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F-4130/2015

F-4130/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-16 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1983) ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und verfügt über einen deutschen Aufenthaltstitel (Beilage 7 und 8 der Beschwerde vom 2. Juli 2015). B. Am 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Aargau im Club A. in B._______ angehalten. In der Folge wurde ein Vorverfahren wegen Verdacht auf Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung eingeleitet. Noch am gleichen Tag erfolgte eine polizeiliche Einvernahme. Anlässlich dieser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich eines allfällig zu verhängenden Einreiseverbots gewährt (vgl. Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [kant. act.] 12ff.). C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ordnete das kantonale Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und forderte ihn auf, das Land bis zum 12. Juni 2015 zu verlassen. Danach könne die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden (kant. act. 17ff.). D. Am gleichen Tag verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein ab dem 13. Juni 2015 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten ohne Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; SR 142.20). Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme erscheine daher angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. Juni 2015 gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz nicht gearbeitet. Der Begriff der Erwerbstätigkeit sei jedoch weit auszulegen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede normalerweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie entschädigungslos erbracht werde. Ohne Belang für die Qualifikation einer Betätigung als Erwerbstätigkeit sei, in welchem zeitlichen Ausmass sie ausgeübt werde. Das werde in Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ausdrücklich für die unselbständige Erwerbstätigkeit festgehalten, gelte jedoch allgemein. Der Beschwerdeführer sei sodann wegen Widerhandlung gegen das AuG angezeigt worden (Verdacht der Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung). Damit habe die Person ohne Zweifel den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 AuG gesetzt. Die auf zwei Jahre festgelegte Dauer des Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als verhältnismässig zu erachten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er führt aus, er bestreite einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Das Strafverfahren sei hängig und noch nicht abgeschlossen; es sei von der Unschuldsvermutung auszugehen. Das SEM habe das Einreiseverbot ausgesprochen, bevor strafrechtlich ein Nachweis erbracht worden sei, dass er in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Erst nach Abschluss der Strafuntersuchung werde sich zeigen, ob er das ihm zur Last gelegte Delikt begangen habe. Der Beschwerdeführer, der eine deutsche Aufenthaltsbewilligung besitze, und seine Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, hätten in Schweiz nahe Verwandte, die sie regelmässig besuchen würden. Durch das Einreiseverbot sei es ihm nicht mehr möglich, den familiären Kontakt zu pflegen. Das Einreiseverbot würde es zudem der Ehefrau als deutsche Staatsbürgerin verunmöglichen, sich mit ihrer Familie in der Schweiz niederzulassen bzw. sich hier ferienhalber aufzuhalten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer act. 5). G. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). H. Nachdem die Frist mehrmals erstreckt worden war, reichte der Beschwerdeführer am 25. November 2015 eine Replik zu den Akten (BVGer act. 14). I. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin mit, das Strafverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer sei noch nicht abgeschlossen (BVGer act. 19). J. Am 24. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Nichtanhandnahmeverfügung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit dem Beschwerdeführer nicht habe rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, weshalb auf eine Strafuntersuchung zu verzichten sei (BVGer act. 30). K. Gestützt darauf wurde die Vorinstanz zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen (BVGer act. 31). Das SEM teilte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 zusammenfassend mit, nach seiner Ansicht sei aus ausländerrechtlicher Sicht sehr wohl von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch illegale Erwerbstätigkeit auszugehen (BVGer act. 35). L. Mit abschliessender Stellungnahme vom 16. August 2016 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Strafsache geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass keine illegale Erwerbstätigkeit im Sinne des AuG vorliege. Es könne somit auch kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung angenommen werden (BVGer act. 37). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger - ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Als Ehegatte einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) könnte er grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA) fallen, sofern er sich nicht rechtsmissbräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 130 II 113 E. 9 und E. 10; Urteil des BGer 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer C-6000/2011 vom 14. Mai 2013 E. 3.1 m.H.). Die Anerkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts bedingt hingegen, dass die originär berechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht bereits Gebrauch gemacht hat. In casu ist hingegen nicht ersichtlich, dass die in Deutschland lebende Ehefrau des Beschwerdeführers ihr originäres Recht bereits tatsächlich ausgeübt hat. Diesbezüglich genügen insbesondere auch die beschwerdeweise Aussagen nicht, das Einreiseverbot verunmögliche es der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Familie sich in der Schweiz niederzulassen bzw. sich hierzulande ferienhalber aufzuhalten (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.1 und 5.2 m.H. oder GIULIA SANTANGELO, Kein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit ohne Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den originär Berechtigten, in: dRSK, publiziert am 2. Dezember 2014).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer kann sich somit vorliegend nicht auf ein (abgeleitetes) Recht aus dem FZA berufen. Die vorliegende Sache beurteilt sich demzufolge ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht.

E. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot bildet dabei eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 24. Mai 2016 die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt. Gemäss Begründung habe der Beschwerdeführer angegeben, bei seinem Cousin zu Besuch gewesen zu sein. Dieser arbeite in einer Bar und habe ihn gebeten, für 1 bis 2 Stunden das Lokal zu "hüten", d.h. den dort arbeitenden Frauen die Türen zu öffnen. Er habe weiter keine Tätigkeit ausgeübt und auch kein Entgelt für seinen Hütedienst erhalten. Diese Angaben würden von seinem Cousin bestätigt werden. Das Ausüben einer unbewilligten Erwerbstätigkeit könne dem Beschwerdeführer daher nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb auf eine Strafuntersuchung zu verzichten sei (BVGer act. 34). Gestützt darauf macht der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 16. August 2016 geltend, es könne damit auch kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch illegale Erwerbstätigkeit vorliegen.

E. 5.2 Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, aus ihrer Sicht sei - trotz des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft - in ausländerrechtlicher Hinsicht sehr wohl von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch illegale Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Stellungnahme vom 30. Juni 2016). Zu den voneinander abweichenden Standpunkten nimmt das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend Stellung.

E. 6.1 Das Einreiseverbot knüpft direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung dieser Störung durch den Strafrichter. Ob eine solche Störung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 m.H.) In Bezug auf die Rechtsanwendung ist die Verwaltungsbehörde hingegen lediglich dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 120 Ib 312 E. 4b, Urteil des BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). Dies ist in casu zu verneinen.

E. 6.2 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. BGE 122 IV 231 ff. und BGE 118 Ib 81 ff.). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im konkreten Einzelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 6 zu Art. 11). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juni 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle in einem Club hinter der Bar angetroffen. Gemäss dem Protokoll der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme (vgl. kant. act. 12 ff.) machte er geltend, er (sein Cousin) habe ihm gesagt, wenn Kunden kämen, solle er ihnen die hintere Türe öffnen; der Zutritt sei mittels Klingel erfolgt; er habe dann die Türe von innen öffnen müssen; die Polizei habe er ebenfalls über diesen Zugang ins Gebäude gelassen. Er habe nur der Polizei die Türe geöffnet (vgl. Antworten zu Frage 14 und 15). Auch erklärte er auf die Frage hin, wer für den Club zum Zeitpunkt der Abwesenheit seines Cousins verantwortlich gewesen sei: "ich sagte ihm (seinem Cousin) für eine Stunde Gläser waschen oder putzen oder etwas Kleines helfen, werde ich dies tun" (Antwort zu Frage 16). Weiter sagte er aus, er habe nichts gemacht ausser einem Kunden einen Aschenbecher gebracht; zu 95 % habe er sich im Büro aufgehalten und sei mit seinem "Natel" im Internet gewesen (Antworten zu Fragen 20, 23 und 24). Als die Polizei geklingelt habe, habe er die Türe geöffnet und sei mit einem Polizisten zur Bar gegangen (Antwort zu Frage 25). Mit diesen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Aufgaben verrichtet hat (das Öffnen der Türe, das Begleiten des Kunden an die Bar sowie das Bringen eines Aschenbechers), welche normalerweise durch einen Angestellten des Clubs ausgeführt werden. Durch das Hüten der Bar und insbesondere durch seine Präsenz als Türöffner hat er - unabhängig davon, wie hoch das Kundenaufkommen zum damaligen Zeitpunkt gewesen ist - dafür gesorgt, dass der Betrieb trotz Abwesenheit seines Cousins in gewohnter Weise aufrechterhalten werden konnte.

E. 6.2.2 Einschränkungen des Begriffs Erwerbstätigkeit können sich zwar dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist, die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. Urteil BVGer C-1429/2013 vom 12. August 2013 E. 4.3 m.H.). Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, für seinen Cousin ein bis zwei Stunden die Bar zu "hüten", hingegen hätte diese Hilfestellung auch von jeder anderen beliebigen Person erbracht werden können, ohne dass auf die verwandtschaftliche Beziehung abzustellen gewesen wäre. Zu beachten gilt dabei auch, dass die Hilfestellung nicht in der privaten, sondern in der geschäftlichen Sphäre des Begünstigten erbracht wurde (Urteil BVGer C-6443/2013 vom 31. Ok­to­ber 2014 E. 6.5). Weiter kann auch der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit (angeblich) ungeplant erfolgte, den Erwerbscharakter des Hütedienstes nicht in Frage stellen. Allerdings wird dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sein.

E. 6.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachgegangen ist und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Damit besteht unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu respektieren (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei Drittstaatsangehörigen vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H. oder Urteil des BVGer C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2 m.H.). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. Dieses ist hingegen insofern zu relativieren, als die illegale Erwerbstätigkeit spontan erfolgte und nur sehr kurze Zeit andauerte. Der Beschwerdeführer weist zudem (soweit aus den Akten ersichtlich) keine Vorstrafen in der Schweiz auf.

E. 7.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nahe Verwandte in der Schweiz, welche er und seine Ehefrau regelmässig besuchen würden (vgl. Beschwerde vom 2. Juli 2015). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme beantragen kann, falls wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Zudem können Kontakte noch auf andere Weise gepflegt werden (z.B. SMS, WhatsApp, Briefverkehr, Telefonate, Skype, usw.). Zu denken wäre auch an einen Besuch der in der Schweiz lebenden Verwandten in Deutschland bzw. ausserhalb der Schweiz.

E. 7.4 Das verhängte Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen. Hinsichtlich seiner Dauer erscheint es in Anbetracht des zu relativierenden öffentlichen Interesses (vgl. E. 7.2) als unverhältnismässig lang, weshalb es auf den Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides zu begrenzen ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

E. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzieren Kosten von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreiseverbots wird auf das Datum des vorliegenden Entscheids begrenzt.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-digung von Fr. 700.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III F-4130/2015 Urteil vom 16. September 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1983) ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und verfügt über einen deutschen Aufenthaltstitel (Beilage 7 und 8 der Beschwerde vom 2. Juli 2015). B. Am 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Aargau im Club A. in B._______ angehalten. In der Folge wurde ein Vorverfahren wegen Verdacht auf Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung eingeleitet. Noch am gleichen Tag erfolgte eine polizeiliche Einvernahme. Anlässlich dieser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich eines allfällig zu verhängenden Einreiseverbots gewährt (vgl. Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [kant. act.] 12ff.). C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ordnete das kantonale Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und forderte ihn auf, das Land bis zum 12. Juni 2015 zu verlassen. Danach könne die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden (kant. act. 17ff.). D. Am gleichen Tag verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein ab dem 13. Juni 2015 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten ohne Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; SR 142.20). Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme erscheine daher angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. Juni 2015 gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz nicht gearbeitet. Der Begriff der Erwerbstätigkeit sei jedoch weit auszulegen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede normalerweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie entschädigungslos erbracht werde. Ohne Belang für die Qualifikation einer Betätigung als Erwerbstätigkeit sei, in welchem zeitlichen Ausmass sie ausgeübt werde. Das werde in Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ausdrücklich für die unselbständige Erwerbstätigkeit festgehalten, gelte jedoch allgemein. Der Beschwerdeführer sei sodann wegen Widerhandlung gegen das AuG angezeigt worden (Verdacht der Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung). Damit habe die Person ohne Zweifel den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 AuG gesetzt. Die auf zwei Jahre festgelegte Dauer des Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als verhältnismässig zu erachten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er führt aus, er bestreite einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Das Strafverfahren sei hängig und noch nicht abgeschlossen; es sei von der Unschuldsvermutung auszugehen. Das SEM habe das Einreiseverbot ausgesprochen, bevor strafrechtlich ein Nachweis erbracht worden sei, dass er in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Erst nach Abschluss der Strafuntersuchung werde sich zeigen, ob er das ihm zur Last gelegte Delikt begangen habe. Der Beschwerdeführer, der eine deutsche Aufenthaltsbewilligung besitze, und seine Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, hätten in Schweiz nahe Verwandte, die sie regelmässig besuchen würden. Durch das Einreiseverbot sei es ihm nicht mehr möglich, den familiären Kontakt zu pflegen. Das Einreiseverbot würde es zudem der Ehefrau als deutsche Staatsbürgerin verunmöglichen, sich mit ihrer Familie in der Schweiz niederzulassen bzw. sich hier ferienhalber aufzuhalten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer act. 5). G. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). H. Nachdem die Frist mehrmals erstreckt worden war, reichte der Beschwerdeführer am 25. November 2015 eine Replik zu den Akten (BVGer act. 14). I. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin mit, das Strafverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer sei noch nicht abgeschlossen (BVGer act. 19). J. Am 24. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Nichtanhandnahmeverfügung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit dem Beschwerdeführer nicht habe rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, weshalb auf eine Strafuntersuchung zu verzichten sei (BVGer act. 30). K. Gestützt darauf wurde die Vorinstanz zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen (BVGer act. 31). Das SEM teilte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 zusammenfassend mit, nach seiner Ansicht sei aus ausländerrechtlicher Sicht sehr wohl von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch illegale Erwerbstätigkeit auszugehen (BVGer act. 35). L. Mit abschliessender Stellungnahme vom 16. August 2016 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Strafsache geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass keine illegale Erwerbstätigkeit im Sinne des AuG vorliege. Es könne somit auch kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung angenommen werden (BVGer act. 37). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger - ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Als Ehegatte einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) könnte er grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA) fallen, sofern er sich nicht rechtsmissbräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 130 II 113 E. 9 und E. 10; Urteil des BGer 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer C-6000/2011 vom 14. Mai 2013 E. 3.1 m.H.). Die Anerkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts bedingt hingegen, dass die originär berechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht bereits Gebrauch gemacht hat. In casu ist hingegen nicht ersichtlich, dass die in Deutschland lebende Ehefrau des Beschwerdeführers ihr originäres Recht bereits tatsächlich ausgeübt hat. Diesbezüglich genügen insbesondere auch die beschwerdeweise Aussagen nicht, das Einreiseverbot verunmögliche es der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Familie sich in der Schweiz niederzulassen bzw. sich hierzulande ferienhalber aufzuhalten (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.1 und 5.2 m.H. oder GIULIA SANTANGELO, Kein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit ohne Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den originär Berechtigten, in: dRSK, publiziert am 2. Dezember 2014). 3.2 Der Beschwerdeführer kann sich somit vorliegend nicht auf ein (abgeleitetes) Recht aus dem FZA berufen. Die vorliegende Sache beurteilt sich demzufolge ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht. 4. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot bildet dabei eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 24. Mai 2016 die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt. Gemäss Begründung habe der Beschwerdeführer angegeben, bei seinem Cousin zu Besuch gewesen zu sein. Dieser arbeite in einer Bar und habe ihn gebeten, für 1 bis 2 Stunden das Lokal zu "hüten", d.h. den dort arbeitenden Frauen die Türen zu öffnen. Er habe weiter keine Tätigkeit ausgeübt und auch kein Entgelt für seinen Hütedienst erhalten. Diese Angaben würden von seinem Cousin bestätigt werden. Das Ausüben einer unbewilligten Erwerbstätigkeit könne dem Beschwerdeführer daher nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb auf eine Strafuntersuchung zu verzichten sei (BVGer act. 34). Gestützt darauf macht der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 16. August 2016 geltend, es könne damit auch kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch illegale Erwerbstätigkeit vorliegen. 5.2 Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, aus ihrer Sicht sei - trotz des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft - in ausländerrechtlicher Hinsicht sehr wohl von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch illegale Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Stellungnahme vom 30. Juni 2016). Zu den voneinander abweichenden Standpunkten nimmt das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend Stellung. 6. 6.1 Das Einreiseverbot knüpft direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung dieser Störung durch den Strafrichter. Ob eine solche Störung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 m.H.) In Bezug auf die Rechtsanwendung ist die Verwaltungsbehörde hingegen lediglich dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 120 Ib 312 E. 4b, Urteil des BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). Dies ist in casu zu verneinen. 6.2 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. BGE 122 IV 231 ff. und BGE 118 Ib 81 ff.). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im konkreten Einzelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 6 zu Art. 11). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juni 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle in einem Club hinter der Bar angetroffen. Gemäss dem Protokoll der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme (vgl. kant. act. 12 ff.) machte er geltend, er (sein Cousin) habe ihm gesagt, wenn Kunden kämen, solle er ihnen die hintere Türe öffnen; der Zutritt sei mittels Klingel erfolgt; er habe dann die Türe von innen öffnen müssen; die Polizei habe er ebenfalls über diesen Zugang ins Gebäude gelassen. Er habe nur der Polizei die Türe geöffnet (vgl. Antworten zu Frage 14 und 15). Auch erklärte er auf die Frage hin, wer für den Club zum Zeitpunkt der Abwesenheit seines Cousins verantwortlich gewesen sei: "ich sagte ihm (seinem Cousin) für eine Stunde Gläser waschen oder putzen oder etwas Kleines helfen, werde ich dies tun" (Antwort zu Frage 16). Weiter sagte er aus, er habe nichts gemacht ausser einem Kunden einen Aschenbecher gebracht; zu 95 % habe er sich im Büro aufgehalten und sei mit seinem "Natel" im Internet gewesen (Antworten zu Fragen 20, 23 und 24). Als die Polizei geklingelt habe, habe er die Türe geöffnet und sei mit einem Polizisten zur Bar gegangen (Antwort zu Frage 25). Mit diesen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Aufgaben verrichtet hat (das Öffnen der Türe, das Begleiten des Kunden an die Bar sowie das Bringen eines Aschenbechers), welche normalerweise durch einen Angestellten des Clubs ausgeführt werden. Durch das Hüten der Bar und insbesondere durch seine Präsenz als Türöffner hat er - unabhängig davon, wie hoch das Kundenaufkommen zum damaligen Zeitpunkt gewesen ist - dafür gesorgt, dass der Betrieb trotz Abwesenheit seines Cousins in gewohnter Weise aufrechterhalten werden konnte. 6.2.2 Einschränkungen des Begriffs Erwerbstätigkeit können sich zwar dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist, die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. Urteil BVGer C-1429/2013 vom 12. August 2013 E. 4.3 m.H.). Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, für seinen Cousin ein bis zwei Stunden die Bar zu "hüten", hingegen hätte diese Hilfestellung auch von jeder anderen beliebigen Person erbracht werden können, ohne dass auf die verwandtschaftliche Beziehung abzustellen gewesen wäre. Zu beachten gilt dabei auch, dass die Hilfestellung nicht in der privaten, sondern in der geschäftlichen Sphäre des Begünstigten erbracht wurde (Urteil BVGer C-6443/2013 vom 31. Ok­to­ber 2014 E. 6.5). Weiter kann auch der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit (angeblich) ungeplant erfolgte, den Erwerbscharakter des Hütedienstes nicht in Frage stellen. Allerdings wird dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sein. 6.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachgegangen ist und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Damit besteht unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu respektieren (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei Drittstaatsangehörigen vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H. oder Urteil des BVGer C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2 m.H.). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. Dieses ist hingegen insofern zu relativieren, als die illegale Erwerbstätigkeit spontan erfolgte und nur sehr kurze Zeit andauerte. Der Beschwerdeführer weist zudem (soweit aus den Akten ersichtlich) keine Vorstrafen in der Schweiz auf. 7.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nahe Verwandte in der Schweiz, welche er und seine Ehefrau regelmässig besuchen würden (vgl. Beschwerde vom 2. Juli 2015). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme beantragen kann, falls wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Zudem können Kontakte noch auf andere Weise gepflegt werden (z.B. SMS, WhatsApp, Briefverkehr, Telefonate, Skype, usw.). Zu denken wäre auch an einen Besuch der in der Schweiz lebenden Verwandten in Deutschland bzw. ausserhalb der Schweiz. 7.4 Das verhängte Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen. Hinsichtlich seiner Dauer erscheint es in Anbetracht des zu relativierenden öffentlichen Interesses (vgl. E. 7.2) als unverhältnismässig lang, weshalb es auf den Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides zu begrenzen ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzieren Kosten von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreiseverbots wird auf das Datum des vorliegenden Entscheids begrenzt.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-digung von Fr. 700.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: