Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1973 geborener serbischer Staatsangehöriger mit französischem Aufenthaltstitel, wurde am 26. März 2015 anlässlich einer Kontrolle auf einer Baustelle in A._______ wegen des Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit verhaftet. Am gleichen Tag wurde er durch die zuständige Person der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Er wurde wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz sowie Ausübens einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zur Anzeige gebracht. B. Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis am 2. April 2015 zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste fristgerecht aus der Schweiz aus. C. Am 26. März 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 3. April 2015. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. In formeller Hinsicht liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 27. Mai 2015 ab. F. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vorinstanz verfügte am 11. August 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer, zwecks gerichtlicher Vorladung, eine Suspension des Einreiseverbots vom 22. bis zum 26. September 2015. H. Am 14. August liess der Beschwerdeführer replikweise an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. I.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne bspw. auszuführen, für wen, was und wie lange er gearbeitet und welche Entschädigung er dafür erhalten haben soll. Sie sei somit ihrer Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.33.3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung folgendermassen: "Die obengenannte Person war in der Schweiz erwerbstätig, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liegt damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweist sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründen wird dadurch Rechnung getragen, dass das BFM (recte: SEM) zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme prüfen würde (Art. 67 Abs. 5 AuG)." 3.3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist wohl knapp ausgefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden nicht aufgeführt. Diese liess dennoch erkennen, dass die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen illegaler Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) anzuordnen. Überdies war der Rechtsvertreter aufgrund seiner Akteneinsicht über das Vorkommnis informiert. Dem Beschwerdeführer war es somit möglich, ein materiell begründetes Rechtsmittel gegen die Verfügung zu erheben. 3.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3.4 m.H.).
E. 3.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4.Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1 m.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz machte in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 geltend, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor.
E. 5.2 Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer vorgebringen, dass die Begründung der Verfügung falsch sei und er in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen sei.
E. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auch begehe, wer Normen des Ausländerrechts zuwider handle. Dabei genüge es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden könne. Unkenntnis und Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften würden keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten, würden unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolge. Dabei sei ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde. Prinzipiell gelte dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis.
E. 5.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe ein Dach isoliert. Der Bruder seiner Frau habe ihn gefragt, ob er ihm heute helfen könne. Er hätte ihm einen Tag lang unentgeltlich geholfen und habe nicht gewusst, dass er dies nicht dürfe (kant.-pag. S. 27 ff.).
E. 5.5 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. April 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Kontrolleure des Migrationsamtes Aargau auf einer Baustelle arbeitend angetroffen (kant.-pag. 45 f.)
E. 5.6 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung erwerbstätig war. 6.6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.2 Der Beschwerdeführer verweist auf sein verwandtschaftliches Verhältnis zu seinem Schwager und bringt vor, gemäss Urteil des BVGer C-2882/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.2 sei der gegenseitige Beistand zwischen nahen Verwandten keine Erwerbstätigkeit, solange er mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles noch als üblich bzw. sozialadäquat betrachtet werden könne. Aufgrund der Akten stehe fest, dass er in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Beim vermeintlichen Arbeitgeber handle es sich um seinen Schwager. Dieser habe ihm im Frühjahr 2015 während zwei Tagen beim Umzug von B._______ nach C.________ geholfen. Er habe ihm als Gegenleistung seine Hilfe angeboten. Geplant sei gewesen, dass er ihm einen Tag lang helfe. Es handelte sich in casu nicht um ein einseitiges Verhältnis. Eine Ausnahmesituation, bei der der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandtschaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte durch einen x-beliebigen Dritten ersetzt werden können, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren gegangen wäre (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer erledigte Tätigkeit wird üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen, weshalb sogar dann eine Bewilligungspflicht besteht, wenn sie unentgeltlich erfolgt wie in casu (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Beschäftigung nur vorübergehend ausgeübt wurde (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Im vom Beschwerdeführer erwähnten Fall ging es um eine Person, die ihrer Schwester, welche in einem fortgeschrittenen Stadium an Multipler Sklerose erkrankt war, beistehen wollte. Das BVGer führte dort aus, dass auch eine engmaschigere Betreuung noch nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes zu bewerten sei. Dies jedenfalls solange nicht, als der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den für erwerbslose Personen geltenden bewilligungsfreien Rahmen in zeitlicher Hinsicht nicht überschreite. Der Sachverhalt dieses Falles ist nicht mit demjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar, da die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Schwester nicht wie in casu durch eine beliebige dritte Person hätte ersetzt werden können. Allem voran aber übersieht der Beschwerdeführer, dass es beim von ihm angerufenen Verfahren um ein Visum, mithin eine vorgängige Beurteilung einer Bewilligungserteilung und nicht - wie in casu - eine nachträgliche Beurteilung im Rahmen einer Fernhaltemassnahme ging. 6.3 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist zudem - wie die Vor- instanz korrekt ausführte - auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4). 6.4 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.5 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbotes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 7.7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.Gallen 2010, Rz. 613 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und damit einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er brachte im kantonalen Verfahren vor, er habe in Zürich einen Bruder, den er regelmässig besuche. Dieses private Interesse vermag jedoch weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer sind überdies während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen - wie bereits geschehen - befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinem Bruder auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche des Bruders in seinem Heimatland oder im jetzigen Aufenthaltsstaat). Die zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme entspricht sodann der Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. die Urteile des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7, C-1608/2015 vom 26. August 2015 E. 5, C-6052/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6, C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5, C-7314/2014 vom 30. März 2015 E. 5, C 6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5; C-3698/2012 vom 20. Februar 2014 E. 5; C 447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5; C 6693/2011 vom 1. März 2013 E. 5, C-4953/2010 vom 24. August 2012 E.7). 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 8.Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2894/2015 Urteil vom 2. Februar 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Kanzlei Stapferstrasse, Stapferstrasse 28, Postfach 328, 5200 Brugg AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1973 geborener serbischer Staatsangehöriger mit französischem Aufenthaltstitel, wurde am 26. März 2015 anlässlich einer Kontrolle auf einer Baustelle in A._______ wegen des Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit verhaftet. Am gleichen Tag wurde er durch die zuständige Person der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Er wurde wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz sowie Ausübens einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zur Anzeige gebracht. B. Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis am 2. April 2015 zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste fristgerecht aus der Schweiz aus. C. Am 26. März 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 3. April 2015. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. In formeller Hinsicht liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 27. Mai 2015 ab. F. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vorinstanz verfügte am 11. August 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer, zwecks gerichtlicher Vorladung, eine Suspension des Einreiseverbots vom 22. bis zum 26. September 2015. H. Am 14. August liess der Beschwerdeführer replikweise an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. I.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne bspw. auszuführen, für wen, was und wie lange er gearbeitet und welche Entschädigung er dafür erhalten haben soll. Sie sei somit ihrer Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.33.3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung folgendermassen: "Die obengenannte Person war in der Schweiz erwerbstätig, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liegt damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweist sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründen wird dadurch Rechnung getragen, dass das BFM (recte: SEM) zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme prüfen würde (Art. 67 Abs. 5 AuG)." 3.3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist wohl knapp ausgefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden nicht aufgeführt. Diese liess dennoch erkennen, dass die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen illegaler Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) anzuordnen. Überdies war der Rechtsvertreter aufgrund seiner Akteneinsicht über das Vorkommnis informiert. Dem Beschwerdeführer war es somit möglich, ein materiell begründetes Rechtsmittel gegen die Verfügung zu erheben. 3.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3.4 m.H.). 3.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4.Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz machte in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 geltend, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. 5.2 Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer vorgebringen, dass die Begründung der Verfügung falsch sei und er in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen sei. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auch begehe, wer Normen des Ausländerrechts zuwider handle. Dabei genüge es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden könne. Unkenntnis und Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften würden keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten, würden unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolge. Dabei sei ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde. Prinzipiell gelte dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis. 5.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe ein Dach isoliert. Der Bruder seiner Frau habe ihn gefragt, ob er ihm heute helfen könne. Er hätte ihm einen Tag lang unentgeltlich geholfen und habe nicht gewusst, dass er dies nicht dürfe (kant.-pag. S. 27 ff.). 5.5 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. April 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Kontrolleure des Migrationsamtes Aargau auf einer Baustelle arbeitend angetroffen (kant.-pag. 45 f.) 5.6 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung erwerbstätig war. 6.6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.2 Der Beschwerdeführer verweist auf sein verwandtschaftliches Verhältnis zu seinem Schwager und bringt vor, gemäss Urteil des BVGer C-2882/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.2 sei der gegenseitige Beistand zwischen nahen Verwandten keine Erwerbstätigkeit, solange er mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles noch als üblich bzw. sozialadäquat betrachtet werden könne. Aufgrund der Akten stehe fest, dass er in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Beim vermeintlichen Arbeitgeber handle es sich um seinen Schwager. Dieser habe ihm im Frühjahr 2015 während zwei Tagen beim Umzug von B._______ nach C.________ geholfen. Er habe ihm als Gegenleistung seine Hilfe angeboten. Geplant sei gewesen, dass er ihm einen Tag lang helfe. Es handelte sich in casu nicht um ein einseitiges Verhältnis. Eine Ausnahmesituation, bei der der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandtschaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte durch einen x-beliebigen Dritten ersetzt werden können, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren gegangen wäre (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer erledigte Tätigkeit wird üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen, weshalb sogar dann eine Bewilligungspflicht besteht, wenn sie unentgeltlich erfolgt wie in casu (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Beschäftigung nur vorübergehend ausgeübt wurde (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Im vom Beschwerdeführer erwähnten Fall ging es um eine Person, die ihrer Schwester, welche in einem fortgeschrittenen Stadium an Multipler Sklerose erkrankt war, beistehen wollte. Das BVGer führte dort aus, dass auch eine engmaschigere Betreuung noch nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes zu bewerten sei. Dies jedenfalls solange nicht, als der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den für erwerbslose Personen geltenden bewilligungsfreien Rahmen in zeitlicher Hinsicht nicht überschreite. Der Sachverhalt dieses Falles ist nicht mit demjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar, da die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Schwester nicht wie in casu durch eine beliebige dritte Person hätte ersetzt werden können. Allem voran aber übersieht der Beschwerdeführer, dass es beim von ihm angerufenen Verfahren um ein Visum, mithin eine vorgängige Beurteilung einer Bewilligungserteilung und nicht - wie in casu - eine nachträgliche Beurteilung im Rahmen einer Fernhaltemassnahme ging. 6.3 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist zudem - wie die Vor- instanz korrekt ausführte - auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4). 6.4 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.5 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbotes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 7.7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.Gallen 2010, Rz. 613 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und damit einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er brachte im kantonalen Verfahren vor, er habe in Zürich einen Bruder, den er regelmässig besuche. Dieses private Interesse vermag jedoch weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer sind überdies während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen - wie bereits geschehen - befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinem Bruder auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche des Bruders in seinem Heimatland oder im jetzigen Aufenthaltsstaat). Die zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme entspricht sodann der Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. die Urteile des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7, C-1608/2015 vom 26. August 2015 E. 5, C-6052/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6, C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5, C-7314/2014 vom 30. März 2015 E. 5, C 6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5; C-3698/2012 vom 20. Februar 2014 E. 5; C 447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5; C 6693/2011 vom 1. März 2013 E. 5, C-4953/2010 vom 24. August 2012 E.7). 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 8.Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: