Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1998) gelangte am 14. September 2017 in die Schweiz. Am 27. September 2017 wurde sie von der Kantonspolizei Zürich in einem Privathaushalt angetroffen, wo sie die beiden Kinder einer serbischen Familie betreute. Wegen des Verdachts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde sie vorläufig festgenommen. B. Mit Strafbefehl vom 28. September 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Beschwerdeführerin wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 6 S. 18-21). C. Gleichentags ordnete das kantonale Migrationsamt die sofortige Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zuvor war ihr anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einer möglichen Fernhaltemassnahme gewährt worden. D. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt verfügte die Vorinstanz ebenfalls am 28. September 2017 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Massnahme führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig gewesen, womit sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) verstossen habe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei daher - unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens - angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt. E. Am 1. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin nach Belgrad ausgeschafft (vgl. ZH-act. 13 S. 37). F. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdeführerin - unter dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In ihrer Begründung weist sie darauf hin, dass sie den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2017 angefochten habe. Zwar habe sie alleine auf die Kinder ihrer Cousine aufgepasst, hingegen sei sie damit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe lediglich eine sittliche Pflicht erfüllt. Sie habe sich legal in der Schweiz aufgehalten und folglich die öffentliche Sicherheit und Ordnung weder gefährdet noch gegen sie verstossen. Sollte weiterhin davon ausgegangen werden, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei es dennoch unzulässig, ein "dreijähriges" Einreiseverbot gegen sie zu verfügen. G. Am 7. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2017 (Eingangsstempel) erkundigte sich die Beschwerdeführerin, weshalb keine direkte Zustellung nach Serbien möglich sei und verzichtete darauf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. I. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 spricht sich das SEM für die Abweisung der Beschwerde aus. J. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe gegen den erlassenen Strafbefehl vom 28. September 2017 fristgerecht Einsprache erhoben. Um das Verfahren fortführen zu können, sei sie zum Sachverhalt zu befragen. Dafür werde sie per 12. Dezember 2017 im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben, zumal ihr derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt und sie infolgedessen im vorliegenden Verfahren für die Untersuchungsbehörden nicht greifbar sei. K. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständigoder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
E. 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2 m.H.).
E. 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländer-rechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H.).
E. 3.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
E. 4 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vor, gegen Bestimmungen des Ausländerrechts verstossen zu haben, indem sie ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 80 As. 2 VZAE vor.
E. 4.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). Einschränkungen des Begriffs Erwerbstätigkeit können sich lediglich dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist und die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. Urteil BVGer F-4130/2015 vom 16. September 2016 E. 6.2.2 m.H.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2017 anlässlich einer Polizeikontrolle in einem Privathaushalt angetroffen, als sie zwei Kinder betreute, deren berufstätige Eltern zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit waren. Gemäss Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich gleichen Datums und dem polizeilichen Ermittlungsbericht räumte die Beschwerdeführerin ein, auf die Kinder aufgepasst zu haben, wenn deren Eltern nicht da gewesen seien. Wenn es gegen das Gesetz verstosse, dass sie auf die Kinder aufgepasst habe, habe sie wohl einen Fehler gemacht. Die Eltern hätten im Internet über ein Inserat ein Kindermädchen bzw. eine Hilfe gesucht, und da sie sie bereits aus Serbien gekannt habe (die Familie habe in B._______ gelebt, wo auch Verwandte von ihr gelebt hätten), habe sie sich auf das Inserat gemeldet. Mit der Familie sei sie nicht verwandt. Sie sei nur gestern und heute mit den Kindern allein gewesen. Sonst sei immer jemand von der Familie auch anwesend gewesen. Ob im Inserat ein Lohn angegeben worden sei, wisse sie nicht mehr. Geld interessiere sie nicht. Sie habe einfach in die Schweiz kommen wollen. Auch habe sie mit den Eltern keinen Lohn vereinbart. Da sie Gast der Familie sei, habe sie Kost und Logis frei (vgl. ZH-act. 2 S. 3-9).
E. 4.3 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin demnach mindestens zweimal die beiden Kinder betreut und infolgedessen eine Tätigkeit erbracht, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird. Die behauptete Unentgeltlichkeit der Kinderbetreuung und deren Häufigkeit spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle (zur weiten Fassung des Erwerbsbegriffs siehe E. 4.2 hievor). Des Weiteren vermag es die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, dass sie sich ihrer Schuld nicht bewusst gewesen sein will, zumal es für die Verhängung eines Einreiseverbotes keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf (vgl. vorstehend E. 3.3).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2017 einleitend ein, sie habe Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (vgl. BVGer act. 1). Aktenkundig wurde das Strafbefehlsverfahren sistiert (vgl. ZH-act. 14), der Strafbefehl ist demnach nicht rechtskräftig. Das Einreiseverbot knüpft jedoch direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung dieser Störung durch den Strafrichter. Ob eine solche Störung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3) und sofern keine Gefahr im Verzug ist - den rechtkräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten. Etwas anderes gilt, wenn der Sachverhalt unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel an ihm bestehen (vgl. Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3.1 m.w.H.). Es genügt mithin, wenn - wie vorliegend (siehe E. 4.2 vorne) - Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden. In Erinnerung zu rufen gilt es an dieser Stelle nochmals, dass es für die Anordnung von Fernhaltemassnahmen im fraglichen Bereich keines vorsätzlichen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen bedarf (siehe E. 3.3 hiervor).
E. 4.5 Vorliegend ist die Verletzung ausländerrechtlicher Bestimmungen offensichtlich. Nachdem die Beschwerdeführerin zuerst eingeräumt hatte, die Kinder in Abwesenheit ihrer Eltern betreut zu haben, erklärte sie später, sie habe nur zweimal alleine die beiden Kinder gehütet. Ihre Angst vor den möglichen Konsequenzen dürfte dazu geführt haben, dass sie versucht hat, die von ihr vorgenommene Tätigkeit in ihrem Ausmass zu schmälern. Diese Motivation dürfte auch ihrer erstmals in der Beschwerde erhobenen Behauptung zugrunde liegen, wonach sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Sinne einer sittlichen Pflicht auf die Kinder ihrer "Cousine" aufgepasst haben will. Da die Beschwerdeführerin bei der polizeilichen Einvernahme ausdrücklich erklärt hat, mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder nicht verwandt zu sein, und sie auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine familiären Beziehungen geltend machte, ist die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Verwandtschaft als reine Schutzbehauptung zu werten. Darüber hinaus hat das Gericht bereits in anderen Urteilen betont, dass das Kinderhüten im Rahmen der Verwandtschaft unter anderem nur bei engsten verwandtschaftlichen Beziehungen nicht als Erwerbstätigkeit angesehen werden könne.
E. 4.6 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdeführerin einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt.
E. 5 Hinzu kommen die in der angefochtenen Verfügung nicht enthaltenen Vorwürfe der illegalen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (zur Zulässigkeit der Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution siehe beispielsweise Urteil des BVGer F-2682/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 6.3 m. H.).
E. 5.1 Serbische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, sind für Kurzaufenthalte von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumspflicht befreit (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001, Abl. L 81/1 vom 21.03.2001). Etwas anderes gilt, wenn in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dann muss ein Visum eingeholt werden (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Bst. a VEV). Des Weiteren benötigen ausländische Personen, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AuG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin reiste gemäss den Akten am 14. September 2017 mit dem Bus als Touristin in die Schweiz ein, um - laut ihren Angaben - ihrer Gastgeberfamilie mit den Kindern helfen und die Schweiz besuchen zu können. Zustande gekommen sei dies, weil sie sich auf ein Inserat gemeldet habe. Einen Lohn hätten sie nicht vereinbart. Indem sie die Kinder in Abwesenheit ihrer Eltern betreut hat, ist sie einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachgegangen (siehe dazu wiederum E. 4.2 weiter vorne). Über das hierfür nach Art. 4 Abs. 4 Bst. a VEV benötigte Visum verfügte sie jedoch nicht, womit sich die Einreise der Beschwerdeführerin im Nachhinein als rechtswidrig erweist (Art. 5 Abs. 1 AuG).
E. 5.3 Die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin wieder-um ergibt sich unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit ihrer Einreise (vgl. Art. 10 Abs. 2 VZAE). Sie lässt sich daneben ebenfalls aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Handlungen der Bewilligungspflicht unterlegen hätte, indes keine Bewilligung einholte (vgl. Art. 11 Abs. 1 AuG, ferner Urteil des BVGer F-1645/2016 vom 12. Januar 2017 E. 5.3).
E. 5.4 Damit liegen auch unter diesem Gesichtspunkt Verstösse im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vor.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermögen.
E. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat - wie festgestellt - wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthaltes sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 8.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
E. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Diesbezüglich blieb sie sehr vage und unbestimmt und machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme lediglich geltend, es sei schon immer ihr Wunsch gewesen, nach Abschluss ihres Studiums in der Schweiz zu leben. Infolgedessen sind keine privaten Interessen ersichtlich, die eine Aufhebung oder eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermögen. Überdies sind der Beschwerdeführerin während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihr allfällig nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
E. 6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.), geht es doch in casu um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung, gegen welche die Beschwerdeführerin verstossen hat (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 5 und 10 AuG). Die SIS-Ausschreibung erweist sich somit als verhältnismässig (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 SIS-II-VO).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Instruktionsverfahren wurde darüber noch nicht befunden, weshalb dies nun nachzuholen ist.
E. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.).
E. 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung (aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ist für eine bestimmte Zeitspanne und in gewissem Umfange von einer Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften auszugehen, das Einreiseverbot setzt weder ein Strafverfahren noch ein rechtskräftiges Strafurteil voraus) keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieses Urteils im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-6097/2017 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code: POFICHBEXX) zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Akten [...] retour) - die Schweizerische Botschaft in Belgrad (mit der Bitte, der Beschwerdeführerin eine Informationskopie des vorliegenden Urteils zuzustellen) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6097/2017 Urteil vom 7. August 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1998) gelangte am 14. September 2017 in die Schweiz. Am 27. September 2017 wurde sie von der Kantonspolizei Zürich in einem Privathaushalt angetroffen, wo sie die beiden Kinder einer serbischen Familie betreute. Wegen des Verdachts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde sie vorläufig festgenommen. B. Mit Strafbefehl vom 28. September 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Beschwerdeführerin wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 6 S. 18-21). C. Gleichentags ordnete das kantonale Migrationsamt die sofortige Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zuvor war ihr anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einer möglichen Fernhaltemassnahme gewährt worden. D. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt verfügte die Vorinstanz ebenfalls am 28. September 2017 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Massnahme führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig gewesen, womit sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) verstossen habe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei daher - unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens - angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt. E. Am 1. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin nach Belgrad ausgeschafft (vgl. ZH-act. 13 S. 37). F. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdeführerin - unter dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In ihrer Begründung weist sie darauf hin, dass sie den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2017 angefochten habe. Zwar habe sie alleine auf die Kinder ihrer Cousine aufgepasst, hingegen sei sie damit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe lediglich eine sittliche Pflicht erfüllt. Sie habe sich legal in der Schweiz aufgehalten und folglich die öffentliche Sicherheit und Ordnung weder gefährdet noch gegen sie verstossen. Sollte weiterhin davon ausgegangen werden, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei es dennoch unzulässig, ein "dreijähriges" Einreiseverbot gegen sie zu verfügen. G. Am 7. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2017 (Eingangsstempel) erkundigte sich die Beschwerdeführerin, weshalb keine direkte Zustellung nach Serbien möglich sei und verzichtete darauf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. I. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 spricht sich das SEM für die Abweisung der Beschwerde aus. J. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe gegen den erlassenen Strafbefehl vom 28. September 2017 fristgerecht Einsprache erhoben. Um das Verfahren fortführen zu können, sei sie zum Sachverhalt zu befragen. Dafür werde sie per 12. Dezember 2017 im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben, zumal ihr derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt und sie infolgedessen im vorliegenden Verfahren für die Untersuchungsbehörden nicht greifbar sei. K. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständigoder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2 m.H.). 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländer-rechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H.). 3.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 4. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vor, gegen Bestimmungen des Ausländerrechts verstossen zu haben, indem sie ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 80 As. 2 VZAE vor. 4.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). Einschränkungen des Begriffs Erwerbstätigkeit können sich lediglich dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist und die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. Urteil BVGer F-4130/2015 vom 16. September 2016 E. 6.2.2 m.H.). 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2017 anlässlich einer Polizeikontrolle in einem Privathaushalt angetroffen, als sie zwei Kinder betreute, deren berufstätige Eltern zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit waren. Gemäss Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich gleichen Datums und dem polizeilichen Ermittlungsbericht räumte die Beschwerdeführerin ein, auf die Kinder aufgepasst zu haben, wenn deren Eltern nicht da gewesen seien. Wenn es gegen das Gesetz verstosse, dass sie auf die Kinder aufgepasst habe, habe sie wohl einen Fehler gemacht. Die Eltern hätten im Internet über ein Inserat ein Kindermädchen bzw. eine Hilfe gesucht, und da sie sie bereits aus Serbien gekannt habe (die Familie habe in B._______ gelebt, wo auch Verwandte von ihr gelebt hätten), habe sie sich auf das Inserat gemeldet. Mit der Familie sei sie nicht verwandt. Sie sei nur gestern und heute mit den Kindern allein gewesen. Sonst sei immer jemand von der Familie auch anwesend gewesen. Ob im Inserat ein Lohn angegeben worden sei, wisse sie nicht mehr. Geld interessiere sie nicht. Sie habe einfach in die Schweiz kommen wollen. Auch habe sie mit den Eltern keinen Lohn vereinbart. Da sie Gast der Familie sei, habe sie Kost und Logis frei (vgl. ZH-act. 2 S. 3-9). 4.3 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin demnach mindestens zweimal die beiden Kinder betreut und infolgedessen eine Tätigkeit erbracht, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird. Die behauptete Unentgeltlichkeit der Kinderbetreuung und deren Häufigkeit spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle (zur weiten Fassung des Erwerbsbegriffs siehe E. 4.2 hievor). Des Weiteren vermag es die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, dass sie sich ihrer Schuld nicht bewusst gewesen sein will, zumal es für die Verhängung eines Einreiseverbotes keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf (vgl. vorstehend E. 3.3). 4.4 Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2017 einleitend ein, sie habe Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (vgl. BVGer act. 1). Aktenkundig wurde das Strafbefehlsverfahren sistiert (vgl. ZH-act. 14), der Strafbefehl ist demnach nicht rechtskräftig. Das Einreiseverbot knüpft jedoch direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung dieser Störung durch den Strafrichter. Ob eine solche Störung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3) und sofern keine Gefahr im Verzug ist - den rechtkräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten. Etwas anderes gilt, wenn der Sachverhalt unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel an ihm bestehen (vgl. Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3.1 m.w.H.). Es genügt mithin, wenn - wie vorliegend (siehe E. 4.2 vorne) - Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden. In Erinnerung zu rufen gilt es an dieser Stelle nochmals, dass es für die Anordnung von Fernhaltemassnahmen im fraglichen Bereich keines vorsätzlichen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen bedarf (siehe E. 3.3 hiervor). 4.5 Vorliegend ist die Verletzung ausländerrechtlicher Bestimmungen offensichtlich. Nachdem die Beschwerdeführerin zuerst eingeräumt hatte, die Kinder in Abwesenheit ihrer Eltern betreut zu haben, erklärte sie später, sie habe nur zweimal alleine die beiden Kinder gehütet. Ihre Angst vor den möglichen Konsequenzen dürfte dazu geführt haben, dass sie versucht hat, die von ihr vorgenommene Tätigkeit in ihrem Ausmass zu schmälern. Diese Motivation dürfte auch ihrer erstmals in der Beschwerde erhobenen Behauptung zugrunde liegen, wonach sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Sinne einer sittlichen Pflicht auf die Kinder ihrer "Cousine" aufgepasst haben will. Da die Beschwerdeführerin bei der polizeilichen Einvernahme ausdrücklich erklärt hat, mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder nicht verwandt zu sein, und sie auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine familiären Beziehungen geltend machte, ist die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Verwandtschaft als reine Schutzbehauptung zu werten. Darüber hinaus hat das Gericht bereits in anderen Urteilen betont, dass das Kinderhüten im Rahmen der Verwandtschaft unter anderem nur bei engsten verwandtschaftlichen Beziehungen nicht als Erwerbstätigkeit angesehen werden könne. 4.6 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdeführerin einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt.
5. Hinzu kommen die in der angefochtenen Verfügung nicht enthaltenen Vorwürfe der illegalen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (zur Zulässigkeit der Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution siehe beispielsweise Urteil des BVGer F-2682/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 6.3 m. H.). 5.1 Serbische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, sind für Kurzaufenthalte von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumspflicht befreit (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001, Abl. L 81/1 vom 21.03.2001). Etwas anderes gilt, wenn in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dann muss ein Visum eingeholt werden (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Bst. a VEV). Des Weiteren benötigen ausländische Personen, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AuG). 5.2 Die Beschwerdeführerin reiste gemäss den Akten am 14. September 2017 mit dem Bus als Touristin in die Schweiz ein, um - laut ihren Angaben - ihrer Gastgeberfamilie mit den Kindern helfen und die Schweiz besuchen zu können. Zustande gekommen sei dies, weil sie sich auf ein Inserat gemeldet habe. Einen Lohn hätten sie nicht vereinbart. Indem sie die Kinder in Abwesenheit ihrer Eltern betreut hat, ist sie einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachgegangen (siehe dazu wiederum E. 4.2 weiter vorne). Über das hierfür nach Art. 4 Abs. 4 Bst. a VEV benötigte Visum verfügte sie jedoch nicht, womit sich die Einreise der Beschwerdeführerin im Nachhinein als rechtswidrig erweist (Art. 5 Abs. 1 AuG). 5.3 Die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin wieder-um ergibt sich unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit ihrer Einreise (vgl. Art. 10 Abs. 2 VZAE). Sie lässt sich daneben ebenfalls aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Handlungen der Bewilligungspflicht unterlegen hätte, indes keine Bewilligung einholte (vgl. Art. 11 Abs. 1 AuG, ferner Urteil des BVGer F-1645/2016 vom 12. Januar 2017 E. 5.3). 5.4 Damit liegen auch unter diesem Gesichtspunkt Verstösse im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vor. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermögen. 6. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat - wie festgestellt - wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthaltes sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 8.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Diesbezüglich blieb sie sehr vage und unbestimmt und machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme lediglich geltend, es sei schon immer ihr Wunsch gewesen, nach Abschluss ihres Studiums in der Schweiz zu leben. Infolgedessen sind keine privaten Interessen ersichtlich, die eine Aufhebung oder eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermögen. Überdies sind der Beschwerdeführerin während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihr allfällig nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.), geht es doch in casu um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung, gegen welche die Beschwerdeführerin verstossen hat (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 5 und 10 AuG). Die SIS-Ausschreibung erweist sich somit als verhältnismässig (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 SIS-II-VO).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Instruktionsverfahren wurde darüber noch nicht befunden, weshalb dies nun nachzuholen ist. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.). 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung (aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ist für eine bestimmte Zeitspanne und in gewissem Umfange von einer Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften auszugehen, das Einreiseverbot setzt weder ein Strafverfahren noch ein rechtskräftiges Strafurteil voraus) keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieses Urteils im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-6097/2017 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code: POFICHBEXX) zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- die Schweizerische Botschaft in Belgrad (mit der Bitte, der Beschwerdeführerin eine Informationskopie des vorliegenden Urteils zuzustellen)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Versand: