opencaselaw.ch

F-5998/2022

F-5998/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-21 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Am 8. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin (geb. 1998, Nordmazedonien) ein zweijähriges Einreiseverbot mit der Gültigkeitsdauer vom 15. Dezember 2022 bis 14. Dezember 2024. Das Einreiseverbot schrieb sie im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2022 eröffnet. Mit gleichentags eröffneter Wegweisungsverfügung des zuständigen kantonalen Migrationsamts wurde ihr eine Ausreisefrist bis zum 14. Dezember 2022 angesetzt. Am 14. Dezember 2022 reiste sie aus der Schweiz aus. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2022 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des verfügten Einreiseverbots. C. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, weitere Beweise zu übermitteln. Am 15. Februar 2023 und am 9. März 2023 reichte sie zusätzliche Unterlagen ein. D. Am 23. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft C._______ wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 30. März 2023 an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. G. In ihrer Duplik vom 9. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. H. Am 12. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. I. Per 1. Juli 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).

E. 3.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

E. 3.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.).

E. 3.4 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführerin weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG vorliege. Zur Sachverhaltsfeststellung stützte sich die Vorinstanz auf die Passstempel im Reisepass der Beschwerdeführerin ab.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen sowohl während der polizeilichen Einvernahme als auch in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass sie rechtzeitig aus dem Schengen-Raum ausgereist sei und die Grenzbehörden vergessen hätten, ihren Reisepass zu stempeln.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin darf als nordmazedonische Staatsangehörige gemäss Art. 8 Abs. 3 VEV visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich bewilligungsfrei im Schengen-Raum bewegen.

E. 5.2 Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und Ausreise systematisch abgestempelt (Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Ist ein Reisedokument nicht mit dem Einreise- oder nicht mit dem Ausreisestempel versehen, so können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 4 Schengener Grenzkodex). Diese Annahme kann von der betroffenen Person durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex).

E. 6.1 Der Reisepass der Beschwerdeführerin enthält einen italienischen Einreisestempel vom (...) (Flughafen) und je einen kroatischen und slowenischen Ausreisestempel vom (...) (Auto). Die nächsten Passstempel halten einen dreitägigen Aufenthalt in Spanien mit anschliessender Ausreise nach Bulgarien fest (Passstempel vom (...) und (...)). Zuletzt liegt ein schweizerischer Einreisestempel (Flugzeug) vom (...) vor. Am 14. Dezember 2022 reiste sie unter Einhaltung der ihr angesetzten Ausreisefrist aus der Schweiz aus (vorne Bst. A).

E. 6.2 Aus diesen Passstempeln ergibt sich die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin vom (...) bis zum (...), vom (...) bis zum (...) und erneut ab dem (...) im Schengen-Raum aufgehalten und damit die innerhalb von 180 Tagen zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum von 90 Tagen um 90 Tage überschritten hat, bis ihr am 10. Dezember 2022 die Wegweisungsverfügung mit Ausreisefrist eröffnet wurde.

E. 6.3 Es liegt an der Beschwerdeführerin, diese Annahme durch glaubhafte Nachweise zu widerlegen.

E. 7.1 Streitig und zu prüfen ist der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom (...) bis zum (...).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei ab dem (...) in Nordmazedonien gewesen. Sie erklärte die fehlenden Passstempel damit, dass sie am (...) von Italien per Mitfahrgelegenheit nach Nordmazedonien zurückgereist sei und die Grenzbehörden die Passstempel in ihrem Reisepass nicht angebracht hätten. Am (...) sei sie in Venedig gewesen, wobei sie nur bei der Rückfahrt Passstempel in ihren Reisepass erhalten habe.

E. 7.3 Um die aufgrund ihrer Passstempel bestehende Annahme einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum zu widerlegen, müsste die Beschwerdeführerin mittels geeigneter Nachweise glaubhaft machen, dass sie sich im von ihr genannten Zeitraum während mindestens 90 Tagen in Nordmazedonien (oder anderswo ausserhalb des Schengen-Raums) aufgehalten hat (vgl. vorne E. 6.2).

E. 7.4 Sie reichte im Rahmen ihrer Beschwerde und Beschwerdeergänzung als Beweismittel mehrere Unterlagen ein, welche ihren rund dreimonatigen Aufenthalt in Nordmazedonien belegen würden. Konkret reichte sie ein Dokument ein, welches die Inspektion ihrer Farm in Nordmazedonien am (...) ankündigt. Zudem wies sie zwei Arztberichte vor, welche Termine am (...) und (...) in Skopje ausweisen. Auch übermittelte sie eine Bestätigung für ein Polizeiinterview beim Innenministerium am (...). Zuletzt reichte sie ihre Bankkartenabrechnung ein, welcher verschiedene Abbuchungen in Nordmazedonien vom Zeitraum vom (...) bis zum (...) zu entnehmen sind.

E. 7.5 In Anbetracht der Länge ihres behaupteten Aufenthalts in Nordmazedonien reichte die Beschwerdeführerin wenig Beweismittel ein. Bei einem Aufenthalt von drei Monaten kann eine höhere Beweisdichte erwartet werden. Die Ankündigung der Inspektion ihrer Farm und die Kopie ihrer Bankkartenabrechnung belegen ihren Aufenthalt in Nordmazedonien nicht. Denn die Ankündigung der Inspektion setzt erstens nicht voraus, dass die Beschwerdeführerin vor Ort ist, und zweitens kann der Termin auch verschoben worden sein. Der Bankkartenabrechnung kommt kein Beweiswert zu, da die Karte ohne Weiteres auch von einer anderen Person benutzt worden sein kann. Die Kopien der Arztberichte vom (...) und (...) sowie das Polizeiinterview vom (...) vermögen sodann jeweils nur einen kurzen punktuellen Aufenthalt in Nordmazedonien glaubhaft zu machen. Auffallend ist weiterhin, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der Bankkartenabrechnung, welcher wie erwähnt kein Beweiswert zukommt, keine Belege für den zweimonatigen Zeitraum zwischen dem (...) und dem (...) einreichte. Somit vermögen die eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin keinen genügend langen Aufenthalt in Nordmazedonien glaubhaft zu machen, um die aufgrund der Passstempel bestehende Annahme zu widerlegen, dass sie die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat (vgl. vorne E. 7.3).

E. 7.6 Hinzu kommt, dass die Grenzbehörden die Passstempel nach Aussage der Beschwerdeführerin gleich zu zwei wichtigen Anlässen vergessen hätten: einerseits bei der angeblichen Ausreise aus dem Schengen-Raum am (...) und andererseits bei der angeblichen Wiedereinreise im (...). Dies vermindert die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zusätzlich. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie für die angebliche Wiedereinreise kein näheres Datum spezifiziert. Auch darüber hinaus fallen in Bezug auf ihren vorgebrachten Aufenthalt in Venedig im (...) mehrere Inkonsistenzen auf. Auffällig ist, dass sie den Aufenthalt in Venedig erstmals in der Eingabe vom 25. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erwähnte und nicht schon während der polizeilichen Einvernahme am 7. Dezember 2022. Zudem ist der eingereichten Bankkartenabrechnung eine Abbuchung im (...) in Bulgarien vom (...) zu entnehmen. Würde den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt und zugleich auf die von ihr eingereichte Abrechnung abgestellt werden, hätte sie sich folglich am (...) in Bulgarien aufgehalten und wäre am selben oder darauffolgenden Tag mit dem Auto circa 14 Stunden nach Venedig gefahren, um noch am (...) wieder nach Nordmazedonien zurückzufahren. Dies ist, insbesondere auch aufgrund der fehlenden Ausführungen bzw. knappen Angaben zu ihrem Aufenthalt in Venedig, nicht glaubhaft.

E. 7.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die durch die fehlenden Einreise- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass begründete Annahme einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer rechtsgenügend zu widerlegen. Sie hat die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um zwei bis drei Monate (90 Tage abzüglich der glaubhaften Aufenthalte in Nordmazedonien um die beiden Arzttermine und das Polizeiinterview) überschritten und somit ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt. Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt und das angefochtene Einreiseverbot demnach prinzipiell begründet.

E. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin hat, wie festgestellt, durch ihre Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von mehr als zwei Monaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots gegen die Beschwerdeführerin bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um sie bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin.

E. 8.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Diese bestehen gemäss der Beschwerdeführerin im Besuch ihres Partners, mit welchem sie schon seit knapp zwei Jahren zusammen sei, in der Schweiz.

E. 8.4 Dieses Vorbringen vermag das vorliegend festgestellte öffentliche Fernhalteinteresse nicht entscheidend zu relativieren. Die vorübergehende Einschränkung hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus ist sie insoweit nicht erheblich, als der Kontakt für limitierte Zeit auch anders als durch Einreisen in die Schweiz, beispielsweise mittels moderner Kommunikationsmittel oder Besuchen in Nordmazedonien, zu verwirklichen ist.

E. 8.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf sei-ne Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Mithin genügt die Massnahme auch den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit sie den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens überhaupt tangiert.

E. 9.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO] [abgelöst durch: Art. 21 und 24 (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65]; Art. 21 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige und damit Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum und mangels substantiierter Darlegung oder anderweitiger Ersichtlichkeit diesbezüglich erheblicher privater Interessen ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO).

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5998/2022 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot;Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022 Sachverhalt: A. Am 8. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin (geb. 1998, Nordmazedonien) ein zweijähriges Einreiseverbot mit der Gültigkeitsdauer vom 15. Dezember 2022 bis 14. Dezember 2024. Das Einreiseverbot schrieb sie im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2022 eröffnet. Mit gleichentags eröffneter Wegweisungsverfügung des zuständigen kantonalen Migrationsamts wurde ihr eine Ausreisefrist bis zum 14. Dezember 2022 angesetzt. Am 14. Dezember 2022 reiste sie aus der Schweiz aus. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2022 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des verfügten Einreiseverbots. C. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, weitere Beweise zu übermitteln. Am 15. Februar 2023 und am 9. März 2023 reichte sie zusätzliche Unterlagen ein. D. Am 23. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft C._______ wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 30. März 2023 an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. G. In ihrer Duplik vom 9. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. H. Am 12. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. I. Per 1. Juli 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 3.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.). 3.4 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführerin weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG vorliege. Zur Sachverhaltsfeststellung stützte sich die Vorinstanz auf die Passstempel im Reisepass der Beschwerdeführerin ab. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen sowohl während der polizeilichen Einvernahme als auch in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass sie rechtzeitig aus dem Schengen-Raum ausgereist sei und die Grenzbehörden vergessen hätten, ihren Reisepass zu stempeln. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin darf als nordmazedonische Staatsangehörige gemäss Art. 8 Abs. 3 VEV visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich bewilligungsfrei im Schengen-Raum bewegen. 5.2 Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und Ausreise systematisch abgestempelt (Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Ist ein Reisedokument nicht mit dem Einreise- oder nicht mit dem Ausreisestempel versehen, so können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 4 Schengener Grenzkodex). Diese Annahme kann von der betroffenen Person durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex). 6. 6.1 Der Reisepass der Beschwerdeführerin enthält einen italienischen Einreisestempel vom (...) (Flughafen) und je einen kroatischen und slowenischen Ausreisestempel vom (...) (Auto). Die nächsten Passstempel halten einen dreitägigen Aufenthalt in Spanien mit anschliessender Ausreise nach Bulgarien fest (Passstempel vom (...) und (...)). Zuletzt liegt ein schweizerischer Einreisestempel (Flugzeug) vom (...) vor. Am 14. Dezember 2022 reiste sie unter Einhaltung der ihr angesetzten Ausreisefrist aus der Schweiz aus (vorne Bst. A). 6.2 Aus diesen Passstempeln ergibt sich die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin vom (...) bis zum (...), vom (...) bis zum (...) und erneut ab dem (...) im Schengen-Raum aufgehalten und damit die innerhalb von 180 Tagen zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum von 90 Tagen um 90 Tage überschritten hat, bis ihr am 10. Dezember 2022 die Wegweisungsverfügung mit Ausreisefrist eröffnet wurde. 6.3 Es liegt an der Beschwerdeführerin, diese Annahme durch glaubhafte Nachweise zu widerlegen. 7. 7.1 Streitig und zu prüfen ist der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom (...) bis zum (...). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei ab dem (...) in Nordmazedonien gewesen. Sie erklärte die fehlenden Passstempel damit, dass sie am (...) von Italien per Mitfahrgelegenheit nach Nordmazedonien zurückgereist sei und die Grenzbehörden die Passstempel in ihrem Reisepass nicht angebracht hätten. Am (...) sei sie in Venedig gewesen, wobei sie nur bei der Rückfahrt Passstempel in ihren Reisepass erhalten habe. 7.3 Um die aufgrund ihrer Passstempel bestehende Annahme einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum zu widerlegen, müsste die Beschwerdeführerin mittels geeigneter Nachweise glaubhaft machen, dass sie sich im von ihr genannten Zeitraum während mindestens 90 Tagen in Nordmazedonien (oder anderswo ausserhalb des Schengen-Raums) aufgehalten hat (vgl. vorne E. 6.2). 7.4 Sie reichte im Rahmen ihrer Beschwerde und Beschwerdeergänzung als Beweismittel mehrere Unterlagen ein, welche ihren rund dreimonatigen Aufenthalt in Nordmazedonien belegen würden. Konkret reichte sie ein Dokument ein, welches die Inspektion ihrer Farm in Nordmazedonien am (...) ankündigt. Zudem wies sie zwei Arztberichte vor, welche Termine am (...) und (...) in Skopje ausweisen. Auch übermittelte sie eine Bestätigung für ein Polizeiinterview beim Innenministerium am (...). Zuletzt reichte sie ihre Bankkartenabrechnung ein, welcher verschiedene Abbuchungen in Nordmazedonien vom Zeitraum vom (...) bis zum (...) zu entnehmen sind. 7.5 In Anbetracht der Länge ihres behaupteten Aufenthalts in Nordmazedonien reichte die Beschwerdeführerin wenig Beweismittel ein. Bei einem Aufenthalt von drei Monaten kann eine höhere Beweisdichte erwartet werden. Die Ankündigung der Inspektion ihrer Farm und die Kopie ihrer Bankkartenabrechnung belegen ihren Aufenthalt in Nordmazedonien nicht. Denn die Ankündigung der Inspektion setzt erstens nicht voraus, dass die Beschwerdeführerin vor Ort ist, und zweitens kann der Termin auch verschoben worden sein. Der Bankkartenabrechnung kommt kein Beweiswert zu, da die Karte ohne Weiteres auch von einer anderen Person benutzt worden sein kann. Die Kopien der Arztberichte vom (...) und (...) sowie das Polizeiinterview vom (...) vermögen sodann jeweils nur einen kurzen punktuellen Aufenthalt in Nordmazedonien glaubhaft zu machen. Auffallend ist weiterhin, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der Bankkartenabrechnung, welcher wie erwähnt kein Beweiswert zukommt, keine Belege für den zweimonatigen Zeitraum zwischen dem (...) und dem (...) einreichte. Somit vermögen die eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin keinen genügend langen Aufenthalt in Nordmazedonien glaubhaft zu machen, um die aufgrund der Passstempel bestehende Annahme zu widerlegen, dass sie die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat (vgl. vorne E. 7.3). 7.6 Hinzu kommt, dass die Grenzbehörden die Passstempel nach Aussage der Beschwerdeführerin gleich zu zwei wichtigen Anlässen vergessen hätten: einerseits bei der angeblichen Ausreise aus dem Schengen-Raum am (...) und andererseits bei der angeblichen Wiedereinreise im (...). Dies vermindert die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zusätzlich. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie für die angebliche Wiedereinreise kein näheres Datum spezifiziert. Auch darüber hinaus fallen in Bezug auf ihren vorgebrachten Aufenthalt in Venedig im (...) mehrere Inkonsistenzen auf. Auffällig ist, dass sie den Aufenthalt in Venedig erstmals in der Eingabe vom 25. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erwähnte und nicht schon während der polizeilichen Einvernahme am 7. Dezember 2022. Zudem ist der eingereichten Bankkartenabrechnung eine Abbuchung im (...) in Bulgarien vom (...) zu entnehmen. Würde den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt und zugleich auf die von ihr eingereichte Abrechnung abgestellt werden, hätte sie sich folglich am (...) in Bulgarien aufgehalten und wäre am selben oder darauffolgenden Tag mit dem Auto circa 14 Stunden nach Venedig gefahren, um noch am (...) wieder nach Nordmazedonien zurückzufahren. Dies ist, insbesondere auch aufgrund der fehlenden Ausführungen bzw. knappen Angaben zu ihrem Aufenthalt in Venedig, nicht glaubhaft. 7.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die durch die fehlenden Einreise- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass begründete Annahme einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer rechtsgenügend zu widerlegen. Sie hat die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um zwei bis drei Monate (90 Tage abzüglich der glaubhaften Aufenthalte in Nordmazedonien um die beiden Arzttermine und das Polizeiinterview) überschritten und somit ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt. Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt und das angefochtene Einreiseverbot demnach prinzipiell begründet. 8. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 8.2 Die Beschwerdeführerin hat, wie festgestellt, durch ihre Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von mehr als zwei Monaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots gegen die Beschwerdeführerin bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um sie bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 8.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Diese bestehen gemäss der Beschwerdeführerin im Besuch ihres Partners, mit welchem sie schon seit knapp zwei Jahren zusammen sei, in der Schweiz. 8.4 Dieses Vorbringen vermag das vorliegend festgestellte öffentliche Fernhalteinteresse nicht entscheidend zu relativieren. Die vorübergehende Einschränkung hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus ist sie insoweit nicht erheblich, als der Kontakt für limitierte Zeit auch anders als durch Einreisen in die Schweiz, beispielsweise mittels moderner Kommunikationsmittel oder Besuchen in Nordmazedonien, zu verwirklichen ist. 8.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf sei-ne Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Mithin genügt die Massnahme auch den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit sie den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens überhaupt tangiert. 9. 9.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO] [abgelöst durch: Art. 21 und 24 (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65]; Art. 21 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 9.2 Die Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige und damit Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum und mangels substantiierter Darlegung oder anderweitiger Ersichtlichkeit diesbezüglich erheblicher privater Interessen ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO).

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch