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F-4177/2019

F-4177/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-27 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A._______, eine 1993 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens (nachfolgend Beschwerdeführerin), ging am 23. Dezember 2016 in Winterthur mit B._______, einem Schweizer Bürger, die Ehe ein. Gestützt auf den Eheschluss wurde ihr am 1. März 2017 im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Die Bewilligung war bis zum 25. Dezember 2017 befristet (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act. 1]). B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 bot das Migrationsamt des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme, wie sie sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Eingehens einer Scheinehe zur Umgehung von ausländerrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen stelle (ZH-act. 2). Mit Schreiben vom 12. März 2018 liess die Beschwerdeführerin bekräftigen, dass tatsächlich eine Ehe bestehe und vom gegenteiligen Fall nicht leichthin ausgegangen werden dürfe. Für eine solche Annahme fehlten nicht nur rechtsgenügliche Beweise, sondern auch typische Indizien (ZH-act. 3). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 16. Oktober 2017 wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2018 mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen den Eheleuten eine Scheinehe vorliege, was durch die tatsächlichen Wohnverhältnisse und sich widersprechende Aussagen resp. Unkenntnis über die persönlichen Verhältnisse des jeweils anderen Ehegatten belegt sei. Die Beschwerdeführerin wurde folglich mit Frist bis 7. August 2018 aus der Schweiz weggewiesen (ZH-act. 4). C. Der Rekurs gegen die oben erwähnte Verfügung wurde durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2018 abgewiesen und die Frist zur Ausreise neu bis zum 20. Februar 2019 angesetzt. In besagtem Rekursentscheid wurde die Rechts- und Verhältnismässigkeit sowie die Vereinbarkeit mit ähnlich gelagerten Fällen festgestellt (ZH-act. 5). Auf Beschwerde hin wurde dieser Entscheid mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 geschützt (VB.2018.00820; [ZH-act. 6]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlängerte die Ausreisefrist bis zum 30. April 2019. Letzteres Urteil erwuchs in Rechtskraft. D. Die Vorinstanz teilte dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mit, dass gestützt auf die Erkenntnisse im Aufenthaltsbewilligungsverfahren (rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur zum Schein eingegangene Ehe) von einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG auszugehen sei und beabsichtigt werde, ein Einreiseverbot für fünf Jahre zu erlassen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7). E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin Stellung nehmen und beantragen, von einer Fernhaltemassnahme gänzlich abzusehen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr festzusetzen und auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken (SEM-act. 8). F. Mit Datum vom 12. Juni 2019 erliess die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein fünfjähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 9). Das Einreiseverbot führte zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II). G. Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung am 19. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter auf die Dauer eines Jahres zu reduzieren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass entgegen der Annahme der kantonalen Instanzen im Aufenthaltsbewilligungsverfahren keine Umgehungsehe vorliege und es deshalb an einem gesetzlichen Fernhaltegrund mangle. Würde trotzdem auf eine ausländerrechtliche Umgehungsehe erkannt, so erwiese sich die Dauer der ausgesprochenen Fernhaltemassnahme in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unverhältnismässig und wäre auf ein Jahr zu reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gerügt (Akten des BVGer [BVGer-act. 1]). H. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 zog die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ihren Entscheid teilweise in Wiedererwägung und reduzierte das Einreiseverbot von ursprünglich fünf auf drei Jahre (Gültigkeit 12. Juni 2019 bis 11. Juni 2022 [BVGer-act. 5]). I. Mit ergänzender Beschwerdeschrift vom 15. November 2019 liess die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalten. Dabei wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich auch das auf drei Jahre reduzierte Einreiseverbot in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Scheinehen noch als unverhältnismässig lange erweise. Im Gegensatz zu andern, schon in der Beschwerde zitierten Entscheiden, in denen auf Einreiseverbote mit dreijähriger Dauer erkannt worden sei, habe die Beschwerdeführerin den falschen Anschein über ihre Ehe nicht über Jahre hinweg aufrechterhalten, um sich erhebliche ausländerrechtliche Vorteile zu verschaffen oder gar weitere Angehörige in die Schweiz zu holen (BVGer-act. 7). J. Die Vorinstanz nahm mit ergänzender Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 Stellung und hielt an ihrer wiedererwägungsweise angepassten Verfügung fest. Bezugnehmend auf eine ursprünglich mit der Beschwerde erhobene Argumentation führte sie aus, es bestehe kein Anlass, an der Erkenntnis aus dem kantonalen Bewilligungsverfahren zu zweifeln, wonach die Beschwerdeführerin zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eine Scheinehe eingegangen sei. Die wiedererwägungsweise angeordnete dreijährige Dauer entspreche in solchen Fällen einem Mindestmass. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an gewissen, von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde geltend gemachten - einer Fernhaltemassnahme entgegenstehenden - persönlichen Interessen (BVGer-act. 9). K. In der Replik vom 5. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten. Die von der Vorinstanz beim Entscheid über Erlass eines Einreiseverbots vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung werde weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung nachvollziehbar erläutert. Was die (von der Vorinstanz) wegen später Geltendmachung angezweifelte Glaubhaftigkeit privater Interessen betreffe, so habe sie schon gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde geltend gemacht, sich vor ihrem aktenkundig straffälligen Ex-Freund zu fürchten. Sie stehe deshalb auch in psychiatrischer Behandlung. Dass sie in der Schweiz und in Deutschland Angehörige und Freunde habe, mit denen sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte gepflegt habe und diese Kontakte auch in Zukunft weiterpflegen möchte, sei bisher kein Thema gewesen (BVGer-act. 11). L. Mit Eingabe vom 4. März 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote zu den Akten [BVG-act. 17).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Am 1. Oktober 2019 kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens teilweise auf das angefochtene Einreiseverbot zurück und befristete dieses neu auf den 11. Juni 2022. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich noch das am 1. Oktober 2019 für die Dauer von drei Jahren ausgefällte Einreiseverbot, mitsamt dessen Ausschreibung im SIS II (Art. 58 Abs. 3 VwVG; BGE 127 V 228 E. 2b/bb; 113 V 237 E. 1a). Soweit die Beschwerde vom 19. August 2019 darüber hinausgeht, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.

E. 3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.).

E. 4.1 Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vom 19. August 2019 vorgebracht, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, weil die Vorinstanz in zu knapper Form und mit unbestimmten bzw. nicht existierenden Rechtsbegriffen die Anordnung der Fernhaltemassnahme begründet und dadurch das Recht auf hinreichende Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe (BVG-act. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin moniert im Übrigen, die Vor-instanz habe in Bezug auf die Dauer und die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots die Begründungspflicht verletzt (BVGer-act. 11 S. 2). Die Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (konkretisiert in Art. 35 VwVG) soll die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-7526/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 m.H.). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Kneubühler/Pedretti, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 35 m.H.). Es trifft zu, dass die Begründung der angefochtenen (ursprünglichen) Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt und nur das Ergebnis festhält. Indessen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Begründung ergänzt und ausgehend von den privaten Interessen der Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen und die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre reduziert. In casu war es der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Einreiseverbote zu den mengenmässig häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählen und das SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründung dürfen deshalb keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann - soweit im Zusammenhang mit der ursprünglichen Verfügung auf eine solche zu erkennen ist - als geheilt betrachtet werden. .

E. 4.2 Die Vorinstanz hat das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot damit begründet, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei, und auf die deswegen am 8. Juni 2018 erfolgte Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verwiesen. Von den im Aufenthaltsbewilligungsverfahren zuständigen Instanzen wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie sich mit dem Eheschluss unrechtmässige, ausländerrechtliche Vorteile verschaffen wollte (Umgehungsehe). Zahlreiche Unstimmigkeiten seien bei einer Anhörung der Ehegatten auszumachen gewesen. So seien divergierende Angaben betreffend Kennenlernen, Wohnort, körperliche Merkmale, Datum des Eheschlusses, Ort der Feierlichkeiten gemacht worden und ein gemeinsamer Wohnsitz sei erst im Juni 2017, ein halbes Jahr nach Eheschluss, begründet worden. Der grosse Altersunterschied zwischen den beiden Ehegatten von 30 Jahren wurde als weiteres Indiz für eine Scheinehe gewertet (ZH-act. 6, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 E. 4.2.1 f.).

E. 4.3 Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. August 2019 jegliche Täuschungshandlung gegenüber den schweizerischen Behörden (BVGer-act. 1 S. 5). Allerdings kann sie - ungeachtet ihrer Motive - mit der vorliegenden Beschwerde nicht verlangen, dass der im kantonalen Verfahren erhobene und dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt ignoriert und ihren hier wie dort gleichen Behauptungen nunmehr geglaubt wird.

E. 4.4 Das Eingehen einer Scheinehe wird praxisgemäss als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung angesehen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG; vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2561/2019 vom 5. Februar 2021 E. 4.2, F-6222/2017 vom 24. März 2020 E. 5.3.3, F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 6.2, C-323/2013 vom 14. April 2014 E. 4, C-1483/2012 vom 4. April 2014 E. 5.4 oder C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.4). Die eigene Überzeugung der Beschwerdeführerin, von ihr werde in Zukunft keine Gefahr mehr ausgehen (BVGer-act. 1 S 7 f.), ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.3) nicht massgeblich. Insoweit kann sie der Vorinstanz auch nicht vorwerfen, auf den Umstand der künftigen Gefährdung durch sie nicht näher eingegangen zu sein. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Umgehungsehe geschlossen hatte. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sind somit fraglos erfüllt.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 555 f.).

E. 5.2 Vor dem Hintergrund der gegenüber den Ausländerbehörden begangenen Täuschung und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose liegt die Fernhaltung der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Mass-nahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.).

E. 5.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Sie macht namentlich geltend, dass sie in ihrem Herkunftsland durch ihren Ex-Freund an Leib und Leben bedroht würde (BVGer-act. 1 S. 4). Dieser Umstand war zwar im Aufenthaltsbewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Wegweisung von möglicher Bedeutung; er ist es aber nicht im Verfahren um Erlass eines Einreiseverbots. Denn ein allfälliger Verzicht auf Ausreise aus der Schweiz und Rückkehr in das Heimatland steht hier nicht zur Diskussion.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Einreiseverbot verhindere den Kontakt zu in der Schweiz lebenden Verwandten und Bekannten (BVGer-act. 11 S. 2 f.), ist ihr zu begegnen, dass eine solche, sich aus der Natur des Einreiseverbots ergebende Einschränkung hinzunehmen ist. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Bezugspersonen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. auch Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.4).

E. 5.5 In einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen kann nicht geschlossen werden, das private Interesse der Beschwerdeführerin an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt auch in der Dauer unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dabei gilt zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin ihre missbräuchliche Berufung auf die nur zum Schein bestehende Ehe nicht von sich aus aufgegeben hat, sondern als Folge behördlicher Abklärungen und Interventionen aufgeben musste (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.5; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.5; C-323/2013 vom 14. April 2014 E. 5.2).

E. 6 Der Bedeutung des Einreiseverbots entsprechend wurde die Beschwerdeführerin im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Abs. 3 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N- SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die Rechtmässigkeit dieser Ausschreibung ist mit dem Hinweis allein auf die Anwesenheit von Verwandten und Bekannten im übrigen Schengen-Gebiet nicht schon in Frage zu stellen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch das Rückkommen der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt, sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihr zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Ausgangspunkt bildet die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 4. März 2021, mit der für Honorar und Auslagen ein Betrag von Fr. 4'098.75 (exkl. MwSt.) ausgewiesen wird. Da die Honorarnote zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ist der ausgewiesene Betrag zu übernehmen und entsprechend zu kürzen, was zu einer Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'639.50 führt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist darin nicht enthalten, da anwaltschaftliche Dienstleistungen an im Ausland wohnhafte Mandanten nicht der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; Urteil des BVGer F-6415/2019 vom 1. Februar 2021 E. 8.2 m.H.). (Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch teilweise Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
  2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. Sie werden vom in der Höhe von Fr. 1'000.- geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 400.- wird ihr zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'639.50.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Formular Zahl-adresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4177/2019 Urteil vom 27. April 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A._______, eine 1993 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens (nachfolgend Beschwerdeführerin), ging am 23. Dezember 2016 in Winterthur mit B._______, einem Schweizer Bürger, die Ehe ein. Gestützt auf den Eheschluss wurde ihr am 1. März 2017 im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Die Bewilligung war bis zum 25. Dezember 2017 befristet (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act. 1]). B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 bot das Migrationsamt des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme, wie sie sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Eingehens einer Scheinehe zur Umgehung von ausländerrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen stelle (ZH-act. 2). Mit Schreiben vom 12. März 2018 liess die Beschwerdeführerin bekräftigen, dass tatsächlich eine Ehe bestehe und vom gegenteiligen Fall nicht leichthin ausgegangen werden dürfe. Für eine solche Annahme fehlten nicht nur rechtsgenügliche Beweise, sondern auch typische Indizien (ZH-act. 3). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 16. Oktober 2017 wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2018 mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen den Eheleuten eine Scheinehe vorliege, was durch die tatsächlichen Wohnverhältnisse und sich widersprechende Aussagen resp. Unkenntnis über die persönlichen Verhältnisse des jeweils anderen Ehegatten belegt sei. Die Beschwerdeführerin wurde folglich mit Frist bis 7. August 2018 aus der Schweiz weggewiesen (ZH-act. 4). C. Der Rekurs gegen die oben erwähnte Verfügung wurde durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2018 abgewiesen und die Frist zur Ausreise neu bis zum 20. Februar 2019 angesetzt. In besagtem Rekursentscheid wurde die Rechts- und Verhältnismässigkeit sowie die Vereinbarkeit mit ähnlich gelagerten Fällen festgestellt (ZH-act. 5). Auf Beschwerde hin wurde dieser Entscheid mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 geschützt (VB.2018.00820; [ZH-act. 6]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlängerte die Ausreisefrist bis zum 30. April 2019. Letzteres Urteil erwuchs in Rechtskraft. D. Die Vorinstanz teilte dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mit, dass gestützt auf die Erkenntnisse im Aufenthaltsbewilligungsverfahren (rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur zum Schein eingegangene Ehe) von einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG auszugehen sei und beabsichtigt werde, ein Einreiseverbot für fünf Jahre zu erlassen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7). E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin Stellung nehmen und beantragen, von einer Fernhaltemassnahme gänzlich abzusehen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr festzusetzen und auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken (SEM-act. 8). F. Mit Datum vom 12. Juni 2019 erliess die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein fünfjähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 9). Das Einreiseverbot führte zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II). G. Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung am 19. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter auf die Dauer eines Jahres zu reduzieren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass entgegen der Annahme der kantonalen Instanzen im Aufenthaltsbewilligungsverfahren keine Umgehungsehe vorliege und es deshalb an einem gesetzlichen Fernhaltegrund mangle. Würde trotzdem auf eine ausländerrechtliche Umgehungsehe erkannt, so erwiese sich die Dauer der ausgesprochenen Fernhaltemassnahme in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unverhältnismässig und wäre auf ein Jahr zu reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gerügt (Akten des BVGer [BVGer-act. 1]). H. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 zog die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ihren Entscheid teilweise in Wiedererwägung und reduzierte das Einreiseverbot von ursprünglich fünf auf drei Jahre (Gültigkeit 12. Juni 2019 bis 11. Juni 2022 [BVGer-act. 5]). I. Mit ergänzender Beschwerdeschrift vom 15. November 2019 liess die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalten. Dabei wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich auch das auf drei Jahre reduzierte Einreiseverbot in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Scheinehen noch als unverhältnismässig lange erweise. Im Gegensatz zu andern, schon in der Beschwerde zitierten Entscheiden, in denen auf Einreiseverbote mit dreijähriger Dauer erkannt worden sei, habe die Beschwerdeführerin den falschen Anschein über ihre Ehe nicht über Jahre hinweg aufrechterhalten, um sich erhebliche ausländerrechtliche Vorteile zu verschaffen oder gar weitere Angehörige in die Schweiz zu holen (BVGer-act. 7). J. Die Vorinstanz nahm mit ergänzender Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 Stellung und hielt an ihrer wiedererwägungsweise angepassten Verfügung fest. Bezugnehmend auf eine ursprünglich mit der Beschwerde erhobene Argumentation führte sie aus, es bestehe kein Anlass, an der Erkenntnis aus dem kantonalen Bewilligungsverfahren zu zweifeln, wonach die Beschwerdeführerin zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eine Scheinehe eingegangen sei. Die wiedererwägungsweise angeordnete dreijährige Dauer entspreche in solchen Fällen einem Mindestmass. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an gewissen, von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde geltend gemachten - einer Fernhaltemassnahme entgegenstehenden - persönlichen Interessen (BVGer-act. 9). K. In der Replik vom 5. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten. Die von der Vorinstanz beim Entscheid über Erlass eines Einreiseverbots vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung werde weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung nachvollziehbar erläutert. Was die (von der Vorinstanz) wegen später Geltendmachung angezweifelte Glaubhaftigkeit privater Interessen betreffe, so habe sie schon gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde geltend gemacht, sich vor ihrem aktenkundig straffälligen Ex-Freund zu fürchten. Sie stehe deshalb auch in psychiatrischer Behandlung. Dass sie in der Schweiz und in Deutschland Angehörige und Freunde habe, mit denen sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte gepflegt habe und diese Kontakte auch in Zukunft weiterpflegen möchte, sei bisher kein Thema gewesen (BVGer-act. 11). L. Mit Eingabe vom 4. März 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote zu den Akten [BVG-act. 17). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.4 Am 1. Oktober 2019 kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens teilweise auf das angefochtene Einreiseverbot zurück und befristete dieses neu auf den 11. Juni 2022. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich noch das am 1. Oktober 2019 für die Dauer von drei Jahren ausgefällte Einreiseverbot, mitsamt dessen Ausschreibung im SIS II (Art. 58 Abs. 3 VwVG; BGE 127 V 228 E. 2b/bb; 113 V 237 E. 1a). Soweit die Beschwerde vom 19. August 2019 darüber hinausgeht, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 4. 4.1 Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vom 19. August 2019 vorgebracht, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, weil die Vorinstanz in zu knapper Form und mit unbestimmten bzw. nicht existierenden Rechtsbegriffen die Anordnung der Fernhaltemassnahme begründet und dadurch das Recht auf hinreichende Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe (BVG-act. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin moniert im Übrigen, die Vor-instanz habe in Bezug auf die Dauer und die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots die Begründungspflicht verletzt (BVGer-act. 11 S. 2). Die Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (konkretisiert in Art. 35 VwVG) soll die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-7526/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 m.H.). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Kneubühler/Pedretti, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 35 m.H.). Es trifft zu, dass die Begründung der angefochtenen (ursprünglichen) Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt und nur das Ergebnis festhält. Indessen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Begründung ergänzt und ausgehend von den privaten Interessen der Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen und die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre reduziert. In casu war es der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Einreiseverbote zu den mengenmässig häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählen und das SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründung dürfen deshalb keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann - soweit im Zusammenhang mit der ursprünglichen Verfügung auf eine solche zu erkennen ist - als geheilt betrachtet werden. . 4.2 Die Vorinstanz hat das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot damit begründet, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei, und auf die deswegen am 8. Juni 2018 erfolgte Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verwiesen. Von den im Aufenthaltsbewilligungsverfahren zuständigen Instanzen wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie sich mit dem Eheschluss unrechtmässige, ausländerrechtliche Vorteile verschaffen wollte (Umgehungsehe). Zahlreiche Unstimmigkeiten seien bei einer Anhörung der Ehegatten auszumachen gewesen. So seien divergierende Angaben betreffend Kennenlernen, Wohnort, körperliche Merkmale, Datum des Eheschlusses, Ort der Feierlichkeiten gemacht worden und ein gemeinsamer Wohnsitz sei erst im Juni 2017, ein halbes Jahr nach Eheschluss, begründet worden. Der grosse Altersunterschied zwischen den beiden Ehegatten von 30 Jahren wurde als weiteres Indiz für eine Scheinehe gewertet (ZH-act. 6, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 E. 4.2.1 f.). 4.3 Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. August 2019 jegliche Täuschungshandlung gegenüber den schweizerischen Behörden (BVGer-act. 1 S. 5). Allerdings kann sie - ungeachtet ihrer Motive - mit der vorliegenden Beschwerde nicht verlangen, dass der im kantonalen Verfahren erhobene und dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt ignoriert und ihren hier wie dort gleichen Behauptungen nunmehr geglaubt wird. 4.4 Das Eingehen einer Scheinehe wird praxisgemäss als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung angesehen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG; vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2561/2019 vom 5. Februar 2021 E. 4.2, F-6222/2017 vom 24. März 2020 E. 5.3.3, F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 6.2, C-323/2013 vom 14. April 2014 E. 4, C-1483/2012 vom 4. April 2014 E. 5.4 oder C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.4). Die eigene Überzeugung der Beschwerdeführerin, von ihr werde in Zukunft keine Gefahr mehr ausgehen (BVGer-act. 1 S 7 f.), ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.3) nicht massgeblich. Insoweit kann sie der Vorinstanz auch nicht vorwerfen, auf den Umstand der künftigen Gefährdung durch sie nicht näher eingegangen zu sein. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Umgehungsehe geschlossen hatte. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sind somit fraglos erfüllt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 555 f.). 5.2 Vor dem Hintergrund der gegenüber den Ausländerbehörden begangenen Täuschung und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose liegt die Fernhaltung der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Mass-nahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.). 5.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Sie macht namentlich geltend, dass sie in ihrem Herkunftsland durch ihren Ex-Freund an Leib und Leben bedroht würde (BVGer-act. 1 S. 4). Dieser Umstand war zwar im Aufenthaltsbewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Wegweisung von möglicher Bedeutung; er ist es aber nicht im Verfahren um Erlass eines Einreiseverbots. Denn ein allfälliger Verzicht auf Ausreise aus der Schweiz und Rückkehr in das Heimatland steht hier nicht zur Diskussion. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Einreiseverbot verhindere den Kontakt zu in der Schweiz lebenden Verwandten und Bekannten (BVGer-act. 11 S. 2 f.), ist ihr zu begegnen, dass eine solche, sich aus der Natur des Einreiseverbots ergebende Einschränkung hinzunehmen ist. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Bezugspersonen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. auch Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). 5.5 In einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen kann nicht geschlossen werden, das private Interesse der Beschwerdeführerin an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt auch in der Dauer unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dabei gilt zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin ihre missbräuchliche Berufung auf die nur zum Schein bestehende Ehe nicht von sich aus aufgegeben hat, sondern als Folge behördlicher Abklärungen und Interventionen aufgeben musste (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.5; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.5; C-323/2013 vom 14. April 2014 E. 5.2).

6. Der Bedeutung des Einreiseverbots entsprechend wurde die Beschwerdeführerin im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Abs. 3 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N- SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die Rechtmässigkeit dieser Ausschreibung ist mit dem Hinweis allein auf die Anwesenheit von Verwandten und Bekannten im übrigen Schengen-Gebiet nicht schon in Frage zu stellen.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch das Rückkommen der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt, sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihr zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Der Beschwerdeführerin ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Ausgangspunkt bildet die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 4. März 2021, mit der für Honorar und Auslagen ein Betrag von Fr. 4'098.75 (exkl. MwSt.) ausgewiesen wird. Da die Honorarnote zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ist der ausgewiesene Betrag zu übernehmen und entsprechend zu kürzen, was zu einer Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'639.50 führt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist darin nicht enthalten, da anwaltschaftliche Dienstleistungen an im Ausland wohnhafte Mandanten nicht der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; Urteil des BVGer F-6415/2019 vom 1. Februar 2021 E. 8.2 m.H.). (Dispositiv folgt auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch teilweise Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. Sie werden vom in der Höhe von Fr. 1'000.- geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 400.- wird ihr zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'639.50.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Formular Zahl-adresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: