Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo (geb. […]) und reiste erst- mals im Jahr 2015 in die Schweiz ein. Gegen ihn wurde am 20. August 2015 eine Wegweisungsverfügung aus der Schweiz erlassen. B. Mit Strafbefehl vom 31. März 2018 (nicht bei den Akten) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer zu ei- ner bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 130 Tagessätzen (vgl. Ausführungen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 30. November 2018). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom
30. November 2018 wurde er sodann wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, sowie wegen Nichtanzeigens eines Fundes und Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen, einer Ver- bindungsbusse von Fr. 300.– sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe vom
31. März 2018 wurde verzichtet und einzig eine Verwarnung ausgespro- chen. C. Am 3. Oktober 2018 verfügte der Migrationsdienst des Kantons D._______ erneut die Wegweisung aus der Schweiz, da der Beschwerdeführer sich trotz der am 20. August 2015 ausgesprochenen Wegweisung ohne gültige Aufenthaltsbewilligung durchgehend in der Schweiz aufhielt und trotz feh- lender Arbeitsbewilligung arbeitstätig war. D. Ebenfalls am 3. Oktober 2018 verhängte die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig vom 5. Oktober 2018 bis zum 4. Oktober 2021). Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Am 5. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo rückgeführt. E. Am 24. Juli 2020 reiste der Beschwerdeführer trotz des geltenden Einrei- severbots in die Schweiz ein. Am 28. Juli 2020 verfügte das Amt für Migra- tion und Integration des Kantons Aargau abermals seine Wegweisung aus
F-979/2023 Seite 3 der Schweiz und ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft an. Das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ wies mit Urteil vom 31. Juli 2020 die Beschwerde gegen die Ausschaffungshaft ab. Am 10. August 2020 wurde der Beschwerdeführer nach Pristina ausgeschafft. F. Mit Strafbefehl vom 13. November 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft F._______ den Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz trotz bestehender Einreisesperre sowie rechtswidrigen Aufent- halts. Aufgrund Nichtbewährung wurde die bedingte Strafe vom 30. No- vember 2018 widerrufen und er wurde zu einer Gesamtstrafe von 6 Mona- ten unbedingte Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde sodann im automatisier- ten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben. G. Bei erneuter Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer am
2. Oktober 2022 aufgrund der Ausschreibung im RIPOL verhaftet und glei- chentags in Umsetzung der unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten in den Strafvollzug versetzt. Am 31. Januar 2023 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags mittels unbegleiteter Ausschaffung nach Ljublijana rückgeführt. H. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 – eröffnet am 30. Januar 2023 – ver- hängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Ein- reiseverbot (gültig vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (eingegangen am 21. Februar 2023) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. J. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, eine gültige Zustelladresse in der Schweiz be- kanntzugeben, und wies ihn darauf hin, dass seine Beschwerde keine klar erkennbaren Anträge sowie Begründung enthält. Dieses Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (vgl. Mitteilung der Schwei- zerischen Botschaft in Kosovo vom 6. April 2023).
F-979/2023 Seite 4 K. Zeitgleich und unabhängig von dem nicht zugestellten Schreiben des Bun- desverwaltungsgerichts ergänzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. April 2023 – eingegangen am 12. April 2023 – seine Beschwerdeschrift und nannte zudem eine gültige Zustelladresse in der Schweiz. L. Den mit Zwischenverfügung vom 26. April 2023 vom Bundesverwaltungs- gericht eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlte der Be- schwerdeführer mit Datum vom 26. Mai 2023 einzig in der Höhe von Fr. 984.22. Den mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 nachgeforderten Betrag von Fr. 15.78 bezahlte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 (be- zahlter Betrag Fr. 15.80). M. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2023 schloss die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. N. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
23. August 2023 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. O. Am 4. Oktober 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-979/2023 Seite 5
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und recht- zeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollzieh- bar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
F-979/2023 Seite 6 zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung des rechtlichen Gehörs
– namentlich der Begründungspflicht – nicht. Die Vorinstanz ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sie in der angefochtenen Verfügung die Begrün- dungspflicht verletzt hat. So ist basierend auf die Verfügung vom 18. Ja- nuar 2023 nicht nachvollziehbar, mit welchem Verhalten der Beschwerde- führer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben soll. In der Vernehmlassung vom 18. August 2023 lieferte die Vorinstanz dage- gen eine ausführliche Begründung des Einreiseverbots nach und legt nachvollziehbar dar, welches Verhalten dem Beschwerdeführer vorgewor- fen wird und auf welche Grundlagen sie das Einreiseverbot abstützt. Damit hat bereits die Vorinstanz den Mangel mit ihren Ausführungen in der Ver- nehmlassung geheilt. Dem Beschwerdeführer wäre zudem offen gestan- den, sich im Rahmen der Replik zur in der Vernehmlassung nachgeliefer- ten Begründung der Vorinstanz zu äussern; er hat sich jedoch nicht ver- nehmen lassen.
E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber ausländi- schen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Auslän- dern, wenn die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist. Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann die Vorinstanz sodann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländer ver- fügen, die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind.
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E. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
E. 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 4.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Wider- handlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da- bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Per- son zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhalte- massnahme dar (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom
E. 4.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der
F-979/2023 Seite 8 wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhal- tung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeit- lichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass sie gegen den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 ein dreijähriges Einreiseverbot auferlegt habe. Trotz gültigem Einreiseverbot sei er am 28. Juli 2020 (recte: 24 Juli 2020) vorsätzlich und rechtswidrig in die Schweiz eingereist und sei daher wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er sei vom Migrationsamt des Kantons E._______ weggewiesen worden, weshalb die Wegweisung sofort zu voll- strecken sei. Am 28. Juli 2020 sei die Ausschaffungshaft angeordnet wor- den und am 10. August 2020 sei er in den Kosovo ausgeschafft worden. Am 2. Oktober 2022 sei er bei der Einreise aufgrund der Ausschreibung im RIPOL verhaftet worden, habe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ver- büsst und sei am 31. Januar 2023 bedingt entlassen worden. Er sei im Be- sitz einer slowenischen Aufenthaltsbewilligung und die slowenischen Be- hörden hätten einer Rückübernahme zugestimmt, weshalb er nach Ljubl- jana rücküberführt worden sei. Er habe mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Mit Art. 67 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG bestünden zwei zu- sätzliche Fernhaltegründe. Es könne objektiv nicht von einem leichten Fehlverhalten ausgegangen werden, da an der Einhaltung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe. Der Beschwerdeführer habe weder jemals über einen Aufenthaltstitel noch über «kernfamiliäre» Bindun- gen in der Schweiz verfügt. Er mache auch keine gewichtige Beeinträchti- gung seiner persönlichen Interessen durch die Anordnung eines Einreise- verbots geltend. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss in seiner Beschwerdeschrift sowie ergänzend in seinem Schreiben vom 5. April 2023 vor, ihm sei das Betreten der Schweiz verboten worden, obwohl er unschuldig sei. Er habe den Strafbefehl vom 13. November 2020 nie erhalten, da dieser vom
F-979/2023 Seite 9 Postboten einer anderen Person mit dem Namen G._______ übergeben worden sei. Diese Person kenne er nicht und sie sei auch nicht sein Bruder. In der Zwischenzeit habe er diese Person gefunden. Als er aus dem Ko- sovo in die Schweiz eingereist sei, sei er verhaftet worden. Da er den Straf- befehl nie erhalten habe und davon auch nichts gewusst habe, bitte er um Aufhebung seines jetzigen Einreiseverbots. Er wolle zudem seinen Bruder sowie seine Schwägerin in der Schweiz besuchen.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass sie gegen den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 ein dreijähriges Einreiseverbot auferlegt habe. Trotz gültigem Einreiseverbot sei er am 28. Juli 2020 (recte: 24 Juli 2020) vorsätzlich und rechtswidrig in die Schweiz eingereist und sei daher wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er sei vom Migrationsamt des Kantons E._______ weggewiesen worden, weshalb die Wegweisung sofort zu vollstrecken sei. Am 28. Juli 2020 sei die Ausschaffungshaft angeordnet worden und am 10. August 2020 sei er in den Kosovo ausgeschafft worden. Am 2. Oktober 2022 sei er bei der Einreise aufgrund der Ausschreibung im RIPOL verhaftet worden, habe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verbüsst und sei am 31. Januar 2023 bedingt entlassen worden. Er sei im Besitz einer slowenischen Aufenthaltsbewilligung und die slowenischen Behörden hätten einer Rückübernahme zugestimmt, weshalb er nach Ljubljana rücküberführt worden sei. Er habe mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Mit Art. 67 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG bestünden zwei zusätzliche Fernhaltegründe. Es könne objektiv nicht von einem leichten Fehlverhalten ausgegangen werden, da an der Einhaltung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe. Der Beschwerdeführer habe weder jemals über einen Aufenthaltstitel noch über «kernfamiliäre» Bindungen in der Schweiz verfügt. Er mache auch keine gewichtige Beeinträchtigung seiner persönlichen Interessen durch die Anordnung eines Einreiseverbots geltend.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss in seiner Beschwerdeschrift sowie ergänzend in seinem Schreiben vom 5. April 2023 vor, ihm sei das Betreten der Schweiz verboten worden, obwohl er unschuldig sei. Er habe den Strafbefehl vom 13. November 2020 nie erhalten, da dieser vom Postboten einer anderen Person mit dem Namen G._______ übergeben worden sei. Diese Person kenne er nicht und sie sei auch nicht sein Bruder. In der Zwischenzeit habe er diese Person gefunden. Als er aus dem Kosovo in die Schweiz eingereist sei, sei er verhaftet worden. Da er den Strafbefehl nie erhalten habe und davon auch nichts gewusst habe, bitte er um Aufhebung seines jetzigen Einreiseverbots. Er wolle zudem seinen Bruder sowie seine Schwägerin in der Schweiz besuchen.
E. 6 März 2023 E. 4.3 m.H.). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den auslän- derrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklar- heiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1504/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 3.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz verhängte gegen den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 ein dreijähriges Einreiseverbot. Trotz Vorliegen eines gültigen Einrei- severbotes ist der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 in die Schweiz ein- gereist. Mit Strafbefehl vom 13. November 2020 wurde er von der Staats- anwaltschaft F._______ der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidri- gen Aufenthalts schuldig gesprochen. Zudem hatte er bereits im Oktober 2018 das Ausländerrecht missachtet, indem er sich ohne gültige Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz aufhielt und trotz fehlender Arbeitsbewilli- gung arbeitstätig war. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 20. November 2018 wurde er wegen rechtswidrigen Auf- enthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie wegen Nichtanzeigen ei- nes Fundes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie einer Busse und einer Verbindungsbusse verurteilt. Ebenso verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 31. März 2018 zu einer bedingt ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 130 Tagessätzen (vgl. Ausführungen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 30. November 2018). Aus den Akten wird diesbezüglich nicht ersichtlich, gegen welche Strafnorm der Beschwerdeführer verstossen hat. Der Umstand, dass eine weitere straf- rechtliche Verurteilung erfolgt ist, kann nichtsdestotrotz berücksichtigt wer- den. Es bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer über eine slowe- nische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Folglich war er bei der erneuten Ein- reise vom 2. Oktober 2022 – aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs des vorherigen Einreiseverbots – befugt, in die Schweiz einzureisen. Das Ri- siko einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht sodann weiterhin. Dies lässt sich aus der mehrfachen Missachtung des Ausländerrechts, aber auch der fehlenden Unrechtseinsicht des Be- schwerdeführers erkennen. So behauptete der Beschwerdeführer bei sei- ner illegalen Einreise vom 24. Juli 2020, nicht gewusst zu haben, dass ge- gen ihn ein Einreiseverbot gelte (vgl. polizeiliche Einvernahme der Kan- tonspolizei E._______ vom 28. Juli 2020, Fragen 13 und 20). Dem wider- spricht jedoch, dass er die Empfangsbestätigung des Einreiseverbots am
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3. Oktober 2018 unterzeichnet hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er sehr wohl über das – weiterhin gültige – Einreiseverbot Bescheid wusste.
E. 6.2 An dieser Einschätzung vermag das Argument des Beschwerdefüh- rers, wonach er den Strafbefehl vom 13. November 2020 nie erhalten habe und auch nichts davon gewusst habe, nichts zu ändern. Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer trotz geltendem Einreisever- bot am 24. Juli 2020 in die Schweiz einreiste und damit gegen das Einrei- severbot verstiess. Zwar ist richtig, dass im Anschluss eine Verurteilung mittels Strafbefehls vom 13. November 2020 erfolgte. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der Strafbefehl vom 13. November 2020 tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durch einen Herrn G._______ ent- gegengenommen wurde. Ob der Strafbefehl im Anschluss an den Be- schwerdeführer gelangt ist und ob er Kenntnis davon hatte, wird aus den Akten nicht ersichtlich, darf vorliegend jedoch offenbleiben. Ein Einreise- verbot darf unabhängig vom Strafverfahren erlassen werden und kann auch dann verhängt werden, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt (vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer F-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 8.2; F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1). Aufgrund der erdrücken- den Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im dargelegten Sinne gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen hat.
E. 6.3 Es ist sodann in Kürze auf den Umstand einzugehen, dass die Vor- instanz das Einreiseverbot am 18. Januar 2023 verhängt hat, die Wegwei- sung durch das Amt für Migration und Integration des Kantons E._______ dagegen bereits am 28. Juli 2020 erfolgte. Dies ist auf die besonders gela- gerten Umstände zurückzuführen. Zum Zeitpunkt der illegalen Einreise des Beschwerdeführers am 24. Juli 2020 war das bisherige Einreiseverbot noch bis zum 4. Oktober 2021, somit noch für mehr als ein Jahr gültig. Zum Zeitpunkt der Wegweisung im Juli 2020 war somit aufgrund des weiter be- stehenden Einreiseverbots nicht notwendig, nebst der Wegweisung bereits ein (Anschluss-)Einreiseverbot auszusprechen. Sodann erfolgte mit Straf- befehl vom 13. November 2020 (welcher der Vorinstanz ebenfalls zuge- stellt wurde) die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Verhaftung im RIPOL ausgeschrieben. Für den Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe war es notwendig, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz einreist. Indem die Vorinstanz mit der Auferlegung eines Einreise- verbots bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers und dessen Entlassung
F-979/2023 Seite 11 aus dem Strafvollzug zuwartete, ermöglichte sie daher erst einen entspre- chenden Strafvollzug. Sodann ist das aktuelle Einreiseverbot vom 18. Ja- nuar 2023 seit dem auf die bedingte Entlassung folgenden Tag gültig (be- dingte Entlassung am 31. Januar 2023, Einreiseverbot gültig ab 1. Februar 2023). Die Vorinstanz stellte somit sicher, dass das Einreiseverbot nahtlos an die Haftentlassung anschliesst. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu be- anstanden, dass das Einreiseverbot erst am 18. Januar 2023 – und nicht bereits direkt nach der Wegweisung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 – ausgesprochen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Be- schwerdeführer die Zustellung des Strafbefehls bestreitet.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er trotz gültigen Einreisever- bots in die Schweiz einreiste. Folglich ist der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2020 gemäss Art. 64d AIG weggewiesen wurde, wobei die Wegweisung als so- fort vollstreckbar erklärt wurde. Ausserdem musste er zur Sicherung der Ausreise in Ausschaffungshaft genommen werden. Damit erfüllt der Be- schwerdeführer weitere Fernhaltegründe (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG), welche die Anordnung einer Fernhaltemass- nahme gebieten.
E. 7 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 4.5).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ist bereits mehrmals in der Schweiz ausländer- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz hatte u.a. auf- grund von unerlaubter Erwerbstätigkeit schon einmal ein dreijähriges Ein- reiseverbot (vom 5. Oktober 2018 bis zum 4. Oktober 2021) gegen ihn ver- hängt. Dieses Verbot missachtete der Beschwerdeführer und liess damit seine Geringschätzung der Rechtsordnung erkennen. Das generalpräven- tiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist demnach als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass- nahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten, und so einer weiteren Störung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F- 2546/2020 vom 22. August 2022 E. 7.2).
F-979/2023 Seite 12 In Anbetracht der mehrfachen Missachtung des Ausländerrechts und der daraus resultierenden mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, insbe- sondere der illegalen Einreise trotz des damals gültigen Einreiseverbots, ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheblich einzustufen.
E. 7.2 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich bringt er einzig vor, er wolle seinen Bru- der und seine Schwägerin in der Schweiz besuchen. Er verfügte nie über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Ehefrau kann über Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, und seine Familie kann ihn in Slowenien besu- chen. Ebenso darf der Beschwerdeführer sich – soweit vorliegend ersicht- lich – frei im übrigen Schengen-Raum bewegen; dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, persönliche Treffen ausserhalb der Schweiz ab- zuhalten. Einen sonstigen besonderen Bezug zur Schweiz bringt der Be- schwerdeführer nicht vor und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
E. 7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grund- satz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und ange- messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerde- führer zu Recht ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegte. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 26. Mai 2023 (Fr. 984.22) und am
E. 13 Juni 2023 (Fr. 15.80) in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-979/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-979/2023 Urteil vom 20. Januar 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo (geb. [...]) und reiste erstmals im Jahr 2015 in die Schweiz ein. Gegen ihn wurde am 20. August 2015 eine Wegweisungsverfügung aus der Schweiz erlassen. B. Mit Strafbefehl vom 31. März 2018 (nicht bei den Akten) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 130 Tagessätzen (vgl. Ausführungen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 30. November 2018). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 30. November 2018 wurde er sodann wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, sowie wegen Nichtanzeigens eines Fundes und Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen, einer Verbindungsbusse von Fr. 300.- sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe vom 31. März 2018 wurde verzichtet und einzig eine Verwarnung ausgesprochen. C. Am 3. Oktober 2018 verfügte der Migrationsdienst des Kantons D._______ erneut die Wegweisung aus der Schweiz, da der Beschwerdeführer sich trotz der am 20. August 2015 ausgesprochenen Wegweisung ohne gültige Aufenthaltsbewilligung durchgehend in der Schweiz aufhielt und trotz fehlender Arbeitsbewilligung arbeitstätig war. D. Ebenfalls am 3. Oktober 2018 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig vom 5. Oktober 2018 bis zum 4. Oktober 2021). Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Am 5. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo rückgeführt. E. Am 24. Juli 2020 reiste der Beschwerdeführer trotz des geltenden Einreiseverbots in die Schweiz ein. Am 28. Juli 2020 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau abermals seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft an. Das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ wies mit Urteil vom 31. Juli 2020 die Beschwerde gegen die Ausschaffungshaft ab. Am 10. August 2020 wurde der Beschwerdeführer nach Pristina ausgeschafft. F. Mit Strafbefehl vom 13. November 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft F._______ den Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz trotz bestehender Einreisesperre sowie rechtswidrigen Aufenthalts. Aufgrund Nichtbewährung wurde die bedingte Strafe vom 30. November 2018 widerrufen und er wurde zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten unbedingte Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde sodann im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben. G. Bei erneuter Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2022 aufgrund der Ausschreibung im RIPOL verhaftet und gleichentags in Umsetzung der unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten in den Strafvollzug versetzt. Am 31. Januar 2023 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags mittels unbegleiteter Ausschaffung nach Ljublijana rückgeführt. H. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 - eröffnet am 30. Januar 2023 - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (eingegangen am 21. Februar 2023) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. J. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, eine gültige Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben, und wies ihn darauf hin, dass seine Beschwerde keine klar erkennbaren Anträge sowie Begründung enthält. Dieses Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (vgl. Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Kosovo vom 6. April 2023). K. Zeitgleich und unabhängig von dem nicht zugestellten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ergänzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2023 - eingegangen am 12. April 2023 - seine Beschwerdeschrift und nannte zudem eine gültige Zustelladresse in der Schweiz. L. Den mit Zwischenverfügung vom 26. April 2023 vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- bezahlte der Beschwerdeführer mit Datum vom 26. Mai 2023 einzig in der Höhe von Fr. 984.22. Den mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 nachgeforderten Betrag von Fr. 15.78 bezahlte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 (bezahlter Betrag Fr. 15.80). M. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2023 schloss die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. N. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2023 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. O. Am 4. Oktober 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung des rechtlichen Gehörs - namentlich der Begründungspflicht - nicht. Die Vorinstanz ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sie in der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht verletzt hat. So ist basierend auf die Verfügung vom 18. Januar 2023 nicht nachvollziehbar, mit welchem Verhalten der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben soll. In der Vernehmlassung vom 18. August 2023 lieferte die Vorinstanz dagegen eine ausführliche Begründung des Einreiseverbots nach und legt nachvollziehbar dar, welches Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und auf welche Grundlagen sie das Einreiseverbot abstützt. Damit hat bereits die Vorinstanz den Mangel mit ihren Ausführungen in der Vernehmlassung geheilt. Dem Beschwerdeführer wäre zudem offen gestanden, sich im Rahmen der Replik zur in der Vernehmlassung nachgelieferten Begründung der Vorinstanz zu äussern; er hat sich jedoch nicht vernehmen lassen. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist. Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann die Vorinstanz sodann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländer verfügen, die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1504/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 3.2). 4.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass sie gegen den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 ein dreijähriges Einreiseverbot auferlegt habe. Trotz gültigem Einreiseverbot sei er am 28. Juli 2020 (recte: 24 Juli 2020) vorsätzlich und rechtswidrig in die Schweiz eingereist und sei daher wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er sei vom Migrationsamt des Kantons E._______ weggewiesen worden, weshalb die Wegweisung sofort zu vollstrecken sei. Am 28. Juli 2020 sei die Ausschaffungshaft angeordnet worden und am 10. August 2020 sei er in den Kosovo ausgeschafft worden. Am 2. Oktober 2022 sei er bei der Einreise aufgrund der Ausschreibung im RIPOL verhaftet worden, habe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verbüsst und sei am 31. Januar 2023 bedingt entlassen worden. Er sei im Besitz einer slowenischen Aufenthaltsbewilligung und die slowenischen Behörden hätten einer Rückübernahme zugestimmt, weshalb er nach Ljubljana rücküberführt worden sei. Er habe mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Mit Art. 67 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG bestünden zwei zusätzliche Fernhaltegründe. Es könne objektiv nicht von einem leichten Fehlverhalten ausgegangen werden, da an der Einhaltung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe. Der Beschwerdeführer habe weder jemals über einen Aufenthaltstitel noch über «kernfamiliäre» Bindungen in der Schweiz verfügt. Er mache auch keine gewichtige Beeinträchtigung seiner persönlichen Interessen durch die Anordnung eines Einreiseverbots geltend. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss in seiner Beschwerdeschrift sowie ergänzend in seinem Schreiben vom 5. April 2023 vor, ihm sei das Betreten der Schweiz verboten worden, obwohl er unschuldig sei. Er habe den Strafbefehl vom 13. November 2020 nie erhalten, da dieser vom Postboten einer anderen Person mit dem Namen G._______ übergeben worden sei. Diese Person kenne er nicht und sie sei auch nicht sein Bruder. In der Zwischenzeit habe er diese Person gefunden. Als er aus dem Kosovo in die Schweiz eingereist sei, sei er verhaftet worden. Da er den Strafbefehl nie erhalten habe und davon auch nichts gewusst habe, bitte er um Aufhebung seines jetzigen Einreiseverbots. Er wolle zudem seinen Bruder sowie seine Schwägerin in der Schweiz besuchen. 6. 6.1 Die Vorinstanz verhängte gegen den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 ein dreijähriges Einreiseverbot. Trotz Vorliegen eines gültigen Einreiseverbotes ist der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 in die Schweiz eingereist. Mit Strafbefehl vom 13. November 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft F._______ der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Zudem hatte er bereits im Oktober 2018 das Ausländerrecht missachtet, indem er sich ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt und trotz fehlender Arbeitsbewilligung arbeitstätig war. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 20. November 2018 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie wegen Nichtanzeigen eines Fundes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie einer Busse und einer Verbindungsbusse verurteilt. Ebenso verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 31. März 2018 zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 130 Tagessätzen (vgl. Ausführungen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 30. November 2018). Aus den Akten wird diesbezüglich nicht ersichtlich, gegen welche Strafnorm der Beschwerdeführer verstossen hat. Der Umstand, dass eine weitere strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist, kann nichtsdestotrotz berücksichtigt werden. Es bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer über eine slowenische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Folglich war er bei der erneuten Einreise vom 2. Oktober 2022 - aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs des vorherigen Einreiseverbots - befugt, in die Schweiz einzureisen. Das Risiko einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht sodann weiterhin. Dies lässt sich aus der mehrfachen Missachtung des Ausländerrechts, aber auch der fehlenden Unrechtseinsicht des Beschwerdeführers erkennen. So behauptete der Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise vom 24. Juli 2020, nicht gewusst zu haben, dass gegen ihn ein Einreiseverbot gelte (vgl. polizeiliche Einvernahme der Kantonspolizei E._______ vom 28. Juli 2020, Fragen 13 und 20). Dem widerspricht jedoch, dass er die Empfangsbestätigung des Einreiseverbots am 3. Oktober 2018 unterzeichnet hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er sehr wohl über das - weiterhin gültige - Einreiseverbot Bescheid wusste. 6.2 An dieser Einschätzung vermag das Argument des Beschwerdeführers, wonach er den Strafbefehl vom 13. November 2020 nie erhalten habe und auch nichts davon gewusst habe, nichts zu ändern. Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer trotz geltendem Einreiseverbot am 24. Juli 2020 in die Schweiz einreiste und damit gegen das Einreiseverbot verstiess. Zwar ist richtig, dass im Anschluss eine Verurteilung mittels Strafbefehls vom 13. November 2020 erfolgte. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der Strafbefehl vom 13. November 2020 tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - durch einen Herrn G._______ entgegengenommen wurde. Ob der Strafbefehl im Anschluss an den Beschwerdeführer gelangt ist und ob er Kenntnis davon hatte, wird aus den Akten nicht ersichtlich, darf vorliegend jedoch offenbleiben. Ein Einreiseverbot darf unabhängig vom Strafverfahren erlassen werden und kann auch dann verhängt werden, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt (vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer F-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 8.2; F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1). Aufgrund der erdrückenden Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im dargelegten Sinne gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen hat. 6.3 Es ist sodann in Kürze auf den Umstand einzugehen, dass die Vorinstanz das Einreiseverbot am 18. Januar 2023 verhängt hat, die Wegweisung durch das Amt für Migration und Integration des Kantons E._______ dagegen bereits am 28. Juli 2020 erfolgte. Dies ist auf die besonders gelagerten Umstände zurückzuführen. Zum Zeitpunkt der illegalen Einreise des Beschwerdeführers am 24. Juli 2020 war das bisherige Einreiseverbot noch bis zum 4. Oktober 2021, somit noch für mehr als ein Jahr gültig. Zum Zeitpunkt der Wegweisung im Juli 2020 war somit aufgrund des weiter bestehenden Einreiseverbots nicht notwendig, nebst der Wegweisung bereits ein (Anschluss-)Einreiseverbot auszusprechen. Sodann erfolgte mit Strafbefehl vom 13. November 2020 (welcher der Vorinstanz ebenfalls zugestellt wurde) die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Verhaftung im RIPOL ausgeschrieben. Für den Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe war es notwendig, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz einreist. Indem die Vorinstanz mit der Auferlegung eines Einreiseverbots bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers und dessen Entlassung aus dem Strafvollzug zuwartete, ermöglichte sie daher erst einen entsprechenden Strafvollzug. Sodann ist das aktuelle Einreiseverbot vom 18. Januar 2023 seit dem auf die bedingte Entlassung folgenden Tag gültig (bedingte Entlassung am 31. Januar 2023, Einreiseverbot gültig ab 1. Februar 2023). Die Vorinstanz stellte somit sicher, dass das Einreiseverbot nahtlos an die Haftentlassung anschliesst. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Einreiseverbot erst am 18. Januar 2023 - und nicht bereits direkt nach der Wegweisung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 - ausgesprochen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des Strafbefehls bestreitet. 6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er trotz gültigen Einreiseverbots in die Schweiz einreiste. Folglich ist der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2020 gemäss Art. 64d AIG weggewiesen wurde, wobei die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt wurde. Ausserdem musste er zur Sicherung der Ausreise in Ausschaffungshaft genommen werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer weitere Fernhaltegründe (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG), welche die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gebieten. 7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 4.5). 7.1 Der Beschwerdeführer ist bereits mehrmals in der Schweiz ausländer- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz hatte u.a. aufgrund von unerlaubter Erwerbstätigkeit schon einmal ein dreijähriges Einreiseverbot (vom 5. Oktober 2018 bis zum 4. Oktober 2021) gegen ihn verhängt. Dieses Verbot missachtete der Beschwerdeführer und liess damit seine Geringschätzung der Rechtsordnung erkennen. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist demnach als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten, und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-2546/2020 vom 22. August 2022 E. 7.2). In Anbetracht der mehrfachen Missachtung des Ausländerrechts und der daraus resultierenden mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere der illegalen Einreise trotz des damals gültigen Einreiseverbots, ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheblich einzustufen. 7.2 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich bringt er einzig vor, er wolle seinen Bruder und seine Schwägerin in der Schweiz besuchen. Er verfügte nie über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Ehefrau kann über Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, und seine Familie kann ihn in Slowenien besuchen. Ebenso darf der Beschwerdeführer sich - soweit vorliegend ersichtlich - frei im übrigen Schengen-Raum bewegen; dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, persönliche Treffen ausserhalb der Schweiz abzuhalten. Einen sonstigen besonderen Bezug zur Schweiz bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegte. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 26. Mai 2023 (Fr. 984.22) und am 13. Juni 2023 (Fr. 15.80) in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: