Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1995 geborener serbischer Staatsangehöriger, wurde am 28. August 2015 in A._______ (BL) anlässlich einer Polizeiaktion "Schulanfang" in einem Lieferwagen, den sein Vater lenkte, kontrolliert. Beide trugen Arbeitskleidung der Firma B._______. Wegen des Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Es wurde gegen ihn ein Vorverfahren eröffnet. Gleichentags wurde er durch die zuständige Person der Kantonspolizei Basel-Landschaft einvernommen (BL-pag. 1 ff.). B. Das Amt für Migration Basel-Landschaft gewährte dem Beschwerdeführer am 31. August 2015 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots (BL-pag. 13). Am 3. September 2015 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus (BL-pag. 21 f.). C. Am 1. September 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS II an. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-pag. 12 f.). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu begrenzen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (BVGer-act. 1). E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). F. Am 11. November 2015 liess der Beschwerdeführer replikweise an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass das Gesuch seines Vaters für die Erteilung einer Härtefallbewilligung gutgeheissen worden sei. H.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten Ref-Nr. ZEMIS F[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6196/2015 Urteil vom 5. Dezember 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1995 geborener serbischer Staatsangehöriger, wurde am 28. August 2015 in A._______ (BL) anlässlich einer Polizeiaktion "Schulanfang" in einem Lieferwagen, den sein Vater lenkte, kontrolliert. Beide trugen Arbeitskleidung der Firma B._______. Wegen des Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Es wurde gegen ihn ein Vorverfahren eröffnet. Gleichentags wurde er durch die zuständige Person der Kantonspolizei Basel-Landschaft einvernommen (BL-pag. 1 ff.). B. Das Amt für Migration Basel-Landschaft gewährte dem Beschwerdeführer am 31. August 2015 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots (BL-pag. 13). Am 3. September 2015 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus (BL-pag. 21 f.). C. Am 1. September 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS II an. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-pag. 12 f.). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu begrenzen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (BVGer-act. 1). E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). F. Am 11. November 2015 liess der Beschwerdeführer replikweise an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass das Gesuch seines Vaters für die Erteilung einer Härtefallbewilligung gutgeheissen worden sei. H.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der Vorinstanz, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahmen bean-tragten Durchführung von Befragungen diverser Personen als Zeugen ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Des Weiteren ist sie verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Be-deutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E.3.3 m.H.). 3.2 In casu erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von den beantragten Befragungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. 4.4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AuG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5357/2015 vom 22. September 2016 E. 3.2 m.H.). 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5.5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 1. September 2015 aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG). Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit angezeigt (SEM-pag. 12 f.). 5.2 Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass er lediglich seinen Vater begleitet habe. Die B._______ habe mit Schreiben vom 18. September 2015 bestätigt, dass er in ihrem Betrieb keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei und auch keine Entlöhnung erhalten habe. Schutzkleidung mit dem Aufdruck "C._______" habe er lediglich getragen, weil er seine Kleider im Stall nicht habe dreckig machen wollen. Er habe zwar seinem Vater geholfen Gartenplatten auszulegen, aber keine Entlöhnung erhalten. Diese Arbeit gelte üblicherweise als Erwerbstätigkeit, für welche man eine Entlöhnung erhalte. Es sei in casu jedoch fraglich, wer der Arbeitgeber sei. Die B.________ habe bestätigt, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Es habe auch kein Arbeitsverhältnis zum Vater bestanden. Sein Vater habe ihm täglich Fr. 20.- bis 30.- gegeben. Diese Beträge seien jedoch als Zahlung i.S. der Unterhaltspflicht zu qualifizieren (BVGer-act. 1). 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auch begehe, wer Normen des Ausländerrechts zuwider handle. Dabei genüge es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden könne. Unkenntnis und Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften würden keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, würden unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolge. Dabei sei ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde. Prinzipiell gelte dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis (vgl. Urteil des BVGer C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeitsleistungen seien ihrer Ansicht nach als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, für welche er vorgängig eine Bewilligung hätte einholen müssen (BVGer-act. 6). 5.4 Der Beschwerdeführer liess replikweise vorbringen, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Schreiben der B._________ und der Folgerung, dass er keiner Erwerbstätigung nachgegangen sei, auseinandergesetzt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht würden auch Hilfeleistungen im Familienkreis als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gelten, wie dies vom SEM festgehalten worden sei. Es gebe davon aber auch Ausnahmen. In dem vom SEM aufgeführten Urteil handle es sich um die Erwerbstätigkeit bei einer Gastfamilie, zu welcher die dortige Beschwerdeführerin kein verwandtschaftliches Verhältnis gehabt habe. In casu sei der Beschwerdeführer der Sohn des Arbeitstätigen, welchem er geholfen habe. Der Vater habe ihn mitgenommen, um ihn zu beschäftigen und nicht alleine zu Hause zu lassen. Ausserdem habe er nur einmal seinen Vater unterstützt und ein weiteres Mal im Auftrag von Herrn D.________ ausgeholfen. Aufgrund dessen sei er keiner Erwerbstätigkeit über mehrere Monate nachgegangen. Das SEM gehe nicht darauf ein, wieso hier eine Erwerbstätigkeit i. S. von Art. 11 Abs. 2 AuG vorliegen solle. Zwar habe er während der Einvernahme ausgesagt, dass er gearbeitet habe, jedoch könne sich das SEM nicht alleine darauf abstützen, da er wohl eher damit gemeint habe, dass er seinem Vater geholfen und deswegen dort gearbeitet habe. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei unverhältnismässig. 5.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinem Vater geholfen, Gartenplatten zu verlegen. Er habe von 07:30 bis 11:00 Uhr gearbeitet und sei dann zu einem Mittagessen in das "E.________" eingeladen worden. Dazu sei es aufgrund der Kontrolle nicht mehr gekommen. Eine Entlöhnung habe er nicht erhalten. Des Weiteren sagte er aus, er habe vor ca. einem Monat im Auftrag von D._________ ca. eine halbe Stunde bei der F.________-Tankstelle in G.________ Betonboden weggespitzt. (BL-pag. 7 f.). Der Vater des Beschwerdeführers führte bei der polizeilichen Einvernahme aus, er habe Betonplatten verlegen müssen. Diese seien für eine Person sehr schwer. Deshalb habe er vorgängig Herrn Y._______ gefragt, ob er seinen Sohn mitnehmen dürfe. Es sei ihm nur darum gegangen, dass ihm jemand helfe. Er habe für seinen Sohn kein Geld gewollt. Er sagte weiter aus, dass Herr Y._______ ihm und seinem Sohn anschliessend das Mittagessen habe bezahlen wollen. Gearbeitet habe er aber bei Herrn D.________, der in H._________ ein Baugeschäft habe. Er sei ein "Sans Papier" und warte auf den Entscheid seines Härtefall-Gesuchs (BL-pag. 25 ff.). Dem Schreiben der Inhaber der B.________ vom 18. September 2015 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für ihren Betrieb keinen Arbeitseinsatz geleistet habe und dementsprechend auch keine Entlöhnung stattgefunden habe. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sie nichts dagegen gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2015 seinen Vater bei der Arbeit begleitet habe. Ferner wurde bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer und seinen Vater zum Mittagessen hätten einladen wollen (BVGer-act. 1 Beilage 6). 5.6 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung erwerbstätig war. 6.6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselb-ständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Dabei ist ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz oder im Ausland hat, und ob der Lohn im In- oder Ausland bezahlt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG sowie Art. 1a und 2 VZAE). Prinzipiell gilt dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis (vgl. VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 31 zu Art. 115). 6.2 Der Beschwerdeführer verweist auf das verwandtschaftliche Verhältnis zu seinem Vater und bringt vor, er habe ihm nur geholfen. Der Erwerbsbegriff erfährt vor allem dort gewisse Einschränkungen, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist. In casu ist dies jedoch nicht der Fall, hätte doch der Beschwerdeführer durch jeden beliebigen Dritten ersetzt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-2428/2015 vom 10. Mai 2016 E. 5.4 m.H.). Noch wesentlicher ist jedoch die Tatsache, dass die Hilfeleistung nicht im privaten Rahmen, sondern in geschäftlichen Angelegenheiten der B.________ erbracht wurde. Die vom Beschwerdeführer erledigte Tätigkeit wird üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen, weshalb sogar dann eine Bewilligungspflicht besteht, wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). 6.3 Es gilt somit festzuhalten, dass es nicht entscheidend ist, ob dem Be-schwerdeführer für seine Tätigkeit allenfalls ein Entgelt ausgerichtet wurde oder nicht. Es ist ebenso wenig von Belang, ob Kost und Logis eine alter-native Art der Lohnzahlung darstellen. Im vorliegenden Fall dürften die von ihm verrichteten Arbeiten unmittelbar in Zusammenhang mit dem gewerblichen Fortkommen der B._________ stehen. Die wirtschaftlich motivierte Komponente grenzt die Unterstützung im Privathaushalt von der Hilfe bei Verrichten einer Erwerbstätigkeit ab und ist immer als Erwerbstätigkeit im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer C-2428/2015 vom 10. Mai 2016 E. 5.5 m.H.). Daran ändert auch nichts, dass die B.________ angab, der Beschwerdeführer sei in ihrem Betrieb keiner Arbeit nachgegangen. Denn in casu bestand zwischen der B._______ und dem Beschwerdeführer ein faktisches Vertragsverhältnis (vgl. Art. 320 Abs. 2 OR; Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Rz. 19 zu Art. 320). Überdies hat der Beschwerdeführer bereits zuvor einmal (ohne seinen Vater) für Herrn D.________, der ein Bauunternehmen besitzt, gearbeitet (vgl. E. 5.5). 6.4 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist zudem - wie die Vor- instanz korrekt ausführte - auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5574/2015 vom 18. August 2016 E. 4.2). 6.5 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1 VZAE). Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbotes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 6.6 Überdies hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal ca. zwei Monate über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum auf, gab er doch bei der polizeilichen Einvernahme an, er sei vor ungefähr fünf Monaten in die Schweiz gereist (BL-pag. 5). Dass er nicht gewusst haben will, dass er sich illegal in der Schweiz aufhielt, obwohl sein Vater ihm gesagt haben soll, dass er nicht so lange bleiben dürfe, ist nicht von Belang (vgl. BL-pag. 8 und 26; E. 6.4). Damit hat er einen weiteren Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 7.7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125). 7.2 Der Beschwerdeführer ging ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach und hielt sich ca. zwei Monate illegal in der Schweiz auf. Aus dem von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter. Es soll einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit sowie einem weiteren illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und damit weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenwirken (vgl. Urteil C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer liess vorbringen, er sei in der Schweiz geboren worden und habe einen Teil seiner Kindheit hier verbracht. Zudem spreche er die hiesige Sprache. Ferner halte sich sein Vater nunmehr rechtmässig in der Schweiz auf (BVGer-act. 10 mit Beilage). Diese privaten Interessen vermögen jedoch weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer sind während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei seinem Vater in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinem Vater auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche des Vaters ins einem Heimatland). Die zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme entspricht sodann der Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. die Urteile des BVGer F-2428/2015 vom 10. Mai 2016 E. 6, C-2891/2015 vom 4. Februar 2016 E. 7, C-2885/2015 vom 4. Februar 2016 E. 7, C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 7, C-2888/2015 vom 4. Februar 2016 E. 7, C-2896/2015 vom 4. Februar 2016 E. 7, C-2894/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7, C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7, C-1608/2015 vom 26. August 2015 E. 5, C-6052/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6, C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5, C-7314/2014 vom 30. März 2015 E. 5, C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5; C-3698/2012 vom 20. Februar 2014 E. 5; C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5; C-6693/2011 vom 1. März 2013 E. 5 C-4953/2010 vom 24. August 2012 E. 7). 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Es bleibt den Schengen-Staaten überdies unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 4.3 sowie Art. 67 Abs. 5 AuG). 8.Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten Ref-Nr. ZEMIS F[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: