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F-3777/2025

F-3777/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-30 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. (Nennung Geburtsdatum), (Nennung Nationalität) Staatsangehörige) hielt sich zwischen dem (Nennung Datum) und dem (Nennung Datum) sowie zwischen dem (Nennung Datum) und dem (Nennung Datum) in der Schweiz auf. B. Am (Nennung Datum) wurde sie im Rahmen der Ausreisekontrolle am Flughafen (Nennung Ort) angehalten und aufgrund eines rechtswidrigen Aufenthalts gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) mit rechtskräftigem Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks (Nennung Ort) vom 5. Mai 2025 zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. C. Am gleichen Tag gewährte ihr die Kantonspolizei (Nennung Ort) das rechtliche Gehör hinsichtlich eines allfälligen Einreiseverbots. D. Mit Verfügung vom 16. April 2025 (Postausgang am 17. April 2025, Zustellungsdatum unbekannt) verhängte die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 16. April 2025 bis zum 16. April 2027. Das Verbot gilt für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei das Einreiseverbot auf sechs Monate zu reduzieren. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 22. August 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. September 2025.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des Staatsekretariats für Migration (SEM; die Vorinstanz), die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, ihr sei das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe zwar festgehalten, das rechtliche Gehör sei gewährt worden, jedoch weder ihre subjektiven Gründe - namentlich die irrtümliche Annahme, mit dem Jahreswechsel beginne eine neue 90-Tage-Frist - noch die familiären Gründe ihres Aufenthalts, insbesondere die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter sowie die gesundheitliche Situation ihrer Brüder, berücksichtigt. Aufgrund dieser Unterlassungen liege eine «Schnellabfertigung» vor.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die betroffene Person anhört, bevor sie verfügt (Äusserungsrecht bzw. rechtliches Gehör im engeren Sinn; Art. 30 Abs. 1 VwVG), und dass sie deren Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Sodann hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).

E. 3.3 Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4).

E. 3.4 Ausweislich der Akten (Polizeirapport vom [Nennung Datum]) hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhaltung am (Nennung Datum) auf (Nennung Sprache) - das ihr am Telefon zugeschalteter Bruder übersetzte -, sinngemäss angegeben, sich bei ihrer Verwandtschaft in der Schweiz aufgehalten zu haben. Dass sie ihre Familie, wie nunmehr auf Beschwerdeebene vorgebracht, aus gesundheitlichen Gründen hätte unterstützen müssen, erwähnte sie demnach nicht. Gemäss dem ebenfalls bei den Akten liegenden Formular Rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme vom (Nennung Datum) hat sie im Rahmen der Anhaltung sodann darauf verzichtet, sich zum drohenden Erlass einer solchen zu äussern.

E. 3.5 Angesichts dessen durfte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf beschränken festzuhalten, dass im Rahmen der Gehörsgewährung keine privaten Interessen vorgebracht worden seien, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten einreisen überwiegen könnten. Eine Verletzung der Prüfungs- und/oder der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Da sie mittels des Formulars Rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme auch auf (Nennung Sprache) darauf hingewiesen wurde, sich zum drohenden Erlass einer Fernhaltemassnahme äussern zu können, dürfte zudem auch das Äusserungsrecht der Beschwerdeführerin gewahrt und mithin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs im vorinstanzlichen Verfahren zu verneinen sein, obgleich angesichts der telefonischen Zuschaltung ihres Bruders im Rahmen ihrer Anhaltung offenkundig Kommunikationsprobleme auftraten.

E. 3.6 Ob dem effektiv so ist, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. So hat die Beschwerdeführerin ihre privaten Interessen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschwerdeweise einbringen können. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2025 ausdrücklich zu den vorgebrachten familiären Umständen geäussert und klargestellt, dass sie diesen auch im Lichte der nunmehr geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte kein entscheidrelevantes Gewicht beimisst. Nachdem die Beschwerdeführerin sodann Gelegenheit hatte, zu den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen (vgl. Zwischenverfügung vom 28. August 2025, Eingabe vom 15. September 2025), erwiese sich eine allfällige Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt.

E. 3.7 Entsprechend erübrigt es sich, die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.

E. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG).

E. 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

E. 4.4 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, dass sich die Beschwerdeführerin über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe (sog. «Overstay»). Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum nicht absichtlich überschritten und sei sich nicht bewusst gewesen, gegen eine Bestimmung des Schengen-Abkommens zu verstossen. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass mit dem Jahreswechsel eine neue 90-Tage-Frist beginne. Sie sei in die Schweiz gekommen, um ihre Familie zu unterstützen. Ihre Mutter leide an (Nennung Krankheiten) und sei auf ihre Hilfe angewiesen. Gleiches gelte für ihren Bruder, der an den Rollstuhl gebunden sei. Üblicherweise pflege ein anderer Bruder Mutter und Bruder, zumal sie in derselben Wohnung lebten. Aufgrund einer (...)operation am (Nennung Datum) habe dieser Bruder die Pflege jedoch für längere Zeit nicht leisten können, weshalb die Beschwerdeführerin eingesprungen sei. Diesbezüglich reichte sie medizinische Dokumente ein, die die (...)erkrankung der Mutter, die Invalidität des einen Bruders sowie die (...)operation des anderen Bruders belegen. Aufgrund der schwierigen familiären Situation, der pflegebedürftigen Mutter und des invaliden Bruders sei die Familie auch künftig auf ihre Unterstützung angewiesen. Insofern bestehe ein öffentliches Interesse an ihrer Hilfe, da dadurch staatliche Unterstützung und Ergänzungsleistungen vermieden würden.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die bewilligungsfrei zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten zu haben. Der dafür gegen sie ausgesprochene Strafbefehl (vorne Bst. B) ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch fahrlässig begangene Delikte können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (statt vieler: Urteile des BVGer F-4355/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 6.2; F-4990/2019 vom 20. August 2021 E. 9). Für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen, zumal es ihr obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 4.4 m.H.; F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 5; F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 4.4 m.H.). Durch ihren rechtswidrigen Aufenthalt hat sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund des Strafbefehls vom 5. Mai 2025 ist zudem auch der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt (siehe E. 4.1 hiervor).

E. 5.4 Das angefochtene Einreiseverbot erweist sich demnach als begründet.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 67 Abs. 5 und Art. 96 Abs. 1 AIG).

E. 6.2 Den Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 6.3 Der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 48 Tagen im Schengen-Raum objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um die Beschwerdeführerin bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der verfügten zweijährigen Fernhaltung der Beschwerdeführerin.

E. 6.4 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Soweit sie vorbringt, das durch die Vorinstanz verhängte Einreiseverbot verunmögliche ihr den Besuch und damit die benötigte Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, ist festzuhalten, dass sie die vorübergehende Einschränkung der besuchsweisen Kontaktpflege aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen hat. Das private Interesse an einem Verzicht auf das Einreiseverbot beziehungsweise dessen Reduktion wird durch die vorgebrachte familiäre Situation der Beschwerdeführerin somit nur - aber immerhin - leicht erhöht.

E. 6.5 Zu Gunsten der Beschwerdeführerin bleibt unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass es sich bei ihrem Overstay um einen einmaligen Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften handelte (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4344/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 7.3; F-3585/2022 vom 4. Januar 2023 E. 6.3).

E. 6.6 Im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung liegt der Overstay der Beschwerdeführerin mit 48 Tagen in einem Bereich, in dem zweijährige Einreiseverbote teils als zu lang, teils aber auch als angemessen beurteilt wurden (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 4.3.2 [Overstay 34 Tage: ursprünglich 2 Jahre, auf 1 Jahr herabgesetzt]; F-7015/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 6 [Overstay 57 Tage: ursprünglich 2 Jahre, auf 1 Jahr reduziert]; F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 m.w.H. [Overstay 49 Tage: 2-jähriges Einreiseverbot bestätigt]). Umso mehr fallen bei entsprechender Overstay-Dauer die konkreten Einzelfallumstände ins Gewicht.

E. 6.7 Bei gesamthafter Würdigung der vorliegenden Umstände (vorstehend E. 6.3-6.6) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (soeben E. 6.6), erweist sich das zweijährige Einreiseverbot als verhältnismässig und somit zulässig.

E. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).

E. 7.2 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz ist die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS einhergehende zusätzliche Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 8.2 und F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 8.1). Mithin erweist sich nach dem Gesagten die angeordnete SIS-Ausschreibung des Einreiseverbots als begründet und verhältnismässig und somit zulässig.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3777/2025 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Koch & Schneider Advokatur & Notariat, Seetalstrasse 11, 6020 Emmenbrücke, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 15. April 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. (Nennung Geburtsdatum), (Nennung Nationalität) Staatsangehörige) hielt sich zwischen dem (Nennung Datum) und dem (Nennung Datum) sowie zwischen dem (Nennung Datum) und dem (Nennung Datum) in der Schweiz auf. B. Am (Nennung Datum) wurde sie im Rahmen der Ausreisekontrolle am Flughafen (Nennung Ort) angehalten und aufgrund eines rechtswidrigen Aufenthalts gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) mit rechtskräftigem Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks (Nennung Ort) vom 5. Mai 2025 zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. C. Am gleichen Tag gewährte ihr die Kantonspolizei (Nennung Ort) das rechtliche Gehör hinsichtlich eines allfälligen Einreiseverbots. D. Mit Verfügung vom 16. April 2025 (Postausgang am 17. April 2025, Zustellungsdatum unbekannt) verhängte die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 16. April 2025 bis zum 16. April 2027. Das Verbot gilt für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei das Einreiseverbot auf sechs Monate zu reduzieren. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 22. August 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. September 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Staatsekretariats für Migration (SEM; die Vorinstanz), die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, ihr sei das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe zwar festgehalten, das rechtliche Gehör sei gewährt worden, jedoch weder ihre subjektiven Gründe - namentlich die irrtümliche Annahme, mit dem Jahreswechsel beginne eine neue 90-Tage-Frist - noch die familiären Gründe ihres Aufenthalts, insbesondere die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter sowie die gesundheitliche Situation ihrer Brüder, berücksichtigt. Aufgrund dieser Unterlassungen liege eine «Schnellabfertigung» vor. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die betroffene Person anhört, bevor sie verfügt (Äusserungsrecht bzw. rechtliches Gehör im engeren Sinn; Art. 30 Abs. 1 VwVG), und dass sie deren Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Sodann hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 3.3 Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4). 3.4 Ausweislich der Akten (Polizeirapport vom [Nennung Datum]) hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhaltung am (Nennung Datum) auf (Nennung Sprache) - das ihr am Telefon zugeschalteter Bruder übersetzte -, sinngemäss angegeben, sich bei ihrer Verwandtschaft in der Schweiz aufgehalten zu haben. Dass sie ihre Familie, wie nunmehr auf Beschwerdeebene vorgebracht, aus gesundheitlichen Gründen hätte unterstützen müssen, erwähnte sie demnach nicht. Gemäss dem ebenfalls bei den Akten liegenden Formular Rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme vom (Nennung Datum) hat sie im Rahmen der Anhaltung sodann darauf verzichtet, sich zum drohenden Erlass einer solchen zu äussern. 3.5 Angesichts dessen durfte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf beschränken festzuhalten, dass im Rahmen der Gehörsgewährung keine privaten Interessen vorgebracht worden seien, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten einreisen überwiegen könnten. Eine Verletzung der Prüfungs- und/oder der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Da sie mittels des Formulars Rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme auch auf (Nennung Sprache) darauf hingewiesen wurde, sich zum drohenden Erlass einer Fernhaltemassnahme äussern zu können, dürfte zudem auch das Äusserungsrecht der Beschwerdeführerin gewahrt und mithin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs im vorinstanzlichen Verfahren zu verneinen sein, obgleich angesichts der telefonischen Zuschaltung ihres Bruders im Rahmen ihrer Anhaltung offenkundig Kommunikationsprobleme auftraten. 3.6 Ob dem effektiv so ist, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. So hat die Beschwerdeführerin ihre privaten Interessen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschwerdeweise einbringen können. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2025 ausdrücklich zu den vorgebrachten familiären Umständen geäussert und klargestellt, dass sie diesen auch im Lichte der nunmehr geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte kein entscheidrelevantes Gewicht beimisst. Nachdem die Beschwerdeführerin sodann Gelegenheit hatte, zu den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen (vgl. Zwischenverfügung vom 28. August 2025, Eingabe vom 15. September 2025), erwiese sich eine allfällige Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt. 3.7 Entsprechend erübrigt es sich, die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.4 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, dass sich die Beschwerdeführerin über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe (sog. «Overstay»). Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum nicht absichtlich überschritten und sei sich nicht bewusst gewesen, gegen eine Bestimmung des Schengen-Abkommens zu verstossen. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass mit dem Jahreswechsel eine neue 90-Tage-Frist beginne. Sie sei in die Schweiz gekommen, um ihre Familie zu unterstützen. Ihre Mutter leide an (Nennung Krankheiten) und sei auf ihre Hilfe angewiesen. Gleiches gelte für ihren Bruder, der an den Rollstuhl gebunden sei. Üblicherweise pflege ein anderer Bruder Mutter und Bruder, zumal sie in derselben Wohnung lebten. Aufgrund einer (...)operation am (Nennung Datum) habe dieser Bruder die Pflege jedoch für längere Zeit nicht leisten können, weshalb die Beschwerdeführerin eingesprungen sei. Diesbezüglich reichte sie medizinische Dokumente ein, die die (...)erkrankung der Mutter, die Invalidität des einen Bruders sowie die (...)operation des anderen Bruders belegen. Aufgrund der schwierigen familiären Situation, der pflegebedürftigen Mutter und des invaliden Bruders sei die Familie auch künftig auf ihre Unterstützung angewiesen. Insofern bestehe ein öffentliches Interesse an ihrer Hilfe, da dadurch staatliche Unterstützung und Ergänzungsleistungen vermieden würden. 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die bewilligungsfrei zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten zu haben. Der dafür gegen sie ausgesprochene Strafbefehl (vorne Bst. B) ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch fahrlässig begangene Delikte können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (statt vieler: Urteile des BVGer F-4355/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 6.2; F-4990/2019 vom 20. August 2021 E. 9). Für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen, zumal es ihr obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 4.4 m.H.; F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 5; F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 4.4 m.H.). Durch ihren rechtswidrigen Aufenthalt hat sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund des Strafbefehls vom 5. Mai 2025 ist zudem auch der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt (siehe E. 4.1 hiervor). 5.4 Das angefochtene Einreiseverbot erweist sich demnach als begründet. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 67 Abs. 5 und Art. 96 Abs. 1 AIG). 6.2 Den Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.3 Der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 48 Tagen im Schengen-Raum objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um die Beschwerdeführerin bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der verfügten zweijährigen Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 6.4 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Soweit sie vorbringt, das durch die Vorinstanz verhängte Einreiseverbot verunmögliche ihr den Besuch und damit die benötigte Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, ist festzuhalten, dass sie die vorübergehende Einschränkung der besuchsweisen Kontaktpflege aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen hat. Das private Interesse an einem Verzicht auf das Einreiseverbot beziehungsweise dessen Reduktion wird durch die vorgebrachte familiäre Situation der Beschwerdeführerin somit nur - aber immerhin - leicht erhöht. 6.5 Zu Gunsten der Beschwerdeführerin bleibt unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass es sich bei ihrem Overstay um einen einmaligen Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften handelte (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4344/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 7.3; F-3585/2022 vom 4. Januar 2023 E. 6.3). 6.6 Im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung liegt der Overstay der Beschwerdeführerin mit 48 Tagen in einem Bereich, in dem zweijährige Einreiseverbote teils als zu lang, teils aber auch als angemessen beurteilt wurden (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 4.3.2 [Overstay 34 Tage: ursprünglich 2 Jahre, auf 1 Jahr herabgesetzt]; F-7015/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 6 [Overstay 57 Tage: ursprünglich 2 Jahre, auf 1 Jahr reduziert]; F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 m.w.H. [Overstay 49 Tage: 2-jähriges Einreiseverbot bestätigt]). Umso mehr fallen bei entsprechender Overstay-Dauer die konkreten Einzelfallumstände ins Gewicht. 6.7 Bei gesamthafter Würdigung der vorliegenden Umstände (vorstehend E. 6.3-6.6) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (soeben E. 6.6), erweist sich das zweijährige Einreiseverbot als verhältnismässig und somit zulässig. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 7.2 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz ist die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS einhergehende zusätzliche Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 8.2 und F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 8.1). Mithin erweist sich nach dem Gesagten die angeordnete SIS-Ausschreibung des Einreiseverbots als begründet und verhältnismässig und somit zulässig.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: