opencaselaw.ch

C-3698/2012

C-3698/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-20 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist ein 1972 geborener mazedonischer Staatsangehöriger. Nachdem er in die Schweiz eingereist war und sich in der Folge bei seinem Bruder in Basel aufhielt, wurde er am 12. Juni 2012 anlässlich einer Schwarzarbeitskontrolle durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt im Restaurant "Y._______" in Basel angetroffen. B.Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer einvernommen und das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Anordnung allfälliger Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. Gleichentags verfügte die kantonale Behörde seine Wegweisung aus der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 16. Juni 2012 an. Dagegen erhob er Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer fristgemäss aus der Schweiz aus. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 17. Juni 2012 bis zum 16. September 2014 geltendes Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 4. bis zum 12. Juni 2012 in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Bei der zuständigen Justizbehörde sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen würden keinen anderen Entscheid rechtfertigen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. D.Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Einreiseverbots sowie die Löschung des SIS-Eintrages. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei in der fraglichen Zeit in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen. Die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Verfügung sei unangemessen und das Ermessen missbräuchlich ausgeübt worden. Er sei mit dem Ziel in die Schweiz eingereist, hier eine Arbeitsstelle zu suchen. Dazu sei er aufgrund des bilateralen Abkommens und der Folgeabkommen als Staatsbürger von Mazedonien berechtigt. Er sei ohne Nachweis eines Visums befugt, in die Schweiz einzureisen und eine Arbeit zu suchen. Er sei in der Schweiz keiner Arbeit nachgegangen, sondern habe anlässlich der behördlichen Kontrolle vom 12. Juni 2012 im Restaurant Y._______ in Basel lediglich eine Arbeitsstelle gesucht. Es liege kein Beweis für die behauptete Arbeitstätigkeit vor. Die auf dem Formularblatt abgegebene Unterschrift während der Kontrolle sei ohne Beizug eines Dolmetschers zustande gekommen, obwohl er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass die Behörde zur anschliessenden Befragung am 13. Juni 2012 einen Dolmetscherdienst habe beiziehen müssen. Das angeblich widersprüchliche Verhalten seinerseits basiere somit auf einem offenkundigen Verfahrensfehler, für den die kantonale Behörde die Verantwortung trage. E.Mit Eingabe vom 14. November 2012 reicht der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Gemeinde Z._______, A._______, vom 29. Oktober 2012 im Original zu den Akten und führt ergänzend aus, damit sei die im Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Juni 2012 festgehaltene Behauptung von damals im Restaurant angeblich anwesenden, namentlich nicht genannten Stammgästen widerlegt, wonach er seit einer Woche im fraglichen Restaurant gearbeitet haben solle. Ebenso die Aussage, er sei vorher eine Woche abwesend gewesen und habe zuvor sicher zwei bis drei Monate im Service gearbeitet. Von diesen Stammgästen würden keinerlei Dokumente vorliegen, welche die belastenden Aussagen belegen würden. Des Weiteren dürfe auf die Angaben, die im Formular vom 12. Juni 2012 enthalten seien, nicht abgestellt werden, obwohl es von ihm unterzeichnet worden sei, da er die Angaben zufolge mangelhafter Deutschkenntnissen nicht verstanden habe. Er habe sich von den Beamten dazu gedrängt gefühlt zu unterschreiben, weil er befürchtet habe, ansonsten einer nachteiligen Behandlung ausgesetzt zu sein. F.Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer Verfügung führt sie weiter aus, es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer als mazedonischer Staatsangehöriger höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ohne Visum in der Schweiz aufhalten könne, wenn es sich um einen bewilligungsfreien Aufenthalt handle. Der Zweck eines bewilligungsfreien Aufenthaltes bestehe aber nicht in der Arbeitssuche. Zudem dürfe die Visumsbefreiung nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen vermischt werden. Mazedonier seien Drittstaatsangehörige, denen nur dann eine Arbeitsbewilligung ausgestellt werden könne, wenn ein Arbeitgeber eine vakante Stelle nachweislich mit keinem Schweizer oder Bürger der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besetzen könne. In der Regel seien solche Drittstaatsangehörige Personen mit besonderen beruflichen Qualifikationen. Beim Beschwerdeführer sei aber eine besondere Qualifikation für die Tätigkeit in einem asiatischen Restaurant weder den Akten zu entnehmen, noch werde dies in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Daher hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er in der Schweiz schwerlich arbeiten dürfe. Das öffentliche Interesse am Schutz des Arbeitsmarktes vor Schwarzarbeit und dem damit verbundenen Lohn- und Sozialdumping sei sehr hoch zu gewichten. Schliesslich sei anzumerken, dass für die Verfügung des Einreiseverbots nicht ausschlaggebend sei, wo er sich in den Monaten März bis Mai 2012 aufgehalten habe. Die diesbezügliche Bestätigung des Sektors für die Unterstützung des Gemeindepräsidenten und Gemeinderates von Z._______ sei in ihrer Aussage nicht nachvollziehbar. Die Gemeindebehörde könne zwar bestätigen, dass der Beschwerdeführer in Z._______ gemeldet sei und dort seinen Wohnsitz habe, jedoch nicht, dass er sich tatsächlich dort aufgehalten habe. G. In seiner Replik vom 8. April 2013 führt der Beschwerdeführer aus, die Frage, ob allenfalls eine Bewilligung zum Arbeitserwerb hätte ausgestellt werden müssen, stelle sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorinstanz äussere sich hingegen nicht zu seinen Argumenten, die widerlegen würden, dass er in der Schweiz gearbeitet habe. Es sei klar, dass die Wohnsitzbescheinigung kein Beweis dafür sei, dass er sich auch wirklich dort aufgehalten habe. Massgeblich sei jedoch die Frage, ob ihm die Vorinstanz nachweisen könne, dass er in der Schweiz gelebt und hier eine Anstellung gehabt habe. H.Mit Strafbefehl des Strafbefehlsdezernats der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 31. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.-- bestraft. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2). 3.3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei­bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa­tionssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 23 (nachfolgend SIS-II-Verordnung) - die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkom­men [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) abgelöst ha­ben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung) - wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht ei­nes EU-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaa­ten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitglied­staaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflich­tungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C 2725/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3 mit Hinweis).

E. 4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, und er habe so gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen darauf, lediglich auf Arbeitssuche gewesen zu sein und nicht gearbeitet zu haben.

E. 4.2 Vorliegend ergeben sich jedoch aus den Akten keine Hinweise darauf, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Der Beschwerdeführer gab am 12. Juni 2012 bekannt, dass er seit dem 4. Juni 2012 während täglich 5 bis 6 Stunden im Service gearbeitet und pro Stunde CHF 20.-- verdient habe. Zwar wurde bei der Befragung kein Dolmetscher beigezogen, jedoch bestätigte er seine Aussagen anlässlich der Befragung beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am folgenden Tag (vgl. Einvernahmeprotokoll S.2). Bei dieser Aussage kann es sich schwerlich um ein Missverständnis handeln, da ein Dolmetscher beigezogen wurde. Später in der Befragung stritt er hingegen ab, gearbeitet zu haben und brachte vor, lediglich auf Arbeitssuche gewesen zu sein. Dagegen spricht jedoch sein widersprüchliches Aussageverhalten und in untergeordneter Weise beispielsweise die Tatsache, dass bei der Kontrolle seine Jacke an einem Ort hing, wo Angestellte des Restaurants ihre Sachen aufbewahren. Zudem sagten Gäste und eine Person, welche gleichentags kontrolliert wurde, aus, dass der Beschwerdeführer im Restaurant gearbeitet habe. Auch wenn diese Aussagen nicht protokolliert worden sind, stellen sie doch ein weiteres Indiz für das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers dar. Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 31. Mai 2013 der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.-- bestraft. Die strafurteilende Behörde sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne mindestens vom 4. bis 12. Juni 2012 ohne erforderliche Bewilligung illegal in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, indem er täglich als Servicemitarbeiter im Restaurant "Y._______" an der B._______ in Basel gearbeitet habe. Da er zum Zwecke der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit in die Schweiz gelangt sei, sei er spätestens am 4. Juni 2012 ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist und habe sich bis am 12. Juni 2012 illegal in der Schweiz aufgehalten.

E. 4.3 Mit diesen Ausführungen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt an, dass der Beschwerdeführer gearbeitet hat ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein.

E. 4.4 Nicht von Belang für das vorliegende Verfahren ist zudem, dass das BFM die Fernhaltemassnahme verhängt hat, bevor der Strafbefehl ergangen ist. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7510/2010 vom 20. November 2012 E. 5.2).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegeben. 55.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer keine geltend. Er könnte allenfalls Besuche bei seinem Bruder vorbringen, womit er sinngemäss eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101) rügen würde. 5.4 Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob die Beziehung zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis darstellt und es sich überhaupt um eine schützenswerte familiäre Beziehung, d.h. um ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl. dazu MARK E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 572 sowie BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Eine Abhängigkeit des Bruders vom Beschwerdeführer ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch wird eine solche geltend gemacht. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn die durch die Fernhaltemassnahme verursachte Beeinträchtigung erweist sich als eher geringfügig. Vor allem aber verfügt der in Mazedonien lebende Beschwerdeführer in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht, womit die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinem Bruder bereits daran scheitert. Die Wirkung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Das Einreiseverbot kann auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinem Bruder in der Schweiz auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie). Auch in Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, in die Schweiz einreisen zu können, als nicht erheblich einzustufen. 5.5 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 6.Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3698/2012 Urteil vom 20. Februar 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Hans Suter, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ein 1972 geborener mazedonischer Staatsangehöriger. Nachdem er in die Schweiz eingereist war und sich in der Folge bei seinem Bruder in Basel aufhielt, wurde er am 12. Juni 2012 anlässlich einer Schwarzarbeitskontrolle durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt im Restaurant "Y._______" in Basel angetroffen. B.Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer einvernommen und das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Anordnung allfälliger Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. Gleichentags verfügte die kantonale Behörde seine Wegweisung aus der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 16. Juni 2012 an. Dagegen erhob er Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer fristgemäss aus der Schweiz aus. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 17. Juni 2012 bis zum 16. September 2014 geltendes Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 4. bis zum 12. Juni 2012 in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Bei der zuständigen Justizbehörde sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen würden keinen anderen Entscheid rechtfertigen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. D.Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Einreiseverbots sowie die Löschung des SIS-Eintrages. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei in der fraglichen Zeit in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen. Die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Verfügung sei unangemessen und das Ermessen missbräuchlich ausgeübt worden. Er sei mit dem Ziel in die Schweiz eingereist, hier eine Arbeitsstelle zu suchen. Dazu sei er aufgrund des bilateralen Abkommens und der Folgeabkommen als Staatsbürger von Mazedonien berechtigt. Er sei ohne Nachweis eines Visums befugt, in die Schweiz einzureisen und eine Arbeit zu suchen. Er sei in der Schweiz keiner Arbeit nachgegangen, sondern habe anlässlich der behördlichen Kontrolle vom 12. Juni 2012 im Restaurant Y._______ in Basel lediglich eine Arbeitsstelle gesucht. Es liege kein Beweis für die behauptete Arbeitstätigkeit vor. Die auf dem Formularblatt abgegebene Unterschrift während der Kontrolle sei ohne Beizug eines Dolmetschers zustande gekommen, obwohl er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass die Behörde zur anschliessenden Befragung am 13. Juni 2012 einen Dolmetscherdienst habe beiziehen müssen. Das angeblich widersprüchliche Verhalten seinerseits basiere somit auf einem offenkundigen Verfahrensfehler, für den die kantonale Behörde die Verantwortung trage. E.Mit Eingabe vom 14. November 2012 reicht der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Gemeinde Z._______, A._______, vom 29. Oktober 2012 im Original zu den Akten und führt ergänzend aus, damit sei die im Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Juni 2012 festgehaltene Behauptung von damals im Restaurant angeblich anwesenden, namentlich nicht genannten Stammgästen widerlegt, wonach er seit einer Woche im fraglichen Restaurant gearbeitet haben solle. Ebenso die Aussage, er sei vorher eine Woche abwesend gewesen und habe zuvor sicher zwei bis drei Monate im Service gearbeitet. Von diesen Stammgästen würden keinerlei Dokumente vorliegen, welche die belastenden Aussagen belegen würden. Des Weiteren dürfe auf die Angaben, die im Formular vom 12. Juni 2012 enthalten seien, nicht abgestellt werden, obwohl es von ihm unterzeichnet worden sei, da er die Angaben zufolge mangelhafter Deutschkenntnissen nicht verstanden habe. Er habe sich von den Beamten dazu gedrängt gefühlt zu unterschreiben, weil er befürchtet habe, ansonsten einer nachteiligen Behandlung ausgesetzt zu sein. F.Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer Verfügung führt sie weiter aus, es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer als mazedonischer Staatsangehöriger höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ohne Visum in der Schweiz aufhalten könne, wenn es sich um einen bewilligungsfreien Aufenthalt handle. Der Zweck eines bewilligungsfreien Aufenthaltes bestehe aber nicht in der Arbeitssuche. Zudem dürfe die Visumsbefreiung nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen vermischt werden. Mazedonier seien Drittstaatsangehörige, denen nur dann eine Arbeitsbewilligung ausgestellt werden könne, wenn ein Arbeitgeber eine vakante Stelle nachweislich mit keinem Schweizer oder Bürger der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besetzen könne. In der Regel seien solche Drittstaatsangehörige Personen mit besonderen beruflichen Qualifikationen. Beim Beschwerdeführer sei aber eine besondere Qualifikation für die Tätigkeit in einem asiatischen Restaurant weder den Akten zu entnehmen, noch werde dies in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Daher hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er in der Schweiz schwerlich arbeiten dürfe. Das öffentliche Interesse am Schutz des Arbeitsmarktes vor Schwarzarbeit und dem damit verbundenen Lohn- und Sozialdumping sei sehr hoch zu gewichten. Schliesslich sei anzumerken, dass für die Verfügung des Einreiseverbots nicht ausschlaggebend sei, wo er sich in den Monaten März bis Mai 2012 aufgehalten habe. Die diesbezügliche Bestätigung des Sektors für die Unterstützung des Gemeindepräsidenten und Gemeinderates von Z._______ sei in ihrer Aussage nicht nachvollziehbar. Die Gemeindebehörde könne zwar bestätigen, dass der Beschwerdeführer in Z._______ gemeldet sei und dort seinen Wohnsitz habe, jedoch nicht, dass er sich tatsächlich dort aufgehalten habe. G. In seiner Replik vom 8. April 2013 führt der Beschwerdeführer aus, die Frage, ob allenfalls eine Bewilligung zum Arbeitserwerb hätte ausgestellt werden müssen, stelle sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorinstanz äussere sich hingegen nicht zu seinen Argumenten, die widerlegen würden, dass er in der Schweiz gearbeitet habe. Es sei klar, dass die Wohnsitzbescheinigung kein Beweis dafür sei, dass er sich auch wirklich dort aufgehalten habe. Massgeblich sei jedoch die Frage, ob ihm die Vorinstanz nachweisen könne, dass er in der Schweiz gelebt und hier eine Anstellung gehabt habe. H.Mit Strafbefehl des Strafbefehlsdezernats der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 31. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.-- bestraft. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2). 3.3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei­bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa­tionssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 23 (nachfolgend SIS-II-Verordnung) - die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkom­men [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) abgelöst ha­ben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung) - wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht ei­nes EU-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaa­ten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitglied­staaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflich­tungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C 2725/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3 mit Hinweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, und er habe so gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen darauf, lediglich auf Arbeitssuche gewesen zu sein und nicht gearbeitet zu haben. 4.2 Vorliegend ergeben sich jedoch aus den Akten keine Hinweise darauf, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Der Beschwerdeführer gab am 12. Juni 2012 bekannt, dass er seit dem 4. Juni 2012 während täglich 5 bis 6 Stunden im Service gearbeitet und pro Stunde CHF 20.-- verdient habe. Zwar wurde bei der Befragung kein Dolmetscher beigezogen, jedoch bestätigte er seine Aussagen anlässlich der Befragung beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am folgenden Tag (vgl. Einvernahmeprotokoll S.2). Bei dieser Aussage kann es sich schwerlich um ein Missverständnis handeln, da ein Dolmetscher beigezogen wurde. Später in der Befragung stritt er hingegen ab, gearbeitet zu haben und brachte vor, lediglich auf Arbeitssuche gewesen zu sein. Dagegen spricht jedoch sein widersprüchliches Aussageverhalten und in untergeordneter Weise beispielsweise die Tatsache, dass bei der Kontrolle seine Jacke an einem Ort hing, wo Angestellte des Restaurants ihre Sachen aufbewahren. Zudem sagten Gäste und eine Person, welche gleichentags kontrolliert wurde, aus, dass der Beschwerdeführer im Restaurant gearbeitet habe. Auch wenn diese Aussagen nicht protokolliert worden sind, stellen sie doch ein weiteres Indiz für das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers dar. Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 31. Mai 2013 der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.-- bestraft. Die strafurteilende Behörde sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne mindestens vom 4. bis 12. Juni 2012 ohne erforderliche Bewilligung illegal in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, indem er täglich als Servicemitarbeiter im Restaurant "Y._______" an der B._______ in Basel gearbeitet habe. Da er zum Zwecke der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit in die Schweiz gelangt sei, sei er spätestens am 4. Juni 2012 ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist und habe sich bis am 12. Juni 2012 illegal in der Schweiz aufgehalten. 4.3 Mit diesen Ausführungen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt an, dass der Beschwerdeführer gearbeitet hat ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein. 4.4 Nicht von Belang für das vorliegende Verfahren ist zudem, dass das BFM die Fernhaltemassnahme verhängt hat, bevor der Strafbefehl ergangen ist. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7510/2010 vom 20. November 2012 E. 5.2). 4.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegeben. 55.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer keine geltend. Er könnte allenfalls Besuche bei seinem Bruder vorbringen, womit er sinngemäss eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101) rügen würde. 5.4 Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob die Beziehung zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis darstellt und es sich überhaupt um eine schützenswerte familiäre Beziehung, d.h. um ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl. dazu MARK E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 572 sowie BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Eine Abhängigkeit des Bruders vom Beschwerdeführer ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch wird eine solche geltend gemacht. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn die durch die Fernhaltemassnahme verursachte Beeinträchtigung erweist sich als eher geringfügig. Vor allem aber verfügt der in Mazedonien lebende Beschwerdeführer in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht, womit die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinem Bruder bereits daran scheitert. Die Wirkung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Das Einreiseverbot kann auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinem Bruder in der Schweiz auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie). Auch in Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, in die Schweiz einreisen zu können, als nicht erheblich einzustufen. 5.5 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 6.Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: