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C-6443/2013

C-6443/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-31 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einer Bar in der Stadt Zürich, am Morgen des 22. Oktober 2013, wurde die Beschwerdeführerin (geb. 1942), brasilianische Staatsangehörige, bei der Reinigung des Gastwirtschaftsbereichs angetroffen. Aus diesem Grund wurde sie festgenommen und in der Folge polizeilich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme erklärte sie im Wesentlichen, sie sei auf Einladung ihrer Schwester am 19. September 2013 in die Schweiz eingereist, um bei ihr die Ferien zu verbringen. Ihre Schwester sei die Ehegattin des Pächters der Bar und reinige diese jeweils am Morgen. Da sie ihre Schwester überallhin begleite, gehe sie ihr auch dorthin helfen. Anlässlich ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz vom 13. Juni 2013 bis am 11. Juli 2013 (recte 2012) habe sie ihrer Schwester gelegentlich geholfen. Dieses Mal habe sie ihr regelmässig täglich geholfen, jeweils während einer Stunde. Sie habe nicht gewusst, dass sie damit gegen das Gesetz verstosse, da sie für ihre Hilfe auch kein Geld genommen habe. Habe sie doch einfach ihrer Schwester helfen wollen. B. Mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG, SR 142.20 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Der Strafbefehl wuchs unangefochten in Rechtskraft. Ebenfalls am 22. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. C. Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64 AuG aus dem Schengen-Raum weggewiesen. Unter Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wurde der sofortige Vollzug angeordnet. D. Die Vorinstanz verhängte am 23. Oktober 2013 über die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot. Dieses führe zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) und bewirke damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf den Strafbefehl vom 22. Oktober 2013 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 13. Juni 2013 bis 11. Juli 2013 sowie vom 19. September 2013 bis 22. Oktober 2013 erwerbstätig gewesen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Aus den gleichen Gründen werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Einreiseverbot wurde der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2013 eröffnet. Am 25. Oktober 2013 reiste sie nach Brasilien zurück. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2013 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei auf Einladung ihrer Schwester in die Schweiz gereist und habe dort gratis gewohnt. Wie sie bei der Befragung angegeben habe, habe sie ihrer Schwester jeweils für eine Stunde bei der Reinigung der Bar geholfen, ohne dafür Entgelt zu erhalten. Folglich handle es sich dabei um eine reine Gefälligkeit, wie sie bei Feriengästen durchaus üblich sei. Die Beschwerdeführerin habe weder gewusst, noch habe sie wissen können, dass für diese Handreichung bei Verwandten in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung vorausgesetzt werde. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 22. Oktober 2013 habe die Befragung knapp eine halbe Stunde gedauert. Es sei jedoch unmöglich, in dieser Zeit 20 Fragen zu beantworten, da alles noch habe übersetzt werden müssen. Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin in dieser kurzen Zeit nicht hinreichend über ihre Rechte habe aufgeklärt werden können. Aus diesem Grund habe sie die Vollmacht ihres Rechtsvertreters nicht unterzeichnet und deshalb sei ihr der Strafbefehl in die Hand gedrückt worden, ohne dass sie sich dagegen habe wehren können. Jedenfalls sei ihr dieser nicht übersetzt worden und sie habe nicht bemerkt, was sie in Empfang genommen habe. Die Bestrafung mit 20 Tagessätzen sei unverhältnismässig. Ebenfalls unverhältnismässig sei, dass sie für diesen Sachverhalt ein dreijähriges Einreiseverbot erhalten habe. Es sei unverständlich, dass im Befragungsprotokoll festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf habe. Sie sei früher Professorin gewesen, beziehe heute eine ansehliche Rente und könne durchaus für sich selber aufkommen. Im Übrigen sei sie nicht im Juni 2013, sondern im Juni 2012 erstmals in die Schweiz gereist. Sie verfüge über ein gültiges Rückflugbillet, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörden selber einen Flug für kurze Zeit vorher arrangiert und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hätten. Aus dem Formular, wonach ihr am 22. Oktober 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Sache verstanden habe, denn ein Dolmetscher sei nicht aufgeführt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde festgehalten, gemäss telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Abteilung der Kantonspolizei sei bestätigt worden, dass der Dolmetscher auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs übersetzt habe und dies zeitgleich mit der Einvernahme stattgefunden habe. G. Mit Replik vom 31. März 2014 lässt die Beschwerdeführerin ergänzend ausführen, es könne nicht sein, dass hier alle Arbeit bewilligungspflichtig sei. Für familieninterne Hilfe bei einem Ferienbesuch könne dies wohl nicht zutreffen. Dürfte doch ansonsten überhaupt nicht geholfen werden, weder beim Putzen, bei Kochen oder beim Kinder hüten. Die Polizei habe gemutmasst, dass die Beschwerdeführerin auch anderswo gearbeitet habe, weil sie über Fr. 1'700.- verfügt habe. Dies könne widerlegt werden, denn sie besitze in ihrer Heimat Grundeigentum, ein eigenes Auto und sie habe nachweislich ab ihrem eigenen Konto in der Schweiz Geld abgehoben. Sie sei also durchaus wohlhabend und habe keinen Anlass gehabt, wegen Putzarbeiten in die Schweiz einzureisen. Die Eingabe wurde mit entsprechenden Belegen ergänzt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).

E. 3 Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin auf das Strafverfahren und den Strafbefehl vom 22. Oktober 2013 bezieht, so kann diese im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Rügen in diesem Zusammenhang hätte sie im dafür vorgesehenen Instanzenzug vorbringen müssen.

E. 4 Der Rechtsvertreter bringt unter Hinweis auf das Formular "Rechtliches Gehör Wegweisung/Einreiseverbot" im Wesentlichen vor, weder die Dauer der Unterredung sei ersichtlich, noch sei ein Dolmetscher aufgeführt. Ohne explizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen und dies zu begründen, wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass nicht aktenkundig sei, ob die Beschwerdeführerin den Inhalt des Formulars überhaupt verstanden und die Konsequenzen erkannt habe. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass weder das Fehlen einer Zeitangabe, noch das Nichtaufführen des (nachweislich anwesenden) Dolmetschers geeignet sind, an der durch Unterzeichnung bestätigten Kenntnisnahme des Inhalts des Formulars zu zweifeln. Will der Rechtsvertreter sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, so genügt es nicht, im Sinne einer pauschalen Bestreitung lediglich festzustellen, dass das - von der Beschwerdeführerin datierte und unterzeichnete - Formular nicht explizit bestätige, dass dessen Inhalt tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde. Vielmehr muss er eine klare Rüge formulieren und diese hinreichend begründen. Dabei wäre mit konkreten Argumenten darzulegen, aus welchem Grund die Unterschrift der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, entgegen der bestehenden Vermutung, nicht zu bestätigen vermag, dass sie den Sachverhalt zur Kenntnis genommen und verstanden hatte. Das blosse in Fragestellen der tatsächlichen Kenntnisnahme genügt dafür nicht. Allfällige Zweifel an der hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sind daher als unbegründet abzuweisen.

E. 5.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-lände­rinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be­troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom­men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver­stossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozial­hilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vor­bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor­den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätz­lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie­gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma­nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge­hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli­che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um­fasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss ge­gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli­che Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas­sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhän­gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künf­tigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturge­mäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H).

E. 5.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländi­schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un­kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif­ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Auslän­der obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam­menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informie­ren (vgl. Urteil des BVGer C 3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.).

E. 5.4 Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandels­assoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssys­tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera­tion [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen grund­sätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mit­gliedstaaten verbo­ten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffe­nen aus wich­tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflich­tungen die Ein­reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räum­lich be­schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako­dex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

E. 6.1 Das BFM stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG. Die Beschwerdeführerin sei vom 13. Juni 2013 bis 11. Juli 2013 sowie vom 19. September 2013 bis 22. Oktober 2013 in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Straf­befehl vom 22. Oktober 2013 wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz verurteilt wurde. In solchen Fällen liegt grundsätzlich ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, der un­ter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Anlass für die Verfü­gung einer Fernhaltemassnahme gibt (vgl. Urteil C 3348/2012 E. 4.2).

E. 6.2 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2013 sagte die Beschwerdeführerin aus, ihre Schwester sei die Frau des Pächters der Bar und besorge dort jeden Morgen die Reinigung. Da sie, ihre Schwester überallhin begleite, gehe sie ihr auch dort im Restaurant zur Hand. Sie habe ihr geholfen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie bei ihrem ersten Aufenthalt gelegentlich und dieses Mal regelmässig geholfen habe. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels bestritt die Beschwerdeführerin nicht, ihrer Schwester bei der Reinigung der Bar geholfen zu haben. Doch vertritt sie die Auffassung, dass diese unentgeltliche Hilfeleistung als reine Gefälligkeit bei Feriengästen durchaus üblich sei und nicht eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Lohnarbeit darstelle.

E. 6.3 Zunächst gilt es festzuhalten, dass nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit von ihrer Schwester allenfalls ein Entgelt ausgerichtet wurde oder nicht. Es ist ebenso wenig von Belang, ob Kost und Logis eine alternative Art der Entlöhnung darstellen oder ob die Beschwerdeführerin über hinreichende finanzielle Mittel verfügt. Denn als Erwerbstätigkeit gilt im vorliegenden Zusammenhang jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im spezifischen Fall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ohne Belang für die Qualifikation als (unselbstständige) Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).

E. 6.4 Unbestritten handelt es sich bei der Reinigung einer Bar um eine Tätigkeit, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird. Die Beschwerdeführerin selbst stellt zu Recht nicht in Abrede, anlässlich ihrer Aufenthalte in der Schweiz ihrer Schwester zunächst (im Jahr 2012) gelegentlich, danach (im Jahr 2013) regelmässig jeweils morgens, während einer Stunde pro Tag, bei der Reinigung der Bar geholfen zu haben. Sie ist jedoch der Ansicht, dass familieninterne Hilfe nicht bewilligungspflichtig sein könne, da ansonsten bei Besuchen überhaupt nicht geholfen werden dürfe, da auch für diese Tätigkeiten einfach jemand angestellt und bezahlt werden könne.

E. 6.5 Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich der ihr vorgeworfene Sachverhalt nicht auf die Unterstützung im Privatbereich bezieht. Das Reinigen eines Barbetriebs stellt eine Handlung dar, welche das gewerbliche Fortkommen fördert. Im vorliegenden Fall dürften diese täglichen Reinigungsarbeiten unmittelbar im Zusammenhang mit dem gewerblichen Fortkommen der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten stehen. Die wirtschaftlich motivierte Komponente grenzt die Unterstützung im Privathaushalt von der Hilfe bei Verrichten einer Erwerbstätigkeit ab und ist - besondere Konstellationen ausgenommen - immer als Erwerbstätigkeit im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, nicht gewusst zu haben, dass ihr Verhalten strafbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, sondern eine Fernhaltemassnahme bereits dann gerechtfertigt ist, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Von einer ausländischen Person kann denn auch erwartet werden, sich rechtzeitig über die betreffenden ausländerrechtlichen Rechte und Pflichten zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz in Bezug auf den ersten Besuch von einer falschen Jahreszahl (2013 statt 2012) ausging ändert im Übrigen nichts an der Beurteilung.

E. 6.6 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdeführerin ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Zudem wurde sie mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckt wurde (vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG). Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., a.a.O., Rz. 613 ff.).

E. 7.2 Aufgrund obgenannter Sachverhaltsfeststellung gilt es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin über eine gewisse Zeit hinweg eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte und deshalb aus der Schweiz weggewiesen wurde. Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, setzt die Missachtung einer ausländerrechtlichen Bestimmung kein vorsätzliches Verhalten voraus. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es - abgesehen von generalpräventiven Gesichtspunkten, insbesondere der Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung durch konsequente Massnahmenpraxis (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 6.2 m.H.), sowie die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die betroffene Person zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1) - die aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat während ihrer Aufenthalte in der Schweiz im Jahr 2012 gelegentlich und im Jahr 2013 regelmässig ihrer Schwester bei der Reinigung der Bar geholfen. Sie hat im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, dass ihrerseits keinerlei finanziell motivierte Interessen bestanden und dass die Schwester nicht auf ihre Hilfe angewiesen war. Es erscheint nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin, in der Absicht, ihrer Schwester Gesellschaft zu leisten, diese jeweils zu ihren Reinigungseinsätzen in der Bar begleitet hat. Nachdem ihr die Rechtslage in der Schweiz anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2013 dargelegt wurde und sich die Beschwerdeführerin einsichtig gezeigt hat, erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass sie in Zukunft erneut auf diese Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit verletzt. Die Gefahr weiterer gleichgelagerter Zuwiderhandlungen ist daher als gering einzuschätzen.

E. 7.3 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von drei Jahren jedoch als unangemessen lang erscheint. Angesichts der konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin mit einem Einreiseverbot von der bisherigen Dauer hinreichend Rechnung getragen wird.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre bemessene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf das Datum des Urteils zu befristen.

E. 9 Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf das Datum des Urteils befristet.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem am 30. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- abgegolten. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (MwSt. und Auslagen inkl.) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6443/2013 Urteil vom 31. Oktober 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien L._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Bischofberger, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einer Bar in der Stadt Zürich, am Morgen des 22. Oktober 2013, wurde die Beschwerdeführerin (geb. 1942), brasilianische Staatsangehörige, bei der Reinigung des Gastwirtschaftsbereichs angetroffen. Aus diesem Grund wurde sie festgenommen und in der Folge polizeilich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme erklärte sie im Wesentlichen, sie sei auf Einladung ihrer Schwester am 19. September 2013 in die Schweiz eingereist, um bei ihr die Ferien zu verbringen. Ihre Schwester sei die Ehegattin des Pächters der Bar und reinige diese jeweils am Morgen. Da sie ihre Schwester überallhin begleite, gehe sie ihr auch dorthin helfen. Anlässlich ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz vom 13. Juni 2013 bis am 11. Juli 2013 (recte 2012) habe sie ihrer Schwester gelegentlich geholfen. Dieses Mal habe sie ihr regelmässig täglich geholfen, jeweils während einer Stunde. Sie habe nicht gewusst, dass sie damit gegen das Gesetz verstosse, da sie für ihre Hilfe auch kein Geld genommen habe. Habe sie doch einfach ihrer Schwester helfen wollen. B. Mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG, SR 142.20 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Der Strafbefehl wuchs unangefochten in Rechtskraft. Ebenfalls am 22. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. C. Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64 AuG aus dem Schengen-Raum weggewiesen. Unter Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wurde der sofortige Vollzug angeordnet. D. Die Vorinstanz verhängte am 23. Oktober 2013 über die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot. Dieses führe zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) und bewirke damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf den Strafbefehl vom 22. Oktober 2013 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 13. Juni 2013 bis 11. Juli 2013 sowie vom 19. September 2013 bis 22. Oktober 2013 erwerbstätig gewesen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Aus den gleichen Gründen werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Einreiseverbot wurde der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2013 eröffnet. Am 25. Oktober 2013 reiste sie nach Brasilien zurück. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2013 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei auf Einladung ihrer Schwester in die Schweiz gereist und habe dort gratis gewohnt. Wie sie bei der Befragung angegeben habe, habe sie ihrer Schwester jeweils für eine Stunde bei der Reinigung der Bar geholfen, ohne dafür Entgelt zu erhalten. Folglich handle es sich dabei um eine reine Gefälligkeit, wie sie bei Feriengästen durchaus üblich sei. Die Beschwerdeführerin habe weder gewusst, noch habe sie wissen können, dass für diese Handreichung bei Verwandten in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung vorausgesetzt werde. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 22. Oktober 2013 habe die Befragung knapp eine halbe Stunde gedauert. Es sei jedoch unmöglich, in dieser Zeit 20 Fragen zu beantworten, da alles noch habe übersetzt werden müssen. Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin in dieser kurzen Zeit nicht hinreichend über ihre Rechte habe aufgeklärt werden können. Aus diesem Grund habe sie die Vollmacht ihres Rechtsvertreters nicht unterzeichnet und deshalb sei ihr der Strafbefehl in die Hand gedrückt worden, ohne dass sie sich dagegen habe wehren können. Jedenfalls sei ihr dieser nicht übersetzt worden und sie habe nicht bemerkt, was sie in Empfang genommen habe. Die Bestrafung mit 20 Tagessätzen sei unverhältnismässig. Ebenfalls unverhältnismässig sei, dass sie für diesen Sachverhalt ein dreijähriges Einreiseverbot erhalten habe. Es sei unverständlich, dass im Befragungsprotokoll festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf habe. Sie sei früher Professorin gewesen, beziehe heute eine ansehliche Rente und könne durchaus für sich selber aufkommen. Im Übrigen sei sie nicht im Juni 2013, sondern im Juni 2012 erstmals in die Schweiz gereist. Sie verfüge über ein gültiges Rückflugbillet, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörden selber einen Flug für kurze Zeit vorher arrangiert und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hätten. Aus dem Formular, wonach ihr am 22. Oktober 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Sache verstanden habe, denn ein Dolmetscher sei nicht aufgeführt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde festgehalten, gemäss telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Abteilung der Kantonspolizei sei bestätigt worden, dass der Dolmetscher auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs übersetzt habe und dies zeitgleich mit der Einvernahme stattgefunden habe. G. Mit Replik vom 31. März 2014 lässt die Beschwerdeführerin ergänzend ausführen, es könne nicht sein, dass hier alle Arbeit bewilligungspflichtig sei. Für familieninterne Hilfe bei einem Ferienbesuch könne dies wohl nicht zutreffen. Dürfte doch ansonsten überhaupt nicht geholfen werden, weder beim Putzen, bei Kochen oder beim Kinder hüten. Die Polizei habe gemutmasst, dass die Beschwerdeführerin auch anderswo gearbeitet habe, weil sie über Fr. 1'700.- verfügt habe. Dies könne widerlegt werden, denn sie besitze in ihrer Heimat Grundeigentum, ein eigenes Auto und sie habe nachweislich ab ihrem eigenen Konto in der Schweiz Geld abgehoben. Sie sei also durchaus wohlhabend und habe keinen Anlass gehabt, wegen Putzarbeiten in die Schweiz einzureisen. Die Eingabe wurde mit entsprechenden Belegen ergänzt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).

3. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin auf das Strafverfahren und den Strafbefehl vom 22. Oktober 2013 bezieht, so kann diese im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Rügen in diesem Zusammenhang hätte sie im dafür vorgesehenen Instanzenzug vorbringen müssen. 4. Der Rechtsvertreter bringt unter Hinweis auf das Formular "Rechtliches Gehör Wegweisung/Einreiseverbot" im Wesentlichen vor, weder die Dauer der Unterredung sei ersichtlich, noch sei ein Dolmetscher aufgeführt. Ohne explizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen und dies zu begründen, wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass nicht aktenkundig sei, ob die Beschwerdeführerin den Inhalt des Formulars überhaupt verstanden und die Konsequenzen erkannt habe. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass weder das Fehlen einer Zeitangabe, noch das Nichtaufführen des (nachweislich anwesenden) Dolmetschers geeignet sind, an der durch Unterzeichnung bestätigten Kenntnisnahme des Inhalts des Formulars zu zweifeln. Will der Rechtsvertreter sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, so genügt es nicht, im Sinne einer pauschalen Bestreitung lediglich festzustellen, dass das - von der Beschwerdeführerin datierte und unterzeichnete - Formular nicht explizit bestätige, dass dessen Inhalt tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde. Vielmehr muss er eine klare Rüge formulieren und diese hinreichend begründen. Dabei wäre mit konkreten Argumenten darzulegen, aus welchem Grund die Unterschrift der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, entgegen der bestehenden Vermutung, nicht zu bestätigen vermag, dass sie den Sachverhalt zur Kenntnis genommen und verstanden hatte. Das blosse in Fragestellen der tatsächlichen Kenntnisnahme genügt dafür nicht. Allfällige Zweifel an der hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sind daher als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-lände­rinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be­troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom­men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver­stossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozial­hilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vor­bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor­den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätz­lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie­gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma­nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge­hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli­che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um­fasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss ge­gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli­che Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas­sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhän­gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künf­tigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturge­mäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H). 5.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländi­schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un­kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif­ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Auslän­der obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam­menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informie­ren (vgl. Urteil des BVGer C 3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.). 5.4 Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandels­assoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssys­tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera­tion [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen grund­sätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mit­gliedstaaten verbo­ten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffe­nen aus wich­tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflich­tungen die Ein­reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räum­lich be­schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako­dex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 6. 6.1 Das BFM stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG. Die Beschwerdeführerin sei vom 13. Juni 2013 bis 11. Juli 2013 sowie vom 19. September 2013 bis 22. Oktober 2013 in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Straf­befehl vom 22. Oktober 2013 wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz verurteilt wurde. In solchen Fällen liegt grundsätzlich ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, der un­ter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Anlass für die Verfü­gung einer Fernhaltemassnahme gibt (vgl. Urteil C 3348/2012 E. 4.2). 6.2 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2013 sagte die Beschwerdeführerin aus, ihre Schwester sei die Frau des Pächters der Bar und besorge dort jeden Morgen die Reinigung. Da sie, ihre Schwester überallhin begleite, gehe sie ihr auch dort im Restaurant zur Hand. Sie habe ihr geholfen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie bei ihrem ersten Aufenthalt gelegentlich und dieses Mal regelmässig geholfen habe. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels bestritt die Beschwerdeführerin nicht, ihrer Schwester bei der Reinigung der Bar geholfen zu haben. Doch vertritt sie die Auffassung, dass diese unentgeltliche Hilfeleistung als reine Gefälligkeit bei Feriengästen durchaus üblich sei und nicht eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Lohnarbeit darstelle. 6.3 Zunächst gilt es festzuhalten, dass nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit von ihrer Schwester allenfalls ein Entgelt ausgerichtet wurde oder nicht. Es ist ebenso wenig von Belang, ob Kost und Logis eine alternative Art der Entlöhnung darstellen oder ob die Beschwerdeführerin über hinreichende finanzielle Mittel verfügt. Denn als Erwerbstätigkeit gilt im vorliegenden Zusammenhang jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im spezifischen Fall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ohne Belang für die Qualifikation als (unselbstständige) Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.4 Unbestritten handelt es sich bei der Reinigung einer Bar um eine Tätigkeit, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird. Die Beschwerdeführerin selbst stellt zu Recht nicht in Abrede, anlässlich ihrer Aufenthalte in der Schweiz ihrer Schwester zunächst (im Jahr 2012) gelegentlich, danach (im Jahr 2013) regelmässig jeweils morgens, während einer Stunde pro Tag, bei der Reinigung der Bar geholfen zu haben. Sie ist jedoch der Ansicht, dass familieninterne Hilfe nicht bewilligungspflichtig sein könne, da ansonsten bei Besuchen überhaupt nicht geholfen werden dürfe, da auch für diese Tätigkeiten einfach jemand angestellt und bezahlt werden könne. 6.5 Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich der ihr vorgeworfene Sachverhalt nicht auf die Unterstützung im Privatbereich bezieht. Das Reinigen eines Barbetriebs stellt eine Handlung dar, welche das gewerbliche Fortkommen fördert. Im vorliegenden Fall dürften diese täglichen Reinigungsarbeiten unmittelbar im Zusammenhang mit dem gewerblichen Fortkommen der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten stehen. Die wirtschaftlich motivierte Komponente grenzt die Unterstützung im Privathaushalt von der Hilfe bei Verrichten einer Erwerbstätigkeit ab und ist - besondere Konstellationen ausgenommen - immer als Erwerbstätigkeit im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, nicht gewusst zu haben, dass ihr Verhalten strafbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, sondern eine Fernhaltemassnahme bereits dann gerechtfertigt ist, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Von einer ausländischen Person kann denn auch erwartet werden, sich rechtzeitig über die betreffenden ausländerrechtlichen Rechte und Pflichten zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz in Bezug auf den ersten Besuch von einer falschen Jahreszahl (2013 statt 2012) ausging ändert im Übrigen nichts an der Beurteilung. 6.6 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdeführerin ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Zudem wurde sie mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckt wurde (vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG). Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., a.a.O., Rz. 613 ff.). 7.2 Aufgrund obgenannter Sachverhaltsfeststellung gilt es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin über eine gewisse Zeit hinweg eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte und deshalb aus der Schweiz weggewiesen wurde. Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, setzt die Missachtung einer ausländerrechtlichen Bestimmung kein vorsätzliches Verhalten voraus. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es - abgesehen von generalpräventiven Gesichtspunkten, insbesondere der Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung durch konsequente Massnahmenpraxis (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 6.2 m.H.), sowie die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die betroffene Person zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1) - die aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat während ihrer Aufenthalte in der Schweiz im Jahr 2012 gelegentlich und im Jahr 2013 regelmässig ihrer Schwester bei der Reinigung der Bar geholfen. Sie hat im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, dass ihrerseits keinerlei finanziell motivierte Interessen bestanden und dass die Schwester nicht auf ihre Hilfe angewiesen war. Es erscheint nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin, in der Absicht, ihrer Schwester Gesellschaft zu leisten, diese jeweils zu ihren Reinigungseinsätzen in der Bar begleitet hat. Nachdem ihr die Rechtslage in der Schweiz anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2013 dargelegt wurde und sich die Beschwerdeführerin einsichtig gezeigt hat, erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass sie in Zukunft erneut auf diese Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit verletzt. Die Gefahr weiterer gleichgelagerter Zuwiderhandlungen ist daher als gering einzuschätzen. 7.3 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von drei Jahren jedoch als unangemessen lang erscheint. Angesichts der konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin mit einem Einreiseverbot von der bisherigen Dauer hinreichend Rechnung getragen wird.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre bemessene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf das Datum des Urteils zu befristen.

9. Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf das Datum des Urteils befristet.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem am 30. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- abgegolten. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (MwSt. und Auslagen inkl.) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: