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C-6374/2012

C-6374/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-23 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist ein 1979 geborener serbischer Staatsangehöriger. Nachdem er als Tourist in die Schweiz eingereist war und sich in der Folge bei seinem Vater in Z._______ aufhielt, wurde er am 5. November 2012 anlässlich einer ordentlichen Baukontrolle durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau auf einer Baustelle eines Mehrfamilienhauses in H._______ angetroffen. Noch am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen. B. Am 7. November 2012 gewährte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung allfälliger Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegen ihn. Gleichentags verfügte die kantonale Behörde seine Wegweisung aus der Schweiz und setzte ihm eine Frist an bis zum 9. November 2012 um auszureisen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer an diesem Datum aus der Schweiz aus. C. Mit Verfügung vom 7. November 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 10. November 2012 geltendes, zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Dies führe zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirke damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. November 2012 bzw. des Einreiseverbots. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei in den Jahren 2006 bis 2012 sehr oft hierzulande gewesen. Seit sein Vater an Krebs erkrankt sei, habe er diesen sogar oft über mehrere Wochen in der Schweiz besucht. Nie habe es irgendwelche Beanstandungen oder polizeilich registrierte Vorfälle gegeben. Er sei auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Haus, in welchem er von Vertretern des Migrationsamtes angetroffen worden sei, gehöre A._______, der auch selber dort wohne. Mit seinem Vater, der diesen im Spital kennengelernt habe, sei er schon ab und zu dort gewesen. Bei einem Besuch Anfang November sei A._______ mit dem Aufräumen des Estrichs beschäftigt gewesen und am Haus seien Renovationsarbeiten gemacht worden. Etwas später habe A._______ seinen Vater telefonisch angefragt, ob er ihm nicht etwas beim Aufräumen des Estrichs helfen könne, da er dies nach der Operation und gesundheitlichen Problemen nicht mehr selber tun könne. In der Folge habe er, der Beschwerdeführer, am 5. November 2012 A._______ beim Aufräumen im Estrich geholfen. Zudem habe er geholfen, eine Türe und einen Türrahmen ein Stockwerk hinaufzutragen und die Türe einzusetzen. Seine Hilfe habe rund 2 ½ Stunden gedauert; länger habe er nicht geholfen bzw. gearbeitet. Ein Entgelt - oder auch nur ein Taschengeld - sei weder vereinbart noch bezahlt worden. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Polizei habe lediglich den Verdacht geäussert, dass er in der Schweiz einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dieser Verdacht habe jedoch nicht erhärtet werden können. Aufgrund eines solchen Verdachts könne kein Einreiseverbot ausgesprochen werden. Da die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, er sei in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Er habe dem gesundheitlich angeschlagenen Bekannten seines Vaters unentgeltlich kurz ausgeholfen, was kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Rein eventualiter sei es in casu auch völlig unangemessen, ihn mit einem Einreiseverbot zu belegen. Dies erst recht, weil in der Schweiz sein krebskranker Vater und seine Halbgeschwister wohnen würden, die er oft besuche. E. Nachdem der Antrag auf Durchführung einer Befragung von A._______ als Zeuge mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2012 abgelehnt worden war, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2013 weitere Unterlagen (Schreiben von A._______ vom 5. Januar 2013 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2012) zu den Akten. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 (recte: 2013) die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer Verfügung weist sie darauf hin, der Begriff der Erwerbstätigkeit sei weit auszulegen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede normalerweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie entschädigungslos erbracht werde. Ohne Belang sei auch, in welchem zeitlichen Ausmass die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Der Beschwerdeführer sei sodann wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden. Das Einreiseverbot könne für Besuche von Familienangehörigen in der Schweiz aus wichtigen Gründen suspendiert werden. Der Vernehmlassung beigelegt war ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. Dezember 2012, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt wurde. In seiner Replik vom 1. März 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, es spiele keine Rolle, ob er den Strafbefehl vom 21. Dezember 2012 erhalten habe und/oder dagegen Einsprache erhoben habe. Es sei verständlich, wenn er aufgrund der Umstände, der Zustellung, seines Aufenthaltes im Ausland und vor allem aus sprachlichen und finanziellen Gründen keine Einsprache dagegen erhoben habe bzw. habe erheben können. Entscheidend sei, dass er immer ausgesagt habe, er habe lediglich eine kleine Hilfe an einen Freund seines Vaters geleistet. Auch sein Vater habe keine weiteren Kosten verursachen wollen. Daraus könne im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag (Einvernahme von A._______ als Zeuge) mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2012 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, anstatt der Zeugenbefragung eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. In der Folge reichte er am 16. Januar 2013 ein Schreiben von A._______ ein (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2; zum fehlenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung: BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied­staates der Europäischen Union besitzt, ein Ein­reiseverbot verhängt, wird diese gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS, vgl. Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied­staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül­tigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). 5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, und er habe so gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen darauf, lediglich gefälligkeitshalber einem Freund seines Vaters behilflich gewesen zu sein. Es sei denn auch kein Entgelt vereinbart oder bezahlt worden. 5.2 Vorliegend ergeben sich jedoch aus den Akten keine Hinweise darauf, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Hinzuweisen gilt es insbesondere auf den Umstand, dass in casu nicht entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer von A._______ ein Entgelt ausgerichtet wurde oder nicht. Denn als Erwerbstätigkeit gilt im vorliegenden Zusammenhang jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ohne Belang für die Qualifikation als (unselbstständige) Erwerbstätigkeit ist unter anderem weiter, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 21. Dezember 2012 für sein Verhalten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (unbedingt) verurteilt. Die strafurteilende Behörde sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 von 11.00Uhr bis 13.20 Uhr in H._______ diverse Hilfsarbeiten ausführte, wobei auch bei einem abgetrennten Nebenraum ein Türrahmen provisorisch eingefügt wurde. Als Gegenleistung für die Hilfsarbeiten wurde dem Beschwerdeführer ein Abendessen angeboten. 5.3 Mit diesen Ausführungen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass in casu nicht von einer blossen Gefälligkeitshandlung ausgegangen werden kann. Unbehelflich erscheint in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Tatbestand nicht explizit anerkannt (vgl. Beschwerde S. 5) bzw. immer ausgesagt, er habe keine strafbaren Handlungen vorgenommen, sondern lediglich einem Freund seines Vaters eine Hilfeleistung zukommen lassen (vgl. Replik S. 2). 5.4 Nicht von Belang für das vorliegende Verfahren ist zudem, dass das BFM die Fernhaltemassnahme verhängt hat, bevor der Strafbefehl ergangen ist. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7510/2010 vom 20. November 2012 E. 5.2). Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots denn auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen). 5.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Besitz der erforderlichen Bewilligung hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegeben. Kommt hinzu, dass er unter Ansetzung einer Frist von 2 Tagen aus der Schweiz weggewiesen wurde (vgl. Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 7. November 2012), was einen zwingenden Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 64d Abs. 2 Bst. a oder b AuG darstellt. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er wolle weiterhin seinen Vater und seine Halbgeschwister in der Schweiz besuchen, womit er sinngemäss eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101) rügt. 6.4 Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob die Beziehung zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinem Vater bzw. seinen Halbgeschwistern (geb. 1994 und 1999) ein Abhängigkeitsverhältnis darstellt und es sich überhaupt um eine schützenswerte familiäre Beziehung, d.h. um ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl. dazu MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 572 sowie BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Eine Abhängigkeit des Vaters oder der Halbgeschwister vom Beschwerdeführer ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch wird eine solche geltend gemacht. Insbesondere ist auch das beschwerdeweise Vorbringen, dass es seinem an Krebs erkrankten Vater gut tue, ihn in der Nähe zu haben bzw. dass er ihm anlässlich seiner Besuche in der Schweiz tagsüber etwas im Haushalt helfe nicht geeignet, um von einem qualifizierten Betreuungs- oder Pflegeverhältnis auszugehen. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn die durch die Fernhaltemassnahme verursachte Beeinträchtigung erweist sich als eher geringfügig. Ein Eingriff in eine geschützte Grundrechtsposition wäre im Übrigen gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK ohnehin als zulässig zu betrachten. Insbesondere verfügt der in Serbien lebende Beschwerdeführer in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht, womit die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner Familie bereits daran scheitert. Die Wirkung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Wie bereits die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hat, kann das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie). Auch in Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, in naher Zukunft in die Schweiz einreisen zu können, als nicht erheblich einzustufen. 6.5 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6374/2012 Urteil vom 23. Mai 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ein 1979 geborener serbischer Staatsangehöriger. Nachdem er als Tourist in die Schweiz eingereist war und sich in der Folge bei seinem Vater in Z._______ aufhielt, wurde er am 5. November 2012 anlässlich einer ordentlichen Baukontrolle durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau auf einer Baustelle eines Mehrfamilienhauses in H._______ angetroffen. Noch am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen. B. Am 7. November 2012 gewährte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung allfälliger Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegen ihn. Gleichentags verfügte die kantonale Behörde seine Wegweisung aus der Schweiz und setzte ihm eine Frist an bis zum 9. November 2012 um auszureisen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer an diesem Datum aus der Schweiz aus. C. Mit Verfügung vom 7. November 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 10. November 2012 geltendes, zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Dies führe zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirke damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. November 2012 bzw. des Einreiseverbots. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei in den Jahren 2006 bis 2012 sehr oft hierzulande gewesen. Seit sein Vater an Krebs erkrankt sei, habe er diesen sogar oft über mehrere Wochen in der Schweiz besucht. Nie habe es irgendwelche Beanstandungen oder polizeilich registrierte Vorfälle gegeben. Er sei auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Haus, in welchem er von Vertretern des Migrationsamtes angetroffen worden sei, gehöre A._______, der auch selber dort wohne. Mit seinem Vater, der diesen im Spital kennengelernt habe, sei er schon ab und zu dort gewesen. Bei einem Besuch Anfang November sei A._______ mit dem Aufräumen des Estrichs beschäftigt gewesen und am Haus seien Renovationsarbeiten gemacht worden. Etwas später habe A._______ seinen Vater telefonisch angefragt, ob er ihm nicht etwas beim Aufräumen des Estrichs helfen könne, da er dies nach der Operation und gesundheitlichen Problemen nicht mehr selber tun könne. In der Folge habe er, der Beschwerdeführer, am 5. November 2012 A._______ beim Aufräumen im Estrich geholfen. Zudem habe er geholfen, eine Türe und einen Türrahmen ein Stockwerk hinaufzutragen und die Türe einzusetzen. Seine Hilfe habe rund 2 ½ Stunden gedauert; länger habe er nicht geholfen bzw. gearbeitet. Ein Entgelt - oder auch nur ein Taschengeld - sei weder vereinbart noch bezahlt worden. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Polizei habe lediglich den Verdacht geäussert, dass er in der Schweiz einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dieser Verdacht habe jedoch nicht erhärtet werden können. Aufgrund eines solchen Verdachts könne kein Einreiseverbot ausgesprochen werden. Da die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, er sei in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Er habe dem gesundheitlich angeschlagenen Bekannten seines Vaters unentgeltlich kurz ausgeholfen, was kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Rein eventualiter sei es in casu auch völlig unangemessen, ihn mit einem Einreiseverbot zu belegen. Dies erst recht, weil in der Schweiz sein krebskranker Vater und seine Halbgeschwister wohnen würden, die er oft besuche. E. Nachdem der Antrag auf Durchführung einer Befragung von A._______ als Zeuge mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2012 abgelehnt worden war, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2013 weitere Unterlagen (Schreiben von A._______ vom 5. Januar 2013 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2012) zu den Akten. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 (recte: 2013) die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer Verfügung weist sie darauf hin, der Begriff der Erwerbstätigkeit sei weit auszulegen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede normalerweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie entschädigungslos erbracht werde. Ohne Belang sei auch, in welchem zeitlichen Ausmass die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Der Beschwerdeführer sei sodann wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden. Das Einreiseverbot könne für Besuche von Familienangehörigen in der Schweiz aus wichtigen Gründen suspendiert werden. Der Vernehmlassung beigelegt war ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. Dezember 2012, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt wurde. In seiner Replik vom 1. März 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, es spiele keine Rolle, ob er den Strafbefehl vom 21. Dezember 2012 erhalten habe und/oder dagegen Einsprache erhoben habe. Es sei verständlich, wenn er aufgrund der Umstände, der Zustellung, seines Aufenthaltes im Ausland und vor allem aus sprachlichen und finanziellen Gründen keine Einsprache dagegen erhoben habe bzw. habe erheben können. Entscheidend sei, dass er immer ausgesagt habe, er habe lediglich eine kleine Hilfe an einen Freund seines Vaters geleistet. Auch sein Vater habe keine weiteren Kosten verursachen wollen. Daraus könne im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag (Einvernahme von A._______ als Zeuge) mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2012 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, anstatt der Zeugenbefragung eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. In der Folge reichte er am 16. Januar 2013 ein Schreiben von A._______ ein (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2; zum fehlenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung: BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied­staates der Europäischen Union besitzt, ein Ein­reiseverbot verhängt, wird diese gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS, vgl. Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied­staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül­tigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). 5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, und er habe so gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen darauf, lediglich gefälligkeitshalber einem Freund seines Vaters behilflich gewesen zu sein. Es sei denn auch kein Entgelt vereinbart oder bezahlt worden. 5.2 Vorliegend ergeben sich jedoch aus den Akten keine Hinweise darauf, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Hinzuweisen gilt es insbesondere auf den Umstand, dass in casu nicht entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer von A._______ ein Entgelt ausgerichtet wurde oder nicht. Denn als Erwerbstätigkeit gilt im vorliegenden Zusammenhang jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ohne Belang für die Qualifikation als (unselbstständige) Erwerbstätigkeit ist unter anderem weiter, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 21. Dezember 2012 für sein Verhalten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (unbedingt) verurteilt. Die strafurteilende Behörde sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 von 11.00Uhr bis 13.20 Uhr in H._______ diverse Hilfsarbeiten ausführte, wobei auch bei einem abgetrennten Nebenraum ein Türrahmen provisorisch eingefügt wurde. Als Gegenleistung für die Hilfsarbeiten wurde dem Beschwerdeführer ein Abendessen angeboten. 5.3 Mit diesen Ausführungen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass in casu nicht von einer blossen Gefälligkeitshandlung ausgegangen werden kann. Unbehelflich erscheint in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Tatbestand nicht explizit anerkannt (vgl. Beschwerde S. 5) bzw. immer ausgesagt, er habe keine strafbaren Handlungen vorgenommen, sondern lediglich einem Freund seines Vaters eine Hilfeleistung zukommen lassen (vgl. Replik S. 2). 5.4 Nicht von Belang für das vorliegende Verfahren ist zudem, dass das BFM die Fernhaltemassnahme verhängt hat, bevor der Strafbefehl ergangen ist. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7510/2010 vom 20. November 2012 E. 5.2). Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots denn auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen). 5.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Besitz der erforderlichen Bewilligung hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegeben. Kommt hinzu, dass er unter Ansetzung einer Frist von 2 Tagen aus der Schweiz weggewiesen wurde (vgl. Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 7. November 2012), was einen zwingenden Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 64d Abs. 2 Bst. a oder b AuG darstellt. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er wolle weiterhin seinen Vater und seine Halbgeschwister in der Schweiz besuchen, womit er sinngemäss eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101) rügt. 6.4 Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob die Beziehung zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinem Vater bzw. seinen Halbgeschwistern (geb. 1994 und 1999) ein Abhängigkeitsverhältnis darstellt und es sich überhaupt um eine schützenswerte familiäre Beziehung, d.h. um ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl. dazu MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 572 sowie BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Eine Abhängigkeit des Vaters oder der Halbgeschwister vom Beschwerdeführer ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch wird eine solche geltend gemacht. Insbesondere ist auch das beschwerdeweise Vorbringen, dass es seinem an Krebs erkrankten Vater gut tue, ihn in der Nähe zu haben bzw. dass er ihm anlässlich seiner Besuche in der Schweiz tagsüber etwas im Haushalt helfe nicht geeignet, um von einem qualifizierten Betreuungs- oder Pflegeverhältnis auszugehen. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn die durch die Fernhaltemassnahme verursachte Beeinträchtigung erweist sich als eher geringfügig. Ein Eingriff in eine geschützte Grundrechtsposition wäre im Übrigen gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK ohnehin als zulässig zu betrachten. Insbesondere verfügt der in Serbien lebende Beschwerdeführer in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht, womit die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner Familie bereits daran scheitert. Die Wirkung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Wie bereits die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hat, kann das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie). Auch in Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, in naher Zukunft in die Schweiz einreisen zu können, als nicht erheblich einzustufen. 6.5 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: