Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. […], kosovarisch-albanischer Doppelbürger) wurde am 10. November 2024 aus der Schweiz kommend am deutsch- österreichischen Grenzübergang Hörbranz-Lindau von Beamten des Bun- despolizeireviers Lindau angehalten. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass die Dauer seines bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum abgelaufen war (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 13/88, 13/72). B. Am 12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens von Österreich in die Schweiz überführt. Glei- chentags erfolgte eine Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen (SEM act. 13/83 ff.). Ebenso gewährte ihm das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) das rechtliche Gehör zur allfälligen Anordnung eines Einreiseverbots und einer Wegweisung (SEM act. 13/63 ff.). C. Mit Verfügung vom 11. November 2024 (eröffnet tags darauf) ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft und die Wegweisung nach Kosovo an (SEM act. 13/59 ff.). D. Die Vorinstanz verhängte mit Verfügung vom 13. November 2024 gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum). Gleichzeitig schrieb sie das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (SEM act. 12/43 f.). E. Am 14. November 2024 wurde der Beschwerdeführer nach Pristina ausge- schafft (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 Ziff. 17). F. Gegen die Verfügung des SEM vom 13. November 2024 liess der Be- schwerdeführer am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht einreichen (BVGer act. 1). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr zu befristen. Subeventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie
F-7841/2024 Seite 3 zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Aus- schreibung im SIS sei zu löschen. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer act. 2). H. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2025 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 5). I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 (BVGer act. 15).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
F-7841/2024 Seite 4 erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung nur in beschränktem Umfang die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die Vorinstanz habe sich zudem offensichtlich nicht mit den Akten auseinandergesetzt. Der Grund seiner Einreise sei der Besuch seiner Familie, insbesondere seines Onkels und seines Cousins gewesen, die alle Schweizer Bürger seien mit Wohnsitz in K._______. Ein Blick in die Strafakten oder eine kurze Internetrecherche hätte genügt, um dies zu erkennen. Das private Interesse liege somit auf der Hand. Überdies habe das SEM auch seine Substantiierungspflicht verletzt (Beschwerde Ziff. 31 ff.). Mit Replik führte er zudem aus, es sei nicht ersichtlich, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung eine Interessenabwägung nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände vorgenommen habe. Dies sei auch in der Ver- nehmlassung nicht nachgeholt worden. Eine Einzelfallprüfung wäre ange- sichts konkreter familiärer, beruflicher und integrationsrelevanter Um- stände zwingend erforderlich gewesen. Die Verweigerung der sachlichen Auseinandersetzung mit diesen Elementen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Ziff. 2 ff. ebenda).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garan- tien. Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betroffe- nen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert. Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrach- ten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). In einer engen Verbindung zur Prü- fungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht
F-7841/2024 Seite 5 anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegun- gen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Ent- scheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Es ist nicht nötig, dass sie sich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.H.).
E. 3.3 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 12. November 2024 unter Vorhalt seines fehl- baren Verhaltens das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung und zum Einreiseverbot (mit Ausdehnung auf den Schengen-Raum) ge- währte (SEM act. 13/64 ff.). Zuvor hatte er – anlässlich der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme – die Möglichkeit, sich zu einer allfälli- gen Fernhaltemassnahme (Schweiz und Schengen-Raum) zu äussern (SEM act. 13/84). Von einer nur beschränkten Möglichkeit zur Stellung- nahme kann somit keine Rede sein. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte, entspricht doch die Delegation des rechtlichen Gehörs der ständigen Pra- xis (vgl. Urteile des BVGer F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.1, F-1084/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.3 m.w.H.; WALDMANN/KRAUSKOPF, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 30 N. 17).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer hatte damit die Möglichkeit, sich zur Verhän- gung eines Einreiseverbots zu äussern. Dass er auf eine Aussage verzich- tete (SEM act. 13/64), kann nicht dem SEM angelastet werden. In diesem Sinne ist auch die vom SEM vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die Ausführungen sind zwar knapp aber rechtsgenüglich (vgl. auch Urteil des BVGer F-1893/2023 vom 4. März 2024 E. 3.5.5). Dem Beschwerdeführer war es schliesslich möglich, die vorinstanzliche Verfü- gung sachgerecht anzufechten. Ob die Ausführungen des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein.
E. 3.5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbe- gründet.
E. 4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreise- verbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckbar ist
F-7841/2024 Seite 6 (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder wenn die ausländische Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung.
Ferner kann das SEM gegenüber ausländischen Personen ein Einreise- verbot verfügen, wenn sie in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durch- setzungshaft (Art. 75-78 AIG) genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG).
E. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 4.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprü- fen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme not- wendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öf- fentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, wel- che die betroffene Person an der Aufhebung oder zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (vgl. BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Aus- gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per- son (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom
11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 5.1 Zur Begründung des dreijährigen Einreiseverbots führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, bei einer Kontrolle
F-7841/2024 Seite 7 vom 10. November 2024 durch den Bundesgrenzschutz sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraus- setzungen vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Er sei zudem durch die zuständige Behörde in Ausschaffungshaft genommen worden und per sofort aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden. Deshalb sei auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe vom
13. Dezember 2024, es stelle sich die Frage, ob die Wegweisung über- haupt zulässig gewesen sei. Er habe in Deutschland ein laufendes Verfah- ren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; eine Rückkehr nach Pristina sei somit nicht erforderlich gewesen. Entsprechend habe er nicht gegen gel- tendes deutsches Recht verstossen. Seinen Antrag habe er nicht zurück- gezogen und sich somit durchgehend im Antragsverfahren befunden. Die Einreise nach Deutschland hätte ihm nicht verweigert werden dürfen. Die Wegweisung und die Ausschaffung seien unter diesen Umständen recht- lich unbegründet und unverhältnismässig. Da eine Wegweisung nicht zu- lässig sei, könne auch kein Einreiseverbot verhängt werden. Selbst bei ei- ner rechtskräftigen Verurteilung wegen des möglichen Overstays sei das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verneinen. Er sei ein (…)-jähriger Student und stamme aus einer angese- henen Familie, die wirtschaftlich und gesellschaftlich in der Schweiz gut integriert sei. Er verfolge ein strukturiertes Leben, und es würden keine Hinweise auf eine deliktische Vergangenheit oder sonstige vorwerfbaren Verhaltensweisen vorliegen. Weiter sei das Einreiseverbot, falls es nicht aufgehoben werden würde, aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf ein Jahr zu befristen, zumal seine persönlichen Interessen, ungehindert in die Schweiz einreisen zu dürfen, nicht von der Hand zu weisen seien. Vorlie- gend handle es sich überdies (wenn überhaupt) um einen einmaligen Verstoss gegen eine Verwaltungsvorschrift und er habe, wenn überhaupt, nur pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, weshalb höchstens eine Übertre- tung vorliegen könne. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS seien nicht erfüllt. Die Ausschreibung sei unverzüglich zu löschen. Ein Aus- schluss aus dem Schengen-Raum würde seine berufliche und akade-
F-7841/2024 Seite 8 mische Zukunft ernsthaft gefährden und unverhältnismässig in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Achtung seines Privat- und Familien- lebens eingreifen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2024 führte die Vorinstanz er- gänzend zur angefochtenen Verfügung aus, Abklärungen bei den deut- schen Behörden hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer gemäss Aus- länderzentralregister in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis besitze. Dies sei dem SEM im Rahmen des Konsultationsverfahrens am 30. Ja- nuar 2025 mitgeteilt worden. Eine Löschung des Einreiseverbots im SIS rechtfertige sich somit nicht. Der Vernehmlassung beigelegt war das SI- RENE-Formular M.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik mit Verweis auf das Ur- teil des BVGer F-3385/2022 vom 4. Januar 2023 geltend, selbst bei einem objektiven Verstoss gegen die zulässige Aufenthaltsdauer sei ein zweijäh- riges Einreiseverbot als unverhältnismässig beurteilt worden. Diese Recht- sprechung verdeutliche, dass selbst formale Gesetzesverstösse nicht au- tomatisch eine langfristige Fernhaltemassnahme rechtfertigen würden. Weiter verweise das SEM in seiner Vernehmlassung auf eine Mitteilung der deutschen Behörden, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis besitze. Diese Information sei jedoch unvollständig. Es möge zutreffen, dass er gemäss Ausländerzentralregister derzeit über keine gültige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland verfüge; er habe sich aber mehrfach legal in Deutschland aufgehalten und befinde sich in einem Verfahren zur Wiedererlangung eines Aufenthaltstitels. Dieses sei weiter- hin pendent. Der beauftragte deutsche Rechtsanwalt habe jedoch erhebli- che Schwierigkeiten, sachdienliche Unterlagen von der zuständigen Be- hörde zu erhalten. Hintergrund seien interne Ermittlungen und organisato- rische Probleme beim L._______. Dieser Umstand sei nicht dem Be- schwerdeführer anzulasten, sondern Folge der derzeitigen, unverschulde- ten Dysfunktionalität innerhalb der deutschen Verwaltung. Allein der feh- lende Aufenthaltstitel zu einem bestimmten Stichtag stelle kein hinreichen- des Argument für eine SIS-Sperre dar, zumal kein sicherheitsrelevantes Verhalten festgestellt und seitens der Behörde nachgewiesen worden sei.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer darf als kosovarischer Staatsangehöriger ge- mäss Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] visumfrei in den Schengen- Raum einreisen und sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
F-7841/2024 Seite 9 180 Tagen grundsätzlich bewilligungsfrei im Schengen-Raum bewegen. Er überschritt jedoch die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer im Schengen- Raum bei seinem letzten Aufenthalt gemäss den vorhandenen Akten um 59 Tage (vgl. Akten der Migrationsbehörde [kant. act] 17/70; SEM act. 13/79, 13/85; BVGer act. 1 Ziff. 38).
E. 6.2 Dagegen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Deutschland ein laufendes Verfahren zur Wiedererlangung eines Aufenthaltstitels und habe sich mehrfach legal in Deutschland aufgehalten (Replik Ziff. 9). Der Rechts- mitteleingabe lasse sich überdies entnehmen, dass er im Jahre 2022 beim L._______ eine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Zuerst habe er eine Fiktionsbescheinigung gemäss § 81 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsge- setzes [AufenthG] erhalten. Im weiteren Verlauf sei diese Bescheinigung in eine Fortbestandsfiktion gemäss § 81 Abs. 4 AufenthG umgewandelt worden. Nach Ablauf der Fiktion im März 2024 habe er lediglich eine Be- stätigung erhalten, dass sein Antrag weiterhin bearbeitet werde (Ziff. 10 ff. ebenda).
E. 6.3 Wie sich aus der Vernehmlassung ergibt, teilten die deutschen Behör- den dem SEM am 30. Januar 2025 im Rahmen eines Konsultationsverfah- rens mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keine Aufenthaltsbe- willigung besitze (Beilage zu BVGer act. 5). Ebenso kann er auch kein vor- läufiges Aufenthaltsrecht in Form einer Fiktionsbescheinigung nachweisen. Ein solches Dokument wird von der zuständigen deutschen Ausländerbe- hörde zwischen der Antragsstellung für einen Aufenthaltstitel und der Ent- scheidung zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts ausgestellt (vgl. dazu § 81 AufenthG sowie Urteil des BVGer F-1679/2022 vom 5. Februar 2024 E. 8.5.1; siehe auch https://www.asyl.net/themen/aufenthalts- recht/sonstiger-aufenthalt/fiktionsbescheinigung). Die mit der Beschwerde eingereichte Meldebescheinigung vom 15. März 2024, die Bestätigung über das Einreichen eines Anliegens vom 29. Oktober 2024 sowie ein Foto einer Seite eines Dokuments, bei dem es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um eine Fiktionsbescheinigung aus dem Jahr 2023 handelt, genügen dazu nicht. Der Beschwerdeführer hätte sich somit im gesamten Schengen-Raum (einschliesslich Deutschlands) lediglich maxi- mal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten dürfen.
E. 6.4 Vorliegend kann zudem nicht berücksichtigt werden, dass es beim Ver- fahren um die Wiedererlangung eines deutschen Aufenthaltstitels erhebli- che Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung gäbe. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die notwendigen Dokumente für die rechtmässige
F-7841/2024 Seite 10 Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Raum erhältlich zu machen. In diesem Sinne kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch darauf verzichtet werden, die Akten des L._______ (rechtshilfeweise) beizuziehen (vgl. Urteil des BVGer A-2151/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 1.8). Weiter hat sich der Beschwerdeführer Unkenntnis oder Fehlinter- pretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften anrechnen zu lassen. Ihm obliegt es, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusam- menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften zu informieren. Da der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG entgegen dem Gesetzeswor- tlaut auch auf Personen anzuwenden ist, die nicht weggewiesen worden sind (vgl. dazu BVGE 2024 VII/4 E. 7.11), muss an dieser Stelle auf die Rechtmässigkeit der Wegweisung nicht eingegangen werden.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat somit ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c erster Halbsatz AIG verstossen. Dass in casu kein rechtskräftiger Entscheid der strafurteilenden Behörde vorliegt bezie- hungsweise das Strafverfahren noch hängig ist (vgl. Replik Ziff. 13), ist nicht von Relevanz. Verfehlungen werden berücksichtigt, wenn sie unbe- stritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel be- stehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3622/2022 vom 22. Februar 2024 E. 6.1 m.H.).
E. 6.6 Damit ist der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zweifel- los erfüllt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
E. 7.1 Der Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 59 Tagen objektiv nicht leicht. Weiter erfüllt der Beschwerdeführer die Fernhaltegründe gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b AIG. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist demzufolge als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Anzumerken bleibt, dass bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zukommt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).
E. 7.2 In Hinblick auf seine privaten Interessen verweist der Beschwerdeführer auf seine hier mit ihren Familien lebenden vier Onkel. Er pflege ein sehr gutes und enges Verhältnis zu ihnen. Damit besitze er ein achtenswertes privates Interesse an der Einreise. Die Beziehung zu seinen Verwandten begründet hingegen kein Familienverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, gehört doch zum geschützten Personenkreis in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ebenso wird auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seinem grundsätzlichen Interesse, in die Schweiz einreisen und sich hierzulande frei bewegen zu können, weder über familiäre noch über sonstige gewichtige private Interessen, die der ausgesprochenen Fernhaltemassnahme entgegenstehen könnten. Negativ ins Gewicht fällt, dass sich gemäss den Stempeln in seinen Reisepässen für den Einreisezeitraum vom 19. März 2024 bis 15. September 2024 (Datum der letzten Einreise in den Schengen-Raum [Beschwerde Ziff. 15]) ein Aufenthalt im Schengen-Raum von insgesamt 126 Tagen ergibt. So hielt er sich jeweils vom 19. April bis 17. Mai 2024 (29 Tage), 20. Mai bis 19. Juni 2024 (31 Tage), 30. Juni bis 25. Juli 2024 (26 Tage) und 29. Juli bis 6. September 2024 (40 Tage) im Schengen-Raum auf und überschritt damit das erlaubte Limit von 90 Tagen in diesem Zeitraum bereits um 36 Tage (vgl. SEM act. 7/26 ff., 13/45-58, 13/79; kant. act. 13/49 ff.). Trotzdem hielt er sich ab dem 15. September 2024 bis zu seiner Anhaltung noch weitere 59 Tage im Schengen-Raum auf. Ansonsten ist der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht vorbestraft (Beschwerdebeilage 6).
E. 7.4 Im Rahmen einer Gesamtschau und im Hinblick auf vergleichbare Fälle ebenfalls ohne erhebliche private Interessen (siehe dazu Urteile des BVGer F-5045/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 6.4 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Overstay von 106 Tagen]; F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Overstay von 49 Tagen]; F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2.1 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Overstay von 67 Tagen]) erscheint das verhängte dreijährige Einreiseverbot jedoch als unverhältnismässig lang. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, jedoch davon auszugehen ist, dass ein zweijähriges Einreiseverbot genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer künftig den in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften Beachtung schenkt. Auch wird mit einem zweijährigen Einreiseverbot dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis hinreichend Rechnung getragen.
E. 8 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
E. 8.1 Vorliegend gilt es die Ausschreibung im Schengener Informationssystem nach der seit 7. März 2023 in Kraft stehender Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze] zu beurteilen. Diese sieht vor, dass eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Einzelfalls im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird, wenn gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Der SIS-VO-Grenze ist dabei Genüge getan, wenn die drittstaatsangehörige Person Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Dies ist vorliegend der Fall.
E. 8.2 Damit ist, entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen, nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde, zumal er über keinen deutschen Aufenthaltstitel verfügt. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist überdies ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an seiner längerfristigen Fernhaltung gegeben. Die Schweiz hat im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wahren, sondern ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1).
E. 8.3 Deutschland wird überdies durch die Ausschreibung im SIS nicht daran gehindert, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Ausführungen in Ziff. 57 der Beschwerde). Sollten sich die deutschen Behörden nach durchgeführtem Konsultationsverfahren mit der Schweiz zu einem solchen Schritt entschliessen, würde die Schweiz die Ausschreibung des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 27 SIS-VO-Grenze zurücknehmen. Die Ausschreibung ist somit zu Recht erfolgt und verhältnismässig.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 a VwVG), soweit das Einreiseverbot die Dauer von zwei Jahren überschreitet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 13. November 2026 zu befristen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens, mithin im Betrag von Fr. 1'000.-, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist zurückzuerstatten.
E. 10.2 Der anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 November 2024 gemäss Art. 64d Abs. 2 Bst. a und b AIG weggewiesen wurde und die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt wurde (SEM act. 13/61). Die Wegweisung erscheint vor dem Hintergrund, dass er über kein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt, rechtmässig (vgl. E. 6.2). Ausserdem musste er zur Sicherung der Ausreise (wenn auch nur für kurze Zeit) in Ausschaffungshaft genommen werden. Damit erfüllt er weitere Fernhaltegründe (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG), welche die Anordnung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen. So- weit sich der Beschwerdeführer auf fehlende Anhaltspunkte für eine delik- tische Vergangenheit beruft, so wird dieser Einwand im Rahmen der nach- folgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. 7. 7.1 Der Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit ei- nem Overstay von 59 Tagen objektiv nicht leicht. Weiter erfüllt der
F-7841/2024 Seite 11 Beschwerdeführer die Fernhaltegründe gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b AIG. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist demzufolge als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die Betroffenen zu ermah- nen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten und so ei- ner weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzu- wirken. Anzumerken bleibt, dass bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zukommt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 7.2 In Hinblick auf seine privaten Interessen verweist der Beschwerdefüh- rer auf seine hier mit ihren Familien lebenden vier Onkel. Er pflege ein sehr gutes und enges Verhältnis zu ihnen. Damit besitze er ein achtenswertes privates Interesse an der Einreise. Die Beziehung zu seinen Verwandten begründet hingegen kein Familienverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, ge- hört doch zum geschützten Personenkreis in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern. Ebenso wird auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seinem grund- sätzlichen Interesse, in die Schweiz einreisen und sich hierzulande frei be- wegen zu können, weder über familiäre noch über sonstige gewichtige pri- vate Interessen, die der ausgesprochenen Fernhaltemassnahme entge- genstehen könnten. Negativ ins Gewicht fällt, dass sich gemäss den Stem- peln in seinen Reisepässen für den Einreisezeitraum vom 19. März 2024 bis 15. September 2024 (Datum der letzten Einreise in den Schengen- Raum [Beschwerde Ziff. 15]) ein Aufenthalt im Schengen-Raum von insge- samt 126 Tagen ergibt. So hielt er sich jeweils vom 19. April bis 17. Mai 2024 (29 Tage), 20. Mai bis 19. Juni 2024 (31 Tage), 30. Juni bis 25. Juli 2024 (26 Tage) und 29. Juli bis 6. September 2024 (40 Tage) im Schen- gen-Raum auf und überschritt damit das erlaubte Limit von 90 Tagen in diesem Zeitraum bereits um 36 Tage (vgl. SEM act. 7/26 ff., 13/45-58, 13/79; kant. act. 13/49 ff.). Trotzdem hielt er sich ab dem 15. September 2024 bis zu seiner Anhaltung noch weitere 59 Tage im Schengen-Raum auf. Ansonsten ist der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht vorbestraft (Beschwerdebeilage 6).
F-7841/2024 Seite 12 7.4 Im Rahmen einer Gesamtschau und im Hinblick auf vergleichbare Fälle ebenfalls ohne erhebliche private Interessen (siehe dazu Urteile des BVGer F-5045/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 6.4 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Overstay von 106 Tagen]; F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Overstay von 83 Tagen], F- 3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Over- stay von 49 Tagen]; F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2.1 [Einreisever- bot von 2 Jahren für Overstay von 67 Tagen]) erscheint das verhängte drei- jährige Einreiseverbot jedoch als unverhältnismässig lang. Das Bundesver- waltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, jedoch davon auszugehen ist, dass ein zweijähriges Einreiseverbot genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer künftig den in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften Beachtung schenkt. Auch wird mit einem zweijährigen Einreiseverbot dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis hinreichend Rechnung getragen. 8. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
8.1 Vorliegend gilt es die Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem nach der seit 7. März 2023 in Kraft stehender Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze] zu beurteilen. Diese sieht vor, dass eine Person, die nicht die Staatsangehö- rigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Einzel- falls im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird, wenn gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Der SIS-VO-Grenze ist dabei Genüge getan, wenn die drittstaatsangehörige Person Rechtsvor- schriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Dies ist vorliegend der Fall.
F-7841/2024 Seite 13
8.2 Damit ist, entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen, nicht zu be- anstanden, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde, zumal er über keinen deut- schen Aufenthaltstitel verfügt. In Anbetracht der vorangegangenen Ausfüh- rungen ist überdies ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an seiner längerfristigen Fernhaltung gegeben. Die Schweiz hat im Anwendungsbereich des Schen- gen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wahren, sondern ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). 8.3 Deutschland wird überdies durch die Ausschreibung im SIS nicht daran gehindert, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Ausführungen in Ziff. 57 der Beschwerde). Sollten sich die deutschen Behörden nach durchgeführtem Konsultationsverfahren mit der Schweiz zu einem solchen Schritt entschliessen, würde die Schweiz die Ausschrei- bung des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 27 SIS-VO-Grenze zurücknehmen. Die Ausschreibung ist somit zu Recht erfolgt und verhält- nismässig. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 a VwVG), soweit das Einreiseverbot die Dauer von zwei Jahren überschreitet. Die Beschwerde ist teilweise gutzu- heissen und das Einreiseverbot bis zum 13. November 2026 zu befristen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde- führer die Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens, mithin im Betrag von Fr. 1’000.–, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist zurückzuerstatten. 10.2 Der anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der ihm erwachsenen notwendigen
F-7841/2024 Seite 14 Kosten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende, reduzierte Partei- entschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-7841/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 13. November 2026 befristet.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird ihm zurück- erstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 700.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7841/2024 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Roy D. Maybud, Maybud Kessler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 13. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], kosovarisch-albanischer Doppelbürger) wurde am 10. November 2024 aus der Schweiz kommend am deutsch-österreichischen Grenzübergang Hörbranz-Lindau von Beamten des Bundespolizeireviers Lindau angehalten. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass die Dauer seines bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum abgelaufen war (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 13/88, 13/72). B. Am 12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens von Österreich in die Schweiz überführt. Gleichentags erfolgte eine Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen (SEM act. 13/83 ff.). Ebenso gewährte ihm das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) das rechtliche Gehör zur allfälligen Anordnung eines Einreiseverbots und einer Wegweisung (SEM act. 13/63 ff.). C. Mit Verfügung vom 11. November 2024 (eröffnet tags darauf) ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft und die Wegweisung nach Kosovo an (SEM act. 13/59 ff.). D. Die Vorinstanz verhängte mit Verfügung vom 13. November 2024 gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum). Gleichzeitig schrieb sie das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (SEM act. 12/43 f.). E. Am 14. November 2024 wurde der Beschwerdeführer nach Pristina ausgeschafft (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 Ziff. 17). F. Gegen die Verfügung des SEM vom 13. November 2024 liess der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (BVGer act. 1). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr zu befristen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Ausschreibung im SIS sei zu löschen. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer act. 2). H. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2025 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 5). I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 (BVGer act. 15). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung nur in beschränktem Umfang die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die Vorinstanz habe sich zudem offensichtlich nicht mit den Akten auseinandergesetzt. Der Grund seiner Einreise sei der Besuch seiner Familie, insbesondere seines Onkels und seines Cousins gewesen, die alle Schweizer Bürger seien mit Wohnsitz in K._______. Ein Blick in die Strafakten oder eine kurze Internetrecherche hätte genügt, um dies zu erkennen. Das private Interesse liege somit auf der Hand. Überdies habe das SEM auch seine Substantiierungspflicht verletzt (Beschwerde Ziff. 31 ff.). Mit Replik führte er zudem aus, es sei nicht ersichtlich, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung eine Interessenabwägung nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände vorgenommen habe. Dies sei auch in der Vernehmlassung nicht nachgeholt worden. Eine Einzelfallprüfung wäre angesichts konkreter familiärer, beruflicher und integrationsrelevanter Umstände zwingend erforderlich gewesen. Die Verweigerung der sachlichen Auseinandersetzung mit diesen Elementen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Ziff. 2 ff. ebenda). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien. Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betroffenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert. Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Es ist nicht nötig, dass sie sich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.H.). 3.3 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 12. November 2024 unter Vorhalt seines fehlbaren Verhaltens das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung und zum Einreiseverbot (mit Ausdehnung auf den Schengen-Raum) gewährte (SEM act. 13/64 ff.). Zuvor hatte er - anlässlich der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme - die Möglichkeit, sich zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme (Schweiz und Schengen-Raum) zu äussern (SEM act. 13/84). Von einer nur beschränkten Möglichkeit zur Stellungnahme kann somit keine Rede sein. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte, entspricht doch die Delegation des rechtlichen Gehörs der ständigen Praxis (vgl. Urteile des BVGer F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.1, F-1084/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.3 m.w.H.; Waldmann/Krauskopf, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 30 N. 17). 3.4 Der Beschwerdeführer hatte damit die Möglichkeit, sich zur Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern. Dass er auf eine Aussage verzichtete (SEM act. 13/64), kann nicht dem SEM angelastet werden. In diesem Sinne ist auch die vom SEM vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die Ausführungen sind zwar knapp aber rechtsgenüglich (vgl. auch Urteil des BVGer F-1893/2023 vom 4. März 2024 E. 3.5.5). Dem Beschwerdeführer war es schliesslich möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die Ausführungen des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein. 3.5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 4. 4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckbar ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder wenn die ausländische Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. Ferner kann das SEM gegenüber ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn sie in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AIG) genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der Aufhebung oder zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (vgl. BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Zur Begründung des dreijährigen Einreiseverbots führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, bei einer Kontrolle vom 10. November 2024 durch den Bundesgrenzschutz sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Er sei zudem durch die zuständige Behörde in Ausschaffungshaft genommen worden und per sofort aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden. Deshalb sei auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2024, es stelle sich die Frage, ob die Wegweisung überhaupt zulässig gewesen sei. Er habe in Deutschland ein laufendes Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; eine Rückkehr nach Pristina sei somit nicht erforderlich gewesen. Entsprechend habe er nicht gegen geltendes deutsches Recht verstossen. Seinen Antrag habe er nicht zurückgezogen und sich somit durchgehend im Antragsverfahren befunden. Die Einreise nach Deutschland hätte ihm nicht verweigert werden dürfen. Die Wegweisung und die Ausschaffung seien unter diesen Umständen rechtlich unbegründet und unverhältnismässig. Da eine Wegweisung nicht zulässig sei, könne auch kein Einreiseverbot verhängt werden. Selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des möglichen Overstays sei das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verneinen. Er sei ein (...)-jähriger Student und stamme aus einer angesehenen Familie, die wirtschaftlich und gesellschaftlich in der Schweiz gut integriert sei. Er verfolge ein strukturiertes Leben, und es würden keine Hinweise auf eine deliktische Vergangenheit oder sonstige vorwerfbaren Verhaltensweisen vorliegen. Weiter sei das Einreiseverbot, falls es nicht aufgehoben werden würde, aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf ein Jahr zu befristen, zumal seine persönlichen Interessen, ungehindert in die Schweiz einreisen zu dürfen, nicht von der Hand zu weisen seien. Vorliegend handle es sich überdies (wenn überhaupt) um einen einmaligen Verstoss gegen eine Verwaltungsvorschrift und er habe, wenn überhaupt, nur pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, weshalb höchstens eine Übertretung vorliegen könne. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS seien nicht erfüllt. Die Ausschreibung sei unverzüglich zu löschen. Ein Ausschluss aus dem Schengen-Raum würde seine berufliche und akade-mische Zukunft ernsthaft gefährden und unverhältnismässig in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens eingreifen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2024 führte die Vorinstanz ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, Abklärungen bei den deutschen Behörden hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer gemäss Ausländerzentralregister in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis besitze. Dies sei dem SEM im Rahmen des Konsultationsverfahrens am 30. Januar 2025 mitgeteilt worden. Eine Löschung des Einreiseverbots im SIS rechtfertige sich somit nicht. Der Vernehmlassung beigelegt war das SIRENE-Formular M. 5.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik mit Verweis auf das Urteil des BVGer F-3385/2022 vom 4. Januar 2023 geltend, selbst bei einem objektiven Verstoss gegen die zulässige Aufenthaltsdauer sei ein zweijähriges Einreiseverbot als unverhältnismässig beurteilt worden. Diese Rechtsprechung verdeutliche, dass selbst formale Gesetzesverstösse nicht automatisch eine langfristige Fernhaltemassnahme rechtfertigen würden. Weiter verweise das SEM in seiner Vernehmlassung auf eine Mitteilung der deutschen Behörden, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis besitze. Diese Information sei jedoch unvollständig. Es möge zutreffen, dass er gemäss Ausländerzentralregister derzeit über keine gültige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland verfüge; er habe sich aber mehrfach legal in Deutschland aufgehalten und befinde sich in einem Verfahren zur Wiedererlangung eines Aufenthaltstitels. Dieses sei weiterhin pendent. Der beauftragte deutsche Rechtsanwalt habe jedoch erhebliche Schwierigkeiten, sachdienliche Unterlagen von der zuständigen Behörde zu erhalten. Hintergrund seien interne Ermittlungen und organisatorische Probleme beim L._______. Dieser Umstand sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, sondern Folge der derzeitigen, unverschuldeten Dysfunktionalität innerhalb der deutschen Verwaltung. Allein der fehlende Aufenthaltstitel zu einem bestimmten Stichtag stelle kein hinreichendes Argument für eine SIS-Sperre dar, zumal kein sicherheitsrelevantes Verhalten festgestellt und seitens der Behörde nachgewiesen worden sei. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer darf als kosovarischer Staatsangehöriger gemäss Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich bewilligungsfrei im Schengen-Raum bewegen. Er überschritt jedoch die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum bei seinem letzten Aufenthalt gemäss den vorhandenen Akten um 59 Tage (vgl. Akten der Migrationsbehörde [kant. act] 17/70; SEM act. 13/79, 13/85; BVGer act. 1 Ziff. 38). 6.2 Dagegen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Deutschland ein laufendes Verfahren zur Wiedererlangung eines Aufenthaltstitels und habe sich mehrfach legal in Deutschland aufgehalten (Replik Ziff. 9). Der Rechtsmitteleingabe lasse sich überdies entnehmen, dass er im Jahre 2022 beim L._______ eine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Zuerst habe er eine Fiktionsbescheinigung gemäss § 81 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] erhalten. Im weiteren Verlauf sei diese Bescheinigung in eine Fortbestandsfiktion gemäss § 81 Abs. 4 AufenthG umgewandelt worden. Nach Ablauf der Fiktion im März 2024 habe er lediglich eine Bestätigung erhalten, dass sein Antrag weiterhin bearbeitet werde (Ziff. 10 ff. ebenda). 6.3 Wie sich aus der Vernehmlassung ergibt, teilten die deutschen Behörden dem SEM am 30. Januar 2025 im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keine Aufenthaltsbewilligung besitze (Beilage zu BVGer act. 5). Ebenso kann er auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Form einer Fiktionsbescheinigung nachweisen. Ein solches Dokument wird von der zuständigen deutschen Ausländerbehörde zwischen der Antragsstellung für einen Aufenthaltstitel und der Entscheidung zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts ausgestellt (vgl. dazu § 81 AufenthG sowie Urteil des BVGer F-1679/2022 vom 5. Februar 2024 E. 8.5.1; siehe auch https://www.asyl.net/themen/aufenthaltsrecht/sonstiger-aufenthalt/fiktionsbescheinigung). Die mit der Beschwerde eingereichte Meldebescheinigung vom 15. März 2024, die Bestätigung über das Einreichen eines Anliegens vom 29. Oktober 2024 sowie ein Foto einer Seite eines Dokuments, bei dem es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um eine Fiktionsbescheinigung aus dem Jahr 2023 handelt, genügen dazu nicht. Der Beschwerdeführer hätte sich somit im gesamten Schengen-Raum (einschliesslich Deutschlands) lediglich maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten dürfen. 6.4 Vorliegend kann zudem nicht berücksichtigt werden, dass es beim Verfahren um die Wiedererlangung eines deutschen Aufenthaltstitels erhebliche Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung gäbe. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die notwendigen Dokumente für die rechtmässige Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Raum erhältlich zu machen. In diesem Sinne kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch darauf verzichtet werden, die Akten des L._______ (rechtshilfeweise) beizuziehen (vgl. Urteil des BVGer A-2151/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 1.8). Weiter hat sich der Beschwerdeführer Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften anrechnen zu lassen. Ihm obliegt es, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften zu informieren. Da der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG entgegen dem Gesetzeswortlaut auch auf Personen anzuwenden ist, die nicht weggewiesen worden sind (vgl. dazu BVGE 2024 VII/4 E. 7.11), muss an dieser Stelle auf die Rechtmässigkeit der Wegweisung nicht eingegangen werden. 6.5 Der Beschwerdeführer hat somit ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c erster Halbsatz AIG verstossen. Dass in casu kein rechtskräftiger Entscheid der strafurteilenden Behörde vorliegt beziehungsweise das Strafverfahren noch hängig ist (vgl. Replik Ziff. 13), ist nicht von Relevanz. Verfehlungen werden berücksichtigt, wenn sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3622/2022 vom 22. Februar 2024 E. 6.1 m.H.). 6.6 Damit ist der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zweifellos erfüllt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2024 gemäss Art. 64d Abs. 2 Bst. a und b AIG weggewiesen wurde und die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt wurde (SEM act. 13/61). Die Wegweisung erscheint vor dem Hintergrund, dass er über kein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt, rechtmässig (vgl. E. 6.2). Ausserdem musste er zur Sicherung der Ausreise (wenn auch nur für kurze Zeit) in Ausschaffungshaft genommen werden. Damit erfüllt er weitere Fernhaltegründe (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG), welche die Anordnung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf fehlende Anhaltspunkte für eine deliktische Vergangenheit beruft, so wird dieser Einwand im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. 7. 7.1 Der Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 59 Tagen objektiv nicht leicht. Weiter erfüllt der Beschwerdeführer die Fernhaltegründe gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b AIG. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist demzufolge als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Anzumerken bleibt, dass bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zukommt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 7.2 In Hinblick auf seine privaten Interessen verweist der Beschwerdeführer auf seine hier mit ihren Familien lebenden vier Onkel. Er pflege ein sehr gutes und enges Verhältnis zu ihnen. Damit besitze er ein achtenswertes privates Interesse an der Einreise. Die Beziehung zu seinen Verwandten begründet hingegen kein Familienverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, gehört doch zum geschützten Personenkreis in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ebenso wird auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seinem grundsätzlichen Interesse, in die Schweiz einreisen und sich hierzulande frei bewegen zu können, weder über familiäre noch über sonstige gewichtige private Interessen, die der ausgesprochenen Fernhaltemassnahme entgegenstehen könnten. Negativ ins Gewicht fällt, dass sich gemäss den Stempeln in seinen Reisepässen für den Einreisezeitraum vom 19. März 2024 bis 15. September 2024 (Datum der letzten Einreise in den Schengen-Raum [Beschwerde Ziff. 15]) ein Aufenthalt im Schengen-Raum von insgesamt 126 Tagen ergibt. So hielt er sich jeweils vom 19. April bis 17. Mai 2024 (29 Tage), 20. Mai bis 19. Juni 2024 (31 Tage), 30. Juni bis 25. Juli 2024 (26 Tage) und 29. Juli bis 6. September 2024 (40 Tage) im Schengen-Raum auf und überschritt damit das erlaubte Limit von 90 Tagen in diesem Zeitraum bereits um 36 Tage (vgl. SEM act. 7/26 ff., 13/45-58, 13/79; kant. act. 13/49 ff.). Trotzdem hielt er sich ab dem 15. September 2024 bis zu seiner Anhaltung noch weitere 59 Tage im Schengen-Raum auf. Ansonsten ist der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht vorbestraft (Beschwerdebeilage 6). 7.4 Im Rahmen einer Gesamtschau und im Hinblick auf vergleichbare Fälle ebenfalls ohne erhebliche private Interessen (siehe dazu Urteile des BVGer F-5045/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 6.4 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Overstay von 106 Tagen]; F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Overstay von 49 Tagen]; F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2.1 [Einreiseverbot von 2 Jahren für Overstay von 67 Tagen]) erscheint das verhängte dreijährige Einreiseverbot jedoch als unverhältnismässig lang. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, jedoch davon auszugehen ist, dass ein zweijähriges Einreiseverbot genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer künftig den in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften Beachtung schenkt. Auch wird mit einem zweijährigen Einreiseverbot dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis hinreichend Rechnung getragen. 8. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. 8.1 Vorliegend gilt es die Ausschreibung im Schengener Informationssystem nach der seit 7. März 2023 in Kraft stehender Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze] zu beurteilen. Diese sieht vor, dass eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Einzelfalls im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird, wenn gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Der SIS-VO-Grenze ist dabei Genüge getan, wenn die drittstaatsangehörige Person Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Dies ist vorliegend der Fall. 8.2 Damit ist, entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen, nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde, zumal er über keinen deutschen Aufenthaltstitel verfügt. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist überdies ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an seiner längerfristigen Fernhaltung gegeben. Die Schweiz hat im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wahren, sondern ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). 8.3 Deutschland wird überdies durch die Ausschreibung im SIS nicht daran gehindert, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Ausführungen in Ziff. 57 der Beschwerde). Sollten sich die deutschen Behörden nach durchgeführtem Konsultationsverfahren mit der Schweiz zu einem solchen Schritt entschliessen, würde die Schweiz die Ausschreibung des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 27 SIS-VO-Grenze zurücknehmen. Die Ausschreibung ist somit zu Recht erfolgt und verhältnismässig.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 a VwVG), soweit das Einreiseverbot die Dauer von zwei Jahren überschreitet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 13. November 2026 zu befristen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens, mithin im Betrag von Fr. 1'000.-, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist zurückzuerstatten. 10.2 Der anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 13. November 2026 befristet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird ihm zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: