Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. […]) stammt aus Kamerun und lebt in Deutschland. B. Anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am 1. September 2023 wurde er am Grenzübergang B._______ kontrolliert. Aufgrund des Fehlens eines gültigen Aufenthaltstitels in Deutschland sowie eines Visums für die Ein- reise in die Schweiz wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) den Beschwerdeführer am 1. September 2023 aus der Schweiz weg. C. Mit Verfügung vom 27. September 2023 – eröffnet am 25. November 2023
– verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 26. September 2025), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (der Schweizerischen Post am 28. No- vember 2023 übergeben) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundes- verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. E. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und informierte das Bundesverwaltungsgericht über die nunmehr am 8. Februar 2024 mit Strafbefehl ergangene Verurtei- lung des Beschwerdeführers wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.–. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 24. März 2024. G. Am 17. April 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiese- nen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt ins- besondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
F-6602/2023 Seite 4 zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
E. 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
E. 3.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 3.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Widerhand- lungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da- bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Per- son zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhalte- massnahme dar (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom
E. 3.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5
F-6602/2023 Seite 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei und sich hier rechts- widrig aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des Ausländerrechts vor, womit eine Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG) einhergehe. 4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er sich mitten im Abschluss seines Ba- chelorstudiums befunden und habe wie üblich seine Verlobte übers Wo- chenende in der Schweiz besuchen wollen. Da er «viel um die Ohren» ge- habt habe, habe er es versäumt, seine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu verlängern, was an der Grenze zur Schweiz festgestellt worden sei. Diese sei am 30. August 2023 – also zwei Tage vorher – ab- gelaufen. Er habe sich sofort nach der Feststellung an der Grenze um die Verlängerung des Aufenthaltstitels gekümmert und diesen am 4. Septem- ber 2023 verlängert. Das Einreiseverbot sei auf ein unbeabsichtigtes Ver- säumnis und in keinem Fall auf eine Straftat zurückzuführen. Er habe nie gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstossen und stelle keine per- sönliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In Bezug auf seine privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verlobte sei Schweizerin und arbeite zu 100% als Primarlehrerin. Sie seien seit sechs Jahren zusammen und hätten sich vor ein paar Monaten verlobt. Für ihre Zukunft und die Planung ihrer Hochzeit sei es dringend notwendig, dass er in die Schweiz einreisen könne. Durch das Einreiseverbot würde sein Privatleben, das seiner Verlobten sowie ihrer ganzen Familie massiv leiden. Er sei seit acht Jahren in Deutschland, sei sehr gut integriert,
F-6602/2023 Seite 6 spreche zwei Landessprachen fliessend und sei hoch qualifiziert. Seine Einreise liege langfristig im öffentlichen Interesse der Schweiz. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das zweijährige Ein- reiseverbot zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als verhältnismässig und angemessen zu erachten. Praxisgemäss werde in vergleichbaren Fällen von illegaler Einreise regelmässig ein Einreiseverbot von zwei bis drei Jahren verhängt. Vom Beschwerdeführer habe erwartet werden können, dass er sich vorab Kenntnis über die Einreise- und Aufent- haltsvorschriften der Schweiz hätte verschaffen können, zumal er sich ei- genen Angaben zufolge bereits seit acht Jahren in Deutschland aufhalte. Er sei sodann mit Strafbefehl vom 8. Februar 2024 wegen rechtswidriger Einreise verurteilt worden. Den Betroffenen könne es zugemutet werden, während beschränkter Zeit die Partnerkontakte auf andere Weise als durch Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu pflegen (z.B. Briefver- kehr, Telefonate, Videotelefonie, Treffen im grenznahen Deutschland). Es gehe nicht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Verlobten gewohnt hätte oder sie finanziell verflochten seien. Ein mögliches Ehevorbereitungsverfahren könne er auch von Deutschland aus verfolgen. Es bestehe grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei Vorliegen zwingender Gründe eine zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm in einer äusserst stressigen Phase seines Lebens der Ablauf seines Aufenthaltsti- tels entgangen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass der Aufent- haltstitel noch gültig gewesen sei. Dies sei keine Entschuldigung, sondern eine Erklärung seines Fehlers. Seiner Verlobten sei es nicht möglich, ihn abseits der Schulferien zu besuchen, weil sie als Primarlehrerin oft auch am Wochenende arbeiten müsse, da sie den Korrektur- und Vorbereitungs- aufwand unter der Woche nicht bewältigen könne. Ein Einreiseverbot von zwei Jahren hätte zur Folge, dass sie ihr Pensum reduzieren müsste, was sogar eventuell einen Wohnungswechsel zur Folge hätte. Es stimme nicht, dass das Einreiseverbot ihre Beziehung nicht beeinflusse. Das Einreise- verbot sei sehr einschneidend in ihrem Alltag, was in Relation zum Ablauf- datum seiner Aufenthaltsbewilligung doch eine sehr «heftige Strafe» für sie beide sei. Um sein Bedauern und sein Engagement für die Einhaltung der Gesetze zu zeigen, sei er auch bereit, freiwillige gemeinnützige Arbeit zu leisten oder eine andere Auflage zu erfüllen.
F-6602/2023 Seite 7 5. 5.1 Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gilt für einen Drittstaatsan- gehörigen unter anderem die Einreisevoraussetzung, wonach er im Besitz eines gültigen Visums sein muss, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren- zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001) vorgeschrieben ist, ausser wenn er Inhaber eines gültigen Auf- enthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Der Beschwerdeführer konnte sich bei der Zollkontrolle vom 1. September 2023 nur mit seinem kamerunischen Reisepass sowie einer am 15. August 2023 abgelaufenen deutschen Fiktionsbescheinigung ausweisen. Abklä- rungen des BAZG bei der deutschen Bundespolizei ergaben, dass der Be- schwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keine gültige Aufenthalts- bewilligung verfügte. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und des Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung unterlag der Beschwerdeführer der Visums- pflicht. Ein entsprechendes Visum konnte er jedoch nicht vorweisen. Für die rechtswidrige Einreise wurde er gemäss Aktenlage gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG – soweit ersichtlich rechtskräftig
– verurteilt (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 8. Februar 2024). Der Beschwerdeführer hat durch die rechtswidrige Einreise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. 5.2 Die Vorinstanz erblickt sodann einen (weiteren) Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in einem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, begründet jedoch weder in der ange- fochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung, wann sich der Be- schwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben soll. So wurde dieser am 1. September 2023 bei der Einreise aus Deutschland – und nicht etwa aus der Schweiz – herkommend kontrolliert und gleichen- tags weggewiesen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers deu- ten nicht darauf hin, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten
F-6602/2023 Seite 8 hätte. Dies wird weiter durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ bestätigt, mit dem der Beschwerdeführer einzig der rechtswidrigen Einreise und nicht des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen wurde. Ihm kann kein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz angelastet werden.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei und sich hier rechtswidrig aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des Ausländerrechts vor, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG) einhergehe.
E. 4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er sich mitten im Abschluss seines Bachelorstudiums befunden und habe wie üblich seine Verlobte übers Wochenende in der Schweiz besuchen wollen. Da er «viel um die Ohren» gehabt habe, habe er es versäumt, seine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu verlängern, was an der Grenze zur Schweiz festgestellt worden sei. Diese sei am 30. August 2023 - also zwei Tage vorher - abgelaufen. Er habe sich sofort nach der Feststellung an der Grenze um die Verlängerung des Aufenthaltstitels gekümmert und diesen am 4. September 2023 verlängert. Das Einreiseverbot sei auf ein unbeabsichtigtes Versäumnis und in keinem Fall auf eine Straftat zurückzuführen. Er habe nie gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstossen und stelle keine persönliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In Bezug auf seine privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verlobte sei Schweizerin und arbeite zu 100% als Primarlehrerin. Sie seien seit sechs Jahren zusammen und hätten sich vor ein paar Monaten verlobt. Für ihre Zukunft und die Planung ihrer Hochzeit sei es dringend notwendig, dass er in die Schweiz einreisen könne. Durch das Einreiseverbot würde sein Privatleben, das seiner Verlobten sowie ihrer ganzen Familie massiv leiden. Er sei seit acht Jahren in Deutschland, sei sehr gut integriert, spreche zwei Landessprachen fliessend und sei hoch qualifiziert. Seine Einreise liege langfristig im öffentlichen Interesse der Schweiz.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das zweijährige Einreiseverbot zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als verhältnismässig und angemessen zu erachten. Praxisgemäss werde in vergleichbaren Fällen von illegaler Einreise regelmässig ein Einreiseverbot von zwei bis drei Jahren verhängt. Vom Beschwerdeführer habe erwartet werden können, dass er sich vorab Kenntnis über die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften der Schweiz hätte verschaffen können, zumal er sich eigenen Angaben zufolge bereits seit acht Jahren in Deutschland aufhalte. Er sei sodann mit Strafbefehl vom 8. Februar 2024 wegen rechtswidriger Einreise verurteilt worden. Den Betroffenen könne es zugemutet werden, während beschränkter Zeit die Partnerkontakte auf andere Weise als durch Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie, Treffen im grenznahen Deutschland). Es gehe nicht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Verlobten gewohnt hätte oder sie finanziell verflochten seien. Ein mögliches Ehevorbereitungsverfahren könne er auch von Deutschland aus verfolgen. Es bestehe grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei Vorliegen zwingender Gründe eine zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen.
E. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm in einer äusserst stressigen Phase seines Lebens der Ablauf seines Aufenthaltstitels entgangen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass der Aufenthaltstitel noch gültig gewesen sei. Dies sei keine Entschuldigung, sondern eine Erklärung seines Fehlers. Seiner Verlobten sei es nicht möglich, ihn abseits der Schulferien zu besuchen, weil sie als Primarlehrerin oft auch am Wochenende arbeiten müsse, da sie den Korrektur- und Vorbereitungsaufwand unter der Woche nicht bewältigen könne. Ein Einreiseverbot von zwei Jahren hätte zur Folge, dass sie ihr Pensum reduzieren müsste, was sogar eventuell einen Wohnungswechsel zur Folge hätte. Es stimme nicht, dass das Einreiseverbot ihre Beziehung nicht beeinflusse. Das Einreiseverbot sei sehr einschneidend in ihrem Alltag, was in Relation zum Ablaufdatum seiner Aufenthaltsbewilligung doch eine sehr «heftige Strafe» für sie beide sei. Um sein Bedauern und sein Engagement für die Einhaltung der Gesetze zu zeigen, sei er auch bereit, freiwillige gemeinnützige Arbeit zu leisten oder eine andere Auflage zu erfüllen.
E. 5.1 Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gilt für einen Drittstaatsangehörigen unter anderem die Einreisevoraussetzung, wonach er im Besitz eines gültigen Visums sein muss, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001) vorgeschrieben ist, ausser wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Der Beschwerdeführer konnte sich bei der Zollkontrolle vom 1. September 2023 nur mit seinem kamerunischen Reisepass sowie einer am 15. August 2023 abgelaufenen deutschen Fiktionsbescheinigung ausweisen. Abklärungen des BAZG bei der deutschen Bundespolizei ergaben, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und des Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung unterlag der Beschwerdeführer der Visumspflicht. Ein entsprechendes Visum konnte er jedoch nicht vorweisen. Für die rechtswidrige Einreise wurde er gemäss Aktenlage gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG - soweit ersichtlich rechtskräftig - verurteilt (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 8. Februar 2024). Der Beschwerdeführer hat durch die rechtswidrige Einreise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt.
E. 5.2 Die Vorinstanz erblickt sodann einen (weiteren) Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, begründet jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung, wann sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben soll. So wurde dieser am 1. September 2023 bei der Einreise aus Deutschland - und nicht etwa aus der Schweiz - herkommend kontrolliert und gleichentags weggewiesen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers deuten nicht darauf hin, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hätte. Dies wird weiter durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ bestätigt, mit dem der Beschwerdeführer einzig der rechtswidrigen Einreise und nicht des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen wurde. Ihm kann kein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz angelastet werden.
E. 6 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 3.5).
E. 6.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der deutsche Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bis zum 31. März 2023 gültig war. Er hat daraufhin die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Aufgrund der am 16. Mai 2023 ausgestellten Fiktionsbescheinigung galt der Aufenthaltstitel noch bis am 15. August 2023 als fortbestehend. Daraus ergibt sich, dass seine Fik- tionsbescheinigung erst zwei Wochen vor der Zollkontrolle vom 1. Sep- tember 2023 auslief. Aus der kurzen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der Fiktionsbescheinigung und der Zollkontrolle kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr muss er sich die Sorgfaltspflichtverletzung entgegenhalten lassen (vgl. E. 3.4). Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ord- nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 9.3). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen ange- zeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 6.2 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, seit sechs (gemäss Replik sieben) Jahren mit einer Schweizerin eine Beziehung zu führen, mit welcher er seit ein paar Monaten auch verlobt sei. Für ihre Zukunft und die Planung ihrer Hochzeit sei es dringend notwendig, dass er in die Schweiz einreisen könne.
F-6602/2023 Seite 9 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Eine all- fällige Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens ist daher nur so- weit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzu- führen ist. Wohl ist das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, un- gehindert in die Schweiz einreisen zu dürfen, nicht von der Hand zu wei- sen. Allerdings kann das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin (z.B. Heirat) für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2 f.). Einem nach der Heirat eingereichten Familiennachzugsgesuch würde das Einreiseverbot ebenfalls nicht im Wege stehen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 m.H.). Sollten die Schweizer Behörden einem solchen Gesuch stattgeben, würde die Vor- instanz für die Aufhebung der Fernhaltemassnahme sorgen (s. Urteil des BVGer F-4128/2023 vom 27. Mai 2024 E. 7.3). Zudem steht es dem Be- schwerdeführer offen, den Kontakt zu seiner Verlobten mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen und sie kann ihn – zumindest in den Schulferien – in Deutschland besuchen. Das Einreiseverbot hat demnach keine entscheidende Beeinträchtigung der Beziehung zwischen ihm und seiner Verlobten zur Folge. Weitere Verbindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich.
E. 6.3 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das Einreiseverbot im Grundsatz zu bestätigen ist. In Anbetracht des iso- lierten Verstosses gegen die Einreisevorschriften in Gestalt einer einmali- gen illegalen Einreise, auf welche entgegen der Vorinstanz kein illegaler Aufenthalt folgte (vgl. E. 5.3), sowie unter Berücksichtigung anderer, zwei- jähriger Einreiseverbote (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-3622/2022 vom
22. Februar 2024 E. 6.4 [Einreiseverbot von zwei Jahren wegen illegaler Einreise, illegalem Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung], F-2388/2022 vom 4. September 2023 E. 5 [Einreiseverbot von zwei Jahren wegen illegaler Einreise, illegalem Aufenthalt und Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung] oder F-1272/2023 vom
E. 7 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht, soweit das Einreiseverbot die Dauer eines Jahres überschreitet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 26. September 2024 zu befristen.
E. 8 September 2023 E. 6.1 [Einreiseverbot von zwei Jahren wegen illegaler Einreise trotz gültigem Einreiseverbot und Sich-Ausweisen mit einem ihm nicht zustehenden Schweizer Führerausweis]) erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren jedoch als unverhältnismässig. Ein ein- jähriges Einreiseverbot bietet genügend Gewähr dafür, dass der Be- schwerdeführer künftig die in der Schweiz beziehungsweise im Schengen- Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften befolgt. Das Einreise- verbot ist auf ein Jahr zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden
F-6602/2023 Seite 10 öffentlichen Interessen sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis Rechnung getragen. 7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht, soweit das Einreiseverbot die Dauer eines Jahres überschreitet. Die Be- schwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum
26. September 2024 zu befristen.
E. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdefüh- rer die Kosten des Verfahrens im Umfang des Unterliegens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwer- deführer zur Hälfte auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Differenz von Fr. 450.– ist ihm zurückzuerstatten.
E. 8.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-6602/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 26. September 2024 befristet. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen.
- Es werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 450.– erhoben. Die Diffe- renz von Fr. 450.– zum einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6602/2023 Urteil vom 5. Juli 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 27. September 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) stammt aus Kamerun und lebt in Deutschland. B. Anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am 1. September 2023 wurde er am Grenzübergang B._______ kontrolliert. Aufgrund des Fehlens eines gültigen Aufenthaltstitels in Deutschland sowie eines Visums für die Einreise in die Schweiz wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) den Beschwerdeführer am 1. September 2023 aus der Schweiz weg. C. Mit Verfügung vom 27. September 2023 - eröffnet am 25. November 2023 - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 26. September 2025), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (der Schweizerischen Post am 28. November 2023 übergeben) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. E. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und informierte das Bundesverwaltungsgericht über die nunmehr am 8. Februar 2024 mit Strafbefehl ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 24. März 2024. G. Am 17. April 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 3.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4). 3.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei und sich hier rechtswidrig aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des Ausländerrechts vor, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG) einhergehe. 4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er sich mitten im Abschluss seines Bachelorstudiums befunden und habe wie üblich seine Verlobte übers Wochenende in der Schweiz besuchen wollen. Da er «viel um die Ohren» gehabt habe, habe er es versäumt, seine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu verlängern, was an der Grenze zur Schweiz festgestellt worden sei. Diese sei am 30. August 2023 - also zwei Tage vorher - abgelaufen. Er habe sich sofort nach der Feststellung an der Grenze um die Verlängerung des Aufenthaltstitels gekümmert und diesen am 4. September 2023 verlängert. Das Einreiseverbot sei auf ein unbeabsichtigtes Versäumnis und in keinem Fall auf eine Straftat zurückzuführen. Er habe nie gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstossen und stelle keine persönliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In Bezug auf seine privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verlobte sei Schweizerin und arbeite zu 100% als Primarlehrerin. Sie seien seit sechs Jahren zusammen und hätten sich vor ein paar Monaten verlobt. Für ihre Zukunft und die Planung ihrer Hochzeit sei es dringend notwendig, dass er in die Schweiz einreisen könne. Durch das Einreiseverbot würde sein Privatleben, das seiner Verlobten sowie ihrer ganzen Familie massiv leiden. Er sei seit acht Jahren in Deutschland, sei sehr gut integriert, spreche zwei Landessprachen fliessend und sei hoch qualifiziert. Seine Einreise liege langfristig im öffentlichen Interesse der Schweiz. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das zweijährige Einreiseverbot zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als verhältnismässig und angemessen zu erachten. Praxisgemäss werde in vergleichbaren Fällen von illegaler Einreise regelmässig ein Einreiseverbot von zwei bis drei Jahren verhängt. Vom Beschwerdeführer habe erwartet werden können, dass er sich vorab Kenntnis über die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften der Schweiz hätte verschaffen können, zumal er sich eigenen Angaben zufolge bereits seit acht Jahren in Deutschland aufhalte. Er sei sodann mit Strafbefehl vom 8. Februar 2024 wegen rechtswidriger Einreise verurteilt worden. Den Betroffenen könne es zugemutet werden, während beschränkter Zeit die Partnerkontakte auf andere Weise als durch Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie, Treffen im grenznahen Deutschland). Es gehe nicht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Verlobten gewohnt hätte oder sie finanziell verflochten seien. Ein mögliches Ehevorbereitungsverfahren könne er auch von Deutschland aus verfolgen. Es bestehe grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei Vorliegen zwingender Gründe eine zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm in einer äusserst stressigen Phase seines Lebens der Ablauf seines Aufenthaltstitels entgangen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass der Aufenthaltstitel noch gültig gewesen sei. Dies sei keine Entschuldigung, sondern eine Erklärung seines Fehlers. Seiner Verlobten sei es nicht möglich, ihn abseits der Schulferien zu besuchen, weil sie als Primarlehrerin oft auch am Wochenende arbeiten müsse, da sie den Korrektur- und Vorbereitungsaufwand unter der Woche nicht bewältigen könne. Ein Einreiseverbot von zwei Jahren hätte zur Folge, dass sie ihr Pensum reduzieren müsste, was sogar eventuell einen Wohnungswechsel zur Folge hätte. Es stimme nicht, dass das Einreiseverbot ihre Beziehung nicht beeinflusse. Das Einreiseverbot sei sehr einschneidend in ihrem Alltag, was in Relation zum Ablaufdatum seiner Aufenthaltsbewilligung doch eine sehr «heftige Strafe» für sie beide sei. Um sein Bedauern und sein Engagement für die Einhaltung der Gesetze zu zeigen, sei er auch bereit, freiwillige gemeinnützige Arbeit zu leisten oder eine andere Auflage zu erfüllen. 5. 5.1 Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gilt für einen Drittstaatsangehörigen unter anderem die Einreisevoraussetzung, wonach er im Besitz eines gültigen Visums sein muss, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001) vorgeschrieben ist, ausser wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Der Beschwerdeführer konnte sich bei der Zollkontrolle vom 1. September 2023 nur mit seinem kamerunischen Reisepass sowie einer am 15. August 2023 abgelaufenen deutschen Fiktionsbescheinigung ausweisen. Abklärungen des BAZG bei der deutschen Bundespolizei ergaben, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und des Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung unterlag der Beschwerdeführer der Visumspflicht. Ein entsprechendes Visum konnte er jedoch nicht vorweisen. Für die rechtswidrige Einreise wurde er gemäss Aktenlage gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG - soweit ersichtlich rechtskräftig - verurteilt (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 8. Februar 2024). Der Beschwerdeführer hat durch die rechtswidrige Einreise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. 5.2 Die Vorinstanz erblickt sodann einen (weiteren) Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, begründet jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung, wann sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben soll. So wurde dieser am 1. September 2023 bei der Einreise aus Deutschland - und nicht etwa aus der Schweiz - herkommend kontrolliert und gleichentags weggewiesen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers deuten nicht darauf hin, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hätte. Dies wird weiter durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ bestätigt, mit dem der Beschwerdeführer einzig der rechtswidrigen Einreise und nicht des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen wurde. Ihm kann kein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz angelastet werden. 6. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 3.5). 6.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der deutsche Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bis zum 31. März 2023 gültig war. Er hat daraufhin die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Aufgrund der am 16. Mai 2023 ausgestellten Fiktionsbescheinigung galt der Aufenthaltstitel noch bis am 15. August 2023 als fortbestehend. Daraus ergibt sich, dass seine Fiktionsbescheinigung erst zwei Wochen vor der Zollkontrolle vom 1. September 2023 auslief. Aus der kurzen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der Fiktionsbescheinigung und der Zollkontrolle kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr muss er sich die Sorgfaltspflichtverletzung entgegenhalten lassen (vgl. E. 3.4). Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 9.3). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.2 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, seit sechs (gemäss Replik sieben) Jahren mit einer Schweizerin eine Beziehung zu führen, mit welcher er seit ein paar Monaten auch verlobt sei. Für ihre Zukunft und die Planung ihrer Hochzeit sei es dringend notwendig, dass er in die Schweiz einreisen könne. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Eine allfällige Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens ist daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen ist. Wohl ist das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu dürfen, nicht von der Hand zu weisen. Allerdings kann das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin (z.B. Heirat) für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2 f.). Einem nach der Heirat eingereichten Familiennachzugsgesuch würde das Einreiseverbot ebenfalls nicht im Wege stehen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 m.H.). Sollten die Schweizer Behörden einem solchen Gesuch stattgeben, würde die Vorinstanz für die Aufhebung der Fernhaltemassnahme sorgen (s. Urteil des BVGer F-4128/2023 vom 27. Mai 2024 E. 7.3). Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, den Kontakt zu seiner Verlobten mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen und sie kann ihn - zumindest in den Schulferien - in Deutschland besuchen. Das Einreiseverbot hat demnach keine entscheidende Beeinträchtigung der Beziehung zwischen ihm und seiner Verlobten zur Folge. Weitere Verbindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. 6.3 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das Einreiseverbot im Grundsatz zu bestätigen ist. In Anbetracht des isolierten Verstosses gegen die Einreisevorschriften in Gestalt einer einmaligen illegalen Einreise, auf welche entgegen der Vorinstanz kein illegaler Aufenthalt folgte (vgl. E. 5.3), sowie unter Berücksichtigung anderer, zweijähriger Einreiseverbote (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-3622/2022 vom 22. Februar 2024 E. 6.4 [Einreiseverbot von zwei Jahren wegen illegaler Einreise, illegalem Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung], F-2388/2022 vom 4. September 2023 E. 5 [Einreiseverbot von zwei Jahren wegen illegaler Einreise, illegalem Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung] oder F-1272/2023 vom 8. September 2023 E. 6.1 [Einreiseverbot von zwei Jahren wegen illegaler Einreise trotz gültigem Einreiseverbot und Sich-Ausweisen mit einem ihm nicht zustehenden Schweizer Führerausweis]) erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren jedoch als unverhältnismässig. Ein einjähriges Einreiseverbot bietet genügend Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer künftig die in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften befolgt. Das Einreiseverbot ist auf ein Jahr zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis Rechnung getragen.
7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht, soweit das Einreiseverbot die Dauer eines Jahres überschreitet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 26. September 2024 zu befristen. 8. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens im Umfang des Unterliegens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 900.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Differenz von Fr. 450.- ist ihm zurückzuerstatten. 8.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 26. September 2024 befristet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 450.- erhoben. Die Differenz von Fr. 450.- zum einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: