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F-7959/2016

F-7959/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-03 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973) ist deutscher Staatsangehöriger und Hochbaufacharbeiter von Beruf. Er gelangte Mitte September 2003 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz. Am 25. Juni 2009 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. März 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen im Zeitraum zwischen März 2011 und Mai 2013, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt (Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau [Akt.-AG] 49 ff.). Nach den Erkenntnissen des Bezirksgerichts Hinwil im erwähnten Urteil hatte der Beschwerdeführer vor seiner Übersiedlung in die Schweiz in Deutschland sechs Vorstrafen erwirkt. So sei er im Jahre 1993 in Schwedt wegen schweren Diebstahls, Trunkenheit im Verkehr und weiterer Delikte mit einer bedingten Jugendstrafe von sechs Monaten belegt worden. Im Jahre 1994 sei eine bedingte Jugendstrafe von einem Jahr wegen versuchter Erpressung, Trunkenheit im Verkehr und weiterer Delikte und im Jahr 1995 eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall gegen ihn verhängt worden. Am 10. Oktober 1995 sei er durch das Amtsgericht Schwedt wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu 14 Monaten Freiheitsstrafe (inklusive der 1995 ausgefällten Strafe) verurteilt worden. Das Amtsgericht Schwedt habe den Beschwerdeführer sodann am 9. November 1995 wegen räuberischer Erpressung und schweren Diebstahls mit einem Jahr und sechs Monaten Freiheissstrafe und schliesslich am 17. Dezember 2003 wegen Betäubungsmittelhandels, begangen im Jahr 2000, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten belegt. In der Schweiz hatte der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Hinwil drei Vorstrafen erwirkt: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2006 wurde er wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verkehrsregelverletzung und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu 30 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt (Akt.-AG 91). Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte ihn mit Urteil vom 18. Oktober 2011 wegen einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren; Akt.-AG 91). Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 14. Juni 2012 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt (Akt.-AG 6 f.). C. Gestützt auf den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit den vom Bezirksgericht Hinwil abgeurteilten Straftaten war der Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden (Akt.-AG 14 ff.). Am 5. Februar 2014 wurde ihm der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Akt.-AG 38). Mit Verfügung des kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienstes vom 12. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer per 21. Januar 2015 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen, dies unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (Akt.-AG 160 ff.). D. Aufgrund der in Deutschland und in der Schweiz erwirkten Vorstrafen widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Verfügung vom 7. September 2015 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Rechtsdienstes innerhalb des kantonalen Migrationsamtes vom 2. Februar 2016, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016; Akten der Vorinstanz [SEM-act. A9 S. 49 ff. und A8 S. 19-48]). E. Daraufhin forderte das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens am 14. Dezember 2016 zu verlassen (Schreiben vom 30. September 2016; Akt.-AG 275). F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrationsbehörde, von dem der (inzwischen vertretene) Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. und 15. November 2016 Gebrauch gemacht hatte (SEM-act. A4 S. 11 ff. und A3 S. 7 ff.), verhängte das SEM in einer Verfügung vom 17. November 2016 gegen ihn für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren, gültig ab dem 15. Dezember 2016, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihrer Massnahme im Wesentlichen darauf, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte teilweise gegen besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet hätten, weshalb von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei (SEM-act. A2). G. Gegen die Verfügung des SEM gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots; eventualiter dessen zeitliche Befristung auf eine Dauer von zwei Jahren. Im Wesentlichen begründete er seine Beschwerde damit, dass die Fernhaltemassnahme nicht verhältnismässig sei. Seine letzte abgeurteilte Delinquenz liege inzwischen schon mehrere Jahre zurück und rechtfertige in ihrem Ausmass - insbesondere noch im Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit - kein achtjähriges Einreiseverbot (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. In einer Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die mit der Beschwerde beantragte unentgeltliche Rechtspflege für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht und eröffnete direkt den Schriftenwechsel (BVGer-act. 6). I. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). J. Am 2. Mai 2017 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über die Niederlegung seines Mandates (BVGer-act. 9). K. Die vom Bundesverwaltungsgericht daraufhin an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, ein für die Dauer des Verfahrens gültiges Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten weitere Instruktionsmassnahmen, Zwischenverfügungen oder Entscheide mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, blieb vom Beschwerdeführer unbeachtet (BVGer-act. 12 - 19). Von dem gleichzeitig gewährten Recht auf Replik machte der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Gebrauch.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der Beschwerdeführer ist Deutscher und damit Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Landesrechtliche Grundlage für die angefochtene Verfügung bildet das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), welches per 1. Januar 2019 eine Teilrevision und Namensänderung (in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171) erfahren hat. Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3171) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung (AIG) verwendet. Auf die Teilrevision von AIG und VZAE wird nur eingegangen, wenn die einschlägigen Bestimmungen inhaltliche Änderungen erfahren haben. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Ar. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

E. 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4.).

E. 4.5 Bei ursprünglicher Bejahung einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von einem Wegfall in aller Regel erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person auszugehen. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.7). Beim Ganzen gilt zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).

E. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (Abl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (Abl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (Abl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.

E. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).

E. 5.3 Art. 67 Abs. 3 AIG gilt auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens: Die Dauer der Fernhaltemassnahme gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person darf daher fünf Jahre nicht überschreiten, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die Anforderungen an eine solche qualifizierte Gefährdungslage sind enger gefasst als diejenigen des Art. 5 Anhang I FZA und zugleich unabhängig davon, ob das FZA zur Anwendung gelangt oder nicht. Besteht daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG, besteht keine Beschränkung des Einreiseverbots auf fünf Jahre, gleichgültig ob die betroffene ausländische Person aus dem FZA berechtigt ist oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 - E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 m.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits erwähnt - durch das Bezirksgericht Hinwil in dessen Urteil vom 20. März 2014 des Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit für schuldig befunden. Die genannten Delikte hatten sich in einem Zeitraum zwischen März 2011 und Mai 2013 zugetragen. Das Bezirksgericht erachtete im Zusammenhang mit der hauptsächlichen Tat folgenden Sachverhalt als erstellt: In der Nacht vom 18. auf den 19. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Mittätern (alle maskiert) gewaltsam in die Wohnräume eines Paares (welchem er zuvor beim Aufbau und Unterhalt mehrerer Hanf-Indoor-Plantagen sowie bei der ersten Ernte und deren Verkauf geholfen hatte) eingedrungen, um die Indoor-Plantage abzuernten und anschliessend das Marihuana zu seinem eigenen Vorteil verkaufen zu können. Der Betreiber der Hanfplantage sei - als dieser Nachschau hielt - von den Mittätern des Beschwerdeführers mit einem Schlagwerkzeug niedergeschlagen worden, während sich der Beschwerdeführer ins Schlafzimmer zur Betreiberin der Anlage begeben, sie bäuchlings aufs Bett gedrückt und mit einem Kabel an Händen und Füssen gefesselt habe. Dabei habe sie mitanhören müssen, wie ihr Partner von den Komplizen des Beschwerdeführers malträtiert worden sei.

E. 6.2 Nach den Feststellungen des Strafgerichts bestritt der Beschwerdeführer eine Tatbeteiligung bis am Schluss und schob - nach einem Alibi gefragt - Erinnerungslücken vor, die auf einen exzessiven Alkoholgenuss zurückzuführen seien. Ein zwischenzeitlich abgegebenes teilweises Geständnis widerrief er mit der Begründung, er sei vom einvernehmenden Polizist mit der Androhung, ihn wieder in die Zelle einzuschliessen, unter Druck gesetzt worden, wo er doch seit seiner Kindheit unter Platzangst leide. Die Polizisten hätten ihm zudem gesagt, dass sie ihm - wenn er etwas Brauchbares erzähle - helfen würden. Deshalb habe er etwas erfunden. Das Strafgericht befand hingegen, dass sich die beteiligten Polizisten dem Beschwerdeführer gegenüber korrekt verhalten und keinen Druck auf ihn ausgeübt hätten. Unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente erwog das Bezirksgericht Hinwil in seinem Urteil, dass das bedeutendste der abgeurteilten Delikte, die Freiheitsberaubung, recht schwer wiege. Der Beschwerdeführer sei bei der Fesselung seines Opfers ausgesprochen grob vorgegangen. Schwer wögen auch die sonstigen Tatumstände; so sei der Beschwerdeführer maskiert gewesen und zu nächtlicher Stunde mit zwei ebenfalls maskierten Komplizen in die Wohnung der Opfer eingebrochen. Während das weibliche Opfer gefesselt worden sei, habe es mitanhören müssen, wie sein Partner von den Komplizen des Beschwerdeführers malträtiert worden sei. Mit diesen Misshandlungen sei der Beschwerdeführer offenbar einverstanden gewesen. Eine solche Tat führe beim Opfer zu massiver Angst und sei geeignet, das psychische und physische Wohlbefinden während langer Zeit erheblich zu beeinträchtigen. In subjektiver Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus rein egoistischen finanziellen Motiven gehandelt habe. Er habe gehofft, die Hanfplantage abernten und die Ernte gegen gutes Geld verkaufen zu können. Die Tat beweise ein grosses Mass an Skrupellosigkeit, habe der Beschwerdeführer doch für dieses Ziel die beschriebene massive Schädigung der Gesundheit der Opfer in Kauf genommen. Dies erscheine insofern als besonders verwerflich, als seine Opfer ihm früher Unterkunft und Verpflegung gewährt hätten. Das Tatverschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung wiege sehr schwer. Er habe nicht oder jedenfalls viel zu spät versucht, seine Komplizen von der Malträtierung ihres Opfers - welche weit über das Ziel hinausgegangen sei - abzuhalten. Dadurch habe das Opfer erhebliche und schmerzhafte Verletzungen erlitten, welche eine lange Heilungsdauer erforderten. Insgesamt handelte es sich nach Würdigung des Gerichts um eine schlimme, verabscheuungswürdige Tat mit erheblichen Folgen für die Opfer. Die Tat liege sehr nahe bei einem versuchten Raub. Im Zusammenhang mit der Täterkomponente monierte das Strafgericht das im Zusammenhang mit der schwersten Tat fehlende Geständnis sowie fehlende Reue. Es attestierte dem Beschwerdeführer zwar eine «ausgesprochen unglückliche Kindheit» und einen Lebensweg, der sich - aus Gründen, die nicht er alleine zu vertreten habe - schwierig gestaltet habe. Dennoch gewichtete es die vom Beschwerdeführer erwirkten Vorstrafen als schwer. Bei der ganzen Delinquenz habe schliesslich auch der Alkohol eine Rolle gespielt, wenngleich der Beschwerdeführer ein eigentliches Alkoholproblem in Abrede stelle.

E. 6.3 Wie bereits erwähnt handelte es sich bei den durch das Bezirksgericht Hinwil abgeurteilten Straftaten nicht um die ersten Delikte des Beschwerdeführers. Dieser hatte in Deutschland in den Jahren 1993 bis 2003 sechs - teilweise massive - Vorstrafen erwirkt mit einem Gesamtstrafmass von nicht weniger als 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Darauf folgten - nach der Übersiedlung in die Schweiz im September 2003 - zwischen 2006 und 2012 drei weitere Verurteilungen (vgl. Bst. B). Diese Vorfälle fallen zwar für sich alleine schon aufgrund des zeitlichen Abstandes nicht mehr schwer ins Gewicht. Zusammen mit den Vorfällen, die zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Hinwil führten, werfen sie jedoch ein sehr ungünstiges Licht auf die Person des Beschwerdeführers und namentlich seine Bereitschaft, die geltende Rechtsordnung und die Rechtsgüter anderer zu respektieren.

E. 6.4 Aufgrund dieser Umstände besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Mai 2013 eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging, die im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA geeignet war, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Damit ist zugleich gesagt, dass die weniger restriktiven Anforderungen des Landesrechts an ein Einreiseverbot, wie sie in Art. 67 Abs. 2 AIG niedergelegt sind, ebenfalls erfüllt waren. Des Weiteren ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesichts seines Vorlebens, seiner Motive, der Natur der Delikte und der Art und Weise ihrer Begehung sowie seines Nachtatverhaltens im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG qualifiziert war.

E. 6.5 Zur weiteren Entwicklung der Gefährdungslage ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar per 21. Januar 2015 aus dem Strafvollzug entlassen wurde, danach aber während eines Jahres unter dem Vorbehalt der Bewährung stand und noch im Januar 2015 gegen ihn ein Verfahren auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung eingeleitet wurde, in dessen Folge er die Schweiz schliesslich im Dezember 2016 verlassen musste. Der Bewährungs- und Vollzugsdienst innerhalb des kantonalen Amtes für Justizvollzug attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 15. Januar 2015 zur bedingten Entlassung zwar ein Vollzugsverhalten, das zu keinen grösseren Klagen Anlass gegeben habe. Der Dienst verwies aber gleichzeitig auf eine von der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen am 16. April 2014 vorgenommene allgemeine Abklärung. Dem entsprechenden Bericht könne entnommen werden, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers durch eine über Jahrzehnte hinweg chronifizierte polymorphe Delinquenz getrübt sei und deutlicher therapeutischer Handlungsbedarf bestehe (Akt.-AG 160 ff., Ziff. 2 und 3). Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug einer solchen Behandlung erfolgreich unterzogen hätte, wird von ihm nicht geltend gemacht. Er betont zwar in seiner Rechtsmitteleingabe, dass ihn der Strafvollzug beeindruckt habe und er daraus endgültig seine Lehren gezogen habe. So habe er seinen Alkohol- und Cannabismissbrauch überwunden und darüber hinaus in der Betreuung des Kindes seiner Ex-Partnerin einen tieferen Lebenssinn gefunden. Solche Beteuerungen können aber angesichts des langen deliktischen Zeitraumes und der danach anschliessenden Phasen des Strafvollzuges, der bedingten Entlassung und des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausreichen, um tatsächlich auf einen Wegfall oder eine wesentliche Relativierung der Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schliessen zu können. Über die Lebensgestaltung des Beschwerdeführers seit seiner zwangsweisen Ausreise aus der Schweiz ist nichts bekannt.

E. 6.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht nur der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG vorliegt, der nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich geeignet ist, ein Einreiseverbot gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person zu rechtfertigen. Vom Beschwerdeführer geht darüber hinaus auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG aus. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigen.

E. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausgeführt, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dementsprechend gross ist das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2). Leicht zu relativieren ist dieses öffentliche Interesse nur insofern, als die letzte abgeurteilte Straftat inzwischen fünf Jahre zurückliegt.

E. 7.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf wesentliche Lebensinteressen in der Schweiz. Zum einen verweist er darauf, dass er rund 13 Jahre in der Schweiz gelebt habe und sich sein gesamtes soziales Netz hier befinde. Zum anderen macht er geltend, dass er hier eine "faktische Familie" habe, bestehend aus seiner ehemaligen Lebenspartnerin und deren Kind, für das er wie ein Vater sei. Er habe ein grosses privates Interesse daran, diese Bindungen aufrecht erhalten zu können. Es treffe zwar zu, dass es ihm aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung derzeit verwehrt sei, in der Schweiz zu leben. Dennoch schränke ihn ein Einreiseverbot zusätzlich ein in der Pflege seiner Kontakte in der Schweiz. In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 14. November 2016 bestätigte die ehemalige Lebenspartnerin, dass sie und der Beschwerdeführer bis etwa vier Jahre zuvor ein Paar gewesen seien. Es sei sein damaliger Anwalt gewesen, der sie gebeten habe, den Beschwerdeführer nach Strafverbüssung bei sich aufzunehmen. Nach anfänglichem Zögern habe sie zugestimmt unter der Bedingung, dass er keinen Alkohol trinke und ihren Sohn mit Respekt behandle. Für den Fall, dass er «Ärger mache» habe sie ihm angedroht, ihn «sofort wieder vor die Tür» zu setzen. Sie sei alleinerziehende Mutter; ihr Kind sei mit einer Behinderung zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Versprechen ihr gegenüber eingehalten und sei ihr und ihrem Kind immer zur Seite gestanden. Sie habe unbesorgt zur Arbeit gehen können mit der Gewissheit, dass ihr Kind in guten Händen sei. Sie sei sehr davon überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer zum Positiven verändert habe.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat zu Recht erkannt, dass seine persönlichen Interessen, soweit deren Beachtung einen Daueraufenthalt in der Schweiz erfordern würde, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend berücksichtigt werden können. Denn über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch ohne Einreiseverbot nicht. Es kann sich nur die Frage stellen, ob der mit dem Einreiseverbot gegenüber dem rechtlichen Status des Beschwerdeführers nach Verlust des Aufenthaltsrechts zusätzlich bewirkte Malus einer rechtlichen Prüfung standhält. Dieser Malus besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer des Einreiseverbots, sondern in der Notwendigkeit, für gelegentliche Besuche in der Schweiz eine Suspension des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AIG zu erwirken. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 und 2013/4 E. 7.4.1 je m.H.). Die Massnahme hindert den Beschwerdeführer weder an persönlichen Treffen ausserhalb der Schweiz und namentlich in Deutschland, seinem Heimatstaat, noch an der Pflege der Beziehung zum Kind der Ex-Partnerin auf andere Weise als durch persönliche Treffen (z.B. SMS, WhatsApp, Telefonate, Skype usw.). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als freizügigkeitsberechtigte Person nach fünf Jahren einen grundsätzlichen Anspruch auf eine materielle Überprüfung der Fernhaltemassnahme hat (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5). In diesem Sinne sind die Wirkungen des Einreiseverbots auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind seiner Ex-Partnerin zu relativieren.

E. 7.5 Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Partnerin betrifft, so wird nicht geltend gemacht, dass dieses einem stabilen eheähnlichen Konkubinat gleichkomme. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers (in der Beschwerde) und seiner Ex-Partnerin (in deren Schreiben vom 14. November 2016) ist vielmehr davon auszugehen, dass nach Entlassung aus dem Strafvollzug bis zur erzwungenen Ausreise aus der Schweiz eine Art Wohngemeinschaft bestand; dies im Interesse einer spezifischen Betreuung des Beschwerdeführers einerseits und des Sohnes der Ex-Partnerin andererseits. Von einem landes- bzw. völkerrechtlichen geschützten Familien- oder Privatleben (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV), das dem Beschwerdeführer eine besondere ausländerrechtliche Rechtsstellung zu vermitteln vermöchte, war demnach nicht auszugehen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3 m.H.).

E. 7.6 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers sind des Weiteren auch deshalb zu relativieren, weil er sich in den vergangenen 13 Jahren hierzulande wirtschaftlich nicht hat integrieren können; ein Betreibungsregisterauszug vom 7. Dezember 2015 enthält Betreibungen in der Höhe von total Fr. 92'241.80 und daraus resultierende offene Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von Fr. 56'277.50 (Akt.-AG 210-213).

E. 7.7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen und ein Vergleich mit der Rechtsprechung in analogen Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7919/2015 vom 20. März 2017) führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erweist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.).

E. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte; dies nicht nur aufgrund der schwersten, vom Bezirksgericht Hinwil in dessen Urteil vom 20. März 2014 abgeurteilten Delinquenz, sondern auch angesichts der zahlreichen vom Beschwerdeführer erwirkten Vorstrafen und der von den Fachbehörden während des Strafvollzugs am 16. April 2014 erstellten schlechten Legalprognose. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer F-7959/2016 innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609; SWIFT-Code: POFIBEXXX) zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Schweizerische Generalkonsulat in Stuttgart (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Informationskopie des vorliegenden Urteils zuzustellen) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7959/2016 Urteil vom 3. Juli 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, Beschwerdeführer, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973) ist deutscher Staatsangehöriger und Hochbaufacharbeiter von Beruf. Er gelangte Mitte September 2003 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz. Am 25. Juni 2009 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. März 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen im Zeitraum zwischen März 2011 und Mai 2013, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt (Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau [Akt.-AG] 49 ff.). Nach den Erkenntnissen des Bezirksgerichts Hinwil im erwähnten Urteil hatte der Beschwerdeführer vor seiner Übersiedlung in die Schweiz in Deutschland sechs Vorstrafen erwirkt. So sei er im Jahre 1993 in Schwedt wegen schweren Diebstahls, Trunkenheit im Verkehr und weiterer Delikte mit einer bedingten Jugendstrafe von sechs Monaten belegt worden. Im Jahre 1994 sei eine bedingte Jugendstrafe von einem Jahr wegen versuchter Erpressung, Trunkenheit im Verkehr und weiterer Delikte und im Jahr 1995 eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall gegen ihn verhängt worden. Am 10. Oktober 1995 sei er durch das Amtsgericht Schwedt wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu 14 Monaten Freiheitsstrafe (inklusive der 1995 ausgefällten Strafe) verurteilt worden. Das Amtsgericht Schwedt habe den Beschwerdeführer sodann am 9. November 1995 wegen räuberischer Erpressung und schweren Diebstahls mit einem Jahr und sechs Monaten Freiheissstrafe und schliesslich am 17. Dezember 2003 wegen Betäubungsmittelhandels, begangen im Jahr 2000, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten belegt. In der Schweiz hatte der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Hinwil drei Vorstrafen erwirkt: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2006 wurde er wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verkehrsregelverletzung und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu 30 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt (Akt.-AG 91). Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte ihn mit Urteil vom 18. Oktober 2011 wegen einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren; Akt.-AG 91). Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 14. Juni 2012 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt (Akt.-AG 6 f.). C. Gestützt auf den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit den vom Bezirksgericht Hinwil abgeurteilten Straftaten war der Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden (Akt.-AG 14 ff.). Am 5. Februar 2014 wurde ihm der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Akt.-AG 38). Mit Verfügung des kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienstes vom 12. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer per 21. Januar 2015 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen, dies unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (Akt.-AG 160 ff.). D. Aufgrund der in Deutschland und in der Schweiz erwirkten Vorstrafen widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Verfügung vom 7. September 2015 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Rechtsdienstes innerhalb des kantonalen Migrationsamtes vom 2. Februar 2016, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016; Akten der Vorinstanz [SEM-act. A9 S. 49 ff. und A8 S. 19-48]). E. Daraufhin forderte das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens am 14. Dezember 2016 zu verlassen (Schreiben vom 30. September 2016; Akt.-AG 275). F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrationsbehörde, von dem der (inzwischen vertretene) Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. und 15. November 2016 Gebrauch gemacht hatte (SEM-act. A4 S. 11 ff. und A3 S. 7 ff.), verhängte das SEM in einer Verfügung vom 17. November 2016 gegen ihn für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren, gültig ab dem 15. Dezember 2016, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihrer Massnahme im Wesentlichen darauf, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte teilweise gegen besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet hätten, weshalb von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei (SEM-act. A2). G. Gegen die Verfügung des SEM gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots; eventualiter dessen zeitliche Befristung auf eine Dauer von zwei Jahren. Im Wesentlichen begründete er seine Beschwerde damit, dass die Fernhaltemassnahme nicht verhältnismässig sei. Seine letzte abgeurteilte Delinquenz liege inzwischen schon mehrere Jahre zurück und rechtfertige in ihrem Ausmass - insbesondere noch im Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit - kein achtjähriges Einreiseverbot (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. In einer Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die mit der Beschwerde beantragte unentgeltliche Rechtspflege für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht und eröffnete direkt den Schriftenwechsel (BVGer-act. 6). I. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). J. Am 2. Mai 2017 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über die Niederlegung seines Mandates (BVGer-act. 9). K. Die vom Bundesverwaltungsgericht daraufhin an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, ein für die Dauer des Verfahrens gültiges Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten weitere Instruktionsmassnahmen, Zwischenverfügungen oder Entscheide mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, blieb vom Beschwerdeführer unbeachtet (BVGer-act. 12 - 19). Von dem gleichzeitig gewährten Recht auf Replik machte der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der Beschwerdeführer ist Deutscher und damit Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Landesrechtliche Grundlage für die angefochtene Verfügung bildet das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), welches per 1. Januar 2019 eine Teilrevision und Namensänderung (in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171) erfahren hat. Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3171) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung (AIG) verwendet. Auf die Teilrevision von AIG und VZAE wird nur eingegangen, wenn die einschlägigen Bestimmungen inhaltliche Änderungen erfahren haben. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Ar. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4.). 4.5 Bei ursprünglicher Bejahung einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von einem Wegfall in aller Regel erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person auszugehen. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.7). Beim Ganzen gilt zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (Abl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (Abl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (Abl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 5.3 Art. 67 Abs. 3 AIG gilt auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens: Die Dauer der Fernhaltemassnahme gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person darf daher fünf Jahre nicht überschreiten, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die Anforderungen an eine solche qualifizierte Gefährdungslage sind enger gefasst als diejenigen des Art. 5 Anhang I FZA und zugleich unabhängig davon, ob das FZA zur Anwendung gelangt oder nicht. Besteht daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG, besteht keine Beschränkung des Einreiseverbots auf fünf Jahre, gleichgültig ob die betroffene ausländische Person aus dem FZA berechtigt ist oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 - E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 m.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits erwähnt - durch das Bezirksgericht Hinwil in dessen Urteil vom 20. März 2014 des Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit für schuldig befunden. Die genannten Delikte hatten sich in einem Zeitraum zwischen März 2011 und Mai 2013 zugetragen. Das Bezirksgericht erachtete im Zusammenhang mit der hauptsächlichen Tat folgenden Sachverhalt als erstellt: In der Nacht vom 18. auf den 19. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Mittätern (alle maskiert) gewaltsam in die Wohnräume eines Paares (welchem er zuvor beim Aufbau und Unterhalt mehrerer Hanf-Indoor-Plantagen sowie bei der ersten Ernte und deren Verkauf geholfen hatte) eingedrungen, um die Indoor-Plantage abzuernten und anschliessend das Marihuana zu seinem eigenen Vorteil verkaufen zu können. Der Betreiber der Hanfplantage sei - als dieser Nachschau hielt - von den Mittätern des Beschwerdeführers mit einem Schlagwerkzeug niedergeschlagen worden, während sich der Beschwerdeführer ins Schlafzimmer zur Betreiberin der Anlage begeben, sie bäuchlings aufs Bett gedrückt und mit einem Kabel an Händen und Füssen gefesselt habe. Dabei habe sie mitanhören müssen, wie ihr Partner von den Komplizen des Beschwerdeführers malträtiert worden sei. 6.2 Nach den Feststellungen des Strafgerichts bestritt der Beschwerdeführer eine Tatbeteiligung bis am Schluss und schob - nach einem Alibi gefragt - Erinnerungslücken vor, die auf einen exzessiven Alkoholgenuss zurückzuführen seien. Ein zwischenzeitlich abgegebenes teilweises Geständnis widerrief er mit der Begründung, er sei vom einvernehmenden Polizist mit der Androhung, ihn wieder in die Zelle einzuschliessen, unter Druck gesetzt worden, wo er doch seit seiner Kindheit unter Platzangst leide. Die Polizisten hätten ihm zudem gesagt, dass sie ihm - wenn er etwas Brauchbares erzähle - helfen würden. Deshalb habe er etwas erfunden. Das Strafgericht befand hingegen, dass sich die beteiligten Polizisten dem Beschwerdeführer gegenüber korrekt verhalten und keinen Druck auf ihn ausgeübt hätten. Unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente erwog das Bezirksgericht Hinwil in seinem Urteil, dass das bedeutendste der abgeurteilten Delikte, die Freiheitsberaubung, recht schwer wiege. Der Beschwerdeführer sei bei der Fesselung seines Opfers ausgesprochen grob vorgegangen. Schwer wögen auch die sonstigen Tatumstände; so sei der Beschwerdeführer maskiert gewesen und zu nächtlicher Stunde mit zwei ebenfalls maskierten Komplizen in die Wohnung der Opfer eingebrochen. Während das weibliche Opfer gefesselt worden sei, habe es mitanhören müssen, wie sein Partner von den Komplizen des Beschwerdeführers malträtiert worden sei. Mit diesen Misshandlungen sei der Beschwerdeführer offenbar einverstanden gewesen. Eine solche Tat führe beim Opfer zu massiver Angst und sei geeignet, das psychische und physische Wohlbefinden während langer Zeit erheblich zu beeinträchtigen. In subjektiver Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus rein egoistischen finanziellen Motiven gehandelt habe. Er habe gehofft, die Hanfplantage abernten und die Ernte gegen gutes Geld verkaufen zu können. Die Tat beweise ein grosses Mass an Skrupellosigkeit, habe der Beschwerdeführer doch für dieses Ziel die beschriebene massive Schädigung der Gesundheit der Opfer in Kauf genommen. Dies erscheine insofern als besonders verwerflich, als seine Opfer ihm früher Unterkunft und Verpflegung gewährt hätten. Das Tatverschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung wiege sehr schwer. Er habe nicht oder jedenfalls viel zu spät versucht, seine Komplizen von der Malträtierung ihres Opfers - welche weit über das Ziel hinausgegangen sei - abzuhalten. Dadurch habe das Opfer erhebliche und schmerzhafte Verletzungen erlitten, welche eine lange Heilungsdauer erforderten. Insgesamt handelte es sich nach Würdigung des Gerichts um eine schlimme, verabscheuungswürdige Tat mit erheblichen Folgen für die Opfer. Die Tat liege sehr nahe bei einem versuchten Raub. Im Zusammenhang mit der Täterkomponente monierte das Strafgericht das im Zusammenhang mit der schwersten Tat fehlende Geständnis sowie fehlende Reue. Es attestierte dem Beschwerdeführer zwar eine «ausgesprochen unglückliche Kindheit» und einen Lebensweg, der sich - aus Gründen, die nicht er alleine zu vertreten habe - schwierig gestaltet habe. Dennoch gewichtete es die vom Beschwerdeführer erwirkten Vorstrafen als schwer. Bei der ganzen Delinquenz habe schliesslich auch der Alkohol eine Rolle gespielt, wenngleich der Beschwerdeführer ein eigentliches Alkoholproblem in Abrede stelle. 6.3 Wie bereits erwähnt handelte es sich bei den durch das Bezirksgericht Hinwil abgeurteilten Straftaten nicht um die ersten Delikte des Beschwerdeführers. Dieser hatte in Deutschland in den Jahren 1993 bis 2003 sechs - teilweise massive - Vorstrafen erwirkt mit einem Gesamtstrafmass von nicht weniger als 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Darauf folgten - nach der Übersiedlung in die Schweiz im September 2003 - zwischen 2006 und 2012 drei weitere Verurteilungen (vgl. Bst. B). Diese Vorfälle fallen zwar für sich alleine schon aufgrund des zeitlichen Abstandes nicht mehr schwer ins Gewicht. Zusammen mit den Vorfällen, die zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Hinwil führten, werfen sie jedoch ein sehr ungünstiges Licht auf die Person des Beschwerdeführers und namentlich seine Bereitschaft, die geltende Rechtsordnung und die Rechtsgüter anderer zu respektieren. 6.4 Aufgrund dieser Umstände besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Mai 2013 eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging, die im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA geeignet war, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Damit ist zugleich gesagt, dass die weniger restriktiven Anforderungen des Landesrechts an ein Einreiseverbot, wie sie in Art. 67 Abs. 2 AIG niedergelegt sind, ebenfalls erfüllt waren. Des Weiteren ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesichts seines Vorlebens, seiner Motive, der Natur der Delikte und der Art und Weise ihrer Begehung sowie seines Nachtatverhaltens im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG qualifiziert war. 6.5 Zur weiteren Entwicklung der Gefährdungslage ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar per 21. Januar 2015 aus dem Strafvollzug entlassen wurde, danach aber während eines Jahres unter dem Vorbehalt der Bewährung stand und noch im Januar 2015 gegen ihn ein Verfahren auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung eingeleitet wurde, in dessen Folge er die Schweiz schliesslich im Dezember 2016 verlassen musste. Der Bewährungs- und Vollzugsdienst innerhalb des kantonalen Amtes für Justizvollzug attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 15. Januar 2015 zur bedingten Entlassung zwar ein Vollzugsverhalten, das zu keinen grösseren Klagen Anlass gegeben habe. Der Dienst verwies aber gleichzeitig auf eine von der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen am 16. April 2014 vorgenommene allgemeine Abklärung. Dem entsprechenden Bericht könne entnommen werden, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers durch eine über Jahrzehnte hinweg chronifizierte polymorphe Delinquenz getrübt sei und deutlicher therapeutischer Handlungsbedarf bestehe (Akt.-AG 160 ff., Ziff. 2 und 3). Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug einer solchen Behandlung erfolgreich unterzogen hätte, wird von ihm nicht geltend gemacht. Er betont zwar in seiner Rechtsmitteleingabe, dass ihn der Strafvollzug beeindruckt habe und er daraus endgültig seine Lehren gezogen habe. So habe er seinen Alkohol- und Cannabismissbrauch überwunden und darüber hinaus in der Betreuung des Kindes seiner Ex-Partnerin einen tieferen Lebenssinn gefunden. Solche Beteuerungen können aber angesichts des langen deliktischen Zeitraumes und der danach anschliessenden Phasen des Strafvollzuges, der bedingten Entlassung und des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausreichen, um tatsächlich auf einen Wegfall oder eine wesentliche Relativierung der Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schliessen zu können. Über die Lebensgestaltung des Beschwerdeführers seit seiner zwangsweisen Ausreise aus der Schweiz ist nichts bekannt. 6.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht nur der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG vorliegt, der nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich geeignet ist, ein Einreiseverbot gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person zu rechtfertigen. Vom Beschwerdeführer geht darüber hinaus auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG aus. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigen. 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausgeführt, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dementsprechend gross ist das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2). Leicht zu relativieren ist dieses öffentliche Interesse nur insofern, als die letzte abgeurteilte Straftat inzwischen fünf Jahre zurückliegt. 7.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf wesentliche Lebensinteressen in der Schweiz. Zum einen verweist er darauf, dass er rund 13 Jahre in der Schweiz gelebt habe und sich sein gesamtes soziales Netz hier befinde. Zum anderen macht er geltend, dass er hier eine "faktische Familie" habe, bestehend aus seiner ehemaligen Lebenspartnerin und deren Kind, für das er wie ein Vater sei. Er habe ein grosses privates Interesse daran, diese Bindungen aufrecht erhalten zu können. Es treffe zwar zu, dass es ihm aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung derzeit verwehrt sei, in der Schweiz zu leben. Dennoch schränke ihn ein Einreiseverbot zusätzlich ein in der Pflege seiner Kontakte in der Schweiz. In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 14. November 2016 bestätigte die ehemalige Lebenspartnerin, dass sie und der Beschwerdeführer bis etwa vier Jahre zuvor ein Paar gewesen seien. Es sei sein damaliger Anwalt gewesen, der sie gebeten habe, den Beschwerdeführer nach Strafverbüssung bei sich aufzunehmen. Nach anfänglichem Zögern habe sie zugestimmt unter der Bedingung, dass er keinen Alkohol trinke und ihren Sohn mit Respekt behandle. Für den Fall, dass er «Ärger mache» habe sie ihm angedroht, ihn «sofort wieder vor die Tür» zu setzen. Sie sei alleinerziehende Mutter; ihr Kind sei mit einer Behinderung zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Versprechen ihr gegenüber eingehalten und sei ihr und ihrem Kind immer zur Seite gestanden. Sie habe unbesorgt zur Arbeit gehen können mit der Gewissheit, dass ihr Kind in guten Händen sei. Sie sei sehr davon überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer zum Positiven verändert habe. 7.4 Der Beschwerdeführer hat zu Recht erkannt, dass seine persönlichen Interessen, soweit deren Beachtung einen Daueraufenthalt in der Schweiz erfordern würde, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend berücksichtigt werden können. Denn über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch ohne Einreiseverbot nicht. Es kann sich nur die Frage stellen, ob der mit dem Einreiseverbot gegenüber dem rechtlichen Status des Beschwerdeführers nach Verlust des Aufenthaltsrechts zusätzlich bewirkte Malus einer rechtlichen Prüfung standhält. Dieser Malus besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer des Einreiseverbots, sondern in der Notwendigkeit, für gelegentliche Besuche in der Schweiz eine Suspension des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AIG zu erwirken. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 und 2013/4 E. 7.4.1 je m.H.). Die Massnahme hindert den Beschwerdeführer weder an persönlichen Treffen ausserhalb der Schweiz und namentlich in Deutschland, seinem Heimatstaat, noch an der Pflege der Beziehung zum Kind der Ex-Partnerin auf andere Weise als durch persönliche Treffen (z.B. SMS, WhatsApp, Telefonate, Skype usw.). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als freizügigkeitsberechtigte Person nach fünf Jahren einen grundsätzlichen Anspruch auf eine materielle Überprüfung der Fernhaltemassnahme hat (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5). In diesem Sinne sind die Wirkungen des Einreiseverbots auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind seiner Ex-Partnerin zu relativieren. 7.5 Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Partnerin betrifft, so wird nicht geltend gemacht, dass dieses einem stabilen eheähnlichen Konkubinat gleichkomme. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers (in der Beschwerde) und seiner Ex-Partnerin (in deren Schreiben vom 14. November 2016) ist vielmehr davon auszugehen, dass nach Entlassung aus dem Strafvollzug bis zur erzwungenen Ausreise aus der Schweiz eine Art Wohngemeinschaft bestand; dies im Interesse einer spezifischen Betreuung des Beschwerdeführers einerseits und des Sohnes der Ex-Partnerin andererseits. Von einem landes- bzw. völkerrechtlichen geschützten Familien- oder Privatleben (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV), das dem Beschwerdeführer eine besondere ausländerrechtliche Rechtsstellung zu vermitteln vermöchte, war demnach nicht auszugehen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3 m.H.). 7.6 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers sind des Weiteren auch deshalb zu relativieren, weil er sich in den vergangenen 13 Jahren hierzulande wirtschaftlich nicht hat integrieren können; ein Betreibungsregisterauszug vom 7. Dezember 2015 enthält Betreibungen in der Höhe von total Fr. 92'241.80 und daraus resultierende offene Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von Fr. 56'277.50 (Akt.-AG 210-213). 7.7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen und ein Vergleich mit der Rechtsprechung in analogen Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7919/2015 vom 20. März 2017) führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erweist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). 9.2 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte; dies nicht nur aufgrund der schwersten, vom Bezirksgericht Hinwil in dessen Urteil vom 20. März 2014 abgeurteilten Delinquenz, sondern auch angesichts der zahlreichen vom Beschwerdeführer erwirkten Vorstrafen und der von den Fachbehörden während des Strafvollzugs am 16. April 2014 erstellten schlechten Legalprognose. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer F-7959/2016 innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609; SWIFT-Code: POFIBEXXX) zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Schweizerische Generalkonsulat in Stuttgart (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Informationskopie des vorliegenden Urteils zuzustellen)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: