Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) heiratete am 8. Januar 1991 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erhielt. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 1992, 1993 und 2000). Seit dem 10. November 2000 war er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/116). B. Am 31. August 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, unterlassener Buchführung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs sowie Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von 451 Tagen Untersuchungshaft (SEM act. 1, pag. 24 - 107). C. Aufgrund dieser Verurteilung und weil der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachzukommen vermochte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September 2017 die Niederlassungsbewilligung des Betroffenen und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM act. 2, pag. 108 - 117). D. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass einer Fernhaltemassnahme für die Dauer von zehn Jahren (SEM act. 3, pag. 121/122). Davon machte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, am 21. April 2018 Gebrauch (SEM act. 7, pag. 137 - 149). E. Mit Verfügung vom 25. April 2018 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM auf das Strafurteil vom 31. August 2016 und hielt fest, die darin geahndeten Delikte stellten einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20; Name des Erlasses bis 31.12.2018: Ausländergesetz [AuG]) einhergehe. Der Erlass einer fünfjährigen Fernhaltemassnahme zur Vermeidung künftiger Straftaten erscheine auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen als gerechtfertigt und verhältnismässig. Die betreffende Person habe während der Dauer des Einreiseverbots zu beweisen, dass sie gewillt und fähig sei, sich künftig an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör befasse sich ausschliesslich mit den Kriterien, die zur rechtskräftigen Wegweisung des Ausländers geführt hätten. Darin seien keine Anhaltspunkte enthalten, die einer Fernhaltemassnahme entgegenstünden (SEM act. 6, pag. 134 - 136). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er lässt im Wesentlichen vorbringen, für die Verhängung eines Einreiseverbots seien die zukünftigen Störungen massgebend, von ihm gehe jedoch kein solches Gefahrenpotenzial aus. Er habe in der Schweiz nie von der Sozialhilfe gelebt und nie Gewaltverbrechen begangen. Zu den Wirtschaftsdelikten sei es wegen des Einbruchs in der Baubranche und der Beteiligung eines kriminellen Partners gekommen. Im Übrigen stammten die Straftaten aus dem Jahre 2011 und lägen bald zehn Jahre zurück. Seine Familie und die Verwandtschaft - insgesamt seien es über 500 Personen - lebe teils in der Schweiz, teils im übrigen Schengenraum; ein Grossteil von ihnen besitze die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die verhängte Fernhaltemassnahme bedeute einen schweren Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und verletze daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Angesichts der Anzahl enger Familienmitglieder im Schengenraum könne besagter Eingriff nicht durch die Möglichkeit der Suspension ausgeglichen werden (BVGer act. 1). G. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Mit Schreiben vom 8. August 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu (BVGer act. 6). H. Am 1. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer, der sich aufgrund einer Namensänderung mit einem auf den Namen B.______ lautenden kosovarischen Reisepass vorübergehend hierzulande aufhielt, das Einreiseverbot im Kanton Zürich nochmals eröffnet (BVGer act. 7). I. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 die Instruktion des vorliegenden Verfahrens übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3171) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
E. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; entspricht inhaltlich aArt. 80 Abs. 1 VZAE in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; entspricht inhaltlich aArt. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 oder Urteil des BVGer F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.).
E. 4.3 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E. 5.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der unterlassenen Buchführung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs sowie der Unterkundenfälschung für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er in der Zeitspanne von März 2010 bis April 2014 eine Reihe von Vermögensdelikten begangen hatte. Auslöser der deliktischen Tätigkeit bildete die Gründung einer Scheinfirma, welche der Beschwerdeführer mittels abgeänderter öffentlicher Urkunde im Handelsregister eintragen liess. Mit der anschliessenden Geschäftstätigkeit im Bereich von Bauprojekten und damit verbundenem undurchsichtigen Finanzgebaren täuschte und schädigte er in der Folge jahrelang Kunden, Geschäftspartner und Behörden. Am Gravierendsten wertete das aargauische Obergericht den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkassen der Kantone Aargau und Solothurn. Konkret erlangte er von den beiden Arbeitslosenkassen vom September 2009 bis Juni 2011 für sich und seine Ehefrau mittels unwahrer Angaben Arbeitslosenentschädigungen von gesamthaft Fr. 121'335.40. Als straferhöhend wurde ihm angelastet, dass er spätestens ab Januar 2011 zusätzlich zu den Arbeitslosenentschädigungen monatlich Lohneinnahmen von rund Fr. 10'000.- generierte. Ebenfalls negativ ins Gewicht fielen der mehrfache Betrug zum Nachteil der C._______ (Deliktsbetrag: Fr. 81'260.-) sowie ein Kreditbetrug zum Nachteil der «D._______ AG» (Deliktsbetrag: Fr. 20'000.-). Da der Beschwerdeführer in letzterem Fall seinen damals erst 19-jährigen Sohn in die Betrugshandlungen miteinbezog, schloss die Strafbehörde in diesem Zusammenhang auf eine besondere Skrupellosigkeit (zum Ganzen siehe SEM act. 1, pag. 24 - 107).
E. 5.2 Es bedarf keiner Erläuterung, dass der Beschwerdeführer damit den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat. Ebenso wenig bestehen für das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Strafmasses Zweifel daran, dass von ihm zum Zeitpunkt des Strafurteils zumindest eine einfache Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG ausging. Bedingt durch das Verfahren i.S. Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung verstrichen von der strafrechtlichen Verurteilung bis zur Verhängung des Einreiseverbots rund eindreiviertel Jahre, die letzten Taten (Unterlassene Buchführung, Misswirtschaft) lagen bei Erlass der angefochtenen Verfügung allerdings schon rund vier Jahre, die Betrugsdelikte sogar sieben Jahre und mehr zurück. Wegen des Zeitablaufs hält das SEM dem Beschwerdeführer dementsprechend nicht vor, eine qualifizierte Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG darzustellen. Die Rede ist vielmehr in allgemeiner Weise von einer schwerwiegenden Gefährdung der Rechtsordnung, was die Vorinstanz unter Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG subsumiert (SEM act. 6, pag. 134 - 136). Die zulässige Dauer eines Einreiseverbots ist somit gemäss Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG auf fünf Jahre begrenzt; für diese Dauer wurde es denn auch verhängt. Nach Auffassung des Rechtsvertreters geht von seinem Mandanten indessen gar keine künftige Gefahr aus.
E. 5.3 Vermögensdelikte, derentwegen der Beschwerdeführer in der Schweiz verurteilt wurde, werden praxisgemäss mit mehrjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet. Wohl handelt es sich bei Art. 67 Abs. 2 AIG um eine Kann-Bestimmung und das strafbare Verhalten betrifft weder ein Gewaltdelikt noch richtet es sich gegen ein anderes besonders hochwertiges Rechtsgut. Gewerbsmässiger Betrug und Betrug im Bereich einer Sozialversicherung gehören allerdings zu jenen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c und e StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Art. 66a Abs. 1 StGB darf zwar nicht rückwirkend angewendet werden, der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung gilt es in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts dennoch Rechnung zu tragen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 oder Urteil des BVGer F-4268/2017 vom 15. Februar 2019 E. 5.3). Angesichts der sich über vier Jahre erstreckenden deliktischen Phase, insbesondere der jahrelangen rücksichtslosen Ausnützung sozialstaatlicher Einrichtungen, durfte die Vorinstanz mithin nicht nur von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern auch von einer künftigen Gefährdung entsprechender Rechtsgüter ausgehen. Dass der Betroffene einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat, lässt sich folglich nicht in Abrede stellen.
E. 5.4 Soweit auf Beschwerdeebene demgegenüber jegliches künftige Gefahrenpotenzial verneint wird, gilt es vorerst nochmals klarzustellen, dass ein solches Risiko von Gesetzes wegen vermutet wird (siehe Botschaft a.a.O., S. 3760 oder E. 4.2 in fine hiervor). Dass der Beschwerdeführer keine Gewaltverbrechen begangen hat, erscheint wie eben dargetan, nicht massgebend (vgl. E. 5.3 weiter oben). Nicht anders verhält es sich mit den Hinweisen auf die Mittäterschaft eines Geschäftspartners und das zum Zeitpunkt der Taten angeblich wirtschaftlich schwierige Umfeld in der Baubranche. Zum einen handelte er bei einem Teil der Delikte als Alleintäter und agierte bei den übrigen Taten immerhin als Mittäter, zum anderen befand er sich damals entgegen der Darstellung des Parteivertreters keineswegs in einer Notlage. Vielmehr ging es ihm darum, sich zu bereichern bzw. den aufwendigen Lebensstil der Familie weiter finanzieren zu können (SEM act. 1, pag. 32 und SEM act. 2, pag. 111). Gerade bei einer betrügerischen Ausbeutung der Sozialeinrichtungen, wie sie der Beschwerdeführer hier gewerbsmässig bzw. mehrfach praktizierte, sind ausländerrechtlich zudem auch generalpräventive Überlegungen miteinzubeziehen (zur generellen Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.).
E. 5.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass er nie Sozialhilfe beanspruchte. Ins Gewicht fällt, dass seine mit zum Teil höchst zweifelhaften Methoden ausgeübte Erwerbstätigkeit dazu führte, dass er hierzulande Schulden in der Höhe von Fr. 1'325'313.50 anhäufte (Stand September 2017). Die Zeit des Wohlverhaltens wiederum (ab April 2014) erscheint angesichts der langjährigen Delinquenz und mit Blick auf die erst am 30. Mai 2015 erfolgte Entlassung aus der Untersuchungshaft (SEM act. 1, pag. 27) als zu kurz, als dass bereits von einem grundlegenden Wandel ausgegangen werden könnte. Ganz anstandslos hat sich der Beschwerdeführer danach ohnehin nicht verhalten, wurde er anfangs November 2018 trotz bestehendem, ihm am 28. April 2018 über seinen Vertreter rechtsgenüglich eröffnetem Einreiseverbot doch erneut in der Schweiz angetroffen (vgl. BVGer act. 7). Wohl versuchte er mit einer neu gegründeten Firma inzwischen beruflich wieder Fuss zu fassen, um eine effektive Schuldensanierung hat er sich seither aber nicht bemüht (SEM act. 1, pag. 31 und SEM act. 2, pag. 115). Das neue berufliche Umfeld ändert im Übrigen nichts am generellen Druck, welchem der Beschwerdeführer aufgrund der enormen Schuldenlast unvermindert ausgesetzt ist. All dies spricht mit Bezug auf Vermögensdelikte trotz gegenteiliger Beteuerungen gegen einen Wegfall jeglicher Gefahr.
E. 5.6 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des zweiten Halbsatzes von vorgenannter Bestimmung vor.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die auf fünf Jahre befristete und damit, wie erwähnt, innerhalb der Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG liegende Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des oder der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der verfügungsbelasteten Person bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind, wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 5.4 hiervor), generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2).
E. 6.3 Aber auch in subjektiver Hinsicht erscheint das vom Beschwerdeführer verwirklichte Fehlverhalten (das Strafgericht ging von einem nicht mehr leichten Verschulden aus) als recht gravierend. Zu seinen Gunsten einbezogen können zwar die seit den Straftaten vergangene Zeitspanne und - mit Vorbehalt - das seitherige Wohlverhalten. Zu seinen Lasten sprechen hingegen die jahrelange Delinquenz, das hierbei an den Tag gelegte egoistische und rücksichtlose Vorgehen sowie der hohe Deliktsbetrag. Ausserdem schreckte er nicht davon zurück, selbst seine Ehefrau und den jüngsten Sohn in die kriminellen Machenschaften miteinzubeziehen und die hiesigen sozialstaatlichen Institutionen während längerer Zeit zu hintergehen. Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fernhaltung des Beschwerdeführers ist demnach als gewichtig anzusehen.
E. 6.4 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten Kontakten zu ihm nahestehenden, in der Schweiz und anderen Schengen-Staaten ansässigen Personen (Ehefrau, drei Kinder, Vater, Geschwister, zahlreiche sonstige Verwandte) gegenüber, wobei er sich explizit auf die Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) beruft.
E. 6.5 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzulande lebenden Familienangehörigen (hauptsächlich der Ehefrau und den drei volljährigen Kindern) grundsätzlich bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht scheitern (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2), nachdem seine Niederlassungsbewilligung im Herbst 2017 widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde.
E. 6.6 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass der Betroffene seine hier lebenden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. Entgegen der Auffassung des Parteivertreters wird die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich dadurch nicht in Frage gestellt, wäre das Instrument des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die bestehenden familiären Bindungen können von daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinander auf andere Weise (z.B. SMS, E-Mail, WhatsApp, Telefonate, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Auch persönlichen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums steht die Fernhaltemassnahme nicht entgegen. Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen gleichwohl Rechnung getragen werden.
E. 6.7 Alles in allem führt eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot als verhältnismässig und angemessen erweist.
E. 7 Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 4.3), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - wie oben ausgeführt - von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den übrigen Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 4.3 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. Juni 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2995/2018 Urteil vom 23. September 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, alias B._______, vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) heiratete am 8. Januar 1991 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erhielt. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 1992, 1993 und 2000). Seit dem 10. November 2000 war er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/116). B. Am 31. August 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, unterlassener Buchführung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs sowie Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von 451 Tagen Untersuchungshaft (SEM act. 1, pag. 24 - 107). C. Aufgrund dieser Verurteilung und weil der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachzukommen vermochte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September 2017 die Niederlassungsbewilligung des Betroffenen und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM act. 2, pag. 108 - 117). D. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass einer Fernhaltemassnahme für die Dauer von zehn Jahren (SEM act. 3, pag. 121/122). Davon machte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, am 21. April 2018 Gebrauch (SEM act. 7, pag. 137 - 149). E. Mit Verfügung vom 25. April 2018 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM auf das Strafurteil vom 31. August 2016 und hielt fest, die darin geahndeten Delikte stellten einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20; Name des Erlasses bis 31.12.2018: Ausländergesetz [AuG]) einhergehe. Der Erlass einer fünfjährigen Fernhaltemassnahme zur Vermeidung künftiger Straftaten erscheine auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen als gerechtfertigt und verhältnismässig. Die betreffende Person habe während der Dauer des Einreiseverbots zu beweisen, dass sie gewillt und fähig sei, sich künftig an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör befasse sich ausschliesslich mit den Kriterien, die zur rechtskräftigen Wegweisung des Ausländers geführt hätten. Darin seien keine Anhaltspunkte enthalten, die einer Fernhaltemassnahme entgegenstünden (SEM act. 6, pag. 134 - 136). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er lässt im Wesentlichen vorbringen, für die Verhängung eines Einreiseverbots seien die zukünftigen Störungen massgebend, von ihm gehe jedoch kein solches Gefahrenpotenzial aus. Er habe in der Schweiz nie von der Sozialhilfe gelebt und nie Gewaltverbrechen begangen. Zu den Wirtschaftsdelikten sei es wegen des Einbruchs in der Baubranche und der Beteiligung eines kriminellen Partners gekommen. Im Übrigen stammten die Straftaten aus dem Jahre 2011 und lägen bald zehn Jahre zurück. Seine Familie und die Verwandtschaft - insgesamt seien es über 500 Personen - lebe teils in der Schweiz, teils im übrigen Schengenraum; ein Grossteil von ihnen besitze die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die verhängte Fernhaltemassnahme bedeute einen schweren Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und verletze daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Angesichts der Anzahl enger Familienmitglieder im Schengenraum könne besagter Eingriff nicht durch die Möglichkeit der Suspension ausgeglichen werden (BVGer act. 1). G. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Mit Schreiben vom 8. August 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu (BVGer act. 6). H. Am 1. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer, der sich aufgrund einer Namensänderung mit einem auf den Namen B.______ lautenden kosovarischen Reisepass vorübergehend hierzulande aufhielt, das Einreiseverbot im Kanton Zürich nochmals eröffnet (BVGer act. 7). I. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 die Instruktion des vorliegenden Verfahrens übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3171) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 4. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; entspricht inhaltlich aArt. 80 Abs. 1 VZAE in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; entspricht inhaltlich aArt. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 oder Urteil des BVGer F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.). 4.3 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 5. 5.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der unterlassenen Buchführung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs sowie der Unterkundenfälschung für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er in der Zeitspanne von März 2010 bis April 2014 eine Reihe von Vermögensdelikten begangen hatte. Auslöser der deliktischen Tätigkeit bildete die Gründung einer Scheinfirma, welche der Beschwerdeführer mittels abgeänderter öffentlicher Urkunde im Handelsregister eintragen liess. Mit der anschliessenden Geschäftstätigkeit im Bereich von Bauprojekten und damit verbundenem undurchsichtigen Finanzgebaren täuschte und schädigte er in der Folge jahrelang Kunden, Geschäftspartner und Behörden. Am Gravierendsten wertete das aargauische Obergericht den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkassen der Kantone Aargau und Solothurn. Konkret erlangte er von den beiden Arbeitslosenkassen vom September 2009 bis Juni 2011 für sich und seine Ehefrau mittels unwahrer Angaben Arbeitslosenentschädigungen von gesamthaft Fr. 121'335.40. Als straferhöhend wurde ihm angelastet, dass er spätestens ab Januar 2011 zusätzlich zu den Arbeitslosenentschädigungen monatlich Lohneinnahmen von rund Fr. 10'000.- generierte. Ebenfalls negativ ins Gewicht fielen der mehrfache Betrug zum Nachteil der C._______ (Deliktsbetrag: Fr. 81'260.-) sowie ein Kreditbetrug zum Nachteil der «D._______ AG» (Deliktsbetrag: Fr. 20'000.-). Da der Beschwerdeführer in letzterem Fall seinen damals erst 19-jährigen Sohn in die Betrugshandlungen miteinbezog, schloss die Strafbehörde in diesem Zusammenhang auf eine besondere Skrupellosigkeit (zum Ganzen siehe SEM act. 1, pag. 24 - 107). 5.2 Es bedarf keiner Erläuterung, dass der Beschwerdeführer damit den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat. Ebenso wenig bestehen für das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Strafmasses Zweifel daran, dass von ihm zum Zeitpunkt des Strafurteils zumindest eine einfache Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG ausging. Bedingt durch das Verfahren i.S. Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung verstrichen von der strafrechtlichen Verurteilung bis zur Verhängung des Einreiseverbots rund eindreiviertel Jahre, die letzten Taten (Unterlassene Buchführung, Misswirtschaft) lagen bei Erlass der angefochtenen Verfügung allerdings schon rund vier Jahre, die Betrugsdelikte sogar sieben Jahre und mehr zurück. Wegen des Zeitablaufs hält das SEM dem Beschwerdeführer dementsprechend nicht vor, eine qualifizierte Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG darzustellen. Die Rede ist vielmehr in allgemeiner Weise von einer schwerwiegenden Gefährdung der Rechtsordnung, was die Vorinstanz unter Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG subsumiert (SEM act. 6, pag. 134 - 136). Die zulässige Dauer eines Einreiseverbots ist somit gemäss Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG auf fünf Jahre begrenzt; für diese Dauer wurde es denn auch verhängt. Nach Auffassung des Rechtsvertreters geht von seinem Mandanten indessen gar keine künftige Gefahr aus. 5.3 Vermögensdelikte, derentwegen der Beschwerdeführer in der Schweiz verurteilt wurde, werden praxisgemäss mit mehrjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet. Wohl handelt es sich bei Art. 67 Abs. 2 AIG um eine Kann-Bestimmung und das strafbare Verhalten betrifft weder ein Gewaltdelikt noch richtet es sich gegen ein anderes besonders hochwertiges Rechtsgut. Gewerbsmässiger Betrug und Betrug im Bereich einer Sozialversicherung gehören allerdings zu jenen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c und e StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Art. 66a Abs. 1 StGB darf zwar nicht rückwirkend angewendet werden, der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung gilt es in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts dennoch Rechnung zu tragen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 oder Urteil des BVGer F-4268/2017 vom 15. Februar 2019 E. 5.3). Angesichts der sich über vier Jahre erstreckenden deliktischen Phase, insbesondere der jahrelangen rücksichtslosen Ausnützung sozialstaatlicher Einrichtungen, durfte die Vorinstanz mithin nicht nur von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern auch von einer künftigen Gefährdung entsprechender Rechtsgüter ausgehen. Dass der Betroffene einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat, lässt sich folglich nicht in Abrede stellen. 5.4 Soweit auf Beschwerdeebene demgegenüber jegliches künftige Gefahrenpotenzial verneint wird, gilt es vorerst nochmals klarzustellen, dass ein solches Risiko von Gesetzes wegen vermutet wird (siehe Botschaft a.a.O., S. 3760 oder E. 4.2 in fine hiervor). Dass der Beschwerdeführer keine Gewaltverbrechen begangen hat, erscheint wie eben dargetan, nicht massgebend (vgl. E. 5.3 weiter oben). Nicht anders verhält es sich mit den Hinweisen auf die Mittäterschaft eines Geschäftspartners und das zum Zeitpunkt der Taten angeblich wirtschaftlich schwierige Umfeld in der Baubranche. Zum einen handelte er bei einem Teil der Delikte als Alleintäter und agierte bei den übrigen Taten immerhin als Mittäter, zum anderen befand er sich damals entgegen der Darstellung des Parteivertreters keineswegs in einer Notlage. Vielmehr ging es ihm darum, sich zu bereichern bzw. den aufwendigen Lebensstil der Familie weiter finanzieren zu können (SEM act. 1, pag. 32 und SEM act. 2, pag. 111). Gerade bei einer betrügerischen Ausbeutung der Sozialeinrichtungen, wie sie der Beschwerdeführer hier gewerbsmässig bzw. mehrfach praktizierte, sind ausländerrechtlich zudem auch generalpräventive Überlegungen miteinzubeziehen (zur generellen Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). 5.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass er nie Sozialhilfe beanspruchte. Ins Gewicht fällt, dass seine mit zum Teil höchst zweifelhaften Methoden ausgeübte Erwerbstätigkeit dazu führte, dass er hierzulande Schulden in der Höhe von Fr. 1'325'313.50 anhäufte (Stand September 2017). Die Zeit des Wohlverhaltens wiederum (ab April 2014) erscheint angesichts der langjährigen Delinquenz und mit Blick auf die erst am 30. Mai 2015 erfolgte Entlassung aus der Untersuchungshaft (SEM act. 1, pag. 27) als zu kurz, als dass bereits von einem grundlegenden Wandel ausgegangen werden könnte. Ganz anstandslos hat sich der Beschwerdeführer danach ohnehin nicht verhalten, wurde er anfangs November 2018 trotz bestehendem, ihm am 28. April 2018 über seinen Vertreter rechtsgenüglich eröffnetem Einreiseverbot doch erneut in der Schweiz angetroffen (vgl. BVGer act. 7). Wohl versuchte er mit einer neu gegründeten Firma inzwischen beruflich wieder Fuss zu fassen, um eine effektive Schuldensanierung hat er sich seither aber nicht bemüht (SEM act. 1, pag. 31 und SEM act. 2, pag. 115). Das neue berufliche Umfeld ändert im Übrigen nichts am generellen Druck, welchem der Beschwerdeführer aufgrund der enormen Schuldenlast unvermindert ausgesetzt ist. All dies spricht mit Bezug auf Vermögensdelikte trotz gegenteiliger Beteuerungen gegen einen Wegfall jeglicher Gefahr. 5.6 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des zweiten Halbsatzes von vorgenannter Bestimmung vor. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die auf fünf Jahre befristete und damit, wie erwähnt, innerhalb der Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG liegende Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des oder der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der verfügungsbelasteten Person bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Die vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind, wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 5.4 hiervor), generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). 6.3 Aber auch in subjektiver Hinsicht erscheint das vom Beschwerdeführer verwirklichte Fehlverhalten (das Strafgericht ging von einem nicht mehr leichten Verschulden aus) als recht gravierend. Zu seinen Gunsten einbezogen können zwar die seit den Straftaten vergangene Zeitspanne und - mit Vorbehalt - das seitherige Wohlverhalten. Zu seinen Lasten sprechen hingegen die jahrelange Delinquenz, das hierbei an den Tag gelegte egoistische und rücksichtlose Vorgehen sowie der hohe Deliktsbetrag. Ausserdem schreckte er nicht davon zurück, selbst seine Ehefrau und den jüngsten Sohn in die kriminellen Machenschaften miteinzubeziehen und die hiesigen sozialstaatlichen Institutionen während längerer Zeit zu hintergehen. Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fernhaltung des Beschwerdeführers ist demnach als gewichtig anzusehen. 6.4 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten Kontakten zu ihm nahestehenden, in der Schweiz und anderen Schengen-Staaten ansässigen Personen (Ehefrau, drei Kinder, Vater, Geschwister, zahlreiche sonstige Verwandte) gegenüber, wobei er sich explizit auf die Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) beruft. 6.5 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzulande lebenden Familienangehörigen (hauptsächlich der Ehefrau und den drei volljährigen Kindern) grundsätzlich bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht scheitern (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2), nachdem seine Niederlassungsbewilligung im Herbst 2017 widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde. 6.6 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass der Betroffene seine hier lebenden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. Entgegen der Auffassung des Parteivertreters wird die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich dadurch nicht in Frage gestellt, wäre das Instrument des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die bestehenden familiären Bindungen können von daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinander auf andere Weise (z.B. SMS, E-Mail, WhatsApp, Telefonate, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Auch persönlichen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums steht die Fernhaltemassnahme nicht entgegen. Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen gleichwohl Rechnung getragen werden. 6.7 Alles in allem führt eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot als verhältnismässig und angemessen erweist.
7. Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 4.3), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - wie oben ausgeführt - von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den übrigen Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 4.3 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG).
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. Juni 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: