Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1991, ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. In der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2016 wurde sie anlässlich einer Polizeikontrolle in einer Bar aufgrund des Verdachts illegaler Erwerbstätigkeit verhaftet. Am gleichen Tag wurde sie durch die Kantonspolizei St. Gallen einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass sie wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie der Verletzung der Einreisebestimmungen und des rechtswidrigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht werde. B. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz zu verlassen. Am darauffolgenden Tag wurde sie gestützt auf Art. 76 AuG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen und am 17. Februar 2016 aus der Schweiz ausgeschafft. C. Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das SEM am 15. Februar 2016 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei während mehrerer Tage in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein. Damit liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen, eventualiter sei dieses auf sechs Monate zu beschränken. Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Nacht nicht gearbeitet habe, sondern lediglich das von ihnen (ihr, ihrem Freund und dessen Bruder) rein privat benutzte Geschirr sowie den Abfall weggeräumt und den Küchentisch sauber gewischt habe. Sie habe dies schon einige Male gemacht, jedoch immer nur ihr eigenes Geschirr und nie dasjenige von Restaurantgästen. Es verstehe sich von selbst, dass sie dafür keinen (geldwerten) Lohn erhalten habe. Aus diesem Grund könne von einer Erwerbstätigkeit nicht die Rede sein. Des Weiteren verfüge sie über einen biometrischen bosnischen Reisepass, der sie zur visumsfreien Einreise in die Schweiz berechtige, weshalb die in der Wegweisungsverfügung vom 13. Februar 2016 erhobenen Vorwürfe wegen Einreise ohne gültiges Reisedokument/Visum, ohne gültigen Aufenthaltstitel und ungenügender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Aufenthaltsdauer ebenfalls fehl gingen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Replikweise weist die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2016 darauf hin, dass beim Eintreffen der Polizei ihr Freund und dessen Bruder mit der Reinigung der Bar bereits fertig gewesen seien. Dass sie mit einem Wischmopp hantiert habe, sei eine reine Behauptung im Polizeirapport, denn sie habe nur den Abfall weggeräumt, der sich während ihrer Verköstigung in der Küche angehäuft habe. Falls dies dennoch als Erwerbstätigkeit qualifiziert werden sollte, sei ihr Verschulden als äusserst gering einzustufen und ein allfälliges Einreiseverbot auf eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu begrenzen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung innert Frist nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, S. 3813; nachfolgend: Botschaft). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten der Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Betroffene nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, da sie sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten der Betroffenen abstützt (vgl. Urteil des BVGer C-2894/2015 vom 2. Februar 2016 E. 4 m.H.).
E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
E. 3.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4).
E. 3.5 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatangehörige), ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Damit wird der Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
E. 4 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung auf Art. 67 AuG und macht geltend, die Beschwerdeführerin sei während mehrerer Tage in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.
E. 4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2016 gab die Beschwerdeführerin unterschriftlich zu Protokoll, sie sei am 14. Dezember 2015 als Touristin in die Schweiz gekommen, um ihren Freund in A._______ zu besuchen. Auf die Frage, was ihr Freund arbeite, gab sie an, dass er ein eigenes Lokal habe, namentlich die Bar, in der sie angetroffen worden sei. Sie sei an diesem Abend zusammen mit ihrem Freund dort gewesen, um einen Kaffee zu trinken. Als die Polizei nach Mitternacht eingetroffen sei, habe sie geputzt. Sie habe ihrem Freund beim Reinigen der Bar helfen wollen. Sie sei nicht hierhergekommen um Geld zu verdienen, sondern habe lediglich ihrem Freund helfen wollen. Sie sei auch nicht dazu gezwungen worden. Weiter führte sie aus, dass sie dies schon fünf- oder sechsmal gemacht habe und sie kein Geld dafür erhalte. Ihr Freund kaufe ihr Zigaretten oder Kleider. Abschliessend gab sie zu, einen Fehler gemacht zu haben, und dass sie nicht hätte putzen sollen. Somit gilt der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt und es besteht keine Veranlassung den Patentinhaber (Sohn des Freundes der Beschwerdeführerin) als Zeugen zu befragen (zu dieser antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3).
E. 4.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführerin von ihrem Freund ein Entgelt ausgerichtet wurde oder nicht. Es ist ebenso wenig von Belang, ob Kost und Logis bzw. Zigaretten und Kleider eine alternative Art der Entlöhnung darstellen oder ob die Beschwerdeführerin über ausreichend finanzielle Mittel verfügt und in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Friseurin). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie - wie im vorliegenden Fall vorgebracht - unentgeltlich erfolgte (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, 2010, Art. 11 Rz. 6, wo wohl im gleichen Sinne davon die Rede ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit der ausländischen Person Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt haben muss). Ohne Belang für die Qualifikation der (unselbständigen) Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Diese weite Fassung des Erwerbsbegriffs hat zum Ziel, die Möglichkeit zur Umgehung der Zulassungsbestimmungen einzuschränken (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3776). Der Begriff ist seiner ratio legis entsprechend weit auszulegen (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., Art. 11 Rz. 6).
E. 4.3 Unbestreitbar handelt es sich somit bei der Reinigung einer Bar um eine Tätigkeit, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird. Die Beschwerdeführerin hat zudem zugegeben, dies fünf- oder sechsmal gemacht zu haben.
E. 4.4 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdeführerin ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Zudem wurde sie mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckt wurde (vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG). Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
E. 5 Zum Vorwurf aus der Beschwerdeschrift hinsichtlich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts ist folgendes festzuhalten:
E. 5.1 Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, sind für Kurzaufenthalte von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumspflicht befreit (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 und deren Anhang II, Abl. L 81/1 vom 21. März 2001, geändert durch Art. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1091/2010 vom 24. November 2010, Abl. L 329/1 vom 14. Dezember 2010 ; vgl. auch Anhang 1, Liste 1 der Weisungen Visa des SEM). Die Visumsbefreiung gilt jedoch nur für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit. Will die betreffende Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so benötigt sie ein Visum (vgl. Art. 4 Abs. 4 Bst. a VEV).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist legal in die Schweiz eingereist (am 14. Dezember 2015 beim Grenzübergang Chiasso). Ob sie bereits mit der Absicht einer Erwerbstätigkeit im oben ausgeführten Sinne nachzugehen einreiste, kann hier ausser Acht gelassen werden. Tatsache ist, dass sie in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2016 (wie auch schon fünf- oder sechsmal früher) einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachging (vgl. E. 4). Über das hierfür nach Art. 4 Abs. 4 Bst. a VEV benötigte Visum verfügte sie jedoch nicht, womit sich die Einreise der Beschwerdeführerin im Nachhinein als rechtswidrig erweist (Art. 5 Abs. 1 AuG).
E. 5.3 Die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergibt sich sodann auch unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit ihrer Einreise (vgl. Art. 10 Abs. 2 VZAE). Sie lässt sich daneben ebenfalls aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdeführerin wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Bewilligungspflicht unterlag (Art. 11 Abs. 1 AuG), jedoch keine Bewilligung einholte.
E. 5.4 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch mit diesem Verhalten einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 555 ff.).
E. 6.2 Aufgrund obgenannter Sachverhaltsfeststellung gilt es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte und deshalb aus der Schweiz weggewiesen wurde. Solches Fehlverhalten wiegt objektiv gesehen nicht leicht. Aus dem von ihr manifestierten Verhalten ist somit auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit und damit einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
E. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Hierzu macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, dass sie in die Schweiz gekommen sei, um ihren künftigen Ehemann zu besuchen. Aus den Akten gehen jedoch keine weiteren Anzeichen hervor, die auf eine baldige Eheschliessung hinweisen. Kommt hinzu, dass kein Anspruch auf Eheschliessung an einem bestimmten Ort besteht (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_756/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.3.2 m.H.). Wesentlich ist, dass die Ehe überhaupt geschlossen werden kann. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot einen Eheschluss in der Schweiz nicht zum vornherein verunmöglicht. In diesem Zusammenhang kann auf die in Art. 67 Abs. 5 AuG vorgesehene Möglichkeit verwiesen werden, Fernhaltemassnahmen aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise zeitweilig auszusetzen.
E. 6.4 Somit kann festgehalten werden, dass die privaten Interessen weder eine Aufhebung noch eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermögen. In subjektiver Hinsicht gilt zwar zu berücksichtigen, dass das illegale Verhalten nicht lange andauerte. Andererseits wurde es nur durch eine polizeiliche Intervention unterbunden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme nicht bestritten hat, schon ein paar Mal in der Bar geputzt zu haben und sie jetzt verstehe, dass sie dies nicht hätte tun sollen. Der Beschwerdeführerin sind überdies Besuchsaufenthalte - wie in E. 6.3 soeben ausgeführt - bei ihr nahestehenden Personen nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann sie den Kontakt zu ihrem Freund vorübergehend auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. mittels moderner Kommunikationsmittel wie Skype, Facetime, WhatsApp oder Besuche ihres Freundes im Heimatland).
E. 6.5 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, der Beschwerdeführerin bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.5).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 13. April 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1645/2016 Urteil vom 12. Januar 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien Z._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Betschart, Rechtsanwalt, K & B Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1991, ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. In der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2016 wurde sie anlässlich einer Polizeikontrolle in einer Bar aufgrund des Verdachts illegaler Erwerbstätigkeit verhaftet. Am gleichen Tag wurde sie durch die Kantonspolizei St. Gallen einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass sie wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie der Verletzung der Einreisebestimmungen und des rechtswidrigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht werde. B. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz zu verlassen. Am darauffolgenden Tag wurde sie gestützt auf Art. 76 AuG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen und am 17. Februar 2016 aus der Schweiz ausgeschafft. C. Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das SEM am 15. Februar 2016 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei während mehrerer Tage in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein. Damit liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen, eventualiter sei dieses auf sechs Monate zu beschränken. Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Nacht nicht gearbeitet habe, sondern lediglich das von ihnen (ihr, ihrem Freund und dessen Bruder) rein privat benutzte Geschirr sowie den Abfall weggeräumt und den Küchentisch sauber gewischt habe. Sie habe dies schon einige Male gemacht, jedoch immer nur ihr eigenes Geschirr und nie dasjenige von Restaurantgästen. Es verstehe sich von selbst, dass sie dafür keinen (geldwerten) Lohn erhalten habe. Aus diesem Grund könne von einer Erwerbstätigkeit nicht die Rede sein. Des Weiteren verfüge sie über einen biometrischen bosnischen Reisepass, der sie zur visumsfreien Einreise in die Schweiz berechtige, weshalb die in der Wegweisungsverfügung vom 13. Februar 2016 erhobenen Vorwürfe wegen Einreise ohne gültiges Reisedokument/Visum, ohne gültigen Aufenthaltstitel und ungenügender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Aufenthaltsdauer ebenfalls fehl gingen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Replikweise weist die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2016 darauf hin, dass beim Eintreffen der Polizei ihr Freund und dessen Bruder mit der Reinigung der Bar bereits fertig gewesen seien. Dass sie mit einem Wischmopp hantiert habe, sei eine reine Behauptung im Polizeirapport, denn sie habe nur den Abfall weggeräumt, der sich während ihrer Verköstigung in der Küche angehäuft habe. Falls dies dennoch als Erwerbstätigkeit qualifiziert werden sollte, sei ihr Verschulden als äusserst gering einzustufen und ein allfälliges Einreiseverbot auf eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu begrenzen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung innert Frist nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, S. 3813; nachfolgend: Botschaft). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten der Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Betroffene nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, da sie sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten der Betroffenen abstützt (vgl. Urteil des BVGer C-2894/2015 vom 2. Februar 2016 E. 4 m.H.). 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4). 3.5 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatangehörige), ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Damit wird der Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 4. Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung auf Art. 67 AuG und macht geltend, die Beschwerdeführerin sei während mehrerer Tage in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. 4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2016 gab die Beschwerdeführerin unterschriftlich zu Protokoll, sie sei am 14. Dezember 2015 als Touristin in die Schweiz gekommen, um ihren Freund in A._______ zu besuchen. Auf die Frage, was ihr Freund arbeite, gab sie an, dass er ein eigenes Lokal habe, namentlich die Bar, in der sie angetroffen worden sei. Sie sei an diesem Abend zusammen mit ihrem Freund dort gewesen, um einen Kaffee zu trinken. Als die Polizei nach Mitternacht eingetroffen sei, habe sie geputzt. Sie habe ihrem Freund beim Reinigen der Bar helfen wollen. Sie sei nicht hierhergekommen um Geld zu verdienen, sondern habe lediglich ihrem Freund helfen wollen. Sie sei auch nicht dazu gezwungen worden. Weiter führte sie aus, dass sie dies schon fünf- oder sechsmal gemacht habe und sie kein Geld dafür erhalte. Ihr Freund kaufe ihr Zigaretten oder Kleider. Abschliessend gab sie zu, einen Fehler gemacht zu haben, und dass sie nicht hätte putzen sollen. Somit gilt der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt und es besteht keine Veranlassung den Patentinhaber (Sohn des Freundes der Beschwerdeführerin) als Zeugen zu befragen (zu dieser antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). 4.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführerin von ihrem Freund ein Entgelt ausgerichtet wurde oder nicht. Es ist ebenso wenig von Belang, ob Kost und Logis bzw. Zigaretten und Kleider eine alternative Art der Entlöhnung darstellen oder ob die Beschwerdeführerin über ausreichend finanzielle Mittel verfügt und in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Friseurin). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie - wie im vorliegenden Fall vorgebracht - unentgeltlich erfolgte (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, 2010, Art. 11 Rz. 6, wo wohl im gleichen Sinne davon die Rede ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit der ausländischen Person Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt haben muss). Ohne Belang für die Qualifikation der (unselbständigen) Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Diese weite Fassung des Erwerbsbegriffs hat zum Ziel, die Möglichkeit zur Umgehung der Zulassungsbestimmungen einzuschränken (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3776). Der Begriff ist seiner ratio legis entsprechend weit auszulegen (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., Art. 11 Rz. 6). 4.3 Unbestreitbar handelt es sich somit bei der Reinigung einer Bar um eine Tätigkeit, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird. Die Beschwerdeführerin hat zudem zugegeben, dies fünf- oder sechsmal gemacht zu haben. 4.4 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdeführerin ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Zudem wurde sie mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckt wurde (vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG). Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
5. Zum Vorwurf aus der Beschwerdeschrift hinsichtlich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts ist folgendes festzuhalten: 5.1 Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, sind für Kurzaufenthalte von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumspflicht befreit (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 und deren Anhang II, Abl. L 81/1 vom 21. März 2001, geändert durch Art. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1091/2010 vom 24. November 2010, Abl. L 329/1 vom 14. Dezember 2010 ; vgl. auch Anhang 1, Liste 1 der Weisungen Visa des SEM). Die Visumsbefreiung gilt jedoch nur für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit. Will die betreffende Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so benötigt sie ein Visum (vgl. Art. 4 Abs. 4 Bst. a VEV). 5.2 Die Beschwerdeführerin ist legal in die Schweiz eingereist (am 14. Dezember 2015 beim Grenzübergang Chiasso). Ob sie bereits mit der Absicht einer Erwerbstätigkeit im oben ausgeführten Sinne nachzugehen einreiste, kann hier ausser Acht gelassen werden. Tatsache ist, dass sie in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2016 (wie auch schon fünf- oder sechsmal früher) einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachging (vgl. E. 4). Über das hierfür nach Art. 4 Abs. 4 Bst. a VEV benötigte Visum verfügte sie jedoch nicht, womit sich die Einreise der Beschwerdeführerin im Nachhinein als rechtswidrig erweist (Art. 5 Abs. 1 AuG). 5.3 Die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergibt sich sodann auch unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit ihrer Einreise (vgl. Art. 10 Abs. 2 VZAE). Sie lässt sich daneben ebenfalls aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdeführerin wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Bewilligungspflicht unterlag (Art. 11 Abs. 1 AuG), jedoch keine Bewilligung einholte. 5.4 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch mit diesem Verhalten einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Aufgrund obgenannter Sachverhaltsfeststellung gilt es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte und deshalb aus der Schweiz weggewiesen wurde. Solches Fehlverhalten wiegt objektiv gesehen nicht leicht. Aus dem von ihr manifestierten Verhalten ist somit auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit und damit einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Hierzu macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, dass sie in die Schweiz gekommen sei, um ihren künftigen Ehemann zu besuchen. Aus den Akten gehen jedoch keine weiteren Anzeichen hervor, die auf eine baldige Eheschliessung hinweisen. Kommt hinzu, dass kein Anspruch auf Eheschliessung an einem bestimmten Ort besteht (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_756/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.3.2 m.H.). Wesentlich ist, dass die Ehe überhaupt geschlossen werden kann. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot einen Eheschluss in der Schweiz nicht zum vornherein verunmöglicht. In diesem Zusammenhang kann auf die in Art. 67 Abs. 5 AuG vorgesehene Möglichkeit verwiesen werden, Fernhaltemassnahmen aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise zeitweilig auszusetzen. 6.4 Somit kann festgehalten werden, dass die privaten Interessen weder eine Aufhebung noch eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermögen. In subjektiver Hinsicht gilt zwar zu berücksichtigen, dass das illegale Verhalten nicht lange andauerte. Andererseits wurde es nur durch eine polizeiliche Intervention unterbunden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme nicht bestritten hat, schon ein paar Mal in der Bar geputzt zu haben und sie jetzt verstehe, dass sie dies nicht hätte tun sollen. Der Beschwerdeführerin sind überdies Besuchsaufenthalte - wie in E. 6.3 soeben ausgeführt - bei ihr nahestehenden Personen nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann sie den Kontakt zu ihrem Freund vorübergehend auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. mittels moderner Kommunikationsmittel wie Skype, Facetime, WhatsApp oder Besuche ihres Freundes im Heimatland). 6.5 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, der Beschwerdeführerin bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.5).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 13. April 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Versand: