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F-6238/2019

F-6238/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-01 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der am (...) 1983 geborene türkische Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführer) reiste 1988 im Rahmen des Familiennachzuges zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Er wuchs in der Folge mit seinen jüngeren Geschwistern (geb. 1992 und 1999) auf. Er besuchte in B._______ Primar- und Sekundarschule. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er hatte eine Aufenthaltsbewilligung inne. B. Aus den Akten ergibt sich folgende Vorgeschichte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts C._______, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Nr. 810 18 44 vom 6. Juni 2018 [fortan: «Urteil KGer C 2018»], Bst. A-L; Urteil des Kantonsgerichts C._______, Abteilung Strafrecht, 460 15 203 vom 11. Mai 2016 [fortan: «Urteil KGer C 2016»], S. 51; Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2018 vom 29. August 2019 Bst. A.a): B.a Die Jugendanwaltschaft C._______ verurteilte den Beschwerdeführer am 14. April 1996 wegen geringfügiger Vermögensdelikte und sah von einer Strafe ab. B.b Am 13. Februar 2001 verurteilte die Jugendanwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Nötigung, Raub, Drohung und einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Arbeitsleistung. Am 8. Februar 2002 verwarnte ihn deshalb das Amt für Migration des Kantons C._______ (AfM) ein erstes Mal. B.c Am 14. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen nicht näher spezifizierter Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (vgl. Urteil KGer C 1018 Bst. D und Urteil BGer 2C_832/2018 BSt. A.a). In der Folge wies das AfM am 22. August 2005 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und verwarnte den Beschwerdeführer erneut. B.d Am 17. März 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Strafgericht C._______ wegen einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, jeweils begangen im Jahre 2004, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. B.e Am 7. Januar 2008 erfolgte eine Verurteilung durch das Bezirksstatthalteramt E._______ wegen Raufhandels und grober Verletzung von Verkehrsregeln in den Jahren 2006 und 2007 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'200.-. B.f In der Folge eines Vorfalls häuslicher Gewalt zum Nachteil der damaligen Partnerin wurde der Beschwerdeführer am 17. Juli 2009 mit einer Wegweisungsverfügung mit Kontaktverbot belegt; nach deren Missachtung verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt D._______ zu einer Busse von Fr. 1'000.-. Er unterzeichnete darauf am 14. September 2009 eine Integrationsvereinbarung und verpflichtete sich zur Teilnahme an einem Programm gegen häusliche Gewalt. B.g In den Jahren 2009 und 2014 wurde je eine Busse wegen eines Strassenverkehrsdelikts ausgesprochen B.h Am 24. September 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen offener Schulden (Betreibungen von über Fr. 47'000.-, offene Verlustscheine von über Fr. 45'000.-) verwarnt. B.i Das Kantonsgericht C._______, Abteilung Strafrecht, verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 zweitinstanzlich wegen Vergehen und qualifizierter Verbrechen (mengenmässig schwerer Fall, Gewerbsmässigkeit) gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon zwei Jahre bedingt vollziehbar (Probezeit drei Jahre). C. Mit Verfügung vom 13. September 2017 verweigerte das AfM unter Berufung auf die ergangenen Strafurteile die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel an den Regierungsrat des Kantons C._______ (Regierungsratsbeschluss Nr. 97 vom 23. Januar 2018), das Kantonsgericht C._______ (Urteil KGer C 2018) und das Bundesgericht (Urteil 2C_832/2018) blieben ohne Erfolg. D. Das AfM teilte dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 mit, es erwäge aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, beim Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) ein Einreiseverbot von vier Jahren Dauer zu beantragen und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei davon abzusehen, ein Einreiseverbot auszusprechen. Er sicherte die fristgerechte Ausreise zu. F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 (eröffnet am 25. Oktober 2019) sprach das SEM ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aus, gültig ab dem 5. November 2019 bis zum 4. November 2027 (acht Jahre). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 25. November 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Er beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben respektive es sei von einem Einreiseverbot abzusehen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf maximal fünf Jahre respektive subeventualiter nach richterlichem Ermessen auf weniger herabzusetzen sei. H. Die Vorinstanz liess sich am 13. Januar 2020 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Februar 2020. Die Vorinstanz, der die Replik zugestellt worden war, verzichtete auf eine Duplik. J. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juli 2020 ergänzende Unterlagen zu den Akten. K. Mit Suspensionsverfügung vom 7. Juli 2021 wurde das Einreiseverbot zwecks Besuchs der Lebenspartnerin für die Dauer vom 22. Dezember 2021 bis zum 5. Januar 2022 ausgesetzt.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht - die Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs (vgl. Beschwerde, Ziff. 2) kann offengelassen werden -, erfüllt die Formerfordernisse, und der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 2.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).

E. 2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 2.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.).

E. 2.4 Fernhaltemassnahmen, die die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 festgehaltene Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind nur zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Eine solche setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5596/2016 vom 6. August 2019 E. 5.3 m.H.).

E. 2.5 Zu beachten ist, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug unter anderem auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich zum Straf- oder Strafvollzugsrecht strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2. m.w.H.).

E. 3.1 In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 2013 nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten, er habe aus seinen Fehlern gelernt. Er sei - wie aus dem Strafurteil des Kantonsgerichts C._______ erhelle - in den Drogenhandel hineingerutscht, um seinen Bruder und dessen damaligen Kollegen zu schützen. Dank günstiger Legalprognose sei ein teilbedingter Strafvollzug ausgesprochen worden; den unbedingten Teil habe er mit Fussfesseln erstehen können. Eine Landesverweisung sei nicht verfügt worden. Ausser dem Drogenhandel habe es sich um Jugendstrafen gehandelt. Im Strafverfahren sei er kooperativ gewesen. Er sei aktiv mit dem Schuldenabbau befasst. Er habe sich stets um Arbeit bemüht, aber wegen der fehlenden Bewilligung keine feste Arbeitsstelle annehmen können und folglich immer temporär gearbeitet. Er habe nie Sozialhilfe bezogen. Er habe durch Absolvieren der Taxi- und Staplerprüfung bemüht, sich im Arbeitsmarkt zu etablieren und es sei ihm eine Ausbildungsstelle als Lokomotivführer zugesichert. Schliesslich lebe er seit dem Januar 2015 in einer glücklichen und nunmehr gefestigten Beziehung. Das AfM habe «geplant» gehabt, er könne mit seinem ebenfalls ausgewiesenen Bruder in der Türkei eine Existenz aufbauen. Dieser dürfe nun aber in der Schweiz bleiben, sei seit zwei Jahren selbständig und wäre auf ihn, den Beschwerdeführer, als eigentliche Vaterfigur und Mitarbeiter angewiesen. Er verlasse die Schweiz termingerecht, er verlasse damit auch seine eigentliche Heimat, zur Türkei habe er kaum Bezug. Auch sei die militärische Lage zu bedenken, sei er doch Kurde und müsste allenfalls Militärdienst leisten. Ein Verzicht auf ein Einreiseverbot erlaubte ihm, die Hochzeitsvorbereitungen voranzutreiben, seine Familie zu sehen, seinen Bruder zu unterstützen und möglicherweise auch die Ausbildung abzuschliessen.

E. 3.2 Die Vorinstanz schloss mit Blick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, namentlich auf die Betäubungsmitteldelikte im Zeitraum vom Sommer 2012 bis Sommer 2013, und die Verschuldung, es lägen Verstösse gegen die Gesetzgebung vor, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sei. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei daher angezeigt. Ferner sei gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a [i.V.m. Art. 64d Abs. 2Bst. a ] AIG auch infolge der auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgten Wegweisung ein Einreiseverbot anzuordnen. Der vorliegende Fall qualifizierten Drogenhandels aus rein finanziellen Motiven sei als schwerwiegend einzustufen. Mit Blick auf Art und Schwere der Erwachsenenstraftat bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer längerfristig von der Schweiz fernzuhalten. Angesichts der abstrakten Gefährdung der Gesundheit vieler sei selbst ein nur geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen. Zumal er sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne, dürften auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Kantonsgericht habe das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich eingestuft. Dies, die Vielzahl der strafrechtlichen Verurteilungen und deren ansteigende Schwere liessen auf eine ausgeprägte Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Es bestehe deshalb ein sowohl general- wie auch spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an der langjährigen Fernhaltung, um künftige Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Die berufliche und soziale Integration sei misslungen. Mit Blick auf das Persönlichkeitsprofil könne ein Rückfall in frühere Verhaltensmuster nicht ausgeschlossen werden. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachte lange Phase der Straflosigkeit sei wohl äusserem Druck - nämlich dem hängigen ausländerrechtlichen Nichtverlängerungsverfahren - geschuldet. Aufgrund des bisherigen Verhaltens sei nicht von künftigem Wohlverhalten auszugehen; vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um eine uneinsichtige Person, die vor Straftaten nicht zurückschrecke. Angesichts der langjährigen Freiheitsstrafe sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung manifest und damit ein Überschreiten der Regelhöchstdauer möglich. Die konkret angeordnete Dauer halte einer Verhältnismässigkeitsprüfung bei einer Gegenüberstellung der privaten und öffentlichen Interessen stand. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels ohnehin nicht mehr in der Schweiz wohnen könne und sich die zusätzliche Erschwernis somit auf besuchsweise Einreisen zur Familie und zur Verlobten beschränke (die immerhin bei vorübergehenden Aufhebungen möglich blieben). Die in der Vernehmlassung geltend gemachten Gesichtspunkte gründeten weitgehend im Verlust der Aufenthaltsberechtigung. Die Erschwernisse, die Beziehung zur Verlobten zu leben, seien nur Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung; aufgrund seines Verhaltens hätte ihm wie auch ihr bewusst sein müssen, dass die Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz gelebt werden könne. Zudem stünden die Möglichkeiten einer zeitweiligen Suspension der Fernhaltemassnahme und der modernen wie auch klassischen Kommunikationsmittel offen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde als wesentliche - bislang nicht aktenkundige - Tatsache vorbringen, dass der Vater die Familie früh verlassen habe und er selbst als ältestes Kind die Vaterrolle vor allem für den 1992 geborenen Bruder eingenommen habe. Eventuell bestehe ein Zusammenhang zwischen der Kriminalität und dem Umstand, dass «die strenge und schützende umsorgende Hand eines Vaters» gefehlt habe. Da die Geschwister mit deutlichem Abstand zur Welt gekommen seien, sei er zuerst faktisch als Einzelkind aufgewachsen. Die Mutter habe wohl aufgrund «kultureller Defizite» die Erziehung «nicht mit der nötigen Umsicht» wahrnehmen können. Auch sei «im Sachverhalt [...] als weitere wesentliche Tatsache aufzunehmen», dass der jüngere Bruder in die Betäubungsmitteldelikte involviert gewesen sei. Das AfM habe damals argumentiert, die Brüder sollten in der Türkei eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Das [Kantonsgericht C._______] aber habe dem Bruder die C-Bewilligung belassen. Das den Bruder betreffende Urteil des Regierungsrates sei zu edieren, da es zu einer milderen Gewichtung führen könnte. Weiter lässt er zum Sachverhalt ausführen, dass er per 1. Oktober 2019 nunmehr drei Jahre im Konkubinat mit seiner Verlobten - einer Schweizerin - lebe, deshalb ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Frage des Aufenthaltstitels gestellt habe und vom 29. Juli bis 6. September 2019 die Ausbildung zum Lokführer absolviert habe, an die sich ein Einsatz von 2'500 Stunden hätte anschliessen sollen (wäre nicht die Wegweisung erfolgt). Eine Fortsetzung der Ausbildung nach Aufhebung des Einreiseverbots sei mündlich zugesichert gewesen, doch sei es zur Vertragsauflösung zwischen dem Personalvermittler und dem Einsatzbetrieb gekommen. In rechtlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer daran erinnern, dass ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetze, mithin eine qualifiziert begründungspflichtige Ausnahme sei. Ein solches werde bei familiären Beziehungen zur Schweiz nicht leichthin zu rechtfertigen sein. Gemäss der Rechtsprechung stellten familiäre Beziehungen einen hinreichenden Grund für eine Aufhebung eines Einreiseverbotes oder die Neuregelung des Aufenthaltes dar - an eine Herabsetzung der Massnahmedauer seien folglich geringere Anforderungen zu stellen. Nach der Schilderung der Grundzüge der rechtlichen Regelung im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU weist der Beschwerdeführer auf seine gefestigte Beziehung zu einer Schweizerin hin. Die Gründung einer Familie sei angestrebt. Seit 2012 habe er ohne weitere Straftaten in der Schweiz gelebt. Den Strafvollzug habe er mit Fussfesseln erstanden. Das Vorhandensein einer schwerwiegenden Gefährdung sei nicht erwiesen, im Gegenteil widerlegt. Das Bundesgericht habe mit dem Urteil 2C_487/2012 vom 2. April 2013 (E. 4.5.3) festgelegt, dass man unter der Neufassung des Art. 67 AIG nicht mehr praxisgemäss von einer Frist [zur Aufhebung auf unbestimmte Dauer festgesetzter Fernhaltemassnahmen bei Freizügigkeitsberechtigten] von zehn Jahren seit der Verbüssung ausgehen könne; hier sei eine Frist von bereits drei Jahren verstrichen. Der schweizerischen Partnerin - die den Beschwerdeführer erst nach den Taten kennen gelernt habe und von ihm über seine Vergangenheit ins Bild gesetzt worden sei - sei eine Wohnsitznahme in der Türkei zur Aufrechterhaltung der Beziehung nicht zumutbar. Unter Bezugnahme auf die Kommentierung zu Art. 67 AuG sei zu berücksichtigen, dass Art. 13 ANAG seinerzeit Einreisesperren auf drei Jahre befristet habe. In Berücksichtigung der Beziehungsdauer (3.5 Jahre) sei, gerade auch mit Blick auf den Präventionscharakter der Massnahme, die angeordnete Dauer somit unverhältnismässig lange. Gegenüber der verbüssten [Freiheits-]Strafe käme das achtjährige Einreiseverbot einer «Verdreifachung der Sanktion» gleich. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar, habe auch eine gute Legalprognose erhalten. Die Massnahmedauer sei unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte unverhältnismässig. Damit sei auch die persönliche Freiheit, familiäre Beziehungen leben zu können, verletzt, mithin liege ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 5 Abs. 2 BV vor. Dies einschliesslich der Beziehung zu weiteren Verwandten in Frankreich und Dänemark. Die Partnerin könne auch nicht auf die Möglichkeit einer Heirat verwiesen werden, da diese auch keinen Anspruch auf Familiennachzug gewährleiste. Beide Partner seien im kindererziehungs- und heiratsfähigen Alter. Zudem könne der Beschwerdeführer nach erstandener Fernhaltemassnahme von acht Jahren in seinem dannzumaligen Alter in der Schweiz keine Existenz mehr aufbauen. Die Beziehung zu der sich in soliden Verhältnissen befindlichen Partnerin habe anspornenden und stabilisierenden Einfluss auf den Beschwerdeführer. Zu beachten sei auch sein langjähriges Engagement als Fussballtrainer, für welches er die notwendigen Ausbildungen mit Erfolg absolviert habe. Ab 1. Juli 2019 hätte er einen Fussballtrainervertrag für Jugendliche gehabt. Schliesslich habe er begonnen, trotzt enger finanzieller Verhältnisse Schulden abzubauen, je Fr. 920.- monatlich, alleine im Jahr 2018 Fr. 12'293.55; die hohen Ausstände bei der Krankenversicherung erklärten sich mit der (infolge fehlender Aufenthaltsbewilligung) nicht gewährten Prämienvergünstigung. Der Eventual- respektive Subeventualantrag begründe sich mit den administrativen Erschwernissen während der Dauer des Einreiseverbotes, sei eine Einreise zu Besuchszwecken doch nur mit Erlangen einer (kostenfälligen) Suspension möglich. Zusammenfassend sei die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur noch gering, der Haltungswechsel gründe auf mehr als dem Druck der drohenden Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels. Die berufliche Integration sei keineswegs misslungen. Die Straftaten seien zwar keine Bagatellen, aber im Jugendalter erfolgt. Das Fehlverhalten dürfte in der kulturell bedingt fehlenden Durchsetzungskraft der Mutter und der Überforderung durch das Aufwachsen ohne Vater mit zwei kleinen Geschwistern gründen. Schliesslich sei das Einreiseverbot infolge der gefestigten Beziehung aufzuheben; diesbezüglich sei ein Wiedererwägungsgesuch hängig.

E. 3.4 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 zu den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Frage des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Das Einreiseverbot unterstelle lediglich künftige Einreisen einem besonderen Bewilligungsvorbehalt. Diese Erschwernisse habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Für die Prognose des künftigen Wohlverhaltens sei das «gesamte ausländerrechtliche relevante Verhalten» zu beachten und nicht nur die Zeitspanne seit der letzten Haftentlassung. Es dürften bei der ausländerrechtlichen Beurteilung strengere Massstäbe angelegt werden als bei der strafrechtlichen - folglich dürften auch dem Wohlverhalten im und nach dem Strafvollzug geringeres Gewicht beigemessen werden. Der günstige Zwischenbericht der Strafvollzugsbehörde sei somit zu relativieren und in Bezug zur nicht kurzen Zeitspanne der Drogendelinquenz (spätestens ab Herbst 2012 bis zum 8. Juli 2013) und der wiederholten Delinquenz zu setzen. Das Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung und nach der Probezeit sei als selbstverständlich vorauszusetzen und auch angesichts des äusseren Druckes des Einreiseverbotes [gemeint wohl: des Nichtverlängerungsverfahrens] von untergeordneter Bedeutung. Die schwerwiegende Gefahr sei nicht als gebannt zu betrachten. Mit Blick auf die Schwere der Straftat, die konkret verletzten Rechtsgüter und die zunehmende Schwere der Straftaten erscheine die seit der Ausreise im November 2019 laufende Bewährungszeit als zu kurz, als dass von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könne. Die anzunehmende Rückfallgefahr könne aus ausländerrechtlicher Sicht auf viele Jahre hinaus nicht hingenommen werden. Bei Drittstaatsangehörigen fielen zudem auch generalpräventive Gesichtspunkte ins Gewicht. Die qualifizierte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe nach wie vor und die festgelegte Massnahmendauer sei verhältnismässig und angemessen.

E. 3.5 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne das Gewicht des lange dauernden Konkubinates. Da die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die Aufhebung des Einreiseverbotes eine bevorstehende Heirat oder ein langedauerndes Konkubinat voraussetzten, sei dieses eben von besonderer Bedeutung. Es sei denn auch die Begegnung mit der Lebenspartnerin, welche den persönlichen Haltungswechsel begünstigt habe. Die Relevanz der Beziehung dürfe nicht mit einer langen Einreisesperre strapaziert werden. Ferner zeige der Schuldenabbau und die unter widrigen Umständen aufgenommene Lokführerausbildung, dass die Integration überdurchschnittlich sei. Es bestehe keine schwerwiegende Gefahr, insbesondere keine Rückfallgefahr. Zu beachten sei, dass der Betäubungsmittelhandel keine harten Drogen betreffe, worunter der Beschwerdeführer Kokain und Heroin versteht, «bei denen bei einer geringen Menge schon von einem schweren Falle auszugehen» sei. Das Obergericht [recte: Kantonsgericht] habe sich zur Gesundheitsgefährdung «nicht in extenso» geäussert, «lediglich der Handel mit dem Amphetamingemisch sei eine schwere Gesundheitsgefährdung, weil es den einfachen Fall um das siebzehnfache übersteige»; zum weiteren Handel mit Ecstasy-Pillen, Marihuana und einem Kokaingemisch sei zu bemerken, dass Marihuana aufgrund gesellschaftlichen Wandels keine relevante Droge mehr sei. Die Vorinstanz verkenne die «Vorsicht, was die Wahl der Drogen anbelangt»; diese sei ein Indiz, dass keine Rückfallgefahr bestehe. Er sei kein Schwerkrimineller. Nach nur 30 Tagen Haft habe er die unbedingte Freiheitsstrafe mit Fussfesseln erstanden, seine Ausreisefrist habe er wegen eines Fussballspiels erstrecken lassen können. Gemäss aktueller Berichtslage sei die Rückfallquote bei Straffälligen ganz allgemein sinkend, was sich mit den Beobachtungen im Fall des Beschwerdeführers decke. Generalpräventiven Aspekten könne auch mit einem reduzierten Einreiseverbot genügt werden. Zu bedenken gibt der Beschwerdeführer schliesslich, dass die kantonale Behörde in ihrem seinerzeitigen Antrag an die Vorinstanz eine Einreiseverbot von vier Jahren Dauer beantragt hatte - «und [...] damit immer noch mehr als das Strafmass». Der schweizerischen Partnerin könne eine Übersiedlung in die Türkei nicht zugemutet werden.

E. 3.6 In seiner Eingabe vom 30. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er neu für den Fussballverein F._______ als Coach fungiere, was bedeute, dass er für den Verein von der Türkei aus Spieler suche - er sei nach wie vor sehr gut «in die Schweiz verknüpft» und kenne viele Spieler; er sei auch auf der Homepage des Regionalverbandes als Coach aufgeführt. Schliesslich sei auch die Beziehung zur Partnerin nach wie vor intakt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt auf Beschwerdeebene zwar die Aufhebung des Einreiseverbotes an sich, argumentiert indessen vorab in Richtung einer Reduktion seiner Dauer. Zur Frage der Anordnung einer Fernhaltemassnahme an sich stützt sich die Vorinstanz auf das strafrechtlich relevante Vorleben des Beschwerdeführers, namentlich die letzte (zweitinstanzliche) Verurteilung durch das Kantonsgericht C._______ vom 11. Mai 2016. Dessen Gewicht lässt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene - wie ersichtlich - in verschiedener Hinsicht relativieren.

E. 4.2 Vorab ist zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt jenes Urteils an den Umfang der damaligen Betäubungsmittelgeschäfte zu erinnern: Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verkaufs von Amphetamingemisch, das einer Reinsubstanz von 616.25 g entsprach, 6'652 Ecstasy-Pillen, 30 g Kokaingemisch (einer unter der Annahme eines mengenmässig schweren Falles liegenden Reinsubstanzmenge entsprechend), und 2.3 kg Marihuana verurteilt. Weiter hatte er Anstalten zum Betäubungsmittelhandel betreffend 1.75 kg Streckmittel, 10'000 Ecstasy-Pillen und 1.5 kg Marihuana getroffen. Verurteilt wurde er wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121). Zu den Relativierungen durch den Beschwerdeführer ist allgemein was folgt vorauszuschicken:

E. 4.2.1 Die beschwerdeführerische These, er habe harte Drogen wie Heroin und Kokain gemieden, geradezu «Vorsicht, was die Wahl der Drogen anbelangt» walten lassen, das Kantonsgericht habe sich auch nicht «in extenso zur Gesundheitsgefährdung» geäussert, geht grundlegend an der betäubungsmittelrechtlichen Sachlage vorbei. Strafbar macht sich gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG unter anderem, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder in Verkehr bringt oder dazu Anstalten trifft (Bst. c und g). Eine qualifizierte Begehung - die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe mit sich bringt - liegt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG neben dem Fall der Gewerbsmässigkeit (Bst. c) dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Bst. a). Dabei ist das objektive Kriterium der Menge erfüllt, wenn sie bei drogenunerfahrenen Konsumenten und der gefährlichsten gebräuchlichen Applikationsart ausreicht, um bei mindestens 20 Menschen mindestens psychopathologische Folgeerscheinungen zeitigen zu können (BGE 108 IV 63). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Verlauf der Zeit für einen Teil der gängigen Betäubungsmittel eigentliche Grenzwerte festgelegt, insbesondere mit BGE 109 IV 145 für Kokain, Heroin, LSD und Cannabis (diesbezüglich geändert mit BGE 117 IV 314). Mit BGE 113 IV 34 legte das Bundesgericht die qualifizierende Menge bei Amphetamin bei einer Reinsubstanzmenge von 36 g fest. Diese Grenzwerte wurden unlängst, mit BGE 145 IV 312 (E. 2.1.3), bestätigt. Man mag dergleichen in Grenzfällen als schematisch empfinden; ein solcher liegt hier, in einem Fall, in dem der Handel von (unter anderem) 616.25 g Reinsubstanz Amphetamin - mithin 1'711% des Schwellenwertes - Gegenstand der Verurteilung ist, aber ganz offensichtlich nicht vor. Der mengenmässig schwere Fall ist in derart ins Auge springender Art erfüllt, dass sich seitens des Strafgerichts erübrigte, sich «in extenso» zur Gesundheitsgefährdung noch zu äussern. Zudem handelte der Beschwerdeführer sehr wohl mit Kokain, wenn auch (noch) nicht im qualifizierten Masse. Nicht zu hören ist das Argument, Marihuana sei gesellschaftlich nicht mehr relevant - strafrechtlich ist der Handel mit dieser Substanz nach wie vor relevant und der Beschwerdeführer wurde auch hiefür respektive für das Anstaltentreffen dazu bezüglich einer sehr erheblichen Menge rechtskräftig verurteilt. Notabene gilt dies auch für eine immense Menge von Ecstasy-Pillen (für welche das Bundesgericht die Anwendung der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vorbehältlich besserer späterer Erkenntnisse zwar verneinte, aber durchaus festhielt, es handle sich um eine alles andere als harmlose Substanz; vgl. BGE 125 IV 90) und Streckmittel. Was den Umfang des Drogenhandels angeht, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer auch wegen gewerbsmässig qualifizierter Begehung verurteilt wurde, wobei er die für diese Qualifikation notwendige «Gewinnschwelle» von Fr. 10'000.- wohl um ein Mehrfaches überschritt (vgl. Urteil KGer C 2016 S. 48 unten). Der Deliktszeitraum schliesslich erstreckte sich über rund ein Jahr. Es handelt sich vorliegend - milder Bestrafung und Vollzugsmodalitäten zum Trotz - um einen schweren Fall der Betäubungsmittelkriminalität

E. 4.2.2 Auch der Verweis auf den familiären Hintergrund verfängt nicht. Bei der Frage der Fernhaltemassnahmen geht es vorab um Aspekte der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschwerdeführer die Wurzel seiner Straffälligkeit - neuerdings - in erzieherischen Defiziten der Mutter oder seiner falsch verstandenen Vaterrolle gegenüber seinem jüngeren Bruder sehen will, kann in diesem Punkt nichts zu seinen Gunsten bewirken. Im Gegenteil stellt sich vielmehr die Frage, ob er sein Tun wirklich mit der notwendigen Selbstreflexion hinterfragt. Ohnehin belegt er nichts von alledem und begnügt sich mit pauschal vorgetragenen und zumindest fragwürdigen Stereotypen. Entgegen dem, was die Beschwerdeschrift zu insinuieren scheint, besteht keine Notorietät bezüglich «kultureller Defizite» alleinerziehender türkischer Mütter, die ohne die «strenge und schützende umsorgende Hand eines Vaters» nicht die «nötige Umsicht» in der Erziehung ihrer Söhne walten lassen könnten, damit diese nicht in die schwere Betäubungsmittelkriminalität abrutschen. Wollte der Beschwerdeführer eine solche Ausgangslage für seinen spezifischen Fall geltend machen und daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten, hätte er dies zu belegen gehabt. Als abwegige Schutzbehauptung ist die nachgeschobene und nicht belegte Darstellung zu werten, er habe die Betäubungsmitteldelikte - wie gesagt: gewerbs- und mengenmässig qualifizierter Handel über die Dauer eines Jahres - geradezu auf sich genommen, um seinen Bruder zu schützen.

E. 4.2.3 Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf Vollzugsmodalitäten (Erstehen der unbedingten Teilstrafe mit Fussfesseln), einen Vergleich der Massnahme- mit der Sanktionsdauer, eine günstige Legalprognose anlässlich der bedingten Entlassung, die lange Phase der Deliktsfreiheit und (zumindest in der vorinstanzlichen Vernehmlassung) auf den Umstand, dass im Strafurteil auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet wurde. Letzteres ist von vornherein ohne Belang, da im Zeitpunkt der Verurteilung (und damit erst recht auch im Deliktszeitraum) das Institut der strafrechtlichen Landesverweisung noch nicht in Kraft stand (vgl. Urteil des BVGer F-2561/2019 vom 5. Februar 2021 E. 4.3.1). Aufgrund der völlig unterschiedlichen Zielrichtungen der strafrechtlich angeordneten Freiheitsstrafe und der ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme (vorne E. 2.5) gehen Vergleiche zwischen Massnahme- und Sanktionsdauer an der Sache vorbei. Zu den übrigen Argumenten ist im Rahmen der Massnahmenbemessung Stellung zu nehmen.

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer ein gänzliches Absehen von einer Massnahme zu erreichen beabsichtigt, verkennt er, dass für die Frage der Anordnung einer Fernhaltemassnahme die mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur einer von zwei alternativen Eingangssachverhalten ist - zentral ist vorliegend der andere Eingangstatbestand, der in der tatsächlich erfolgten Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht; bei entsprechender Verletzung besteht nachgerade eine Vermutung, dass eine Gefahr künftiger Störungen besteht (vorne, E. 2.3). Eine solche Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist mit dem Strafurteil aus dem Jahr 2016 (dazu ausführlich vorn, E. 4.2.1), insbesondere auch im Lichte des Vorlebens des Beschwerdeführers, ohne weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer hat damit einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt.

E. 4.4 Das Einreiseverbot kann grundsätzlich für längstens fünf Jahre angeordnet werden, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus (vorne E. 2.2).

E. 4.4.1 Zu den diesbezüglichen Kriterien kann im allgemeinen auf vorstehende E. 2.4 sowie auf den im ausländerrechtlichen Bereich strengeren Beurteilungsmassstab (E. 2.5) verwiesen werden. Mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers ist zu ergänzen, dass die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich ist. Für die Beurteilung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen, sondern vielmehr darauf, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.w.H.; Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 m.w.H.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).

E. 4.4.2 Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass er seit der bedingten Haftentlassung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, sich der Wegweisung nicht wiedersetzte und auch Bemühungen aufzeigt, seine Verschuldung in den Griff zu bekommen. Gleichwohl ist mit Blick auf die Schwere und Art der Betäubungsmitteldelikte eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor nicht auszuschliessen (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Betäubungsmitteldelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und Urteil des BVGer F-6707/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Besonders ins Gewicht fällt die erhebliche Menge der verkauften Betäubungsmittel, die dadurch bewirkte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und das Handeln aus finanziellen Motiven, namentlich ohne eigene Drogensucht; die doppelte Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall und wegen Gewerbsmässigkeit spricht für sich (vorne, E. 4.2.1). Zu beachten ist auch, dass die fragliche Verurteilung kein singulärer Ausreisser ist, sondern die eigentliche Kulmination einer langen strafrechtlich relevanten Entwicklung darstellt. Auch wenn der Deliktszeitraum schon länger zurückliegt, ist die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten nach wie vor als gross zu erachten und kann auch ein nur geringes Rückfallrisiko nicht toleriert werden. In Anbetracht der Schwere der Betäubungsmitteldelikte erscheint eine Bewährungsfrist von fünf Jahren aus ausländerrechtlicher Sicht insgesamt als zu kurz, als dass die schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum heutigen Zeitpunkt verneint werden könnte (vgl. Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3). Demzufolge kann gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen werden. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine lange andauernde Fernhaltemassnahme.

E. 5.1 Den Entscheid, ob ein Einreiseverbot angeordnet wird und wie es zeitlich ausgestaltet ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund steht bei der Ermessensprüfung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen-Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).

E. 5.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2). Die zurückhaltend günstige Beurteilung der (straf-, nicht ausländerrechtlich relevanten) Legalprognose durch die Strafgerichte und die Strafvollzugsbehörden (vgl. Urteil KGer C 2018 E. 6.3; Urteil KGer C 2016 S. 46 unten, S. 54 Mitte) spricht leicht zu seinen Gunsten.

E. 5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich namentlich auf den Schutz des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK

E. 5.3.1 Vorauszuschicken ist dabei, dass der Beschwerdeführer durch den höchstrichterlich bestätigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Die damaligen Gerichtsinstanzen setzten sich mit dem geltend gemachten Schutz des Privat- und Familienlebens einlässlich auseinander (Urteil KGer C 2018 E. 6 f.; Urteil BGer 2C_832/2018 E. 2.2 und 3.4). Darauf kann insbesondere verwiesen werden, soweit sich der Beschwerdeführer auf die angeblich wichtige Rolle bezieht, die er für seinen - trotz der Verurteilung in der Schweiz verbliebenen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_832/2018 E. 3.5) - Bruder einnehmen will. Das Bundesgericht hat diese geschwisterliche Beziehung ausdrücklich als nicht genügend bezeichnet, um einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen (Urteil des BGer 2C_832/2018 E. 2.2). Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind in erster Linie dem Verlust des Aufenthaltsrechts geschuldet. Da dieser nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art 8 Ziff. 1 EMRK und Art 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer kam im Kindesalter in die Schweiz, absolvierte offenbar erfolgreich die obligatorische Schulzeit, jedoch keine Berufsausbildung. Beruflich fand er keine feste Anstellung, angeblich wegen der fehlenden Aufenthaltsregelung. Seine Herkunftsfamilie wohnt in der Schweiz, ebenso seine Verlobte. Mit Blick auf das strafrechtliche Vorleben und die hohe Verschuldung ist von keiner gelungenen Integration auszugehen. Immerhin scheint - bei Wahrunterstellung der Darstellung des Beschwerdeführers - in neuerer Zeit ein Trend zum Guten festzustellen zu sein: Der Beschwerdeführer tritt strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung, weist Bemühungen zum Schuldenabbau und zur Etablierung im Arbeitsmarkt aus. Die Beziehung zur Verlobten scheint Bestand zu haben, eine baldige Verheiratung soll - so ist einer Beilage zur Eingabe vom 13. Juli 2021 zu entnehmen - beabsichtigt sein. Insgesamt liegt (nach wie vor; vgl. Urteil des BGer 2C_832/2018 E. 2.2) kein derart im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellen würde. Anders entscheiden hiesse, das Institut des Einreiseverbotes für jegliche Betroffene mit Angehörigen in der Schweiz grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Indessen erscheint mit Blick auf die verhalten optimistisch zu beurteilende Entwicklung eine Massnahmendauer von acht Jahren - mithin 60% über dem an sich nur ausnahmsweise zu überschreitenden Maximalmass - als eher sehr lang. Den insbesondere spezialpräventiven Zielen der Fernhaltemassnahmen kann mit einer Dauer von sechs Jahren hinlänglich genügt werden.

E. 5.5 Zu erwähnen bleibt, dass Besuchsaufenthalte durch das Einreiseverbot nicht strikte verboten sind, steht dem Beschwerdeführer doch offen, für familiäre Besuche die zeitweilige Suspension des Einreiseverbotes zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Nicht Gegenstand dieses Verfahrens schliesslich ist die mögliche Aufhebung des Verbotes im Rahmen einer allfälligen Neuerteilung einer Aufenthaltsberechtigung (vgl. dazu wiederum BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.3).

E. 5.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das auf über fünf Jahre anzusetzende Einreiseverbot ist dem Grundsatz nach zu bestätigen. Dessen Befristung auf sechs - anstelle von acht - Jahren stellt indessen eine hinlänglich lange, gleichwohl verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

E. 5.7 Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Türkei insbesondere nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist und sich folglich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann (vgl. Art. 1 Ingress FZA). Soweit er sich auf Beschwerdeebene auf die Rechte aus diesem Abkommen respektive die Rechtsprechung zu Freizügigkeitsberechtigten beruft, zielt seine Argumentation an der Sache vorbei. Inwiefern der Umstand, dass er «immerhin seit 3.5 Jahren in echter und glücklicher Beziehung mit einer Schweizerin» lebt (Beschwerde, Ziff. 17), daran etwas ändern soll, erschliesst sich nicht.

E. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2016 [SIS II-Verordnung] sowie Art. 20-22 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]).

E. 6.2 Eine Verurteilung wegen eines Straftatbestandes, für den eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist, erfüllt das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung. Kumulativ ist in Nachachtung des in Art. 21 SIS II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Ausschreibung setzt weiter voraus, dass sie in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergeht (vgl. eingehend Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.8).

E. 6.3 Eine Verurteilung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG hat eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge und erfüllt ohne weiteres das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung. Für die Prüfung der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klärenden Frage nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann auf das Gesagte (E. 4.4) verwiesen werden. Das überwiegende Interesse an der Fernhaltung gilt nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengenraum, ist doch die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Sollte der Beschwerdeführer Besuche bei Angehörigen in Dänemark oder Frankreich beabsichtigen, steht ihm frei, ebendort die Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären oder anderen Gründen zu beantragen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Massnahmendauer insofern zu korrigieren ist, als das Einreiseverbot auf sechs Jahre zu befristen ist. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Angesichts des weitgehenden Unterliegens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer anteilsweise aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.-, der dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Anteil ermessensweise auf 80% festgesetzt. Der somit auf den Beschwerdeführer entfallende Gerichtskostenanteil von Fr. 1'200.- wird dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen; die restanzlichen Fr. 300.- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines teilweisen Obsiegens Anspruch auf teilweise Entschädigung der ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässigen Kosten zulasten der Vorinstanz; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote zu den Akten. Die Entschädigung ist aufgrund der Akten und in Nachachtung der geltenden Grundsätze (Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreiseverbot bis zum 4. November 2025 befristet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 bestätigt.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden im Umfang von Fr. 1'200.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
  3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6238/2019 Urteil vom 1. Oktober 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der am (...) 1983 geborene türkische Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführer) reiste 1988 im Rahmen des Familiennachzuges zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Er wuchs in der Folge mit seinen jüngeren Geschwistern (geb. 1992 und 1999) auf. Er besuchte in B._______ Primar- und Sekundarschule. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er hatte eine Aufenthaltsbewilligung inne. B. Aus den Akten ergibt sich folgende Vorgeschichte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts C._______, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Nr. 810 18 44 vom 6. Juni 2018 [fortan: «Urteil KGer C 2018»], Bst. A-L; Urteil des Kantonsgerichts C._______, Abteilung Strafrecht, 460 15 203 vom 11. Mai 2016 [fortan: «Urteil KGer C 2016»], S. 51; Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2018 vom 29. August 2019 Bst. A.a): B.a Die Jugendanwaltschaft C._______ verurteilte den Beschwerdeführer am 14. April 1996 wegen geringfügiger Vermögensdelikte und sah von einer Strafe ab. B.b Am 13. Februar 2001 verurteilte die Jugendanwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Nötigung, Raub, Drohung und einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Arbeitsleistung. Am 8. Februar 2002 verwarnte ihn deshalb das Amt für Migration des Kantons C._______ (AfM) ein erstes Mal. B.c Am 14. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen nicht näher spezifizierter Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (vgl. Urteil KGer C 1018 Bst. D und Urteil BGer 2C_832/2018 BSt. A.a). In der Folge wies das AfM am 22. August 2005 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und verwarnte den Beschwerdeführer erneut. B.d Am 17. März 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Strafgericht C._______ wegen einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, jeweils begangen im Jahre 2004, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. B.e Am 7. Januar 2008 erfolgte eine Verurteilung durch das Bezirksstatthalteramt E._______ wegen Raufhandels und grober Verletzung von Verkehrsregeln in den Jahren 2006 und 2007 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'200.-. B.f In der Folge eines Vorfalls häuslicher Gewalt zum Nachteil der damaligen Partnerin wurde der Beschwerdeführer am 17. Juli 2009 mit einer Wegweisungsverfügung mit Kontaktverbot belegt; nach deren Missachtung verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt D._______ zu einer Busse von Fr. 1'000.-. Er unterzeichnete darauf am 14. September 2009 eine Integrationsvereinbarung und verpflichtete sich zur Teilnahme an einem Programm gegen häusliche Gewalt. B.g In den Jahren 2009 und 2014 wurde je eine Busse wegen eines Strassenverkehrsdelikts ausgesprochen B.h Am 24. September 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen offener Schulden (Betreibungen von über Fr. 47'000.-, offene Verlustscheine von über Fr. 45'000.-) verwarnt. B.i Das Kantonsgericht C._______, Abteilung Strafrecht, verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 zweitinstanzlich wegen Vergehen und qualifizierter Verbrechen (mengenmässig schwerer Fall, Gewerbsmässigkeit) gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon zwei Jahre bedingt vollziehbar (Probezeit drei Jahre). C. Mit Verfügung vom 13. September 2017 verweigerte das AfM unter Berufung auf die ergangenen Strafurteile die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel an den Regierungsrat des Kantons C._______ (Regierungsratsbeschluss Nr. 97 vom 23. Januar 2018), das Kantonsgericht C._______ (Urteil KGer C 2018) und das Bundesgericht (Urteil 2C_832/2018) blieben ohne Erfolg. D. Das AfM teilte dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 mit, es erwäge aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, beim Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) ein Einreiseverbot von vier Jahren Dauer zu beantragen und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei davon abzusehen, ein Einreiseverbot auszusprechen. Er sicherte die fristgerechte Ausreise zu. F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 (eröffnet am 25. Oktober 2019) sprach das SEM ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aus, gültig ab dem 5. November 2019 bis zum 4. November 2027 (acht Jahre). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 25. November 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Er beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben respektive es sei von einem Einreiseverbot abzusehen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf maximal fünf Jahre respektive subeventualiter nach richterlichem Ermessen auf weniger herabzusetzen sei. H. Die Vorinstanz liess sich am 13. Januar 2020 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Februar 2020. Die Vorinstanz, der die Replik zugestellt worden war, verzichtete auf eine Duplik. J. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juli 2020 ergänzende Unterlagen zu den Akten. K. Mit Suspensionsverfügung vom 7. Juli 2021 wurde das Einreiseverbot zwecks Besuchs der Lebenspartnerin für die Dauer vom 22. Dezember 2021 bis zum 5. Januar 2022 ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht - die Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs (vgl. Beschwerde, Ziff. 2) kann offengelassen werden -, erfüllt die Formerfordernisse, und der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 2. 2.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). 2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 2.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 2.4 Fernhaltemassnahmen, die die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 festgehaltene Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind nur zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Eine solche setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5596/2016 vom 6. August 2019 E. 5.3 m.H.). 2.5 Zu beachten ist, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug unter anderem auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich zum Straf- oder Strafvollzugsrecht strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2. m.w.H.). 3. 3.1 In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 2013 nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten, er habe aus seinen Fehlern gelernt. Er sei - wie aus dem Strafurteil des Kantonsgerichts C._______ erhelle - in den Drogenhandel hineingerutscht, um seinen Bruder und dessen damaligen Kollegen zu schützen. Dank günstiger Legalprognose sei ein teilbedingter Strafvollzug ausgesprochen worden; den unbedingten Teil habe er mit Fussfesseln erstehen können. Eine Landesverweisung sei nicht verfügt worden. Ausser dem Drogenhandel habe es sich um Jugendstrafen gehandelt. Im Strafverfahren sei er kooperativ gewesen. Er sei aktiv mit dem Schuldenabbau befasst. Er habe sich stets um Arbeit bemüht, aber wegen der fehlenden Bewilligung keine feste Arbeitsstelle annehmen können und folglich immer temporär gearbeitet. Er habe nie Sozialhilfe bezogen. Er habe durch Absolvieren der Taxi- und Staplerprüfung bemüht, sich im Arbeitsmarkt zu etablieren und es sei ihm eine Ausbildungsstelle als Lokomotivführer zugesichert. Schliesslich lebe er seit dem Januar 2015 in einer glücklichen und nunmehr gefestigten Beziehung. Das AfM habe «geplant» gehabt, er könne mit seinem ebenfalls ausgewiesenen Bruder in der Türkei eine Existenz aufbauen. Dieser dürfe nun aber in der Schweiz bleiben, sei seit zwei Jahren selbständig und wäre auf ihn, den Beschwerdeführer, als eigentliche Vaterfigur und Mitarbeiter angewiesen. Er verlasse die Schweiz termingerecht, er verlasse damit auch seine eigentliche Heimat, zur Türkei habe er kaum Bezug. Auch sei die militärische Lage zu bedenken, sei er doch Kurde und müsste allenfalls Militärdienst leisten. Ein Verzicht auf ein Einreiseverbot erlaubte ihm, die Hochzeitsvorbereitungen voranzutreiben, seine Familie zu sehen, seinen Bruder zu unterstützen und möglicherweise auch die Ausbildung abzuschliessen. 3.2 Die Vorinstanz schloss mit Blick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, namentlich auf die Betäubungsmitteldelikte im Zeitraum vom Sommer 2012 bis Sommer 2013, und die Verschuldung, es lägen Verstösse gegen die Gesetzgebung vor, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sei. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei daher angezeigt. Ferner sei gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a [i.V.m. Art. 64d Abs. 2Bst. a ] AIG auch infolge der auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgten Wegweisung ein Einreiseverbot anzuordnen. Der vorliegende Fall qualifizierten Drogenhandels aus rein finanziellen Motiven sei als schwerwiegend einzustufen. Mit Blick auf Art und Schwere der Erwachsenenstraftat bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer längerfristig von der Schweiz fernzuhalten. Angesichts der abstrakten Gefährdung der Gesundheit vieler sei selbst ein nur geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen. Zumal er sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne, dürften auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Kantonsgericht habe das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich eingestuft. Dies, die Vielzahl der strafrechtlichen Verurteilungen und deren ansteigende Schwere liessen auf eine ausgeprägte Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Es bestehe deshalb ein sowohl general- wie auch spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an der langjährigen Fernhaltung, um künftige Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Die berufliche und soziale Integration sei misslungen. Mit Blick auf das Persönlichkeitsprofil könne ein Rückfall in frühere Verhaltensmuster nicht ausgeschlossen werden. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachte lange Phase der Straflosigkeit sei wohl äusserem Druck - nämlich dem hängigen ausländerrechtlichen Nichtverlängerungsverfahren - geschuldet. Aufgrund des bisherigen Verhaltens sei nicht von künftigem Wohlverhalten auszugehen; vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um eine uneinsichtige Person, die vor Straftaten nicht zurückschrecke. Angesichts der langjährigen Freiheitsstrafe sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung manifest und damit ein Überschreiten der Regelhöchstdauer möglich. Die konkret angeordnete Dauer halte einer Verhältnismässigkeitsprüfung bei einer Gegenüberstellung der privaten und öffentlichen Interessen stand. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels ohnehin nicht mehr in der Schweiz wohnen könne und sich die zusätzliche Erschwernis somit auf besuchsweise Einreisen zur Familie und zur Verlobten beschränke (die immerhin bei vorübergehenden Aufhebungen möglich blieben). Die in der Vernehmlassung geltend gemachten Gesichtspunkte gründeten weitgehend im Verlust der Aufenthaltsberechtigung. Die Erschwernisse, die Beziehung zur Verlobten zu leben, seien nur Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung; aufgrund seines Verhaltens hätte ihm wie auch ihr bewusst sein müssen, dass die Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz gelebt werden könne. Zudem stünden die Möglichkeiten einer zeitweiligen Suspension der Fernhaltemassnahme und der modernen wie auch klassischen Kommunikationsmittel offen. 3.3 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde als wesentliche - bislang nicht aktenkundige - Tatsache vorbringen, dass der Vater die Familie früh verlassen habe und er selbst als ältestes Kind die Vaterrolle vor allem für den 1992 geborenen Bruder eingenommen habe. Eventuell bestehe ein Zusammenhang zwischen der Kriminalität und dem Umstand, dass «die strenge und schützende umsorgende Hand eines Vaters» gefehlt habe. Da die Geschwister mit deutlichem Abstand zur Welt gekommen seien, sei er zuerst faktisch als Einzelkind aufgewachsen. Die Mutter habe wohl aufgrund «kultureller Defizite» die Erziehung «nicht mit der nötigen Umsicht» wahrnehmen können. Auch sei «im Sachverhalt [...] als weitere wesentliche Tatsache aufzunehmen», dass der jüngere Bruder in die Betäubungsmitteldelikte involviert gewesen sei. Das AfM habe damals argumentiert, die Brüder sollten in der Türkei eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Das [Kantonsgericht C._______] aber habe dem Bruder die C-Bewilligung belassen. Das den Bruder betreffende Urteil des Regierungsrates sei zu edieren, da es zu einer milderen Gewichtung führen könnte. Weiter lässt er zum Sachverhalt ausführen, dass er per 1. Oktober 2019 nunmehr drei Jahre im Konkubinat mit seiner Verlobten - einer Schweizerin - lebe, deshalb ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Frage des Aufenthaltstitels gestellt habe und vom 29. Juli bis 6. September 2019 die Ausbildung zum Lokführer absolviert habe, an die sich ein Einsatz von 2'500 Stunden hätte anschliessen sollen (wäre nicht die Wegweisung erfolgt). Eine Fortsetzung der Ausbildung nach Aufhebung des Einreiseverbots sei mündlich zugesichert gewesen, doch sei es zur Vertragsauflösung zwischen dem Personalvermittler und dem Einsatzbetrieb gekommen. In rechtlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer daran erinnern, dass ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetze, mithin eine qualifiziert begründungspflichtige Ausnahme sei. Ein solches werde bei familiären Beziehungen zur Schweiz nicht leichthin zu rechtfertigen sein. Gemäss der Rechtsprechung stellten familiäre Beziehungen einen hinreichenden Grund für eine Aufhebung eines Einreiseverbotes oder die Neuregelung des Aufenthaltes dar - an eine Herabsetzung der Massnahmedauer seien folglich geringere Anforderungen zu stellen. Nach der Schilderung der Grundzüge der rechtlichen Regelung im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU weist der Beschwerdeführer auf seine gefestigte Beziehung zu einer Schweizerin hin. Die Gründung einer Familie sei angestrebt. Seit 2012 habe er ohne weitere Straftaten in der Schweiz gelebt. Den Strafvollzug habe er mit Fussfesseln erstanden. Das Vorhandensein einer schwerwiegenden Gefährdung sei nicht erwiesen, im Gegenteil widerlegt. Das Bundesgericht habe mit dem Urteil 2C_487/2012 vom 2. April 2013 (E. 4.5.3) festgelegt, dass man unter der Neufassung des Art. 67 AIG nicht mehr praxisgemäss von einer Frist [zur Aufhebung auf unbestimmte Dauer festgesetzter Fernhaltemassnahmen bei Freizügigkeitsberechtigten] von zehn Jahren seit der Verbüssung ausgehen könne; hier sei eine Frist von bereits drei Jahren verstrichen. Der schweizerischen Partnerin - die den Beschwerdeführer erst nach den Taten kennen gelernt habe und von ihm über seine Vergangenheit ins Bild gesetzt worden sei - sei eine Wohnsitznahme in der Türkei zur Aufrechterhaltung der Beziehung nicht zumutbar. Unter Bezugnahme auf die Kommentierung zu Art. 67 AuG sei zu berücksichtigen, dass Art. 13 ANAG seinerzeit Einreisesperren auf drei Jahre befristet habe. In Berücksichtigung der Beziehungsdauer (3.5 Jahre) sei, gerade auch mit Blick auf den Präventionscharakter der Massnahme, die angeordnete Dauer somit unverhältnismässig lange. Gegenüber der verbüssten [Freiheits-]Strafe käme das achtjährige Einreiseverbot einer «Verdreifachung der Sanktion» gleich. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar, habe auch eine gute Legalprognose erhalten. Die Massnahmedauer sei unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte unverhältnismässig. Damit sei auch die persönliche Freiheit, familiäre Beziehungen leben zu können, verletzt, mithin liege ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 5 Abs. 2 BV vor. Dies einschliesslich der Beziehung zu weiteren Verwandten in Frankreich und Dänemark. Die Partnerin könne auch nicht auf die Möglichkeit einer Heirat verwiesen werden, da diese auch keinen Anspruch auf Familiennachzug gewährleiste. Beide Partner seien im kindererziehungs- und heiratsfähigen Alter. Zudem könne der Beschwerdeführer nach erstandener Fernhaltemassnahme von acht Jahren in seinem dannzumaligen Alter in der Schweiz keine Existenz mehr aufbauen. Die Beziehung zu der sich in soliden Verhältnissen befindlichen Partnerin habe anspornenden und stabilisierenden Einfluss auf den Beschwerdeführer. Zu beachten sei auch sein langjähriges Engagement als Fussballtrainer, für welches er die notwendigen Ausbildungen mit Erfolg absolviert habe. Ab 1. Juli 2019 hätte er einen Fussballtrainervertrag für Jugendliche gehabt. Schliesslich habe er begonnen, trotzt enger finanzieller Verhältnisse Schulden abzubauen, je Fr. 920.- monatlich, alleine im Jahr 2018 Fr. 12'293.55; die hohen Ausstände bei der Krankenversicherung erklärten sich mit der (infolge fehlender Aufenthaltsbewilligung) nicht gewährten Prämienvergünstigung. Der Eventual- respektive Subeventualantrag begründe sich mit den administrativen Erschwernissen während der Dauer des Einreiseverbotes, sei eine Einreise zu Besuchszwecken doch nur mit Erlangen einer (kostenfälligen) Suspension möglich. Zusammenfassend sei die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur noch gering, der Haltungswechsel gründe auf mehr als dem Druck der drohenden Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels. Die berufliche Integration sei keineswegs misslungen. Die Straftaten seien zwar keine Bagatellen, aber im Jugendalter erfolgt. Das Fehlverhalten dürfte in der kulturell bedingt fehlenden Durchsetzungskraft der Mutter und der Überforderung durch das Aufwachsen ohne Vater mit zwei kleinen Geschwistern gründen. Schliesslich sei das Einreiseverbot infolge der gefestigten Beziehung aufzuheben; diesbezüglich sei ein Wiedererwägungsgesuch hängig. 3.4 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 zu den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Frage des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Das Einreiseverbot unterstelle lediglich künftige Einreisen einem besonderen Bewilligungsvorbehalt. Diese Erschwernisse habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Für die Prognose des künftigen Wohlverhaltens sei das «gesamte ausländerrechtliche relevante Verhalten» zu beachten und nicht nur die Zeitspanne seit der letzten Haftentlassung. Es dürften bei der ausländerrechtlichen Beurteilung strengere Massstäbe angelegt werden als bei der strafrechtlichen - folglich dürften auch dem Wohlverhalten im und nach dem Strafvollzug geringeres Gewicht beigemessen werden. Der günstige Zwischenbericht der Strafvollzugsbehörde sei somit zu relativieren und in Bezug zur nicht kurzen Zeitspanne der Drogendelinquenz (spätestens ab Herbst 2012 bis zum 8. Juli 2013) und der wiederholten Delinquenz zu setzen. Das Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung und nach der Probezeit sei als selbstverständlich vorauszusetzen und auch angesichts des äusseren Druckes des Einreiseverbotes [gemeint wohl: des Nichtverlängerungsverfahrens] von untergeordneter Bedeutung. Die schwerwiegende Gefahr sei nicht als gebannt zu betrachten. Mit Blick auf die Schwere der Straftat, die konkret verletzten Rechtsgüter und die zunehmende Schwere der Straftaten erscheine die seit der Ausreise im November 2019 laufende Bewährungszeit als zu kurz, als dass von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könne. Die anzunehmende Rückfallgefahr könne aus ausländerrechtlicher Sicht auf viele Jahre hinaus nicht hingenommen werden. Bei Drittstaatsangehörigen fielen zudem auch generalpräventive Gesichtspunkte ins Gewicht. Die qualifizierte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe nach wie vor und die festgelegte Massnahmendauer sei verhältnismässig und angemessen. 3.5 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne das Gewicht des lange dauernden Konkubinates. Da die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die Aufhebung des Einreiseverbotes eine bevorstehende Heirat oder ein langedauerndes Konkubinat voraussetzten, sei dieses eben von besonderer Bedeutung. Es sei denn auch die Begegnung mit der Lebenspartnerin, welche den persönlichen Haltungswechsel begünstigt habe. Die Relevanz der Beziehung dürfe nicht mit einer langen Einreisesperre strapaziert werden. Ferner zeige der Schuldenabbau und die unter widrigen Umständen aufgenommene Lokführerausbildung, dass die Integration überdurchschnittlich sei. Es bestehe keine schwerwiegende Gefahr, insbesondere keine Rückfallgefahr. Zu beachten sei, dass der Betäubungsmittelhandel keine harten Drogen betreffe, worunter der Beschwerdeführer Kokain und Heroin versteht, «bei denen bei einer geringen Menge schon von einem schweren Falle auszugehen» sei. Das Obergericht [recte: Kantonsgericht] habe sich zur Gesundheitsgefährdung «nicht in extenso» geäussert, «lediglich der Handel mit dem Amphetamingemisch sei eine schwere Gesundheitsgefährdung, weil es den einfachen Fall um das siebzehnfache übersteige»; zum weiteren Handel mit Ecstasy-Pillen, Marihuana und einem Kokaingemisch sei zu bemerken, dass Marihuana aufgrund gesellschaftlichen Wandels keine relevante Droge mehr sei. Die Vorinstanz verkenne die «Vorsicht, was die Wahl der Drogen anbelangt»; diese sei ein Indiz, dass keine Rückfallgefahr bestehe. Er sei kein Schwerkrimineller. Nach nur 30 Tagen Haft habe er die unbedingte Freiheitsstrafe mit Fussfesseln erstanden, seine Ausreisefrist habe er wegen eines Fussballspiels erstrecken lassen können. Gemäss aktueller Berichtslage sei die Rückfallquote bei Straffälligen ganz allgemein sinkend, was sich mit den Beobachtungen im Fall des Beschwerdeführers decke. Generalpräventiven Aspekten könne auch mit einem reduzierten Einreiseverbot genügt werden. Zu bedenken gibt der Beschwerdeführer schliesslich, dass die kantonale Behörde in ihrem seinerzeitigen Antrag an die Vorinstanz eine Einreiseverbot von vier Jahren Dauer beantragt hatte - «und [...] damit immer noch mehr als das Strafmass». Der schweizerischen Partnerin könne eine Übersiedlung in die Türkei nicht zugemutet werden. 3.6 In seiner Eingabe vom 30. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er neu für den Fussballverein F._______ als Coach fungiere, was bedeute, dass er für den Verein von der Türkei aus Spieler suche - er sei nach wie vor sehr gut «in die Schweiz verknüpft» und kenne viele Spieler; er sei auch auf der Homepage des Regionalverbandes als Coach aufgeführt. Schliesslich sei auch die Beziehung zur Partnerin nach wie vor intakt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt auf Beschwerdeebene zwar die Aufhebung des Einreiseverbotes an sich, argumentiert indessen vorab in Richtung einer Reduktion seiner Dauer. Zur Frage der Anordnung einer Fernhaltemassnahme an sich stützt sich die Vorinstanz auf das strafrechtlich relevante Vorleben des Beschwerdeführers, namentlich die letzte (zweitinstanzliche) Verurteilung durch das Kantonsgericht C._______ vom 11. Mai 2016. Dessen Gewicht lässt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene - wie ersichtlich - in verschiedener Hinsicht relativieren. 4.2 Vorab ist zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt jenes Urteils an den Umfang der damaligen Betäubungsmittelgeschäfte zu erinnern: Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verkaufs von Amphetamingemisch, das einer Reinsubstanz von 616.25 g entsprach, 6'652 Ecstasy-Pillen, 30 g Kokaingemisch (einer unter der Annahme eines mengenmässig schweren Falles liegenden Reinsubstanzmenge entsprechend), und 2.3 kg Marihuana verurteilt. Weiter hatte er Anstalten zum Betäubungsmittelhandel betreffend 1.75 kg Streckmittel, 10'000 Ecstasy-Pillen und 1.5 kg Marihuana getroffen. Verurteilt wurde er wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121). Zu den Relativierungen durch den Beschwerdeführer ist allgemein was folgt vorauszuschicken: 4.2.1 Die beschwerdeführerische These, er habe harte Drogen wie Heroin und Kokain gemieden, geradezu «Vorsicht, was die Wahl der Drogen anbelangt» walten lassen, das Kantonsgericht habe sich auch nicht «in extenso zur Gesundheitsgefährdung» geäussert, geht grundlegend an der betäubungsmittelrechtlichen Sachlage vorbei. Strafbar macht sich gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG unter anderem, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder in Verkehr bringt oder dazu Anstalten trifft (Bst. c und g). Eine qualifizierte Begehung - die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe mit sich bringt - liegt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG neben dem Fall der Gewerbsmässigkeit (Bst. c) dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Bst. a). Dabei ist das objektive Kriterium der Menge erfüllt, wenn sie bei drogenunerfahrenen Konsumenten und der gefährlichsten gebräuchlichen Applikationsart ausreicht, um bei mindestens 20 Menschen mindestens psychopathologische Folgeerscheinungen zeitigen zu können (BGE 108 IV 63). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Verlauf der Zeit für einen Teil der gängigen Betäubungsmittel eigentliche Grenzwerte festgelegt, insbesondere mit BGE 109 IV 145 für Kokain, Heroin, LSD und Cannabis (diesbezüglich geändert mit BGE 117 IV 314). Mit BGE 113 IV 34 legte das Bundesgericht die qualifizierende Menge bei Amphetamin bei einer Reinsubstanzmenge von 36 g fest. Diese Grenzwerte wurden unlängst, mit BGE 145 IV 312 (E. 2.1.3), bestätigt. Man mag dergleichen in Grenzfällen als schematisch empfinden; ein solcher liegt hier, in einem Fall, in dem der Handel von (unter anderem) 616.25 g Reinsubstanz Amphetamin - mithin 1'711% des Schwellenwertes - Gegenstand der Verurteilung ist, aber ganz offensichtlich nicht vor. Der mengenmässig schwere Fall ist in derart ins Auge springender Art erfüllt, dass sich seitens des Strafgerichts erübrigte, sich «in extenso» zur Gesundheitsgefährdung noch zu äussern. Zudem handelte der Beschwerdeführer sehr wohl mit Kokain, wenn auch (noch) nicht im qualifizierten Masse. Nicht zu hören ist das Argument, Marihuana sei gesellschaftlich nicht mehr relevant - strafrechtlich ist der Handel mit dieser Substanz nach wie vor relevant und der Beschwerdeführer wurde auch hiefür respektive für das Anstaltentreffen dazu bezüglich einer sehr erheblichen Menge rechtskräftig verurteilt. Notabene gilt dies auch für eine immense Menge von Ecstasy-Pillen (für welche das Bundesgericht die Anwendung der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vorbehältlich besserer späterer Erkenntnisse zwar verneinte, aber durchaus festhielt, es handle sich um eine alles andere als harmlose Substanz; vgl. BGE 125 IV 90) und Streckmittel. Was den Umfang des Drogenhandels angeht, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer auch wegen gewerbsmässig qualifizierter Begehung verurteilt wurde, wobei er die für diese Qualifikation notwendige «Gewinnschwelle» von Fr. 10'000.- wohl um ein Mehrfaches überschritt (vgl. Urteil KGer C 2016 S. 48 unten). Der Deliktszeitraum schliesslich erstreckte sich über rund ein Jahr. Es handelt sich vorliegend - milder Bestrafung und Vollzugsmodalitäten zum Trotz - um einen schweren Fall der Betäubungsmittelkriminalität 4.2.2 Auch der Verweis auf den familiären Hintergrund verfängt nicht. Bei der Frage der Fernhaltemassnahmen geht es vorab um Aspekte der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschwerdeführer die Wurzel seiner Straffälligkeit - neuerdings - in erzieherischen Defiziten der Mutter oder seiner falsch verstandenen Vaterrolle gegenüber seinem jüngeren Bruder sehen will, kann in diesem Punkt nichts zu seinen Gunsten bewirken. Im Gegenteil stellt sich vielmehr die Frage, ob er sein Tun wirklich mit der notwendigen Selbstreflexion hinterfragt. Ohnehin belegt er nichts von alledem und begnügt sich mit pauschal vorgetragenen und zumindest fragwürdigen Stereotypen. Entgegen dem, was die Beschwerdeschrift zu insinuieren scheint, besteht keine Notorietät bezüglich «kultureller Defizite» alleinerziehender türkischer Mütter, die ohne die «strenge und schützende umsorgende Hand eines Vaters» nicht die «nötige Umsicht» in der Erziehung ihrer Söhne walten lassen könnten, damit diese nicht in die schwere Betäubungsmittelkriminalität abrutschen. Wollte der Beschwerdeführer eine solche Ausgangslage für seinen spezifischen Fall geltend machen und daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten, hätte er dies zu belegen gehabt. Als abwegige Schutzbehauptung ist die nachgeschobene und nicht belegte Darstellung zu werten, er habe die Betäubungsmitteldelikte - wie gesagt: gewerbs- und mengenmässig qualifizierter Handel über die Dauer eines Jahres - geradezu auf sich genommen, um seinen Bruder zu schützen. 4.2.3 Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf Vollzugsmodalitäten (Erstehen der unbedingten Teilstrafe mit Fussfesseln), einen Vergleich der Massnahme- mit der Sanktionsdauer, eine günstige Legalprognose anlässlich der bedingten Entlassung, die lange Phase der Deliktsfreiheit und (zumindest in der vorinstanzlichen Vernehmlassung) auf den Umstand, dass im Strafurteil auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet wurde. Letzteres ist von vornherein ohne Belang, da im Zeitpunkt der Verurteilung (und damit erst recht auch im Deliktszeitraum) das Institut der strafrechtlichen Landesverweisung noch nicht in Kraft stand (vgl. Urteil des BVGer F-2561/2019 vom 5. Februar 2021 E. 4.3.1). Aufgrund der völlig unterschiedlichen Zielrichtungen der strafrechtlich angeordneten Freiheitsstrafe und der ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme (vorne E. 2.5) gehen Vergleiche zwischen Massnahme- und Sanktionsdauer an der Sache vorbei. Zu den übrigen Argumenten ist im Rahmen der Massnahmenbemessung Stellung zu nehmen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer ein gänzliches Absehen von einer Massnahme zu erreichen beabsichtigt, verkennt er, dass für die Frage der Anordnung einer Fernhaltemassnahme die mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur einer von zwei alternativen Eingangssachverhalten ist - zentral ist vorliegend der andere Eingangstatbestand, der in der tatsächlich erfolgten Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht; bei entsprechender Verletzung besteht nachgerade eine Vermutung, dass eine Gefahr künftiger Störungen besteht (vorne, E. 2.3). Eine solche Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist mit dem Strafurteil aus dem Jahr 2016 (dazu ausführlich vorn, E. 4.2.1), insbesondere auch im Lichte des Vorlebens des Beschwerdeführers, ohne weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer hat damit einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt. 4.4 Das Einreiseverbot kann grundsätzlich für längstens fünf Jahre angeordnet werden, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus (vorne E. 2.2). 4.4.1 Zu den diesbezüglichen Kriterien kann im allgemeinen auf vorstehende E. 2.4 sowie auf den im ausländerrechtlichen Bereich strengeren Beurteilungsmassstab (E. 2.5) verwiesen werden. Mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers ist zu ergänzen, dass die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich ist. Für die Beurteilung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen, sondern vielmehr darauf, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.w.H.; Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 m.w.H.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 4.4.2 Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass er seit der bedingten Haftentlassung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, sich der Wegweisung nicht wiedersetzte und auch Bemühungen aufzeigt, seine Verschuldung in den Griff zu bekommen. Gleichwohl ist mit Blick auf die Schwere und Art der Betäubungsmitteldelikte eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor nicht auszuschliessen (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Betäubungsmitteldelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und Urteil des BVGer F-6707/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Besonders ins Gewicht fällt die erhebliche Menge der verkauften Betäubungsmittel, die dadurch bewirkte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und das Handeln aus finanziellen Motiven, namentlich ohne eigene Drogensucht; die doppelte Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall und wegen Gewerbsmässigkeit spricht für sich (vorne, E. 4.2.1). Zu beachten ist auch, dass die fragliche Verurteilung kein singulärer Ausreisser ist, sondern die eigentliche Kulmination einer langen strafrechtlich relevanten Entwicklung darstellt. Auch wenn der Deliktszeitraum schon länger zurückliegt, ist die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten nach wie vor als gross zu erachten und kann auch ein nur geringes Rückfallrisiko nicht toleriert werden. In Anbetracht der Schwere der Betäubungsmitteldelikte erscheint eine Bewährungsfrist von fünf Jahren aus ausländerrechtlicher Sicht insgesamt als zu kurz, als dass die schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum heutigen Zeitpunkt verneint werden könnte (vgl. Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3). Demzufolge kann gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen werden. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine lange andauernde Fernhaltemassnahme. 5. 5.1 Den Entscheid, ob ein Einreiseverbot angeordnet wird und wie es zeitlich ausgestaltet ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund steht bei der Ermessensprüfung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen-Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 5.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2). Die zurückhaltend günstige Beurteilung der (straf-, nicht ausländerrechtlich relevanten) Legalprognose durch die Strafgerichte und die Strafvollzugsbehörden (vgl. Urteil KGer C 2018 E. 6.3; Urteil KGer C 2016 S. 46 unten, S. 54 Mitte) spricht leicht zu seinen Gunsten. 5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich namentlich auf den Schutz des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK 5.3.1 Vorauszuschicken ist dabei, dass der Beschwerdeführer durch den höchstrichterlich bestätigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Die damaligen Gerichtsinstanzen setzten sich mit dem geltend gemachten Schutz des Privat- und Familienlebens einlässlich auseinander (Urteil KGer C 2018 E. 6 f.; Urteil BGer 2C_832/2018 E. 2.2 und 3.4). Darauf kann insbesondere verwiesen werden, soweit sich der Beschwerdeführer auf die angeblich wichtige Rolle bezieht, die er für seinen - trotz der Verurteilung in der Schweiz verbliebenen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_832/2018 E. 3.5) - Bruder einnehmen will. Das Bundesgericht hat diese geschwisterliche Beziehung ausdrücklich als nicht genügend bezeichnet, um einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen (Urteil des BGer 2C_832/2018 E. 2.2). Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind in erster Linie dem Verlust des Aufenthaltsrechts geschuldet. Da dieser nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art 8 Ziff. 1 EMRK und Art 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 5.4 Der Beschwerdeführer kam im Kindesalter in die Schweiz, absolvierte offenbar erfolgreich die obligatorische Schulzeit, jedoch keine Berufsausbildung. Beruflich fand er keine feste Anstellung, angeblich wegen der fehlenden Aufenthaltsregelung. Seine Herkunftsfamilie wohnt in der Schweiz, ebenso seine Verlobte. Mit Blick auf das strafrechtliche Vorleben und die hohe Verschuldung ist von keiner gelungenen Integration auszugehen. Immerhin scheint - bei Wahrunterstellung der Darstellung des Beschwerdeführers - in neuerer Zeit ein Trend zum Guten festzustellen zu sein: Der Beschwerdeführer tritt strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung, weist Bemühungen zum Schuldenabbau und zur Etablierung im Arbeitsmarkt aus. Die Beziehung zur Verlobten scheint Bestand zu haben, eine baldige Verheiratung soll - so ist einer Beilage zur Eingabe vom 13. Juli 2021 zu entnehmen - beabsichtigt sein. Insgesamt liegt (nach wie vor; vgl. Urteil des BGer 2C_832/2018 E. 2.2) kein derart im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellen würde. Anders entscheiden hiesse, das Institut des Einreiseverbotes für jegliche Betroffene mit Angehörigen in der Schweiz grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Indessen erscheint mit Blick auf die verhalten optimistisch zu beurteilende Entwicklung eine Massnahmendauer von acht Jahren - mithin 60% über dem an sich nur ausnahmsweise zu überschreitenden Maximalmass - als eher sehr lang. Den insbesondere spezialpräventiven Zielen der Fernhaltemassnahmen kann mit einer Dauer von sechs Jahren hinlänglich genügt werden. 5.5 Zu erwähnen bleibt, dass Besuchsaufenthalte durch das Einreiseverbot nicht strikte verboten sind, steht dem Beschwerdeführer doch offen, für familiäre Besuche die zeitweilige Suspension des Einreiseverbotes zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Nicht Gegenstand dieses Verfahrens schliesslich ist die mögliche Aufhebung des Verbotes im Rahmen einer allfälligen Neuerteilung einer Aufenthaltsberechtigung (vgl. dazu wiederum BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.3). 5.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das auf über fünf Jahre anzusetzende Einreiseverbot ist dem Grundsatz nach zu bestätigen. Dessen Befristung auf sechs - anstelle von acht - Jahren stellt indessen eine hinlänglich lange, gleichwohl verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 5.7 Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Türkei insbesondere nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist und sich folglich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann (vgl. Art. 1 Ingress FZA). Soweit er sich auf Beschwerdeebene auf die Rechte aus diesem Abkommen respektive die Rechtsprechung zu Freizügigkeitsberechtigten beruft, zielt seine Argumentation an der Sache vorbei. Inwiefern der Umstand, dass er «immerhin seit 3.5 Jahren in echter und glücklicher Beziehung mit einer Schweizerin» lebt (Beschwerde, Ziff. 17), daran etwas ändern soll, erschliesst sich nicht. 6. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2016 [SIS II-Verordnung] sowie Art. 20-22 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 6.2 Eine Verurteilung wegen eines Straftatbestandes, für den eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist, erfüllt das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung. Kumulativ ist in Nachachtung des in Art. 21 SIS II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Ausschreibung setzt weiter voraus, dass sie in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergeht (vgl. eingehend Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.8). 6.3 Eine Verurteilung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG hat eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge und erfüllt ohne weiteres das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung. Für die Prüfung der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klärenden Frage nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann auf das Gesagte (E. 4.4) verwiesen werden. Das überwiegende Interesse an der Fernhaltung gilt nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengenraum, ist doch die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Sollte der Beschwerdeführer Besuche bei Angehörigen in Dänemark oder Frankreich beabsichtigen, steht ihm frei, ebendort die Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären oder anderen Gründen zu beantragen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Massnahmendauer insofern zu korrigieren ist, als das Einreiseverbot auf sechs Jahre zu befristen ist. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts des weitgehenden Unterliegens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer anteilsweise aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.-, der dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Anteil ermessensweise auf 80% festgesetzt. Der somit auf den Beschwerdeführer entfallende Gerichtskostenanteil von Fr. 1'200.- wird dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen; die restanzlichen Fr. 300.- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines teilweisen Obsiegens Anspruch auf teilweise Entschädigung der ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässigen Kosten zulasten der Vorinstanz; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote zu den Akten. Die Entschädigung ist aufgrund der Akten und in Nachachtung der geltenden Grundsätze (Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreiseverbot bis zum 4. November 2025 befristet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 bestätigt.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden im Umfang von Fr. 1'200.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof Versand: