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F-1252/2022

F-1252/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-13 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Dem Beschwerdeführer A._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Nordmazedonien, wurde am 21. November 2016 gegen Nachweis eines slowakischen Reisepasses eine bis zum 11. August 2021 gültige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt. B. Am 5. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer gegen Vorlegung eines nordmazedonischen Reisepasses die Verlängerung seiner Bewilligung und die Änderung seiner Staatsangehörigkeit auf Nordmazedonien. Letzteres veranlasste die Migrationsbehörde, den slowakischen Pass auf seine Echtheit überprüfen zu lassen, wobei sich dieser als Fälschung herausstellte. C. Mit Strafbefehl vom 24. August 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Täuschung der Behörden und der Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50. verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Verfügung des Migrationsamts X._______ vom 30. Dezember 2021 folgte der Entscheid zur Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein vom 18. März 2022 bis zum 17. März 2026 gültiges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das Einreiseverbot aufzuheben und die Ausschreibung im SIS sei zu löschen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu reduzieren. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht vernehmen lassen. F. Der unterzeichnende Richter hat vorliegendes Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 5234 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.)

E. 3 Nach Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) verfügt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des Einreiseverbots aus, der Beschwerdeführer habe sich mit einem inhaltsverfälschten slowakischen Reisepass eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen, wofür er wegen Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Täuschung der Behörden strafrechtlich verurteilt worden sei. Dies stelle einen schweren Verstoss der schweizerischen Rechtsordnung dar, womit auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wurde. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme von vier Jahren als gerechtfertigt und verhältnismässig.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe den Reisepass von den slowakischen Behörden ausgehändigt bekommen, wodurch er von dessen Echtheit ausgegangen sei. Aufgrund der fehlenden Täuschungsabsicht hätte er auch nicht strafrechtlich verurteilt werden sollen. Sein Verzicht, dagegen ein Rechtsmittel einzureichen, sei nicht als Eingeständnis seiner Schuld zu verstehen. Während seiner fünf Jahre dauernden Anwesenheit in der Schweiz habe er sich gut integriert, sich immer korrekt verhalten und sei ein geschätzter Arbeitnehmer gewesen. Seine Aussagen seien daher als glaubhaft einzustufen und die Verhängung eines an die beinahe maximale Dauer ausgerichteten Einreiseverbots sei unverhältnismässig. Die Ausschreibung im SIS sei schliesslich unrechtmässig, weil seine Verstösse gemäss schweizerischem Recht nicht mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr geahndet würden.

E. 5 Gemäss den Strafakten haben fehlbare Handlungen stattgefunden, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind (vgl. Akten Vorinstanz act. 5 [kant.-act.] S. 68 f.). Der Strafbefehl vom 24. August 2021 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und entspricht einem rechtsgültigen Strafurteil (siehe Art. 354 Abs. 3 StPO [SR 312.0]). Der Beschwerdeführer hat sich unrechtmässig eine Aufenthaltsbewilligung anhand eines gefälschten Reisedokuments erwirkt. Dass letzteres von den slowakischen Behörden ausgehändigt worden sein soll, ist nicht erwiesen. Am strafwürdigen Verhalten der mehrfachen Täuschung der Behörden und der Fälschung von Ausweisen ist festzuhalten. Zudem sind im strafrechtlichen Verfahren weder offensichtliche formell- oder materiell-rechtliche Fehler ersichtlich, noch werden welche geltend gemacht. Demnach wurde gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und ein Fernhaltegrund nach Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG gesetzt.

E. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 aAbs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Die Dauer des Einreiseverbots ergibt sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der betroffenen Person und deren privaten Interessen an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 6.2 Angesichts der Fälschung eines Ausweises und der wiederholt begangenen Täuschung der Migrationsbehörde zur Erlangung einer Aufenthalts-bewilligung besteht an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse. Der Verstoss gegen die ausländerrechtliche Bestimmung der mehrfachen Täuschung der Behörden wiegt objektiv nicht leicht. Zumal der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch bereits im Jahr 2002 wegen illegaler Einreise verurteilt wurde (vgl. Vorakten S. 1). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen eine zentrale Bedeutung zukommt, geht es doch für die zuständigen Behörden darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 7.2). Vorliegend besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung. Aber auch unter dem Aspekt der Spezialprävention, wonach die Massnahme das missliche Verhalten der betroffenen Person über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, ist von einem öffentlichen Interesse auszugehen.

E. 6.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer erwähnt den Wunsch, die sozialen Kontakte in der Schweiz pflegen zu dürfen. Er ist in der Schweiz gut integriert und hielt sich während fünf Jahren hier auf. Auch sein Arbeitswille wird nicht in Abrede gestellt, wie u.a. dem eingereichten Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers zu entnehmen ist. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die regelmässige Pflege persönlicher Kontakte in der Schweiz scheitert jedoch bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Der Pflege sozialer Kontakte ist darüber hinaus eine untergeordnete Bedeutung zuzuschreiben, umso mehr als diese auch ausserhalb der Schweiz oder durch alternative Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können. Wesentlicher für die Bestimmung der privaten Interessen ist der Aufenthalt der Familie, wobei seine Frau und drei Kinder vorliegend in Nordmazedonien leben. Aus den zwei vom Beschwerdeführer angeführten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fallvergleiche, insofern dies aufgrund der jeweiligen fallspezifischen Konstellationen überhaupt möglich ist, sind nur dann aussagekräftig, wenn die vorliegenden Umstände ganzheitlich, samt den privaten Interessen, erfasst werden. Bei den vorgebrachten Fällen lagen hingegen im Gegensatz zum vorliegenden Fall jeweils wichtigere private Interessen im Sinne von familiären Beziehungen in der Schweiz vor (vgl. Urteile des BVGer C-8562/2010 vom 11. Oktober 2011 E. 7.2; C-984/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.2).

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das private Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen vermag. Vor diesem Hintergrund stellt das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot auch hinsichtlich der Dauer unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1504/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.4; F-6479/2020 vom 8. September 2022 E. 5.4; F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.5; F-5007/2017 vom 21. November 2018). Der Eventualantrag, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren, ist abzuweisen. Die Vor-instanz ist genügend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

E. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [aSIS-II-VO] [abgelöst durch: Art. 21 und 24 (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

E. 7.2 Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 aSIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn sich die nationale Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit stützt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a aSIS-II-VO), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b aSIS-II-Verordnung).

E. 7.3 Art. 24 Abs. 2 Bst. a aSIS-II-VO setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 aSIS-II-VO). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGE 147 IV 340 E. 4.7.2 m.v.H.).

E. 7.4 Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die ihm in der Schweiz zur Last gelegten Straftaten (Art. 118 Abs. 1 AIG; Art. 252 StGB) stellen Vergehen dar, die mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sind. Sie erfüllen damit den Schweregrad von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a aSIS-II-VO und es ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Schweiz ist sodann zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Aufgrund des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen können Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Damit ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde. Es bleibt den Schengen-Staaten auch unbenommen, ihm bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise zu gestatten.

E. 8 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 9 Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1252/2022 Urteil vom 13. Juni 2023 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Anwältinnenbüro, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer A._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Nordmazedonien, wurde am 21. November 2016 gegen Nachweis eines slowakischen Reisepasses eine bis zum 11. August 2021 gültige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt. B. Am 5. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer gegen Vorlegung eines nordmazedonischen Reisepasses die Verlängerung seiner Bewilligung und die Änderung seiner Staatsangehörigkeit auf Nordmazedonien. Letzteres veranlasste die Migrationsbehörde, den slowakischen Pass auf seine Echtheit überprüfen zu lassen, wobei sich dieser als Fälschung herausstellte. C. Mit Strafbefehl vom 24. August 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Täuschung der Behörden und der Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50. verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Verfügung des Migrationsamts X._______ vom 30. Dezember 2021 folgte der Entscheid zur Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein vom 18. März 2022 bis zum 17. März 2026 gültiges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das Einreiseverbot aufzuheben und die Ausschreibung im SIS sei zu löschen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu reduzieren. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht vernehmen lassen. F. Der unterzeichnende Richter hat vorliegendes Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 5234 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.)

3. Nach Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) verfügt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des Einreiseverbots aus, der Beschwerdeführer habe sich mit einem inhaltsverfälschten slowakischen Reisepass eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen, wofür er wegen Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Täuschung der Behörden strafrechtlich verurteilt worden sei. Dies stelle einen schweren Verstoss der schweizerischen Rechtsordnung dar, womit auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wurde. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme von vier Jahren als gerechtfertigt und verhältnismässig. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe den Reisepass von den slowakischen Behörden ausgehändigt bekommen, wodurch er von dessen Echtheit ausgegangen sei. Aufgrund der fehlenden Täuschungsabsicht hätte er auch nicht strafrechtlich verurteilt werden sollen. Sein Verzicht, dagegen ein Rechtsmittel einzureichen, sei nicht als Eingeständnis seiner Schuld zu verstehen. Während seiner fünf Jahre dauernden Anwesenheit in der Schweiz habe er sich gut integriert, sich immer korrekt verhalten und sei ein geschätzter Arbeitnehmer gewesen. Seine Aussagen seien daher als glaubhaft einzustufen und die Verhängung eines an die beinahe maximale Dauer ausgerichteten Einreiseverbots sei unverhältnismässig. Die Ausschreibung im SIS sei schliesslich unrechtmässig, weil seine Verstösse gemäss schweizerischem Recht nicht mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr geahndet würden.

5. Gemäss den Strafakten haben fehlbare Handlungen stattgefunden, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind (vgl. Akten Vorinstanz act. 5 [kant.-act.] S. 68 f.). Der Strafbefehl vom 24. August 2021 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und entspricht einem rechtsgültigen Strafurteil (siehe Art. 354 Abs. 3 StPO [SR 312.0]). Der Beschwerdeführer hat sich unrechtmässig eine Aufenthaltsbewilligung anhand eines gefälschten Reisedokuments erwirkt. Dass letzteres von den slowakischen Behörden ausgehändigt worden sein soll, ist nicht erwiesen. Am strafwürdigen Verhalten der mehrfachen Täuschung der Behörden und der Fälschung von Ausweisen ist festzuhalten. Zudem sind im strafrechtlichen Verfahren weder offensichtliche formell- oder materiell-rechtliche Fehler ersichtlich, noch werden welche geltend gemacht. Demnach wurde gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und ein Fernhaltegrund nach Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG gesetzt. 6. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 aAbs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Die Dauer des Einreiseverbots ergibt sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der betroffenen Person und deren privaten Interessen an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Angesichts der Fälschung eines Ausweises und der wiederholt begangenen Täuschung der Migrationsbehörde zur Erlangung einer Aufenthalts-bewilligung besteht an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse. Der Verstoss gegen die ausländerrechtliche Bestimmung der mehrfachen Täuschung der Behörden wiegt objektiv nicht leicht. Zumal der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch bereits im Jahr 2002 wegen illegaler Einreise verurteilt wurde (vgl. Vorakten S. 1). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen eine zentrale Bedeutung zukommt, geht es doch für die zuständigen Behörden darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 7.2). Vorliegend besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung. Aber auch unter dem Aspekt der Spezialprävention, wonach die Massnahme das missliche Verhalten der betroffenen Person über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, ist von einem öffentlichen Interesse auszugehen. 6.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer erwähnt den Wunsch, die sozialen Kontakte in der Schweiz pflegen zu dürfen. Er ist in der Schweiz gut integriert und hielt sich während fünf Jahren hier auf. Auch sein Arbeitswille wird nicht in Abrede gestellt, wie u.a. dem eingereichten Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers zu entnehmen ist. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die regelmässige Pflege persönlicher Kontakte in der Schweiz scheitert jedoch bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Der Pflege sozialer Kontakte ist darüber hinaus eine untergeordnete Bedeutung zuzuschreiben, umso mehr als diese auch ausserhalb der Schweiz oder durch alternative Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können. Wesentlicher für die Bestimmung der privaten Interessen ist der Aufenthalt der Familie, wobei seine Frau und drei Kinder vorliegend in Nordmazedonien leben. Aus den zwei vom Beschwerdeführer angeführten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fallvergleiche, insofern dies aufgrund der jeweiligen fallspezifischen Konstellationen überhaupt möglich ist, sind nur dann aussagekräftig, wenn die vorliegenden Umstände ganzheitlich, samt den privaten Interessen, erfasst werden. Bei den vorgebrachten Fällen lagen hingegen im Gegensatz zum vorliegenden Fall jeweils wichtigere private Interessen im Sinne von familiären Beziehungen in der Schweiz vor (vgl. Urteile des BVGer C-8562/2010 vom 11. Oktober 2011 E. 7.2; C-984/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.2). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das private Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen vermag. Vor diesem Hintergrund stellt das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot auch hinsichtlich der Dauer unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1504/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.4; F-6479/2020 vom 8. September 2022 E. 5.4; F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.5; F-5007/2017 vom 21. November 2018). Der Eventualantrag, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren, ist abzuweisen. Die Vor-instanz ist genügend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [aSIS-II-VO] [abgelöst durch: Art. 21 und 24 (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 7.2 Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 aSIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn sich die nationale Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit stützt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a aSIS-II-VO), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b aSIS-II-Verordnung). 7.3 Art. 24 Abs. 2 Bst. a aSIS-II-VO setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 aSIS-II-VO). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGE 147 IV 340 E. 4.7.2 m.v.H.). 7.4 Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die ihm in der Schweiz zur Last gelegten Straftaten (Art. 118 Abs. 1 AIG; Art. 252 StGB) stellen Vergehen dar, die mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sind. Sie erfüllen damit den Schweregrad von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a aSIS-II-VO und es ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Schweiz ist sodann zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Aufgrund des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen können Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Damit ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde. Es bleibt den Schengen-Staaten auch unbenommen, ihm bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise zu gestatten.

8. Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG).

9. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: