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F-6944/2023

F-6944/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-25 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Februar 2023 in die Schweiz ein. Unter Vorlage eines bulga- rischen Reisepasses erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachstehend: Migrationsamt) eine bis am 21. Februar 2028 gültige Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA. Seine Ehefrau und seine beiden Töchter er- hielten im Rahmen des Familiennachzugs ebenso eine Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA (Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [kant. act.] 8 ff.). B. Nachdem die Überprüfung des bulgarischen Reisepasses des Beschwer- deführers ergeben hatte, dass es sich dabei um eine Totalfälschung han- delte, wurde er am 17. November 2023 von der Kantonspolizei Zürich ver- haftet. Anlässlich der gleichentags erfolgten Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich seiner Wegweisung und der allfälligen Ver- hängung eines Einreiseverbots gewährt (kant. act. 35 ff.). C. Mit Strafbefehl vom 17. November 2023 befand die Staatsanwaltschaft Y._______ den Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen, der Täu- schung der Behörden, der rechtswidrigen Einreise, der Ausübung einer Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung und des rechtswidrigen Aufenthaltes für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagess- ätzen sowie einer Busse von Fr. 1’600.- (kant. act. 47 ff.). D. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt am

21. November 2023 die dem Beschwerdeführer und seinen Familienange- hörigen erteilten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und wies sie unter An- setzung einer Ausreisefrist (15. Dezember 2023) aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (kant. act. 67 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmit- tel blieben erfolglos (vgl. Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Zürich vom 6. März 2024 [kant. act. 144 ff.] und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 [kant. act. 192 ff.]). E. Bereits davor, mit Verfügung vom 21. November 2023, verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot

F-6944/2023 Seite 3 (gültig ab Ausreisedatum), ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverwei- gerung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer all- fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/29 f.). F. Mit Rechtsmittel vom 14. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) ge- langte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. November

2023. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung ab (BVGer act. 2). H. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des vorliegenden Verfahrens (BVGer act. 5).

I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (BVGer act. 6). J. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 19. März 2024 dazu Stellung (BVGer act. 10). K. Mit undatierter Eingabe (Eingang BVGer: 26. März 2024) reichte die Toch- ter des Beschwerdeführers ein Unterstützungsschreiben ein (BVGer act. 13).

L. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer zwecks abschliessender Beurteilung des Sistierungsgesuchs auf, den Entscheid der Rekursabteilung der

F-6944/2023 Seite 4 Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und die Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzureichen (BVGer act. 14).

M. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. April 2024 weitere Dokumente ein- gereicht hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Sistie- rung mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 ab (BVGer act. 15, 18). N. Mit Beschluss vom 20. Juni 2024 trat das Obergerichts des Kantons Zürich auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 17. November 2023 nicht ein, da dieser noch nicht rechtskräftig sei (kant. act. 239 ff.).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei- nes Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.).

E. 3.1 In der Beschwerde vom 14. Dezember 2023 regt die Rechtsvertretung, im Sinne einer Beweisofferte, eine Parteibefragung des Beschwerde-füh- rers sowie die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin an. Darüber gilt es vorab zu befinden.

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E. 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten er- laubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E.

E. 3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den vorhan- denen Akten, welche nebst denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts auch die der Vorinstanz sowie des Migrationsamtes des Kantons Zürich umfassen. Von der beantragten Partei- bzw. Zeugenbefragung kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.

E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen auslän- dischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 7.7). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung.

E. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahms- weise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der

F-6944/2023 Seite 6 Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inne- ren und äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interes- sen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 zweiter Satz AIG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete das dreijährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Vorschriften über die Einreise in den Schengen-Raum zu umgehen, indem er bei der Einreichung des Auf- enthaltsgesuches gefälschte Dokumente vorgelegt habe. Er habe damit versucht, die Behörden zu täuschen. Zudem habe er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, ohne dafür über eine entsprechende Bewilligung zu verfü- gen. Dieses missbräuchliche Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung dar. Die Anordnung einer Fernhaltemass- nahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sei daher angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einrei- sen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, es möge zutreffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem AIG derzeit nicht gege- ben gewesen seien. Allerdings sei das Einreiseverbot als unverhältnismäs- sig einzustufen. Hintergrund der überstürzten Einreise in die Schweiz sei ein Vorfall gewesen, welchen er und sein Bruder in Serbien erlebt hätten. Sie hätten sich in einem Café befunden, als sie Zeugen geworden seien, wie zwei Männer einen anderen Mann überfallen und mehrmals mit einem Messer auf diesen eingestochen hätten. Die Angreifer hätten dabei be- merkt, dass er und sein Bruder die Tat beobachtet hätten, was dazu geführt habe, dass die Täter sie nahezu täglich bedroht, ihnen aufgelauert und sie terrorisiert hätten. Wohl um zu verhindern, dass sie die Tat der Polizei mel- den oder in der Öffentlichkeit kommunizieren würden. Sein Bruder habe mit der Situation nicht mehr umgehen können und habe sich am 5. Januar 2023 das Leben genommen. Der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie seien ob dieser Ereignisse zutiefst traumatisiert und erschüttert ge- wesen. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, als sich und seine Fa- milie in Sicherheit zu bringen und habe den gefälschten Pass organisiert. Seine Familie sei zu dieser Zeit in Serbien untergetaucht. Um seine völlig verängstigte und besorgte Frau und Tochter nicht noch weiter zu belasten, habe er gegenüber diesen behauptet, die Angelegenheit mit den

F-6944/2023 Seite 7 Ausweispapieren unproblematisch geregelt zu haben. In der Schweiz habe er unverzüglich eine Arbeit aufgenommen. Er verfüge über handwerkliche Fähigkeiten, welche heutzutage nur noch schwer zu finden seien. Das Un- ternehmen habe den Schwerpunkt seines Einsatzes auf jene Arbeiten ge- legt, für welche er qualifiziert sei. Der Verlust des Beschwerdeführers würde das Unternehmen empfindlich treffen. Er sei zudem in keiner Weise je straffällig geworden und biete auch keinen Anlass zu einer ungünstigen Prognose. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass er seine ganzen Er- sparnisse nunmehr in die Wohnung und das Leben in der Schweiz inves- tiert habe. Er und seine Familie hätten keine Bleibemöglichkeit in Serbien und befänden sich dort in höchst prekären sozialen Verhältnissen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz zusammenfassend auf den Standpunkt, im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. Novem- ber 22023 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er wolle seiner Familie hier in der Schweiz ein besseres Leben ermöglichen; seine jüngere Tochter könne hier die Schule besuchen. Die von ihm geschilderten Umstände ver- möchten, sollten sie sich wirklich so zugetragen haben, sein rechtswidriges Verhalten nicht zu rechtfertigen. Er könne sich an die serbische Polizei wenden und dort um Schutz suchen. Die geltend gemachte Mitarbeitersi- tuation bei seinem Arbeitgeber und die finanzielle Lage der Familie nach einer Rückkehr nach Serbien seien nicht geeignet, den Ausgang des Ver- fahrens zu beeinflussen.

E. 5.4 Replikweise führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Familie hätten erhebliche Zweifel, ob es sich beim Tod seines Bruders tatsächlich um einen Suizid gehandelt habe, was auf der Gesamtsituation gründe wie auf dem Umstand, dass sich herausgestellt habe, dass auf dem Mobiltele- fon des Verstorbenen lediglich noch die Nummer des Beschwerdeführers gespeichert gewesen sei. Bis heute habe zudem keine weitere Aufklärung des Sachverhalts stattgefunden. Er habe die berechtigte Befürchtung, dass er sich nicht auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden verlassen könne. Er habe zudem erfahren, dass auf der Wand eines Lagergebäudes, welches seinem Vater gehöre, der Schriftzug «Wir erwarten dich, X._______» angebracht worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die Personen, welche den Beschwerdeführer terrorisiert hätten, Kenntnis vom Wohnort seiner Familie hätten. Der Schriftzug sei fraglos als Drohung einzustufen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er einerseits das Bedürfnis gehabt, diejenigen Angaben zu machen, von welchen er angenommen habe, dass man sie von ihm hören wolle und welche der Beschleunigung des Verfahrens dienen würden.

F-6944/2023 Seite 8 Andererseits habe er sich damals nicht im Stande gesehen, relevante In- formationen kundzutun, aus Furcht, dies würde die Situation in Serbien wieder zurückbringen.

E. 6.1 In casu steht fest, dass sich der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gegenüber der Migrationsbehörde zu Unrecht als Staatsangehöriger Bulgariens ausgab und unter Verwendung eines ge- fälschten bulgarischen Reisepasses die Erteilung einer EU/EFTA-Aufent- haltsbewilligung für sich und im Rahmen des Familiennachzugs für seine serbische Ehefrau und die gemeinsamen Töchter erwirkte. In der Folge wurde er mit Strafbefehl vom 17. November 2023 wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden, rechtswidriger Einreise, rechtswid- rigen Aufenthaltes sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung verurteilt (SEM act. 2/20 ff.).

E. 6.2 Zwar ist der Strafbefehl noch nicht in Rechtskraft erwachsen (BVGer act. 22). Die Behörde ist jedoch dann nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten, wenn die Beweislage klar ist oder die Verfehlungen vom Betroffenen eingestanden werden (vgl. Urteil des BVGer F-4119/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 4.1 m.H.). In casu aner- kennt der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte strafrechtliche Ver- halten. So macht er geltend, der migrationsrechtliche Sachverhalt werde im Grunde nicht bestritten. Es sei zutreffend, dass er sich unter Vorlegung eines gefälschten bulgarischen Passes eine Aufenthaltsbewilligung habe erteilen lassen, obwohl er die entsprechenden Voraussetzungen nicht er- füllt habe (Replik Ziff. 2; vgl. auch Beschwerde Ziff. 10 f.). In casu kann somit zweifelsohne von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist damit gegeben.

E. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 67 Abs. 5 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person

F-6944/2023 Seite 9 an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Von der Verhängung eines Einreiseverbots kann demgegen- über nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. dazu E. 4.2 in fine).

E. 7.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht (vgl. Sachverhalt Bst. C), kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom

6. März 2023 E. 7.2). Damit ist die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu an- halten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Inte- resse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 7.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Feb- ruar 2023 in die Schweiz eingereist ist und nunmehr seit rund 1 ¾ Jahren hier lebt, wobei die ihm gesetzte Ausreisefrist bereits mehrmals verlängert wurde. Zudem blieben er und seine Familie einem vom Migrationsamt an- gesetzten Termin für ein Ausreisegespräch unentschuldigt fern (kant. act. 248). Die Aufenthaltsbewilligungen seiner Familienangehörigen wurden ebenfalls widerrufen, so dass er keine Angehörigen mehr in der Schweiz hat. Er verfügt somit weder über familiäre Bindungen noch kann in Anbe- tracht der kurzen Aufenthaltsdauer von einer beruflichen oder sozialen In- tegration ausgegangen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er hier über eine qualifizierte Arbeitsstelle verfügt und Investitionen in die Wohnung und das Leben getätigt habe (Beschwerde Ziff. 19, 21). Zu seinem pauschalen Hinweis auf die «prekären» sozialen Verhältnisse in Serbien (Beschwerde Ziff. 21) wurde bereits im Verfahren betreffend Wi- derruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung ausführlich Stellung genommen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen

F-6944/2023 Seite 10 verwiesen werden (vgl. beispielsweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 E. 4.2).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer kann weiter nichts für sich ableiten aus dem Umstand, dass er sich in einer «seelischen Notsituation» befunden habe und den gefälschten bulgarischen Reisepass nur deshalb organisiert habe, um seine Familie zu schützen (vgl. E. 5.2). Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen erscheinen konstruiert und wurden nicht rechtsgenüglich belegt. Von der Sterbeurkunde seines Bruders wurde lediglich eine deutsche Übersetzung eingereicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich nahezu täglich erfolgten Drohungen, dem Terror und dem Auflauern durch Drittpersonen kommen pauschal und unsubstantiiert da- her (vgl. Replik Ziff. 6). Daran können auch die eingereichten Fotografien des Schriftzuges «ČEKAMOTE † X._______» (Wir warten auf dich, X._______) nichts ändern. Zudem machte er, wie bereits die Vorinstanz feststellte, anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. November 2023 noch geltend, der Grund für seine Einreise in die Schweiz sei gewesen, seiner Familie ein besseres Leben zu ermöglichen. Er wolle, dass seine jüngere Tochter hier die Schule besuche; auch habe er eine weitere Toch- ter, welche in Serbien studiere, und die er finanziell unterstützen müsse (SEM act. 2/11, Antwort auf Frage 15). Zum angeblichen Vorfall in Serbien äusserte er sich mit keinem Wort, was sich auch nicht mit einer Unschärfe oder Ungenauigkeit im Rahmen des Übersetzungs- und Protokollierungs- vorgangs erklären lässt (vgl. dazu Replik Ziff. 10). Dem polizeilichen Ein- vernahmeprotokoll vom 17. November 2023 kann denn auch entnommen werden, dass die Einvernahme auf Serbisch erfolgte und der Beschwerde- führer nach deren Ende das Protokoll übersetzt erhalten und den Inhalt bestätigt hatte (kant. act. 58). Dass er anlässlich der Befragung erheblich aufgewühlt und verunsichert gewesen sowie zeitweise in Tränen ausge- brochen sei (Replik Ziff. 12), ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Nicht nachvollzogen werden kann auch seine Erklärung, er habe diejenigen An- gaben gemacht, von welchen er angenommen habe, dass man sie von ihm hören wolle und er nicht imstande gewesen sei, relevante Informationen kundzutun, aus Furcht, dies würde die Situation in Serbien wieder zurück- bringen (Replik Ziff. 13). Diese Vorbringen sind, nach dem oben Ausge- führten, als reine Schutzbehauptung zu werten.

E. 7.5 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst unter der Annahme, seine Ausführungen seien zutreffend, sein delinquentes Verhal- ten nicht zu rechtfertigen wäre, zumal ihm legale Möglichkeiten offen ge- standen hätten, der Situation in Serbien zu entkommen. So hätte er sich

F-6944/2023 Seite 11 an die serbische Polizei wenden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch davon aus, die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3405/2023 vom

21. Juni 2023 E. 6.1 – 6.2).

E. 7.6 Nicht eingegangen werden muss im vorliegenden Verfahren auf den Einwand des Beschwerdeführers, bei einer Rückreise nach Serbien laufe er Gefahr, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 25 Abs. 3 BV beziehungsweise Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. dazu Rep- lik Ziff. 14). Darüber wurde im Verfahren betreffend Widerruf der Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung bereits rechtskräftig entschie- den (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 E. 4.4.1 – 4.4.3).

E. 7.7 In diesem Sinn liegen, entgegen den Ausführungen des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde Ziff. 22, Replik Ziff. 4), auch keine humanitären Gründe oder anderen wichtigen Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Einreisever- bot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhält- nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das auf drei Jahre befristete Einreisever- bot ist demzufolge nicht zu beanstanden. Diese Entfernungsmassnahme ist auch mit der Dauer in vergleichbaren Fällen vereinbar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2586/2022 vom 22. Januar 2024; F-4166/2021 vom 17. Ja- nuar 2024; F-1504/2021 vom 31. Oktober 2021 und F-2293/2017 vom 27. April 2018).

E. 8 Abschliessend ist die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreise- verweigerung im Schengener Informationssystem zu prüfen.

E. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

F-6944/2023 Seite 12 Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schen- gen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).

E. 8.2 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde, geht es doch um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-VO-Grenze). In Anbetracht der vor- angegangenen Ausführungen ist überdies ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an seiner längerfristigen Fernhaltung gegeben. Die Schweiz hat im Anwen- dungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wah- ren, sondern ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicher- heit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1).

E. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs ledig- lich in pauschaler Weise geltend machte, er habe Familie im Schengen- Raum und es sei ihm wichtig, diese besuchen zu können (vgl. kant. act. 53), so ist darauf hinzuweisen, dass er die mit der Ausschreibung der Fern- haltemassnahme im SIS einhergehende Beeinträchtigung seiner Bewe- gungsfreiheit in Kauf zu nehmen hat. Die Ausschreibung im SIS hindert die anderen Schengen-Staaten zudem nicht daran, einer Person aus humani- tären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in- ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-1893/2023 vom 4. März 2024 E. 8.5).

E. 9 Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete

F-6944/2023 Seite 13 Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6944/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6944/2023 Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Nicolai Alexander Acker, Teichmann International (Schweiz) AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 21. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Februar 2023 in die Schweiz ein. Unter Vorlage eines bulgarischen Reisepasses erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachstehend: Migrationsamt) eine bis am 21. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seine Ehefrau und seine beiden Töchter erhielten im Rahmen des Familiennachzugs ebenso eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [kant. act.] 8 ff.). B. Nachdem die Überprüfung des bulgarischen Reisepasses des Beschwerdeführers ergeben hatte, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelte, wurde er am 17. November 2023 von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Anlässlich der gleichentags erfolgten Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich seiner Wegweisung und der allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt (kant. act. 35 ff.). C. Mit Strafbefehl vom 17. November 2023 befand die Staatsanwaltschaft Y._______ den Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen, der Täuschung der Behörden, der rechtswidrigen Einreise, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und des rechtswidrigen Aufenthaltes für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'600.- (kant. act. 47 ff.). D. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt am 21. November 2023 die dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen erteilten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist (15. Dezember 2023) aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (kant. act. 67 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 6. März 2024 [kant. act. 144 ff.] und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 [kant. act. 192 ff.]). E. Bereits davor, mit Verfügung vom 21. November 2023, verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/29 f.). F. Mit Rechtsmittel vom 14. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. November 2023. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer act. 2). H. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des vorliegenden Verfahrens (BVGer act. 5). I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). J. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 19. März 2024 dazu Stellung (BVGer act. 10). K. Mit undatierter Eingabe (Eingang BVGer: 26. März 2024) reichte die Tochter des Beschwerdeführers ein Unterstützungsschreiben ein (BVGer act. 13). L. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zwecks abschliessender Beurteilung des Sistierungsgesuchs auf, den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und die Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzureichen (BVGer act. 14). M. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. April 2024 weitere Dokumente eingereicht hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 ab (BVGer act. 15, 18). N. Mit Beschluss vom 20. Juni 2024 trat das Obergerichts des Kantons Zürich auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 17. November 2023 nicht ein, da dieser noch nicht rechtskräftig sei (kant. act. 239 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.). 3. 3.1 In der Beschwerde vom 14. Dezember 2023 regt die Rechtsvertretung, im Sinne einer Beweisofferte, eine Parteibefragung des Beschwerde-führers sowie die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin an. Darüber gilt es vorab zu befinden. 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den vorhandenen Akten, welche nebst denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts auch die der Vorinstanz sowie des Migrationsamtes des Kantons Zürich umfassen. Von der beantragten Partei- bzw. Zeugenbefragung kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 7.7). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 zweiter Satz AIG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das dreijährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Vorschriften über die Einreise in den Schengen-Raum zu umgehen, indem er bei der Einreichung des Aufenthaltsgesuches gefälschte Dokumente vorgelegt habe. Er habe damit versucht, die Behörden zu täuschen. Zudem habe er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, ohne dafür über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Dieses missbräuchliche Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sei daher angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. 5.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, es möge zutreffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem AIG derzeit nicht gegeben gewesen seien. Allerdings sei das Einreiseverbot als unverhältnismässig einzustufen. Hintergrund der überstürzten Einreise in die Schweiz sei ein Vorfall gewesen, welchen er und sein Bruder in Serbien erlebt hätten. Sie hätten sich in einem Café befunden, als sie Zeugen geworden seien, wie zwei Männer einen anderen Mann überfallen und mehrmals mit einem Messer auf diesen eingestochen hätten. Die Angreifer hätten dabei bemerkt, dass er und sein Bruder die Tat beobachtet hätten, was dazu geführt habe, dass die Täter sie nahezu täglich bedroht, ihnen aufgelauert und sie terrorisiert hätten. Wohl um zu verhindern, dass sie die Tat der Polizei melden oder in der Öffentlichkeit kommunizieren würden. Sein Bruder habe mit der Situation nicht mehr umgehen können und habe sich am 5. Januar 2023 das Leben genommen. Der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie seien ob dieser Ereignisse zutiefst traumatisiert und erschüttert gewesen. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, als sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen und habe den gefälschten Pass organisiert. Seine Familie sei zu dieser Zeit in Serbien untergetaucht. Um seine völlig verängstigte und besorgte Frau und Tochter nicht noch weiter zu belasten, habe er gegenüber diesen behauptet, die Angelegenheit mit den Ausweispapieren unproblematisch geregelt zu haben. In der Schweiz habe er unverzüglich eine Arbeit aufgenommen. Er verfüge über handwerkliche Fähigkeiten, welche heutzutage nur noch schwer zu finden seien. Das Unternehmen habe den Schwerpunkt seines Einsatzes auf jene Arbeiten gelegt, für welche er qualifiziert sei. Der Verlust des Beschwerdeführers würde das Unternehmen empfindlich treffen. Er sei zudem in keiner Weise je straffällig geworden und biete auch keinen Anlass zu einer ungünstigen Prognose. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass er seine ganzen Ersparnisse nunmehr in die Wohnung und das Leben in der Schweiz investiert habe. Er und seine Familie hätten keine Bleibemöglichkeit in Serbien und befänden sich dort in höchst prekären sozialen Verhältnissen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz zusammenfassend auf den Standpunkt, im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. November 22023 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er wolle seiner Familie hier in der Schweiz ein besseres Leben ermöglichen; seine jüngere Tochter könne hier die Schule besuchen. Die von ihm geschilderten Umstände vermöchten, sollten sie sich wirklich so zugetragen haben, sein rechtswidriges Verhalten nicht zu rechtfertigen. Er könne sich an die serbische Polizei wenden und dort um Schutz suchen. Die geltend gemachte Mitarbeitersituation bei seinem Arbeitgeber und die finanzielle Lage der Familie nach einer Rückkehr nach Serbien seien nicht geeignet, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. 5.4 Replikweise führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Familie hätten erhebliche Zweifel, ob es sich beim Tod seines Bruders tatsächlich um einen Suizid gehandelt habe, was auf der Gesamtsituation gründe wie auf dem Umstand, dass sich herausgestellt habe, dass auf dem Mobiltelefon des Verstorbenen lediglich noch die Nummer des Beschwerdeführers gespeichert gewesen sei. Bis heute habe zudem keine weitere Aufklärung des Sachverhalts stattgefunden. Er habe die berechtigte Befürchtung, dass er sich nicht auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden verlassen könne. Er habe zudem erfahren, dass auf der Wand eines Lagergebäudes, welches seinem Vater gehöre, der Schriftzug «Wir erwarten dich, X._______» angebracht worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die Personen, welche den Beschwerdeführer terrorisiert hätten, Kenntnis vom Wohnort seiner Familie hätten. Der Schriftzug sei fraglos als Drohung einzustufen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er einerseits das Bedürfnis gehabt, diejenigen Angaben zu machen, von welchen er angenommen habe, dass man sie von ihm hören wolle und welche der Beschleunigung des Verfahrens dienen würden. Andererseits habe er sich damals nicht im Stande gesehen, relevante Informationen kundzutun, aus Furcht, dies würde die Situation in Serbien wieder zurückbringen. 6. 6.1 In casu steht fest, dass sich der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gegenüber der Migrationsbehörde zu Unrecht als Staatsangehöriger Bulgariens ausgab und unter Verwendung eines gefälschten bulgarischen Reisepasses die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung für sich und im Rahmen des Familiennachzugs für seine serbische Ehefrau und die gemeinsamen Töchter erwirkte. In der Folge wurde er mit Strafbefehl vom 17. November 2023 wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthaltes sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt (SEM act. 2/20 ff.). 6.2 Zwar ist der Strafbefehl noch nicht in Rechtskraft erwachsen (BVGer act. 22). Die Behörde ist jedoch dann nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten, wenn die Beweislage klar ist oder die Verfehlungen vom Betroffenen eingestanden werden (vgl. Urteil des BVGer F-4119/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 4.1 m.H.). In casu anerkennt der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte strafrechtliche Verhalten. So macht er geltend, der migrationsrechtliche Sachverhalt werde im Grunde nicht bestritten. Es sei zutreffend, dass er sich unter Vorlegung eines gefälschten bulgarischen Passes eine Aufenthaltsbewilligung habe erteilen lassen, obwohl er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt habe (Replik Ziff. 2; vgl. auch Beschwerde Ziff. 10 f.). In casu kann somit zweifelsohne von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist damit gegeben. 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 67 Abs. 5 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Von der Verhängung eines Einreiseverbots kann demgegenüber nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. dazu E. 4.2 in fine). 7.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht (vgl. Sachverhalt Bst. C), kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Damit ist die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 in die Schweiz eingereist ist und nunmehr seit rund 1 ¾ Jahren hier lebt, wobei die ihm gesetzte Ausreisefrist bereits mehrmals verlängert wurde. Zudem blieben er und seine Familie einem vom Migrationsamt angesetzten Termin für ein Ausreisegespräch unentschuldigt fern (kant. act. 248). Die Aufenthaltsbewilligungen seiner Familienangehörigen wurden ebenfalls widerrufen, so dass er keine Angehörigen mehr in der Schweiz hat. Er verfügt somit weder über familiäre Bindungen noch kann in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer von einer beruflichen oder sozialen Integration ausgegangen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er hier über eine qualifizierte Arbeitsstelle verfügt und Investitionen in die Wohnung und das Leben getätigt habe (Beschwerde Ziff. 19, 21). Zu seinem pauschalen Hinweis auf die «prekären» sozialen Verhältnisse in Serbien (Beschwerde Ziff. 21) wurde bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung ausführlich Stellung genommen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. beispielsweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 E. 4.2). 7.4 Der Beschwerdeführer kann weiter nichts für sich ableiten aus dem Umstand, dass er sich in einer «seelischen Notsituation» befunden habe und den gefälschten bulgarischen Reisepass nur deshalb organisiert habe, um seine Familie zu schützen (vgl. E. 5.2). Die diesbezüglichen Ausführungen erscheinen konstruiert und wurden nicht rechtsgenüglich belegt. Von der Sterbeurkunde seines Bruders wurde lediglich eine deutsche Übersetzung eingereicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich nahezu täglich erfolgten Drohungen, dem Terror und dem Auflauern durch Drittpersonen kommen pauschal und unsubstantiiert daher (vgl. Replik Ziff. 6). Daran können auch die eingereichten Fotografien des Schriftzuges « EKAMOTE | X._______» (Wir warten auf dich, X._______) nichts ändern. Zudem machte er, wie bereits die Vorinstanz feststellte, anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. November 2023 noch geltend, der Grund für seine Einreise in die Schweiz sei gewesen, seiner Familie ein besseres Leben zu ermöglichen. Er wolle, dass seine jüngere Tochter hier die Schule besuche; auch habe er eine weitere Tochter, welche in Serbien studiere, und die er finanziell unterstützen müsse (SEM act. 2/11, Antwort auf Frage 15). Zum angeblichen Vorfall in Serbien äusserte er sich mit keinem Wort, was sich auch nicht mit einer Unschärfe oder Ungenauigkeit im Rahmen des Übersetzungs- und Protokollierungsvorgangs erklären lässt (vgl. dazu Replik Ziff. 10). Dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2023 kann denn auch entnommen werden, dass die Einvernahme auf Serbisch erfolgte und der Beschwerdeführer nach deren Ende das Protokoll übersetzt erhalten und den Inhalt bestätigt hatte (kant. act. 58). Dass er anlässlich der Befragung erheblich aufgewühlt und verunsichert gewesen sowie zeitweise in Tränen ausgebrochen sei (Replik Ziff. 12), ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Nicht nachvollzogen werden kann auch seine Erklärung, er habe diejenigen Angaben gemacht, von welchen er angenommen habe, dass man sie von ihm hören wolle und er nicht imstande gewesen sei, relevante Informationen kundzutun, aus Furcht, dies würde die Situation in Serbien wieder zurückbringen (Replik Ziff. 13). Diese Vorbringen sind, nach dem oben Ausgeführten, als reine Schutzbehauptung zu werten. 7.5 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst unter der Annahme, seine Ausführungen seien zutreffend, sein delinquentes Verhalten nicht zu rechtfertigen wäre, zumal ihm legale Möglichkeiten offen gestanden hätten, der Situation in Serbien zu entkommen. So hätte er sich an die serbische Polizei wenden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch davon aus, die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3405/2023 vom 21. Juni 2023 E. 6.1 - 6.2). 7.6 Nicht eingegangen werden muss im vorliegenden Verfahren auf den Einwand des Beschwerdeführers, bei einer Rückreise nach Serbien laufe er Gefahr, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 25 Abs. 3 BV beziehungsweise Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. dazu Replik Ziff. 14). Darüber wurde im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 E. 4.4.1 - 4.4.3). 7.7 In diesem Sinn liegen, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 22, Replik Ziff. 4), auch keine humanitären Gründe oder anderen wichtigen Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot ist demzufolge nicht zu beanstanden. Diese Entfernungsmassnahme ist auch mit der Dauer in vergleichbaren Fällen vereinbar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2586/2022 vom 22. Januar 2024; F-4166/2021 vom 17. Januar 2024; F-1504/2021 vom 31. Oktober 2021 und F-2293/2017 vom 27. April 2018).

8. Abschliessend ist die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem zu prüfen. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 8.2 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde, geht es doch um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-VO-Grenze). In Anbetracht der vor-angegangenen Ausführungen ist überdies ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an seiner längerfristigen Fernhaltung gegeben. Die Schweiz hat im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wahren, sondern ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). 8.3 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs lediglich in pauschaler Weise geltend machte, er habe Familie im Schengen-Raum und es sei ihm wichtig, diese besuchen zu können (vgl. kant. act. 53), so ist darauf hinzuweisen, dass er die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS einhergehende Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit in Kauf zu nehmen hat. Die Ausschreibung im SIS hindert die anderen Schengen-Staaten zudem nicht daran, einer Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-1893/2023 vom 4. März 2024 E. 8.5).

9. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

11. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: