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F-6970/2018

F-6970/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-07 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. März 2013 wurde der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 14. Mai 2014 durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess die Vorinstanz am 13. August 2014 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe aus rein pekuniären Interessen über längere Zeit hinweg mit einer grossen Menge harter Drogen gehandelt. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit angezeigt. Weiter ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 8. September 2014 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und kehrte in sein Heimatland zurück. D. Nachdem der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. Mai 2018 um nachträgliche Befristung des Einreiseverbots ersucht hatte, hiess das SEM das Wiedererwägungsgesuch - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/20), wonach Einreiseverbote zu befristen seien - mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 gut und befristete die gegen den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme bis zum 7. September 2024. Im Weiteren nahm es vor allem Bezug auf das erwähnte Strafurteil von 2013, welches in der Folge vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vollumfänglich bestätigt wurde, und führte aus, nach der Rechtsprechung gehörten aus fremdenpolizeilicher Sicht schwere Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie in casu, zu denjenigen Verhaltensweisen, welche - nebst Gewaltdelikten - die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen würden. Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung sei daher ein strenger Massstab angezeigt. Vom Beschwerdeführer gehe nach wie vor eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (seit dem 1. Januar 2019 geändert in Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; AS 2017 6521, AS 2018 3171) aus. Demnach sei eine auf zehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme verhältnismässig und angemessen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Begrenzung des Einreiseverbots nur bis zum 7. September 2020, eventualiter bis zum 7. September 2021. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ein Einreiseverbot von zehn Jahren sei angesichts der Straftaten, wegen welchen er verurteilt worden sei, nicht angemessen. F. In seiner ergänzenden Eingabe vom 21. Januar 2019 weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe sich am 21. Mai 2013 freiwillig in den vorzeitigen Strafvollzug begeben und sei nach seiner Freilassung "ohne weitere Anstalten" am 8. September 2014 in sein Heimatland zurückgekehrt. Seitdem habe er sich wohlverhalten, im Kosovo eine neue Existenz aufgebaut und eine Baufirma gegründet, welche rund 20 Angestellte beschäftige. Die Dauer der Fernhaltemassnahme sei deshalb auf sechs, eventualiter auf sieben Jahre zu befristen. Der Eingabe waren zahlreiche Dokumente betreffend die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Heimatland beigelegt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, der Beschwerdeführer habe nachweislich mit harten Drogen (Heroin) gehandelt. Dass er nunmehr durch die Fernhaltemassnahme in seiner Bewegungsfreiheit als Unternehmer eingeschränkt sei, habe er sich durch sein kriminelles Verhalten während seines Aufenthaltes in der Schweiz selbst zuzuschreiben. H. In seiner Replik vom 29. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest und bringt im Wesentlichen vor, seit seinen Straftaten seien nun acht Jahre vergangen. Im Übrigen habe sich seine Tätigkeit als Kleindealer auf lediglich ein Jahr bezogen, wobei eine nicht allzu grosse Menge an Drogen umgesetzt worden sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung beziehungsweise Befristung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf die Dauer von insgesamt zehn Jahren befristet (bis am 7. September 2024).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Befristung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist. Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde auch der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG) geändert. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung an, mit dem Hinweis, dass die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).

E. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung).

E. 5.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Zeit erlassen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses keine zuverlässige Prognose abgegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Die fehlende Befristung bedeutete keine Lebenslänglichkeit. Verhielt sich die betroffene Person während langer Zeit klaglos, so war dies ein Argument, das für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage sprechen konnte. Dabei wurde auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Seit geraumer Zeit sind Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen (vgl. BVGE 2014/20 E. 6 ff.). Dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie dem Begehren des Beschwerdeführers um nachträgliche Befristung des Einreiseverbots stattgegeben und die verhängte Fernhaltemassnahme auf zehn Jahre befristete (vgl. Sachverhalt Bst. D.).

E. 6 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer am 13. August 2014 verhängte unbefristete Einreiseverbot in erster Linie mit seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 27. März 2013 bzw. 14. Mai 2014 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes begründet (vgl. Sachverhalt Bst. A.). Beim Drogendelikt wurde dem Beschwerdeführer vom Strafgericht vorgeworfen, zusammen mit einem Landsmann als Mittäter im Zeitraum zwischen Herbst 2011 und dem 9. Juli 2012 (Datum der Festnahme) insgesamt mindestens 635 g Heroin durchschnittlicher Konsumqualität und Kokain in unbekannter Menge an Drogenkonsumenten verkauft zu haben. Bezüglich seiner Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften hielt es das Gericht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens Anfang September 2011 ohne erforderliches Visum, jedoch ausgestattet mit totalgefälschten slowenischen Ausweispapieren, erneut von Frankreich her illegal bei Basel in die Schweiz eingereist war, wo er sich fortan bis zu seiner polizeilichen Anhaltung widerrechtlich aufhielt. Nach dem Gesagten steht damit zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2018). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine noch anhaltende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht (vgl. E. 5.1).

E. 7.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2, je m.H.).

E. 7.3 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens - entgegen der beschwerdeweisen Ausführungen - nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 m.H.). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).

E. 7.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Der Beschwerdeführer vermag deshalb aus dem Umstand, dass er sich freiwillig in den vorzeitigen Strafvollzug begeben und anschliessend problemlos die Schweiz verlassen hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 7.5 Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug kehrte der Beschwerdeführer den Angaben seiner Rechtsvertreterin zufolge am 8. September 2014 in sein Heimatland zurück. Obwohl er bislang offenbar nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann aufgrund der Schwere und Art der begangenen Drogendelikte - Beteiligung am Handel von mindestens 635 g Heroin durchschnittlicher Konsumqualität und Kokain in unbekannter Menge - eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer durch die Menge der verkauften Drogen der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht hatte; zudem waren die Straftaten bandenmässig verübt worden. Soweit die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer lediglich als Kleindealer ohne grosse kriminelle Energie darzustellen versucht, gilt es auf das Strafurteil des Kantons Basel-Stadt vom 27. März 2013 zu verweisen, wonach die Beschuldigten angesichts der hohen Beträge beschlagnahmter Drogengelder innerhalb der Hierarchie zumindest dem "oberen mittleren Kader" angehörten.

E. 7.6 Auch wenn die besagten Straftaten im Jahre 2011 bzw. 2012 begangen wurden, so ist die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten nach wie vor als gross zu erachten. In Anbetracht der Schwere seiner Drogendelikte erscheint eine Bewährungsfrist von sechs Jahren aus ausländerrechtlicher Perspektive als zu kurz, als dass die schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum heutigen Zeitpunkt verneint werden könnte (vgl. Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3). Demzufolge kann gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG nach wie vor ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen werden, was auch von seiner Rechtsvertreterin nicht in Abrede gestellt wird (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine lange andauernde Fernhaltemassnahme. An dieser Einschätzung vermögen auch die teilweise bagatellisierenden Erklärungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 8.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen-Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.

E. 8.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe sich im Kosovo eine neue Existenz aufgebaut und eine Baufirma gegründet, welche rund 20 Angestellte beschäftige. Die Fernhaltemassnahme mit Auswirkungen auf den ganzen Schengen-Raum behindere ihn in seiner geschäftlichen Tätigkeit. Zudem könne er seine Verwandtschaft, welche in Europa verstreut sei, nicht besuchen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot in seiner Bewegungsfreiheit als Unternehmer eingeschränkt sei, habe er sich durch sein kriminelles Verhalten als Drogenhändler während seines Aufenthaltes in der Schweiz selber zuzuschreiben. Den Akten zufolge hatte er in der Vergangenheit überdies die Möglichkeit, jeweils einen Vertreter seiner Firma zu geschäftlichen Zwecken in den Schengen-Raum zu entsenden, was sich offenbar bisher bewährt hat und weiterhin fortgeführt werden kann. Ferner stehen ihm in seinem Aufenthaltsstaat diverse Kommunikationsmittel - wie etwa Briefverkehr, E-Mail, Videotelefonie, Telefonate - zur Verfügung, um mit seinen Geschäftspartnern respektive seinen Verwandten in Kontakt zu treten (vgl. statt vieler BVGE 2013/4 E. 7.4.3).

E. 8.4 Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente (Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter und schlechte Legalprognose, Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten) und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt.

E. 9 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Nicht zu beanstanden ist deshalb die Beibehaltung der bereits mit Verfügung vom 13. August 2014 bewirkten Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-mit abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- sind durch den von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Januar 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (ad BS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6970/2018 Urteil vom 7. August 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. März 2013 wurde der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 14. Mai 2014 durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess die Vorinstanz am 13. August 2014 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe aus rein pekuniären Interessen über längere Zeit hinweg mit einer grossen Menge harter Drogen gehandelt. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit angezeigt. Weiter ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 8. September 2014 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und kehrte in sein Heimatland zurück. D. Nachdem der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. Mai 2018 um nachträgliche Befristung des Einreiseverbots ersucht hatte, hiess das SEM das Wiedererwägungsgesuch - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/20), wonach Einreiseverbote zu befristen seien - mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 gut und befristete die gegen den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme bis zum 7. September 2024. Im Weiteren nahm es vor allem Bezug auf das erwähnte Strafurteil von 2013, welches in der Folge vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vollumfänglich bestätigt wurde, und führte aus, nach der Rechtsprechung gehörten aus fremdenpolizeilicher Sicht schwere Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie in casu, zu denjenigen Verhaltensweisen, welche - nebst Gewaltdelikten - die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen würden. Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung sei daher ein strenger Massstab angezeigt. Vom Beschwerdeführer gehe nach wie vor eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (seit dem 1. Januar 2019 geändert in Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; AS 2017 6521, AS 2018 3171) aus. Demnach sei eine auf zehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme verhältnismässig und angemessen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Begrenzung des Einreiseverbots nur bis zum 7. September 2020, eventualiter bis zum 7. September 2021. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ein Einreiseverbot von zehn Jahren sei angesichts der Straftaten, wegen welchen er verurteilt worden sei, nicht angemessen. F. In seiner ergänzenden Eingabe vom 21. Januar 2019 weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe sich am 21. Mai 2013 freiwillig in den vorzeitigen Strafvollzug begeben und sei nach seiner Freilassung "ohne weitere Anstalten" am 8. September 2014 in sein Heimatland zurückgekehrt. Seitdem habe er sich wohlverhalten, im Kosovo eine neue Existenz aufgebaut und eine Baufirma gegründet, welche rund 20 Angestellte beschäftige. Die Dauer der Fernhaltemassnahme sei deshalb auf sechs, eventualiter auf sieben Jahre zu befristen. Der Eingabe waren zahlreiche Dokumente betreffend die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Heimatland beigelegt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, der Beschwerdeführer habe nachweislich mit harten Drogen (Heroin) gehandelt. Dass er nunmehr durch die Fernhaltemassnahme in seiner Bewegungsfreiheit als Unternehmer eingeschränkt sei, habe er sich durch sein kriminelles Verhalten während seines Aufenthaltes in der Schweiz selbst zuzuschreiben. H. In seiner Replik vom 29. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest und bringt im Wesentlichen vor, seit seinen Straftaten seien nun acht Jahre vergangen. Im Übrigen habe sich seine Tätigkeit als Kleindealer auf lediglich ein Jahr bezogen, wobei eine nicht allzu grosse Menge an Drogen umgesetzt worden sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung beziehungsweise Befristung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf die Dauer von insgesamt zehn Jahren befristet (bis am 7. September 2024). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Befristung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist. Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

4. Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde auch der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG) geändert. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung an, mit dem Hinweis, dass die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 5. 5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). 5.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Zeit erlassen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses keine zuverlässige Prognose abgegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Die fehlende Befristung bedeutete keine Lebenslänglichkeit. Verhielt sich die betroffene Person während langer Zeit klaglos, so war dies ein Argument, das für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage sprechen konnte. Dabei wurde auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Seit geraumer Zeit sind Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen (vgl. BVGE 2014/20 E. 6 ff.). Dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie dem Begehren des Beschwerdeführers um nachträgliche Befristung des Einreiseverbots stattgegeben und die verhängte Fernhaltemassnahme auf zehn Jahre befristete (vgl. Sachverhalt Bst. D.).

6. Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer am 13. August 2014 verhängte unbefristete Einreiseverbot in erster Linie mit seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 27. März 2013 bzw. 14. Mai 2014 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes begründet (vgl. Sachverhalt Bst. A.). Beim Drogendelikt wurde dem Beschwerdeführer vom Strafgericht vorgeworfen, zusammen mit einem Landsmann als Mittäter im Zeitraum zwischen Herbst 2011 und dem 9. Juli 2012 (Datum der Festnahme) insgesamt mindestens 635 g Heroin durchschnittlicher Konsumqualität und Kokain in unbekannter Menge an Drogenkonsumenten verkauft zu haben. Bezüglich seiner Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften hielt es das Gericht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens Anfang September 2011 ohne erforderliches Visum, jedoch ausgestattet mit totalgefälschten slowenischen Ausweispapieren, erneut von Frankreich her illegal bei Basel in die Schweiz eingereist war, wo er sich fortan bis zu seiner polizeilichen Anhaltung widerrechtlich aufhielt. Nach dem Gesagten steht damit zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2018). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine noch anhaltende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht (vgl. E. 5.1). 7.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2, je m.H.). 7.3 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens - entgegen der beschwerdeweisen Ausführungen - nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 m.H.). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 7.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Der Beschwerdeführer vermag deshalb aus dem Umstand, dass er sich freiwillig in den vorzeitigen Strafvollzug begeben und anschliessend problemlos die Schweiz verlassen hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.5 Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug kehrte der Beschwerdeführer den Angaben seiner Rechtsvertreterin zufolge am 8. September 2014 in sein Heimatland zurück. Obwohl er bislang offenbar nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann aufgrund der Schwere und Art der begangenen Drogendelikte - Beteiligung am Handel von mindestens 635 g Heroin durchschnittlicher Konsumqualität und Kokain in unbekannter Menge - eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer durch die Menge der verkauften Drogen der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht hatte; zudem waren die Straftaten bandenmässig verübt worden. Soweit die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer lediglich als Kleindealer ohne grosse kriminelle Energie darzustellen versucht, gilt es auf das Strafurteil des Kantons Basel-Stadt vom 27. März 2013 zu verweisen, wonach die Beschuldigten angesichts der hohen Beträge beschlagnahmter Drogengelder innerhalb der Hierarchie zumindest dem "oberen mittleren Kader" angehörten. 7.6 Auch wenn die besagten Straftaten im Jahre 2011 bzw. 2012 begangen wurden, so ist die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten nach wie vor als gross zu erachten. In Anbetracht der Schwere seiner Drogendelikte erscheint eine Bewährungsfrist von sechs Jahren aus ausländerrechtlicher Perspektive als zu kurz, als dass die schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum heutigen Zeitpunkt verneint werden könnte (vgl. Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3). Demzufolge kann gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG nach wie vor ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen werden, was auch von seiner Rechtsvertreterin nicht in Abrede gestellt wird (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine lange andauernde Fernhaltemassnahme. An dieser Einschätzung vermögen auch die teilweise bagatellisierenden Erklärungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 8.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen-Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. 8.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe sich im Kosovo eine neue Existenz aufgebaut und eine Baufirma gegründet, welche rund 20 Angestellte beschäftige. Die Fernhaltemassnahme mit Auswirkungen auf den ganzen Schengen-Raum behindere ihn in seiner geschäftlichen Tätigkeit. Zudem könne er seine Verwandtschaft, welche in Europa verstreut sei, nicht besuchen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot in seiner Bewegungsfreiheit als Unternehmer eingeschränkt sei, habe er sich durch sein kriminelles Verhalten als Drogenhändler während seines Aufenthaltes in der Schweiz selber zuzuschreiben. Den Akten zufolge hatte er in der Vergangenheit überdies die Möglichkeit, jeweils einen Vertreter seiner Firma zu geschäftlichen Zwecken in den Schengen-Raum zu entsenden, was sich offenbar bisher bewährt hat und weiterhin fortgeführt werden kann. Ferner stehen ihm in seinem Aufenthaltsstaat diverse Kommunikationsmittel - wie etwa Briefverkehr, E-Mail, Videotelefonie, Telefonate - zur Verfügung, um mit seinen Geschäftspartnern respektive seinen Verwandten in Kontakt zu treten (vgl. statt vieler BVGE 2013/4 E. 7.4.3). 8.4 Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente (Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter und schlechte Legalprognose, Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten) und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt.

9. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Nicht zu beanstanden ist deshalb die Beibehaltung der bereits mit Verfügung vom 13. August 2014 bewirkten Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-mit abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- sind durch den von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Januar 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (ad BS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: