Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene Staatsangehörige aus Nordmazedonien, reiste am 11. August 2019 mit ihrem minderjährigen Sohn B._______ (geb. 2008) in die Schweiz ein, nahm bei ihrer Mutter Wohnsitz und meldete sich am 3. September 2019 bei der Einwohnergemeinde X._______/LU an. Aufgrund ihrer Drittstaatsangehörigkeit wurde sie am 18. September 2019 vom Amt für Migration des Kantons Luzern (im Folgenden: Amt für Migration) darauf hingewiesen, dass sie spätestens nach drei Monaten ausreisen müsse (LU-act. 7/S. 8). Kurz vor Ablauf dieser Frist stellte sie am 5. November 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit und gab sich dabei als bulgarisch-mazedonische Staatsangehörige aus (LU-act. 12/S. 13-19). Weil sie jedoch die behauptete bulgarische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen konnte, gab das Amt für Migration mit Verfügung vom 27. Januar 2020 dem Gesuch nicht statt und wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn an, die Schweiz bis zum 15. März 2020 zu verlassen (LU-act. 20/S. 36-39). Aufgrund der Covid-19 Pandemie wurde die Ausreisefrist schliesslich bis zum 15. Juli 2020 verlängert (LU-act. 26/S. 49), worauf die Beschwerdeführerin die Schweiz am 12. Juli 2020 verliess (LU-act. 52/S. 126). A.b Bereits am 4. September 2020 versuchte die Beschwerdeführerin erneut, mit ihrem Sohn über den Flughafen Basel in die Schweiz einzureisen, wobei ihnen die Einreise jedoch aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde (LU-act. 29/S. 52-68). Am 30. September 2020 stellte sie ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und gab wiederum an, sie sei bulgarische Staatsangehörige (LU-act. 41/S. 104-111). Das Amt für Migration lehnte jedoch am 12. November 2020 die Wiedererwägung seines ursprünglichen Entscheides ab (LU-act. 42/S. 112-113). A.c Am 23. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde (LU-act. 47/S. 120-121). Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Der bisherige Rechtsvertreter teilte dem Amt für Migration per E-Mail vom 17. Dezember 2020 mit, dass er diese nicht mehr vertrete (LU-act. 54/S. 129). B. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess das SEM am 7. Dezember 2020 gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und veranlasste die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Begründung der Fernhaltemassnahme führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die (nordmazedonische) Beschwerdeführerin habe versucht, die Behörden in arglistiger Weise zu täuschen, um sich damit einen Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen, indem sie sich als bulgarische Staatsangehörige ausgegeben habe. Damit liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, SR 142.20). Aufgrund dieses missbräuchlichen Verhaltens sei gegen sie eine Fernhaltemassnahme anzuordnen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/S. 73-76). C. Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung am 23. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren und subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 29. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin der mehrfachen Widerhandlungen gegen das AIG schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer-act.3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Aufgrund der vorliegenden Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht die Staatsbürgerschaft von Bulgarien besitze, sondern Bürgerin von Nordmazedonien sei (BVGer-act. 6). G. In ihrer Replik vom 18. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. Im Weitern bestritt sie, bei ihrer Angabe, die bulgarische Nationalität zu besitzen, gelogen zu haben (BVGer-act. 9). H. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 21. April 2021 wies die Vorin-stanz darauf hin, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für EU-/EFTA-Bürger vom 30. September 2020 als bulgarische Staatsangehörige bezeichnet und eine bulgarische Aufenthaltsbewilligung, in der ihre Nationalität mit "Nordmazedonien" angegeben werde, als bulgarische Identitätskarte ausgegeben (BVGer-act. 11). I. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 13), wies jedoch in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2021 darauf hin, dass sie sich gemäss Bestätigung ihrer (bulgarischen) Rechtsvertreterin "im Verfahren des Erwerbs der Bulgarischen Staatsbürgerschaft" befinde, weshalb es keine unlautere Behauptung gewesen sei, sich als Bulgarin zu bezeichnen (BVGer-act. 14). J. Mit Eingaben vom 7. Oktober 2021 (BVGer-act. 15) beziehungsweise 13. April 2022 (BVGer-act. 16) erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand, wobei das Gericht auf die hohe Arbeitslast sowie die geltende Prioritätenordnung der Beschwerdeverfahren hinwies, die eine exakte Voraussage des Zeitpunkts des Entscheides nicht zulassen würden (BVGer-act. 18). K. Neben den Vorakten zog des Bundesverwaltungsgericht auch die die Beschwerdeführerin betreffenden kantonalen Akten bei. L. Aus organisatorischen Gründen wurde am 14. Juli 2022 anstelle des bisher zuständigen Instruktionsrichters Susanne Genner als vorsitzende Richterin eingesetzt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG gegenüber ausländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Somit liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6632/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.3).
E. 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-II] Abl. L 312/14 vom 7.12.2018, nachfolgend: SIS-II-VO) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot damit begründet, sie habe versucht, die Behörden in arglistiger Weise zu täuschen, um sich damit einen Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen, indem sie sich mehrmals als bulgarische Staatsangehörige ausgegeben habe. Entsprechend sei sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher versuchter Täuschung der Behörden, versuchter rechtswidriger Einreise sowie Beihilfe zur rechtswidrigen Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts ihres Sohnes in der Schweiz verzeigt worden. Damit liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG).
E. 4.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, welche in Bulgarien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, jegliche Täuschungshandlung gegenüber den schweizerischen Behörden. Sie sei Staatsangehörige von Nordmazedonien, jedoch auch bulgarischer Abstammung, weshalb sie zu einem früheren Zeitpunkt ein Gesuch um Erwerb der Bürgerrechte in Bulgarien eingereicht habe. Dieses sei pendent und dessen Bearbeitung habe sich aufgrund der COVID-Situation und damit zusammenhängenden Massnahmen in Bulgarien verzögert. Gemäss Bestätigung ihrer (bulgarischen) Rechtsvertreterin befinde sie sich "im Verfahren des Erwerbs der Bulgarischen Staatsbürgerschaft", weshalb es keine unlautere Behauptung gewesen sei, sich als Bulgarin zu bezeichnen. Im Glauben, ihr Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (in der Schweiz) werde gutgeheissen, habe sie ihren Sohn in der obligatorischen Schule der Gemeinde X._______ angemeldet.
E. 4.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen und muss als blosse Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Sie wurde denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 29. Dezember 2020 wegen illegaler Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG), widerrechtlichen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG), Beihilfe zur rechtswidrigen Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts in Bezug auf ihren Sohn (Art. 116 Abs. 1 Bst a und Bst. abis AIG) sowie Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG) schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Zur Begründung führte die Strafbehörde aus, die Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer Einreise vom 11. August 2019 die Absicht gehabt, sich längerfristig in der Schweiz aufzuhalten, sich hier niederzulassen und auch in der Schweiz zu arbeiten, womit die Einreisevor-aussetzungen von Anfang an nicht erfüllt gewesen seien. In diesem Zusammenhang habe sie mehrfach versucht, die Behörden über ihre Nationalität zu täuschen, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Weitere Abklärungen hätten zudem ergeben, dass ihr Sohn seit dem 23. September 2019 die Volksschule und ab dem 27. Oktober 2020 die Sekundarschule in X._______ besucht habe, obschon er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe somit ihren Sohn, nachdem ihnen die Einreise am 4. September 2020 verweigert worden sei, unrechtmässig in die Schweiz gebracht oder verbringen lassen (LU-act. 60/S. 138-139). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht von diesem Straferkenntnis abzuweichen, zumal dieser Strafbefehl nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.3 m.H.). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Nachdem sie offenbar immer noch in einem Einbürgerungsverfahren in Bulgarien steht, kann sie zudem auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) ableiten, ist doch dieses - wie das SEM zu Recht festgehalten hat - ohnehin nur auf EU- und EFTA-Bürger anwendbar. Die Vor-aussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sind somit fraglos erfüllt.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 555 f.).
E. 5.2 Vor dem Hintergrund der gegenüber den Ausländerbehörden begangenen Täuschung sowie der weiteren Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose liegt die Fernhaltung der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.).
E. 5.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, zu denen sie sich in ihrer Rechtsmitteleingabe allerdings nicht weiter äussert. Soweit die Fernhaltemassnahme den regelmässigen Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen verhindert, gilt es in diesem Zusammen-hang festzuhalten, dass eine solche, sich aus der Natur des Einreise-verbots ergebende Einschränkung hinzunehmen ist. Die Verhältnismäs-sigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Bezugspersonen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. auch Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.4).
E. 5.4 In einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen kann nicht geschlossen werden, das private Interesse der Beschwerdeführerin an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt auch in der Dauer unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.3; F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.5; F-2682/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.5), womit dem Eventualantrag, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren, nicht stattzugeben ist.
E. 6 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung), handelt es sich doch vorliegend um Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt. Ein Verzicht darauf käme nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates wäre, was hier nicht zutrifft, gehört doch Bulgarien zwar der EU, nicht aber dem Schengen-Raum an. Die Vorinstanz hat jedoch die Löschung der SIS-Ausschreibung in Aussicht gestellt, sollte die Beschwerdeführerin nachweislich die bulgarische Staatsangehörigkeit erlangen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- sind durch den von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 27. Januar 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Daniel Brand Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6479/2020 Urteil vom 8. September 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Zlatko Janev, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene Staatsangehörige aus Nordmazedonien, reiste am 11. August 2019 mit ihrem minderjährigen Sohn B._______ (geb. 2008) in die Schweiz ein, nahm bei ihrer Mutter Wohnsitz und meldete sich am 3. September 2019 bei der Einwohnergemeinde X._______/LU an. Aufgrund ihrer Drittstaatsangehörigkeit wurde sie am 18. September 2019 vom Amt für Migration des Kantons Luzern (im Folgenden: Amt für Migration) darauf hingewiesen, dass sie spätestens nach drei Monaten ausreisen müsse (LU-act. 7/S. 8). Kurz vor Ablauf dieser Frist stellte sie am 5. November 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit und gab sich dabei als bulgarisch-mazedonische Staatsangehörige aus (LU-act. 12/S. 13-19). Weil sie jedoch die behauptete bulgarische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen konnte, gab das Amt für Migration mit Verfügung vom 27. Januar 2020 dem Gesuch nicht statt und wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn an, die Schweiz bis zum 15. März 2020 zu verlassen (LU-act. 20/S. 36-39). Aufgrund der Covid-19 Pandemie wurde die Ausreisefrist schliesslich bis zum 15. Juli 2020 verlängert (LU-act. 26/S. 49), worauf die Beschwerdeführerin die Schweiz am 12. Juli 2020 verliess (LU-act. 52/S. 126). A.b Bereits am 4. September 2020 versuchte die Beschwerdeführerin erneut, mit ihrem Sohn über den Flughafen Basel in die Schweiz einzureisen, wobei ihnen die Einreise jedoch aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde (LU-act. 29/S. 52-68). Am 30. September 2020 stellte sie ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und gab wiederum an, sie sei bulgarische Staatsangehörige (LU-act. 41/S. 104-111). Das Amt für Migration lehnte jedoch am 12. November 2020 die Wiedererwägung seines ursprünglichen Entscheides ab (LU-act. 42/S. 112-113). A.c Am 23. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde (LU-act. 47/S. 120-121). Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Der bisherige Rechtsvertreter teilte dem Amt für Migration per E-Mail vom 17. Dezember 2020 mit, dass er diese nicht mehr vertrete (LU-act. 54/S. 129). B. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess das SEM am 7. Dezember 2020 gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und veranlasste die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Begründung der Fernhaltemassnahme führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die (nordmazedonische) Beschwerdeführerin habe versucht, die Behörden in arglistiger Weise zu täuschen, um sich damit einen Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen, indem sie sich als bulgarische Staatsangehörige ausgegeben habe. Damit liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, SR 142.20). Aufgrund dieses missbräuchlichen Verhaltens sei gegen sie eine Fernhaltemassnahme anzuordnen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/S. 73-76). C. Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung am 23. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren und subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 29. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin der mehrfachen Widerhandlungen gegen das AIG schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer-act.3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Aufgrund der vorliegenden Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht die Staatsbürgerschaft von Bulgarien besitze, sondern Bürgerin von Nordmazedonien sei (BVGer-act. 6). G. In ihrer Replik vom 18. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. Im Weitern bestritt sie, bei ihrer Angabe, die bulgarische Nationalität zu besitzen, gelogen zu haben (BVGer-act. 9). H. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 21. April 2021 wies die Vorin-stanz darauf hin, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für EU-/EFTA-Bürger vom 30. September 2020 als bulgarische Staatsangehörige bezeichnet und eine bulgarische Aufenthaltsbewilligung, in der ihre Nationalität mit "Nordmazedonien" angegeben werde, als bulgarische Identitätskarte ausgegeben (BVGer-act. 11). I. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 13), wies jedoch in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2021 darauf hin, dass sie sich gemäss Bestätigung ihrer (bulgarischen) Rechtsvertreterin "im Verfahren des Erwerbs der Bulgarischen Staatsbürgerschaft" befinde, weshalb es keine unlautere Behauptung gewesen sei, sich als Bulgarin zu bezeichnen (BVGer-act. 14). J. Mit Eingaben vom 7. Oktober 2021 (BVGer-act. 15) beziehungsweise 13. April 2022 (BVGer-act. 16) erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand, wobei das Gericht auf die hohe Arbeitslast sowie die geltende Prioritätenordnung der Beschwerdeverfahren hinwies, die eine exakte Voraussage des Zeitpunkts des Entscheides nicht zulassen würden (BVGer-act. 18). K. Neben den Vorakten zog des Bundesverwaltungsgericht auch die die Beschwerdeführerin betreffenden kantonalen Akten bei. L. Aus organisatorischen Gründen wurde am 14. Juli 2022 anstelle des bisher zuständigen Instruktionsrichters Susanne Genner als vorsitzende Richterin eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG gegenüber ausländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Somit liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6632/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.3). 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-II] Abl. L 312/14 vom 7.12.2018, nachfolgend: SIS-II-VO) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot damit begründet, sie habe versucht, die Behörden in arglistiger Weise zu täuschen, um sich damit einen Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen, indem sie sich mehrmals als bulgarische Staatsangehörige ausgegeben habe. Entsprechend sei sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher versuchter Täuschung der Behörden, versuchter rechtswidriger Einreise sowie Beihilfe zur rechtswidrigen Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts ihres Sohnes in der Schweiz verzeigt worden. Damit liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). 4.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, welche in Bulgarien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, jegliche Täuschungshandlung gegenüber den schweizerischen Behörden. Sie sei Staatsangehörige von Nordmazedonien, jedoch auch bulgarischer Abstammung, weshalb sie zu einem früheren Zeitpunkt ein Gesuch um Erwerb der Bürgerrechte in Bulgarien eingereicht habe. Dieses sei pendent und dessen Bearbeitung habe sich aufgrund der COVID-Situation und damit zusammenhängenden Massnahmen in Bulgarien verzögert. Gemäss Bestätigung ihrer (bulgarischen) Rechtsvertreterin befinde sie sich "im Verfahren des Erwerbs der Bulgarischen Staatsbürgerschaft", weshalb es keine unlautere Behauptung gewesen sei, sich als Bulgarin zu bezeichnen. Im Glauben, ihr Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (in der Schweiz) werde gutgeheissen, habe sie ihren Sohn in der obligatorischen Schule der Gemeinde X._______ angemeldet. 4.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen und muss als blosse Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Sie wurde denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 29. Dezember 2020 wegen illegaler Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG), widerrechtlichen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG), Beihilfe zur rechtswidrigen Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts in Bezug auf ihren Sohn (Art. 116 Abs. 1 Bst a und Bst. abis AIG) sowie Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG) schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Zur Begründung führte die Strafbehörde aus, die Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer Einreise vom 11. August 2019 die Absicht gehabt, sich längerfristig in der Schweiz aufzuhalten, sich hier niederzulassen und auch in der Schweiz zu arbeiten, womit die Einreisevor-aussetzungen von Anfang an nicht erfüllt gewesen seien. In diesem Zusammenhang habe sie mehrfach versucht, die Behörden über ihre Nationalität zu täuschen, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Weitere Abklärungen hätten zudem ergeben, dass ihr Sohn seit dem 23. September 2019 die Volksschule und ab dem 27. Oktober 2020 die Sekundarschule in X._______ besucht habe, obschon er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe somit ihren Sohn, nachdem ihnen die Einreise am 4. September 2020 verweigert worden sei, unrechtmässig in die Schweiz gebracht oder verbringen lassen (LU-act. 60/S. 138-139). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht von diesem Straferkenntnis abzuweichen, zumal dieser Strafbefehl nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.3 m.H.). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Nachdem sie offenbar immer noch in einem Einbürgerungsverfahren in Bulgarien steht, kann sie zudem auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) ableiten, ist doch dieses - wie das SEM zu Recht festgehalten hat - ohnehin nur auf EU- und EFTA-Bürger anwendbar. Die Vor-aussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sind somit fraglos erfüllt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 555 f.). 5.2 Vor dem Hintergrund der gegenüber den Ausländerbehörden begangenen Täuschung sowie der weiteren Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose liegt die Fernhaltung der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.). 5.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, zu denen sie sich in ihrer Rechtsmitteleingabe allerdings nicht weiter äussert. Soweit die Fernhaltemassnahme den regelmässigen Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen verhindert, gilt es in diesem Zusammen-hang festzuhalten, dass eine solche, sich aus der Natur des Einreise-verbots ergebende Einschränkung hinzunehmen ist. Die Verhältnismäs-sigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Bezugspersonen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. auch Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). 5.4 In einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen kann nicht geschlossen werden, das private Interesse der Beschwerdeführerin an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt auch in der Dauer unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.3; F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.5; F-2682/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.5), womit dem Eventualantrag, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren, nicht stattzugeben ist.
6. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung), handelt es sich doch vorliegend um Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt. Ein Verzicht darauf käme nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates wäre, was hier nicht zutrifft, gehört doch Bulgarien zwar der EU, nicht aber dem Schengen-Raum an. Die Vorinstanz hat jedoch die Löschung der SIS-Ausschreibung in Aussicht gestellt, sollte die Beschwerdeführerin nachweislich die bulgarische Staatsangehörigkeit erlangen.
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- sind durch den von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 27. Januar 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Daniel Brand Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU [...])