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D-3405/2023

D-3405/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1 und seine drei Söhne (Beschwerdeführer 2, 3 und

4) suchten am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerdeführer 1, 2 und 3 vom 24. November 2022 und deren Anhörungen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 15. März 2023 gaben sie unter anderem an, serbische Staats- angehörige und ethnische Roma zu sein. Zum Reiseweg legte der Beschwerdeführer 1 dar, Serbien im April 2022 verlassen zu haben und nach Deutschland gereist zu sein. Am 9. Novem- ber 2022 seien sie in die Schweiz eingereist. Als Ausreisegrund gab er an, er habe in Serbien hohes Ansehen genossen und damit politischen Ein- fluss auf die Bürger ausüben können (Beeinflussung von Abstimmungen). Dies habe sich die staatliche Partei Napredna Stanka (SNS, Serbische Fortschrittspartei) ein halbes Jahr vor den Präsidentschaftswahlen (3. April

2022) zunutze gemacht und ihn beauftragt, die Stimmbürger zur Abstim- mung in ihrem Sinne zu bewegen. Finanziell sei es ihm dadurch so gut gegangen, dass er nicht mehr habe arbeiten müssen. Drei Tage nach der Wahl vom 3. April 2022 seien seine Exfrau und die beiden Töchter ver- schwunden und zu selben Zeit habe er von (mutmasslichen) Unterstützern der unterlegenen Gegenpartei Drohungen erhalten, wobei von ihm die Of- fenbarung seiner geleisteten Beihilfe zum Wahlbetrug an die Presse gefor- dert worden sei. Am 12. April 2022 sei er verprügelt worden. Er habe als- dann zwei Anzeigen bei der Polizei gemacht, welche ihm Hilfe in Bezug auf die Vermisstmeldung der Exfrau und der Töchter sowie den Angriff vom

12. April 2022 versprochen habe. Als er der SNS von den Ereignissen be- richtet habe, habe sie ihm mit dem Tod gedroht, sollte er die Forderung der Gegenpartei erfüllen. Weil er und seine Familie ihn Serbien nicht mehr si- cher gewesen seien, seien sie in der Nacht vom 12. April 2022 auf den

13. April 2022 ausgereist. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wiesen mangels eigener Vorbringen auf die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Asylgründe hin. C. Die Beschwerdeführer wurden dem Kanton Tessin zugewiesen und am

16. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D-3405/2023 Seite 3 D. Mit am 6. Juni 2023 eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Be- schwerdeführer ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauf- tragte den Kanton Tessin mit dem Vollzug. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 (Datum der Postaufgabe) erhoben die Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter seien die Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu- nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde das Eintreten auf die Be- schwerde beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. F. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

15. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-3405/2023 Seite 4

E. 1.2 Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung des kantonalen Feiertages (Fronleichnam, 8. Juni 2023) frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Auf die Be- schwerde ist – wie beantragt wurde – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden sich aus den Angaben des Beschwerdeführers 1 keine Hinweise darauf erge- ben, die erlittenen Übergriffe oder Drohungen seien ihm durch staatliche Instanzen zugefügt worden. Gemäss seinen Vermutungen stünden die Parteifunktionäre der beiden Lager aus dem Präsidentschaftswahlkampf 2022 hinter den geschilderten Vorkommnissen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flücht- lingsrechtlich relevant, wenn der Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Schutz sei generell gewährleistet, wenn funktionierende wirksame Po- lizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Der Zugang zu diesem Schutz und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Der serbische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und es stehe eine funktionie- rende und effiziente Schutzinfrastruktur zu Verfügung. Aus seinen Erzäh- lungen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermisstmeldung und die Anzeige aufgrund einer erlittenen Schlagverletzung nicht sorgfältig verfolgt würden. Dementsprechend habe sich die für die serbische Polizei- behörde formulierte Regelvermutung bestätigt. Es sei im Weiteren davon auszugehen, dass einer begründeten Furcht vor einer allfälligen Minder- behandlung durch die Auftraggeber ebenfalls mit der gebotenen polizeili- chen Sorgfalt nachgegangen würde, sofern er diese anzeige. Angesichts der einst engen Zusammenarbeit mit den Auftraggebern und jetzigen mut- masslichen Peinigern dürfe angenommen werden, dass ihm die Sammlung von verwertbaren Beweismitteln leichtfallen dürfte. Im Weiteren handle es sich bei den unterschiedlichen Schikanen und Dis- kriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Zudem habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert und im Februar 2002 sei das Gesetz über den Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten in Kraft getreten, wie auch eine Reihe weiterer solcher Gesetze (Antidiskri- minierungsgesetz, Gesetz über nationale Minderheitenräte), welche Rück- sicht auf die Lage der Roma nehme. Es sei ferner mit weiteren Verbesse- rungen zu rechnen. Trotz fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen seien zwei Auffälligkeiten zu erwähnen: Der Beschwerdeführer 1 setze seine Auftrag- geber dem serbischen Staat gleich. Dieser müsste ihn folglich umso mehr

D-3405/2023 Seite 6 schützen, als er im Sinne seiner eigenen Argumentationslinie im Wahl- kampf die «richtige Seite» unterstützt habe. Somit erschliesse sich nicht eindeutig, weshalb er Angst davor habe, sich polizeilich selbst anzuzeigen und gegen die Gegenseite vorzugehen. Weiter habe er zur Stützung seiner Behauptungen weder verwertbare Beweismittel für das Verschwinden sei- ner Exfrau und der Töchter vorlegen können noch für damit im Zusammen- hang stehende Drohungen. Er könne mit seinem Einfluss die Roma- Diaspora nutzen, um die Suche selbst in die Hand zu nehmen und den Drohungen aus eigener Kraft etwas entgegenzusetzen, sofern die serbi- schen Polizeibehörden ihn tatsächlich nicht hinreichend unterstützen soll- ten. Das beim SEM eingereichte serbische Arztzeugnis vermöge alsdann die Ursache seiner erlittenen Verletzungen nicht zu bestätigen (BV, ID-Nr. 002/1). Somit lägen keine Hinweise vor, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG (fehlende Verfolgungssicherheit) umstossen könnten. Die Vorbringen hielten folglich den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht stand, weshalb sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit als nicht notwendig erweise.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Be- schwerdeführer 1 sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gesell- schaftlich zwar nie akzeptiert worden, jedoch habe er sich dank seiner Ar- beit als Metzger ein gutes Ansehen erwerben können. Er sei in eine Wahl- manipulation hineingezogen worden und werde sowohl von der SNS-Partei als auch der Oppositionspartei verfolgt. In diesem Zusammenhang würden ihn die serbischen Behörden nicht schützen. Seine politische Verfolgung sei derart intensiv, dass er nicht mehr länger im Heimatstaat habe verblei- ben können. So sei nicht nur er selbst angegriffen und geschlagen worden, sondern auch sein Sohn, was das Foto in der Beschwerdebeilage beweise. Die Intensität der Verfolgung zeige sich auch im Verschwinden seiner Ex- frau und der Töchter. Er habe die Polizei um Hilfe gebeten, jedoch bis heute keine Reaktion erhalten. Es handle sich um eine gezielte Verfolgung gegen seine Person und seine Familie. Es bestehe bei einer gesamtheitlichen Be- trachtung zudem ein Zusammenhang mit der Diskriminierung der Roma in Serbien. Obwohl der Schutz ethnischer Minderheiten als verbessert ange- sehen werden könne, sei diese in seinem speziellen Fall ein weiteres Indiz für die mangelnde Bereitschaft der Behörden ihn zu schützen. Seine kon- krete Situation sei gesamtheitlich zu betrachten.

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E. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig und die geltend gemachten Übergriffe deshalb flüchtlingsrechtlich nicht re- levant. Mit seiner Beschwerdeeingabe, die sich hauptsächlich in der Wie- derholung des bereits bekannten Sachverhalts erschöpft, vermag der Be- schwerdeführer den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind.

E. 6.2 Der Bundesrat hat Serbien als sicheren Drittstaat («Safe Country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311, Anhang 2). Für sichere Drittstaaten besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nicht- staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Dies gelingt den Beschwerdeführern vorliegend nicht. Die Gründe hierfür wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Diskriminie- rungen als Roma sind als nicht asylrelevant einzustufen. Gemäss seinen eigenen Beschwerdeangaben genoss er in Serbien dank seiner Erwerbs- tätigkeit (trotz seiner Ethnie) ein gutes Ansehen, weshalb davon ausgegan- gen werden kann, dass er allfälligen Diskriminierungen nicht mehr als an- dere Roma in Serbien ausgesetzt war. Entgegen seiner Behauptung kann keine gezielte Verfolgung mit asylrechtlicher Relevanz aus seiner Ethnie – auch nicht in gesamtheitlicher Betrachtung – abgeleitet werden. Die dargelegten Vorfälle (vermisste Familienmitglieder, Angriff, Drohungen) stellen auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt wer- den. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, gegen die an- gebliche Drohung der Oppositionspartei rechtlich vorzugehen, zumal er, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, für die «richtige Partei» (sinnge- mässe staatliche Nähe) arbeitete. Die Behauptung, die Polizei habe auf seine Anzeigen nicht reagiert, vermögen nicht zu überzeugen. So fanden die Wahlen am 3. April 2022 statt, drei Tage danach seien angeblich die Exfrau und die Töchter verschwunden, wobei eine Vermisstmeldung erst

D-3405/2023 Seite 8 24 Stunden später habe eingereicht werden können, damit am 7. April

2022. Die Drohungen hätten zur gleichen Zeit begonnen und bis zur Aus- reise am 12./13. April 2022 gedauert. Angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse hatten die serbischen Polizeibehörden gar keine Gelegenheit, dem Beschwerdeführer 1 ihre Reaktionen, Bemühungen und Ergebnisse darzulegen beziehungsweise ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Es kann seinen eigenen Schilderungen entnommen werden, dass die Polizeibehörde sich nach dem (einmaligen) Angriff um ihn gekümmert und ihn ins Spital gefahren hat, wie auch, dass sie ihm ver- sicherten, sich der beiden Anliegen (Vermisstmeldung, Angriff) anzuneh- men (A35/22, F89, F110 ff., F114 ff., F124 ff., F136 ff.). Es ist daher davon auszugehen, die serbischen Behörden würden ihm im Falle einer Rückkehr den benötigten Schutz auch weiterhin gewähren. Im Weiteren können die Beschwerdeführer aus dem beigelegten Ausdruck von Fotos des Sohnes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ursache eines angeblichen und nicht weiter substanziierten Angriffes des Sohnes bezie- hungsweise ein Zusammenhang mit den Asylvorbringen kann damit nicht belegt werden.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und die Asylgesu- che abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-3405/2023 Seite 9 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–

D-3405/2023 Seite 10 127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen ist festzu- stellen, dass ihnen dies nicht gelungen ist. Insbesondere lässt eine allfäl- lige strafrechtliche Verfolgung wegen Delikte gegen die Wahlfreiheit den Vollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Serbien, wie erwähnt, als „Safe Country“. In individueller Hinsicht führte das SEM unter anderem aus, dass der Be- schwerdeführer 1 sich bestens in das serbische Leben habe einfügen kön- nen und sich als Metzger und Koch einen guten Namen gemacht habe. Mit über 200 Nutztieren habe er nicht nur für sich, sondern auch für seine Fa- milie eine ausserordentlich solide Lebensgrundlage aufbauen können. Darüber hinaus habe er sich für die Wohlfahrt engagiert und immer wieder mehreren hundert Randständigen zu warmer Nahrung und etwas Geld ver- holfen. Durch sein grosszügiges Verhalten habe er sich einen Namen in seinem Heimatstaat machen können und grosses Ansehen genossen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Es darf damit angenommen werden, dass der gesunde Beschwerde- führer 1 bei einer Rückkehr mit seinen gesunden Söhnen nach Serbien für sich und die Familie sorgen kann.

E. 8.6 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der drei siebzehn-, knapp fünfzehn- und zwölfjährigen Kinder in der Schweiz kann ausgeschlossen werden, dass sie sich ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart

D-3405/2023 Seite 11 angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde (Ausreise aus dem Heimatland April 2022, Einreise in die Schweiz November 2022). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine dortige Reintegration erhebliche Probleme bieten würde. Be- günstigend wirkt dabei ihre Muttersprache und dass sie bisher in Serbien zur Schule gegangen sind, wie auch die gemeinsame Rückkehr mit ihrem Vater in ihre Heimat (A36/7, F10; A37/7, F7 ff.). Die Vorbringen, die Kinder seien in der Schweiz bestens integriert, gute Schüler, würden die italieni- sche Sprache beherrschen und hätten hier Freunde gefunden, vermögen an dieser Einschätzung ebensowenig etwas zu ändern wie der Wunsch der Beschwerdeführer 2 und 3 in der Schweiz eine Ausbildung zu machen und ihre sportlichen Aktivitäten ausüben zu dürfen (A36/7, F29; A37/7, F33).

E. 8.7 Aus den genannten Gründen ist der Vollzug der Wegweisung auch zu- mutbar.

E. 8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern beziehungsweise dem Beschwerdeführer 1, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Beschwerdeführer beantragten die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als von vornhe- rein aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Vorausset- zung zu ihrer Gewährung fehlt.

D-3405/2023 Seite 12

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3405/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3405/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, sowie dessen Kinder, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 3, D._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 4, Serbien, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine drei Söhne (Beschwerdeführer 2, 3 und 4) suchten am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerdeführer 1, 2 und 3 vom 24. November 2022 und deren Anhörungen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 15. März 2023 gaben sie unter anderem an, serbische Staatsangehörige und ethnische Roma zu sein. Zum Reiseweg legte der Beschwerdeführer 1 dar, Serbien im April 2022 verlassen zu haben und nach Deutschland gereist zu sein. Am 9. November 2022 seien sie in die Schweiz eingereist. Als Ausreisegrund gab er an, er habe in Serbien hohes Ansehen genossen und damit politischen Einfluss auf die Bürger ausüben können (Beeinflussung von Abstimmungen). Dies habe sich die staatliche Partei Napredna Stanka (SNS, Serbische Fortschrittspartei) ein halbes Jahr vor den Präsidentschaftswahlen (3. April 2022) zunutze gemacht und ihn beauftragt, die Stimmbürger zur Abstimmung in ihrem Sinne zu bewegen. Finanziell sei es ihm dadurch so gut gegangen, dass er nicht mehr habe arbeiten müssen. Drei Tage nach der Wahl vom 3. April 2022 seien seine Exfrau und die beiden Töchter verschwunden und zu selben Zeit habe er von (mutmasslichen) Unterstützern der unterlegenen Gegenpartei Drohungen erhalten, wobei von ihm die Offenbarung seiner geleisteten Beihilfe zum Wahlbetrug an die Presse gefordert worden sei. Am 12. April 2022 sei er verprügelt worden. Er habe alsdann zwei Anzeigen bei der Polizei gemacht, welche ihm Hilfe in Bezug auf die Vermisstmeldung der Exfrau und der Töchter sowie den Angriff vom 12. April 2022 versprochen habe. Als er der SNS von den Ereignissen berichtet habe, habe sie ihm mit dem Tod gedroht, sollte er die Forderung der Gegenpartei erfüllen. Weil er und seine Familie ihn Serbien nicht mehr sicher gewesen seien, seien sie in der Nacht vom 12. April 2022 auf den 13. April 2022 ausgereist. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wiesen mangels eigener Vorbringen auf die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Asylgründe hin. C. Die Beschwerdeführer wurden dem Kanton Tessin zugewiesen und am 16. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit am 6. Juni 2023 eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Tessin mit dem Vollzug. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 (Datum der Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter seien die Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde das Eintreten auf die Beschwerde beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. F. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung des kantonalen Feiertages (Fronleichnam, 8. Juni 2023) frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Auf die Beschwerde ist - wie beantragt wurde - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden sich aus den Angaben des Beschwerdeführers 1 keine Hinweise darauf ergeben, die erlittenen Übergriffe oder Drohungen seien ihm durch staatliche Instanzen zugefügt worden. Gemäss seinen Vermutungen stünden die Parteifunktionäre der beiden Lager aus dem Präsidentschaftswahlkampf 2022 hinter den geschilderten Vorkommnissen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Schutz sei generell gewährleistet, wenn funktionierende wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Der Zugang zu diesem Schutz und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Der serbische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und es stehe eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zu Verfügung. Aus seinen Erzählungen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermisstmeldung und die Anzeige aufgrund einer erlittenen Schlagverletzung nicht sorgfältig verfolgt würden. Dementsprechend habe sich die für die serbische Polizeibehörde formulierte Regelvermutung bestätigt. Es sei im Weiteren davon auszugehen, dass einer begründeten Furcht vor einer allfälligen Minder-behandlung durch die Auftraggeber ebenfalls mit der gebotenen polizeilichen Sorgfalt nachgegangen würde, sofern er diese anzeige. Angesichts der einst engen Zusammenarbeit mit den Auftraggebern und jetzigen mutmasslichen Peinigern dürfe angenommen werden, dass ihm die Sammlung von verwertbaren Beweismitteln leichtfallen dürfte. Im Weiteren handle es sich bei den unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Zudem habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert und im Februar 2002 sei das Gesetz über den Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten in Kraft getreten, wie auch eine Reihe weiterer solcher Gesetze (Antidiskriminierungsgesetz, Gesetz über nationale Minderheitenräte), welche Rücksicht auf die Lage der Roma nehme. Es sei ferner mit weiteren Verbesserungen zu rechnen. Trotz fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen seien zwei Auffälligkeiten zu erwähnen: Der Beschwerdeführer 1 setze seine Auftraggeber dem serbischen Staat gleich. Dieser müsste ihn folglich umso mehr schützen, als er im Sinne seiner eigenen Argumentationslinie im Wahlkampf die «richtige Seite» unterstützt habe. Somit erschliesse sich nicht eindeutig, weshalb er Angst davor habe, sich polizeilich selbst anzuzeigen und gegen die Gegenseite vorzugehen. Weiter habe er zur Stützung seiner Behauptungen weder verwertbare Beweismittel für das Verschwinden seiner Exfrau und der Töchter vorlegen können noch für damit im Zusammenhang stehende Drohungen. Er könne mit seinem Einfluss die Roma-Diaspora nutzen, um die Suche selbst in die Hand zu nehmen und den Drohungen aus eigener Kraft etwas entgegenzusetzen, sofern die serbischen Polizeibehörden ihn tatsächlich nicht hinreichend unterstützen sollten. Das beim SEM eingereichte serbische Arztzeugnis vermöge alsdann die Ursache seiner erlittenen Verletzungen nicht zu bestätigen (BV, ID-Nr. 002/1). Somit lägen keine Hinweise vor, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG (fehlende Verfolgungssicherheit) umstossen könnten. Die Vorbringen hielten folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit als nicht notwendig erweise. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gesellschaftlich zwar nie akzeptiert worden, jedoch habe er sich dank seiner Arbeit als Metzger ein gutes Ansehen erwerben können. Er sei in eine Wahlmanipulation hineingezogen worden und werde sowohl von der SNS-Partei als auch der Oppositionspartei verfolgt. In diesem Zusammenhang würden ihn die serbischen Behörden nicht schützen. Seine politische Verfolgung sei derart intensiv, dass er nicht mehr länger im Heimatstaat habe verbleiben können. So sei nicht nur er selbst angegriffen und geschlagen worden, sondern auch sein Sohn, was das Foto in der Beschwerdebeilage beweise. Die Intensität der Verfolgung zeige sich auch im Verschwinden seiner Exfrau und der Töchter. Er habe die Polizei um Hilfe gebeten, jedoch bis heute keine Reaktion erhalten. Es handle sich um eine gezielte Verfolgung gegen seine Person und seine Familie. Es bestehe bei einer gesamtheitlichen Betrachtung zudem ein Zusammenhang mit der Diskriminierung der Roma in Serbien. Obwohl der Schutz ethnischer Minderheiten als verbessert angesehen werden könne, sei diese in seinem speziellen Fall ein weiteres Indiz für die mangelnde Bereitschaft der Behörden ihn zu schützen. Seine konkrete Situation sei gesamtheitlich zu betrachten. 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig und die geltend gemachten Übergriffe deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Mit seiner Beschwerdeeingabe, die sich hauptsächlich in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts erschöpft, vermag der Beschwerdeführer den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. 6.2 Der Bundesrat hat Serbien als sicheren Drittstaat («Safe Country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311, Anhang 2). Für sichere Drittstaaten besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Dies gelingt den Beschwerdeführern vorliegend nicht. Die Gründe hierfür wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Diskriminierungen als Roma sind als nicht asylrelevant einzustufen. Gemäss seinen eigenen Beschwerdeangaben genoss er in Serbien dank seiner Erwerbstätigkeit (trotz seiner Ethnie) ein gutes Ansehen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er allfälligen Diskriminierungen nicht mehr als andere Roma in Serbien ausgesetzt war. Entgegen seiner Behauptung kann keine gezielte Verfolgung mit asylrechtlicher Relevanz aus seiner Ethnie - auch nicht in gesamtheitlicher Betrachtung - abgeleitet werden. Die dargelegten Vorfälle (vermisste Familienmitglieder, Angriff, Drohungen) stellen auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt werden. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, gegen die angebliche Drohung der Oppositionspartei rechtlich vorzugehen, zumal er, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, für die «richtige Partei» (sinngemässe staatliche Nähe) arbeitete. Die Behauptung, die Polizei habe auf seine Anzeigen nicht reagiert, vermögen nicht zu überzeugen. So fanden die Wahlen am 3. April 2022 statt, drei Tage danach seien angeblich die Exfrau und die Töchter verschwunden, wobei eine Vermisstmeldung erst 24 Stunden später habe eingereicht werden können, damit am 7. April 2022. Die Drohungen hätten zur gleichen Zeit begonnen und bis zur Ausreise am 12./13. April 2022 gedauert. Angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse hatten die serbischen Polizeibehörden gar keine Gelegenheit, dem Beschwerdeführer 1 ihre Reaktionen, Bemühungen und Ergebnisse darzulegen beziehungsweise ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Es kann seinen eigenen Schilderungen entnommen werden, dass die Polizeibehörde sich nach dem (einmaligen) Angriff um ihn gekümmert und ihn ins Spital gefahren hat, wie auch, dass sie ihm versicherten, sich der beiden Anliegen (Vermisstmeldung, Angriff) anzunehmen (A35/22, F89, F110 ff., F114 ff., F124 ff., F136 ff.). Es ist daher davon auszugehen, die serbischen Behörden würden ihm im Falle einer Rückkehr den benötigten Schutz auch weiterhin gewähren. Im Weiteren können die Beschwerdeführer aus dem beigelegten Ausdruck von Fotos des Sohnes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ursache eines angeblichen und nicht weiter substanziierten Angriffes des Sohnes beziehungsweise ein Zusammenhang mit den Asylvorbringen kann damit nicht belegt werden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass ihnen dies nicht gelungen ist. Insbesondere lässt eine allfällige strafrechtliche Verfolgung wegen Delikte gegen die Wahlfreiheit den Vollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Serbien, wie erwähnt, als "Safe Country". In individueller Hinsicht führte das SEM unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer 1 sich bestens in das serbische Leben habe einfügen können und sich als Metzger und Koch einen guten Namen gemacht habe. Mit über 200 Nutztieren habe er nicht nur für sich, sondern auch für seine Familie eine ausserordentlich solide Lebensgrundlage aufbauen können. Darüber hinaus habe er sich für die Wohlfahrt engagiert und immer wieder mehreren hundert Randständigen zu warmer Nahrung und etwas Geld verholfen. Durch sein grosszügiges Verhalten habe er sich einen Namen in seinem Heimatstaat machen können und grosses Ansehen genossen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Es darf damit angenommen werden, dass der gesunde Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr mit seinen gesunden Söhnen nach Serbien für sich und die Familie sorgen kann. 8.6 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der drei siebzehn-, knapp fünfzehn- und zwölfjährigen Kinder in der Schweiz kann ausgeschlossen werden, dass sie sich ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde (Ausreise aus dem Heimatland April 2022, Einreise in die Schweiz November 2022). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine dortige Reintegration erhebliche Probleme bieten würde. Begünstigend wirkt dabei ihre Muttersprache und dass sie bisher in Serbien zur Schule gegangen sind, wie auch die gemeinsame Rückkehr mit ihrem Vater in ihre Heimat (A36/7, F10; A37/7, F7 ff.). Die Vorbringen, die Kinder seien in der Schweiz bestens integriert, gute Schüler, würden die italienische Sprache beherrschen und hätten hier Freunde gefunden, vermögen an dieser Einschätzung ebensowenig etwas zu ändern wie der Wunsch der Beschwerdeführer 2 und 3 in der Schweiz eine Ausbildung zu machen und ihre sportlichen Aktivitäten ausüben zu dürfen (A36/7, F29; A37/7, F33). 8.7 Aus den genannten Gründen ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern beziehungsweise dem Beschwerdeführer 1, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerdeführer beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als von vornherein aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu ihrer Gewährung fehlt. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser