Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, geboren 1984, reiste am 30. April 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [SEM-act./pag.] A6/11 S. 7). Mit Verfügung vom 22. August 2013 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (SEM-act. A22/5). B. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 17. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Übertretung nach Art. 19a BetmG (SR 812.121) mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt (SEM-act. 3 pag. 22). C. Am 31. März 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.- (Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern [kant.-act.] S. 64 f.). D. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Emmental - Oberaargau, Burgdorf, vom 27. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung nach Art. 19a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und eine Busse von Fr. 100.- bestraft (SEM-pag. 21). E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen das BetmG (Übertretung) mit einer Busse von Fr. 100.- (kant.-act. S. 162). F. Am 10. Mai 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Emmental - Oberaargau, Burgdorf, den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von 5 Jahren (SEM-act. 3 pag. 21). G. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) und Übertretung nach Art. 19a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen und einer Busse von Fr. 500.- bestraft (SEM-act. 3 pag. 20). H. Mit Entscheid des Regionalgerichts Z._______ vom 7. Februar 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine zwei Kinder (geboren 2014 und 2015) anerkannt hat. Die beiden Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Es wurde festgestellt, dass die Obhut über die Kinder mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y._______ (KESB) vom 12. August 2016 zurzeit entzogen sei. Ein Unterhaltsbeitrag konnte aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festgesetzt werden (kant.-act. S. 294 f.). I. Mit Entscheid der KESB Y._______ vom 1. März 2017 wurde den Inhabern der elterlichen Sorge ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen. Die Kinder wurden in einer Pflegefamilie untergebracht. Den Eltern wurde das Recht zugesprochen, ihre beiden Kinder an den ersten drei Wochenenden des Monats zu sich auf Besuch zu nehmen (BVGer-act. 1 Beilage 8). J. Am 6. November 2017 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausschaffungshaft und die Ausschaffung des Beschwerdeführers an (kant.-act. S. 343 ff.). Mit Entscheid vom 7. November 2017 hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 6. November 2017 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 2. Februar 2018 (kant.-act. S. 366 ff.). K. Am 21. November 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Missachten der Ein- und Ausgrenzung, mehrfach begangen, und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum sowie Konsums von Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- (kant.-act. S. 463 f.). L. Mit Verfügung vom 28. November 2017 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 3. Dezember 2017 geltendes vierjähriges Einreiseverbot. Zudem entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zugleich ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei von der zuständigen Behörde weggewiesen worden, wobei die Ausschaffungshaft angeordnet worden sei. Er habe sich seit Vorliegen des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids nie um heimatliche Dokumente bemüht und habe seit seiner Einreise mehrmals als untergetaucht gegolten. Ausserdem sei er mehrfach im schweizerischen Strafregister verzeichnet. Sein Verhalten zeige, dass von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Gemäss Art. 67 Abs. 2 lit. c AuG (SR 142.20) sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, die es rechtfertigen würden, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz eine Lebensgefährtin, die zwei Kinder zur Welt gebracht habe. Diese habe sich jedoch vom Beschwerdeführer getrennt. Eine Anerkennung der Kinder liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht beschafft habe. Er könne somit keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten (SEM-act. 4 pag. 26 - 28). M. Am 28. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen. Er liess die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und somit die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Eventualiter wurde beantragt, das Einreiseverbot sei auf ein Jahr zu beschränken. In formeller Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Beschwerde wurde damit begründet, als Vater von zwei Schweizer Kindern habe er grundsätzlich einen Anspruch auf Verbleib bei seinen Kindern. Die Obhut über seine Kinder sei ihm de facto wegen seines nicht geregelten Aufenthaltsrechts entzogen worden. Er lebe mittlerweile von seiner Lebenspartnerin getrennt. Sollte ihm wider Erwarten keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK erteilt werden, so sei er darauf angewiesen, dass er zwecks Regelung des persönlichen Verkehrs und zwecks Ausübung eines allenfalls installierten Besuchsrechts in die Schweiz einreisen könne. Die meisten seiner Verurteilungen seien wegen illegalen Aufenthalts erfolgt. Daneben habe er sich lediglich wegen Bagatelldelikten schuldig gemacht. Bei den meisten handle es sich um blosse Übertretungen. Die Dauer des Einreiseverbots sei unverhältnismässig lang (BVGer-act. 1). N. Am 8. Januar 2018 verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern, ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK sei nicht offensichtlich ersichtlich. Es werde kein ausländerrechtliches Verfahren um Prüfung zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK eingeleitet. Die asylrechtliche Wegweisung behalte ihre Gültigkeit (kant.-act. S. 540 ff.). O. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer-act. 5). P. Am 17. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit einem Sonderflug nach Tunesien ausgeschafft (SEM-act. 8 pag. S. 50 - 56; kant.-act. S. 572). Q. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). R. Mit Replik vom 24. April 2018 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, als sorgeberechtigter Elternteil habe er grundsätzlich ein Recht darauf, Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Bei Einreiseverboten müsse die familiäre Situation mitberücksichtigt werden. Die Kontaktpflege per Skype sei aufgrund des Alters der Kinder (knapp vier und zweieinhalb Jahre) eher schwierig. Um den Kontakt zu den Kindern nicht ganz zu verlieren, seien deshalb auch persönliche Kontakte notwendig. Durch ein Einreiseverbot werde dieser vollständig verunmöglicht (BVGer-act. 12). S. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese ge-fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-den sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-che Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Ein-reiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht, wer gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Liegt ein solches Verhalten in der Vergangenheit vor, so wird die Gefahr entsprechender zukünftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4, Urteil des BVGer F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.).
E. 4 Wie aus den kantonalen Akten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seine zwei Kinder anerkannt (vgl. Bst. H). Diese Tatsache hat die Vor- instanz bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts übersehen. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) hat dies auf den Ausgang des Verfahrens jedoch keinen Einfluss.
E. 5 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung u.a. damit, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft angeordnet worden sei.
E. 5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern am 6. November 2017 die Ausschaffungshaft und die Ausschaffung des Beschwerdeführers anordnete (kant.-act. S. 343 ff.). Mit Entscheid vom 7. November 2017 hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 6. November 2017 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 2. Februar 2018 (kant.-act. S. 366 ff.).
E. 5.3 Somit hat der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG gesetzt.
E. 6 6.1 Des Weiteren begründete die Vorinstanz ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach im schweizerischen Strafregister verzeichnet sei.
E. 6.2 Im Zeitraum zwischen Oktober 2013 bis November 2017 wurde der Beschwerdeführer siebenmal verurteilt: dreimal wegen Diebstahls, fünfmal wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, viermal wegen rechtswidrigen Aufenthalts, in einem Fall wegen mehrfacher Begehung, sowie in einem Fall wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung. Er wurde insgesamt zu 140 Tagessätzen und 190 Tagen Freiheitsstrafe sowie Bussen von Fr. 1'800.- bestraft. (vgl. Bst. B - G und K).
E. 6.3 Damit hat der Beschwerdeführer vielfach Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. 7.7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 7.2 Aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. An der Einhaltung der Rechtsordnung besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Gewichtig ist zum einen das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind des Weiteren die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer verweist mit Bezug auf seine privaten Interessen insbesondere darauf, dass er Vater von zwei in der Schweiz lebenden Kindern sei. Die Kontaktpflege per Skype sei aufgrund des Alters der Kinder (knapp vier und zweieinhalb Jahre) eher schwierig. Um den Kontakt zu den Kindern nicht ganz zu verlieren, seien deshalb auch persönliche Kontakte notwendig. 7.3.1 Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Einschränkung in der Ausübung familiärer Kontakte ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht besitzt. Es kann sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage stellen, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessen-abwägung ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 3 des Überein-kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksich-tigen, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). 7.3.2 Gemäss dem Entscheid der KESB Y._______ vom 1. März 2017 wurde den Inhabern der elterlichen Sorge ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen. Die Kinder wurden in einer Pflegefamilie untergebracht. Auf die Festsetzung eines Elternbeitrags wurde aufgrund der finanziellen Situation der Eltern verzichtet. Den Eltern wurde das Recht zugesprochen, ihre beiden Kinder an den ersten drei Wochenenden des Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. Demzufolge besteht aktuell weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. 7.3.3 Minimale Kontakte mit seinen Kindern können, wie von der KESB Y._______ vorgeschlagen, mit Skype aufrechterhalten werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten in der Kommunikation dürften wohl auch an den - wie von ihm vorgebracht - mangelnden Deutschkenntnissen seinerseits liegen und nicht nur am Alter der Kinder. Mit dem Einreiseverbot geht im Übrigen kein absolutes Verbot von Einreisen in die Schweiz einher. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension einer bestehenden Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen gilt es demnach zu relativieren. 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es ist demzufolge zu bestätigen. Die damit einhergehende Erschwerung des Familienlebens wird durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. 8.8.1 Abschliessend gilt es, die Rechtsmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen. 8.2 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex). 8.3 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen Schengen-Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 9.Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...] retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7349/2017 Urteil vom 25. Oktober 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser, Advokatur 4A GmbH, Effingerstrasse 4a, Postfach 2019, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, geboren 1984, reiste am 30. April 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [SEM-act./pag.] A6/11 S. 7). Mit Verfügung vom 22. August 2013 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (SEM-act. A22/5). B. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 17. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Übertretung nach Art. 19a BetmG (SR 812.121) mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt (SEM-act. 3 pag. 22). C. Am 31. März 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.- (Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern [kant.-act.] S. 64 f.). D. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Emmental - Oberaargau, Burgdorf, vom 27. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung nach Art. 19a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und eine Busse von Fr. 100.- bestraft (SEM-pag. 21). E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen das BetmG (Übertretung) mit einer Busse von Fr. 100.- (kant.-act. S. 162). F. Am 10. Mai 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Emmental - Oberaargau, Burgdorf, den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von 5 Jahren (SEM-act. 3 pag. 21). G. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) und Übertretung nach Art. 19a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen und einer Busse von Fr. 500.- bestraft (SEM-act. 3 pag. 20). H. Mit Entscheid des Regionalgerichts Z._______ vom 7. Februar 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine zwei Kinder (geboren 2014 und 2015) anerkannt hat. Die beiden Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Es wurde festgestellt, dass die Obhut über die Kinder mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y._______ (KESB) vom 12. August 2016 zurzeit entzogen sei. Ein Unterhaltsbeitrag konnte aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festgesetzt werden (kant.-act. S. 294 f.). I. Mit Entscheid der KESB Y._______ vom 1. März 2017 wurde den Inhabern der elterlichen Sorge ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen. Die Kinder wurden in einer Pflegefamilie untergebracht. Den Eltern wurde das Recht zugesprochen, ihre beiden Kinder an den ersten drei Wochenenden des Monats zu sich auf Besuch zu nehmen (BVGer-act. 1 Beilage 8). J. Am 6. November 2017 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausschaffungshaft und die Ausschaffung des Beschwerdeführers an (kant.-act. S. 343 ff.). Mit Entscheid vom 7. November 2017 hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 6. November 2017 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 2. Februar 2018 (kant.-act. S. 366 ff.). K. Am 21. November 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Missachten der Ein- und Ausgrenzung, mehrfach begangen, und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum sowie Konsums von Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- (kant.-act. S. 463 f.). L. Mit Verfügung vom 28. November 2017 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 3. Dezember 2017 geltendes vierjähriges Einreiseverbot. Zudem entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zugleich ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei von der zuständigen Behörde weggewiesen worden, wobei die Ausschaffungshaft angeordnet worden sei. Er habe sich seit Vorliegen des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids nie um heimatliche Dokumente bemüht und habe seit seiner Einreise mehrmals als untergetaucht gegolten. Ausserdem sei er mehrfach im schweizerischen Strafregister verzeichnet. Sein Verhalten zeige, dass von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Gemäss Art. 67 Abs. 2 lit. c AuG (SR 142.20) sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, die es rechtfertigen würden, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz eine Lebensgefährtin, die zwei Kinder zur Welt gebracht habe. Diese habe sich jedoch vom Beschwerdeführer getrennt. Eine Anerkennung der Kinder liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht beschafft habe. Er könne somit keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten (SEM-act. 4 pag. 26 - 28). M. Am 28. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen. Er liess die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und somit die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Eventualiter wurde beantragt, das Einreiseverbot sei auf ein Jahr zu beschränken. In formeller Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Beschwerde wurde damit begründet, als Vater von zwei Schweizer Kindern habe er grundsätzlich einen Anspruch auf Verbleib bei seinen Kindern. Die Obhut über seine Kinder sei ihm de facto wegen seines nicht geregelten Aufenthaltsrechts entzogen worden. Er lebe mittlerweile von seiner Lebenspartnerin getrennt. Sollte ihm wider Erwarten keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK erteilt werden, so sei er darauf angewiesen, dass er zwecks Regelung des persönlichen Verkehrs und zwecks Ausübung eines allenfalls installierten Besuchsrechts in die Schweiz einreisen könne. Die meisten seiner Verurteilungen seien wegen illegalen Aufenthalts erfolgt. Daneben habe er sich lediglich wegen Bagatelldelikten schuldig gemacht. Bei den meisten handle es sich um blosse Übertretungen. Die Dauer des Einreiseverbots sei unverhältnismässig lang (BVGer-act. 1). N. Am 8. Januar 2018 verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern, ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK sei nicht offensichtlich ersichtlich. Es werde kein ausländerrechtliches Verfahren um Prüfung zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK eingeleitet. Die asylrechtliche Wegweisung behalte ihre Gültigkeit (kant.-act. S. 540 ff.). O. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer-act. 5). P. Am 17. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit einem Sonderflug nach Tunesien ausgeschafft (SEM-act. 8 pag. S. 50 - 56; kant.-act. S. 572). Q. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). R. Mit Replik vom 24. April 2018 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, als sorgeberechtigter Elternteil habe er grundsätzlich ein Recht darauf, Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Bei Einreiseverboten müsse die familiäre Situation mitberücksichtigt werden. Die Kontaktpflege per Skype sei aufgrund des Alters der Kinder (knapp vier und zweieinhalb Jahre) eher schwierig. Um den Kontakt zu den Kindern nicht ganz zu verlieren, seien deshalb auch persönliche Kontakte notwendig. Durch ein Einreiseverbot werde dieser vollständig verunmöglicht (BVGer-act. 12). S. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese ge-fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-den sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-che Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Ein-reiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht, wer gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Liegt ein solches Verhalten in der Vergangenheit vor, so wird die Gefahr entsprechender zukünftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4, Urteil des BVGer F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.).
4. Wie aus den kantonalen Akten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seine zwei Kinder anerkannt (vgl. Bst. H). Diese Tatsache hat die Vor- instanz bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts übersehen. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) hat dies auf den Ausgang des Verfahrens jedoch keinen Einfluss.
5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung u.a. damit, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft angeordnet worden sei. 5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern am 6. November 2017 die Ausschaffungshaft und die Ausschaffung des Beschwerdeführers anordnete (kant.-act. S. 343 ff.). Mit Entscheid vom 7. November 2017 hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 6. November 2017 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 2. Februar 2018 (kant.-act. S. 366 ff.). 5.3 Somit hat der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG gesetzt.
6. 6.1 Des Weiteren begründete die Vorinstanz ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach im schweizerischen Strafregister verzeichnet sei. 6.2 Im Zeitraum zwischen Oktober 2013 bis November 2017 wurde der Beschwerdeführer siebenmal verurteilt: dreimal wegen Diebstahls, fünfmal wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, viermal wegen rechtswidrigen Aufenthalts, in einem Fall wegen mehrfacher Begehung, sowie in einem Fall wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung. Er wurde insgesamt zu 140 Tagessätzen und 190 Tagen Freiheitsstrafe sowie Bussen von Fr. 1'800.- bestraft. (vgl. Bst. B - G und K). 6.3 Damit hat der Beschwerdeführer vielfach Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. 7.7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 7.2 Aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. An der Einhaltung der Rechtsordnung besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Gewichtig ist zum einen das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind des Weiteren die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer verweist mit Bezug auf seine privaten Interessen insbesondere darauf, dass er Vater von zwei in der Schweiz lebenden Kindern sei. Die Kontaktpflege per Skype sei aufgrund des Alters der Kinder (knapp vier und zweieinhalb Jahre) eher schwierig. Um den Kontakt zu den Kindern nicht ganz zu verlieren, seien deshalb auch persönliche Kontakte notwendig. 7.3.1 Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Einschränkung in der Ausübung familiärer Kontakte ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht besitzt. Es kann sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage stellen, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessen-abwägung ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 3 des Überein-kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksich-tigen, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). 7.3.2 Gemäss dem Entscheid der KESB Y._______ vom 1. März 2017 wurde den Inhabern der elterlichen Sorge ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen. Die Kinder wurden in einer Pflegefamilie untergebracht. Auf die Festsetzung eines Elternbeitrags wurde aufgrund der finanziellen Situation der Eltern verzichtet. Den Eltern wurde das Recht zugesprochen, ihre beiden Kinder an den ersten drei Wochenenden des Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. Demzufolge besteht aktuell weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. 7.3.3 Minimale Kontakte mit seinen Kindern können, wie von der KESB Y._______ vorgeschlagen, mit Skype aufrechterhalten werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten in der Kommunikation dürften wohl auch an den - wie von ihm vorgebracht - mangelnden Deutschkenntnissen seinerseits liegen und nicht nur am Alter der Kinder. Mit dem Einreiseverbot geht im Übrigen kein absolutes Verbot von Einreisen in die Schweiz einher. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension einer bestehenden Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen gilt es demnach zu relativieren. 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es ist demzufolge zu bestätigen. Die damit einhergehende Erschwerung des Familienlebens wird durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. 8.8.1 Abschliessend gilt es, die Rechtsmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen. 8.2 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex). 8.3 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen Schengen-Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 9.Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: