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C-2725/2013

C-2725/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-04 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die brasilianische Beschwerdeführerin (geb. 1980) und deren Tochter (geb. 2000) wurden am 5. April 2013 im Zug von Basel nach Zürich von Beamten der Grenzwache einer Zollkontrolle unterzogen. Die Beschwerdeführerin trug dabei einen gültigen brasilianischen Reisepass sowie eine Aufenthaltsbewilligung von Spanien auf sich, bei der es sich - wie sich herausstellte - um eine Totalfälschung handelte. Die Tochter wies sich mit einer Kopie der Personalseite eines brasilianischen Reisepasses inkl. einer SBB-Junior-Karte aus. Weitere Abklärungen bei den zuständigen spanischen Behörden ergaben, dass die Beschwerdeführerin bis zum 29. Oktober 2011 im Besitz einer gültigen spanischen Aufenthaltsbewilligung gewesen ist. B. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2013 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Das BFM machte geltend, polizeilich sei festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin während mehr als dreissig Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten habe. Zudem sei sie im Besitz eines gefälschten spanischen Aufenthaltstitels gewesen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. In der Folge verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 11. April 2013 die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und setzt ihr dazu eine Frist bis zum 18. April 2013. Gleichentags gewährte ihr die kantonale Behörde das rechtliche Gehör zur angeordneten Entfernungsmassnahme sowie zur Verhängung des Einreiseverbots. Am 18. April 2013 verliess sie die Schweiz. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt. Die strafurteilende Behörde sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. Oktober 2011 keinen gültigen Aufenthaltstitel für ein EU-/Schengenland mehr besessen habe und auch nicht über ein gültiges Visum verfügt habe, weshalb sie sich maximal für drei Monate ohne Visum im Schengenraum inkl. der Schweiz hätte aufhalten dürfen. Sie habe damit die totalgefälschte spanische Aufenthaltsbewilligung in der Absicht benutzt, die Beamten über ihren Aufenthaltsstatus zu täuschen und so ihr Fortkommen zu erleichtern. Sie halte sich zumindest seit dem 29. Januar 2012 rechtswidrig in der Schweiz auf. Gegen den Strafbefehl liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache einreichen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2013 lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. April 2013 und die Herabsetzung des Einreiseverbots für das gesamte Gebiet der Schweiz bzw. der Schengen-Staaten bis 15. April 2014 beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das zweijährige Einreiseverbot sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig, weshalb die Fernhaltemassnahme auf ein Jahr - bis zum 15. April 2014 - herabzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz verlassen, sei hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe weder in der Schweiz noch im Ausland Sozialhilfekosten verursacht. Zudem sei sie auch nicht in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden. F. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 ab. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung ihrer Verfügung hält sie fest, dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Suspension des Einreiseverbots zwecks Teilnahme am Strafprozess betreffend rechtswidrigen Aufenthalt und Fälschung von Ausweisen sei entsprochen worden. Eine Kopie der vorinstanzlichen Suspensionsverfügung vom 23. Juli 2013, gültig vom 4. November 2013 bis 6. November 2013, wurde der Stellungnahme beigelegt. H. Mit Replik vom 13. September 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1 sowie 2011/1 E. 2). 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei­bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa­tionssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 23 (nachfolgend SIS-II-Verordnung) - die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkom­men [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) abgelöst ha­ben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung) - wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht ei­nes EU-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaa­ten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitglied­staaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflich­tungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). 4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und machte in ihrer Verfügung vom 10. April 2013 geltend, die Beschwerdeführerin habe sich mehr als dreissig Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten. Überdies sei sie im Besitz eines gefälschten spanischen Aufenthaltstitels gewesen. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 5. April 2013 im Zug von Basel nach Zürich kommend von Beamten der Grenzwache angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen wurden. Die Beschwerdeführerin wies sich dabei mit einem gültigen brasilianischen Reisepass und einer spanischen Aufenthaltsbewilligung aus. Die Tochter identifizierte sich mittels Kopie der Personalseite des brasilianischen Reisepasses sowie einer SBB-Junior-Karte. Bei der Kontrolle des spanischen Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt. In der Folge wurden die beiden in Brugg aus dem Zug genommen und dem dortigen Grenzwachposten zugeführt. Anlässlich der noch am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die gefälschte Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal vorgewiesen. Sie sei vor ca. zwei Monaten mit einem Personenwagen (Minivan) mit portugiesischen Kennzeichen von Spanien über Frankreich in die Schweiz gekommen. Eine unbekannte Person, welche öfters Personen über die Grenze fahre, habe sie chauffiert. Die Reise in die Schweiz habe sie selber organisiert. Seit ihrer Einreise lebe sie in Basel bei ihrem Kollegen X._______. Weitere Aussagen verweigerte sie. Nachdem der vereinbarte Termin vom 9. April 2013 beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen wurde, sprach sie dort am 11. April 2013 vor. 4.3 Zwischenzeitlich wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Strafbefehl vom 25. April 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt. Dass der Strafbefehl vom 25. April 2013 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. die der Beschwerde beigelegte Einsprache vom 7. Mai 2013), spielt dabei keine Rolle, knüpft das Einreiseverbot doch nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern vielmehr an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Vorliegend kann das strafbare Verhalten als massgebend gelten, wenn es unbestritten ist oder keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last gelegt werden kann (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Einreiseverbot kann dementsprechend selbst dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde oder wie hier noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 6.2 mit Hinweis). Die Behörde ist somit in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. 4.4 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2013 nicht zum obgenannten Sachverhalt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich über einen Zeitraum von 90 Tagen hinweg in der Schweiz aufgehalten hat und dabei weder im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels noch eines Visums gewesen ist: So wurde ihr brasilianischer Reisepass am 8. März 2011 vom brasilianischen Generalkonsulat in Zürich ausgestellt; dieser verfügt über keinerlei Ein- und Ausreisestempel. Der Kopie der Personalseite des brasilianischen Reisepasses der Tochter der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass auch dieses Dokument in Zürich ausgestellt wurde (Ausstellungsdatum: 10. Dezember 2012). Zudem wurden für die Tochter bereits drei Abonnemente der SBB-Junior-Karte für die Zeiträume vom 8. Oktober 2010 bis 7. Oktober 2011, vom 2. Oktober 2011 bis 1. November 2012 sowie vom 25. Januar 2013 bis 24. Januar 2014 ausgestellt (vgl. Bericht Grenzwachposten Zürich-Flughafen vom 6. April 2013). Den kantonalen Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Vorsprache vom 11. April 2013 gegenüber den Behörden erklärte, ihre Tochter besuche bereits seit zwei Jahren die hiesige Schule (vgl. Aktennotiz des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 11. April 2013). Gemäss Bericht des Grenzwachpostens Zürich-Flughafen vom 6. April 2013 spreche die Tochter überdies auch schon sehr gut Deutsch. Da die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der zuständigen spanischen Behörde bis zum 29. Oktober 2011 über eine gültige spanische Aufenthaltsbewilligung verfügt hat (vgl. Bericht Grenzwachposten Zürich-Flughafen vom 6. April 2013, S. 3), kann als erstellt gelten, dass sie sich zumindest seit dem 29. Januar 2012 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat, indem sie - ab letzterem Datum - den für nicht erwerbstätige Personen geltenden anmelde- und bewilligungsfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monate überschritten hat (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 VZAE). Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass für die Ver-hängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6374/2012 vom 23. Mai 2013 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.5 Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle durch die Beamten der Grenzwache am 5. April 2013 mit einer spanischen Aufenthaltsbewilligung auswies, die sich - wie Abklärungen ergaben - als Totalfälschung herausstellte. Anlässlich einer Befragung gab die Beschwerdeführerin denn auch zu, sich bei den Funktionären der Grenzwache mittels gefälschter Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen zu haben (vgl. Einvernahmerapport des Grenzwachpostens Zürich-Flug-hafen vom 5. April 2013, S. 3). 4.6 Im Übrigen wird auch nicht die vollständige Aufhebung des Einreiseverbots beantragt. Demnach kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und dadurch einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Fehlverhalten ausländer- und strafrechtliche Normen missachtet, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Dieser Umstand allein reicht bereits aus, um ein gewichtiges spezial- und generalpräventiv motiviertes Interesse an ihrer Fernhaltung bejahen zu können.

E. 5.2 Eine Beeinträchtigung der persönlichen Interessen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Aus den Akten ergibt sich, dass sie anlässlich ihres Aufenthalts in der Schweiz bei einem Kollegen wohnhaft gewesen sei (vgl. Einvernahmerapport des Grenzwachpostens Zürich-Flughafen vom 5. April 2013, S. 5). Ansonsten gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin über unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) relevante private und verwandschaftliche Beziehungen in der Schweiz verfügen würde.

E. 5.3 Dem in der Beschwerde vom 13. Mai 2013 geltend gemachten Begehren der Beschwerdeführerin, anlässlich des Strafverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach persönlich erscheinen und mitwirken zu können, wurde durch die von der Vorinstanz am 23. Juli 2013 verfügte Aussetzung des Einreiseverbots vom 4. November 2013 bis 6. November 2013 bereits Rechnung getragen (vgl. Suspensionsverfügung des BFM vom 23. Juli 2013).

E. 5.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angeordnete Fernhaltemassnahme entspricht denn auch gängiger Praxis in vergleichbaren Fällen. Vor diesem Hintergrund kann es auch keine Rolle mehr spielen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen hat und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in der Schweiz und im Ausland keine Sozialhilfekosten verursacht hat sowie hier nicht in Vorbereitungs-, Aus-schaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden ist (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2013, S. 3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei angemessen, das Einreiseverbot deshalb auf ein Jahr zu reduzieren, läuft damit ins Leere.

E. 6 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2725/2013 Urteil vom 4. November 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien L._______, vertreten durch lic. iur. Jose R. Tent, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die brasilianische Beschwerdeführerin (geb. 1980) und deren Tochter (geb. 2000) wurden am 5. April 2013 im Zug von Basel nach Zürich von Beamten der Grenzwache einer Zollkontrolle unterzogen. Die Beschwerdeführerin trug dabei einen gültigen brasilianischen Reisepass sowie eine Aufenthaltsbewilligung von Spanien auf sich, bei der es sich - wie sich herausstellte - um eine Totalfälschung handelte. Die Tochter wies sich mit einer Kopie der Personalseite eines brasilianischen Reisepasses inkl. einer SBB-Junior-Karte aus. Weitere Abklärungen bei den zuständigen spanischen Behörden ergaben, dass die Beschwerdeführerin bis zum 29. Oktober 2011 im Besitz einer gültigen spanischen Aufenthaltsbewilligung gewesen ist. B. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2013 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Das BFM machte geltend, polizeilich sei festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin während mehr als dreissig Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten habe. Zudem sei sie im Besitz eines gefälschten spanischen Aufenthaltstitels gewesen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. In der Folge verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 11. April 2013 die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und setzt ihr dazu eine Frist bis zum 18. April 2013. Gleichentags gewährte ihr die kantonale Behörde das rechtliche Gehör zur angeordneten Entfernungsmassnahme sowie zur Verhängung des Einreiseverbots. Am 18. April 2013 verliess sie die Schweiz. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt. Die strafurteilende Behörde sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. Oktober 2011 keinen gültigen Aufenthaltstitel für ein EU-/Schengenland mehr besessen habe und auch nicht über ein gültiges Visum verfügt habe, weshalb sie sich maximal für drei Monate ohne Visum im Schengenraum inkl. der Schweiz hätte aufhalten dürfen. Sie habe damit die totalgefälschte spanische Aufenthaltsbewilligung in der Absicht benutzt, die Beamten über ihren Aufenthaltsstatus zu täuschen und so ihr Fortkommen zu erleichtern. Sie halte sich zumindest seit dem 29. Januar 2012 rechtswidrig in der Schweiz auf. Gegen den Strafbefehl liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache einreichen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2013 lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. April 2013 und die Herabsetzung des Einreiseverbots für das gesamte Gebiet der Schweiz bzw. der Schengen-Staaten bis 15. April 2014 beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das zweijährige Einreiseverbot sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig, weshalb die Fernhaltemassnahme auf ein Jahr - bis zum 15. April 2014 - herabzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz verlassen, sei hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe weder in der Schweiz noch im Ausland Sozialhilfekosten verursacht. Zudem sei sie auch nicht in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden. F. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 ab. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung ihrer Verfügung hält sie fest, dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Suspension des Einreiseverbots zwecks Teilnahme am Strafprozess betreffend rechtswidrigen Aufenthalt und Fälschung von Ausweisen sei entsprochen worden. Eine Kopie der vorinstanzlichen Suspensionsverfügung vom 23. Juli 2013, gültig vom 4. November 2013 bis 6. November 2013, wurde der Stellungnahme beigelegt. H. Mit Replik vom 13. September 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1 sowie 2011/1 E. 2). 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei­bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa­tionssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 23 (nachfolgend SIS-II-Verordnung) - die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkom­men [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) abgelöst ha­ben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung) - wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht ei­nes EU-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaa­ten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitglied­staaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflich­tungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). 4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und machte in ihrer Verfügung vom 10. April 2013 geltend, die Beschwerdeführerin habe sich mehr als dreissig Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten. Überdies sei sie im Besitz eines gefälschten spanischen Aufenthaltstitels gewesen. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 5. April 2013 im Zug von Basel nach Zürich kommend von Beamten der Grenzwache angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen wurden. Die Beschwerdeführerin wies sich dabei mit einem gültigen brasilianischen Reisepass und einer spanischen Aufenthaltsbewilligung aus. Die Tochter identifizierte sich mittels Kopie der Personalseite des brasilianischen Reisepasses sowie einer SBB-Junior-Karte. Bei der Kontrolle des spanischen Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt. In der Folge wurden die beiden in Brugg aus dem Zug genommen und dem dortigen Grenzwachposten zugeführt. Anlässlich der noch am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die gefälschte Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal vorgewiesen. Sie sei vor ca. zwei Monaten mit einem Personenwagen (Minivan) mit portugiesischen Kennzeichen von Spanien über Frankreich in die Schweiz gekommen. Eine unbekannte Person, welche öfters Personen über die Grenze fahre, habe sie chauffiert. Die Reise in die Schweiz habe sie selber organisiert. Seit ihrer Einreise lebe sie in Basel bei ihrem Kollegen X._______. Weitere Aussagen verweigerte sie. Nachdem der vereinbarte Termin vom 9. April 2013 beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen wurde, sprach sie dort am 11. April 2013 vor. 4.3 Zwischenzeitlich wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Strafbefehl vom 25. April 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt. Dass der Strafbefehl vom 25. April 2013 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. die der Beschwerde beigelegte Einsprache vom 7. Mai 2013), spielt dabei keine Rolle, knüpft das Einreiseverbot doch nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern vielmehr an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Vorliegend kann das strafbare Verhalten als massgebend gelten, wenn es unbestritten ist oder keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last gelegt werden kann (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Einreiseverbot kann dementsprechend selbst dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde oder wie hier noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 6.2 mit Hinweis). Die Behörde ist somit in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. 4.4 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2013 nicht zum obgenannten Sachverhalt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich über einen Zeitraum von 90 Tagen hinweg in der Schweiz aufgehalten hat und dabei weder im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels noch eines Visums gewesen ist: So wurde ihr brasilianischer Reisepass am 8. März 2011 vom brasilianischen Generalkonsulat in Zürich ausgestellt; dieser verfügt über keinerlei Ein- und Ausreisestempel. Der Kopie der Personalseite des brasilianischen Reisepasses der Tochter der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass auch dieses Dokument in Zürich ausgestellt wurde (Ausstellungsdatum: 10. Dezember 2012). Zudem wurden für die Tochter bereits drei Abonnemente der SBB-Junior-Karte für die Zeiträume vom 8. Oktober 2010 bis 7. Oktober 2011, vom 2. Oktober 2011 bis 1. November 2012 sowie vom 25. Januar 2013 bis 24. Januar 2014 ausgestellt (vgl. Bericht Grenzwachposten Zürich-Flughafen vom 6. April 2013). Den kantonalen Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Vorsprache vom 11. April 2013 gegenüber den Behörden erklärte, ihre Tochter besuche bereits seit zwei Jahren die hiesige Schule (vgl. Aktennotiz des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 11. April 2013). Gemäss Bericht des Grenzwachpostens Zürich-Flughafen vom 6. April 2013 spreche die Tochter überdies auch schon sehr gut Deutsch. Da die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der zuständigen spanischen Behörde bis zum 29. Oktober 2011 über eine gültige spanische Aufenthaltsbewilligung verfügt hat (vgl. Bericht Grenzwachposten Zürich-Flughafen vom 6. April 2013, S. 3), kann als erstellt gelten, dass sie sich zumindest seit dem 29. Januar 2012 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat, indem sie - ab letzterem Datum - den für nicht erwerbstätige Personen geltenden anmelde- und bewilligungsfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monate überschritten hat (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 VZAE). Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass für die Ver-hängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6374/2012 vom 23. Mai 2013 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.5 Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle durch die Beamten der Grenzwache am 5. April 2013 mit einer spanischen Aufenthaltsbewilligung auswies, die sich - wie Abklärungen ergaben - als Totalfälschung herausstellte. Anlässlich einer Befragung gab die Beschwerdeführerin denn auch zu, sich bei den Funktionären der Grenzwache mittels gefälschter Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen zu haben (vgl. Einvernahmerapport des Grenzwachpostens Zürich-Flug-hafen vom 5. April 2013, S. 3). 4.6 Im Übrigen wird auch nicht die vollständige Aufhebung des Einreiseverbots beantragt. Demnach kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und dadurch einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.

5. Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 5.1 Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Fehlverhalten ausländer- und strafrechtliche Normen missachtet, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Dieser Umstand allein reicht bereits aus, um ein gewichtiges spezial- und generalpräventiv motiviertes Interesse an ihrer Fernhaltung bejahen zu können. 5.2 Eine Beeinträchtigung der persönlichen Interessen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Aus den Akten ergibt sich, dass sie anlässlich ihres Aufenthalts in der Schweiz bei einem Kollegen wohnhaft gewesen sei (vgl. Einvernahmerapport des Grenzwachpostens Zürich-Flughafen vom 5. April 2013, S. 5). Ansonsten gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin über unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) relevante private und verwandschaftliche Beziehungen in der Schweiz verfügen würde. 5.3 Dem in der Beschwerde vom 13. Mai 2013 geltend gemachten Begehren der Beschwerdeführerin, anlässlich des Strafverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach persönlich erscheinen und mitwirken zu können, wurde durch die von der Vorinstanz am 23. Juli 2013 verfügte Aussetzung des Einreiseverbots vom 4. November 2013 bis 6. November 2013 bereits Rechnung getragen (vgl. Suspensionsverfügung des BFM vom 23. Juli 2013). 5.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angeordnete Fernhaltemassnahme entspricht denn auch gängiger Praxis in vergleichbaren Fällen. Vor diesem Hintergrund kann es auch keine Rolle mehr spielen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen hat und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in der Schweiz und im Ausland keine Sozialhilfekosten verursacht hat sowie hier nicht in Vorbereitungs-, Aus-schaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden ist (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2013, S. 3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei angemessen, das Einreiseverbot deshalb auf ein Jahr zu reduzieren, läuft damit ins Leere.

6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: