Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist serbischer Staatsangehöriger. Noch in seinem Geburtsjahr reiste er mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren tauchte die Familie Ende 1999 unter. Im Frühjahr 2000 stellte sie erneut Asylgesuche, auf welche das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) am 11. Mai 2000 nicht eintrat. Nach dem Einlegen verschiedener Rechtsmittel hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde gegen eine Wiedererwägungsverfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Wegweisungsvollzug mit Urteil vom 19. Oktober 2006 gut und wies die Vor-instanz an, die Familie vorläufig aufzunehmen. Am 25. Juni 2008 stimmte das BFM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Härtefalles zu. Die Aufenthaltsbewilligung wurde, letztmals mit Wirkung bis zum 23. Juni 2013, verlängert. B. Seit dem Erreichen des elften Lebensjahres (2006) trat der Beschwerdeführer hierzulande wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und fiel auch anderweitig durch negatives Verhalten auf. B.a Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2011 wurde er von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit jugendstrafrechtlichen Massnahmen sanktioniert. B.b Im Mai/Juni 2011 beteiligte er sich an einer Serie von zum Teil massiven Übergriffen (mehrfacher Angriff mit einhergehender Körperverletzung, mehrfacher Raub, mehrfache Tätlichkeiten), derentwegen er vorübergehend in Haft genommen wurde. Aufgrund seines höchst problematischen Sozialverhaltens, der damit verbundenen Notwendigkeit der Förderung der beruflichen und persönlichen Entwicklung sowie zur Verhinderung einer deliktischen Rückfallgefahr ordnete die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft am 8. Februar 2012, im Sinne einer vorsorglichen stationären Massnahme, die umgehende Unterbringung des Betroffenen im Jugendheim B._______ in C._______/BL an. B.c Mit Urteil vom 10. Juli 2012 sprach das Jugendgericht Basel-Landschaft den Beschwerdeführer des versuchten Raubes, des mehrfachen Angriffs, der versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. B.d Am 31. Oktober 2012 wurde er vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Migrationsamt) verwarnt, wobei dieses ihm mitteilte, dass er mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, falls er erneut straffällig werden sollte oder weitere bereits begangene Straftaten bekannt würden. B.e Mit Strafbefehl vom 26. September 2013 sanktionierte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft den Beschwerdeführer wegen Diebstahls sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut mit jugendstrafrechtlichen Massnahmen. Am 24. Oktober 2013 verfügte die gleiche Behörde seine kurzfristige Umplatzierung in einem Untersuchungsgefängnis, da er wiederholt aus der Erziehungseinrichtung B._______ entwichen war. B.f Mit Vollzugsverfügung vom 24. März 2014 beendete die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft die stationäre Schutzmassnahme mit der Begründung, dass sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr zu entfalten vermöge. C. Am 20. Januar 2014 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug resp. der Mass-nahme aus der Schweiz weg. Dagegen im Kanton eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2014, Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015). In letzter Instanz wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 24. März 2016 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_833/2015). Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 24. März 2016 forderte das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 15. April 2016 in der Folge auf, die Schweiz bis zum 15. Mai 2016 zu verlassen. Nach einem abgewiesenen Fristerstreckungsgesuch und einem kurzen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik hat er die Schweiz in der Folge verlassen. D. Am 8. Juni 2016 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anordnung einer Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 ersuchte der Parteivertreter um Erläuterung der Gründe für ein allfälliges Einreiseverbot und nahm ein erstes Mal hierzu Stellung. Am 14. Juni 2016 räumte ihm die kantonale Migrationsbehörde nochmals die Möglichkeit ein, sich zum Antrag auf Erlass einer entsprechenden Fernhaltemassnahme zu äussern, wovon er am 4. Juli 2016 Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM zur Hauptsache auf die vom Betroffenen erwirkten Vorstrafen sowie die im Aufenthaltsverfahren ergangenen Entscheide und hielt fest, weder strafrechtliche Sanktionen noch ambulante, erzieherische Massnahmen und die ausländerrechtliche Verwarnung hätten ihn vor weiteren Straftaten abhalten können. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hinweg ein erschreckendes Mass an Gewaltbereitschaft gezeigt und mit seiner Delinquenz hochwertige Rechtsgüter verletzt. In solchen Fällen rechtfertige sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein strenger Massstab und es dürfe nur ein geringes Restrisiko eines Rückfalles in Kauf genommen werde. Aufgrund der sehr grossen Wiederholungsgefahr, der schlechten Legalprognose und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine eine Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20; Name des Erlasses bis 31.12.2018: Ausländergesetz [AuG]) angezeigt. Da der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Gelegenheiten ungenutzt gelassen habe, sein Leben in den Griff zu bekommen und sich deliktfrei hierzulande aufzuhalten, wäre eigentlich ein zehnjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt. Angesichts seines Alters sowie der damit verbundenen Hoffnung, dass die betreffende Person sich dereinst einsichtig zeigen werde, erachte das SEM jedoch ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren als verhältnismässig. Ein Verzicht auf die Ausschreibung im SIS falle, da der Betroffene nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengener Staates sei, ausser Betracht. In Bezug auf die geltend gemachten familiären Gründe bestehe zu gegebener Zeit die Möglichkeit, die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG) zu beantragen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer die Begehren, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei das Einreiseverbot teilweise aufzuheben und bis zum 17. Juli 2019 zu befristen. In formeller Hinsicht ersucht er (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dazu lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vor-instanz habe die sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen nicht korrekt miteinander abgewogen und dadurch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass er sich zeitlebens in der Schweiz aufgehalten habe, Eltern und Geschwister allesamt hierzulande lebten und er beabsichtige, seine derzeitige deutsche Freundin zu heiraten. Mit in Betracht zu ziehen sei sodann, dass sich das ihm zum Hauptvorwurf gemachte Verhalten Mitte 2011 zugetragen habe, als er ein noch nicht ausgereifter junger Mann gewesen sei. Hinzu kämen die damaligen spezifischen Tatumstände der Gruppendynamik. Vor diesem Hintergrund erweise sich die negative Legalprognose als nurmehr theoretischer Natur. Er sei nie zu einer längerfristigeren Freiheitsstrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis verurteilt worden. Sein Verhalten als Jugendlicher dürfe somit auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass von ihm als volljähriger Person künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Das Ausschöpfen der Höchstdauer von Art. 67 Abs. 3 AIG erweise sich jedenfalls als unverhältnismässig. Dem Zeitablauf und dem seither an den Tag gelegten Wohlverhalten sei im Sinne des Eventualantrags zumindest mit einer Verkürzung des Einreiseverbots auf drei Jahre zu begegnen. Dem Rechtsmittel lagen u.a. ein vom 1. Juni 2016 datierender Austrittsbericht der Psychiatrie D._______ und eine Kopie des Personalausweises der deutschen Freundin bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 spricht sich das SEM unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. I. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten. J. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Basel-Landschaft - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG) umbenannt. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung an, mit dem Hinweis, dass die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden. Gleiches gilt für die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
E. 4 In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter, dass ihm das rechtliche Gehör vor Erlass des Einreiseverbots nur unzureichend gewährt und die daraufhin verhängte Fernhaltemassnahme mangelhaft begründet worden sei.
E. 4.1 Konkret beanstandet der Rechtsvertreter, der Gehörsgewährung lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen ein allfälliges Einreiseverbot beantragt und von welcher Dauer dieses sein werde. Hierbei verkennt er, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass die verfahrensbeteiligte Partei Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat der Partei mithin nicht ihre Begründung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Vielmehr genügt es, dass sich die Partei zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie den anwendbaren Rechtsnormen, äussern kann (vgl. dazu etwa BGE 132 II 257 E. 4.2 oder BGE 132 II 485 E. 3.2 und 3.4). Dies ist vorliegend geschehen. Dem Beschwerdeführer wurde einerseits die Grundnorm von Art. 67 AIG zur Kenntnis gebracht, andererseits verwies das Migrationsamt in seiner Faxmitteilung vom 14. Juni 2016 ausdrücklich darauf, dass die Gründe für den Erlass eines Einreiseverbots bereits in der Wegweisungsverfügung des entsprechenden Aufenthaltsverfahrens aufgeführt seien (zum Ganzen siehe Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6 bzw. act. 2). Einer wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.
E. 4.2 Was die Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG anbelangt, so soll sie den Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. etwa BGE 137 II 266 E. 3.2 und BGE 136 I 229 E. 5.2 oder BVGE 2012/24 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei einem Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen hat, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 3.4 m.H.oder auch Kilian Meyer, Anforderungen an die erstinstanzliche Begründung von Einreiseverboten, in: dRSK, publiziert am 9. Juli 2015).
E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, weshalb das SEM über den Beschwerdeführer ein langjähriges Einreiseverbot verhängte. Mit der Fokussierung auf die wiederholte Straffälligkeit, die damit zusammenhängende Rückfallgefahr, die Gewaltbereitschaft des Betroffenen und die tangierten hochwertigen Rechtsgüter wird, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 3 AIG, ein bestehendes, erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse aufgezeigt. Auch hat die Vorinstanz spezifische schützenswerte Interessen (insbesondere die familiären Verhältnisse) ersichtlich gemacht und sich damit eingehender auseinandergesetzt. Schliesslich wird auf die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 20. Januar 2014 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwiesen. In der Vernehmlassung hat das SEM überdies weitere Elemente (Aspekt der Delinquenz als Jugendlicher, langer Voraufenthalt) miteinbezogen. Unter den dargelegten Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Er war damit ohne weiteres in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen.
E. 4.4 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.
E. 5.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG gegenüber ausländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 5.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 oder Urteil des BVGer F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.).
E. 5.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-4314/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 4.4 m.H.).
E. 5.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2016 sowie Art. 20-22 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]).
E. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab seinem elften Lebensjahr (2006) regelmässig zu Klagen Anlass gegeben hat und ab dem darauffolgenden Jahr auch strafrechtlich immer wieder in Erscheinung trat (siehe Auflistung in der Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Januar 2014 i.S. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung [SEM act. 2]). So wurde er von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Februar 2011 wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten persönlichen Leistung (bei einer Probezeit von zwölf Monaten) verurteilt. Gleichzeitig ordnete die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft eine ambulante Behandlung betreffend Gewaltprävention an. Am 10. Juli 2012 sprach ihn das Jugendgericht Basel-Landschaft des versuchten Raubes, des mehrfachen Angriffs, der versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig, was eine unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten nach sich zog. Zugleich wurden die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt sowie die Fortsetzung der Gewaltpräventionsbehandlung angeordnet. Laut diesem Urteil hat der Beschwerdeführer besagte Delikte nahezu ausnahmslos vorsätzlich begangen. Es bestehe bei ihm ein erhebliches Ausmass an Brutalität und Gewaltbereitschaft. Er sei ohne jeglichen Grund bzw. einzig aus der Lust heraus, jemanden zu verprügeln, gewalttätig geworden und habe trotz einschlägiger Vorstrafen und Gewaltprävention weiter delinquiert. Selbst anlässlich der Hauptverhandlung habe er sein Verhalten noch zu bagatellisieren versucht (vgl. hierzu Akten des Migrationsamtes [BL act.] pag. 655 - 769). Auch eine am 31. Oktober 2012 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung (BL act. 923 - 925) hielt ihn nicht vor weiterer Straffälligkeit ab. So sanktionierte ihn die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 26. September 2013 wegen Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut mit jugendstrafrechtlichen Massnahmen (BL act. 613 - 621). In Anbetracht dieser Verhaltensweisen sowie der Deliktserie, mit welcher zum Teil hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet wurden, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht. Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung.
E. 6.2 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. In den Augen des Parteivertreters ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles im Falle seines Mandanten rein theoretischer Natur. Hierzu gilt es vorweg festzuhalten, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig voneinander sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund, woraus für die Legalprognose ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab resultiert (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das ausländerrechtliche Verschulden ergibt sich vorliegend aus den weiter vorne geschilderten Straftaten und Verhaltensweisen. Selbst die familiären Banden zur Schweiz vermochten den Beschwerdeführer weder von regelmässiger Delinquenz noch von sonstigen Regelverstössen abzubringen.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nicht, dass die gravierendsten Taten (Mitte 2011) zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung schon rund fünf Jahre zurücklagen. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Anders als die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermuten liessen, hat der Beschwerdeführer aber auch nach 2011 Straftaten begangen und sich keineswegs wohlverhalten. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den bereits erwähnten Strafbefehl vom 26. September 2013. Gemäss einem Rapport der Stadtpolizei Zürich hat er am 25. Mai 2014 mit zwei Mittätern überdies einen Personenwagen gestohlen, wobei er sich geständig zeigte (BL act. 1913 - 1917). Die seither verstrichene Zeit erscheint angesichts des belasteten Vorlebens und der verletzten Rechtsgüter als viel zu kurz, als dass bereits von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als bei Gewaltdelikten, denen sich der Beschwerdeführer u.a. schuldig machte, auch bei jugendlichen Straftätern selbst ein möglicherweise geringes Restrisiko eines Rückfalles nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 oder Urteil des BGer 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5 m.H.). Dass keine «längerfristige Freiheitsstrafe» im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegt, ändert im dargelegten Kontext nichts. Abgesehen davon ist im Jugendstrafrecht nicht so sehr auf das Strafmass, sondern vielmehr auf die Art der Straftaten und die deliktischen Vorfälle als solche abzustellen.
E. 6.4 Nicht ausser Acht zu lassen ist ferner, dass nicht nur die strafrechtlichen Sanktionen ihre Wirkungen verfehlten, sondern auch schulische und erzieherische Massnahmen, ambulante Behandlungen betreffend Gewaltprävention sowie stationäre therapeutische Massnahmen erfolglos blieben (z.B. wiederholte Flucht aus der Erziehungseinrichtung B.______). Symptomatisch hierfür erklärte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft die fragliche stationäre Massnahme mit Vollzugsverfügung vom 24. März 2014 mangels Aussicht auf Erfolg für beendet (vgl. BL act. 1775 - 1789). Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang der Hinweis auf das jugendliche Alter und die noch nicht ausgereifte Persönlichkeit, zumal der Beschwerdeführer als Volljähriger, wiewohl in geringerem Masse, wiederum mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Auch im therapeutischen Bereich fiel er nach Erreichen des 18. Lebensjahres weiterhin negativ auf (SEM act. 2, pag. 17und 18). Analoges gilt mit Blick auf die spezifischen Tatumstände, agierte der Beschwerdeführer doch nur in der Deliktserie im Jahre 2011 als Teil einer festen Gruppe. Die diesbezüglichen Relativierungen des Rechtsvertreters in der Replik hinsichtlich der Anwendung von Gewalt seitens seines Mandanten entbehren im Übrigen jeglicher Grundlage. Alles in allem liegen denn keine Anhaltspunkte für eine gute Legalprognose vor. Es kann in dieser Hinsicht ergänzend auf das im Aufenthaltsverfahren ergangene bundesgerichtliche Urteil 2C_833/2015 (insbesondere E. 3.5) verwiesen werden. Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf weiteres als nicht gebannt betrachtet werden.
E. 6.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den qualifizierten Fernhaltegrund der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten.
E. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 6.1 - 6.4) spricht für ein nach wie vor grosses öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
E. 7.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine privaten Interessen gegenüber. Er habe sich zeitlebens in der Schweiz aufgehalten, wo auch seine Eltern und Geschwister lebten. Zudem beabsichtige er, seine derzeitige Freundin, eine deutsche Staatsangehörige, welche auch dort wohnhaft sei, zu heiraten. All diese Kontakte würden durch die angefochtene Verfügung verunmöglicht.
E. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkungen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts hierzulande zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach der durch das Bundesgericht in letzter Instanz bestätigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Urteil 2C_833/2015) verlassen. Die Pflege regelmässiger Kontakte zu den in der Schweiz ansässigen nahen Verwandten (Eltern, Geschwister) scheitert daher bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Die junge deutsche Frau, zu welcher er laut Eingabe vom 4. Juli 2016 ein freundschaftliches Verhältnis pflegt und sie dereinst in Deutschland heiraten möchte (SEM act. 6, pag. 75/76), verfügt derweil über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (siehe dazu E. 8 hiernach).
E. 7.5 Wie eben angetönt, hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot - über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus - zur Folge, dass er seine hier lebenden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. Entgegen der Auffassung des Parteivertreters wird die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich dadurch nicht in Frage gestellt, wäre das Instrument des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Unter den konkreten Be-gebenheiten kann sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen, besteht zu den in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister doch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (sie-he dazu wiederum Urteil 2C_833/2015 E. 3.5). Der Schutzbereich der Garantie des Familien- und Privatlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe, besagte Beziehungen zu pflegen. Dies trifft vorliegend nicht zu. Dem Beschwerdeführer steht es - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung festgehalten hat - vielmehr offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3); die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
E. 7.6 Zu den privaten Interessen ist ausserdem zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer seit 1995 in der Schweiz aufhielt, faktisch hat er bis zu seiner Wegweisung im Frühjahr 2016 fast sein ganzes bisheriges Leben (also 21 Jahre) hierzulande verbracht. Ein Einreiseverbot ist aber auch in derartigen Konstellationen zulässig (BGE 135 II 110; E. 2.1; 130 II 176 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1). Abgesehen davon kann angesichts der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung sowie der aktenkundigen übrigen Regelverstösse, die sich über einen Zeitraum von rund acht Jahren erstreckten, nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden (vgl. Art. 4 Bst. a der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA, SR 142.205] bzw. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Wie schon erwähnt, vermochte ihn selbst die Präsenz der nächsten Angehörigen nicht von seiner Delinquenz abzuhalten.
E. 7.7 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot von acht Jahren auf einem angemessenen Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 8 Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS (siehe E. 5.4 weiter vorne). Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt diesen jedoch unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex; siehe ferner die Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 14. November 2016 [BVGer act. 5]).
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. November 2016 (BVGer act. 5) abgewiesen. Wohl hält der Parteivertreter in der Replik, insbesondere mit Blick auf den gestellten Eventualantrag auf Beschränkung der Fernhaltemassnahme auf drei Jahre, daran fest. Aufgrund des bisher Gesagten besteht indes kein Grund, darauf zurückzukommen. Dispositiv Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. Dezember 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten BL [...] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5596/2016 Urteil vom 6. August 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist serbischer Staatsangehöriger. Noch in seinem Geburtsjahr reiste er mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren tauchte die Familie Ende 1999 unter. Im Frühjahr 2000 stellte sie erneut Asylgesuche, auf welche das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) am 11. Mai 2000 nicht eintrat. Nach dem Einlegen verschiedener Rechtsmittel hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde gegen eine Wiedererwägungsverfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Wegweisungsvollzug mit Urteil vom 19. Oktober 2006 gut und wies die Vor-instanz an, die Familie vorläufig aufzunehmen. Am 25. Juni 2008 stimmte das BFM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Härtefalles zu. Die Aufenthaltsbewilligung wurde, letztmals mit Wirkung bis zum 23. Juni 2013, verlängert. B. Seit dem Erreichen des elften Lebensjahres (2006) trat der Beschwerdeführer hierzulande wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und fiel auch anderweitig durch negatives Verhalten auf. B.a Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2011 wurde er von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit jugendstrafrechtlichen Massnahmen sanktioniert. B.b Im Mai/Juni 2011 beteiligte er sich an einer Serie von zum Teil massiven Übergriffen (mehrfacher Angriff mit einhergehender Körperverletzung, mehrfacher Raub, mehrfache Tätlichkeiten), derentwegen er vorübergehend in Haft genommen wurde. Aufgrund seines höchst problematischen Sozialverhaltens, der damit verbundenen Notwendigkeit der Förderung der beruflichen und persönlichen Entwicklung sowie zur Verhinderung einer deliktischen Rückfallgefahr ordnete die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft am 8. Februar 2012, im Sinne einer vorsorglichen stationären Massnahme, die umgehende Unterbringung des Betroffenen im Jugendheim B._______ in C._______/BL an. B.c Mit Urteil vom 10. Juli 2012 sprach das Jugendgericht Basel-Landschaft den Beschwerdeführer des versuchten Raubes, des mehrfachen Angriffs, der versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. B.d Am 31. Oktober 2012 wurde er vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Migrationsamt) verwarnt, wobei dieses ihm mitteilte, dass er mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, falls er erneut straffällig werden sollte oder weitere bereits begangene Straftaten bekannt würden. B.e Mit Strafbefehl vom 26. September 2013 sanktionierte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft den Beschwerdeführer wegen Diebstahls sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut mit jugendstrafrechtlichen Massnahmen. Am 24. Oktober 2013 verfügte die gleiche Behörde seine kurzfristige Umplatzierung in einem Untersuchungsgefängnis, da er wiederholt aus der Erziehungseinrichtung B._______ entwichen war. B.f Mit Vollzugsverfügung vom 24. März 2014 beendete die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft die stationäre Schutzmassnahme mit der Begründung, dass sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr zu entfalten vermöge. C. Am 20. Januar 2014 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug resp. der Mass-nahme aus der Schweiz weg. Dagegen im Kanton eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2014, Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015). In letzter Instanz wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 24. März 2016 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_833/2015). Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 24. März 2016 forderte das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 15. April 2016 in der Folge auf, die Schweiz bis zum 15. Mai 2016 zu verlassen. Nach einem abgewiesenen Fristerstreckungsgesuch und einem kurzen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik hat er die Schweiz in der Folge verlassen. D. Am 8. Juni 2016 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anordnung einer Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 ersuchte der Parteivertreter um Erläuterung der Gründe für ein allfälliges Einreiseverbot und nahm ein erstes Mal hierzu Stellung. Am 14. Juni 2016 räumte ihm die kantonale Migrationsbehörde nochmals die Möglichkeit ein, sich zum Antrag auf Erlass einer entsprechenden Fernhaltemassnahme zu äussern, wovon er am 4. Juli 2016 Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM zur Hauptsache auf die vom Betroffenen erwirkten Vorstrafen sowie die im Aufenthaltsverfahren ergangenen Entscheide und hielt fest, weder strafrechtliche Sanktionen noch ambulante, erzieherische Massnahmen und die ausländerrechtliche Verwarnung hätten ihn vor weiteren Straftaten abhalten können. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hinweg ein erschreckendes Mass an Gewaltbereitschaft gezeigt und mit seiner Delinquenz hochwertige Rechtsgüter verletzt. In solchen Fällen rechtfertige sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein strenger Massstab und es dürfe nur ein geringes Restrisiko eines Rückfalles in Kauf genommen werde. Aufgrund der sehr grossen Wiederholungsgefahr, der schlechten Legalprognose und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine eine Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20; Name des Erlasses bis 31.12.2018: Ausländergesetz [AuG]) angezeigt. Da der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Gelegenheiten ungenutzt gelassen habe, sein Leben in den Griff zu bekommen und sich deliktfrei hierzulande aufzuhalten, wäre eigentlich ein zehnjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt. Angesichts seines Alters sowie der damit verbundenen Hoffnung, dass die betreffende Person sich dereinst einsichtig zeigen werde, erachte das SEM jedoch ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren als verhältnismässig. Ein Verzicht auf die Ausschreibung im SIS falle, da der Betroffene nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengener Staates sei, ausser Betracht. In Bezug auf die geltend gemachten familiären Gründe bestehe zu gegebener Zeit die Möglichkeit, die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG) zu beantragen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer die Begehren, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei das Einreiseverbot teilweise aufzuheben und bis zum 17. Juli 2019 zu befristen. In formeller Hinsicht ersucht er (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dazu lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vor-instanz habe die sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen nicht korrekt miteinander abgewogen und dadurch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass er sich zeitlebens in der Schweiz aufgehalten habe, Eltern und Geschwister allesamt hierzulande lebten und er beabsichtige, seine derzeitige deutsche Freundin zu heiraten. Mit in Betracht zu ziehen sei sodann, dass sich das ihm zum Hauptvorwurf gemachte Verhalten Mitte 2011 zugetragen habe, als er ein noch nicht ausgereifter junger Mann gewesen sei. Hinzu kämen die damaligen spezifischen Tatumstände der Gruppendynamik. Vor diesem Hintergrund erweise sich die negative Legalprognose als nurmehr theoretischer Natur. Er sei nie zu einer längerfristigeren Freiheitsstrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis verurteilt worden. Sein Verhalten als Jugendlicher dürfe somit auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass von ihm als volljähriger Person künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Das Ausschöpfen der Höchstdauer von Art. 67 Abs. 3 AIG erweise sich jedenfalls als unverhältnismässig. Dem Zeitablauf und dem seither an den Tag gelegten Wohlverhalten sei im Sinne des Eventualantrags zumindest mit einer Verkürzung des Einreiseverbots auf drei Jahre zu begegnen. Dem Rechtsmittel lagen u.a. ein vom 1. Juni 2016 datierender Austrittsbericht der Psychiatrie D._______ und eine Kopie des Personalausweises der deutschen Freundin bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 spricht sich das SEM unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. I. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten. J. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Basel-Landschaft - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG) umbenannt. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung an, mit dem Hinweis, dass die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden. Gleiches gilt für die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
4. In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter, dass ihm das rechtliche Gehör vor Erlass des Einreiseverbots nur unzureichend gewährt und die daraufhin verhängte Fernhaltemassnahme mangelhaft begründet worden sei. 4.1 Konkret beanstandet der Rechtsvertreter, der Gehörsgewährung lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen ein allfälliges Einreiseverbot beantragt und von welcher Dauer dieses sein werde. Hierbei verkennt er, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass die verfahrensbeteiligte Partei Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat der Partei mithin nicht ihre Begründung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Vielmehr genügt es, dass sich die Partei zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie den anwendbaren Rechtsnormen, äussern kann (vgl. dazu etwa BGE 132 II 257 E. 4.2 oder BGE 132 II 485 E. 3.2 und 3.4). Dies ist vorliegend geschehen. Dem Beschwerdeführer wurde einerseits die Grundnorm von Art. 67 AIG zur Kenntnis gebracht, andererseits verwies das Migrationsamt in seiner Faxmitteilung vom 14. Juni 2016 ausdrücklich darauf, dass die Gründe für den Erlass eines Einreiseverbots bereits in der Wegweisungsverfügung des entsprechenden Aufenthaltsverfahrens aufgeführt seien (zum Ganzen siehe Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6 bzw. act. 2). Einer wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. 4.2 Was die Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG anbelangt, so soll sie den Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. etwa BGE 137 II 266 E. 3.2 und BGE 136 I 229 E. 5.2 oder BVGE 2012/24 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei einem Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen hat, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 3.4 m.H.oder auch Kilian Meyer, Anforderungen an die erstinstanzliche Begründung von Einreiseverboten, in: dRSK, publiziert am 9. Juli 2015). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, weshalb das SEM über den Beschwerdeführer ein langjähriges Einreiseverbot verhängte. Mit der Fokussierung auf die wiederholte Straffälligkeit, die damit zusammenhängende Rückfallgefahr, die Gewaltbereitschaft des Betroffenen und die tangierten hochwertigen Rechtsgüter wird, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 3 AIG, ein bestehendes, erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse aufgezeigt. Auch hat die Vorinstanz spezifische schützenswerte Interessen (insbesondere die familiären Verhältnisse) ersichtlich gemacht und sich damit eingehender auseinandergesetzt. Schliesslich wird auf die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 20. Januar 2014 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwiesen. In der Vernehmlassung hat das SEM überdies weitere Elemente (Aspekt der Delinquenz als Jugendlicher, langer Voraufenthalt) miteinbezogen. Unter den dargelegten Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Er war damit ohne weiteres in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. 4.4 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG gegenüber ausländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 oder Urteil des BVGer F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.). 5.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-4314/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 4.4 m.H.). 5.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2016 sowie Art. 20-22 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 6. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab seinem elften Lebensjahr (2006) regelmässig zu Klagen Anlass gegeben hat und ab dem darauffolgenden Jahr auch strafrechtlich immer wieder in Erscheinung trat (siehe Auflistung in der Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Januar 2014 i.S. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung [SEM act. 2]). So wurde er von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Februar 2011 wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten persönlichen Leistung (bei einer Probezeit von zwölf Monaten) verurteilt. Gleichzeitig ordnete die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft eine ambulante Behandlung betreffend Gewaltprävention an. Am 10. Juli 2012 sprach ihn das Jugendgericht Basel-Landschaft des versuchten Raubes, des mehrfachen Angriffs, der versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig, was eine unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten nach sich zog. Zugleich wurden die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt sowie die Fortsetzung der Gewaltpräventionsbehandlung angeordnet. Laut diesem Urteil hat der Beschwerdeführer besagte Delikte nahezu ausnahmslos vorsätzlich begangen. Es bestehe bei ihm ein erhebliches Ausmass an Brutalität und Gewaltbereitschaft. Er sei ohne jeglichen Grund bzw. einzig aus der Lust heraus, jemanden zu verprügeln, gewalttätig geworden und habe trotz einschlägiger Vorstrafen und Gewaltprävention weiter delinquiert. Selbst anlässlich der Hauptverhandlung habe er sein Verhalten noch zu bagatellisieren versucht (vgl. hierzu Akten des Migrationsamtes [BL act.] pag. 655 - 769). Auch eine am 31. Oktober 2012 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung (BL act. 923 - 925) hielt ihn nicht vor weiterer Straffälligkeit ab. So sanktionierte ihn die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 26. September 2013 wegen Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut mit jugendstrafrechtlichen Massnahmen (BL act. 613 - 621). In Anbetracht dieser Verhaltensweisen sowie der Deliktserie, mit welcher zum Teil hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet wurden, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht. Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung. 6.2 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. In den Augen des Parteivertreters ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles im Falle seines Mandanten rein theoretischer Natur. Hierzu gilt es vorweg festzuhalten, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig voneinander sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund, woraus für die Legalprognose ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab resultiert (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das ausländerrechtliche Verschulden ergibt sich vorliegend aus den weiter vorne geschilderten Straftaten und Verhaltensweisen. Selbst die familiären Banden zur Schweiz vermochten den Beschwerdeführer weder von regelmässiger Delinquenz noch von sonstigen Regelverstössen abzubringen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nicht, dass die gravierendsten Taten (Mitte 2011) zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung schon rund fünf Jahre zurücklagen. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Anders als die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermuten liessen, hat der Beschwerdeführer aber auch nach 2011 Straftaten begangen und sich keineswegs wohlverhalten. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den bereits erwähnten Strafbefehl vom 26. September 2013. Gemäss einem Rapport der Stadtpolizei Zürich hat er am 25. Mai 2014 mit zwei Mittätern überdies einen Personenwagen gestohlen, wobei er sich geständig zeigte (BL act. 1913 - 1917). Die seither verstrichene Zeit erscheint angesichts des belasteten Vorlebens und der verletzten Rechtsgüter als viel zu kurz, als dass bereits von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als bei Gewaltdelikten, denen sich der Beschwerdeführer u.a. schuldig machte, auch bei jugendlichen Straftätern selbst ein möglicherweise geringes Restrisiko eines Rückfalles nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 oder Urteil des BGer 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5 m.H.). Dass keine «längerfristige Freiheitsstrafe» im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegt, ändert im dargelegten Kontext nichts. Abgesehen davon ist im Jugendstrafrecht nicht so sehr auf das Strafmass, sondern vielmehr auf die Art der Straftaten und die deliktischen Vorfälle als solche abzustellen. 6.4 Nicht ausser Acht zu lassen ist ferner, dass nicht nur die strafrechtlichen Sanktionen ihre Wirkungen verfehlten, sondern auch schulische und erzieherische Massnahmen, ambulante Behandlungen betreffend Gewaltprävention sowie stationäre therapeutische Massnahmen erfolglos blieben (z.B. wiederholte Flucht aus der Erziehungseinrichtung B.______). Symptomatisch hierfür erklärte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft die fragliche stationäre Massnahme mit Vollzugsverfügung vom 24. März 2014 mangels Aussicht auf Erfolg für beendet (vgl. BL act. 1775 - 1789). Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang der Hinweis auf das jugendliche Alter und die noch nicht ausgereifte Persönlichkeit, zumal der Beschwerdeführer als Volljähriger, wiewohl in geringerem Masse, wiederum mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Auch im therapeutischen Bereich fiel er nach Erreichen des 18. Lebensjahres weiterhin negativ auf (SEM act. 2, pag. 17und 18). Analoges gilt mit Blick auf die spezifischen Tatumstände, agierte der Beschwerdeführer doch nur in der Deliktserie im Jahre 2011 als Teil einer festen Gruppe. Die diesbezüglichen Relativierungen des Rechtsvertreters in der Replik hinsichtlich der Anwendung von Gewalt seitens seines Mandanten entbehren im Übrigen jeglicher Grundlage. Alles in allem liegen denn keine Anhaltspunkte für eine gute Legalprognose vor. Es kann in dieser Hinsicht ergänzend auf das im Aufenthaltsverfahren ergangene bundesgerichtliche Urteil 2C_833/2015 (insbesondere E. 3.5) verwiesen werden. Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf weiteres als nicht gebannt betrachtet werden. 6.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den qualifizierten Fernhaltegrund der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten. 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 6.1 - 6.4) spricht für ein nach wie vor grosses öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 7.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine privaten Interessen gegenüber. Er habe sich zeitlebens in der Schweiz aufgehalten, wo auch seine Eltern und Geschwister lebten. Zudem beabsichtige er, seine derzeitige Freundin, eine deutsche Staatsangehörige, welche auch dort wohnhaft sei, zu heiraten. All diese Kontakte würden durch die angefochtene Verfügung verunmöglicht. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkungen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts hierzulande zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach der durch das Bundesgericht in letzter Instanz bestätigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Urteil 2C_833/2015) verlassen. Die Pflege regelmässiger Kontakte zu den in der Schweiz ansässigen nahen Verwandten (Eltern, Geschwister) scheitert daher bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Die junge deutsche Frau, zu welcher er laut Eingabe vom 4. Juli 2016 ein freundschaftliches Verhältnis pflegt und sie dereinst in Deutschland heiraten möchte (SEM act. 6, pag. 75/76), verfügt derweil über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (siehe dazu E. 8 hiernach). 7.5 Wie eben angetönt, hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot - über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus - zur Folge, dass er seine hier lebenden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. Entgegen der Auffassung des Parteivertreters wird die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich dadurch nicht in Frage gestellt, wäre das Instrument des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Unter den konkreten Be-gebenheiten kann sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen, besteht zu den in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister doch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (sie-he dazu wiederum Urteil 2C_833/2015 E. 3.5). Der Schutzbereich der Garantie des Familien- und Privatlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe, besagte Beziehungen zu pflegen. Dies trifft vorliegend nicht zu. Dem Beschwerdeführer steht es - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung festgehalten hat - vielmehr offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3); die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 7.6 Zu den privaten Interessen ist ausserdem zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer seit 1995 in der Schweiz aufhielt, faktisch hat er bis zu seiner Wegweisung im Frühjahr 2016 fast sein ganzes bisheriges Leben (also 21 Jahre) hierzulande verbracht. Ein Einreiseverbot ist aber auch in derartigen Konstellationen zulässig (BGE 135 II 110; E. 2.1; 130 II 176 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1). Abgesehen davon kann angesichts der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung sowie der aktenkundigen übrigen Regelverstösse, die sich über einen Zeitraum von rund acht Jahren erstreckten, nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden (vgl. Art. 4 Bst. a der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA, SR 142.205] bzw. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Wie schon erwähnt, vermochte ihn selbst die Präsenz der nächsten Angehörigen nicht von seiner Delinquenz abzuhalten. 7.7 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot von acht Jahren auf einem angemessenen Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS (siehe E. 5.4 weiter vorne). Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt diesen jedoch unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex; siehe ferner die Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 14. November 2016 [BVGer act. 5]).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. November 2016 (BVGer act. 5) abgewiesen. Wohl hält der Parteivertreter in der Replik, insbesondere mit Blick auf den gestellten Eventualantrag auf Beschränkung der Fernhaltemassnahme auf drei Jahre, daran fest. Aufgrund des bisher Gesagten besteht indes kein Grund, darauf zurückzukommen. Dispositiv Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. Dezember 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten BL [...] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: