Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1990) wurde am 18. April 2018 anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle in der Küche eines Restaurants im Berner Seeland angetroffen, wo er mit Tellerwaschen beschäftigt war. Wegen des Verdachts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde er vorläufig festgenommen und gleichentags zur Sache einvernommen. B. Am 19. April 2018 ordnete das kantonale Migrationsamt die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zuvor war ihm anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einer möglichen Fernhaltemassnahme gewährt worden (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Bern [BE-act.] S. 7). C. Gleichentags verfügte die Vorinstanz gestützt auf den obgenannten Sachverhalt gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Massnahme führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig gewesen, womit er gegen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) verstossen habe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei daher - unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens - angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt. D. Mit Beschwerde vom 23. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtlicher Verbeiständung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, die behauptete Bedürftigkeit zu belegen und das beigelegte Formular "Gesuch um Gewährung unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und innert Frist zu retournieren. Am 15. Mai 2018 (Eingangsstempel des Gerichts) retournierte der Beschwerdeführer das Formular. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. G. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. H. Am 16. August 2018 liess sich der Beschwerdeführer replikweise vernehmen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorerst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bisher habe keine Überprüfung des Vorfalls bzw. des Vorwurfs der unbewilligten Erwerbstätigkeit vorgenommen werden können. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse habe die Polizei den Beschwerdeführer nicht befragen können. Auf eine Befragung der sprachkundigen Inhaber des Restaurants habe sie hingegen verzichtet. Das SEM habe bereits einen Tag nach der Arbeitsmarktkontrolle ein Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt. Dabei habe es sich auf die Feststellung in den kantonalen Akten abgestützt, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz "illegal tätig" gewesen sei. Die Feststellungen der Arbeitsmarktkontrolle sowie diejenigen der Polizei seien jedoch nicht ansatzweise fundiert genug, um einen Rückschluss auf die diesbezügliche Strafbarkeit oder ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu zulassen. Die angefochtene Verfügung stelle daher eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers dar. Dies widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 BV) sowie dem Grundrecht der Willkürfreiheit (Art. 9 BV).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-chung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesver-waltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. ALBERTI-NI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-tungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. (PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2008, Art. 30 Rz. 7).
E. 3.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 ausgeführt wurde, ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vom 18. April 2018 durch die Kantonspolizei die Frage, ob er eine Übersetzung brauche, verneinte ("Nein, ich verstehe Sie gut.") und erklärte, er sei in der Lage der Einvernahme zu folgen (vgl. BE-act. S. 3 f.). Auch sind dem Einvernahmeprotokoll - der Beschwerdeführer gab immerhin an, seit neun Jahren in die Schweiz zu kommen, um seine Ferien hier zu verbringen - keine Verständigungsprobleme zu entnehmen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zu einer Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einem Einreiseverbot bzw. einer Ein- und Ausgrenzung zu äussern. Demnach war das SEM bei der Beantragung der Fernhaltemassnahme im Besitz seiner diesbezüglichen Stellungnahme und hat von seinen entsprechenden Aussagen gebührend Stellung genommen. Ob hingegen die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Gründe zutreffen und ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend sorgfältig abgeklärt wurde, ist eine Frage der sachverhaltlichen und rechtlichen Überprüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2). Unter den vorerwähnten Gesichtspunkten liegt damit keine Gehörsverletzung vor. Auch eine Verletzung des Fairnessgebotes ist nicht zu erkennen.
E. 3.4 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot (Art. 9 BV) als verletzt rügt, ist festzuhalten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnheer, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, Rz. 812 f. S. 238 f). Ferner muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren wäre. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 4.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständigoder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
E. 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2 m.H.).
E. 4.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländer-rechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H.).
E. 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
E. 5 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vor, gegen Bestimmungen des Ausländerrechts verstossen zu haben, indem er ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 80 Abs. 2 VZAE vor.
E. 5.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). Einschränkungen des Begriffs Erwerbstätigkeit können sich lediglich dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist und die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. Urteil BVGer F-4130/2015 vom 16. September 2016 E. 6.2.2 m.H.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. April 2018 anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle in der Küche eines Restaurants im Berner Seeland angetroffen, wo er mit Tellerwaschen beschäftigt war. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei gleichen Datums räumte der Beschwerdeführer verschiedene Hilfeleistungen ein ("... ich half bei meiner Familie, wenn sie viel zu tun hat." / "Als sie dann viel zu tun hatten, half ich in der Küche." / "Ich half nur beim Tellerwaschen, dies nicht regelmässig, nur wenn ich da war und sie viel zu tun hatten"). Auch am Tag der Kontrolle habe er in der Küche kurz ausgeholfen. Für seine Hilfe habe er aber keinen Lohn erhalten. Dass es in der Schweiz verboten sei, ohne eine entsprechende Bewilligung zu arbeiten, habe er nicht gewusst. (vgl. BE-act. S. 6).
E. 5.3 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer demnach ab und zu den Abwasch in der Restaurantküche seiner Familie erledigt und infolgedessen eine Tätigkeit erbracht, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird. Die behauptete Unentgeltlichkeit seiner Hilfstätigkeit und deren Häufigkeit spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle (zur weiten Fassung des Erwerbsbegriffs siehe E. 6.1 hievor). Vor dem aufgezeigten Hintergrund sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachgegangen ist.
E. 5.4 Die Rechtsvertreterin wendet in der Beschwerdeschrift ein, der blosse Aufenthalt des Beschwerdeführers in der (Restaurant-) Küche mache ihn nicht schon zum "Schwarzarbeiter". Auch wenn man ihn "beim Abwasch gesichtet" habe, könne nach wie vor nicht zwingend von einem Erwerb die Rede sein. Er könnte gerade in diesem Moment auch lediglich seinen eigenen Teller abgewaschen haben, weil er seinen Verwandten nicht habe zur Last fallen wollen. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft darüber zu bestimmen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der unbewilligten Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer erfüllt worden sei. Dies sei bislang noch nicht ansatzweise geschehen.
E. 5.5 Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Das Einreiseverbot knüpft direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung dieser Störungen durch den Strafrichter. Ob eine solche Störung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3) und sofern keine Gefahr im Verzug ist - den rechtkräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten. Etwas anderes gilt, wenn der Sachverhalt unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel an ihm bestehen (vgl. Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3.1 m.w.H.). Es genügt mithin, wenn - wie vorliegend (siehe E. 6.2 vorne) - Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden. In Erinnerung zu rufen gilt es an dieser Stelle nochmals, dass es für die Anordnung von Fernhaltemassnahmen im fraglichen Bereich keines vorsätzlichen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen bedarf (siehe E. 5.3 hiervor).
E. 5.6 Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme eingeräumt, ab und zu in der Restaurantküche ausgeholfen zu haben (vgl. E. 6.2). Seine Angst vor allfälligen Konsequenzen dürfte ihn dazu veranlasst haben, die von ihm vorgenommen Tätigkeiten immer wieder zu bagatellisieren (vgl. etwa BE-act. S. 6: "...ich half nur ein bisschen in der Küche aus. Ich habe nicht gearbeitet."). Zweifellos dürfte diese Motivation auch den Bestreitungsvermerken zugrunde liegen, die er in seiner Beschwerde sowie in der Replik erhoben hat, weshalb diese als reine Schutzbehauptungen zu werten sind.
E. 5.7 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2018 einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes nachgegangen ist ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AuG und Art. 1a und 2 VZAE). Damit hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einreiseverbots bewirkt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
E. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat - wie festgestellt - wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 8.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich blieb er sehr vage und unbestimmt und machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme lediglich geltend, er verbringe seit neun Jahren seine Ferien in der Schweiz und besuche seine hier lebenden Freunde. Infolgedessen sind keine privaten Interessen ersichtlich, die eine Aufhebung oder eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermögen. Überdies sind dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm allfällig nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
E. 6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.), geht es doch in casu um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen hat. Die SIS-Ausschreibung erweist sich somit als verhältnismässig (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 SIS-II-VO).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2338/2018 Urteil vom 28. September 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, vertreten durch Maître Claudia Hazeraj, Advokatur Contini & Hazeraj, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1990) wurde am 18. April 2018 anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle in der Küche eines Restaurants im Berner Seeland angetroffen, wo er mit Tellerwaschen beschäftigt war. Wegen des Verdachts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde er vorläufig festgenommen und gleichentags zur Sache einvernommen. B. Am 19. April 2018 ordnete das kantonale Migrationsamt die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zuvor war ihm anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einer möglichen Fernhaltemassnahme gewährt worden (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Bern [BE-act.] S. 7). C. Gleichentags verfügte die Vorinstanz gestützt auf den obgenannten Sachverhalt gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Massnahme führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig gewesen, womit er gegen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) verstossen habe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei daher - unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens - angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt. D. Mit Beschwerde vom 23. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtlicher Verbeiständung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, die behauptete Bedürftigkeit zu belegen und das beigelegte Formular "Gesuch um Gewährung unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und innert Frist zu retournieren. Am 15. Mai 2018 (Eingangsstempel des Gerichts) retournierte der Beschwerdeführer das Formular. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. G. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. H. Am 16. August 2018 liess sich der Beschwerdeführer replikweise vernehmen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorerst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bisher habe keine Überprüfung des Vorfalls bzw. des Vorwurfs der unbewilligten Erwerbstätigkeit vorgenommen werden können. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse habe die Polizei den Beschwerdeführer nicht befragen können. Auf eine Befragung der sprachkundigen Inhaber des Restaurants habe sie hingegen verzichtet. Das SEM habe bereits einen Tag nach der Arbeitsmarktkontrolle ein Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt. Dabei habe es sich auf die Feststellung in den kantonalen Akten abgestützt, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz "illegal tätig" gewesen sei. Die Feststellungen der Arbeitsmarktkontrolle sowie diejenigen der Polizei seien jedoch nicht ansatzweise fundiert genug, um einen Rückschluss auf die diesbezügliche Strafbarkeit oder ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu zulassen. Die angefochtene Verfügung stelle daher eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers dar. Dies widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 BV) sowie dem Grundrecht der Willkürfreiheit (Art. 9 BV). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-chung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesver-waltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. ALBERTI-NI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-tungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. (PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2008, Art. 30 Rz. 7). 3.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 ausgeführt wurde, ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vom 18. April 2018 durch die Kantonspolizei die Frage, ob er eine Übersetzung brauche, verneinte ("Nein, ich verstehe Sie gut.") und erklärte, er sei in der Lage der Einvernahme zu folgen (vgl. BE-act. S. 3 f.). Auch sind dem Einvernahmeprotokoll - der Beschwerdeführer gab immerhin an, seit neun Jahren in die Schweiz zu kommen, um seine Ferien hier zu verbringen - keine Verständigungsprobleme zu entnehmen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zu einer Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einem Einreiseverbot bzw. einer Ein- und Ausgrenzung zu äussern. Demnach war das SEM bei der Beantragung der Fernhaltemassnahme im Besitz seiner diesbezüglichen Stellungnahme und hat von seinen entsprechenden Aussagen gebührend Stellung genommen. Ob hingegen die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Gründe zutreffen und ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend sorgfältig abgeklärt wurde, ist eine Frage der sachverhaltlichen und rechtlichen Überprüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2). Unter den vorerwähnten Gesichtspunkten liegt damit keine Gehörsverletzung vor. Auch eine Verletzung des Fairnessgebotes ist nicht zu erkennen. 3.4 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot (Art. 9 BV) als verletzt rügt, ist festzuhalten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnheer, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, Rz. 812 f. S. 238 f). Ferner muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren wäre. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4. 4.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständigoder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2 m.H.). 4.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländer-rechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H.). 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vor, gegen Bestimmungen des Ausländerrechts verstossen zu haben, indem er ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 80 Abs. 2 VZAE vor. 5.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). Einschränkungen des Begriffs Erwerbstätigkeit können sich lediglich dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist und die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. Urteil BVGer F-4130/2015 vom 16. September 2016 E. 6.2.2 m.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. April 2018 anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle in der Küche eines Restaurants im Berner Seeland angetroffen, wo er mit Tellerwaschen beschäftigt war. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei gleichen Datums räumte der Beschwerdeführer verschiedene Hilfeleistungen ein ("... ich half bei meiner Familie, wenn sie viel zu tun hat." / "Als sie dann viel zu tun hatten, half ich in der Küche." / "Ich half nur beim Tellerwaschen, dies nicht regelmässig, nur wenn ich da war und sie viel zu tun hatten"). Auch am Tag der Kontrolle habe er in der Küche kurz ausgeholfen. Für seine Hilfe habe er aber keinen Lohn erhalten. Dass es in der Schweiz verboten sei, ohne eine entsprechende Bewilligung zu arbeiten, habe er nicht gewusst. (vgl. BE-act. S. 6). 5.3 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer demnach ab und zu den Abwasch in der Restaurantküche seiner Familie erledigt und infolgedessen eine Tätigkeit erbracht, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird. Die behauptete Unentgeltlichkeit seiner Hilfstätigkeit und deren Häufigkeit spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle (zur weiten Fassung des Erwerbsbegriffs siehe E. 6.1 hievor). Vor dem aufgezeigten Hintergrund sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachgegangen ist. 5.4 Die Rechtsvertreterin wendet in der Beschwerdeschrift ein, der blosse Aufenthalt des Beschwerdeführers in der (Restaurant-) Küche mache ihn nicht schon zum "Schwarzarbeiter". Auch wenn man ihn "beim Abwasch gesichtet" habe, könne nach wie vor nicht zwingend von einem Erwerb die Rede sein. Er könnte gerade in diesem Moment auch lediglich seinen eigenen Teller abgewaschen haben, weil er seinen Verwandten nicht habe zur Last fallen wollen. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft darüber zu bestimmen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der unbewilligten Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer erfüllt worden sei. Dies sei bislang noch nicht ansatzweise geschehen. 5.5 Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Das Einreiseverbot knüpft direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung dieser Störungen durch den Strafrichter. Ob eine solche Störung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3) und sofern keine Gefahr im Verzug ist - den rechtkräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten. Etwas anderes gilt, wenn der Sachverhalt unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel an ihm bestehen (vgl. Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3.1 m.w.H.). Es genügt mithin, wenn - wie vorliegend (siehe E. 6.2 vorne) - Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden. In Erinnerung zu rufen gilt es an dieser Stelle nochmals, dass es für die Anordnung von Fernhaltemassnahmen im fraglichen Bereich keines vorsätzlichen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen bedarf (siehe E. 5.3 hiervor). 5.6 Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme eingeräumt, ab und zu in der Restaurantküche ausgeholfen zu haben (vgl. E. 6.2). Seine Angst vor allfälligen Konsequenzen dürfte ihn dazu veranlasst haben, die von ihm vorgenommen Tätigkeiten immer wieder zu bagatellisieren (vgl. etwa BE-act. S. 6: "...ich half nur ein bisschen in der Küche aus. Ich habe nicht gearbeitet."). Zweifellos dürfte diese Motivation auch den Bestreitungsvermerken zugrunde liegen, die er in seiner Beschwerde sowie in der Replik erhoben hat, weshalb diese als reine Schutzbehauptungen zu werten sind. 5.7 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2018 einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes nachgegangen ist ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AuG und Art. 1a und 2 VZAE). Damit hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einreiseverbots bewirkt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 6. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer hat - wie festgestellt - wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 8.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich blieb er sehr vage und unbestimmt und machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme lediglich geltend, er verbringe seit neun Jahren seine Ferien in der Schweiz und besuche seine hier lebenden Freunde. Infolgedessen sind keine privaten Interessen ersichtlich, die eine Aufhebung oder eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermögen. Überdies sind dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm allfällig nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.), geht es doch in casu um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen hat. Die SIS-Ausschreibung erweist sich somit als verhältnismässig (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 SIS-II-VO).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Versand: