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C-6693/2011

C-6693/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-01 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (albanischer Staatsangehöriger, geb. 1990) reiste am 23. Oktober 2011 aus Albanien in die Schweiz ein. Zuerst hielt er sich gemäss eigenen Angaben bei seinem Vater in X._______ auf. Ab dem 31. Oktober 2011 logierte er unentgeltlich bei T._______ im Hotel O._______ in Y._______. Am 4. November 2011 geriet er mit dessen Lieferwagen samt Anhänger in eine Verkehrskontrolle. Gegenüber der Polizei konnte er den erforderlichen Führerausweis der Kategorie E nicht vorweisen, sondern lediglich einen Ausweis der Kategorie B. An der polizeilichen Befragung vom 9. November 2011 gab er zu Protokoll, er habe nicht für T._______ gearbeitet, sondern ihm nur geholfen. Dieser habe ihn gebeten, für einen Monat zu ihm nach Y._______ zu kommen. T._______ habe ihm keinen Lohn bezahlt, hingegen das Zimmer im Hotel O._______ und manchmal das Essen. Er wolle die Küche, die sich noch im Hotel O._______ befinde, für sein Lokal in Albanien kaufen. Am 4. November 2011 sei er den ganzen Tag mit dem Lieferwagen unterwegs gewesen. Am 5. November 2011 habe er mit T._______ während ca. drei Stunden den Eingang eines Restaurants ausgekleidet (vgl. Akten des Migrations­amts des Kantons Aargau [AG act.] 11 ff.). Die Kantonspolizei gewährte dem Beschwerdeführer am 9. November 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme (vgl. AG act. 19 ff.). B. Mit Verfügung vom 10. November 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Aargau den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis am 15. November 2011, um auszureisen (vgl. AG act. 28 ff.). In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 14. November 2011 nach Pristina aus (vgl. AG act. 37). C. Mit Verfügung vom 10. November 2011 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 16. November 2011 geltendes zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Dies führte zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkte damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2011 eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt (vgl. AG act. 23). D. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2011 lässt der Beschwerdeführer beantragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben. Zur Begründung lässt er ausführen, er habe in der Schweiz keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er arbeite als selbständiger Geschäftsmann in Albanien und sei in die Schweiz gekommen, um seinen Vater zu unterstützen, der Maschinen für den Tunnelbau nach Albanien exportiere. In der Folge sei er mit T._______ in Kontakt gekommen, der verschiedene Restaurants führe. Da er seinerseits in Albanien ein Restaurant führe, hätten sie über den Kauf der Kücheneinrichtung des Hotels O._______ in Y._______ verhandelt. Richtig sei, dass er T._______ am 5. November 2011 während ca. drei Stunden geholfen habe, einen Raum in einem Restaurant auszukleiden. Dies sei ein Dienst unter Geschäftspartnern gewesen und eine kleine Gegenleistung dafür, dass er im Hotel O._______ unentgeltlich habe logieren dürfen. Von einer Erwerbstätigkeit könne keine Rede sein. Die Kontakte in der Schweiz hätten rein geschäftlichen Charakter. Das Einreiseverbot schränke seine geschäftliche Tätigkeit massiv ein und sei daher aufzuheben. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Das Einreiseverbot könne für Besuche von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin suspendiert werden. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied­staates der Europäischen Union besitzt, ein Ein­reiseverbot verhängt, wird diese gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS, vgl. Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied­staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül­tigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).

E. 3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, und habe so gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, lediglich gefälligkeitshalber seinem Gastgeber behilflich gewesen zu sein. Die Akten zeigen indes ein anderes Bild. Vorab ist festzuhalten, dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer bewilligungspflichtig ist. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG). Ohne Belang ist, in welchem zeitlichen Ausmass diese Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). Vorliegend geht aus den Akten klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich als Tourist und zwecks Kaufs einer Kücheneinrichtung in der Schweiz war, sondern im Laufe seiner Anwesenheit eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte. So sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei aus, dass sein Gastgeber ihn gebeten habe, für einen Monat nach Y.______ zu kommen. Er habe für ihn am 4. November 2011 den ganzen Tag Waren herumgeführt und ihm am Folgetag bei der Auskleidung des Eingangs eines Restaurants geholfen, dies gegen Kost und Logis (vgl. AG act. 12 ff.). T.______ behauptete zwar gegenüber der Polizei, der Beschwerdeführer habe nicht für ihn gearbeitet, sagte aber auch Folgendes: "Ich sagte zu A.______, ob er mir den Lfw mit Anhänger zusammen mit einem Angestellten von mir, nach Z.______ überführen könnte. Ich hatte an diesem Tag eine Sitzung in L.______. Zur Zeit darf ich sowieso kein Fahrzeug führen. Ich habe Führerausweisentzug (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 9. November 2011, Antwort auf Frage 6, Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Gemäss Polizeirapport erklärte sodann B.______, der am 4. November 2011 mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen war, dass T.______ diesen am 31. Oktober 2011 als "neuen Chauffeur vorgestellt habe. An diesem Tag sei er mit dem Beschwerdeführer das erste Mal im Firmenfahrzeug unterwegs gewesen. Sie hätten Waren ein- und ausgeladen. An den zwei folgenden Tagen sei der Beschwerdeführer mit T.______ unterwegs gewesen (vgl. AG act. 34). Aus den Akten geht demnach klar hervor, dass der Beschwerdeführer für T._______ gearbeitet und damit eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. Art. 11 AuG i.V.m. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG). Nicht entscheidend ist, ob für diese Arbeit tatsächlich neben Kost und Logis kein Entgelt ausgerichtet wurde (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4921/2010 vom 11. August 2011 E. 8.3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat ferner gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er einen Lieferwagen mit Transportanhänger führte, ohne den hierfür erforderlichen Führerausweis der Kategorie E zu besitzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01] i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG und Art. 3 f. der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51] sowie AG act. 14 u. 32 ff.). Der Beschwerdeführer anerkannte diesen Tatbestand anlässlich der polizeilichen Einvernahme (vgl. AG act. 12). Auf diesen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz hätte die Vorinstanz die Fernhaltemassnahme zusätzlich abstützen können (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).

E. 4.3 Nicht von Belang ist für das vorliegende Verfahren, dass das Verhalten des Beschwerdeführers trotz der polizeilichen Anzeige offenbar bis anhin keine strafrechtliche Verurteilung zur Folge hatte (jedenfalls ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen). Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7510/2010 vom 20. November 2012 E. 5.2). Im Übrigen ist für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Besitz der erforderlichen Bewilligung und den dargelegten Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS erfolgte im Einklang mit Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 SDÜ. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf Art. 67 Abs. 1 AuG abstellte, zumal die Wegweisung nicht sofort vollstreckt wurde und der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten fünftägigen Frist ausreiste (vgl. AG act. 26 ff.).

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Zudem hat er gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, er wolle auch in Zukunft in der Schweiz Geschäfte tätigen. Das Einreiseverbot erweise sich für ihn als grosse Belastung. Diese Vorbringen rechtfertigen es indes nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Der Beschwerdeführer hat die mit dem Einreiseverbot einhergehenden Einschränkungen hinzunehmen, zumal das dargelegte öffentliche Interesse erheblich ins Gewicht fällt. Sodann hat bereits die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspendiert werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6693/2011 Urteil vom 1. März 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien A._______, c/o T._______, vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (albanischer Staatsangehöriger, geb. 1990) reiste am 23. Oktober 2011 aus Albanien in die Schweiz ein. Zuerst hielt er sich gemäss eigenen Angaben bei seinem Vater in X._______ auf. Ab dem 31. Oktober 2011 logierte er unentgeltlich bei T._______ im Hotel O._______ in Y._______. Am 4. November 2011 geriet er mit dessen Lieferwagen samt Anhänger in eine Verkehrskontrolle. Gegenüber der Polizei konnte er den erforderlichen Führerausweis der Kategorie E nicht vorweisen, sondern lediglich einen Ausweis der Kategorie B. An der polizeilichen Befragung vom 9. November 2011 gab er zu Protokoll, er habe nicht für T._______ gearbeitet, sondern ihm nur geholfen. Dieser habe ihn gebeten, für einen Monat zu ihm nach Y._______ zu kommen. T._______ habe ihm keinen Lohn bezahlt, hingegen das Zimmer im Hotel O._______ und manchmal das Essen. Er wolle die Küche, die sich noch im Hotel O._______ befinde, für sein Lokal in Albanien kaufen. Am 4. November 2011 sei er den ganzen Tag mit dem Lieferwagen unterwegs gewesen. Am 5. November 2011 habe er mit T._______ während ca. drei Stunden den Eingang eines Restaurants ausgekleidet (vgl. Akten des Migrations­amts des Kantons Aargau [AG act.] 11 ff.). Die Kantonspolizei gewährte dem Beschwerdeführer am 9. November 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme (vgl. AG act. 19 ff.). B. Mit Verfügung vom 10. November 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Aargau den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis am 15. November 2011, um auszureisen (vgl. AG act. 28 ff.). In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 14. November 2011 nach Pristina aus (vgl. AG act. 37). C. Mit Verfügung vom 10. November 2011 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 16. November 2011 geltendes zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Dies führte zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkte damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2011 eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt (vgl. AG act. 23). D. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2011 lässt der Beschwerdeführer beantragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben. Zur Begründung lässt er ausführen, er habe in der Schweiz keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er arbeite als selbständiger Geschäftsmann in Albanien und sei in die Schweiz gekommen, um seinen Vater zu unterstützen, der Maschinen für den Tunnelbau nach Albanien exportiere. In der Folge sei er mit T._______ in Kontakt gekommen, der verschiedene Restaurants führe. Da er seinerseits in Albanien ein Restaurant führe, hätten sie über den Kauf der Kücheneinrichtung des Hotels O._______ in Y._______ verhandelt. Richtig sei, dass er T._______ am 5. November 2011 während ca. drei Stunden geholfen habe, einen Raum in einem Restaurant auszukleiden. Dies sei ein Dienst unter Geschäftspartnern gewesen und eine kleine Gegenleistung dafür, dass er im Hotel O._______ unentgeltlich habe logieren dürfen. Von einer Erwerbstätigkeit könne keine Rede sein. Die Kontakte in der Schweiz hätten rein geschäftlichen Charakter. Das Einreiseverbot schränke seine geschäftliche Tätigkeit massiv ein und sei daher aufzuheben. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Das Einreiseverbot könne für Besuche von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin suspendiert werden. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied­staates der Europäischen Union besitzt, ein Ein­reiseverbot verhängt, wird diese gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS, vgl. Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied­staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül­tigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, und habe so gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, lediglich gefälligkeitshalber seinem Gastgeber behilflich gewesen zu sein. Die Akten zeigen indes ein anderes Bild. Vorab ist festzuhalten, dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer bewilligungspflichtig ist. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG). Ohne Belang ist, in welchem zeitlichen Ausmass diese Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). Vorliegend geht aus den Akten klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich als Tourist und zwecks Kaufs einer Kücheneinrichtung in der Schweiz war, sondern im Laufe seiner Anwesenheit eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte. So sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei aus, dass sein Gastgeber ihn gebeten habe, für einen Monat nach Y.______ zu kommen. Er habe für ihn am 4. November 2011 den ganzen Tag Waren herumgeführt und ihm am Folgetag bei der Auskleidung des Eingangs eines Restaurants geholfen, dies gegen Kost und Logis (vgl. AG act. 12 ff.). T.______ behauptete zwar gegenüber der Polizei, der Beschwerdeführer habe nicht für ihn gearbeitet, sagte aber auch Folgendes: "Ich sagte zu A.______, ob er mir den Lfw mit Anhänger zusammen mit einem Angestellten von mir, nach Z.______ überführen könnte. Ich hatte an diesem Tag eine Sitzung in L.______. Zur Zeit darf ich sowieso kein Fahrzeug führen. Ich habe Führerausweisentzug (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 9. November 2011, Antwort auf Frage 6, Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Gemäss Polizeirapport erklärte sodann B.______, der am 4. November 2011 mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen war, dass T.______ diesen am 31. Oktober 2011 als "neuen Chauffeur vorgestellt habe. An diesem Tag sei er mit dem Beschwerdeführer das erste Mal im Firmenfahrzeug unterwegs gewesen. Sie hätten Waren ein- und ausgeladen. An den zwei folgenden Tagen sei der Beschwerdeführer mit T.______ unterwegs gewesen (vgl. AG act. 34). Aus den Akten geht demnach klar hervor, dass der Beschwerdeführer für T._______ gearbeitet und damit eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. Art. 11 AuG i.V.m. Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG). Nicht entscheidend ist, ob für diese Arbeit tatsächlich neben Kost und Logis kein Entgelt ausgerichtet wurde (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4921/2010 vom 11. August 2011 E. 8.3). 4.2 Der Beschwerdeführer hat ferner gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er einen Lieferwagen mit Transportanhänger führte, ohne den hierfür erforderlichen Führerausweis der Kategorie E zu besitzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01] i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG und Art. 3 f. der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51] sowie AG act. 14 u. 32 ff.). Der Beschwerdeführer anerkannte diesen Tatbestand anlässlich der polizeilichen Einvernahme (vgl. AG act. 12). Auf diesen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz hätte die Vorinstanz die Fernhaltemassnahme zusätzlich abstützen können (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 4.3 Nicht von Belang ist für das vorliegende Verfahren, dass das Verhalten des Beschwerdeführers trotz der polizeilichen Anzeige offenbar bis anhin keine strafrechtliche Verurteilung zur Folge hatte (jedenfalls ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen). Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7510/2010 vom 20. November 2012 E. 5.2). Im Übrigen ist für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Besitz der erforderlichen Bewilligung und den dargelegten Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS erfolgte im Einklang mit Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 SDÜ. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf Art. 67 Abs. 1 AuG abstellte, zumal die Wegweisung nicht sofort vollstreckt wurde und der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten fünftägigen Frist ausreiste (vgl. AG act. 26 ff.). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Zudem hat er gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, er wolle auch in Zukunft in der Schweiz Geschäfte tätigen. Das Einreiseverbot erweise sich für ihn als grosse Belastung. Diese Vorbringen rechtfertigen es indes nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Der Beschwerdeführer hat die mit dem Einreiseverbot einhergehenden Einschränkungen hinzunehmen, zumal das dargelegte öffentliche Interesse erheblich ins Gewicht fällt. Sodann hat bereits die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspendiert werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: