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F-4405/2016

F-4405/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1981, brasilianische Staatsangehörige) reiste am 15. Oktober 2007 in die Schweiz und heiratete am 17. Dezember 2007 einen hier aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen. In der Folge erhielt sie zuerst eine Kurz- und daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 27. August 2013. Nachdem die eheliche Gemeinschaft vom Mai bis September 2009 vorübergehend nicht mehr bestanden hatte, wurde sie im Oktober 2010 definitiv aufgegeben. Mit Verfügung vom 28. April 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 11. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch ein, wobei sie angab, wieder mit ihrem Ehemann zusammenzuleben und die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen zu haben. Hierauf führte die Stadtpolizei Zürich verschiedene Beweiserhebungen durch (Augenschein, Vorladungen der beiden Ehegatten). Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. November 2012 aufgefordert worden war, weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung des Wiedererwägungsgesuches einzureichen, teilte diese mit Schreiben vom 15. Januar 2013 mit, dass sie zurzeit von ihrem Ehemann getrennt lebe und deshalb keinen aktuelle Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen ihres Ehemannes beibringen könne. Aufgrund der vorliegenden Umstände (Wohnsituation, passives Verhalten des Ehemannes anlässlich der Wohnungskontrolle, mehrmaliges und unentschuldigtes Fernbleiben zur polizeilichen Befragung) kam das Migrationsamt des Kantons Zürich zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Wiederaufnahme der eheliche Gemeinschaft nur dazu diente, ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, und trat mit Verfügung vom 3. Mai 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die dagegen eingereichten Rekurse wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. Mai 2014 und zuletzt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. September 2014 ab. Am 19. August 2014 verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz und kehrte nach Brasilien zurück. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 13. Oktober 2014 gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig bis 12. Oktober 2017). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthaltes in der Schweiz an der Ehe zu ehefremden Zwecken festgehalten und zudem erhebliche Sozialhilfekosten verursacht. Angesichts des missbräuchlichen Verhaltens und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG als verhältnismässig zu erachten und angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich nicht aus den Akten ergeben. C. Am 24. November 2014 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht Zürich geschieden (am 9. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen). D. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin konnte ihr die Verfügung der Vorinstanz vorerst nicht eröffnet werden. Als ihr auf dem Weg in die Schweiz am 30. Januar 2016 am Flughafen Frankfurt die Einreise in den Schengen-Raum verweigert worden war, nahm sie nach ihrer Rückkehr bei verschiedenen Behörden entsprechende Abklärungen vor. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 stellte ihr das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro die vorinstanzliche Verfügung schliesslich zu (eröffnet am 23. Juni 2016). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2016 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2016) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ("Einreise in Europa ermöglichen"). In ihrer kaum verständlichen Begründung setzt sie sich nicht mit dem Hauptvorwurf (Festhalten an der Ehe zu ehefremden Zwecken) auseinander. Sie bestreitet lediglich, sich in der Schweiz illegal aufgehalten zu haben, und betont, dass sie die Schweiz freiwillig verlassen habe. Bezüglich des Vorwurfs, erhebliche Sozialhilfekosten versursacht zu haben, macht sie geltend, dass es ihr während der Abklärung ihrer Aufenthaltssituation nicht erlaubt gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Ferner beanstandet sie das Fehlen der Unterschrift auf der angefochtenen Verfügung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Male per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gelangt war und u.a. eine befristete Aufhebung des Einreisverbots beantragte, wurde sie am 22. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren schriftlich durchgeführt und auf weitere E-Mails nicht mehr eingegangen werde. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass Gesuche um eine befristete Aussetzung des Einreiseverbots (ebenfalls schriftlich) beim SEM einzureichen seien. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Was die formelle Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, wonach die angefochtene Verfügung keine Unterschrift enthält, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass Verfügungen betreffend Erlass eines Einreiseverbots auch ohne Unterschrift rechtskonform sind (vgl. Urteil des BVGer C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3, zuletzt bestätigt in F-936/2014 vom 20. Februar 2017 E. 3). Es sind in casu keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge ist demzufolge unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot, welches die Einreise oder die Rückkehr einer unerwünschten Ausländerin oder eines unerwünschten Ausländers verhindern soll, stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefährdung - anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person - abhängig (vgl. Urteil des BVGer C-3791/2013 vom 26. September 2014 E. 3.3 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760).

E. 5 Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht explizit vorgeworfen wurde, sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Schliesslich wurde ihr gestattet, sich während des von ihr eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens weiterhin in der Schweiz aufzuhalten (die ihr nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angesetzte Ausreisefrist wurde jeweils erstreckt bzw. neu angesetzt). Andererseits trifft es nicht zu, dass sie die Schweiz freiwillig verlassen hat.

E. 6.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot hauptsächlich darauf, dass die Beschwerdeführerin zwecks Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften (Festhalten an der Ehe zu ehefremden Zwecken) versucht habe, die Behörden zu täuschen, um so ihren Verbleib in der Schweiz sicherstellen zu können.

E. 6.2 Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw. eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 4.4 m.H.), was im Übrigen auch spezialgesetzlich unter Strafe gesetzt ist ("Täuschung der Behörden"; Art. 118 AuG). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin vorgeworfen - an der Ehe festgehalten wird, um den Aufenthalt zu sichern, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (vgl. zum ganzen BGE 128 II 145 E. 3).

E. 6.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe behauptet die Beschwerdeführerin nicht (mehr), dass die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im Oktober 2010 wieder aufgenommen worden sei. Aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2014 (vgl. SEM act. 1/1-24) steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Zweifel, dass es der Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches im Juli 2011 lediglich darum gegangen ist, ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen, um ein Bleiberecht zu erwirken, ohne aber eine wirkliche Lebensgemeinschaft als Ehepaar führen zu wollen. So gab sie anlässlich des Widerrufsverfahrens gegenüber den Migrationsbehörden mit Schreiben vom 16. März 2011 bekannt, die eheliche Gemeinschaft im Oktober 2010 aufgegeben zu haben, nicht mit deren baldigen Wiederaufnahme zu rechnen und die Scheidung zu beabsichtigen. In einem weiteren Schreiben vom 30. März 2011 teilte sie überdies sinngemäss mit, nur noch zur Erlangung der italienischen Staatsbürgerschaft an der Ehe festzuhalten. Gegen ein gelebtes eheliches Zusammenleben ab Juli 2011 sprechen sodann die Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich einer unangekündigten Kontrolle am mutmasslichen gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten vom 1. August 2011 (spärlich eingerichtete Wohnung, keinerlei sichtbare Küchenutensilien, keine Bettanzüge, Zeitungen, Post oder andere Dokumente, Kleider der Beschwerdeführerin nicht in einem Schrank sondern in einem Koffer verstaut). Auch die von ihr aufgeführten Trennungs- und Versöhnungsgründe erscheinen wenig glaubhaft und damit ungeeignet, eine gelebte eheliche Gemeinschaft darzulegen (andere Angaben als im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, vgl. E. 5.3.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2014). Ferner deuten die Chronologie der Ereignisse (Ehegatten erst nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist wieder zusammengezogen) und das weitgehend desinteressierte Verhalten des Ehegatten (u.a. leistete er den polizeilichen Vorladungen unentschuldigt keine Folge) klar darauf hin, dass die Wiederaufnahme des Zusammenlebens Ende Juni 2011 lediglich zur weiteren Aufenthaltssicherung erfolgte und eine über zeitweiliges Zusammenwohnen hinausgehende eheliche Gemeinschaft lediglich vorgetäuscht worden ist. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit fraglos erfüllt.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits gesagt - den Ausländerbehörden vorgetäuscht, ab Juli 2011 in einer intakten Ehe mit einem hier niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen zu leben, obwohl die Ehe spätestens ab Oktober 2010 gescheitert war. Dadurch hat sie sich erhebliche aufenthaltsrechtliche Vorteile verschafft. Solches Fehlverhalten wiegt objektiv schwer. Aus dem von ihr manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um weiteren illegalen Handlungen entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin.

E. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten lediglich, dass sie in der Schweiz einen hier lebenden Bekannten ferienhalber besuchen möchte (vgl. SEM act. 8/129). Dass es sich um eine ernsthafte Beziehung handelt, wird nicht geltend gemacht. Sollte es sich wirklich um eine ernsthafte und enge Beziehung handeln, hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei der Vorinstanz ein begründetes Gesuch um eine zeitlich befriste Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) einzureichen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Andernfalls ist es ihr zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Bekannten mit anderen Mitteln zu pflegen (Briefe, Telefonate, Skype usw.). Weitere private Interessen an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum werden nicht vorgebracht.

E. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt damit zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auch unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit darstellt. Es erübrigt sich deshalb auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - während ihres Aufenthaltes in der Schweiz erhebliche Sozialhilfekosten verursacht hat oder nicht.

E. 8 Schliesslich bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen.

E. 8.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 8.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, welche die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-VO). Weiter kann eine Ausschreibung eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Ziff. 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgeschoben oder ausgeschafft worden ist (Art. 24 Ziff. 3 erster Teilsatz SIS-II-VO).

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin kann als Drittstaatsangehörige grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Gemäss Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben. Die Vorinstanz hat die Ausschreibung demnach zurecht erlassen, ist doch die Schweiz dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz hat damit in Rechnung zu stellen, dass wegen des Wegfalls der systematischen Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirkung nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin mithin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 23. September 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4405/2016 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o Herr B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1981, brasilianische Staatsangehörige) reiste am 15. Oktober 2007 in die Schweiz und heiratete am 17. Dezember 2007 einen hier aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen. In der Folge erhielt sie zuerst eine Kurz- und daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 27. August 2013. Nachdem die eheliche Gemeinschaft vom Mai bis September 2009 vorübergehend nicht mehr bestanden hatte, wurde sie im Oktober 2010 definitiv aufgegeben. Mit Verfügung vom 28. April 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 11. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch ein, wobei sie angab, wieder mit ihrem Ehemann zusammenzuleben und die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen zu haben. Hierauf führte die Stadtpolizei Zürich verschiedene Beweiserhebungen durch (Augenschein, Vorladungen der beiden Ehegatten). Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. November 2012 aufgefordert worden war, weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung des Wiedererwägungsgesuches einzureichen, teilte diese mit Schreiben vom 15. Januar 2013 mit, dass sie zurzeit von ihrem Ehemann getrennt lebe und deshalb keinen aktuelle Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen ihres Ehemannes beibringen könne. Aufgrund der vorliegenden Umstände (Wohnsituation, passives Verhalten des Ehemannes anlässlich der Wohnungskontrolle, mehrmaliges und unentschuldigtes Fernbleiben zur polizeilichen Befragung) kam das Migrationsamt des Kantons Zürich zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Wiederaufnahme der eheliche Gemeinschaft nur dazu diente, ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, und trat mit Verfügung vom 3. Mai 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die dagegen eingereichten Rekurse wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. Mai 2014 und zuletzt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. September 2014 ab. Am 19. August 2014 verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz und kehrte nach Brasilien zurück. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 13. Oktober 2014 gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig bis 12. Oktober 2017). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthaltes in der Schweiz an der Ehe zu ehefremden Zwecken festgehalten und zudem erhebliche Sozialhilfekosten verursacht. Angesichts des missbräuchlichen Verhaltens und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG als verhältnismässig zu erachten und angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich nicht aus den Akten ergeben. C. Am 24. November 2014 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht Zürich geschieden (am 9. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen). D. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin konnte ihr die Verfügung der Vorinstanz vorerst nicht eröffnet werden. Als ihr auf dem Weg in die Schweiz am 30. Januar 2016 am Flughafen Frankfurt die Einreise in den Schengen-Raum verweigert worden war, nahm sie nach ihrer Rückkehr bei verschiedenen Behörden entsprechende Abklärungen vor. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 stellte ihr das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro die vorinstanzliche Verfügung schliesslich zu (eröffnet am 23. Juni 2016). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2016 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2016) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ("Einreise in Europa ermöglichen"). In ihrer kaum verständlichen Begründung setzt sie sich nicht mit dem Hauptvorwurf (Festhalten an der Ehe zu ehefremden Zwecken) auseinander. Sie bestreitet lediglich, sich in der Schweiz illegal aufgehalten zu haben, und betont, dass sie die Schweiz freiwillig verlassen habe. Bezüglich des Vorwurfs, erhebliche Sozialhilfekosten versursacht zu haben, macht sie geltend, dass es ihr während der Abklärung ihrer Aufenthaltssituation nicht erlaubt gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Ferner beanstandet sie das Fehlen der Unterschrift auf der angefochtenen Verfügung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Male per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gelangt war und u.a. eine befristete Aufhebung des Einreisverbots beantragte, wurde sie am 22. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren schriftlich durchgeführt und auf weitere E-Mails nicht mehr eingegangen werde. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass Gesuche um eine befristete Aussetzung des Einreiseverbots (ebenfalls schriftlich) beim SEM einzureichen seien. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Was die formelle Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, wonach die angefochtene Verfügung keine Unterschrift enthält, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass Verfügungen betreffend Erlass eines Einreiseverbots auch ohne Unterschrift rechtskonform sind (vgl. Urteil des BVGer C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3, zuletzt bestätigt in F-936/2014 vom 20. Februar 2017 E. 3). Es sind in casu keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge ist demzufolge unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot, welches die Einreise oder die Rückkehr einer unerwünschten Ausländerin oder eines unerwünschten Ausländers verhindern soll, stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefährdung - anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person - abhängig (vgl. Urteil des BVGer C-3791/2013 vom 26. September 2014 E. 3.3 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760).

5. Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht explizit vorgeworfen wurde, sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Schliesslich wurde ihr gestattet, sich während des von ihr eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens weiterhin in der Schweiz aufzuhalten (die ihr nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angesetzte Ausreisefrist wurde jeweils erstreckt bzw. neu angesetzt). Andererseits trifft es nicht zu, dass sie die Schweiz freiwillig verlassen hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot hauptsächlich darauf, dass die Beschwerdeführerin zwecks Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften (Festhalten an der Ehe zu ehefremden Zwecken) versucht habe, die Behörden zu täuschen, um so ihren Verbleib in der Schweiz sicherstellen zu können. 6.2 Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw. eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 4.4 m.H.), was im Übrigen auch spezialgesetzlich unter Strafe gesetzt ist ("Täuschung der Behörden"; Art. 118 AuG). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin vorgeworfen - an der Ehe festgehalten wird, um den Aufenthalt zu sichern, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (vgl. zum ganzen BGE 128 II 145 E. 3). 6.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe behauptet die Beschwerdeführerin nicht (mehr), dass die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im Oktober 2010 wieder aufgenommen worden sei. Aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2014 (vgl. SEM act. 1/1-24) steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Zweifel, dass es der Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches im Juli 2011 lediglich darum gegangen ist, ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen, um ein Bleiberecht zu erwirken, ohne aber eine wirkliche Lebensgemeinschaft als Ehepaar führen zu wollen. So gab sie anlässlich des Widerrufsverfahrens gegenüber den Migrationsbehörden mit Schreiben vom 16. März 2011 bekannt, die eheliche Gemeinschaft im Oktober 2010 aufgegeben zu haben, nicht mit deren baldigen Wiederaufnahme zu rechnen und die Scheidung zu beabsichtigen. In einem weiteren Schreiben vom 30. März 2011 teilte sie überdies sinngemäss mit, nur noch zur Erlangung der italienischen Staatsbürgerschaft an der Ehe festzuhalten. Gegen ein gelebtes eheliches Zusammenleben ab Juli 2011 sprechen sodann die Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich einer unangekündigten Kontrolle am mutmasslichen gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten vom 1. August 2011 (spärlich eingerichtete Wohnung, keinerlei sichtbare Küchenutensilien, keine Bettanzüge, Zeitungen, Post oder andere Dokumente, Kleider der Beschwerdeführerin nicht in einem Schrank sondern in einem Koffer verstaut). Auch die von ihr aufgeführten Trennungs- und Versöhnungsgründe erscheinen wenig glaubhaft und damit ungeeignet, eine gelebte eheliche Gemeinschaft darzulegen (andere Angaben als im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, vgl. E. 5.3.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2014). Ferner deuten die Chronologie der Ereignisse (Ehegatten erst nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist wieder zusammengezogen) und das weitgehend desinteressierte Verhalten des Ehegatten (u.a. leistete er den polizeilichen Vorladungen unentschuldigt keine Folge) klar darauf hin, dass die Wiederaufnahme des Zusammenlebens Ende Juni 2011 lediglich zur weiteren Aufenthaltssicherung erfolgte und eine über zeitweiliges Zusammenwohnen hinausgehende eheliche Gemeinschaft lediglich vorgetäuscht worden ist. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit fraglos erfüllt. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits gesagt - den Ausländerbehörden vorgetäuscht, ab Juli 2011 in einer intakten Ehe mit einem hier niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen zu leben, obwohl die Ehe spätestens ab Oktober 2010 gescheitert war. Dadurch hat sie sich erhebliche aufenthaltsrechtliche Vorteile verschafft. Solches Fehlverhalten wiegt objektiv schwer. Aus dem von ihr manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um weiteren illegalen Handlungen entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten lediglich, dass sie in der Schweiz einen hier lebenden Bekannten ferienhalber besuchen möchte (vgl. SEM act. 8/129). Dass es sich um eine ernsthafte Beziehung handelt, wird nicht geltend gemacht. Sollte es sich wirklich um eine ernsthafte und enge Beziehung handeln, hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei der Vorinstanz ein begründetes Gesuch um eine zeitlich befriste Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) einzureichen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Andernfalls ist es ihr zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Bekannten mit anderen Mitteln zu pflegen (Briefe, Telefonate, Skype usw.). Weitere private Interessen an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum werden nicht vorgebracht. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt damit zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auch unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit darstellt. Es erübrigt sich deshalb auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - während ihres Aufenthaltes in der Schweiz erhebliche Sozialhilfekosten verursacht hat oder nicht.

8. Schliesslich bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen. 8.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 8.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, welche die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-VO). Weiter kann eine Ausschreibung eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Ziff. 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgeschoben oder ausgeschafft worden ist (Art. 24 Ziff. 3 erster Teilsatz SIS-II-VO). 8.3 Die Beschwerdeführerin kann als Drittstaatsangehörige grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Gemäss Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben. Die Vorinstanz hat die Ausschreibung demnach zurecht erlassen, ist doch die Schweiz dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz hat damit in Rechnung zu stellen, dass wegen des Wegfalls der systematischen Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirkung nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin mithin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 23. September 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: