Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1983, kosovarischer Staatsangehöriger) reiste am 21. Juli 1994 im Alter von elf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin ihm am 27. September 1994 eine Aufenthaltsbewilligung und am 5. Oktober 2000 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Zwischen 2002 und 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand sowie Widerhandlungen gegen die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) zu Bussen von insgesamt Fr. 1'530.- verurteilt. Am 6. Januar 2011 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Baden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. A.b Am 30. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine kosovarische Staatsangehörige, welche ihm am 8. Februar 2013 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz folgte. A.c Mit Urteil vom 21. April 2015 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. September 2013, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Hehlerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Januar 2011 und zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2011. A.d Am 2. Juni 2015 schliesslich wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Baden wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft von 623 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Des Weiteren wurde der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2011 für die Geldstrafe von 75 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. B. B.a Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 16. Januar 2018 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (vgl. Verfügung vom 24. September 2018). Die dagegen beim kantonalen Migrationsamt sowie anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 (2C_881/2019) wies das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2019 letztinstanzlich ab. B.b Mit Schreiben vom 7. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer vom kantonalen Migrationsamt das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt. Von dieser Möglichkeit machte dieser mit Eingabe vom 27. November 2019 Gebrauch. C. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 (mit Gültigkeit ab 23. Januar 2020) gegen den Beschwerdeführer ein siebenjähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme führte die Vorinstanz aus, der (bereits vorbestrafte) Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt worden. Dabei habe er aus rein finanziellen Motiven in bandenmässiger Zusammenarbeit mit einer sehr grossen Menge Drogen gehandelt. Mit seinem Verhalten stelle der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung, der völligen Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung sowie der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers müsse von einem ernstzunehmenden Rückfallrisiko ausgegangen werden. Weiter ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Fernhaltemassnahme auf eine Dauer von maximal zwei Jahren zu befristen. Zudem sei auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) zu verzichten; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, seit der vorzeitigen bedingten Entlassung des Beschwerdeführers vor gut zwei Jahren könne auch im Ansatz nicht auf eine negative Legalprognose geschlossen werden. In diesem Zusammenhang sei vielmehr auf den Bericht der Bewährungshilfe vom 15. Mai 2018 abzustellen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und betont erneut, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, welche ein über fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertige (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG). F. Mit Replik vom 1. April 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. Im Weitern lässt er vorbringen, von ihm gehe heute kein Risiko einer künftigen Gefährdung aus, was er seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unter Beweis gestellt habe. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, die gestützt auf Art. 67 AIG ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AIG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Vorab ist auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da seine Stellungnahme vom 27. November 2019 zum beabsichtigten Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung gänzlich unerwähnt geblieben sei.
E. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).
E. 3.3 Diesen Anforderungen wird die Begründung der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres gerecht. Die Vorinstanz legt verständlich dar, weshalb der Beschwerdeführer aus dem bisherigen Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung aus ausländerrechtlicher Sicht heute und in den nächsten Jahren als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden muss. Schliesslich macht das SEM ausreichend klar, dass und aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung zurückzustehen haben. Zu beachten ist, dass im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine sehr ausführliche Güterabwägung vorgenommen worden war, und dem Beschwerdeführer daher klar sein musste, warum die Vorinstanz seinen Argumenten keine entscheidende Bedeutung beimass. Seine Einwände sind daher als unbegründet zurückzuweisen.
E. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung einer Fernhaltemassnahme absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer ausländischer Personen im Vordergrund (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H und Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. Dabei liegt der Entscheid, ob bei Vorliegen der in Art. 67 Abs. 2 AIG genannten Tatbestände ein Einreiseverbot zu erlassen ist, im pflichtgemässen Ermessen des SEM (Art. 77a Abs. 2 VZAE und Urteil des BVGer F-458/2019 vom 28. November 2019 E. 5.2).
E. 5 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte siebenjährige Einreiseverbot in erster Linie mit seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 2. Juni 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begründet (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Beim Drogendelikt wurde dem Beschwerdeführer vom Strafrichter vorgeworfen, durch die gewerbsmässige Beteiligung am bandenmässigen Drogenhandel mit insgesamt ca. 53 Kilogramm Marihuana einen Umsatz von über Fr. 200'000.- erzielt zu haben. Zusätzlich hielt es das Strafgericht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer zumindest als Zwischenhändler im Heroin-Handel rund 700 Gramm Heroingemisch verkauft hat, was denn auch zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechseinhalb Jahren führte. Ohne auf die zahlreichen Vorstrafen seit 2002 einzugehen (vgl. insb. die detaillierte Aufzählung in der Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 24. September 2018, Bst. B. des Sachverhalts) erwähnte die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich noch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Hehlerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (SR 514.54) zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde. Nach dem Gesagten steht damit zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob von diesem eine noch anhaltende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht (vgl. E. 4.1).
E. 6.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).
E. 6.3 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 m.H.). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).
E. 6.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Der Beschwerdeführer vermag deshalb weder aus dem Bericht der Bewährungshilfe vom 15. Mai 2018 noch mit dem Hinweis, von ihm gehe heute kein Risiko einer künftigen Gefährdung aus, was er seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unter Beweis gestellt habe, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.5 Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung kehrte der Beschwerdeführer im Januar 2020 in sein Heimatland zurück. Obwohl er seit Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen sowie der Schwere und Art der begangenen Drogendelikte - Beteiligung am Handel von ca. 53 Kilogramm Marihuana sowie rund 700 Gramm Heroingemisch - eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer, welcher während des Strafverfahrens keine Anzeichen von Reue und Einsicht zeigte, durch die Menge der verkauften Drogen der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht und zudem seine Straftaten bandenmässig verübt hat. Ob dem Beschwerdeführer eine gute Legalprognose auszustellen ist, fällt ohnehin nicht massgeblich ins Gewicht, weil bei nicht unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA) fallenden Staatsangehörigen - wie erwähnt - auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Zusammenhang das erwähnte Urteil des BGer 2C_881/2019 E. 2.3). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz demnach zu Recht gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen-Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.
E. 7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Ehegattin, minderjähriges Kind, Eltern und Brüder) gegenüber und macht geltend, zu diesen pflege er eine sehr enge Beziehung, was einen Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK begründe. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Familie bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H; Urteil des BVGer C-4240/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9.4). Es stellt sich somit die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine mehrfachen, teils schweren Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine Familie haben wird. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Interessen hat der Beschwerdeführer hinzunehmen, zumal diese aufgrund der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für hohe Rechtsgüter zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). So anerkennt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - insbesondere im Falle von Betäubungsmitteldelikten - ein berechtigtes Interesse der Vertragsstaaten an einem harten Durchgreifen und einer damit einhergehenden zulässigen Einschränkung des Familienlebens (vgl. Urteile K.M. gegen die Schweiz vom 2. Juni 2015, 6009/10, Ziff. 55, Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999, 34374/97, Ziff. 48 in fine, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, 25017/94, Ziff. 37, je m.w.H.). Das bestehende Einreiseverbot untersagt dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz zudem nicht gänzlich, ist es ihm doch zumutbar, mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ferner stehen ihm in seinem Aufenthaltsstaat diverse Kommunikationsmittel - wie etwa Briefverkehr, E-Mail, Video-telefonie, Telefonate - zur Verfügung, um mit seiner Ehefrau und weiteren Familienangehörigen in Kontakt zu treten (vgl. statt vieler BVGE 2013/4 E. 7.4.3).
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch die Auswirkungen des vorliegenden Einreiseverbots auf das Wohl seines noch minderjährigen Kindes, das vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]), nicht. Das Interesse dieses Kindes, mit beiden Elternteilen Kontakte zu pflegen, bildet dennoch nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzubeziehen gilt (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Im vorliegenden Fall kann dem Kindeswohl durch Ferienbesuche im Kosovo sowie - wie oben erwähnt - durch Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz mittels Suspensionsgesuchen Rechnung getragen werden.
E. 7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Fernhaltemassnahme mit Auswirkungen auf den ganzen Schengen-Raum behindere ihn in seiner geschäftlichen Tätigkeit, sei er doch seit 1. Februar 2020 Geschäftsführer für die Zweigniederlassung einer Firma in Zypern, gilt es festzuhalten, dass er sich diese Beeinträchtigung durch sein kriminelles Verhalten als Drogenhändler während seines Aufenthaltes in der Schweiz selber zuzuschreiben hat. Abgesehen davon hat er im Rahmen des fremdenpolizeilichen Widerrufsverfahrens selber angegeben, schon während seiner Inhaftierung hätten auch seine Brüder die Geschäfte in der Schweiz zumindest zufriedenstellend ohne ihn führen können.
E. 7.4 Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot, welches sich bezüglich der Dauer im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen im unteren Rahmen bewegt, somit fraglos eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt.
E. 8 Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass aufgrund der schweren Gefährdung, die von ihm ausgeht, ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur für die Schweiz, sondern für sämtliche Schengen-Staaten besteht. Das Einreiseverbot wurde zudem wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Tat ausgesprochen, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht, womit ein Ausschreibungsgrund gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung besteht ([EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Gründe, welche eine solche Ausschreibung als eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich (s. Art. 21 der SIS-II-Verordnung und Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-mit abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind durch den von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-82/2020 Urteil vom 10. August 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Mediation, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1983, kosovarischer Staatsangehöriger) reiste am 21. Juli 1994 im Alter von elf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin ihm am 27. September 1994 eine Aufenthaltsbewilligung und am 5. Oktober 2000 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Zwischen 2002 und 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand sowie Widerhandlungen gegen die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) zu Bussen von insgesamt Fr. 1'530.- verurteilt. Am 6. Januar 2011 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Baden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. A.b Am 30. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine kosovarische Staatsangehörige, welche ihm am 8. Februar 2013 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz folgte. A.c Mit Urteil vom 21. April 2015 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. September 2013, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Hehlerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Januar 2011 und zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2011. A.d Am 2. Juni 2015 schliesslich wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Baden wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft von 623 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Des Weiteren wurde der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2011 für die Geldstrafe von 75 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. B. B.a Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 16. Januar 2018 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (vgl. Verfügung vom 24. September 2018). Die dagegen beim kantonalen Migrationsamt sowie anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 (2C_881/2019) wies das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2019 letztinstanzlich ab. B.b Mit Schreiben vom 7. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer vom kantonalen Migrationsamt das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt. Von dieser Möglichkeit machte dieser mit Eingabe vom 27. November 2019 Gebrauch. C. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 (mit Gültigkeit ab 23. Januar 2020) gegen den Beschwerdeführer ein siebenjähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme führte die Vorinstanz aus, der (bereits vorbestrafte) Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt worden. Dabei habe er aus rein finanziellen Motiven in bandenmässiger Zusammenarbeit mit einer sehr grossen Menge Drogen gehandelt. Mit seinem Verhalten stelle der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung, der völligen Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung sowie der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers müsse von einem ernstzunehmenden Rückfallrisiko ausgegangen werden. Weiter ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Fernhaltemassnahme auf eine Dauer von maximal zwei Jahren zu befristen. Zudem sei auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) zu verzichten; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, seit der vorzeitigen bedingten Entlassung des Beschwerdeführers vor gut zwei Jahren könne auch im Ansatz nicht auf eine negative Legalprognose geschlossen werden. In diesem Zusammenhang sei vielmehr auf den Bericht der Bewährungshilfe vom 15. Mai 2018 abzustellen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und betont erneut, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, welche ein über fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertige (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG). F. Mit Replik vom 1. April 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. Im Weitern lässt er vorbringen, von ihm gehe heute kein Risiko einer künftigen Gefährdung aus, was er seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unter Beweis gestellt habe. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, die gestützt auf Art. 67 AIG ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Vorab ist auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da seine Stellungnahme vom 27. November 2019 zum beabsichtigten Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung gänzlich unerwähnt geblieben sei. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.3 Diesen Anforderungen wird die Begründung der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres gerecht. Die Vorinstanz legt verständlich dar, weshalb der Beschwerdeführer aus dem bisherigen Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung aus ausländerrechtlicher Sicht heute und in den nächsten Jahren als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden muss. Schliesslich macht das SEM ausreichend klar, dass und aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung zurückzustehen haben. Zu beachten ist, dass im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine sehr ausführliche Güterabwägung vorgenommen worden war, und dem Beschwerdeführer daher klar sein musste, warum die Vorinstanz seinen Argumenten keine entscheidende Bedeutung beimass. Seine Einwände sind daher als unbegründet zurückzuweisen. 4. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung einer Fernhaltemassnahme absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer ausländischer Personen im Vordergrund (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H und Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. Dabei liegt der Entscheid, ob bei Vorliegen der in Art. 67 Abs. 2 AIG genannten Tatbestände ein Einreiseverbot zu erlassen ist, im pflichtgemässen Ermessen des SEM (Art. 77a Abs. 2 VZAE und Urteil des BVGer F-458/2019 vom 28. November 2019 E. 5.2).
5. Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte siebenjährige Einreiseverbot in erster Linie mit seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 2. Juni 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begründet (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Beim Drogendelikt wurde dem Beschwerdeführer vom Strafrichter vorgeworfen, durch die gewerbsmässige Beteiligung am bandenmässigen Drogenhandel mit insgesamt ca. 53 Kilogramm Marihuana einen Umsatz von über Fr. 200'000.- erzielt zu haben. Zusätzlich hielt es das Strafgericht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer zumindest als Zwischenhändler im Heroin-Handel rund 700 Gramm Heroingemisch verkauft hat, was denn auch zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechseinhalb Jahren führte. Ohne auf die zahlreichen Vorstrafen seit 2002 einzugehen (vgl. insb. die detaillierte Aufzählung in der Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 24. September 2018, Bst. B. des Sachverhalts) erwähnte die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich noch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Hehlerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (SR 514.54) zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde. Nach dem Gesagten steht damit zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob von diesem eine noch anhaltende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht (vgl. E. 4.1). 6.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 6.3 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 m.H.). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 6.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Der Beschwerdeführer vermag deshalb weder aus dem Bericht der Bewährungshilfe vom 15. Mai 2018 noch mit dem Hinweis, von ihm gehe heute kein Risiko einer künftigen Gefährdung aus, was er seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unter Beweis gestellt habe, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.5 Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung kehrte der Beschwerdeführer im Januar 2020 in sein Heimatland zurück. Obwohl er seit Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen sowie der Schwere und Art der begangenen Drogendelikte - Beteiligung am Handel von ca. 53 Kilogramm Marihuana sowie rund 700 Gramm Heroingemisch - eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer, welcher während des Strafverfahrens keine Anzeichen von Reue und Einsicht zeigte, durch die Menge der verkauften Drogen der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht und zudem seine Straftaten bandenmässig verübt hat. Ob dem Beschwerdeführer eine gute Legalprognose auszustellen ist, fällt ohnehin nicht massgeblich ins Gewicht, weil bei nicht unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA) fallenden Staatsangehörigen - wie erwähnt - auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Zusammenhang das erwähnte Urteil des BGer 2C_881/2019 E. 2.3). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz demnach zu Recht gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen-Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. 7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Ehegattin, minderjähriges Kind, Eltern und Brüder) gegenüber und macht geltend, zu diesen pflege er eine sehr enge Beziehung, was einen Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK begründe. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Familie bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H; Urteil des BVGer C-4240/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9.4). Es stellt sich somit die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine mehrfachen, teils schweren Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine Familie haben wird. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Interessen hat der Beschwerdeführer hinzunehmen, zumal diese aufgrund der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für hohe Rechtsgüter zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). So anerkennt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - insbesondere im Falle von Betäubungsmitteldelikten - ein berechtigtes Interesse der Vertragsstaaten an einem harten Durchgreifen und einer damit einhergehenden zulässigen Einschränkung des Familienlebens (vgl. Urteile K.M. gegen die Schweiz vom 2. Juni 2015, 6009/10, Ziff. 55, Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999, 34374/97, Ziff. 48 in fine, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, 25017/94, Ziff. 37, je m.w.H.). Das bestehende Einreiseverbot untersagt dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz zudem nicht gänzlich, ist es ihm doch zumutbar, mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Ferner stehen ihm in seinem Aufenthaltsstaat diverse Kommunikationsmittel - wie etwa Briefverkehr, E-Mail, Video-telefonie, Telefonate - zur Verfügung, um mit seiner Ehefrau und weiteren Familienangehörigen in Kontakt zu treten (vgl. statt vieler BVGE 2013/4 E. 7.4.3). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch die Auswirkungen des vorliegenden Einreiseverbots auf das Wohl seines noch minderjährigen Kindes, das vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]), nicht. Das Interesse dieses Kindes, mit beiden Elternteilen Kontakte zu pflegen, bildet dennoch nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzubeziehen gilt (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Im vorliegenden Fall kann dem Kindeswohl durch Ferienbesuche im Kosovo sowie - wie oben erwähnt - durch Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz mittels Suspensionsgesuchen Rechnung getragen werden. 7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Fernhaltemassnahme mit Auswirkungen auf den ganzen Schengen-Raum behindere ihn in seiner geschäftlichen Tätigkeit, sei er doch seit 1. Februar 2020 Geschäftsführer für die Zweigniederlassung einer Firma in Zypern, gilt es festzuhalten, dass er sich diese Beeinträchtigung durch sein kriminelles Verhalten als Drogenhändler während seines Aufenthaltes in der Schweiz selber zuzuschreiben hat. Abgesehen davon hat er im Rahmen des fremdenpolizeilichen Widerrufsverfahrens selber angegeben, schon während seiner Inhaftierung hätten auch seine Brüder die Geschäfte in der Schweiz zumindest zufriedenstellend ohne ihn führen können. 7.4 Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot, welches sich bezüglich der Dauer im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen im unteren Rahmen bewegt, somit fraglos eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt.
8. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass aufgrund der schweren Gefährdung, die von ihm ausgeht, ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur für die Schweiz, sondern für sämtliche Schengen-Staaten besteht. Das Einreiseverbot wurde zudem wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Tat ausgesprochen, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht, womit ein Ausschreibungsgrund gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung besteht ([EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Gründe, welche eine solche Ausschreibung als eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich (s. Art. 21 der SIS-II-Verordnung und Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-mit abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind durch den von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: