Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. […]; US-amerikanischer Staatsangehöriger) reiste am 4. März 2024 in Ungarn in den Schengen-Raum ein und am
25. Mai 2024 wieder aus. Am 28. Mai 2024 reiste er erneut in Ungarn in den Schengen-Raum ein. Anlässlich einer Kontrolle am Flughafen Zürich wurde am 31. August 2024 festgestellt, dass die Dauer seines bewilli- gungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum abgelaufen war. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Ein- reiseverbots gewährt. B. Mit Verfügung vom 23. September 2024 – Empfangsbestätigung datiert auf den 28. Oktober 2024 – verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerde- führer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 22. Sep- tember 2026), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2024 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Einreiseverbot sei aufzuheben und die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu löschen. D. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach erliess gegen den Beschwerdefüh- rer am 30. Oktober 2024 einen Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schen- gen-Raum und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 180.–. E. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 13. November 2024 auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Diesem Ersuchen kam er am 27. November 2024 nach. F. Am 23. Januar 2025 wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehm- lassung einzureichen. Die Kopie dieser Verfügung konnte dem Beschwer-
F-6948/2024 Seite 3 deführer nicht zugestellt werden, weshalb die ihn betreffenden verfahrens- leitenden Anordnungen fortan im Bundesblatt veröffentlicht wurden. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
F-6948/2024 Seite 4
E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst unter an- derem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu wer- den (Art. 30 Abs. 1 VwVG).
E. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss moniert, er sei vor Erlass des Einreiseverbots nicht angehört worden, ist dem zu widersprechen. Dem Beschwerdeführer wurde am 31. August 2024 durch die Kantonspo- lizei Zürich ein Dokument vorgelegt, in welchem ihm in englischer Sprache das rechtliche Gehör zu möglichen Fernhaltemassnahmen gewährt wurde. Er nahm schriftlich Stellung dazu und unterzeichnete das entsprechende Dokument. Der Beschwerdeführer wurde damit im Einklang mit Art. 30 VwVG vorgängig in einer ihm verständlichen Sprache angehört, weshalb die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
E. 4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegen- über weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass ei- nes Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11 E. 7; F-7280/2024 vom 31. März 2025 E. 5.3). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
E. 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
F-6948/2024 Seite 5
E. 4.4 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü- ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Wi- derhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreisever- bots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der be- troffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländi- schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif- ten stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F- 1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4).
E. 4.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
F-6948/2024 Seite 6
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer sich weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schen- gen-Raum aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die schen- genrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einher- gehe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG).
E. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Grund für seinen langen Aufenthalt sei gewesen, dass er seine ungari- sche Frau in Ungarn geheiratet habe. Während seines Aufenthalts habe ihm die amerikanische Botschaft in Budapest mitgeteilt, es bestehe eine Vereinbarung zwischen der ungarischen und der amerikanischen Regie- rung, die amerikanischen Staatsbürgern erlaube, sich für 90 zusätzliche Tage in Ungarn aufzuhalten. Dies bedeute, dass amerikanische Staatsbür- ger sich insgesamt 180 Tage ohne Probleme in Ungarn aufhalten könnten, sofern sie während der zweiten 90 Tage das Land nicht verliessen. Das Schweizer Generalkonsulat in Miami sei schockiert gewesen zu erfahren, dass er am Schweizer Flughafen nur wegen einer Durchreise gestoppt worden sei, da Amerikaner für die Durchreise kein Visum benötigen wür- den. In Bezug auf seine privaten Interessen macht der Beschwerdeführer gel- tend, er sei mit einer Ungarin verheiratet und wolle bald wieder nach Un- garn reisen, um seine Frau zu sehen und einen Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung zu stellen. Es würde ihm das Herz brechen, wenn er seine Frau und deren Familie zwei Jahre nicht sehen könnte.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer darf als US-amerikanischer Staatsangehöriger gemäss Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) in den Schengen-Raum einreisen und sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich bewilligungsfrei im Schengen- Raum bewegen. Dabei wird der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verord- nung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
E. 6.2 Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich – wie von ihm in der Beschwerdeschrift vorgebracht – gestützt auf ein bilaterales Abkom- men zwischen den USA und Ungarn bis zu seiner Ausreise am 31. August 2024 legal in Ungarn aufgehalten hat.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000) können sicht- vermerkfreie Drittausländer sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevo- raussetzungen erfüllen. Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertrags- partei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet über 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen hinaus zu verlängern, wenn a) ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen oder b) dies gemäss einem vor dem Inkraft- treten dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Abkommen ge- schieht, das der Kommission gemäss Absatz 2d mitgeteilt wurde. Wird der Aufenthalt gemäss Absatz 2 verlängert, darf der betreffende Drittausländer sich nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei aufhalten und seine Ausreise muss über die Aussengrenze dieser Vertragspartei erfolgen (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 2c SDÜ in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 2017/2226 des
F-6948/2024 Seite 8 Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2017 [ABl. L 327/20 vom 9.12.2017]).
E. 6.2.2 Ungarn hat mit den USA ein bilaterales Übereinkommen abgeschlos- sen, welches am 1. November 1990 und damit vor dem Schengener Durchführungsübereinkommen (26. März 1995) in Kraft getreten ist. Darin wird der bewilligte Aufenthalt um 90 Tage verlängert (vgl. Liste der von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen eine Verlängerung des Aufenthaltszeitraums ermögli- chen [Abl. C 130/07 vom 8.4.2019]). Über die genaue Handhabung des Weiterverbleibs in Ungarn – nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts gemäss Schengen-Recht – gestützt auf das bilaterale Übereinkommen mit den USA gibt die Generaldirektion für Fremdenpolizei Ungarns auf ihrer Webseite Auskunft (vgl. die englische Übersetzung < https://oif.gov.hu/bi- lateral-agreement-based-continued-stay-of-persons-entitled-to-visa-free- stay?locale=en >, 13.05.2025, abgerufen am 22.09.2025).
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hielt sich 179 Tage in Ungarn auf und hat da- mit die zulässige Aufenthaltsdauer von gesamthaft 180 Tagen (90 Tage ge- mäss Schengen-Recht sowie weitere 90 Tage gemäss bilateralem Über- einkommen) eingehalten. Sein Aufenthalt in Ungarn war rechtmässig. Ent- sprechend liegt – anders als von der Vorinstanz erwogen – kein Verstoss gegen die schengenrechtlichen Aufenthaltsvoraussetzungen vor.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hielt sich legal während 179 Tagen in Ungarn auf. Durch die Ausreise aus Ungarn am 31. August 2024 via Flughafen Zü- rich verliess er jedoch nicht wie in Art. 20 Abs. 2c SDÜ (in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 30.11.2017 [ABl. L 327/20 vom 9.12.2017]) festgehalten den Schengen-Raum über die Aussengrenzen von Ungarn, sondern reiste – obwohl er sich nur im Hoheitsgebiet von Ungarn aufhalten durfte – durch ein anderes Schengen-Land aus. Da zum Zeitpunkt der Einreise in der Schweiz der bewilligungsfreie Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum bereits um 88 Tage überschritten war, ist der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist.
E. 6.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die illegale Einreise in die Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und
F-6948/2024 Seite 9 Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Damit hat er einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. 7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 4.5). 7.1 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn war rechtmässig. Ihm kann einzig vorgeworfen werden, dass er nicht direkt in Ungarn aus dem Schengen-Raum ausgereist ist, sondern mittels Transfers in der Schweiz (Flug von Budapest nach Miami via Zürich). Da er in der Schweiz nur um- gestiegen ist und keinen Aufenthalt geplant hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei der illegalen Einreise in der Schweiz um eine Sorgfalts- pflichtverletzung respektive Fehlinterpretation der Einreisebestimmungen gehandelt hat (gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers gebe es keinen Direktflug aus Ungarn in die USA und er sei in der Schweiz auf Durchreise gewesen, was ihm gesetzlich erlaubt gewesen sei). Der Be- schwerdeführer ging fälschlicherweise davon aus, ein Transfer in der Schweiz sei rechtmässig. Er muss sich die Sorgfaltspflichtverletzung zwar entgegenhalten lassen (vgl. E. 4.4), diese wiegt aber objektiv nicht schwer. Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt dennoch eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländer- rechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schüt- zen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.3). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Be- schwerdeführers, zumal sich Drittstaatsangehörige – im Gegensatz zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112. 681) – nur beschränkt auf eine geringe Rückfallgefahr berufen können (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Das Einreiseverbot erscheint jedoch auch aus spezialpräven- tiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.2 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdefüh- rer macht lediglich geltend, mit einer Ungarin verheiratet zu sein (was er durch eine Heiratsurkunde belegt hat) und deshalb bald wieder nach
F-6948/2024 Seite 10 Ungarn reisen zu wollen. Ein persönliches Interesse an der ungehinderten Einreise in die Schweiz bringt er dagegen nicht vor und es sind auch keine Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Dem Ein- reiseverbot stehen demnach keine privaten Interessen entgegen, soweit es für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Einreisever- bot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des isolierten Verstosses gegen die Einreisevorschriften in Gestalt einer einmaligen, ein- zig einer Sorgfaltspflichtverletzung geschuldeten illegalen Einreise, auf welche kein illegaler Aufenthalt folgte, erweist sich die Dauer des Einreise- verbots von zwei Jahren jedoch als unverhältnismässig. Ein einjähriges Einreiseverbot bietet genügend Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer künftig die in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften befolgt. Das Einreiseverbot ist auf ein Jahr zu befristen beziehungsweise auf den Urteilszeitpunkt aufzuheben. 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än- derung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Dabei stellen die Mitgliedstaaten vor der Eingabe einer Ausschreibung fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze). 8.2 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung durch die illegale Einreise in die Schweiz nach bereits abgelaufener bewilligungsfreier Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum besteht ein zuläs- siger Grund für die Ausschreibung (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO- Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen natio- nale Rechtsvorschriften über die Einreise. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer – trotz in Ungarn lebender
F-6948/2024 Seite 11 Ehefrau – in Kauf zu nehmen. Damit erweist sich die angeordnete SIS- Ausschreibung als rechtmässig.
E. 7 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 4.5).
E. 7.1 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn war rechtmässig. Ihm kann einzig vorgeworfen werden, dass er nicht direkt in Ungarn aus dem Schengen-Raum ausgereist ist, sondern mittels Transfers in der Schweiz (Flug von Budapest nach Miami via Zürich). Da er in der Schweiz nur umgestiegen ist und keinen Aufenthalt geplant hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei der illegalen Einreise in der Schweiz um eine Sorgfaltspflichtverletzung respektive Fehlinterpretation der Einreisebestimmungen gehandelt hat (gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers gebe es keinen Direktflug aus Ungarn in die USA und er sei in der Schweiz auf Durchreise gewesen, was ihm gesetzlich erlaubt gewesen sei). Der Beschwerdeführer ging fälschlicherweise davon aus, ein Transfer in der Schweiz sei rechtmässig. Er muss sich die Sorgfaltspflichtverletzung zwar entgegenhalten lassen (vgl. E. 4.4), diese wiegt aber objektiv nicht schwer. Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt dennoch eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.3). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers, zumal sich Drittstaatsangehörige - im Gegensatz zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112. 681) - nur beschränkt auf eine geringe Rückfallgefahr berufen können (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Das Einreiseverbot erscheint jedoch auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 7.2 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, mit einer Ungarin verheiratet zu sein (was er durch eine Heiratsurkunde belegt hat) und deshalb bald wieder nach Ungarn reisen zu wollen. Ein persönliches Interesse an der ungehinderten Einreise in die Schweiz bringt er dagegen nicht vor und es sind auch keine Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Dem Einreiseverbot stehen demnach keine privaten Interessen entgegen, soweit es für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt.
E. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des isolierten Verstosses gegen die Einreisevorschriften in Gestalt einer einmaligen, einzig einer Sorgfaltspflichtverletzung geschuldeten illegalen Einreise, auf welche kein illegaler Aufenthalt folgte, erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren jedoch als unverhältnismässig. Ein einjähriges Einreiseverbot bietet genügend Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer künftig die in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften befolgt. Das Einreiseverbot ist auf ein Jahr zu befristen beziehungsweise auf den Urteilszeitpunkt aufzuheben.
E. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Dabei stellen die Mitgliedstaaten vor der Eingabe einer Ausschreibung fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze).
E. 8.2 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die illegale Einreise in die Schweiz nach bereits abgelaufener bewilligungsfreier Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum besteht ein zulässiger Grund für die Ausschreibung (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer - trotz in Ungarn lebender Ehefrau - in Kauf zu nehmen. Damit erweist sich die angeordnete SIS-Ausschreibung als rechtmässig.
E. 9 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht, soweit die Massnahme für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen wurde. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot auf den Urteilszeitpunkt aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung im SIS umgehend zu löschen (Art. 40 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze).
E. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerde- führer die Kosten des Verfahrens im Umfang des Unterliegens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Be- schwerdeführer zur Hälfte auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. Die Differenz von Fr. 500.– ist ihm zurückzuerstat- ten.
E. 10.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Das vorliegende Urteil wird aufgrund Dahinfallens der Gültigkeit des Zu- stelldomizils (Art. 11b Abs. 1 VwVG) – wie in der Zwischenverfügung vom
E. 13 November 2024 angedroht – im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 36 Bst. b VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-6948/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot vom
- September 2024 wird auf den Zeitpunkt des Urteils befristet.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, umgehend die Löschung der Ausschrei- bung im SIS zu veranlassen.
- Es werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– erhoben. Die Differenz von Fr. 500.– zum einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6948/2024 Urteil vom 3. Oktober 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, ohne gültiges Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 23. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]; US-amerikanischer Staatsangehöriger) reiste am 4. März 2024 in Ungarn in den Schengen-Raum ein und am 25. Mai 2024 wieder aus. Am 28. Mai 2024 reiste er erneut in Ungarn in den Schengen-Raum ein. Anlässlich einer Kontrolle am Flughafen Zürich wurde am 31. August 2024 festgestellt, dass die Dauer seines bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum abgelaufen war. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. B. Mit Verfügung vom 23. September 2024 - Empfangsbestätigung datiert auf den 28. Oktober 2024 - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 22. September 2026), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2024 gelangte der Beschwerde-führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Einreiseverbot sei aufzuheben und die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu löschen. D. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach erliess gegen den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 einen Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 180.-. E. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2024 auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Diesem Ersuchen kam er am 27. November 2024 nach. F. Am 23. Januar 2025 wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. Die Kopie dieser Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, weshalb die ihn betreffenden verfahrensleitenden Anordnungen fortan im Bundesblatt veröffentlicht wurden. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). 3.2 Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss moniert, er sei vor Erlass des Einreiseverbots nicht angehört worden, ist dem zu widersprechen. Dem Beschwerdeführer wurde am 31. August 2024 durch die Kantonspolizei Zürich ein Dokument vorgelegt, in welchem ihm in englischer Sprache das rechtliche Gehör zu möglichen Fernhaltemassnahmen gewährt wurde. Er nahm schriftlich Stellung dazu und unterzeichnete das entsprechende Dokument. Der Beschwerdeführer wurde damit im Einklang mit Art. 30 VwVG vorgängig in einer ihm verständlichen Sprache angehört, weshalb die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 4. 4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11 E. 7; F-7280/2024 vom 31. März 2025 E. 5.3). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.4 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4). 4.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer sich weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Grund für seinen langen Aufenthalt sei gewesen, dass er seine ungarische Frau in Ungarn geheiratet habe. Während seines Aufenthalts habe ihm die amerikanische Botschaft in Budapest mitgeteilt, es bestehe eine Vereinbarung zwischen der ungarischen und der amerikanischen Regierung, die amerikanischen Staatsbürgern erlaube, sich für 90 zusätzliche Tage in Ungarn aufzuhalten. Dies bedeute, dass amerikanische Staatsbürger sich insgesamt 180 Tage ohne Probleme in Ungarn aufhalten könnten, sofern sie während der zweiten 90 Tage das Land nicht verliessen. Das Schweizer Generalkonsulat in Miami sei schockiert gewesen zu erfahren, dass er am Schweizer Flughafen nur wegen einer Durchreise gestoppt worden sei, da Amerikaner für die Durchreise kein Visum benötigen würden. In Bezug auf seine privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei mit einer Ungarin verheiratet und wolle bald wieder nach Ungarn reisen, um seine Frau zu sehen und einen Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung zu stellen. Es würde ihm das Herz brechen, wenn er seine Frau und deren Familie zwei Jahre nicht sehen könnte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer darf als US-amerikanischer Staatsangehöriger gemäss Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) in den Schengen-Raum einreisen und sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich bewilligungsfrei im Schengen-Raum bewegen. Dabei wird der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Aufenthaltsdauer ist vorliegend der Zeitraum vom 5. März 2024 bis 31. August 2024 (180 Tage; Rückwärtsrechnung ab dem Ausreisetag). Die Anzahl der Aufenthaltstage des Beschwerdeführers im Schengen-Raum wurde in der Verzeigungsverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 12. September 2024 aufgelistet. Gemäss Passstempel hielt er sich vom 4. März 2024 bis 25. Mai 2024 (83 Tage) sowie ab dem 28. Mai 2024 weitere 96 Tage im Schengen-Raum auf, bis er am 31. August 2024 am Flughafen Zürich aus dem Schengen-Raum ausreisen wollte. Davon liegt 1 Tag ausserhalb des Referenzzeitraums. Damit hat sich der Beschwerdeführer innerhalb des Referenzzeitraums während insgesamt 178 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten und somit grundsätzlich die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer um 88 Tage überschritten. Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert. Unter anderem wird kontrolliert, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. a iii) SGK). Es war den Grenzschutzbeamten daher gestattet, die entsprechende Kontrolle vorzunehmen. 6.2 Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich - wie von ihm in der Beschwerdeschrift vorgebracht - gestützt auf ein bilaterales Abkommen zwischen den USA und Ungarn bis zu seiner Ausreise am 31. August 2024 legal in Ungarn aufgehalten hat. 6.2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000) können sichtvermerkfreie Drittausländer sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet über 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen hinaus zu verlängern, wenn a) aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder b) dies gemäss einem vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Abkommen geschieht, das der Kommission gemäss Absatz 2d mitgeteilt wurde. Wird der Aufenthalt gemäss Absatz 2 verlängert, darf der betreffende Drittausländer sich nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei aufhalten und seine Ausreise muss über die Aussengrenze dieser Vertragspartei erfolgen (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 2c SDÜ in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2017 [ABl. L 327/20 vom 9.12.2017]). 6.2.2 Ungarn hat mit den USA ein bilaterales Übereinkommen abgeschlossen, welches am 1. November 1990 und damit vor dem Schengener Durchführungsübereinkommen (26. März 1995) in Kraft getreten ist. Darin wird der bewilligte Aufenthalt um 90 Tage verlängert (vgl. Liste der von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen eine Verlängerung des Aufenthaltszeitraums ermöglichen [Abl. C 130/07 vom 8.4.2019]). Über die genaue Handhabung des Weiterverbleibs in Ungarn - nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts gemäss Schengen-Recht - gestützt auf das bilaterale Übereinkommen mit den USA gibt die Generaldirektion für Fremdenpolizei Ungarns auf ihrer Webseite Auskunft (vgl. die englische Übersetzung https://oif.gov.hu/bilateral-agreement-based-continued-stay-of-persons-entitled-to-visa-free-stay?locale=en >, 13.05.2025, abgerufen am 22.09.2025). 6.2.3 Der Beschwerdeführer hielt sich 179 Tage in Ungarn auf und hat damit die zulässige Aufenthaltsdauer von gesamthaft 180 Tagen (90 Tage gemäss Schengen-Recht sowie weitere 90 Tage gemäss bilateralem Übereinkommen) eingehalten. Sein Aufenthalt in Ungarn war rechtmässig. Entsprechend liegt - anders als von der Vorinstanz erwogen - kein Verstoss gegen die schengenrechtlichen Aufenthaltsvoraussetzungen vor. 6.3 Der Beschwerdeführer hielt sich legal während 179 Tagen in Ungarn auf. Durch die Ausreise aus Ungarn am 31. August 2024 via Flughafen Zürich verliess er jedoch nicht wie in Art. 20 Abs. 2c SDÜ (in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2017 [ABl. L 327/20 vom 9.12.2017]) festgehalten den Schengen-Raum über die Aussengrenzen von Ungarn, sondern reiste - obwohl er sich nur im Hoheitsgebiet von Ungarn aufhalten durfte - durch ein anderes Schengen-Land aus. Da zum Zeitpunkt der Einreise in der Schweiz der bewilligungsfreie Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum bereits um 88 Tage überschritten war, ist der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist. 6.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die illegale Einreise in die Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Damit hat er einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt.
7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 4.5). 7.1 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn war rechtmässig. Ihm kann einzig vorgeworfen werden, dass er nicht direkt in Ungarn aus dem Schengen-Raum ausgereist ist, sondern mittels Transfers in der Schweiz (Flug von Budapest nach Miami via Zürich). Da er in der Schweiz nur umgestiegen ist und keinen Aufenthalt geplant hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei der illegalen Einreise in der Schweiz um eine Sorgfaltspflichtverletzung respektive Fehlinterpretation der Einreisebestimmungen gehandelt hat (gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers gebe es keinen Direktflug aus Ungarn in die USA und er sei in der Schweiz auf Durchreise gewesen, was ihm gesetzlich erlaubt gewesen sei). Der Beschwerdeführer ging fälschlicherweise davon aus, ein Transfer in der Schweiz sei rechtmässig. Er muss sich die Sorgfaltspflichtverletzung zwar entgegenhalten lassen (vgl. E. 4.4), diese wiegt aber objektiv nicht schwer. Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt dennoch eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.3). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers, zumal sich Drittstaatsangehörige - im Gegensatz zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112. 681) - nur beschränkt auf eine geringe Rückfallgefahr berufen können (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Das Einreiseverbot erscheint jedoch auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.2 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, mit einer Ungarin verheiratet zu sein (was er durch eine Heiratsurkunde belegt hat) und deshalb bald wieder nach Ungarn reisen zu wollen. Ein persönliches Interesse an der ungehinderten Einreise in die Schweiz bringt er dagegen nicht vor und es sind auch keine Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Dem Einreiseverbot stehen demnach keine privaten Interessen entgegen, soweit es für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des isolierten Verstosses gegen die Einreisevorschriften in Gestalt einer einmaligen, einzig einer Sorgfaltspflichtverletzung geschuldeten illegalen Einreise, auf welche kein illegaler Aufenthalt folgte, erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren jedoch als unverhältnismässig. Ein einjähriges Einreiseverbot bietet genügend Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer künftig die in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften befolgt. Das Einreiseverbot ist auf ein Jahr zu befristen beziehungsweise auf den Urteilszeitpunkt aufzuheben. 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Dabei stellen die Mitgliedstaaten vor der Eingabe einer Ausschreibung fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze). 8.2 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die illegale Einreise in die Schweiz nach bereits abgelaufener bewilligungsfreier Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum besteht ein zulässiger Grund für die Ausschreibung (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer - trotz in Ungarn lebender Ehefrau - in Kauf zu nehmen. Damit erweist sich die angeordnete SIS-Ausschreibung als rechtmässig.
9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht, soweit die Massnahme für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen wurde. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot auf den Urteilszeitpunkt aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung im SIS umgehend zu löschen (Art. 40 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens im Umfang des Unterliegens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Differenz von Fr. 500.- ist ihm zurückzuerstatten. 10.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11. Das vorliegende Urteil wird aufgrund Dahinfallens der Gültigkeit des Zustelldomizils (Art. 11b Abs. 1 VwVG) - wie in der Zwischenverfügung vom 13. November 2024 angedroht - im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 36 Bst. b VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot vom 23. September 2024 wird auf den Zeitpunkt des Urteils befristet.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, umgehend die Löschung der Ausschreibung im SIS zu veranlassen.
3. Es werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- erhoben. Die Differenz von Fr. 500.- zum einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: