Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a Am 19. Juli 2020 reiste die (vermeintlich) tschechische Staatsangehörige A._______ (geb. 1998, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in die Schweiz und erhielt eine bis 31. Juli 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbsaufenthalts als Serviceangestellte in einem Restaurant im Kanton Solothurn (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn [SO-act.] 3/S.4). A.b Am 12. Februar 2021 reiste die Beschwerdeführerin von Pristina/Kosovo kommend mit dem Flugzeug in Basel wieder in die Schweiz ein. Dabei stellten die Grenzbehörden anhand des Schengener Informationssystems (SIS) fest, dass es sich bei dem vorgewiesenen tschechischen Reisepass um einen inhaltsverfälschten, ihr nicht zustehenden Pass handelte. Weiter führte die Beschwerdeführerin eine Totalfälschung einer ihr nicht zustehenden tschechischen Identitätskarte und eine echte, ihr zustehende, aber am 1. Juli 2020 abgelaufene nordmazedonische Identitätskarte mit sich (SO-act. 6/S. 29-41). Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt (SO-act. 11/S. S. 52-54). A.c Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2021 und in Anwesenheit ihres damaligen Rechtsvertreters eingehend zu den Umständen befragt und ihr erneut das rechtliche Gehör zu den geplanten ausländerrechtlichen Massnahmen gewährt worden war (SO-act. 29/S. 83-92), widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 25. Februar 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, hielt fest, dass ihr keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt werde und wies sie aus der Schweiz weg, wobei die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt wurde (Art. 64d AIG [142.20], SO-act. 35/S. 101-105). Um den Vollzug ihrer Wegweisung sicher zu stellen, wurde die Beschwerdeführerin gleichentags in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG in Ausschaffungshaft genommen (SO-act. 38/S. 108-111). Die angeordnete Ausschaffungshaft wurde am folgenden Tag von der Haftrichterin genehmigt (SO-act. 71/S. 166-172). Am 28. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin via Serbien in ihr Heimatland Nordmazedonien ausgeschafft (SO-act. 56/S. 135-141). B. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess das SEM am 26. Februar 2021 gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und veranlasste die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Begründung der Fernhaltemassnahme führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die (nordmazedonische) Beschwerdeführerin habe mit gefälschten tschechischen Reisedokumenten die Behörden getäuscht und sich in der Schweiz einen Aufenthaltstitel erschlichen. Damit liege ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung liege ein weiterer Fernhaltegrund vor (Art. 67 Abs. 1 Bst b [recte Bst. a], Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/S. 39-42). C. Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung am 1. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren und subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hinsichtlich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersucht. In ihrer Begründung bestritt die Beschwerdeführerin jegliche Täuschungsabsicht und beteuerte, nichts von der Fälschung der tschechischen Reisedokumente gewusst zu haben. Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verfüge sie sowohl über Verwandte als auch Freunde in der Schweiz (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab, gab der Beschwerdeführerin jedoch Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 25. Mai 2021 zu ergänzen (BVGer-act. 5). Von dieser Möglichkeit machte sie mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Gebrauch (BVGer-act. 7). E. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG, der Fälschung von Ausweisen (durch Gebrauch) im Sinne von Art. 252 StGB sowie der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 140 Tages-sätzen zu je Fr. 10.- verurteilt. Dieses Urteil ist - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft erwachsen (SO-act. 102/S. 236-238). F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Aufgrund der vorliegenden Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter Vorweisung gefälschter tschechischer Dokumente die Behörden getäuscht und in Umgehung der Zulassungsbestimmungen den Aufenthalt in der Schweiz erschlichen habe. Entgegen ihren Ausführungen habe ihr bewusst sein müssen, dass ihr Reisepass gefälscht und sie nicht tschechische Staatsbürgerin sei (BVGer-act. 9). G. Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vollumfänglich ab (SO-act. 108/S.248-255). H. In ihrer Replik vom 8. November 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. Dabei bestritt sie erneut, Kenntnis von einer allfälligen Fälschung ihrer Reisedokumente gehabt zu haben (BVGer-act. 19). I. Neben den Vorakten zog des Bundesverwaltungsgericht auch die die Beschwerdeführerin betreffenden kantonalen Akten bei. J. Aus organisatorischen Gründen wurde am 14. Juli 2022 anstelle des bisher zuständigen Instruktionsrichters Susanne Genner als vorsitzende Richterin eingesetzt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitärenoder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Somit liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6632/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.3).
E. 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-II] Abl. L 312/14 vom 7.12.2018, nachfolgend: SIS-II-VO) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot in erster Linie damit begründet, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, mit gefälschten tschechischen Reisedokumenten die Behörden zu täuschen und sich damit in der Schweiz einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Damit liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und eine damit verbundene anhaltende, erhebliche betrügerische Energie und eine Geringschätzung der hierzulande geltenden Rechtsordnung vor, womit ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG).
E. 4.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, welche angeblich während drei Jahren in Tschechien gearbeitet haben will (vgl. Ziff. 21 der polizeilichen Einvernahme; SO-act. 29/S. 88-89), jegliche Täuschungshandlung gegenüber den schweizerischen Behörden und macht geltend, ihren Antrag auf Aufenthaltsbewilligung wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben. Im Weitern behauptet sie, in völliger Unkenntnis besagter Fälschungen gewesen zu sein und die tschechischen Ausweisdokumente auf absolut legale Weise beantragt, bezahlt und ausgestellt erhalten zu haben.
E. 4.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen und muss als blosse Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Sie wurde denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2021 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG, der Fälschung von Ausweisen (durch Gebrauch) im Sinne von Art. 252 StGB sowie der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 10.- verurteilt. Zur Begründung führte die Strafbehörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 19. Juli 2020 mit einer (total-)gefälschten tschechischen Identitätskarte sowie einem (inhalts-)gefälschten tschechischen Reisepass in die Schweiz eingereist und habe sich in der Folge bis zum 12. Februar 2021 rechtswidrig im Land aufgehalten. Diese Ausweisschriften habe sie zur Täuschung verwendet und sich damit am 28. Oktober 2020 eine ihr nicht zustehende Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht von diesem Straferkenntnis abzuweichen, zumal dieser Strafbefehl nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.3 m.H.). Abgesehen davon kann die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde nicht verlangen, dass der im kantonalen Wegweisungsverfahren erhobene und dem rechtskräftigen Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt ignoriert und ihren hier wie dort gleichen Behauptungen nunmehr geglaubt wird. Das Gericht hat überzeugend dargelegt, weshalb in casu von einer offensichtlichen Schutzbehauptung auszugehen sei. So sei es naiv zu glauben, dass man die tschechische Staatsbürgerschaft einfach erwerben könne, indem man in ein Büro gehe und dort für 60 Euro einen tschechischen Pass kaufe. Es sei allgemein bekannt, dass die Erlangung einer Staatsbürgerschaft in der EU oder EFTA - von wenigen speziellen Ausnahmen abgesehen - wegen den damit verbundenen Vorteilen an verschiedenste recht strenge Voraussetzungen, wie Integration, Sprachkenntnisse, finanzielle Verhältnisse, Aufenthaltsdauer etc. geknüpft sei und man ein länger dauerndes Einbürgerungsverfahren durchlaufen müsse.
E. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sind somit fraglos erfüllt. Kommt hinzu, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - von der kantonalen Migrationsbehörde am 25. Februar 2021 widerrufen und sie gemäss Art. 64d AIG weggewiesen wurde, wobei die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt wurde. Ausserdem musste sie zur Sicherung der Ausreise in Ausschaffungshaft genommen werden. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin weitere Fernhaltegründe (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG).
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 f.).
E. 5.2 Vor dem Hintergrund der gegenüber den Ausländerbehörden begangenen Täuschung sowie der weiteren Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose liegt die Fernhaltung der Beschwerdeführerin, welche sich während des ganzen Verfahrens völlig uneinsichtig gezeigt hat, im öffentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.).
E. 5.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, wobei sie in diesem Zusammenhang auf familiäre Bindungen in der Schweiz verweist, ohne allerdings näher darauf einzugehen. Soweit die Fernhaltemass-nahme den regelmässigen Kontakt zu allfälligen Verwandten oder Bekannten in der Schweiz verhindert, gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine solche, sich aus der Natur des Einreiseverbots ergebende Einschränkung hinzunehmen ist. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Bezugspersonen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. auch Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.4).
E. 5.4 In einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessenergibt sich, dass das (mässige) private Interesse der Beschwerdeführerin an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung nicht überwiegt. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt auch hinsichtlich der Dauer unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6479/2020 vom 8. September 2022 E. 5.4; F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.3; F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.5), womit dem Eventualantrag, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren, nicht stattzugeben ist.
E. 6 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung), handelt es sich doch vorliegend um Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt. Ein Verzicht darauf käme nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates wäre, was hier nicht zutrifft, gehört doch Nordmazedonien nicht dem Schengen-Raum an.
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind durch den von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- .Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Mai 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Daniel Brand Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (ad SO [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1504/2021 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Patrick Hasler, Rechtsanwalt und Notar, Flückiger Obrecht Hasler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A.a Am 19. Juli 2020 reiste die (vermeintlich) tschechische Staatsangehörige A._______ (geb. 1998, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in die Schweiz und erhielt eine bis 31. Juli 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbsaufenthalts als Serviceangestellte in einem Restaurant im Kanton Solothurn (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn [SO-act.] 3/S.4). A.b Am 12. Februar 2021 reiste die Beschwerdeführerin von Pristina/Kosovo kommend mit dem Flugzeug in Basel wieder in die Schweiz ein. Dabei stellten die Grenzbehörden anhand des Schengener Informationssystems (SIS) fest, dass es sich bei dem vorgewiesenen tschechischen Reisepass um einen inhaltsverfälschten, ihr nicht zustehenden Pass handelte. Weiter führte die Beschwerdeführerin eine Totalfälschung einer ihr nicht zustehenden tschechischen Identitätskarte und eine echte, ihr zustehende, aber am 1. Juli 2020 abgelaufene nordmazedonische Identitätskarte mit sich (SO-act. 6/S. 29-41). Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt (SO-act. 11/S. S. 52-54). A.c Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2021 und in Anwesenheit ihres damaligen Rechtsvertreters eingehend zu den Umständen befragt und ihr erneut das rechtliche Gehör zu den geplanten ausländerrechtlichen Massnahmen gewährt worden war (SO-act. 29/S. 83-92), widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 25. Februar 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, hielt fest, dass ihr keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt werde und wies sie aus der Schweiz weg, wobei die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt wurde (Art. 64d AIG [142.20], SO-act. 35/S. 101-105). Um den Vollzug ihrer Wegweisung sicher zu stellen, wurde die Beschwerdeführerin gleichentags in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG in Ausschaffungshaft genommen (SO-act. 38/S. 108-111). Die angeordnete Ausschaffungshaft wurde am folgenden Tag von der Haftrichterin genehmigt (SO-act. 71/S. 166-172). Am 28. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin via Serbien in ihr Heimatland Nordmazedonien ausgeschafft (SO-act. 56/S. 135-141). B. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess das SEM am 26. Februar 2021 gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und veranlasste die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Begründung der Fernhaltemassnahme führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die (nordmazedonische) Beschwerdeführerin habe mit gefälschten tschechischen Reisedokumenten die Behörden getäuscht und sich in der Schweiz einen Aufenthaltstitel erschlichen. Damit liege ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung liege ein weiterer Fernhaltegrund vor (Art. 67 Abs. 1 Bst b [recte Bst. a], Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/S. 39-42). C. Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung am 1. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren und subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hinsichtlich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersucht. In ihrer Begründung bestritt die Beschwerdeführerin jegliche Täuschungsabsicht und beteuerte, nichts von der Fälschung der tschechischen Reisedokumente gewusst zu haben. Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verfüge sie sowohl über Verwandte als auch Freunde in der Schweiz (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab, gab der Beschwerdeführerin jedoch Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 25. Mai 2021 zu ergänzen (BVGer-act. 5). Von dieser Möglichkeit machte sie mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Gebrauch (BVGer-act. 7). E. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG, der Fälschung von Ausweisen (durch Gebrauch) im Sinne von Art. 252 StGB sowie der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 140 Tages-sätzen zu je Fr. 10.- verurteilt. Dieses Urteil ist - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft erwachsen (SO-act. 102/S. 236-238). F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Aufgrund der vorliegenden Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter Vorweisung gefälschter tschechischer Dokumente die Behörden getäuscht und in Umgehung der Zulassungsbestimmungen den Aufenthalt in der Schweiz erschlichen habe. Entgegen ihren Ausführungen habe ihr bewusst sein müssen, dass ihr Reisepass gefälscht und sie nicht tschechische Staatsbürgerin sei (BVGer-act. 9). G. Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vollumfänglich ab (SO-act. 108/S.248-255). H. In ihrer Replik vom 8. November 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. Dabei bestritt sie erneut, Kenntnis von einer allfälligen Fälschung ihrer Reisedokumente gehabt zu haben (BVGer-act. 19). I. Neben den Vorakten zog des Bundesverwaltungsgericht auch die die Beschwerdeführerin betreffenden kantonalen Akten bei. J. Aus organisatorischen Gründen wurde am 14. Juli 2022 anstelle des bisher zuständigen Instruktionsrichters Susanne Genner als vorsitzende Richterin eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitärenoder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Somit liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6632/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.3). 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-II] Abl. L 312/14 vom 7.12.2018, nachfolgend: SIS-II-VO) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot in erster Linie damit begründet, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, mit gefälschten tschechischen Reisedokumenten die Behörden zu täuschen und sich damit in der Schweiz einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Damit liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und eine damit verbundene anhaltende, erhebliche betrügerische Energie und eine Geringschätzung der hierzulande geltenden Rechtsordnung vor, womit ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). 4.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, welche angeblich während drei Jahren in Tschechien gearbeitet haben will (vgl. Ziff. 21 der polizeilichen Einvernahme; SO-act. 29/S. 88-89), jegliche Täuschungshandlung gegenüber den schweizerischen Behörden und macht geltend, ihren Antrag auf Aufenthaltsbewilligung wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben. Im Weitern behauptet sie, in völliger Unkenntnis besagter Fälschungen gewesen zu sein und die tschechischen Ausweisdokumente auf absolut legale Weise beantragt, bezahlt und ausgestellt erhalten zu haben. 4.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen und muss als blosse Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Sie wurde denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2021 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG, der Fälschung von Ausweisen (durch Gebrauch) im Sinne von Art. 252 StGB sowie der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 10.- verurteilt. Zur Begründung führte die Strafbehörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 19. Juli 2020 mit einer (total-)gefälschten tschechischen Identitätskarte sowie einem (inhalts-)gefälschten tschechischen Reisepass in die Schweiz eingereist und habe sich in der Folge bis zum 12. Februar 2021 rechtswidrig im Land aufgehalten. Diese Ausweisschriften habe sie zur Täuschung verwendet und sich damit am 28. Oktober 2020 eine ihr nicht zustehende Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht von diesem Straferkenntnis abzuweichen, zumal dieser Strafbefehl nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.3 m.H.). Abgesehen davon kann die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde nicht verlangen, dass der im kantonalen Wegweisungsverfahren erhobene und dem rechtskräftigen Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt ignoriert und ihren hier wie dort gleichen Behauptungen nunmehr geglaubt wird. Das Gericht hat überzeugend dargelegt, weshalb in casu von einer offensichtlichen Schutzbehauptung auszugehen sei. So sei es naiv zu glauben, dass man die tschechische Staatsbürgerschaft einfach erwerben könne, indem man in ein Büro gehe und dort für 60 Euro einen tschechischen Pass kaufe. Es sei allgemein bekannt, dass die Erlangung einer Staatsbürgerschaft in der EU oder EFTA - von wenigen speziellen Ausnahmen abgesehen - wegen den damit verbundenen Vorteilen an verschiedenste recht strenge Voraussetzungen, wie Integration, Sprachkenntnisse, finanzielle Verhältnisse, Aufenthaltsdauer etc. geknüpft sei und man ein länger dauerndes Einbürgerungsverfahren durchlaufen müsse. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sind somit fraglos erfüllt. Kommt hinzu, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - von der kantonalen Migrationsbehörde am 25. Februar 2021 widerrufen und sie gemäss Art. 64d AIG weggewiesen wurde, wobei die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt wurde. Ausserdem musste sie zur Sicherung der Ausreise in Ausschaffungshaft genommen werden. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin weitere Fernhaltegründe (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 f.). 5.2 Vor dem Hintergrund der gegenüber den Ausländerbehörden begangenen Täuschung sowie der weiteren Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose liegt die Fernhaltung der Beschwerdeführerin, welche sich während des ganzen Verfahrens völlig uneinsichtig gezeigt hat, im öffentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.). 5.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, wobei sie in diesem Zusammenhang auf familiäre Bindungen in der Schweiz verweist, ohne allerdings näher darauf einzugehen. Soweit die Fernhaltemass-nahme den regelmässigen Kontakt zu allfälligen Verwandten oder Bekannten in der Schweiz verhindert, gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine solche, sich aus der Natur des Einreiseverbots ergebende Einschränkung hinzunehmen ist. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Bezugspersonen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. auch Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). 5.4 In einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessenergibt sich, dass das (mässige) private Interesse der Beschwerdeführerin an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung nicht überwiegt. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt auch hinsichtlich der Dauer unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6479/2020 vom 8. September 2022 E. 5.4; F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.3; F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.5), womit dem Eventualantrag, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren, nicht stattzugeben ist.
6. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung), handelt es sich doch vorliegend um Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt. Ein Verzicht darauf käme nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates wäre, was hier nicht zutrifft, gehört doch Nordmazedonien nicht dem Schengen-Raum an.
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind durch den von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. .Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Mai 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Daniel Brand Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (ad SO [...])