Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der brasilianische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) (hiernach: der Beschwerdeführer), reiste gemäss eigenen Angaben am 12. März 2022 in die Schweiz ein. Gleichentags wurde er von der Stadtpolizei B._______ wegen des Verdachts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung festgenommen. Anlässlich der tags darauf erfolgten polizeilichen Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung und der allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. B. Am 14. März 2022 verfügte das Migrationsamt des Kantons B._______ die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und forderte ihn auf, unverzüglich (innert eines Tages) auszureisen. C. Am 14. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft C._______ gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und belegte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 300.-. D. Ebenfalls am 14. März 2022 (gleichentags eröffnet) verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot, gültig vom 16. März 2022 bis am 15. März 2025, und ordnete die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Am 27. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein oder zwei Jahre zu beschränken. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000. - zu leisten. Am 23. Juni 2022 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Einreichen einer Replik. H. Am 9. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht antworte ihm am 17. Januar 2023. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Februar 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Vorinstanz vor Erlass des Einreiseverbots Gelegenheit hätte geben müssen, sich zur beabsichtigten Sanktion zu äussern, was vorliegend nicht geschehen sei. Zudem führt er aus, dass das Einreiseverbot ohne rechtsgenügende Begründung verfügt wurde. Die Begründung des angefochtenen Entscheids sei viel zu knapp und summarisch gehalten. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die Wegweisungsverfügung (wohl gemeint: das Einreiseverbot) weder schriftlich noch mündlich übersetzt wurde. Schliesslich sei ihm die Verfügung nicht eröffnet worden.
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). Ein Anspruch auf Übersetzung von Verfügungen in die Muttersprache besteht nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.3 f. m.H.).
E. 3.4 Anlässlich der Einvernahme durch die Stadtpolizei B._______ am 13. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur allfälligen Anordnung einer Fernhaltemassnahme zu äussern. Der Beschwerdeführer bestätigte das Einvernahmeprotokoll sowie dessen Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin mit seiner Unterschrift (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/4 f.). Entgegen seiner Behauptung wurde ihm somit das rechtliche Gehör betreffend das Einreiseverbot gewährt. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer seine Einwände vor dem Bundesverwaltungsgericht, das über eine volle Kognition verfügt, erneut geltend machen. Folglich erweist sich die Rüge der Verletzung des Äusserungsrechts als unbegründet. Der Empfang des Einreiseverbots wurde vom Beschwerdeführer am 14. März 2022 gegenüber der aushändigenden Kantonspolizei B._______ unterschriftlich bestätigt (siehe auch diesbzgl. Urteile des BVGer F-3996/2018 vom 17. Februar 2020 E. 4.2 und C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.4).
E. 3.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Grund für die Verhängung des Einreiseverbots, nämlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne dafür erforderliche Bewilligung, angegeben. Die entsprechenden Argumente sind äusserst knapp ausgefallen und es fehlen insbesondere konkrete Ausführungen in Bezug auf den Beschwerdeführer. Nichtsdestotrotz ist nachvollziehbar, auf welcher Grundlage und weshalb das Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Dies umso mehr, als dass sowohl der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ als auch die Wegweisungsverfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ gleichentags erlassen wurden. Eine sachgerechte Anfechtung des Einreiseverbots war damit ohne weiteres möglich. Dies bestätigt sich denn auch in der Beschwerdeeingabe vom 27. April 2022. Es liegt folglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 3 Bst. 2a-c sofort vollstreckt wird.
E. 4.2 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 4.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).
E. 4.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 4.5 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne über die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dies stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich das Einreiseverbot als gerechtfertigt und verhältnismässig. Zusätzlich stützt die Vorinstanz das Einreiseverbot auf die sofortige Vollstreckung der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege, da es sich in casu nicht um erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften handle. Vielmehr handle es sich um eine erste strafrechtliche Verfehlung in der Schweiz und er sei nur mit einer Person - dem Polizisten - bezüglich sexueller Dienste in Kontakt gewesen. Weiter bringt er vor, nicht gewusst zu haben, dass er für diese Arbeit eine Bewilligung benötige.
E. 6.1 Das Migrationsamt des Kantons B._______ hat den Beschwerdeführer am 14. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen und ihn aufgefordert, das Land sowie den Schengen-Raum unverzüglich (innert eines Tages) zu verlassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Wegweisung nicht sofort vollstreckbar. Dementsprechend ist der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG nicht gegeben. Folglich bleibt zu prüfen, ob gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstosen wurde.
E. 6.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Urteil des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022, E. 6.2; Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE).
E. 6.3 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild der das Einreiseverbot auslösenden Umstände: Ein verdeckter Fahnder der Stadtpolizei B._______ trat via WhatsApp mit einer Person namens «Luca» in Kontakt. Dies aufgrund eines Inserats auf der Internetseite www.rentmen.com. Dabei handelt es sich um eine Website, welche primär sexuelle Dienstleistungen von homosexuell orientierten Männern anbietet. «Luca», welcher später als der Beschwerdeführer identifiziert wurde, trat auf den Chat ein, und es folgte die Vereinbarung, sich am 12. März 2022 zu treffen und für Fr. 200.- pro Stunde den oralen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Bei dem Treffen begaben sich der Beschwerdeführer und der verdeckte Fahnder in ein Hotelzimmer.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat durch die Veröffentlichung eines Profils auf der Plattform, die Terminvereinbarung und das anschliessende Treffen mit dem verdeckten Fahnder Handlungen getätigt, die üblicherweise der Erzielung eines Entgelts dienen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Damit hat er grundsätzlich eine Tätigkeit ausgeübt, die unter den in E. 6.2 beschriebenen Begriff der Erwerbstätigkeit fällt. Nicht von Belang ist die vom Beschwerdeführer angeführte Unkenntnis über die Rechtslage (vgl. Urteil des BVGer F-5318/2021 vom 9. Mai 2022, E. 4.2.5.5.).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Diese Tätigkeit hat er ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt. Durch diese einmalige Verfehlung hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese zumindest gefährdet. Der Tatbestand von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gegeben sind. Nicht zu prüfen ist, ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vorliegt, da vorliegend ein Einreiseverbot von drei Jahren verhängt wurde.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 4.4).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 7.3 Mit Blick auf die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser keine weiteren (oder wiederholten) Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften begangen hat. Auch ist die Dauer seiner Erwerbstätigkeit - der Beschwerdeführer hatte seine Dienste soweit bekannt nur dem versteckten Fahnder angeboten - ist als sehr kurz zu bewerten (siehe Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022, E. 5; F-1764/2021 vom 15. November 2021, E. 4.2). Das begangene Delikt der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung betrifft zudem kein besonders hochwertiges Rechtsgut.
E. 7.4 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten. Insgesamt macht der Beschwerdeführer sein privates Interesse an einer möglich ungehinderten Wirtschafts- und Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum geltend. Diesbezüglich bringt er vor, über Freunde in Paris zu verfügen, die er besuchen wolle. Zudem sei er im Weinhandel tätig und darauf angewiesen, im Schengen-Raum seiner Arbeitstätigkeit (Weinverkauf, Weinmessen etc.) nachgehen zu können. Zuletzt macht der Beschwerdeführer sein laufendes Visumverfahren in England geltend.
E. 7.5 Diese sehr vagen Vorbringen vermögen vorliegend nicht, das öffentliche Fernhalteinteresse entscheidend zu relativieren. Seine Arbeitstätigkeit im Weinhandel vermag der Beschwerdeführer lediglich mit einem Empfehlungsschreiben eines früheren Vorgesetzten für einen Arbeitseinsatz von wenigen Monaten zu beweisen. Seine Ausführungen bezüglich einer Neuanstellung bei einem Getränkehändler seit Februar 2022 blieben ferner gänzlich unbelegt. Unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen, in welchen die Betroffenen legal in die Schweiz eingereist waren, erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren allerdings als unverhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-4221/2021 vom 24. Juni 2022, E. 6.5; F-6047/2019 vom 30. Juni 2021; F-250/2020 vom 20. Mai 2021, E. 6.6 [zweijährige Einreiseverbote wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, sexuelle Dienstleitungen gegen Entgelt]). Es ist anzunehmen, dass ein zweijähriges Einreiseverbot genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer künftig den in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften Beachtung schenkt. Auch wird dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot, begrenzt auf zwei Jahre, hinreichend Rechnung getragen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 9; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3).
E. 8.2 Abgesehen davon hindert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können dem Beschwerdeführer ferner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]; vgl. auch Urteile des BVGer F-4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.4; F-384/2019 vom 19. Februar 2020 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, die festgelegte Dauer jedoch Bundesrecht verletzt, soweit sie über zwei Jahre hinausgeht (vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dauer des Einreiseverbotes auf den 15. März 2024 zu befristen.
E. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 600.- festzusetzen.
E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung des notwendigen und anrechenbaren Aufwands ist diese pauschal auf Fr. 1500.- festzusetzen. Diese ist nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf insgesamt Fr. 500.- zu kürzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Das Einreiseverbot des Beschwerdeführers wird auf den 15. März 2024 befristet.
- Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem am 23. Juni 2022 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1934/2022 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Raphaël Camp, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der brasilianische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) (hiernach: der Beschwerdeführer), reiste gemäss eigenen Angaben am 12. März 2022 in die Schweiz ein. Gleichentags wurde er von der Stadtpolizei B._______ wegen des Verdachts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung festgenommen. Anlässlich der tags darauf erfolgten polizeilichen Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung und der allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. B. Am 14. März 2022 verfügte das Migrationsamt des Kantons B._______ die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und forderte ihn auf, unverzüglich (innert eines Tages) auszureisen. C. Am 14. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft C._______ gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und belegte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 300.-. D. Ebenfalls am 14. März 2022 (gleichentags eröffnet) verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot, gültig vom 16. März 2022 bis am 15. März 2025, und ordnete die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Am 27. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein oder zwei Jahre zu beschränken. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000. - zu leisten. Am 23. Juni 2022 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Einreichen einer Replik. H. Am 9. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht antworte ihm am 17. Januar 2023. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Februar 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Vorinstanz vor Erlass des Einreiseverbots Gelegenheit hätte geben müssen, sich zur beabsichtigten Sanktion zu äussern, was vorliegend nicht geschehen sei. Zudem führt er aus, dass das Einreiseverbot ohne rechtsgenügende Begründung verfügt wurde. Die Begründung des angefochtenen Entscheids sei viel zu knapp und summarisch gehalten. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die Wegweisungsverfügung (wohl gemeint: das Einreiseverbot) weder schriftlich noch mündlich übersetzt wurde. Schliesslich sei ihm die Verfügung nicht eröffnet worden. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). Ein Anspruch auf Übersetzung von Verfügungen in die Muttersprache besteht nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.3 f. m.H.). 3.4 Anlässlich der Einvernahme durch die Stadtpolizei B._______ am 13. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur allfälligen Anordnung einer Fernhaltemassnahme zu äussern. Der Beschwerdeführer bestätigte das Einvernahmeprotokoll sowie dessen Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin mit seiner Unterschrift (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/4 f.). Entgegen seiner Behauptung wurde ihm somit das rechtliche Gehör betreffend das Einreiseverbot gewährt. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer seine Einwände vor dem Bundesverwaltungsgericht, das über eine volle Kognition verfügt, erneut geltend machen. Folglich erweist sich die Rüge der Verletzung des Äusserungsrechts als unbegründet. Der Empfang des Einreiseverbots wurde vom Beschwerdeführer am 14. März 2022 gegenüber der aushändigenden Kantonspolizei B._______ unterschriftlich bestätigt (siehe auch diesbzgl. Urteile des BVGer F-3996/2018 vom 17. Februar 2020 E. 4.2 und C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.4). 3.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Grund für die Verhängung des Einreiseverbots, nämlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne dafür erforderliche Bewilligung, angegeben. Die entsprechenden Argumente sind äusserst knapp ausgefallen und es fehlen insbesondere konkrete Ausführungen in Bezug auf den Beschwerdeführer. Nichtsdestotrotz ist nachvollziehbar, auf welcher Grundlage und weshalb das Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Dies umso mehr, als dass sowohl der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ als auch die Wegweisungsverfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ gleichentags erlassen wurden. Eine sachgerechte Anfechtung des Einreiseverbots war damit ohne weiteres möglich. Dies bestätigt sich denn auch in der Beschwerdeeingabe vom 27. April 2022. Es liegt folglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 3 Bst. 2a-c sofort vollstreckt wird. 4.2 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 4.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4.5 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne über die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dies stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich das Einreiseverbot als gerechtfertigt und verhältnismässig. Zusätzlich stützt die Vorinstanz das Einreiseverbot auf die sofortige Vollstreckung der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege, da es sich in casu nicht um erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften handle. Vielmehr handle es sich um eine erste strafrechtliche Verfehlung in der Schweiz und er sei nur mit einer Person - dem Polizisten - bezüglich sexueller Dienste in Kontakt gewesen. Weiter bringt er vor, nicht gewusst zu haben, dass er für diese Arbeit eine Bewilligung benötige. 6. 6.1 Das Migrationsamt des Kantons B._______ hat den Beschwerdeführer am 14. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen und ihn aufgefordert, das Land sowie den Schengen-Raum unverzüglich (innert eines Tages) zu verlassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Wegweisung nicht sofort vollstreckbar. Dementsprechend ist der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG nicht gegeben. Folglich bleibt zu prüfen, ob gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstosen wurde. 6.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Urteil des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022, E. 6.2; Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). 6.3 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild der das Einreiseverbot auslösenden Umstände: Ein verdeckter Fahnder der Stadtpolizei B._______ trat via WhatsApp mit einer Person namens «Luca» in Kontakt. Dies aufgrund eines Inserats auf der Internetseite www.rentmen.com. Dabei handelt es sich um eine Website, welche primär sexuelle Dienstleistungen von homosexuell orientierten Männern anbietet. «Luca», welcher später als der Beschwerdeführer identifiziert wurde, trat auf den Chat ein, und es folgte die Vereinbarung, sich am 12. März 2022 zu treffen und für Fr. 200.- pro Stunde den oralen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Bei dem Treffen begaben sich der Beschwerdeführer und der verdeckte Fahnder in ein Hotelzimmer. 6.4 Der Beschwerdeführer hat durch die Veröffentlichung eines Profils auf der Plattform, die Terminvereinbarung und das anschliessende Treffen mit dem verdeckten Fahnder Handlungen getätigt, die üblicherweise der Erzielung eines Entgelts dienen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Damit hat er grundsätzlich eine Tätigkeit ausgeübt, die unter den in E. 6.2 beschriebenen Begriff der Erwerbstätigkeit fällt. Nicht von Belang ist die vom Beschwerdeführer angeführte Unkenntnis über die Rechtslage (vgl. Urteil des BVGer F-5318/2021 vom 9. Mai 2022, E. 4.2.5.5.). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Diese Tätigkeit hat er ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt. Durch diese einmalige Verfehlung hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese zumindest gefährdet. Der Tatbestand von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gegeben sind. Nicht zu prüfen ist, ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vorliegt, da vorliegend ein Einreiseverbot von drei Jahren verhängt wurde. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 4.4). 7.2 Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Mit Blick auf die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser keine weiteren (oder wiederholten) Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften begangen hat. Auch ist die Dauer seiner Erwerbstätigkeit - der Beschwerdeführer hatte seine Dienste soweit bekannt nur dem versteckten Fahnder angeboten - ist als sehr kurz zu bewerten (siehe Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022, E. 5; F-1764/2021 vom 15. November 2021, E. 4.2). Das begangene Delikt der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung betrifft zudem kein besonders hochwertiges Rechtsgut. 7.4 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten. Insgesamt macht der Beschwerdeführer sein privates Interesse an einer möglich ungehinderten Wirtschafts- und Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum geltend. Diesbezüglich bringt er vor, über Freunde in Paris zu verfügen, die er besuchen wolle. Zudem sei er im Weinhandel tätig und darauf angewiesen, im Schengen-Raum seiner Arbeitstätigkeit (Weinverkauf, Weinmessen etc.) nachgehen zu können. Zuletzt macht der Beschwerdeführer sein laufendes Visumverfahren in England geltend. 7.5 Diese sehr vagen Vorbringen vermögen vorliegend nicht, das öffentliche Fernhalteinteresse entscheidend zu relativieren. Seine Arbeitstätigkeit im Weinhandel vermag der Beschwerdeführer lediglich mit einem Empfehlungsschreiben eines früheren Vorgesetzten für einen Arbeitseinsatz von wenigen Monaten zu beweisen. Seine Ausführungen bezüglich einer Neuanstellung bei einem Getränkehändler seit Februar 2022 blieben ferner gänzlich unbelegt. Unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen, in welchen die Betroffenen legal in die Schweiz eingereist waren, erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren allerdings als unverhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-4221/2021 vom 24. Juni 2022, E. 6.5; F-6047/2019 vom 30. Juni 2021; F-250/2020 vom 20. Mai 2021, E. 6.6 [zweijährige Einreiseverbote wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, sexuelle Dienstleitungen gegen Entgelt]). Es ist anzunehmen, dass ein zweijähriges Einreiseverbot genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer künftig den in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften Beachtung schenkt. Auch wird dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot, begrenzt auf zwei Jahre, hinreichend Rechnung getragen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 9; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3). 8.2 Abgesehen davon hindert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können dem Beschwerdeführer ferner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]; vgl. auch Urteile des BVGer F-4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.4; F-384/2019 vom 19. Februar 2020 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, die festgelegte Dauer jedoch Bundesrecht verletzt, soweit sie über zwei Jahre hinausgeht (vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dauer des Einreiseverbotes auf den 15. März 2024 zu befristen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 600.- festzusetzen. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung des notwendigen und anrechenbaren Aufwands ist diese pauschal auf Fr. 1500.- festzusetzen. Diese ist nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf insgesamt Fr. 500.- zu kürzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Das Einreiseverbot des Beschwerdeführers wird auf den 15. März 2024 befristet.
3. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem am 23. Juni 2022 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Caroline Rausch