Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein am (...) 1999 geborener Staatsangehöriger aus Bosnien und Herzegowina - wurde am 28. Februar 2019 von der Arbeitsmarktkontrolle im C._______ in D._______ angehalten. Zu diesem Zeitpunkt trug er Arbeitskleidung und hatte einen Kessel mit Wasser sowie einen Wischlappen bei sich. Es wurde festgestellt, dass er auf der Baustelle des C._______ als Hilfsarbeiter tätig war, ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 30. Juli 2019 in den Akten der Vorinstanz [unpaginiert]; Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. März 2019 in den Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern, S. 20 ff.; Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 28. Februar 2019 in den Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 gab er im Wesentlichen an, er sei am 25. Februar 2019 mit dem Car via Kroatien, E._______ und F._______ in die Schweiz eingereist. Obschon er in Kroatien eine Arbeitsstelle gehabt habe, sei er hierhergekommen, um zu helfen. Er wolle nur ein paar Tage bleiben. Sein Bruder, bei dem er wohne, habe ihn auf die Baustelle gefahren, wo er vielleicht eine knappe halbe Stunde Fugen gereinigt habe. Er habe für G._______ gearbeitet. Da dieser ein Kollege seines Bruders sei, habe er helfen wollen. Es sei ein freundschaftlicher Dienst gewesen. Er sei nicht auf die Baustelle gegangen, um zu arbeiten und habe nichts verdient. Er sei nur zu seinem Bruder zu Besuch gekommen. Anlässlich der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung aus der Schweiz (Art. 64 ff. AIG [SR 142.20]) sowie zu einem Einreiseverbot (Art. 67 ff. AIG) gewährt. Dabei erklärte er, Gesetze seien Gesetze. B. Mit Verfügung vom 1. März 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsdienst des Kantons Bern aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis zum 3. März 2019 zu verlassen (vgl. Beilage zur Beschwerde in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). C. Am 1. März 2019 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein ab 4. März 2019 bis 3. März 2021 gültiges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Beschwerdebeilage [BVGer-act. 1]). D. Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhob der Bruder des Beschwerdeführers, B._______, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2019 für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bat darum, das Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengen-Raum zu überprüfen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 29. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 14. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer darum bitten, mindestens das Einreiseverbot betreffend den Schengen-Raum aufzuheben und das Einreiseverbot hinsichtlich der Schweiz auf ein Jahr herabzusetzen. H. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, den Beschwerdeführer wegen des vorstehend erwähnten rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30. , aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300. . Dieser Strafbefehl ist am 26. August 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. vom Bundesverwaltungsgericht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eingeholte Auskunft vom 4. Januar 2021). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019 bildet Art. 67 AIG. Die Absätze 1 und 2 der Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
E. 3.2 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 3.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 BBl 2002 3813; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2).
E. 3.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierter Text] Abl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten, benötigten unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständigeoder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt sein sollte (Art. 11 Abs. 2 AIG). Dabei sei ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevor-aussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 VZAE). Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. Aus den gleichen Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
E. 4.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ein paar Tage bei seinem Bruder und dessen Familie verbringen wollen, da er zwei Wochen Ferien gehabt habe. Ein Freund des Bruders habe diesen gefragt, ob er ihm in seinem C._______ etwas helfen könne. Da er aber habe arbeiten müssen, habe er den Beschwerdeführer gefragt, ob er dies für ihn mache. Vereinbart seien 2-3 Stunden gewesen, um das Mobiliar ([...] etc.) von einem Zimmer in das andere zu tragen. Die Arbeiter, welche im C._______ tätig gewesen seien, seien jedoch noch nicht bereit gewesen. Es hätten noch Feinarbeiten erledigt werden müssen. Da er vor Ort gewesen sei und bis am Mittag auf seinen Bruder habe warten müssen, habe der Beschwerdeführer den Arbeitern geholfen. Dies sei in Bosnien üblich und werde ohne Hintergedanken oder Entschädigung so gemacht. Er sei erstaunt gewesen, als plötzlich zwei Männer hinter ihm gestanden hätten und seine Dokumente hätten sehen wollen. Aufgrund des Einreiseverbots könne der Beschwerdeführer seinen Bruder und dessen Familie sowie weitere enge Familienangehörige in der Schweiz nicht mehr besuchen. Zusätzlich habe er eine Freundin in Österreich, welche er ebenfalls nicht mehr sehen dürfe. Für die Firma "(...)", für welche er in Kroatien arbeite, sei er auch im EU-Raum tätig, was nun nicht mehr möglich sei. Es sei weder dem Bruder noch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass Letzterer mit der Bitte, jemandem zu helfen, in grosse Schwierigkeiten gebracht werde und er das Schweizer Gesetz breche.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Fernhaltemassnahme auf den Antrag der kantonalen Migrationsbehörde und die Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern stütze. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019 gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer Arbeiten auf der Baustelle verrichtet habe ("Fugen reinigen", vgl. a.a.O., S. 7). Die "Hilfeleistungen", wie sie der Beschwerdeführer bezeichne, seien entgegen seinen Ausführungen klarerweise als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit einzustufen (Art. 11 Abs. 2 AIG). Somit habe sich der Beschwerdeführer der Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung strafbar gemacht (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 11 AIG). Gemäss ständiger Praxis gelte illegale Erwerbstätigkeit als grobe Zuwiderhandlung gegen das Ausländerrecht (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Die Fernhaltemassnahme sei somit zu Recht erfolgt und mit einer zeitlichen Befristung von zwei Jahren auch verhältnismässig und der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen entsprechend. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei vorerst festzuhalten, dass Kroatien nicht Mitglied des Schengen-Raums sei und deshalb eine Aufenthaltsbewilligung von Kroatien keinen Verzicht auf eine Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener-Informations-System (SIS II) rechtfertige (Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ, Abl. L 239 vom 22.9.2000]).Abklärungen mit der kroatischen Behörde hätten zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar vom (...) bis am (...) im Besitze eines kroatischen Aufenthaltstitels gewesen sei, jedoch aktuell über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge. Was den Besuch bei Familienangehörigen in der Schweiz anbelange, sei festzuhalten, dass das Einreiseverbot ausnahmsweise aus humanitärenoder anderen wichtigen Gründen vorübergehend suspendiert werden könne (Art. 67 Abs. 5 AIG). Der Kontakt könne im Übrigen auch über moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. In Bezug auf die geltend gemachte Freundin in Österreich stehe es dem Beschwerdeführer allenfalls frei, bei den österreichischen Behörden eine Einreiseerlaubnis zu beantragen. Die SIS-Ausschreibung hindere die österreichischen Behörden nicht daran, dem Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4.4 Replikweise wird betont, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sei nicht bewusst gewesen, dass Hilfeleistungen ohne finanzielle Entschädigung als Schwarzarbeit angesehen würden. Mittlerweile wüssten sie dies. Sie würden darum bitten, mindestens das Einreiseverbot betreffend den Schengen-Raum aufzuheben. Der Beschwerdeführer habe am (...) den Bruder am Flughafen in Kroatien abholen wollen. Ihm sei jedoch die Einreise verweigert worden, da dieses Land anscheinend das Recht des Schengen-Raums anwende. Da der Bruder und seine Ehefrau im Dezember 2019 ihr zweites Kind erwarteten, werde zusätzlich darum gebeten, das Einreiseverbot hinsichtlich der Schweiz auf ein Jahr herabzusetzen. Sie freuten sich, wenn der Beschwerdeführer zu Besuch kommen dürfte und das Baby nicht erst im Alter von zwei Jahren kennenlernen würde.
E. 5.1 Die Vorinstanz stützt die Fernhaltemassnahme auf die kantonalen Akten, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Er seinerseits macht geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass Hilfeleistungen ohne Entschädigung als Schwarzarbeit gelten würden. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein. Als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AIG gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit zu fassen (Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4). Es kommt nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer für die von ihm eingestandenen "Hilfeleistungen" ein Entgelt ausbezahlt wurde. Massgebend für die Annahme einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist vorliegend einzig, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird. Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (statt vieler: Urteile des BVGer F-2058/2018 vom 10. Mai 2019 E. 6.1; F-6991/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 5.4; vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 11 N. 6). Somit fallen auch die zugegebenen "Hilfeleistungen" - wie dem Beschwerdeführer inzwischen bekannt ist - unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit gebieten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt rechtlich nicht abweichend vom in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 30. Juli 2019 würdigt (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 II 363 E. 2.3.3; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.4), zumal auch keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, um von der Einschätzung der Strafbehörde abzuweichen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1).
E. 5.2 Nach dem Gesagten ist die vorliegend in Frage stehende Tätigkeit als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AIG zu qualifizieren. Indem der Beschwerdeführer auf einer Baustelle als Hilfsarbeiter tätig war, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, hat er diese Bestimmung verletzt, was als Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten ist (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Zudem wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG verurteilt. Der Beschwerdeführer hat damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt.
E. 5.3 Hinzu kommt der Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts, weswegen der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG bestraft wurde. Die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts lässt sich vorliegend aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Bewilligungspflicht unterlegen hätte (Art. 11 Abs. 1 AIG), jedoch keine Bewilligung einholte (vgl. Urteil des BVGer F-6097/2017 vom 7. August 2018 E. 5.3 m.H.). Auch mit diesem Verhalten ist vorliegend der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verwirklichung des Fernhaltegrunds im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG die Verhängung eines Einreiseverbots zu rechtfertigen vermag.
E. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln zu beachten (vgl. hierzu Urteil des BVGerF-3163/2017 vom 12. März 2019 E. 6.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 6.3 Den öffentlichen Interessen ist das private Interesse des Beschwerdeführers an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Bruder und dessen Familie, weitere enge Familienangehörige) gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass das Einreiseverbot die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers nicht - jedenfalls nicht in einer den Schutzbereich von Art. 8 EMRK betreffenden Weise - tangiert, ist es ihm doch zuzumuten, den Kontakt zu den erwähnten Angehörigen mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen oder sie ausserhalb der Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen. Abgesehen davon steht es ihm unter bestimmten Voraussetzungen offen, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Das geltend gemachte private Interesse vermag nach dem Gesagten eine Aufhebung des Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen. Die verhängte Fernhaltemassnahme entspricht von ihrer Dauer her denn auch der gängigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile F-2058/2018 vom 10. Mai 2019; F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019; F-3451/2018 vom 22. Januar 2020).
E. 7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das vorliegende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 8 Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.4), ist ebenso wenig zu beanstanden (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO), geht es doch vorliegend um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen hat (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AIG). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - wie oben ausgeführt - von einem gewichtigen öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Fernhaltung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den Schengen-Staaten allerdings unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.4 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG). Damit vermag er auch aus dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach er aufgrund der Ausschreibung im SIS II die Freundin in Österreich nicht mehr besuchen dürfe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen kann er diesen Kontakt ebenfalls ausserhalb der Schengen-Staaten pflegen beziehungsweise mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Wie Abklärungen der Vorinstanz mit den kroatischen Behörden ergeben haben, war der Beschwerdeführer vom (...) bis am (...) im Besitz eines kroatischen Aufenthaltstitels. Mittlerweile verfügt er über keine Bewilligung mehr (vgl. E. 4.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer solchen Aufenthaltsbewilligung keinen Einfluss auf die SIS-Ausschreibung hätte, zumal Kroatien aktuell nicht Schengen-Vollmitglied ist.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. April 2019 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1439/2019 Urteil 13. Januar 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein am (...) 1999 geborener Staatsangehöriger aus Bosnien und Herzegowina - wurde am 28. Februar 2019 von der Arbeitsmarktkontrolle im C._______ in D._______ angehalten. Zu diesem Zeitpunkt trug er Arbeitskleidung und hatte einen Kessel mit Wasser sowie einen Wischlappen bei sich. Es wurde festgestellt, dass er auf der Baustelle des C._______ als Hilfsarbeiter tätig war, ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 30. Juli 2019 in den Akten der Vorinstanz [unpaginiert]; Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. März 2019 in den Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern, S. 20 ff.; Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 28. Februar 2019 in den Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 gab er im Wesentlichen an, er sei am 25. Februar 2019 mit dem Car via Kroatien, E._______ und F._______ in die Schweiz eingereist. Obschon er in Kroatien eine Arbeitsstelle gehabt habe, sei er hierhergekommen, um zu helfen. Er wolle nur ein paar Tage bleiben. Sein Bruder, bei dem er wohne, habe ihn auf die Baustelle gefahren, wo er vielleicht eine knappe halbe Stunde Fugen gereinigt habe. Er habe für G._______ gearbeitet. Da dieser ein Kollege seines Bruders sei, habe er helfen wollen. Es sei ein freundschaftlicher Dienst gewesen. Er sei nicht auf die Baustelle gegangen, um zu arbeiten und habe nichts verdient. Er sei nur zu seinem Bruder zu Besuch gekommen. Anlässlich der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung aus der Schweiz (Art. 64 ff. AIG [SR 142.20]) sowie zu einem Einreiseverbot (Art. 67 ff. AIG) gewährt. Dabei erklärte er, Gesetze seien Gesetze. B. Mit Verfügung vom 1. März 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsdienst des Kantons Bern aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis zum 3. März 2019 zu verlassen (vgl. Beilage zur Beschwerde in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). C. Am 1. März 2019 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein ab 4. März 2019 bis 3. März 2021 gültiges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Beschwerdebeilage [BVGer-act. 1]). D. Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhob der Bruder des Beschwerdeführers, B._______, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2019 für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bat darum, das Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengen-Raum zu überprüfen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 29. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 14. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer darum bitten, mindestens das Einreiseverbot betreffend den Schengen-Raum aufzuheben und das Einreiseverbot hinsichtlich der Schweiz auf ein Jahr herabzusetzen. H. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, den Beschwerdeführer wegen des vorstehend erwähnten rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30. , aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300. . Dieser Strafbefehl ist am 26. August 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. vom Bundesverwaltungsgericht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eingeholte Auskunft vom 4. Januar 2021). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019 bildet Art. 67 AIG. Die Absätze 1 und 2 der Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 3.2 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 BBl 2002 3813; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2). 3.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierter Text] Abl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten, benötigten unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständigeoder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt sein sollte (Art. 11 Abs. 2 AIG). Dabei sei ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevor-aussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 VZAE). Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. Aus den gleichen Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 4.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ein paar Tage bei seinem Bruder und dessen Familie verbringen wollen, da er zwei Wochen Ferien gehabt habe. Ein Freund des Bruders habe diesen gefragt, ob er ihm in seinem C._______ etwas helfen könne. Da er aber habe arbeiten müssen, habe er den Beschwerdeführer gefragt, ob er dies für ihn mache. Vereinbart seien 2-3 Stunden gewesen, um das Mobiliar ([...] etc.) von einem Zimmer in das andere zu tragen. Die Arbeiter, welche im C._______ tätig gewesen seien, seien jedoch noch nicht bereit gewesen. Es hätten noch Feinarbeiten erledigt werden müssen. Da er vor Ort gewesen sei und bis am Mittag auf seinen Bruder habe warten müssen, habe der Beschwerdeführer den Arbeitern geholfen. Dies sei in Bosnien üblich und werde ohne Hintergedanken oder Entschädigung so gemacht. Er sei erstaunt gewesen, als plötzlich zwei Männer hinter ihm gestanden hätten und seine Dokumente hätten sehen wollen. Aufgrund des Einreiseverbots könne der Beschwerdeführer seinen Bruder und dessen Familie sowie weitere enge Familienangehörige in der Schweiz nicht mehr besuchen. Zusätzlich habe er eine Freundin in Österreich, welche er ebenfalls nicht mehr sehen dürfe. Für die Firma "(...)", für welche er in Kroatien arbeite, sei er auch im EU-Raum tätig, was nun nicht mehr möglich sei. Es sei weder dem Bruder noch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass Letzterer mit der Bitte, jemandem zu helfen, in grosse Schwierigkeiten gebracht werde und er das Schweizer Gesetz breche. 4.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Fernhaltemassnahme auf den Antrag der kantonalen Migrationsbehörde und die Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern stütze. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019 gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer Arbeiten auf der Baustelle verrichtet habe ("Fugen reinigen", vgl. a.a.O., S. 7). Die "Hilfeleistungen", wie sie der Beschwerdeführer bezeichne, seien entgegen seinen Ausführungen klarerweise als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit einzustufen (Art. 11 Abs. 2 AIG). Somit habe sich der Beschwerdeführer der Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung strafbar gemacht (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 11 AIG). Gemäss ständiger Praxis gelte illegale Erwerbstätigkeit als grobe Zuwiderhandlung gegen das Ausländerrecht (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Die Fernhaltemassnahme sei somit zu Recht erfolgt und mit einer zeitlichen Befristung von zwei Jahren auch verhältnismässig und der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen entsprechend. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei vorerst festzuhalten, dass Kroatien nicht Mitglied des Schengen-Raums sei und deshalb eine Aufenthaltsbewilligung von Kroatien keinen Verzicht auf eine Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener-Informations-System (SIS II) rechtfertige (Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ, Abl. L 239 vom 22.9.2000]).Abklärungen mit der kroatischen Behörde hätten zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar vom (...) bis am (...) im Besitze eines kroatischen Aufenthaltstitels gewesen sei, jedoch aktuell über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge. Was den Besuch bei Familienangehörigen in der Schweiz anbelange, sei festzuhalten, dass das Einreiseverbot ausnahmsweise aus humanitärenoder anderen wichtigen Gründen vorübergehend suspendiert werden könne (Art. 67 Abs. 5 AIG). Der Kontakt könne im Übrigen auch über moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. In Bezug auf die geltend gemachte Freundin in Österreich stehe es dem Beschwerdeführer allenfalls frei, bei den österreichischen Behörden eine Einreiseerlaubnis zu beantragen. Die SIS-Ausschreibung hindere die österreichischen Behörden nicht daran, dem Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4.4 Replikweise wird betont, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sei nicht bewusst gewesen, dass Hilfeleistungen ohne finanzielle Entschädigung als Schwarzarbeit angesehen würden. Mittlerweile wüssten sie dies. Sie würden darum bitten, mindestens das Einreiseverbot betreffend den Schengen-Raum aufzuheben. Der Beschwerdeführer habe am (...) den Bruder am Flughafen in Kroatien abholen wollen. Ihm sei jedoch die Einreise verweigert worden, da dieses Land anscheinend das Recht des Schengen-Raums anwende. Da der Bruder und seine Ehefrau im Dezember 2019 ihr zweites Kind erwarteten, werde zusätzlich darum gebeten, das Einreiseverbot hinsichtlich der Schweiz auf ein Jahr herabzusetzen. Sie freuten sich, wenn der Beschwerdeführer zu Besuch kommen dürfte und das Baby nicht erst im Alter von zwei Jahren kennenlernen würde. 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt die Fernhaltemassnahme auf die kantonalen Akten, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Er seinerseits macht geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass Hilfeleistungen ohne Entschädigung als Schwarzarbeit gelten würden. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein. Als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AIG gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit zu fassen (Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4). Es kommt nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer für die von ihm eingestandenen "Hilfeleistungen" ein Entgelt ausbezahlt wurde. Massgebend für die Annahme einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist vorliegend einzig, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird. Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (statt vieler: Urteile des BVGer F-2058/2018 vom 10. Mai 2019 E. 6.1; F-6991/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 5.4; vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 11 N. 6). Somit fallen auch die zugegebenen "Hilfeleistungen" - wie dem Beschwerdeführer inzwischen bekannt ist - unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit gebieten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt rechtlich nicht abweichend vom in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 30. Juli 2019 würdigt (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 II 363 E. 2.3.3; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.4), zumal auch keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, um von der Einschätzung der Strafbehörde abzuweichen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1). 5.2 Nach dem Gesagten ist die vorliegend in Frage stehende Tätigkeit als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AIG zu qualifizieren. Indem der Beschwerdeführer auf einer Baustelle als Hilfsarbeiter tätig war, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, hat er diese Bestimmung verletzt, was als Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten ist (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Zudem wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG verurteilt. Der Beschwerdeführer hat damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt. 5.3 Hinzu kommt der Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts, weswegen der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG bestraft wurde. Die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts lässt sich vorliegend aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Bewilligungspflicht unterlegen hätte (Art. 11 Abs. 1 AIG), jedoch keine Bewilligung einholte (vgl. Urteil des BVGer F-6097/2017 vom 7. August 2018 E. 5.3 m.H.). Auch mit diesem Verhalten ist vorliegend der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verwirklichung des Fernhaltegrunds im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG die Verhängung eines Einreiseverbots zu rechtfertigen vermag. 6. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln zu beachten (vgl. hierzu Urteil des BVGerF-3163/2017 vom 12. März 2019 E. 6.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 Den öffentlichen Interessen ist das private Interesse des Beschwerdeführers an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Bruder und dessen Familie, weitere enge Familienangehörige) gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass das Einreiseverbot die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers nicht - jedenfalls nicht in einer den Schutzbereich von Art. 8 EMRK betreffenden Weise - tangiert, ist es ihm doch zuzumuten, den Kontakt zu den erwähnten Angehörigen mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen oder sie ausserhalb der Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen. Abgesehen davon steht es ihm unter bestimmten Voraussetzungen offen, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Das geltend gemachte private Interesse vermag nach dem Gesagten eine Aufhebung des Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen. Die verhängte Fernhaltemassnahme entspricht von ihrer Dauer her denn auch der gängigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile F-2058/2018 vom 10. Mai 2019; F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019; F-3451/2018 vom 22. Januar 2020).
7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das vorliegende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8. Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.4), ist ebenso wenig zu beanstanden (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO), geht es doch vorliegend um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen hat (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AIG). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - wie oben ausgeführt - von einem gewichtigen öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Fernhaltung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den Schengen-Staaten allerdings unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.4 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG). Damit vermag er auch aus dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach er aufgrund der Ausschreibung im SIS II die Freundin in Österreich nicht mehr besuchen dürfe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen kann er diesen Kontakt ebenfalls ausserhalb der Schengen-Staaten pflegen beziehungsweise mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Wie Abklärungen der Vorinstanz mit den kroatischen Behörden ergeben haben, war der Beschwerdeführer vom (...) bis am (...) im Besitz eines kroatischen Aufenthaltstitels. Mittlerweile verfügt er über keine Bewilligung mehr (vgl. E. 4.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer solchen Aufenthaltsbewilligung keinen Einfluss auf die SIS-Ausschreibung hätte, zumal Kroatien aktuell nicht Schengen-Vollmitglied ist.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. April 2019 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Schnidrig Versand: