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F-5244/2018

F-5244/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Seit November 2009 hielt er sich gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, mit einem Unterbruch von rund einem Monat, in der Schweiz auf. Im August 2014 wurde seine Aufenthaltsbewilligung letztmals bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Im Februar 2015 heiratete er in Dänemark die portugiesische Staatsangehörige B._______, welche über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA in der Schweiz verfügte. B. Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das Migrationsamt des Kantons Luzern (nachfolgend Migrationsamt LU) fest, sowohl die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA der Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dessen Aufenthaltsbewilligung B seien erloschen. Gleichzeitig wies es deren Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es unter anderem an, das Ehepaar führe eine Scheinehe. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement Luzern mit Entscheid vom 22. Juni 2017 nicht ein. Dieser wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 6. November 2017 und vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 bestätigt. C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 gab das Migrationsamt LU dem Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Gelegenheit, sich bis zum 20. Juli 2018 zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes zu äussern. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot (vom 3. August 2018 bis zum 2. August 2023), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Schreiben vom 9. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Willy Blättler, die Vorinstanz um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz am 10. August 2018 nicht ein. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf den Erlass eines Einreiseverbotes sei zu verzichten. Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20, seit 1. Januar 2019: AIG [die Beschwerde wurde vor der Änderung erhoben]; vgl. dazu E. 3.1 hiernach) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz (vgl. E. 1.1 hiervor) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst nunmehr «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» vom 16. Dezember 2005 (AIG). Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ist die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) revidiert worden (Änderung vom 15. August 2018, AS 2018 3173). Die streitige Verfügung datiert vom 30. Juli 2018. In materieller Hinsicht gelangen somit die einschlägigen Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. Weitere Bemerkungen zum Übergangsrecht erübrigen sich, da die betreffenden Bestimmungen nur redaktionelle Änderungen erfahren haben.

E. 4 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, zum Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Das Schreiben des Migrationsamtes LU vom 27. Juni 2018 sei ihm von seiner damaligen Rechtsvertreterin anfangs Juli 2018 weitergeleitet worden. Da er vom 1. Juli 2018 bis zum 21. Juli 2018 krank gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, auf das Schreiben zu reagieren. Nach seiner Genesung habe er sich mit seiner Rechtsvertreterin nicht in Verbindung setzen können, da diese in den Ferien gewesen sei. Ferner habe er davon ausgehen können, dass die Vorinstanz, als für die Verhängung eines Einreiseverbotes zuständige Behörde, ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange, dass die entscheidende Behörde und nicht jene, welche nur einen Antrag stellt, eine Stellungnahme einholt.

E. 4.3 Das Migrationsamt LU gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2018 Gelegenheit, sich zur Beantragung eines Einreiseverbotes bei der Vorinstanz bis zum 20. Juli 2018 zu äussern. Dieser war zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten. Seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stand einer rechtzeitigen Stellungnahme durch seine damalige Rechtsvertreterin nicht entgegen, zumal diese Kenntnis vom Schreiben des Migrationsamtes LU hatte. Sein Vorbringen, er habe sich nach seiner Genesung aufgrund ihrer Ferienabwesenheit nicht mit ihr in Verbindung setzen können, ist unbehelflich, da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Stellungnahme bereits abgelaufen war. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass seine Rechtsvertreterin sich als Anwältin so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung gewahrt werden (vgl. bspw. Urteil des BGer 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2 in fine). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Eine solche ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Migrationsamt LU und nicht von der Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert wurde, weil die Stellungnahme an die Vorinstanz weitergeleitet und damit in deren Verfügung berücksichtigt worden wäre (vgl. BVGE 2007/9 E. 5.1.1). Ein solches Vorgehen entspricht der gängigen Praxis. Als auf Ausländerrecht spezialisierter Rechtsanwältin hätte der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannt sein müssen, dass mit der Aufforderung zur Stellungnahme durch das kantonale Migrationsamt dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wird und keine weitere Aufforderung zur Stellungnahme seitens der Vorinstanz folgen wird.

E. 5 Der Beschwerdeführer ist mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet. Er kann jedoch aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) keine Rechte ableiten, da er sich rechtsmissbräuchlich auf eine Scheinehe (vgl. nachfolgend E. 7.3) beruft (vgl. Urteil des BVGer C-2348/2012 vom 28. August 2014 E. 4.3).

E. 6.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (aArt. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (aArt. 80 Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG).

E. 6.2 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbotes sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AuG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 6.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AuG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des Einreiseverbotes an, der Beschwerdeführer sei die Ehe rechtsmissbräuchlich zwecks Verbleibs in der Schweiz eingegangen. Sie stützt sich dabei auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Migrationsamtes LU vom 21. April 2017. Der Beschwerdeführer habe sich während mehrerer Jahre rechtsmissbräuchlich verhalten, weshalb daraus auf eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen werden könne. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Private Interessen, welche dieses überwiegen könnten, habe er nicht geltend gemacht. Die auf fünf Jahre festgelegte Dauer des Einreiseverbotes sei verhältnismässig.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Scheinehe eingegangen zu sein, wenn auch zutreffen möge, dass gewisse Indizien hierfür vorlägen. Das Problem habe darin bestanden, dass sich die Behörden ihm gegenüber nicht korrekt verhalten hätten. Seine Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien während langer Zeit nicht behandelt worden, was zu finanziellen Schwierigkeiten geführt habe. Diese wiederum seien verantwortlich gewesen für die zeitweise Trennung von seiner Ehefrau. Der Entscheid des Migrationsamtes LU vom 21. April 2017 sei zwar in Rechtskraft erwachsen, doch hätten die oberen Instanzen einzig die formelle Frage des Nichteintretens beurteilt, weshalb aus deren Urteilen nichts für die vorliegende Streitsache abgeleitet werden könne. In Frage stehe nicht mehr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Einreiseverbot. Sämtliche seiner Vorbringen aus dem kantonalen Verfahren seien neu zu beurteilen. In der Zwischenzeit habe er die Schweiz verlassen und lebe mit seiner Ehefrau in Portugal, was ebenfalls zeige, dass keine Scheinehe vorliege, wie auch der Umstand, dass er bald in Portugal eingebürgert werde. Er beabsichtige in Zukunft mit seiner Ehefrau wieder in die Schweiz zu ziehen. Er möchte die Möglichkeit haben, hier seine Ausbildung abzuschliessen und in der Folge eine Stelle in einem Hotel anzutreten. Damit bestehe ein erhebliches Interesse an der Aufhebung des Einreiseverbotes.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern der in der Verfügung des Migrationsamtes vom 21. April 2017 ausführlich dargelegte Sachverhalt unzutreffend sein soll. Es besteht daher kein Anlass, von der Schlussfolgerung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist, abzuweichen. Entgegen seiner Auffassung vermag der blosse Umstand, dass die kantonale Verfügung materiell nicht gerichtlich überprüft wurde, daran nichts zu ändern (vgl. zur Verbindlichkeit von Verfügungen: Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 1 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 325 f., Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 868). Vor diesem Hintergrund kann aus den unbelegten Vorbringen, wonach er gemäss eigenen Angaben mit seiner Ehefrau in Portugal lebe und dort eingebürgert werden solle, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.

E. 7.4 Mit dem Eingehen der Ehe zur rechtsmissbräuchlichen Erlangung eines Anwesenheitsrechts hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung verstossen, womit die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbotes gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG erfüllt sind (vgl. Art. 118 Abs. 2 AuG und Urteile des BVGer F-6222/2017 vom 24. März 2020 E. 5.3.3. f.; F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 5.3 oder F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 6.2).

E. 8 Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (vgl. E. 6.2).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer ist eine Scheinehe eingegangen mit der Absicht, sich in der Schweiz aufhalten zu können. Er hat somit versucht, sich aufenthaltsrechtliche Vorteile zu verschaffen. Dazu ist es zwar nicht gekommen, da der Kanton Bern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs prüfte, der Beschwerdeführer jedoch während des hängigen Verfahrens in den Kanton Luzern umgezogen ist. Daraufhin folgte die Verfügung des Migrationsamtes LU vom 21. April 2017, mit welcher er aus der Schweiz weggewiesen wurde. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt dennoch objektiv schwer. Seine Fernhaltung liegt im öffentlichen Interesse. Dies einerseits unter dem Aspekt der Spezialprävention, lässt der Beschwerdeführer doch jegliche Einsicht in die Problematik seines Verhaltens vermissen. Daneben besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse auch unter dem Aspekt der Generalprävention, gilt es doch, zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Massnahmenpraxis durchzusetzen und auch Dritte von der Begehung gleichartiger Verfehlungen abzuhalten. Gleichzeitig gilt es festzuhalten, dass es sich - soweit bekannt - um die einzige Verfehlung des Beschwerdeführers handelt.

E. 8.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Er führt an, er wolle mit seiner Ehefrau in Zukunft in die Schweiz ziehen und die Möglichkeit haben, hier seine Ausbildung abzuschliessen und in einem Hotel zu arbeiten. Ein Fortführen der Ausbildung durch den Beschwerdeführer und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz scheitern bereits an seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer keine besonderen Verbindungen zur Schweiz, weshalb sein privates Interesse, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, als gering zu betrachten ist.

E. 8.3 Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich die - im Übrigen durch die Vorinstanz nur rudimentär begründete - Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren als unverhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-5525/2016 vom 14. Dezember 2017, F-3533/2016 vom 31. Mai 2017; F-4025/2017 [jeweils dreijähriges Einreiseverbot wegen Scheinehe]; F-6222/2017 [vierjähriges Einreiseverbot, neben Scheinehe zwei Vorstrafen und Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit einem Familiennachzugsgesuch]; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 [vierjähriges Einreiseverbot, zweifach Scheinehe eingegangen]). Die Vorinstanz begründet nicht, worin sich der vorliegende Sachverhalt von den zitierten Fällen unterscheidet beziehungsweise worin sie im Vergleich zu diesen erschwerende Umstände erblickt, welche die Dauer von fünf Jahren rechtfertigen würden. Teilweise standen den öffentlichen Interessen - anders als im vorliegenden Fall - ernstzunehmende private Interessen gegenüber. Im Urteil F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 7 wurde jedoch ein dreijähriges Einreiseverbot bestätigt, in dem die privaten Interessen ähnlich gering waren wie hier. Mit Blick auf diese Praxis ist - unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vorinstanz - die Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren auf vier Jahre zu reduzieren.

E. 9.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung durch das Eingehen einer Scheinehe und dem daraus folgenden Entzug der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-3533/2016 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, die festgelegte Dauer jedoch Bundesrecht verletzt, soweit sie über vier Jahre hinausgeht (vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre - bis zum 2. August 2022 - zu befristen.

E. 11.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens (ermässigte) Verfahrenskosten, welche sich vorliegend auf Fr. 800.- belaufen, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- festzulegen. Diese ist nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf Fr. 300.- zu kürzen. (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 2. August 2022 befristet.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5244/2018 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Willy Blättler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Seit November 2009 hielt er sich gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, mit einem Unterbruch von rund einem Monat, in der Schweiz auf. Im August 2014 wurde seine Aufenthaltsbewilligung letztmals bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Im Februar 2015 heiratete er in Dänemark die portugiesische Staatsangehörige B._______, welche über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA in der Schweiz verfügte. B. Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das Migrationsamt des Kantons Luzern (nachfolgend Migrationsamt LU) fest, sowohl die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA der Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dessen Aufenthaltsbewilligung B seien erloschen. Gleichzeitig wies es deren Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es unter anderem an, das Ehepaar führe eine Scheinehe. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement Luzern mit Entscheid vom 22. Juni 2017 nicht ein. Dieser wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 6. November 2017 und vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 bestätigt. C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 gab das Migrationsamt LU dem Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Gelegenheit, sich bis zum 20. Juli 2018 zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes zu äussern. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot (vom 3. August 2018 bis zum 2. August 2023), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Schreiben vom 9. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Willy Blättler, die Vorinstanz um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz am 10. August 2018 nicht ein. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf den Erlass eines Einreiseverbotes sei zu verzichten. Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20, seit 1. Januar 2019: AIG [die Beschwerde wurde vor der Änderung erhoben]; vgl. dazu E. 3.1 hiernach) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

3. Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz (vgl. E. 1.1 hiervor) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst nunmehr «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» vom 16. Dezember 2005 (AIG). Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ist die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) revidiert worden (Änderung vom 15. August 2018, AS 2018 3173). Die streitige Verfügung datiert vom 30. Juli 2018. In materieller Hinsicht gelangen somit die einschlägigen Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. Weitere Bemerkungen zum Übergangsrecht erübrigen sich, da die betreffenden Bestimmungen nur redaktionelle Änderungen erfahren haben.

4. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, zum Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Das Schreiben des Migrationsamtes LU vom 27. Juni 2018 sei ihm von seiner damaligen Rechtsvertreterin anfangs Juli 2018 weitergeleitet worden. Da er vom 1. Juli 2018 bis zum 21. Juli 2018 krank gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, auf das Schreiben zu reagieren. Nach seiner Genesung habe er sich mit seiner Rechtsvertreterin nicht in Verbindung setzen können, da diese in den Ferien gewesen sei. Ferner habe er davon ausgehen können, dass die Vorinstanz, als für die Verhängung eines Einreiseverbotes zuständige Behörde, ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange, dass die entscheidende Behörde und nicht jene, welche nur einen Antrag stellt, eine Stellungnahme einholt. 4.3 Das Migrationsamt LU gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2018 Gelegenheit, sich zur Beantragung eines Einreiseverbotes bei der Vorinstanz bis zum 20. Juli 2018 zu äussern. Dieser war zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten. Seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stand einer rechtzeitigen Stellungnahme durch seine damalige Rechtsvertreterin nicht entgegen, zumal diese Kenntnis vom Schreiben des Migrationsamtes LU hatte. Sein Vorbringen, er habe sich nach seiner Genesung aufgrund ihrer Ferienabwesenheit nicht mit ihr in Verbindung setzen können, ist unbehelflich, da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Stellungnahme bereits abgelaufen war. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass seine Rechtsvertreterin sich als Anwältin so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung gewahrt werden (vgl. bspw. Urteil des BGer 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2 in fine). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Eine solche ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Migrationsamt LU und nicht von der Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert wurde, weil die Stellungnahme an die Vorinstanz weitergeleitet und damit in deren Verfügung berücksichtigt worden wäre (vgl. BVGE 2007/9 E. 5.1.1). Ein solches Vorgehen entspricht der gängigen Praxis. Als auf Ausländerrecht spezialisierter Rechtsanwältin hätte der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannt sein müssen, dass mit der Aufforderung zur Stellungnahme durch das kantonale Migrationsamt dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wird und keine weitere Aufforderung zur Stellungnahme seitens der Vorinstanz folgen wird.

5. Der Beschwerdeführer ist mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet. Er kann jedoch aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) keine Rechte ableiten, da er sich rechtsmissbräuchlich auf eine Scheinehe (vgl. nachfolgend E. 7.3) beruft (vgl. Urteil des BVGer C-2348/2012 vom 28. August 2014 E. 4.3). 6. 6.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (aArt. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (aArt. 80 Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). 6.2 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbotes sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AuG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AuG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des Einreiseverbotes an, der Beschwerdeführer sei die Ehe rechtsmissbräuchlich zwecks Verbleibs in der Schweiz eingegangen. Sie stützt sich dabei auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Migrationsamtes LU vom 21. April 2017. Der Beschwerdeführer habe sich während mehrerer Jahre rechtsmissbräuchlich verhalten, weshalb daraus auf eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen werden könne. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Private Interessen, welche dieses überwiegen könnten, habe er nicht geltend gemacht. Die auf fünf Jahre festgelegte Dauer des Einreiseverbotes sei verhältnismässig. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Scheinehe eingegangen zu sein, wenn auch zutreffen möge, dass gewisse Indizien hierfür vorlägen. Das Problem habe darin bestanden, dass sich die Behörden ihm gegenüber nicht korrekt verhalten hätten. Seine Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien während langer Zeit nicht behandelt worden, was zu finanziellen Schwierigkeiten geführt habe. Diese wiederum seien verantwortlich gewesen für die zeitweise Trennung von seiner Ehefrau. Der Entscheid des Migrationsamtes LU vom 21. April 2017 sei zwar in Rechtskraft erwachsen, doch hätten die oberen Instanzen einzig die formelle Frage des Nichteintretens beurteilt, weshalb aus deren Urteilen nichts für die vorliegende Streitsache abgeleitet werden könne. In Frage stehe nicht mehr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Einreiseverbot. Sämtliche seiner Vorbringen aus dem kantonalen Verfahren seien neu zu beurteilen. In der Zwischenzeit habe er die Schweiz verlassen und lebe mit seiner Ehefrau in Portugal, was ebenfalls zeige, dass keine Scheinehe vorliege, wie auch der Umstand, dass er bald in Portugal eingebürgert werde. Er beabsichtige in Zukunft mit seiner Ehefrau wieder in die Schweiz zu ziehen. Er möchte die Möglichkeit haben, hier seine Ausbildung abzuschliessen und in der Folge eine Stelle in einem Hotel anzutreten. Damit bestehe ein erhebliches Interesse an der Aufhebung des Einreiseverbotes. 7.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern der in der Verfügung des Migrationsamtes vom 21. April 2017 ausführlich dargelegte Sachverhalt unzutreffend sein soll. Es besteht daher kein Anlass, von der Schlussfolgerung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist, abzuweichen. Entgegen seiner Auffassung vermag der blosse Umstand, dass die kantonale Verfügung materiell nicht gerichtlich überprüft wurde, daran nichts zu ändern (vgl. zur Verbindlichkeit von Verfügungen: Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 1 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 325 f., Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 868). Vor diesem Hintergrund kann aus den unbelegten Vorbringen, wonach er gemäss eigenen Angaben mit seiner Ehefrau in Portugal lebe und dort eingebürgert werden solle, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. 7.4 Mit dem Eingehen der Ehe zur rechtsmissbräuchlichen Erlangung eines Anwesenheitsrechts hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung verstossen, womit die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbotes gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG erfüllt sind (vgl. Art. 118 Abs. 2 AuG und Urteile des BVGer F-6222/2017 vom 24. März 2020 E. 5.3.3. f.; F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 5.3 oder F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 6.2). 8. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (vgl. E. 6.2). 8.1 Der Beschwerdeführer ist eine Scheinehe eingegangen mit der Absicht, sich in der Schweiz aufhalten zu können. Er hat somit versucht, sich aufenthaltsrechtliche Vorteile zu verschaffen. Dazu ist es zwar nicht gekommen, da der Kanton Bern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs prüfte, der Beschwerdeführer jedoch während des hängigen Verfahrens in den Kanton Luzern umgezogen ist. Daraufhin folgte die Verfügung des Migrationsamtes LU vom 21. April 2017, mit welcher er aus der Schweiz weggewiesen wurde. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt dennoch objektiv schwer. Seine Fernhaltung liegt im öffentlichen Interesse. Dies einerseits unter dem Aspekt der Spezialprävention, lässt der Beschwerdeführer doch jegliche Einsicht in die Problematik seines Verhaltens vermissen. Daneben besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse auch unter dem Aspekt der Generalprävention, gilt es doch, zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Massnahmenpraxis durchzusetzen und auch Dritte von der Begehung gleichartiger Verfehlungen abzuhalten. Gleichzeitig gilt es festzuhalten, dass es sich - soweit bekannt - um die einzige Verfehlung des Beschwerdeführers handelt. 8.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Er führt an, er wolle mit seiner Ehefrau in Zukunft in die Schweiz ziehen und die Möglichkeit haben, hier seine Ausbildung abzuschliessen und in einem Hotel zu arbeiten. Ein Fortführen der Ausbildung durch den Beschwerdeführer und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz scheitern bereits an seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer keine besonderen Verbindungen zur Schweiz, weshalb sein privates Interesse, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, als gering zu betrachten ist. 8.3 Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich die - im Übrigen durch die Vorinstanz nur rudimentär begründete - Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren als unverhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-5525/2016 vom 14. Dezember 2017, F-3533/2016 vom 31. Mai 2017; F-4025/2017 [jeweils dreijähriges Einreiseverbot wegen Scheinehe]; F-6222/2017 [vierjähriges Einreiseverbot, neben Scheinehe zwei Vorstrafen und Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit einem Familiennachzugsgesuch]; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 [vierjähriges Einreiseverbot, zweifach Scheinehe eingegangen]). Die Vorinstanz begründet nicht, worin sich der vorliegende Sachverhalt von den zitierten Fällen unterscheidet beziehungsweise worin sie im Vergleich zu diesen erschwerende Umstände erblickt, welche die Dauer von fünf Jahren rechtfertigen würden. Teilweise standen den öffentlichen Interessen - anders als im vorliegenden Fall - ernstzunehmende private Interessen gegenüber. Im Urteil F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 7 wurde jedoch ein dreijähriges Einreiseverbot bestätigt, in dem die privaten Interessen ähnlich gering waren wie hier. Mit Blick auf diese Praxis ist - unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vorinstanz - die Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren auf vier Jahre zu reduzieren. 9. 9.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 9.2 Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung durch das Eingehen einer Scheinehe und dem daraus folgenden Entzug der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-3533/2016 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, die festgelegte Dauer jedoch Bundesrecht verletzt, soweit sie über vier Jahre hinausgeht (vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre - bis zum 2. August 2022 - zu befristen. 11. 11.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens (ermässigte) Verfahrenskosten, welche sich vorliegend auf Fr. 800.- belaufen, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- festzulegen. Diese ist nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf Fr. 300.- zu kürzen. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 2. August 2022 befristet.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: