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F-4314/2016

F-4314/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-06 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971), türkischer Staatsangehöriger, verfügt gestützt auf eine geschiedene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen über einen deutschen Aufenthaltstitel, wohnt in Deutschland und wurde am 11. November 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle durch die Kantonspolizei Schwyz im Restaurant A._______ in B._______ wegen Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung vorläufig festgenommen. B. Gleichentags erfolgte eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Anlässlich dieser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt (SEM-pag. 78-80). C. Die Kantonspolizei Schwyz hielt in ihrem Rapport vom 18. Dezember 2015 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 diverse Gastronomiebetriebe in der Schweiz und seit dem 15. Juni 2015 das Restaurant A._______ in B._______ geführt habe. Hierfür habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Geschäftspartner die Firma Y._______ GmbH, welche in Z._______ gemeldet sei, gegründet. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers - der eigenen Aussagen zufolge nicht in der Schweiz gearbeitet habe, sondern nur der Firmeninhaber (kant. Akt. 72, Frage 4) bzw. der Gastgeber sei (SEM-pag. 84) - zählten u.a. die Einstellung und Instruktion des Personals oder das Verhandeln der Verträge mit den Lieferanten und den Behörden. Während der Öffnungszeiten des Restaurants habe er zudem zu den Gästen geschaut und sei für deren Zufriedenheit verantwortlich gewesen. D. Gestützt auf diese Einvernahme erliess die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 14. April 2016 einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 Bst. a-c AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG; SR 142.20) und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie zu einer Busse von Fr. 1'570.- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. August 2015, wobei diese Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde. Der Vollzug der vorliegenden Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 Einsprache erheben. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 ordnete das kantonale Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 13. Juni 2016 zu verlassen. Danach könne die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden (SEM-pag. 90-92). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er die Schweiz am 12. Juni 2016 fristgerecht verlassen (SEM-pag. 128). F. Ausgehend vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. April 2016, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes, der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. August 2015 verurteilt wurde, verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2016 gegenüber dem Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 11. November 2015 in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Unter Bezugnahme auf Art. 67 AuG begründete sie die Mass-nahme damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Er sei aus der Schweiz weggewiesen worden und die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten ebenfalls keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Im Wesentlichen führte er dabei aus, die vorinstanzliche Verfügung sei pauschalisierend-oberflächlich und die Sachverhaltsfeststellung lücken- und somit fehlerhaft. Das Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig und somit die Voraussetzungen zum Erlass eines Einreiseverbots nicht gegeben. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Besitze einer deutschen Niederlassungsbewilligung und damit in Deutschland berechtigt jeglicher selbständiger wie unselbständiger Arbeit nachzugehen. Mit dem verhängten Einreiseverbot sei ihm die Ausübung seines Berufs verunmöglicht worden. Damit seien auch die grundlegenden Werte der Handels- und Gewerbefreiheit missachtet worden. H. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 26. August 2016 Stellung und wies erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer die hier geltende Rechtsordnung durch sein Verhalten zwischen dem 15. Juni 2015 und dem 11. November 2015 wiederholt nicht respektiert habe und zudem ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliege, weshalb sie die Abweisung der Beschwerde beantrage. I. In seiner Replik vom 3. Oktober 2016 entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen der Vorinstanz aktenwidrig seien. Gegen den Strafbefehl sei form- und fristgerecht Einsprache erhoben worden und es sei derzeit noch ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwyz bezüglich Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl hängig. J. Mit Entscheid vom 10. November 2016 stellte das Bezirksgericht Schwyz fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. April 2016 erhobene Einsprache verspätet und ungültig gewesen sei, womit der vorgenannte Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. BVGer act. 16). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung des Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Der Umstand, dass das Strafverfahren in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Strafbefehl vom 14. April 2016; Einsprache vom 10. Juni 2016) zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 10. Juni 2016 noch hängig war, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht von Relevanz.

E. 3.2 Die Anordnung eines Einreiseverbots ist eine präventivpolizeiliche Massnahme, die kein (rechtskräftiges) Strafurteil voraussetzt. Das Einreiseverbot knüpft somit direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Urteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet bzw. eingestellt wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-2428/2015 vom 10. Mai 2016 E. 3.2 m.H.). In casu ist der Strafbefehl in der Zwischenzeit mit Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 10. November 2016 wegen verspäteter und ungültiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen (vgl. BVGer-act. 16), womit die Rüge, die Vor-instanz hätte aktenwidrig verfügt, auch aus diesem Grund gegenstandslos geworden ist.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei mit ihrer "schablonenhaften" und "formularartigen" Verfügung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt lücken- bzw. fehlerhaft aufgeführt (vgl. Bst. G), womit implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG).

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2016 in der Tat auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. April 2016 verwiesen. Damit war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres der Grund erkennbar, wieso das SEM die Fernhaltemassnahme angeordnet hat. Es war ihm denn auch möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vor-instanzliche Verfügung zu argumentieren. Dass die Vorinstanz dabei davon ausgegangen ist, der Strafbefehl sei rechtskräftig, kann ihr nicht vorgeworfen werden, war doch die ordentliche Rechtsmittelfrist - wie in E. 3.2 soeben ausgeführt - bereits verstrichen und die Rechtskraft zudem keine Voraussetzung für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme.

E. 4.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.

E. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 m.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 15. Juni 2015 und dem 11. November 2015 einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2015 sein Engagement im A._______ hingegen nicht als Arbeit. Er sei lediglich der Gastgeber, der während der Restaurant-Öffnungszeiten zu den Gästen geschaut habe und für deren Zufriedenheit besorgt gewesen sei. Zudem habe er keinen offiziellen Lohn bezogen. Er habe das Geld für seinen Lebensunterhalt aus den Tageseinnahmen genommen und der übrige Verdienst sei jeweils wieder ins Restaurant investiert worden. Er habe jeweils im Büro des Restaurants logiert, welches zum Betrieb gehöre und in der Restaurantmiete von Fr. 3'800.- pro Monat inbegriffen sei (vgl. kant. Akt. 74 sowie SEM-pag. 84). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab er zu Protokoll, dass er sich keiner Schuld bewusst sei, habe er doch in den letzten Jahren in der Schweiz mehrere Gastronomiebetriebe geleitet. Auch sei er dabei mehrfach von den Behörden und der Polizei kontrolliert worden, wobei nie etwas beanstandet worden sei (SEM-pag. 83).

E. 6.3 Hierzu ist einerseits anzumerken, dass es für die Verhängung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-7177/2015 vom 29. April 2016 E. 4.2 m.H.). Dass der Beschwerdeführer sich seiner Schuld nicht bewusst gewesen sei, er bereits seit Jahren Gastronomiebetriebe wieder "auf Vordermann" bringe, in all den Jahren mehrfach durch die Polizei kontrolliert und nie etwas beanstandet worden sei und dass er sich jetzt bei den zuständigen Behörden informieren werde, vermag ihn nicht zu entlasten.

E. 6.4 Der Rechtsvertreter bringt vor, sein Mandant sei geschäftsführender Gesellschafter und deshalb vor Ort gewesen, um sich um sein "Investment" zu kümmern, was diesem aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung in Deutschland im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU und unter Berücksichtigung der ständigen Verwaltungspraxis des Bundes gestattet sei. Einerseits ist hierzu festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als Drittstaatangehöriger nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann und andererseits gilt auch hier, dass es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 11 AuG einer Bewilligung bedarf, weshalb das Argument des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist.

E. 6.5 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE).

E. 6.6 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Juni 2015 bis zum 11. November 2015 einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes nachgegangen ist ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AuG und Art. 1a und 2 VZAE). Damit hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einreiseverbots bewirkt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Des Weiteren existieren gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Schwyz - und somit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2 in fine) - bezüglich Kontrollen in früheren Gastronomiebetrieben, namentlich der C._______ Bar in D._______, keine Akten bei der Kantonspolizei Zürich (SEM-pag. 82), weswegen der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen früheren Tätigkeiten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach und wurde deshalb rechtskräftig weggewiesen. Solches Fehlverhalten wiegt objektiv gesehen schwer. Aus dem von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit und damit einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn das Einreiseverbot in seiner Handels- und Gewerbefreiheit einschränke, gestatte ihm doch die Niederlassungsbewilligung in Deutschland im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU unter Berücksichtigung der ständigen Verwaltungspraxis des Bundes einer Erwerbstätigkeit vor-übergehend nachzugehen. Zudem könne er in seinem Betrieb nicht mehr "nach dem Rechten" schauen, was eine ungewisse Situation für seine Mitarbeiter und Kunden bedeute. Der Beschwerdeführer könne seine Aufgaben als "Chef" gegenüber seinen Angestellten schlichtweg nicht ausführen, indem er nicht am Arbeitsplatz erscheine. Diese privaten Interessen vermögen - wie auch in E. 6.4 ausgeführt - jedoch weder eine Aufhebung noch eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen, zumal dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte zur Erledigung wichtiger geschäftlicher Termine, die seine Anwesenheit voraussetzen, nicht schlichtweg untersagt sind; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann der Kontakt zu seinen Geschäftspartnern oder zu seinen Mitarbeitern auch auf andere Weise als durch persönliche Begegnungen in der Schweiz gepflegt werden (z.B. Telefonate, Skype, Besuche der entsprechenden Personen im jetzigen Aufenthaltsstaat). Die zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme entspricht somit der Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des BVGer C-2894/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.3 m.H.).

E. 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 11. August 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration des Kantons Schwyz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4314/2016 Urteil vom 6. Juni 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien X._______, vertreten durch Yetkin Geçer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971), türkischer Staatsangehöriger, verfügt gestützt auf eine geschiedene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen über einen deutschen Aufenthaltstitel, wohnt in Deutschland und wurde am 11. November 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle durch die Kantonspolizei Schwyz im Restaurant A._______ in B._______ wegen Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung vorläufig festgenommen. B. Gleichentags erfolgte eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Anlässlich dieser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt (SEM-pag. 78-80). C. Die Kantonspolizei Schwyz hielt in ihrem Rapport vom 18. Dezember 2015 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 diverse Gastronomiebetriebe in der Schweiz und seit dem 15. Juni 2015 das Restaurant A._______ in B._______ geführt habe. Hierfür habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Geschäftspartner die Firma Y._______ GmbH, welche in Z._______ gemeldet sei, gegründet. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers - der eigenen Aussagen zufolge nicht in der Schweiz gearbeitet habe, sondern nur der Firmeninhaber (kant. Akt. 72, Frage 4) bzw. der Gastgeber sei (SEM-pag. 84) - zählten u.a. die Einstellung und Instruktion des Personals oder das Verhandeln der Verträge mit den Lieferanten und den Behörden. Während der Öffnungszeiten des Restaurants habe er zudem zu den Gästen geschaut und sei für deren Zufriedenheit verantwortlich gewesen. D. Gestützt auf diese Einvernahme erliess die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 14. April 2016 einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 Bst. a-c AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG; SR 142.20) und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie zu einer Busse von Fr. 1'570.- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. August 2015, wobei diese Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde. Der Vollzug der vorliegenden Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 Einsprache erheben. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 ordnete das kantonale Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 13. Juni 2016 zu verlassen. Danach könne die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden (SEM-pag. 90-92). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er die Schweiz am 12. Juni 2016 fristgerecht verlassen (SEM-pag. 128). F. Ausgehend vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. April 2016, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes, der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. August 2015 verurteilt wurde, verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2016 gegenüber dem Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 11. November 2015 in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Unter Bezugnahme auf Art. 67 AuG begründete sie die Mass-nahme damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Er sei aus der Schweiz weggewiesen worden und die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten ebenfalls keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Im Wesentlichen führte er dabei aus, die vorinstanzliche Verfügung sei pauschalisierend-oberflächlich und die Sachverhaltsfeststellung lücken- und somit fehlerhaft. Das Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig und somit die Voraussetzungen zum Erlass eines Einreiseverbots nicht gegeben. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Besitze einer deutschen Niederlassungsbewilligung und damit in Deutschland berechtigt jeglicher selbständiger wie unselbständiger Arbeit nachzugehen. Mit dem verhängten Einreiseverbot sei ihm die Ausübung seines Berufs verunmöglicht worden. Damit seien auch die grundlegenden Werte der Handels- und Gewerbefreiheit missachtet worden. H. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 26. August 2016 Stellung und wies erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer die hier geltende Rechtsordnung durch sein Verhalten zwischen dem 15. Juni 2015 und dem 11. November 2015 wiederholt nicht respektiert habe und zudem ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliege, weshalb sie die Abweisung der Beschwerde beantrage. I. In seiner Replik vom 3. Oktober 2016 entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen der Vorinstanz aktenwidrig seien. Gegen den Strafbefehl sei form- und fristgerecht Einsprache erhoben worden und es sei derzeit noch ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwyz bezüglich Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl hängig. J. Mit Entscheid vom 10. November 2016 stellte das Bezirksgericht Schwyz fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. April 2016 erhobene Einsprache verspätet und ungültig gewesen sei, womit der vorgenannte Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. BVGer act. 16). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung des Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Umstand, dass das Strafverfahren in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Strafbefehl vom 14. April 2016; Einsprache vom 10. Juni 2016) zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 10. Juni 2016 noch hängig war, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht von Relevanz. 3.2 Die Anordnung eines Einreiseverbots ist eine präventivpolizeiliche Massnahme, die kein (rechtskräftiges) Strafurteil voraussetzt. Das Einreiseverbot knüpft somit direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Urteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet bzw. eingestellt wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-2428/2015 vom 10. Mai 2016 E. 3.2 m.H.). In casu ist der Strafbefehl in der Zwischenzeit mit Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 10. November 2016 wegen verspäteter und ungültiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen (vgl. BVGer-act. 16), womit die Rüge, die Vor-instanz hätte aktenwidrig verfügt, auch aus diesem Grund gegenstandslos geworden ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei mit ihrer "schablonenhaften" und "formularartigen" Verfügung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt lücken- bzw. fehlerhaft aufgeführt (vgl. Bst. G), womit implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2016 in der Tat auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. April 2016 verwiesen. Damit war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres der Grund erkennbar, wieso das SEM die Fernhaltemassnahme angeordnet hat. Es war ihm denn auch möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vor-instanzliche Verfügung zu argumentieren. Dass die Vorinstanz dabei davon ausgegangen ist, der Strafbefehl sei rechtskräftig, kann ihr nicht vorgeworfen werden, war doch die ordentliche Rechtsmittelfrist - wie in E. 3.2 soeben ausgeführt - bereits verstrichen und die Rechtskraft zudem keine Voraussetzung für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme. 4.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 5. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-2882/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 15. Juni 2015 und dem 11. November 2015 einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. 6.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2015 sein Engagement im A._______ hingegen nicht als Arbeit. Er sei lediglich der Gastgeber, der während der Restaurant-Öffnungszeiten zu den Gästen geschaut habe und für deren Zufriedenheit besorgt gewesen sei. Zudem habe er keinen offiziellen Lohn bezogen. Er habe das Geld für seinen Lebensunterhalt aus den Tageseinnahmen genommen und der übrige Verdienst sei jeweils wieder ins Restaurant investiert worden. Er habe jeweils im Büro des Restaurants logiert, welches zum Betrieb gehöre und in der Restaurantmiete von Fr. 3'800.- pro Monat inbegriffen sei (vgl. kant. Akt. 74 sowie SEM-pag. 84). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab er zu Protokoll, dass er sich keiner Schuld bewusst sei, habe er doch in den letzten Jahren in der Schweiz mehrere Gastronomiebetriebe geleitet. Auch sei er dabei mehrfach von den Behörden und der Polizei kontrolliert worden, wobei nie etwas beanstandet worden sei (SEM-pag. 83). 6.3 Hierzu ist einerseits anzumerken, dass es für die Verhängung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-7177/2015 vom 29. April 2016 E. 4.2 m.H.). Dass der Beschwerdeführer sich seiner Schuld nicht bewusst gewesen sei, er bereits seit Jahren Gastronomiebetriebe wieder "auf Vordermann" bringe, in all den Jahren mehrfach durch die Polizei kontrolliert und nie etwas beanstandet worden sei und dass er sich jetzt bei den zuständigen Behörden informieren werde, vermag ihn nicht zu entlasten. 6.4 Der Rechtsvertreter bringt vor, sein Mandant sei geschäftsführender Gesellschafter und deshalb vor Ort gewesen, um sich um sein "Investment" zu kümmern, was diesem aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung in Deutschland im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU und unter Berücksichtigung der ständigen Verwaltungspraxis des Bundes gestattet sei. Einerseits ist hierzu festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als Drittstaatangehöriger nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann und andererseits gilt auch hier, dass es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 11 AuG einer Bewilligung bedarf, weshalb das Argument des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist. 6.5 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). 6.6 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Juni 2015 bis zum 11. November 2015 einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes nachgegangen ist ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AuG und Art. 1a und 2 VZAE). Damit hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einreiseverbots bewirkt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Des Weiteren existieren gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Schwyz - und somit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2 in fine) - bezüglich Kontrollen in früheren Gastronomiebetrieben, namentlich der C._______ Bar in D._______, keine Akten bei der Kantonspolizei Zürich (SEM-pag. 82), weswegen der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen früheren Tätigkeiten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7. 7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach und wurde deshalb rechtskräftig weggewiesen. Solches Fehlverhalten wiegt objektiv gesehen schwer. Aus dem von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit und damit einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn das Einreiseverbot in seiner Handels- und Gewerbefreiheit einschränke, gestatte ihm doch die Niederlassungsbewilligung in Deutschland im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU unter Berücksichtigung der ständigen Verwaltungspraxis des Bundes einer Erwerbstätigkeit vor-übergehend nachzugehen. Zudem könne er in seinem Betrieb nicht mehr "nach dem Rechten" schauen, was eine ungewisse Situation für seine Mitarbeiter und Kunden bedeute. Der Beschwerdeführer könne seine Aufgaben als "Chef" gegenüber seinen Angestellten schlichtweg nicht ausführen, indem er nicht am Arbeitsplatz erscheine. Diese privaten Interessen vermögen - wie auch in E. 6.4 ausgeführt - jedoch weder eine Aufhebung noch eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen, zumal dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte zur Erledigung wichtiger geschäftlicher Termine, die seine Anwesenheit voraussetzen, nicht schlichtweg untersagt sind; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann der Kontakt zu seinen Geschäftspartnern oder zu seinen Mitarbeitern auch auf andere Weise als durch persönliche Begegnungen in der Schweiz gepflegt werden (z.B. Telefonate, Skype, Besuche der entsprechenden Personen im jetzigen Aufenthaltsstaat). Die zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme entspricht somit der Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des BVGer C-2894/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.3 m.H.). 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 11. August 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Schwyz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Versand: