opencaselaw.ch

C-7314/2014

C-7314/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-30 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine 1982 geborene serbische Staatsangehörige, wurde am 18. November 2014 in Bern einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und zwecks weiterer Abklärungen vorläufig festgenommen. Bei der Personen- und Effektenkontrolle wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Bargeld in der Höhe von Fr. 3'130.- sowie diverse Libero-Monatsabonnemente für den Zeitraum vom 8. Dezember 2013 bis 7. Dezember 2014 bei sich trug. B. Anlässlich der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei anfangs September 2014 mit dem Bus in die Schweiz gereist und wohne hierzulande bei ihrem Bruder. Sie sei als Touristin hier und mache nichts Spezielles. Bis vor einem Monat hätte sie eine Beziehung mit einem Schweizer gehabt, im Moment hätten sie jedoch eine Beziehungspause. Am 11. September 2014 sei sie bereits einer Personenkontrolle unterzogen worden, damals habe sie ca. 2 Monate bei ihrem Freund gewohnt. Sie sei dann kurz nach Serbien und wieder zurück nach Bern gereist. Sie gehe keiner Beschäftigung nach. Des Weiteren wurde im Rahmen weiterer Abklärungen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. November 2013 wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden war und der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben worden war. C. Da die strafuntersuchende Behörde aufgrund obgenannter Umstände den Verdacht hegte, die Beschwerdeführerin halte sich seit mindestens 8. Dezember 2013 in der Schweiz auf und gehe hier einer Erwerbstätigkeit nach, wurde am 18. November 2014 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. D. Am 19. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Migrationsbehörde der Stadt Bern über die allfällige Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen informiert und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Gleichentags verfügte dieselbe Behörde die unverzügliche Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren sofortige Vollstreckung. Am 20. November 2014 erfolgte ihre Ausreise aus der Schweiz. E. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Der mit Strafbefehl vom 12. November 2013 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Ebenfalls am 19. November 2014 verfügte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie vorsorglich die aufschiebende Wirkung. G. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2014 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots; eventualiter sei das Einreiseverbot auf maximal 6 Monate zu reduzieren. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist bezüglich der geltend gemachten familiären Verhältnisse ergänzend darauf hin, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, beim SEM ein Gesuch um Suspension des bestehenden Einreiseverbots einzureichen. I. Mit Replik vom 9. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin abschliessend Stellung. Der schriftlichen Stellungnahme beigelegt waren je ein Schreiben ihres Bruders, ihrer Schwägerin und ihres Freundes sowie diverse ärztliche Zeugnisse bezüglich ihres Bruders. J. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die zusammen mit dieser eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom­men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf­fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung ei­ner solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturge­mäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760; vgl. dazu Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2 m.H.). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti­ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Schweizer / Sutter / Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si­cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Ver­stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung un­ter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü­gungen missachtet werden. Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Normen des Ausländerrechts. Es genügt dabei, wenn der ausländi­schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un­kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif­ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Auslän­der obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam­menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informie­ren (vgl. Urteil des BVGer C 3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.). 4.1 In ihrer Verfügung vom 19. November 2014 macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen werden müssen und die Wegweisung sei als sofort vollstreckbar erklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nachweislich seit dem 8. Dezember 2013 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Zudem sei sie am 12. November 2013 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Es habe sich der Verdacht erhärtet, dass sie seit dieser Verurteilung erneut ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund der vorhandenen Akten stelle die Ausübung bzw. der Verdacht einer unbewilligten Erwerbstätigkeit einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. 4.2 Beschwerdeweise wird dazu ausgeführt, der Kauf eines ersten Libero-Monatsabonnements sei ein vages Indiz für die Aufenthaltsdauer in der Schweiz und könne diesbezüglich keine Rückschlüsse liefern. Schon Touristen, die sich wenige Tage in der Schweiz aufhielten, würden Monatsabonnemente kaufen, da jene schon nach wenigen Tagen lohnenswerter ausfallen würden als Einzelbillette. Zudem sage das Lösen eines solchen Abonnements noch nichts darüber aus, wie oft man es gebraucht habe und ob man überhaupt davon Gebrauch gemacht habe. So sei auch das Argument verfehlt, dass alleine schon die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 durchgehend ein Monatsabonnement gehabt habe, einen Anhaltspunkt liefern würde, sie hätte sich seit diesem Zeitpunkt mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten. Sie habe nach ihren mehrfachen Aufenthalten schlicht die Gewohnheit entwickelt, immer ein Monatsabonnement zu lösen, auch wenn sie es nur für einige Tage genutzt habe. Auch werde bestritten, dass sie in der Schweiz jemals erwerbstätig gewesen sei. Bei ihrer ersten Verurteilung habe sie eine Strafe akzeptiert, für ein Delikt, welches sie nicht begangen habe. Allein schon die Tatsache, dass jene Angelegenheit durch Strafbefehl erledigt worden sei, zeige auf, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie sich dagegen wehren könne. Die Familie des Wirtes sei mit ihr befreundet, weshalb sie des Öfteren dort vorbeigeschaut habe. Das einmalige Aushelfen aufgrund besonderer Umstände könne nicht als Indiz genommen werden, dass sie dort in regelmässigen Abständen einer Erwerbtätigkeit nachgegangen sei. Es erscheine selbstverständlich, dass man sich dort aufhalte, wo man einige wenige Leute kenne. Es sei absurd und willkürlich, daraus auf eine Erwerbstätigkeit zu schliessen. 4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. Immerhin ist der Umstand, dass sie seit Dezember 2013 durchgehend im Besitz eines Libero-Monats-abonnements gewesen ist, ein sehr gewichtiges Indiz für die Annahme, dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt. Das Vorbringen ihres Bruders, er habe die Monatsabonnemente immer für seine Schwester gekauft, weil er nie gewusst habe, wann sie in die Schweiz komme und es für ihn günstiger gewesen sei, gleich ein ganzes Monatsabo zu lösen (vgl. Schreiben von Y._______ vom 20. Februar 2015) entbehrt jeglicher logischer Grundlage und muss vorliegend als Gefälligkeitsaussage gewertet werden. Dafür spricht auch, dass noch in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2014 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin selbst habe die besagten Monatsabonnemente gekauft. Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass die Beschwerdeführerin stets nur vage Angaben bezüglich ihrer Ein- und Ausreisen aus der Schweiz gemacht hat. So gab sie an, anfangs September 2014 mit dem Bus in die Schweiz eingereist zu sein, das genaue Datum könne sie nicht sagen; sie sei nicht permanent in der Schweiz gewesen sondern sei immer wieder nach Serbien gereist (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 18. November 2014, Antworten auf Frage 1 und 7). Diesbezügliche Beweise hätte hingegen die Beschwerdeführerin erbringen müssen. Auch war sie nicht in der Lage anzugeben, wie häufig sie seit Dezember 2013 aus der Schweiz ausgereist sei (vgl. Einvernahmeprotokoll, Antwort auf Frage 18). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sie mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. November 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthalts begangen zwischen dem 1. März 2014 und dem 18. November 2014 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit soll die Verwaltungsbehörde denn auch nicht ohne Not von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters abweichen (zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. Urteil des BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.4). In diesem Sinn ist auch der Erlass des Strafbefehls vom 12. November 2013 zu werten: Die Beschwerdeführerin wurde dort wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Dass der Beschwerdeführerin nicht hätte bewusst sein sollen, dass sie sich gegen den Entscheid wehren könne und sie eine Strafe für ein Delikt akzeptiert habe, welches sie nicht begangen habe, vermag nicht zu überzeugen. Immerhin erklärte sie anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 18. November 2014 selbst, sie habe im Jahr 2013 in einem Restaurant ausgeholfen; das seien sehr gute Bekannte gewesen. Sie habe damals zwei Stunden pro Tag geholfen, weil die Frau des Wirtes schwanger gewesen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll, Antwort auf Frage 16; zur Definition der unselbständigen Erwerbstätigkeit siehe Urteil des BVGer C-1896/2012 vom 4. März 2014 E. 4.2.2 in fine). Damit hat sie bereits durch die illegale Erwerbstätigkeit (vgl. Strafbefehl vom 12. November 2013) sowie den illegalen Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Strafbefehl vom 19. November 2014) einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt, welcher die Verhängung eines Einreiseverbots ohne Weiteres rechtfertigt. Im Übrigen räumt auch die Beschwerdeführerin ein, eine gesetzliche Grundlage für ein Einreiseverbot liege unbestrittenermassen vor (vgl. Replik vom 9. März 2015). 4.4 Kommt hinzu, dass die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern mit Verfügung vom 19. November 2014 gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG eine sofort vollstreckbare Wegweisung anordnete. Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.

E. 5 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes­sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält­nis­mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, Rz. 613 f.).

E. 5.1 Aufgrund der obgenannten Ausführungen betrachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Widerhandlungen gegen das AuG begangen hat (vgl. E. 4.3). Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht. Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlichen Normen, welchen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass die erste strafrechtliche Verurteilung keine abschreckende Wirkung bei der Beschwerdeführerin hinterlassen zu haben scheint, wurde sie doch innert kurzer Zeit erneut wegen einer ausländerrechtlichen Verfehlung verurteilt. Einreisever­bote können sodann bereits bei fahrlässigen Verstössen gegen Ein­reisebestimmungen verfügt werden (vgl. E. 3.3). Damit ist entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin gegeben. Dass sie die Kosten des Strafverfahrens beglichen habe und aus der Schweiz ausgereist sei (vgl. Beschwerde vom 16. Dezember 2014 sowie Replik vom 9. März 2015), kann vorliegend keine Beachtung finden, ist doch dies unter den gegebenen Umständen zu erwarten. Auch gilt es darauf hinzuweisen, dass, was die Sanktionierung durch die strafurteilende Behörde betrifft, damit wesentlich andere Ziele verfolgt werden als mit den Massnahmen der Administrativbehörde (vgl. dazu BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.). Es kann in casu nicht von einer mehrfachen Bestrafung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der Ver­botsdauer auch nicht als ange­zeigt.

E. 5.2 Bezüglich der privaten Interessen beruft sich Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK und macht geltend, sie habe ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Darunter falle der Kontakt zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder, der erkrankt sei, und zu ihrem Freund Z._______ (vgl. Beschwerde vom 16. Dezember 2015). Insbesondere ihrem Bruder stehe sie seit ihrer Kindheit sehr nahe. Nachdem ihr Bruder erkrankt sei, möchte sie sich umso mehr um ihn kümmern und ihn während dieser Zeit psychisch unterstützen. Sie sei deswegen darauf angewiesen, ihn im Rahmen des Gesetzes in der Schweiz besuchen zu können, denn die ihrem Bruder obliegenden Pflichten verunmöglichten es ihm beinahe, seine Schwester in Serbien zu besuchen, schliesslich habe er eheliche Pflichten und seine Arbeit. Zudem sei er aufgrund seiner Krankheit und der regelmässigen Behandlung sehr stark in seiner Reisefähigkeit eingeschränkt. Ebenso möchte sie die Beziehung zu Z._______ aufrechterhalten und pflegen (vgl. Replik vom 9. März 2015 und ärztliche Berichte vom 14. November 2012, 19. April 2013 sowie 11. September 2014). Zusätzlich reichte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. März 2015 Unterstützungsschreiben ihres Bruders, ihres Freundes sowie ihrer Schwägerin zu den Akten.

E. 5.3 Bei den geltend gemachten Beziehungen dürfte es sich um keine schützenswerten familiären Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK handeln (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6374/2012 vom 23. Mai 2013 E. 6.4 m.H.). Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, stellt das Einreiseverbot, wenn überhaupt, nur einen untergeordneten Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben dar, weil besuchsweise Kontakte im Inland nicht verunmöglicht werden. So steht der Beschwerdeführerin - wie bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht - die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der damit verbundene administrative Aufwand ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, zumal sie diesbezüglich auch von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder, ihrem Freund oder ihrer Schwägerin, welche Schweizer Bürgerin ist (vgl. Brief von A.________ vom 20. Februar 2015), unterstützt werden könnte. Möglich wären auch Besuche des Freundes in ihrem Heimatland. Zudem könnte der Kontakt zu ihrem Bruder bzw. ihrem Freund während der Dauer des Einreiseverbots auch auf andere Weise (Briefverkehr, Telefon, Skype usw.) gepflegt werden. Entsprechend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin deren persönliches Interesse daran, weiterhin ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können.

E. 5.4 Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Fernhaltemassnahme in ihrem Recht auf Ehe und Familie nach Art. 14 BV eingeschränkt sein soll (vgl. Replik vom 9. März 2015), ist schliesslich nicht ersichtlich. Die fragliche Bestimmung beinhaltet lediglich das Recht, ohne Beeinträchtigung des Staates eine Ehe einzugehen bzw. auf die Eingehung einer Ehe zu verzichten (Recht auf Ehe) sowie das Recht, eine Familie zu gründen (vgl. Urteil des BVGer C-3254/2012 vom 14. November 2012 E. 5.5 m.H.). Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf die in Art. 10 Abs. 2 BV bzw. Art. 5 EMRK statuierte Bewegungsfreiheit. Zwar kommen grundsätzlich auch Ausländer in den Genuss dieses Rechts, allerdings unterliegen Staatsangehörige anderer Staaten speziellen Bestimmungen bezüglich Einreise, Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit. Darunter fallen auch die verschiedenen, im AuG statuierten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schind-ler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Rz. 33 und 36 zu Art. 10). Die Beschwerdeführerin kann sich somit im Zusammenhang mit dem über sie rechtmässig verhängten Einreiseverbot nicht auf die Bewegungsfreiheit berufen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 6 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens der Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten dabei unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt. Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen.

E. 7 Die Vorinstanz hat - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 16. Dezember 2014 sowie Replik vom 9. März 2015) - mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7314/2014 Urteil vom 30. März 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Zlatko Janev, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1982 geborene serbische Staatsangehörige, wurde am 18. November 2014 in Bern einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und zwecks weiterer Abklärungen vorläufig festgenommen. Bei der Personen- und Effektenkontrolle wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Bargeld in der Höhe von Fr. 3'130.- sowie diverse Libero-Monatsabonnemente für den Zeitraum vom 8. Dezember 2013 bis 7. Dezember 2014 bei sich trug. B. Anlässlich der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei anfangs September 2014 mit dem Bus in die Schweiz gereist und wohne hierzulande bei ihrem Bruder. Sie sei als Touristin hier und mache nichts Spezielles. Bis vor einem Monat hätte sie eine Beziehung mit einem Schweizer gehabt, im Moment hätten sie jedoch eine Beziehungspause. Am 11. September 2014 sei sie bereits einer Personenkontrolle unterzogen worden, damals habe sie ca. 2 Monate bei ihrem Freund gewohnt. Sie sei dann kurz nach Serbien und wieder zurück nach Bern gereist. Sie gehe keiner Beschäftigung nach. Des Weiteren wurde im Rahmen weiterer Abklärungen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. November 2013 wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden war und der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben worden war. C. Da die strafuntersuchende Behörde aufgrund obgenannter Umstände den Verdacht hegte, die Beschwerdeführerin halte sich seit mindestens 8. Dezember 2013 in der Schweiz auf und gehe hier einer Erwerbstätigkeit nach, wurde am 18. November 2014 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. D. Am 19. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Migrationsbehörde der Stadt Bern über die allfällige Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen informiert und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Gleichentags verfügte dieselbe Behörde die unverzügliche Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren sofortige Vollstreckung. Am 20. November 2014 erfolgte ihre Ausreise aus der Schweiz. E. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Der mit Strafbefehl vom 12. November 2013 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Ebenfalls am 19. November 2014 verfügte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie vorsorglich die aufschiebende Wirkung. G. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2014 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots; eventualiter sei das Einreiseverbot auf maximal 6 Monate zu reduzieren. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist bezüglich der geltend gemachten familiären Verhältnisse ergänzend darauf hin, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, beim SEM ein Gesuch um Suspension des bestehenden Einreiseverbots einzureichen. I. Mit Replik vom 9. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin abschliessend Stellung. Der schriftlichen Stellungnahme beigelegt waren je ein Schreiben ihres Bruders, ihrer Schwägerin und ihres Freundes sowie diverse ärztliche Zeugnisse bezüglich ihres Bruders. J. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die zusammen mit dieser eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom­men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf­fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung ei­ner solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturge­mäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760; vgl. dazu Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2 m.H.). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti­ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Schweizer / Sutter / Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si­cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Ver­stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung un­ter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü­gungen missachtet werden. Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Normen des Ausländerrechts. Es genügt dabei, wenn der ausländi­schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un­kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif­ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Auslän­der obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam­menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informie­ren (vgl. Urteil des BVGer C 3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.). 4.1 In ihrer Verfügung vom 19. November 2014 macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen werden müssen und die Wegweisung sei als sofort vollstreckbar erklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nachweislich seit dem 8. Dezember 2013 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Zudem sei sie am 12. November 2013 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Es habe sich der Verdacht erhärtet, dass sie seit dieser Verurteilung erneut ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund der vorhandenen Akten stelle die Ausübung bzw. der Verdacht einer unbewilligten Erwerbstätigkeit einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. 4.2 Beschwerdeweise wird dazu ausgeführt, der Kauf eines ersten Libero-Monatsabonnements sei ein vages Indiz für die Aufenthaltsdauer in der Schweiz und könne diesbezüglich keine Rückschlüsse liefern. Schon Touristen, die sich wenige Tage in der Schweiz aufhielten, würden Monatsabonnemente kaufen, da jene schon nach wenigen Tagen lohnenswerter ausfallen würden als Einzelbillette. Zudem sage das Lösen eines solchen Abonnements noch nichts darüber aus, wie oft man es gebraucht habe und ob man überhaupt davon Gebrauch gemacht habe. So sei auch das Argument verfehlt, dass alleine schon die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 durchgehend ein Monatsabonnement gehabt habe, einen Anhaltspunkt liefern würde, sie hätte sich seit diesem Zeitpunkt mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten. Sie habe nach ihren mehrfachen Aufenthalten schlicht die Gewohnheit entwickelt, immer ein Monatsabonnement zu lösen, auch wenn sie es nur für einige Tage genutzt habe. Auch werde bestritten, dass sie in der Schweiz jemals erwerbstätig gewesen sei. Bei ihrer ersten Verurteilung habe sie eine Strafe akzeptiert, für ein Delikt, welches sie nicht begangen habe. Allein schon die Tatsache, dass jene Angelegenheit durch Strafbefehl erledigt worden sei, zeige auf, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie sich dagegen wehren könne. Die Familie des Wirtes sei mit ihr befreundet, weshalb sie des Öfteren dort vorbeigeschaut habe. Das einmalige Aushelfen aufgrund besonderer Umstände könne nicht als Indiz genommen werden, dass sie dort in regelmässigen Abständen einer Erwerbtätigkeit nachgegangen sei. Es erscheine selbstverständlich, dass man sich dort aufhalte, wo man einige wenige Leute kenne. Es sei absurd und willkürlich, daraus auf eine Erwerbstätigkeit zu schliessen. 4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. Immerhin ist der Umstand, dass sie seit Dezember 2013 durchgehend im Besitz eines Libero-Monats-abonnements gewesen ist, ein sehr gewichtiges Indiz für die Annahme, dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt. Das Vorbringen ihres Bruders, er habe die Monatsabonnemente immer für seine Schwester gekauft, weil er nie gewusst habe, wann sie in die Schweiz komme und es für ihn günstiger gewesen sei, gleich ein ganzes Monatsabo zu lösen (vgl. Schreiben von Y._______ vom 20. Februar 2015) entbehrt jeglicher logischer Grundlage und muss vorliegend als Gefälligkeitsaussage gewertet werden. Dafür spricht auch, dass noch in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2014 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin selbst habe die besagten Monatsabonnemente gekauft. Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass die Beschwerdeführerin stets nur vage Angaben bezüglich ihrer Ein- und Ausreisen aus der Schweiz gemacht hat. So gab sie an, anfangs September 2014 mit dem Bus in die Schweiz eingereist zu sein, das genaue Datum könne sie nicht sagen; sie sei nicht permanent in der Schweiz gewesen sondern sei immer wieder nach Serbien gereist (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 18. November 2014, Antworten auf Frage 1 und 7). Diesbezügliche Beweise hätte hingegen die Beschwerdeführerin erbringen müssen. Auch war sie nicht in der Lage anzugeben, wie häufig sie seit Dezember 2013 aus der Schweiz ausgereist sei (vgl. Einvernahmeprotokoll, Antwort auf Frage 18). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sie mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. November 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthalts begangen zwischen dem 1. März 2014 und dem 18. November 2014 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit soll die Verwaltungsbehörde denn auch nicht ohne Not von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters abweichen (zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. Urteil des BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.4). In diesem Sinn ist auch der Erlass des Strafbefehls vom 12. November 2013 zu werten: Die Beschwerdeführerin wurde dort wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Dass der Beschwerdeführerin nicht hätte bewusst sein sollen, dass sie sich gegen den Entscheid wehren könne und sie eine Strafe für ein Delikt akzeptiert habe, welches sie nicht begangen habe, vermag nicht zu überzeugen. Immerhin erklärte sie anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 18. November 2014 selbst, sie habe im Jahr 2013 in einem Restaurant ausgeholfen; das seien sehr gute Bekannte gewesen. Sie habe damals zwei Stunden pro Tag geholfen, weil die Frau des Wirtes schwanger gewesen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll, Antwort auf Frage 16; zur Definition der unselbständigen Erwerbstätigkeit siehe Urteil des BVGer C-1896/2012 vom 4. März 2014 E. 4.2.2 in fine). Damit hat sie bereits durch die illegale Erwerbstätigkeit (vgl. Strafbefehl vom 12. November 2013) sowie den illegalen Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Strafbefehl vom 19. November 2014) einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt, welcher die Verhängung eines Einreiseverbots ohne Weiteres rechtfertigt. Im Übrigen räumt auch die Beschwerdeführerin ein, eine gesetzliche Grundlage für ein Einreiseverbot liege unbestrittenermassen vor (vgl. Replik vom 9. März 2015). 4.4 Kommt hinzu, dass die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern mit Verfügung vom 19. November 2014 gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG eine sofort vollstreckbare Wegweisung anordnete. Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.

5. Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes­sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält­nis­mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, Rz. 613 f.). 5.1 Aufgrund der obgenannten Ausführungen betrachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Widerhandlungen gegen das AuG begangen hat (vgl. E. 4.3). Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht. Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlichen Normen, welchen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass die erste strafrechtliche Verurteilung keine abschreckende Wirkung bei der Beschwerdeführerin hinterlassen zu haben scheint, wurde sie doch innert kurzer Zeit erneut wegen einer ausländerrechtlichen Verfehlung verurteilt. Einreisever­bote können sodann bereits bei fahrlässigen Verstössen gegen Ein­reisebestimmungen verfügt werden (vgl. E. 3.3). Damit ist entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin gegeben. Dass sie die Kosten des Strafverfahrens beglichen habe und aus der Schweiz ausgereist sei (vgl. Beschwerde vom 16. Dezember 2014 sowie Replik vom 9. März 2015), kann vorliegend keine Beachtung finden, ist doch dies unter den gegebenen Umständen zu erwarten. Auch gilt es darauf hinzuweisen, dass, was die Sanktionierung durch die strafurteilende Behörde betrifft, damit wesentlich andere Ziele verfolgt werden als mit den Massnahmen der Administrativbehörde (vgl. dazu BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.). Es kann in casu nicht von einer mehrfachen Bestrafung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der Ver­botsdauer auch nicht als ange­zeigt. 5.2 Bezüglich der privaten Interessen beruft sich Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK und macht geltend, sie habe ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Darunter falle der Kontakt zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder, der erkrankt sei, und zu ihrem Freund Z._______ (vgl. Beschwerde vom 16. Dezember 2015). Insbesondere ihrem Bruder stehe sie seit ihrer Kindheit sehr nahe. Nachdem ihr Bruder erkrankt sei, möchte sie sich umso mehr um ihn kümmern und ihn während dieser Zeit psychisch unterstützen. Sie sei deswegen darauf angewiesen, ihn im Rahmen des Gesetzes in der Schweiz besuchen zu können, denn die ihrem Bruder obliegenden Pflichten verunmöglichten es ihm beinahe, seine Schwester in Serbien zu besuchen, schliesslich habe er eheliche Pflichten und seine Arbeit. Zudem sei er aufgrund seiner Krankheit und der regelmässigen Behandlung sehr stark in seiner Reisefähigkeit eingeschränkt. Ebenso möchte sie die Beziehung zu Z._______ aufrechterhalten und pflegen (vgl. Replik vom 9. März 2015 und ärztliche Berichte vom 14. November 2012, 19. April 2013 sowie 11. September 2014). Zusätzlich reichte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. März 2015 Unterstützungsschreiben ihres Bruders, ihres Freundes sowie ihrer Schwägerin zu den Akten. 5.3 Bei den geltend gemachten Beziehungen dürfte es sich um keine schützenswerten familiären Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK handeln (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6374/2012 vom 23. Mai 2013 E. 6.4 m.H.). Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, stellt das Einreiseverbot, wenn überhaupt, nur einen untergeordneten Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben dar, weil besuchsweise Kontakte im Inland nicht verunmöglicht werden. So steht der Beschwerdeführerin - wie bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht - die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der damit verbundene administrative Aufwand ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, zumal sie diesbezüglich auch von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder, ihrem Freund oder ihrer Schwägerin, welche Schweizer Bürgerin ist (vgl. Brief von A.________ vom 20. Februar 2015), unterstützt werden könnte. Möglich wären auch Besuche des Freundes in ihrem Heimatland. Zudem könnte der Kontakt zu ihrem Bruder bzw. ihrem Freund während der Dauer des Einreiseverbots auch auf andere Weise (Briefverkehr, Telefon, Skype usw.) gepflegt werden. Entsprechend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin deren persönliches Interesse daran, weiterhin ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können. 5.4 Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Fernhaltemassnahme in ihrem Recht auf Ehe und Familie nach Art. 14 BV eingeschränkt sein soll (vgl. Replik vom 9. März 2015), ist schliesslich nicht ersichtlich. Die fragliche Bestimmung beinhaltet lediglich das Recht, ohne Beeinträchtigung des Staates eine Ehe einzugehen bzw. auf die Eingehung einer Ehe zu verzichten (Recht auf Ehe) sowie das Recht, eine Familie zu gründen (vgl. Urteil des BVGer C-3254/2012 vom 14. November 2012 E. 5.5 m.H.). Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf die in Art. 10 Abs. 2 BV bzw. Art. 5 EMRK statuierte Bewegungsfreiheit. Zwar kommen grundsätzlich auch Ausländer in den Genuss dieses Rechts, allerdings unterliegen Staatsangehörige anderer Staaten speziellen Bestimmungen bezüglich Einreise, Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit. Darunter fallen auch die verschiedenen, im AuG statuierten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schind-ler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Rz. 33 und 36 zu Art. 10). Die Beschwerdeführerin kann sich somit im Zusammenhang mit dem über sie rechtmässig verhängten Einreiseverbot nicht auf die Bewegungsfreiheit berufen. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens der Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten dabei unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt. Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen.

7. Die Vorinstanz hat - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 16. Dezember 2014 sowie Replik vom 9. März 2015) - mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: