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F-4990/2019

F-4990/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-20 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine 1972 geborene chinesische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung in Malta, war ihren eigenen Angaben zufolge vom 17. Juli 2019 bis zum 7. August 2019 in (...) und vom 8. August 2019 bis zum 19. August 2019 in (...) im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zwischen der B._______ mit Sitz in (...), Malta ([...]) und der C._______ GmbH ([...]) mit Sitz (...) als Masseurin erwerbstätig. Die Arbeitseinsätze an den verschiedenen Einsatzorten wurden den jeweiligen kantonalen Behörden vorgängig gemeldet (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). B. Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons (...) (nachfolgend: AWA) wurde am 31. Juli 2019 die Entsendung der Beschwerdeführerin durch die B._______ zur Erbringung einer persönlichen Dienstleistung in der Schweiz vom 8. August 2019 bis zum 5. Oktober 2019 gemeldet. Am 5. August 2019 stellte das AWA eine Bestätigung der Meldung einer Erwerbstätigkeit von entsandten Arbeitnehmenden für die gemeldete Dauer aus, wobei darauf als ausgeübte Tätigkeit "Massage (nicht Erotik/nicht medizinisch)" festgehalten wurde (BVGer-act. 1, Beilage 13). C. Mit an die B._______ adressiertem und der C._______ GmbH gleichentags per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 15. August 2019 kürzte das AWA die ursprünglich bis zum 5. Oktober 2019 gemeldete Einsatzdauer der Beschwerdeführerin im Betrieb in (...) auf den 18. August 2019. Erläuternd führte das AWA im E-Mail aus, Abklärungen der Kantonspolizei hätten ergeben, dass im Einsatzbetrieb nicht nur traditionelle chinesische Massagen, sondern auch erotische Dienstleistungen angeboten würden. Entsendungen im Erotikbereich seien "gemäss Bund nicht möglich" (BVGer-act. 1, Beilage 27). D. Mit Schreiben vom 16. August 2019 an das AWA liess die C._______ GmbH durch ihren Rechtsvertreter geltend machen, die bisherige Meldebestätigung sei korrekt gewesen, weshalb für die Erwerbstätigkeit keine Bewilligung erforderlich gewesen sei. Sie beantragte die sofortige Wiedererwägung im Sinne eines sofortigen Rückzugs der mit einer Einsatzreduktion versehenen Meldebestätigung vom 15. August 2019, eventualiter die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung. Am 19. August 2019 erfolgte eine Kontrolle in den Räumlichkeiten der C._______ GmbH durch die Kantonspolizei (...), woraufhin die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit in Polizeigewahrsam genommen und von der kantonalen Migrationsbehörde mit Verfügung vom 22. August 2019 aus der Schweiz weggewiesen wurde (BVGer-act. 1, Beilage 18). E. Das AWA erliess am 22. August 2019 eine Verfügung, womit es unter anderem festgestellte, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Entsendung, sondern ein Stellenantritt bei der C._______ GmbH vorliege und diese als Arbeitgeberin im Sinne des Ausländerrechts einzustufen sei. Zudem stellte sie fest, dass bei einem Stellenantritt der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203; ab 1. Januar 2021: Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], AS 2020 5853, 5856 ff.) nicht möglich und vom ersten Tag an eine Arbeitsbewilligung zu beantragen sei (BVGer-act. 1, Beilage 28). Gegen die Verfügung vom 22. August 2019 beschritt die C._______ GmbH den Rechtsmittelweg. Das entsprechende Verfahren ist derzeit noch pendent. F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons (...) verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 27. August 2019 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen am 19. August 2019, zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 420.-. Nach einer Einsprache der Beschwerdeführerin sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 19. September 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Verfügung des AWA vom 22. August 2019 (BVGer-act. 1, Beilagen 20, 30 und 31). G. Mit Verfügung vom 23. August 2019 verhängte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot, geltend ab dem 2. September 2019. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme mit der illegalen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1, Beilage 2). H. Die Beschwerdeführerin gelangte am 26. September 2019 mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des am 23. August 2019 verfügten Einreiseverbots, eventualiter sei es in seiner Dauer angemessen zu reduzieren (BVGer-act. 1). I. Am 4. Oktober 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes (...) und am 31. Oktober 2019 die Strafakten der Staatsanwaltschaft bei (BVGer-act. 2 und 8). J. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 12). K. Am 4. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid in dem denselben Sachverhalt betreffenden Rechtsmittelverfahren gegen die Feststellungsverfügung des AWA vom 22. August 2019 ab und gewährte ihr Einsicht in die Akten des SEM und der Staatsanwaltschaft (BVGer-act. 18). L. Mit Replik vom 16. April 2020 und Duplik vom 13. Mai 2020 hielten die Parteien an Begehren und Begründung fest (BVGer-act. 22 und 24). M. Am 25. November 2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine Triplik (BVGer-act. 26). N. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Urkundenedition, namentlich von Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelegen, Arbeitsverträgen, Arbeitsbewilligungen und Erwerbsnachweisen in Malta, Unterlagen zur Arbeitgeberfirma in Malta, sowie dazu auf, detaillierte Ausführungen betreffend den effektiven Vollzug des Entsendeverhältnisses zu machen (BVGer-act. 27). O. Am 29. Januar 2021 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des (...)gerichts (...) bei (BVGer-act. 32). P. Bezugnehmend auf die Verfügung vom 13. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin am 12. März 2021 ergänzende Unterlagen ein und nahm zu den ihr gestellten Fragen Stellung (BVGer-act. 36). Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3813]). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist weit zu fassen (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.7.7). Ein Verstoss dagegen liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. Für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

E. 4.1 Unbestrittermassen arbeitete die Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2019 bis zum 19. August 2019 in (...) und (...) als Masseurin. Während ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügte sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung Maltas. Einer Visumspflicht unterstand sie für eine Aufenthaltsdauer von weniger als 90 Tagen deshalb nicht (vgl. Art. 7 VFP i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; Weisungen VFP des SEM, Januar 2021 [nachfolgend: Weisungen VFP], Ziff. 2.1.2 und Ziff. 6.3.3). Nicht in Frage steht vorliegend zudem die Qualifizierung der Massagetätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 AIG (zum Begriff der Erwerbstätigkeit vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-5382/2020 vom 2. Juli 2021 E. 6.1; F-2231/2020 vom 25. September 2020 E. 5.1). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei bewilligungspflichtig und illegal sowie ob die Vorinstanz gestützt darauf sowie in Annahme eines Fernhaltegrundes im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE das vorliegend angefochtene Einreiseverbot vom 23. August 2019 zu Recht erliess.

E. 4.2 Das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen illegaler Erwerbstätigkeit wurde von der Staatsanwaltschaft (...) am 19. September 2019 sistiert (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 31). Ein rechtskräftiges Strafverdikt fehlt bis anhin. Der Erlass eines Einreiseverbots setzt eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht voraus. Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Vorliegend genügt es daher, dass Verdachtsmomente für eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden. Die Unschuldsvermutung kann im Administrativverfahren keine Geltung beanspruchen (statt vieler: Urteile des BVGer F-761/2019 vom 17. Februar 2021 E. 6.1; F-1925/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 7.5.2; F-5791/2019 vom 24. August 2020 E. 5; F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 6).

E. 5 Die Beschwerdeführerin verneint, einen Fernhaltegrund gesetzt zu haben und macht geltend, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen von der maltesischen B._______ zur Erbringung einer lediglich meldepflichtigen Dienstleistung in die Schweiz entsendet worden zu sein. Ins Leere zielt ihre Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, zumal sie den Vorwurf der illegalen Erwerbstätigkeit sowie die Tragweite des Einreiseverbots erfassen konnte und ohne Weiteres in der Lage war, die Verfügung vom 23. August 2019 sachgerecht anzufechten (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 142 II 49 E. 9.2).

E. 5.1 Das Abkommen über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) verankert in Art. 5 und Art. 17 ff. Anhang I FZA die Dienstleistungsfreiheit. Dienstleistungserbringer dürfen für höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in einem anderen Vertragsstaat Dienstleistungen erbringen. Einreise und Aufenthalt von in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates entsendeten Arbeitnehmenden eines Dienstleistungserbringers, die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind, dürfen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit nicht beschränkt werden (Art. 17 Bst. b/ii Anhang I FZA; Art. 2 Abs. 3 VFP). Für Drittstaatsangehörige besteht dieser Anspruch nur, wenn sie vor der Entsendung seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU/EFTA zugelassen waren (Weisungen VFP, Ziff. 6.3.1).

E. 5.2 Nach Art. 22 Abs. 2 Anhang I FZA ist gemäss Art. 16 FZA Bezug auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 018 vom 21. Januar 1997 S. 1 ff. [nachfolgend: Entsende-Richtlinie]) zu nehmen. Deren Vorgaben werden mit dem EntsG (SR 823.20) sowie der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV, SR 823.201]) in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt (BGE 140 II 447 E. 4.3; Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1999 6128, 6394; vgl. Astrid Epiney, Zur Tragweite des Freizügigkeitsabkommens im Bereich der Arbeitnehmerentsendung, in: Astrid Epiney/Beate Metz/Robert Mosters, Das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU: Auslegung und Anwendung in der Praxis, 2011, S. 81 und S. 86 f.; Kurt Pärli/Cornelia Junghanss, Kommentar zum Entsendegesetz [EntsG], 2018, Art. 1 N. 30). Im Anwendungsbereich der Entsende-Richtlinie wird eine möglichst kongruente Rechtslage zwischen dem FZA und dem Unionsbürgerrecht angestrebt, was es in Bezug auf die Auslegung abkommensrelevanter gemeinschaftsrechtlicher Begriffe zu berücksichtigen gilt (Art. 16 Abs. 1 FZA; Urteil des BGer 2C_51/2019 vom 12. März 2021 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 140 II 447 E. 4.3).

E. 5.3 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VFP). Entsendet ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung in die Schweiz, muss der Arbeitgeber vor Beginn des Einsatzes der vom Kanton bezeichneten Behörde die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben schriftlich melden (Art. 6 Abs. 1 EntsG und Art. 1 Abs. 1 Bst. a EntsG). Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden (Art. 6 Abs. 3 EntsG); bei Tätigkeiten im Erotikgewerbe hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen (Art. 6 Abs. 2 Bst. f EntsV).

E. 5.4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten als entsandt, wenn sie während eines begrenzten Zeitraums ihre Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen (Mitglied-) Staates als demjenigen erbringen, in dessen Hoheitsgebiet sie normalerweise arbeiten (Art. 2 Abs. 1 Entsende-Richtlinie). Sie werden von einem Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem FZA-Vertragsstaat im Hinblick auf ein arbeitsrechtliches Subordinationsverhältnis zur Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Vertragsstaat entsendet (Weisungen VFP, Ziff. 6.3.1). Die Arbeitsleistung wird auf Rechnung und unter Leitung der ausländischen Arbeitgeberin erbracht (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 EntsG; Art. 2 Abs. 2 Entsende-Richtlinie; Botschaft, S. 6393; Urteile des BGer 2C_51/2019 E. 3.4; 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3; 2C_714/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3.2; Pärli/Junghanss, Art. 1 N. 13 ff. und N. 38; Minh Son Nguyen, Le travailleur, l'indépendent, le prestataire de services et le travailleur détaché en droit suisse des migrations économiques, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Migrations et économie, 2010, S. 114 f.).

E. 5.5.1 Eine Entsendekonstellation liegt gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. c Entsende-Richtlinie auch vor, wenn ein Leiharbeitsunternehmen oder ein überlassendes Unternehmen eine arbeitnehmende Person in ein verwendendes Unternehmen entsendet (vgl. Pärli/Junghanss, Art. 1 N. 34). Der Personalverleiher verpflichtet sich nicht zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung, die er durch Hilfspersonen ausführen lässt, sondern vielmehr dazu, dass er entsprechende Arbeitnehmer sorgfältig auswählt und gegen Entgelt dem Einsatzbetrieb zur Leistung von Arbeit für eine bestimmte Zeit und unter Einräumung wesentlicher Weisungsbefugnisse überlässt (Art. 26 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVV, SR 823.111]; Urteile des BGer 2C_132/2018 vom 2. November 2018 E. 4.1 und E. 4.3.; 2C_543/2014 vom 26. November 2014 E. 2.2; 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.2; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zum Arbeitsvermittlungsgesetz, zur Arbeitsvermittlungsverordnung und der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz, 2003 [nachfolgend: Weisungen SECO], S. 68 ff.; Michael Kull, in: Michael Kull [Hrsg.] Handkommentar zum Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG], 2014, Art. 12 N. 5 ff.; vgl. auch Urteil des EuGH C-307/09 bis C-309/09 Vicoplus u.a. vom 10. Februar 2011 Rn. 42 ff.).

E. 5.5.2 Die Tätigkeit von Arbeitsverleihunternehmen fällt grundsätzlich nicht in den Bereich der von Art. 17 Bst. a und Art. 19 Anhang I FZA geschützten Dienstleistungsfreiheit (Art. 22 Abs. 3 Bst. i Anhang I FZA; Botschaft, S. 6393 f.; vgl. Nathalie Stoffel, Arbeitsmarkt: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, in Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 18.52; Astrid Epiney/Patricia Zbinden, Arbeitnehmerentsendung und FZA Schweiz - EG, in: Jusletter 31. August 2009, S. 13 f.). Der direkte, sowie auch der nur gelegentliche Personalverleih vom Ausland in die Schweiz sind nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [AVG, SR 823.11]; Urteil 2C_150/2016 E. 2.3; Weisungen VFP, S. 77 f.; Weisungen SECO, S. 73; Epiney/Zbinden, Rz. 50 ff.; Kull, Art. 12 N. 68; Pärli/Junghanss, Einleitung N. 26; Marc Ph. Prinz, Entsendung und Personalverleih, in: Thomas Rihm [Hrsg.], Internationales Arbeitsrecht der Schweiz, 2020, Rz. 6.99; Roland Bachmann, Verdeckter Personalverleih: Aspekte zur rechtlichen Ausgestaltung, zur Bewilligungspflicht, zum Konzernverleih und zum Verleih mit Auslandsberührung, ArbR, Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht, 2010, S. 91). Demzufolge findet die Entsendekonstellation gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. c Entsende-Richtlinie in der Schweiz keine Anwendung und wird vom FZA nicht erfasst (vgl. Urteil 2C_51/2019 E. 3.4; Pärli/Junghanss, Einleitung N. 29 und Art. 1 N. 36).

E. 6 Die dem Einsatz der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu Grunde liegende vertragliche Konstellation präsentierte sich wie folgt:

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin schloss mit der B._______ am 12. Juni 2018 einen ab dem 1. Juli 2018 und für zwölf Monate gültigen Arbeitsvertrag als Masseurin ("Chinese Full Body Massage, using hands only"). Vereinbart wurde darin ein Lohn von EUR 174.23 pro Woche (BVGer-act. 1, Beilage 7). Aus der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Juli 2019 zu schliessen, dauerte das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ zumindest auch im Juli 2019 fort (BVGer-act. 36).

E. 6.2 Zudem unterzeichnete die Beschwerdeführerin mit der B._______ am 16. Juli 2019 einen Zusatzvertrag (Additional Contract of Employment [Switzerland]). Darin wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin bei der C._______ GmbH in (...) oder in anderen Lokalitäten der Firma arbeitet. Als Lohn wurde Fr. 23.75 pro Stunde vorgesehen. Vertragsdauer war vom 17. Juli 2019 bis zum 15. Oktober 2019. Es wurde spanisches Recht für anwendbar erklärt (BVGer-act. 1, Beilage 9).

E. 6.3 In einem vom 30. Juli 2019 datierenden Dienstleistungsvertrag übertrug die C._______ GmbH der B._______ die Durchführung von traditionellen chinesischen Massagen, wobei die entsendete Mitarbeiterin eine im Sinne des Auftraggebers (d.h. der C._______ GmbH) "selbständige Leistung in traditioneller chinesischer Massage" erbringe. Das Vertragsverhältnis wurde für eine Dauer von 90 Tagen geschlossen. Die B._______, beziehungsweise die Auftragnehmerin sollte bei der Durchführung der übernommenen Tätigkeiten hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen der Auftraggeberin unterliegen, "soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben" sei. Als monatliche Vergütung für die Dienstleistungen wurden Fr. 5'000.- vereinbart (BVGer-act. 1, Beilage 8).

E. 6.4 Die B._______ erliess am 15. Juli 2019 schriftliche Weisungen für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im "Einsatzbetrieb", womit unter anderem der Tätigkeitsbereich während der "Entsendung" (Traditionelle chinesische Massage, Tao Tantra Massage etc.), die Arbeitszeit (in der Regel sieben Stunden pro Tag) sowie Verhaltensregeln bei der Kundenbetreuung festgehalten wurden. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen hatte durch wöchentliche Rapporte der C._______ GmbH an die B._______ zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin, die B._______ sowie die C._______ GmbH unterzeichneten diese Weisungen handschriftlich, "damit jede Instanz davon Kenntnis" hatte (BVGer-act. 1, Beilage 10).

E. 7.1 Bei integraler Betrachtung der vertraglichen Situation zwischen den involvierten Parteien kann nicht ausgemacht werden, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Einsatzes in der Schweiz in einem effektiven und umfassenden Subordinationsverhältnis zur B._______ stand und in deren Arbeitsorganisation integriert war (zum Subordinationsverhältnis siehe BGE 137 III 607 E. 2.2.2; 136 III 518 E. 4.4; 125 III 78 E. 4; Pärli/Junghanss, Art. 1 N. 13; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 319 N. 2). Die Weisungen der B._______ wurden der Beschwerdeführerin vor ihrem Einsatz in der Schweiz in schriftlicher Form mitgeteilt (vgl. oben E. 6.4). Neue Weisungen der B._______ erhielt sie in der Schweiz ihren eigenen Angaben zufolge nicht (BVGer-act. 34). Kundenakquisition, Werbung sowie Planung, Zuweisung und Koordination der einzelnen Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin erfolgten durch die C._______ GmbH. Arbeitskleidung, Material und die Räumlichkeiten stellte die C._______ GmbH der Beschwerdeführerin zur Verfügung (vgl. Polizeirapport vom 19. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 14]). Gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin zudem an, sie wohne bei ihrem "Chef" zuhause, weil sie habe eingeschult werden müssen, obwohl sie zertifizierte Masseurin sei. Die Termine mit den Kunden habe die Geschäftsführerin der C._______ GmbH vereinbart. Sie (d.h. die Beschwerdeführerin) werde eingeplant und müsse arbeiten, wenn sie zur Arbeit gebracht werde. Sie könne "nicht einfach selbst entscheiden" (vgl. Einvernahmeprotokolle vom 19. und vom 23. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilagen 15 und 17]).

E. 7.2 Sowohl das Weisungsrecht, als auch das unternehmerische Risiko für den Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin lagen praktisch ausschliesslich bei der C._______ GmbH und nicht bei der B._______. Die ursprünglich schriftlichen Weisungen der B._______ waren daher faktisch obsolet. Während ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stand die Beschwerdeführerin weder in persönlicher, noch in betrieblicher Hinsicht in einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis zur B._______. Nicht die B._______, sondern die C._______ GmbH erbrachte mit der Beschwerdeführerin eine (Massage-) Dienstleistung (betreffend Abgrenzung zum Personalverleih vgl. oben E. 5.5.1; Pärli/Junghanss, Einleitung N. 24). Die Dienstleistung der B._______ dürfte demgegenüber zur Hauptsache im Verleih, respektive im Überlassen einer Arbeitskraft bestanden haben. So gab die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme denn auch selbst an, der Chef in Malta und der Chef in der Schweiz hätten "von Zeit zu Zeit Arbeiterinnen" ausgetauscht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 15]). Buchhalterisch wurden die Leistungen der Beschwerdeführerin bei der C._______ GmbH - ersichtlich aus einer Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 19. Juli 2019 bis zum 18. August 2019 - einnahmeseitig direkt als "Dienstleistungsertrag" verbucht (AWA-act., unpaginiert). Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Rechnung der maltesischen Firma, sondern auf diejenige der C._______ GmbH tätig war.

E. 7.3 Stand die Beschwerdeführerin vorliegend nicht, beziehungsweise nur beschränkt in einem weisungsgebundenen Subordinationsverhältnis zur B._______ und war sie nicht auf deren Rechnung tätig, ist ihr die Eigenschaft als entsendete Arbeitnehmerin abzusprechen. Sowohl der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff nach Art. 6 ff. Anhang I FZA, als auch derjenige des AIG stellen als wesentliches Abgrenzungskriterium auf ein Über- und Unterordnungsverhältnis ab (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 140 II 460 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_1126/2018 vom 9. August 2019 E. 3.2). Auch mit Blick auf die strafrechtliche Rechtsprechung dürfte die C._______ GmbH als Arbeitgeberin gegolten haben (vgl. BGE 140 II 460 E. 4.3.3; 137 IV 159 E. 1.4; 128 IV 170 E. 4). Die von der Beschwerdeführerin mit den involvierten Unternehmen ab Mitte Juli 2019 aufgegleiste Konstellation ist somit als bewilligungspflichtiger Stellenantritt bei der C._______ GmbH und/oder dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin aus dem Ausland in die Schweiz verliehen, respektive der C._______ GmbH zur Arbeitsleistung überlassen wurde. Ein Entsendungsverhältnis gestützt auf das FZA hat demgegenüber nicht vorgelegen (ähnlich auch die Urteile des BGer 2C_1126/2018 E. 5; 2C_334/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3; betreffend Entsendungsvarianten vgl. Prinz, Rz. 6.9 ff.). Während der Personalverleih aus dem Ausland untersagt ist (vgl. oben E. 5.5.2), wäre bei einem Stellenantritt der Beschwerdeführerin bei der C._______ GmbH eine Bewilligung einzuholen gewesen (vgl. Katja Allenspach/Sabrina Sturzenegger, Grenzgänger und Entsandte, in: Christoph Errass/Manuel Friesecke/Benjamin Schindler [Hrsg.], Arbeitsmarkt Schweiz - EU, 2019, S. 201).

E. 7.4 Für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Schweiz vom 17. Juli 2019 bis zum 19. August 2019 verfügte die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Erwerbsbewilligung für Drittstaatsangehörige. Die Berechtigung, als entsendete Drittstaatsangehörige bis 90 Tage in der Schweiz bewilligungsfrei erwerbstätig zu sein, ergibt sich direkt aus dem FZA. Den gestützt auf Art. 6 Abs. 6 EntsV ausgestellten Meldebestätigungen vom 11. Juli 2019 sowie vom 5. August 2019 kommt grundsätzlich kein rechtsbegründender Charakter zu (vgl. dazu auch BGE 136 II 329 E. 2.2, m.w.H.; 134 IV 57 E. 4; Philipp Egli/Tobias D. Meyer, Handkommentar AuG, 2010, Art. 10 N. 3). Sie stellen keine Erwerbsbewilligungen dar (vgl. Art. 7 EntsV; Pärli, Kommentar EntsG, Art. 6 N. 14; Weisungen VFP, Ziff. 3.2). Somit übte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz illegal aus (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG).

E. 8 Die Ausübung einer illegalen Massagetätigkeit ist der Beschwerdeführerin zurechenbar und vorwerfbar, wenn sie in der Schweiz wissentlich und willentlich - ein Mitbewusstsein genügt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario di Paolo, Handkommentar AuG, 2010, Vorb. Art. 115-120 N. 14) -, oder aber in pflichtwidriger Nichtbeachtung ihrer Informations- und Prüfungspflichten ohne Bewilligung erwerbstätig war.

E. 8.1 Nachfolgend ist zunächst Indizien nachzugehen, die auf eine Verletzung der Meldepflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VFP) sowie darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit den involvierten Unternehmen zweckwidrig eine vertragliche Entsendekonstellation kreiert und vorgeschoben, die das Freizügigkeitsabkommen mit der darin verankerten Dienstleistungsfreiheit nicht schützen will (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.2; 131 I 185 E. 3.2.4; 130 II 113 E. 9; 127 II 49 E. 5a; vgl. auch Urteile des EuGH C-116/16 und C-117/16 T Danmark vom 26. Februar 2019 Rn. 70 ff.; C-359/16 Altun u.a. vom 6. Februar 2018 Rn. 48 f.; C-23/93 TV 10 SA vom 5. Oktober 1994 Rn. 21; Art. 4 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Entsende-Richtlinie und zur Änderung der Verordnung [EU] Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ["IMI-Verordnung"], Abl. L 159 vom 28. Mai 2014 S. 11 ff.). Ein solcher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zur Umgehung von Zulassungsvorschriften für Drittstaatsangehörige in der Schweiz darf indes nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr bedarf es klarer Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGE 128 II 145 E. 2.2). Sanktioniert werden sollen nur eigentliche Machenschaften zur Täuschung der Behörden, beziehungsweise zur Erschleichung einer Bewilligung (BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Die gewählte Rechtsgestaltung muss lediglich deswegen getroffen worden sein, um einen Vorteil zu generieren, und die Rechtsgestaltung muss sachwidrig erscheinen (BGE 138 II 239 E. 4.1; 131 II 627 E. 5.2; vgl. auch Urteil des EuGH C-364/10 Ungarn/Slowakei vom 16. Oktober 2012 Rn. 58).

E. 8.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe von der C._______ GmbH "Schweizer Franken vorgeschossen" bekommen, wenn sie etwas gebraucht habe. Sie glaube Fr. 200.- erhalten zu haben. Gleichzeitig beteuerte sie jedoch, sie beziehe das Gehalt von Malta (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 15]). Dem Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen der B._______ für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 vor. Daraus ist ersichtlich, dass ihr die B._______ monatlich offenbar jeweils netto EUR 661.29 bis EUR 692.18 bezahlte (BVGer-act. 36). Im Weiteren unterzeichneten die C._______ GmbH und die B._______ den Dienstleistungsvertrag zur Durchführung von traditionellen chinesischen Massagen erst am 30. Juli 2019, das heisst erst rund zwei Wochen nach dem Arbeitsantritt der Beschwerdeführerin in der Schweiz (BVGer-act. 1, Beilage 8).

E. 8.3 Eine plausible Erklärung dafür, weshalb der Dienstleistungsvertrag zwischen der C._______ GmbH und der B._______ zuerst mündlich vollzogen und erst zwei Wochen nach dem Arbeitsantritt der Beschwerdeführerin schriftlich abgefasst wurde, vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu liefern. Fragen wirft weiter auf, weshalb der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der B._______ per 1. Juli 2018 schriftlich auf zwölf Monate (d.h. bis zum 1. Juli 2019) abgeschlossen und erst am 16. Juli 2019 ein ab dem Folgetag geltender Zusatzvertrag für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschlossen wurde (vgl. oben E. 6.1 f.). Ein nach der Beendigung des Arbeitseinsatzes in der Schweiz weiterlaufendes Arbeitsverhältnis mit der B._______ in Malta geht aus den Akten nicht hervor. Weiter fällt auf, dass wenn der Monatslohn gemäss Lohnabrechnungen der B._______ von maximal EUR 692.18 netto in Relation zu dem im Zusatzvertrag vereinbarten Stundenlohn von Fr. 23.75 gestellt wird, dies keine 35 Arbeitsstunden pro Monat ergäbe. Im Zusatzvertrag vom 16. Juli 2019 wurde jedoch eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden vereinbart (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 7 und 9; BVGer-act. 36). Insgesamt entsteht daher der Eindruck, dass die C._______ GmbH sowie die B._______ eine sachwidrige Konstellation zur Entsendung der Beschwerdeführerin aufsetzten und damit zumindest im Graubereich zur Umgehung von Zulassungsvorschriften für Drittstaatsangehörige handelten. Da die Beschwerdeführerin diverse Verträge und Weisungen (mit-)unterzeichnete, trägt sie für diese intransparente Vertrags- und Meldesituation eine Mitverantwortung. Dabei dürfte sie sich sowohl der sachwidrigen Entsendekonstellation, als auch der Diskrepanz zwischen der gemeldeten traditionellen, chinesischen Massagetätigkeit und den erbrachten erotischen Dienstleistungen (vgl. dazu unten E. 9.6) bewusst gewesen sein.

E. 9 Selbst wenn der Beschwerdeführerin selbst jedoch keine direkte Umgehungsabsicht unterstellt werden könnte, muss sie sich die fahrlässige Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung entgegenhalten lassen (Art. 115 Abs. 3 AIG).

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf die Meldebestätigung des AWA vom 5. August 2019. Diese sei ihr von den Verantwortlichen der C._______ GmbH vorgelegt und es sei ihr erklärt worden, sie dürfe bis zum 5. Oktober 2019 in der Schweiz arbeiten. Darauf habe sie sich verlassen. Die E-Mail des AWA vom 15. August 2019, womit ihr Einsatz auf den 18. August 2019 gekürzt worden sei, habe sie nicht erhalten. Eine entsprechende Mitteilung sei weder ihr, noch der B._______ zugegangen. Sie habe nicht gewusst, dass sie am 19. August 2019 nicht hätte arbeiten dürfen und hätte auch nicht gearbeitet, wenn sie gewusst hätte, dass sie dies nicht mehr dürfe (BVGer-act. 1).

E. 9.2 Für die Anordnung eines Einreiseverbots genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-1925/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 7.3; F-3444/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.2; F-689/2018 vom 17. August 2018 E. 5.4; C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.6; C-3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3). Fahrlässig handelt, wer nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB; BGE 140 II 7 E. 3.4; 136 IV 76 E. 2.3.1). Ob ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, ist nach individuellem Massstab zu bestimmen, das heisst, es sind die Fähigkeiten, Bildung und Erfahrung in Rechnung zu stellen (BGE 140 II 7 E. 3.11; 122 IV 303 E. 3a). Der Erfolg muss voraussehbar und vermeidbar sein (BGE 143 IV 361 E. 4.7; 115 IV 199 E. 5c).

E. 9.3 Unkenntnis oder Fehlinterpretation ausländerrechtlicher Bestimmungen stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-5111/2019 vom 18. Januar 2021 E. 3.2). Es obliegt der ausländischen Person, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (statt vieler: Urteile des BVGer F-1925/2019 7.3; F-6632/2019 und F-6639/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.3; C-5598/2013 vom 9. April 2015 E. 4.4). Die fahrlässige Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit ist definierbar als Unkenntnis der Regelung, um die die betroffene Person bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte wissen müssen (Vetterli/D'Addario di Paolo, Vorb. Art. 115-120 N. 15). Auf einen Irrtum über die Verbotenheit einer Erwerbstätigkeit kann sich ein Täter jedoch nur berufen, wenn der Irrtum unvermeidbar war (Art. 21 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder Zweifel hätte haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; Urteil des BGer 6B_706/2019 vom 13. August 2019 E. 2.1; Trechsel/Jean-Richard, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 21 N. 6 f.).

E. 9.4 Beruht der Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Verhaltens auf Tatsachen, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, kann dem Täter kein Vorwurf gemacht werden (BGE 104 IV 217 E. 3a). Eine falsche Auskunft oder eine falsche behördliche Anweisung können zureichende Gründe für einen Verbotsirrtum sein (Urteil des BGer 6S.227/2002 vom 21. März 2003 E. 4.3 m.w.H.; Trechsel/Jean-Richard, Art. 21 N. 11). Angesprochen ist damit der Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten einer Behörde gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist unter anderem, dass es sich um eine vorbehaltlose Auskunft handelt, die Privatperson die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres hat erkennen können und sie im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 141 I 161 E. 3.1; 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 2057 ff.).

E. 9.5.1 Dem Polizeirapport vom 19. August 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Besitze der Meldebestätigung des AWA vom 5. August 2019 war (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 14). Die fragliche Meldebestätigung vom 5. August 2019 wurde vom AWA als zuständige Behörde freigegeben und nimmt konkret auf die von der B._______ gemeldete Entsendung der Beschwerdeführerin Bezug. Sie ist jedoch insoweit unbestimmt, als sie keine individuelle Zusicherung enthält, die Voraussetzungen einer bewilligungsfreien Entsendung würden nach einlässlicher Prüfung als erfüllt betrachtet (BGE 130 I 26 E. 8.1; Urteil F-6632/2019 und F-6639/2019 E. 7.2). Grundsätzlich gilt eine solche Bestätigung lediglich als Beleg dafür, dass die Meldung mit den darin aufgeführten Angaben erfolgt ist (vgl. Felix Uhlmann/Judith Kaspar, Meldepflichten im Verwaltungsrecht, in: recht 2013, S. 140). Ein entsprechender Hinweis ist darin enthalten.

E. 9.5.2 Den Weisungen VFP der Vorinstanz zufolge soll die Bestätigung des Eingangs einer Meldung durch die Behörde jedoch nur dann erfolgen, wenn die gemeldeten Personen tatsächlich der Meldepflicht unterliegen und die Meldung vollständig erfolgt ist. Zu verweigern wäre die Ausstellung einer Meldebestätigung, wenn die Meldung unvollständig oder falsch, oder die Tätigkeit bewilligungspflichtig ist (Weisungen VFP, S. 38 f.).

E. 9.6 Aus der Meldebestätigung vom 5. August 2019 durfte die Beschwerdeführerin lediglich schliessen, ihre Massagetätigkeit in der Schweiz werde während der gemeldeten Zeitdauer einstweilen und bis auf Weiteres als bewilligungsfrei geduldet (vgl. Uhlmann/Kaspar, S. 140). Dass ihre Erwerbstätigkeit damit als bewilligt gilt, durfte sie indes nicht annehmen. Bei Unklarheiten über die Rechtswirkungen der Meldebestätigung hätte sie sich an die zuständige Behörde wenden müssen.

E. 9.6.1 Vorliegend tritt hinzu, dass in der Meldebestätigung vom 5. August 2019 als Dienstleistung die Ausführung von "nicht medizinischen" und "nicht erotischen" Massagen bestätigt wurde. Die Vorinstanz warf der Beschwerdeführerin vor, sie erbringe eine "Massage mit Happy End". Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am Ende der Massagen jeweils eine sexuelle Befriedigung des Kunden mit den Händen angeboten zu haben. Gemäss den Weisungen vom 15. Juli 2019 gehörte zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin auch eine "Tao Tantra Massage". Dies liesse auf die Durchführung von erotischen Massagen schliessen. Die Beschwerdeführerin verwehrt sich indes dagegen, (weitere) erotische Dienstleistungen, wie beispielsweise Geschlechtsverkehr oder erotische Handlungen mit Körperkontakt erbracht zu haben. Andere erotische Dienstleistungen der Beschwerdeführerin als der erwähnte erotische "Finish" sind anhand von Polizeiakten und Zeugenaussagen nicht erstellt.

E. 9.6.2 Für Arbeitnehmer/-innen in der Massage- und Erotikbranche gilt generell eine erhöhte Aufmerksamkeit betreffend Zulässigkeit und Bewilligungssituation ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit. Sämtlichen Arbeitnehmer/-innen dieser Branche muss unabhängig von Bildungsstand und Landessprache klar sein, dass "nicht erotische" Massagen keinerlei Tätigkeiten umfassen, welche direkt auf die sexuelle Befriedigung von Kunden ausgerichtet sind. Aus dem in den Meldebestätigungen der kantonalen Behörden angebrachten Vermerk "Ausgeübte Tätigkeit: Massage (nicht Erotik/nicht medizinisch)" hätte die Beschwerdeführerin daher schliessen müssen, dass ihre Erwerbstätigkeit von der Meldebestätigung nicht vollumfänglich gedeckt ist, da sie in (...) zusätzlich eine andere, das heisst eine erotische Dienstleistung erbrachte. Daran vermag nichts zu ändern, dass zuvor die Behörden des Kantons (...), soweit ersichtlich, nicht interveniert hatten.

E. 9.6.3 Zutreffend ist zwar, dass FZA-basierte Entsendungen im Erotikbereich nicht per se unerlaubt sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. f EntsV). Insofern blieb es mit Blick auf die Zulässigkeit der Entsendungssituation ohne Relevanz, ob den Behörden eine Massage- oder eine erotische Tätigkeit gemeldet wurde. Die Unzulässigkeit der Entsendung ergibt sich vorliegend daher nicht primär aus der Art der Tätigkeit (Massage und/oder erotische Dienstleistungen), sondern vielmehr aus der vollumfänglichen und weisungsumfassenden Integration der Beschwerdeführerin in einen Schweizer Dienstleistungsbetrieb (vgl. oben E. 7). Da ihre Dienstleistung für sie erkennbar zumindest teilweise nicht der gegenüber den Behörden gemeldeten Aktivität entsprach, durfte die Beschwerdeführerin dennoch nicht ohne Weiteres auf die Meldebestätigung vom 5. August 2019 vertrauen. Widersprechen sich im Rahmen eines FZA-Entsendeverhältnisses die gemeldete und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, hat die arbeitnehmende Person die zuständigen Behörden zu informieren. Vorliegend kann nicht gesagt werden, eine solche Orientierung wäre für die (...) Behörden belanglos gewesen und hätte keine andere behördliche Reaktion ausgelöst. Die Beschwerdeführerin hat demnach bezüglich den ihr obliegenden Informations- und Orientierungspflichten bewusst nicht diejenige Sorgfalt beachtet, zu der sie nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre.

E. 9.7 Klare Konturen erhält die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin, nachdem das AWA die Bestätigung der Meldung einer bewilligungsfreien Erwerbstätigkeit am 15. August 2019 mit E-Mail an die C._______ GmbH widerrufen hat.

E. 9.7.1 An der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von der Geschäftsführerin der C._______ GmbH gehört, dass sie ab dem 19. August 2019 nicht mehr hätte arbeiten dürfen. Sie habe jedoch kein Schreiben erhalten, wonach sie nicht mehr hätte arbeiten dürfen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 17]). Mit Replik vom 16. April 2020 erklärt sie dann, vom Widerruf der Meldebestätigung erst nach dem Einsatz der Polizei am 19. August 2019 erfahren zu haben (BVGer-act. 22).

E. 9.7.2 Unbestrittenermassen wurde der Widerruf der Meldebestätigung vom 15. August 2019 (Donnerstag), respektive die Verweigerung der Ausübung einer bewilligungsfreien Erwerbstätigkeit per 18. August 2019 (Sonntag) der Beschwerdeführerin nicht direkt zugestellt. Die C._______ GmbH wurde im Meldeverfahren jedoch als inländische Kontaktadresse und deren Geschäftsinhaber als "Kontaktperson" der B._______ angegeben (BVGer-act. 1, Beilage 12). Mit der Zustellung des Widerrufs der Meldebestätigung an die C._______ GmbH gelangte diese Mitteilung zumindest in den Empfangsbereich der B._______. So oder anders ist jedoch unglaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, erst nach dem Polizeieinsatz davon erfahren zu haben, dass sie am 19. August 2019 nicht mehr hätte arbeiten dürfen. An der Einvernahme vom 23. August 2019 erklärte die Beschwerdeführerin unmissverständlich, sie habe von der Geschäftsführerin der C._______ GmbH gehört, dass sie ab dem 19. August 2019 nicht mehr hätte arbeiten dürfen.

E. 9.7.3 Bereits einen Tag nach der Mitteilung der Beendigung der Erwerbstätigkeit am 15. August 2019, opponierte der Rechtsvertreter der C._______ GmbH gegen die Kürzung der Meldebestätigung schriftlich und beantragte die Restitution des bisherigen Zustandes, also die Bewilligung zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Trotz dieser anwaltlichen Intervention und dem Ausbleiben einer zeitnahen behördlichen Reaktion darauf, dem Fehlen eines direkt an sie adressierten Erwerbsverbots sowie der ursprünglich vom AWA bis zum 5. Oktober 2019 bestätigten Meldung ihrer Erwerbstätigkeit musste die Beschwerdeführerin nach der Information über eine behördliche Intervention mit der Möglichkeit rechnen, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz werde nicht mehr geduldet und sei illegal. Sie durfte die Auskünfte der C._______ GmbH und ihres Anwalts, ihre Erwerbstätigkeit sei legal, nicht bedingungslos als korrekt hinnehmen, zumal letztere eine Reaktion auf einen anderweitigen Positionsbezug der Behörden waren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.2). Eine gewissenhafte und besonnene Person hätte sich in einer solchen Situation an die Behörden gewendet, den Stand der Dinge erfragt und wäre nicht mehr zur Arbeit gegangen. Folglich sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ihren nach den Umständen gebotenen Informations- und Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist.

E. 9.8 Mit der zumindest fahrlässigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung setzte die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG.

E. 10.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 10.2 Das Verschulden und die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fahrlässigen Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit können nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Zu ihren Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass die (...) Behörden ihren Standpunkt nach wochenlanger, passiver Duldung der Erwerbssituation am 15. August 2019 ohne äusserlich erkennbaren Anlass ins Gegenteil verkehrten und ihre Erwerbstätigkeit ab dem 19. August 2019 faktisch für unzulässig erklärten. Zudem lag die Hürde, den Dienst gegen den Willen der C._______ GmbH zu quittieren, relativ hoch. Dies gilt umso mehr, nachdem in dieser rechtlich nicht leicht überschaubaren Situation ein Anwalt schriftlich interveniert hatte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch gegen zentrale ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen. Sie trägt eine Mitverantwortung an der Errichtung einer sachwidrigen und verschachtelten Vertragskonstellation zur Erbringung von erotischen Dienstleistungen in der Schweiz unter dem Deckmantel einer Entsendung, womit sie sich in den Graubereich zur Umgehung von Zulassungsvorschriften begab. Zudem hätte sie die Behörden über die Erbringung einer erotischen Dienstleistung in Kenntnis setzen und nach der Kenntnisnahme einer behördlichen Intervention auf die Ausübung der Erwerbstätigkeit verzichten müssen. Das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung ist daher gewichtig. Die Beschwerdeführerin soll mit dem Einreiseverbot dazu angehalten werden, sich künftig in transparenter Weise an die ausländerrechtliche und arbeitsmarktliche Ordnung zu halten.

E. 10.3 Darüber hinaus ist vorliegend das generalpräventive Interesse am Erlass eines Einreiseverbots als sehr hoch einzustufen. Die Melde-, Informations- und Transparenzpflichten, die ausländerrechtlichen Vorschriften sowie allgemein die flankierenden Massnahmen sind im Zusammenhang mit einer Entsendung gerade im Umfeld des Rotlichtbereichs mit einer strengen Massnahmepraxis zu schützen. Private Interessen, die einer Fernhaltemassnahme entgegenstünden, macht die Beschwerdeführerin keine geltend. Die wertende Gewichtung der involvierten Interessen führt daher zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre bemessene Einreiseverbot sowohl dem Grundsatz nach, als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 11 Die angefochtene Verfügung vom 23. August 2019 verletzt Bundesrecht daher nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung VI F-4990/2019 Urteil vom 20. August 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwalt, und MLaw Sabrina Gubler, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1972 geborene chinesische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung in Malta, war ihren eigenen Angaben zufolge vom 17. Juli 2019 bis zum 7. August 2019 in (...) und vom 8. August 2019 bis zum 19. August 2019 in (...) im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zwischen der B._______ mit Sitz in (...), Malta ([...]) und der C._______ GmbH ([...]) mit Sitz (...) als Masseurin erwerbstätig. Die Arbeitseinsätze an den verschiedenen Einsatzorten wurden den jeweiligen kantonalen Behörden vorgängig gemeldet (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). B. Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons (...) (nachfolgend: AWA) wurde am 31. Juli 2019 die Entsendung der Beschwerdeführerin durch die B._______ zur Erbringung einer persönlichen Dienstleistung in der Schweiz vom 8. August 2019 bis zum 5. Oktober 2019 gemeldet. Am 5. August 2019 stellte das AWA eine Bestätigung der Meldung einer Erwerbstätigkeit von entsandten Arbeitnehmenden für die gemeldete Dauer aus, wobei darauf als ausgeübte Tätigkeit "Massage (nicht Erotik/nicht medizinisch)" festgehalten wurde (BVGer-act. 1, Beilage 13). C. Mit an die B._______ adressiertem und der C._______ GmbH gleichentags per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 15. August 2019 kürzte das AWA die ursprünglich bis zum 5. Oktober 2019 gemeldete Einsatzdauer der Beschwerdeführerin im Betrieb in (...) auf den 18. August 2019. Erläuternd führte das AWA im E-Mail aus, Abklärungen der Kantonspolizei hätten ergeben, dass im Einsatzbetrieb nicht nur traditionelle chinesische Massagen, sondern auch erotische Dienstleistungen angeboten würden. Entsendungen im Erotikbereich seien "gemäss Bund nicht möglich" (BVGer-act. 1, Beilage 27). D. Mit Schreiben vom 16. August 2019 an das AWA liess die C._______ GmbH durch ihren Rechtsvertreter geltend machen, die bisherige Meldebestätigung sei korrekt gewesen, weshalb für die Erwerbstätigkeit keine Bewilligung erforderlich gewesen sei. Sie beantragte die sofortige Wiedererwägung im Sinne eines sofortigen Rückzugs der mit einer Einsatzreduktion versehenen Meldebestätigung vom 15. August 2019, eventualiter die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung. Am 19. August 2019 erfolgte eine Kontrolle in den Räumlichkeiten der C._______ GmbH durch die Kantonspolizei (...), woraufhin die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit in Polizeigewahrsam genommen und von der kantonalen Migrationsbehörde mit Verfügung vom 22. August 2019 aus der Schweiz weggewiesen wurde (BVGer-act. 1, Beilage 18). E. Das AWA erliess am 22. August 2019 eine Verfügung, womit es unter anderem festgestellte, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Entsendung, sondern ein Stellenantritt bei der C._______ GmbH vorliege und diese als Arbeitgeberin im Sinne des Ausländerrechts einzustufen sei. Zudem stellte sie fest, dass bei einem Stellenantritt der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203; ab 1. Januar 2021: Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], AS 2020 5853, 5856 ff.) nicht möglich und vom ersten Tag an eine Arbeitsbewilligung zu beantragen sei (BVGer-act. 1, Beilage 28). Gegen die Verfügung vom 22. August 2019 beschritt die C._______ GmbH den Rechtsmittelweg. Das entsprechende Verfahren ist derzeit noch pendent. F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons (...) verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 27. August 2019 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen am 19. August 2019, zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 420.-. Nach einer Einsprache der Beschwerdeführerin sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 19. September 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Verfügung des AWA vom 22. August 2019 (BVGer-act. 1, Beilagen 20, 30 und 31). G. Mit Verfügung vom 23. August 2019 verhängte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot, geltend ab dem 2. September 2019. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme mit der illegalen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1, Beilage 2). H. Die Beschwerdeführerin gelangte am 26. September 2019 mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des am 23. August 2019 verfügten Einreiseverbots, eventualiter sei es in seiner Dauer angemessen zu reduzieren (BVGer-act. 1). I. Am 4. Oktober 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes (...) und am 31. Oktober 2019 die Strafakten der Staatsanwaltschaft bei (BVGer-act. 2 und 8). J. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 12). K. Am 4. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid in dem denselben Sachverhalt betreffenden Rechtsmittelverfahren gegen die Feststellungsverfügung des AWA vom 22. August 2019 ab und gewährte ihr Einsicht in die Akten des SEM und der Staatsanwaltschaft (BVGer-act. 18). L. Mit Replik vom 16. April 2020 und Duplik vom 13. Mai 2020 hielten die Parteien an Begehren und Begründung fest (BVGer-act. 22 und 24). M. Am 25. November 2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine Triplik (BVGer-act. 26). N. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Urkundenedition, namentlich von Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelegen, Arbeitsverträgen, Arbeitsbewilligungen und Erwerbsnachweisen in Malta, Unterlagen zur Arbeitgeberfirma in Malta, sowie dazu auf, detaillierte Ausführungen betreffend den effektiven Vollzug des Entsendeverhältnisses zu machen (BVGer-act. 27). O. Am 29. Januar 2021 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des (...)gerichts (...) bei (BVGer-act. 32). P. Bezugnehmend auf die Verfügung vom 13. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin am 12. März 2021 ergänzende Unterlagen ein und nahm zu den ihr gestellten Fragen Stellung (BVGer-act. 36). Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3813]). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist weit zu fassen (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.7.7). Ein Verstoss dagegen liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. Für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4. 4.1 Unbestrittermassen arbeitete die Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2019 bis zum 19. August 2019 in (...) und (...) als Masseurin. Während ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügte sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung Maltas. Einer Visumspflicht unterstand sie für eine Aufenthaltsdauer von weniger als 90 Tagen deshalb nicht (vgl. Art. 7 VFP i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; Weisungen VFP des SEM, Januar 2021 [nachfolgend: Weisungen VFP], Ziff. 2.1.2 und Ziff. 6.3.3). Nicht in Frage steht vorliegend zudem die Qualifizierung der Massagetätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 AIG (zum Begriff der Erwerbstätigkeit vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-5382/2020 vom 2. Juli 2021 E. 6.1; F-2231/2020 vom 25. September 2020 E. 5.1). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei bewilligungspflichtig und illegal sowie ob die Vorinstanz gestützt darauf sowie in Annahme eines Fernhaltegrundes im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE das vorliegend angefochtene Einreiseverbot vom 23. August 2019 zu Recht erliess. 4.2 Das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen illegaler Erwerbstätigkeit wurde von der Staatsanwaltschaft (...) am 19. September 2019 sistiert (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 31). Ein rechtskräftiges Strafverdikt fehlt bis anhin. Der Erlass eines Einreiseverbots setzt eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht voraus. Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Vorliegend genügt es daher, dass Verdachtsmomente für eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden. Die Unschuldsvermutung kann im Administrativverfahren keine Geltung beanspruchen (statt vieler: Urteile des BVGer F-761/2019 vom 17. Februar 2021 E. 6.1; F-1925/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 7.5.2; F-5791/2019 vom 24. August 2020 E. 5; F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 6).

5. Die Beschwerdeführerin verneint, einen Fernhaltegrund gesetzt zu haben und macht geltend, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen von der maltesischen B._______ zur Erbringung einer lediglich meldepflichtigen Dienstleistung in die Schweiz entsendet worden zu sein. Ins Leere zielt ihre Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, zumal sie den Vorwurf der illegalen Erwerbstätigkeit sowie die Tragweite des Einreiseverbots erfassen konnte und ohne Weiteres in der Lage war, die Verfügung vom 23. August 2019 sachgerecht anzufechten (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 142 II 49 E. 9.2). 5.1 Das Abkommen über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) verankert in Art. 5 und Art. 17 ff. Anhang I FZA die Dienstleistungsfreiheit. Dienstleistungserbringer dürfen für höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in einem anderen Vertragsstaat Dienstleistungen erbringen. Einreise und Aufenthalt von in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates entsendeten Arbeitnehmenden eines Dienstleistungserbringers, die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind, dürfen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit nicht beschränkt werden (Art. 17 Bst. b/ii Anhang I FZA; Art. 2 Abs. 3 VFP). Für Drittstaatsangehörige besteht dieser Anspruch nur, wenn sie vor der Entsendung seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU/EFTA zugelassen waren (Weisungen VFP, Ziff. 6.3.1). 5.2 Nach Art. 22 Abs. 2 Anhang I FZA ist gemäss Art. 16 FZA Bezug auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 018 vom 21. Januar 1997 S. 1 ff. [nachfolgend: Entsende-Richtlinie]) zu nehmen. Deren Vorgaben werden mit dem EntsG (SR 823.20) sowie der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV, SR 823.201]) in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt (BGE 140 II 447 E. 4.3; Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1999 6128, 6394; vgl. Astrid Epiney, Zur Tragweite des Freizügigkeitsabkommens im Bereich der Arbeitnehmerentsendung, in: Astrid Epiney/Beate Metz/Robert Mosters, Das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU: Auslegung und Anwendung in der Praxis, 2011, S. 81 und S. 86 f.; Kurt Pärli/Cornelia Junghanss, Kommentar zum Entsendegesetz [EntsG], 2018, Art. 1 N. 30). Im Anwendungsbereich der Entsende-Richtlinie wird eine möglichst kongruente Rechtslage zwischen dem FZA und dem Unionsbürgerrecht angestrebt, was es in Bezug auf die Auslegung abkommensrelevanter gemeinschaftsrechtlicher Begriffe zu berücksichtigen gilt (Art. 16 Abs. 1 FZA; Urteil des BGer 2C_51/2019 vom 12. März 2021 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 140 II 447 E. 4.3). 5.3 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VFP). Entsendet ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung in die Schweiz, muss der Arbeitgeber vor Beginn des Einsatzes der vom Kanton bezeichneten Behörde die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben schriftlich melden (Art. 6 Abs. 1 EntsG und Art. 1 Abs. 1 Bst. a EntsG). Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden (Art. 6 Abs. 3 EntsG); bei Tätigkeiten im Erotikgewerbe hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen (Art. 6 Abs. 2 Bst. f EntsV). 5.4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten als entsandt, wenn sie während eines begrenzten Zeitraums ihre Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen (Mitglied-) Staates als demjenigen erbringen, in dessen Hoheitsgebiet sie normalerweise arbeiten (Art. 2 Abs. 1 Entsende-Richtlinie). Sie werden von einem Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem FZA-Vertragsstaat im Hinblick auf ein arbeitsrechtliches Subordinationsverhältnis zur Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Vertragsstaat entsendet (Weisungen VFP, Ziff. 6.3.1). Die Arbeitsleistung wird auf Rechnung und unter Leitung der ausländischen Arbeitgeberin erbracht (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 EntsG; Art. 2 Abs. 2 Entsende-Richtlinie; Botschaft, S. 6393; Urteile des BGer 2C_51/2019 E. 3.4; 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3; 2C_714/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3.2; Pärli/Junghanss, Art. 1 N. 13 ff. und N. 38; Minh Son Nguyen, Le travailleur, l'indépendent, le prestataire de services et le travailleur détaché en droit suisse des migrations économiques, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Migrations et économie, 2010, S. 114 f.). 5.5 5.5.1 Eine Entsendekonstellation liegt gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. c Entsende-Richtlinie auch vor, wenn ein Leiharbeitsunternehmen oder ein überlassendes Unternehmen eine arbeitnehmende Person in ein verwendendes Unternehmen entsendet (vgl. Pärli/Junghanss, Art. 1 N. 34). Der Personalverleiher verpflichtet sich nicht zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung, die er durch Hilfspersonen ausführen lässt, sondern vielmehr dazu, dass er entsprechende Arbeitnehmer sorgfältig auswählt und gegen Entgelt dem Einsatzbetrieb zur Leistung von Arbeit für eine bestimmte Zeit und unter Einräumung wesentlicher Weisungsbefugnisse überlässt (Art. 26 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVV, SR 823.111]; Urteile des BGer 2C_132/2018 vom 2. November 2018 E. 4.1 und E. 4.3.; 2C_543/2014 vom 26. November 2014 E. 2.2; 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.2; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zum Arbeitsvermittlungsgesetz, zur Arbeitsvermittlungsverordnung und der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz, 2003 [nachfolgend: Weisungen SECO], S. 68 ff.; Michael Kull, in: Michael Kull [Hrsg.] Handkommentar zum Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG], 2014, Art. 12 N. 5 ff.; vgl. auch Urteil des EuGH C-307/09 bis C-309/09 Vicoplus u.a. vom 10. Februar 2011 Rn. 42 ff.). 5.5.2 Die Tätigkeit von Arbeitsverleihunternehmen fällt grundsätzlich nicht in den Bereich der von Art. 17 Bst. a und Art. 19 Anhang I FZA geschützten Dienstleistungsfreiheit (Art. 22 Abs. 3 Bst. i Anhang I FZA; Botschaft, S. 6393 f.; vgl. Nathalie Stoffel, Arbeitsmarkt: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, in Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 18.52; Astrid Epiney/Patricia Zbinden, Arbeitnehmerentsendung und FZA Schweiz - EG, in: Jusletter 31. August 2009, S. 13 f.). Der direkte, sowie auch der nur gelegentliche Personalverleih vom Ausland in die Schweiz sind nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [AVG, SR 823.11]; Urteil 2C_150/2016 E. 2.3; Weisungen VFP, S. 77 f.; Weisungen SECO, S. 73; Epiney/Zbinden, Rz. 50 ff.; Kull, Art. 12 N. 68; Pärli/Junghanss, Einleitung N. 26; Marc Ph. Prinz, Entsendung und Personalverleih, in: Thomas Rihm [Hrsg.], Internationales Arbeitsrecht der Schweiz, 2020, Rz. 6.99; Roland Bachmann, Verdeckter Personalverleih: Aspekte zur rechtlichen Ausgestaltung, zur Bewilligungspflicht, zum Konzernverleih und zum Verleih mit Auslandsberührung, ArbR, Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht, 2010, S. 91). Demzufolge findet die Entsendekonstellation gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. c Entsende-Richtlinie in der Schweiz keine Anwendung und wird vom FZA nicht erfasst (vgl. Urteil 2C_51/2019 E. 3.4; Pärli/Junghanss, Einleitung N. 29 und Art. 1 N. 36).

6. Die dem Einsatz der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu Grunde liegende vertragliche Konstellation präsentierte sich wie folgt: 6.1 Die Beschwerdeführerin schloss mit der B._______ am 12. Juni 2018 einen ab dem 1. Juli 2018 und für zwölf Monate gültigen Arbeitsvertrag als Masseurin ("Chinese Full Body Massage, using hands only"). Vereinbart wurde darin ein Lohn von EUR 174.23 pro Woche (BVGer-act. 1, Beilage 7). Aus der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Juli 2019 zu schliessen, dauerte das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ zumindest auch im Juli 2019 fort (BVGer-act. 36). 6.2 Zudem unterzeichnete die Beschwerdeführerin mit der B._______ am 16. Juli 2019 einen Zusatzvertrag (Additional Contract of Employment [Switzerland]). Darin wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin bei der C._______ GmbH in (...) oder in anderen Lokalitäten der Firma arbeitet. Als Lohn wurde Fr. 23.75 pro Stunde vorgesehen. Vertragsdauer war vom 17. Juli 2019 bis zum 15. Oktober 2019. Es wurde spanisches Recht für anwendbar erklärt (BVGer-act. 1, Beilage 9). 6.3 In einem vom 30. Juli 2019 datierenden Dienstleistungsvertrag übertrug die C._______ GmbH der B._______ die Durchführung von traditionellen chinesischen Massagen, wobei die entsendete Mitarbeiterin eine im Sinne des Auftraggebers (d.h. der C._______ GmbH) "selbständige Leistung in traditioneller chinesischer Massage" erbringe. Das Vertragsverhältnis wurde für eine Dauer von 90 Tagen geschlossen. Die B._______, beziehungsweise die Auftragnehmerin sollte bei der Durchführung der übernommenen Tätigkeiten hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen der Auftraggeberin unterliegen, "soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben" sei. Als monatliche Vergütung für die Dienstleistungen wurden Fr. 5'000.- vereinbart (BVGer-act. 1, Beilage 8). 6.4 Die B._______ erliess am 15. Juli 2019 schriftliche Weisungen für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im "Einsatzbetrieb", womit unter anderem der Tätigkeitsbereich während der "Entsendung" (Traditionelle chinesische Massage, Tao Tantra Massage etc.), die Arbeitszeit (in der Regel sieben Stunden pro Tag) sowie Verhaltensregeln bei der Kundenbetreuung festgehalten wurden. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen hatte durch wöchentliche Rapporte der C._______ GmbH an die B._______ zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin, die B._______ sowie die C._______ GmbH unterzeichneten diese Weisungen handschriftlich, "damit jede Instanz davon Kenntnis" hatte (BVGer-act. 1, Beilage 10). 7. 7.1 Bei integraler Betrachtung der vertraglichen Situation zwischen den involvierten Parteien kann nicht ausgemacht werden, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Einsatzes in der Schweiz in einem effektiven und umfassenden Subordinationsverhältnis zur B._______ stand und in deren Arbeitsorganisation integriert war (zum Subordinationsverhältnis siehe BGE 137 III 607 E. 2.2.2; 136 III 518 E. 4.4; 125 III 78 E. 4; Pärli/Junghanss, Art. 1 N. 13; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 319 N. 2). Die Weisungen der B._______ wurden der Beschwerdeführerin vor ihrem Einsatz in der Schweiz in schriftlicher Form mitgeteilt (vgl. oben E. 6.4). Neue Weisungen der B._______ erhielt sie in der Schweiz ihren eigenen Angaben zufolge nicht (BVGer-act. 34). Kundenakquisition, Werbung sowie Planung, Zuweisung und Koordination der einzelnen Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin erfolgten durch die C._______ GmbH. Arbeitskleidung, Material und die Räumlichkeiten stellte die C._______ GmbH der Beschwerdeführerin zur Verfügung (vgl. Polizeirapport vom 19. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 14]). Gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin zudem an, sie wohne bei ihrem "Chef" zuhause, weil sie habe eingeschult werden müssen, obwohl sie zertifizierte Masseurin sei. Die Termine mit den Kunden habe die Geschäftsführerin der C._______ GmbH vereinbart. Sie (d.h. die Beschwerdeführerin) werde eingeplant und müsse arbeiten, wenn sie zur Arbeit gebracht werde. Sie könne "nicht einfach selbst entscheiden" (vgl. Einvernahmeprotokolle vom 19. und vom 23. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilagen 15 und 17]). 7.2 Sowohl das Weisungsrecht, als auch das unternehmerische Risiko für den Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin lagen praktisch ausschliesslich bei der C._______ GmbH und nicht bei der B._______. Die ursprünglich schriftlichen Weisungen der B._______ waren daher faktisch obsolet. Während ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stand die Beschwerdeführerin weder in persönlicher, noch in betrieblicher Hinsicht in einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis zur B._______. Nicht die B._______, sondern die C._______ GmbH erbrachte mit der Beschwerdeführerin eine (Massage-) Dienstleistung (betreffend Abgrenzung zum Personalverleih vgl. oben E. 5.5.1; Pärli/Junghanss, Einleitung N. 24). Die Dienstleistung der B._______ dürfte demgegenüber zur Hauptsache im Verleih, respektive im Überlassen einer Arbeitskraft bestanden haben. So gab die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme denn auch selbst an, der Chef in Malta und der Chef in der Schweiz hätten "von Zeit zu Zeit Arbeiterinnen" ausgetauscht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 15]). Buchhalterisch wurden die Leistungen der Beschwerdeführerin bei der C._______ GmbH - ersichtlich aus einer Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 19. Juli 2019 bis zum 18. August 2019 - einnahmeseitig direkt als "Dienstleistungsertrag" verbucht (AWA-act., unpaginiert). Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Rechnung der maltesischen Firma, sondern auf diejenige der C._______ GmbH tätig war. 7.3 Stand die Beschwerdeführerin vorliegend nicht, beziehungsweise nur beschränkt in einem weisungsgebundenen Subordinationsverhältnis zur B._______ und war sie nicht auf deren Rechnung tätig, ist ihr die Eigenschaft als entsendete Arbeitnehmerin abzusprechen. Sowohl der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff nach Art. 6 ff. Anhang I FZA, als auch derjenige des AIG stellen als wesentliches Abgrenzungskriterium auf ein Über- und Unterordnungsverhältnis ab (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 140 II 460 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_1126/2018 vom 9. August 2019 E. 3.2). Auch mit Blick auf die strafrechtliche Rechtsprechung dürfte die C._______ GmbH als Arbeitgeberin gegolten haben (vgl. BGE 140 II 460 E. 4.3.3; 137 IV 159 E. 1.4; 128 IV 170 E. 4). Die von der Beschwerdeführerin mit den involvierten Unternehmen ab Mitte Juli 2019 aufgegleiste Konstellation ist somit als bewilligungspflichtiger Stellenantritt bei der C._______ GmbH und/oder dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin aus dem Ausland in die Schweiz verliehen, respektive der C._______ GmbH zur Arbeitsleistung überlassen wurde. Ein Entsendungsverhältnis gestützt auf das FZA hat demgegenüber nicht vorgelegen (ähnlich auch die Urteile des BGer 2C_1126/2018 E. 5; 2C_334/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3; betreffend Entsendungsvarianten vgl. Prinz, Rz. 6.9 ff.). Während der Personalverleih aus dem Ausland untersagt ist (vgl. oben E. 5.5.2), wäre bei einem Stellenantritt der Beschwerdeführerin bei der C._______ GmbH eine Bewilligung einzuholen gewesen (vgl. Katja Allenspach/Sabrina Sturzenegger, Grenzgänger und Entsandte, in: Christoph Errass/Manuel Friesecke/Benjamin Schindler [Hrsg.], Arbeitsmarkt Schweiz - EU, 2019, S. 201). 7.4 Für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Schweiz vom 17. Juli 2019 bis zum 19. August 2019 verfügte die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Erwerbsbewilligung für Drittstaatsangehörige. Die Berechtigung, als entsendete Drittstaatsangehörige bis 90 Tage in der Schweiz bewilligungsfrei erwerbstätig zu sein, ergibt sich direkt aus dem FZA. Den gestützt auf Art. 6 Abs. 6 EntsV ausgestellten Meldebestätigungen vom 11. Juli 2019 sowie vom 5. August 2019 kommt grundsätzlich kein rechtsbegründender Charakter zu (vgl. dazu auch BGE 136 II 329 E. 2.2, m.w.H.; 134 IV 57 E. 4; Philipp Egli/Tobias D. Meyer, Handkommentar AuG, 2010, Art. 10 N. 3). Sie stellen keine Erwerbsbewilligungen dar (vgl. Art. 7 EntsV; Pärli, Kommentar EntsG, Art. 6 N. 14; Weisungen VFP, Ziff. 3.2). Somit übte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz illegal aus (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG).

8. Die Ausübung einer illegalen Massagetätigkeit ist der Beschwerdeführerin zurechenbar und vorwerfbar, wenn sie in der Schweiz wissentlich und willentlich - ein Mitbewusstsein genügt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario di Paolo, Handkommentar AuG, 2010, Vorb. Art. 115-120 N. 14) -, oder aber in pflichtwidriger Nichtbeachtung ihrer Informations- und Prüfungspflichten ohne Bewilligung erwerbstätig war. 8.1 Nachfolgend ist zunächst Indizien nachzugehen, die auf eine Verletzung der Meldepflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VFP) sowie darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit den involvierten Unternehmen zweckwidrig eine vertragliche Entsendekonstellation kreiert und vorgeschoben, die das Freizügigkeitsabkommen mit der darin verankerten Dienstleistungsfreiheit nicht schützen will (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.2; 131 I 185 E. 3.2.4; 130 II 113 E. 9; 127 II 49 E. 5a; vgl. auch Urteile des EuGH C-116/16 und C-117/16 T Danmark vom 26. Februar 2019 Rn. 70 ff.; C-359/16 Altun u.a. vom 6. Februar 2018 Rn. 48 f.; C-23/93 TV 10 SA vom 5. Oktober 1994 Rn. 21; Art. 4 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Entsende-Richtlinie und zur Änderung der Verordnung [EU] Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ["IMI-Verordnung"], Abl. L 159 vom 28. Mai 2014 S. 11 ff.). Ein solcher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zur Umgehung von Zulassungsvorschriften für Drittstaatsangehörige in der Schweiz darf indes nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr bedarf es klarer Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGE 128 II 145 E. 2.2). Sanktioniert werden sollen nur eigentliche Machenschaften zur Täuschung der Behörden, beziehungsweise zur Erschleichung einer Bewilligung (BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Die gewählte Rechtsgestaltung muss lediglich deswegen getroffen worden sein, um einen Vorteil zu generieren, und die Rechtsgestaltung muss sachwidrig erscheinen (BGE 138 II 239 E. 4.1; 131 II 627 E. 5.2; vgl. auch Urteil des EuGH C-364/10 Ungarn/Slowakei vom 16. Oktober 2012 Rn. 58). 8.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe von der C._______ GmbH "Schweizer Franken vorgeschossen" bekommen, wenn sie etwas gebraucht habe. Sie glaube Fr. 200.- erhalten zu haben. Gleichzeitig beteuerte sie jedoch, sie beziehe das Gehalt von Malta (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 15]). Dem Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen der B._______ für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 vor. Daraus ist ersichtlich, dass ihr die B._______ monatlich offenbar jeweils netto EUR 661.29 bis EUR 692.18 bezahlte (BVGer-act. 36). Im Weiteren unterzeichneten die C._______ GmbH und die B._______ den Dienstleistungsvertrag zur Durchführung von traditionellen chinesischen Massagen erst am 30. Juli 2019, das heisst erst rund zwei Wochen nach dem Arbeitsantritt der Beschwerdeführerin in der Schweiz (BVGer-act. 1, Beilage 8). 8.3 Eine plausible Erklärung dafür, weshalb der Dienstleistungsvertrag zwischen der C._______ GmbH und der B._______ zuerst mündlich vollzogen und erst zwei Wochen nach dem Arbeitsantritt der Beschwerdeführerin schriftlich abgefasst wurde, vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu liefern. Fragen wirft weiter auf, weshalb der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der B._______ per 1. Juli 2018 schriftlich auf zwölf Monate (d.h. bis zum 1. Juli 2019) abgeschlossen und erst am 16. Juli 2019 ein ab dem Folgetag geltender Zusatzvertrag für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschlossen wurde (vgl. oben E. 6.1 f.). Ein nach der Beendigung des Arbeitseinsatzes in der Schweiz weiterlaufendes Arbeitsverhältnis mit der B._______ in Malta geht aus den Akten nicht hervor. Weiter fällt auf, dass wenn der Monatslohn gemäss Lohnabrechnungen der B._______ von maximal EUR 692.18 netto in Relation zu dem im Zusatzvertrag vereinbarten Stundenlohn von Fr. 23.75 gestellt wird, dies keine 35 Arbeitsstunden pro Monat ergäbe. Im Zusatzvertrag vom 16. Juli 2019 wurde jedoch eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden vereinbart (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 7 und 9; BVGer-act. 36). Insgesamt entsteht daher der Eindruck, dass die C._______ GmbH sowie die B._______ eine sachwidrige Konstellation zur Entsendung der Beschwerdeführerin aufsetzten und damit zumindest im Graubereich zur Umgehung von Zulassungsvorschriften für Drittstaatsangehörige handelten. Da die Beschwerdeführerin diverse Verträge und Weisungen (mit-)unterzeichnete, trägt sie für diese intransparente Vertrags- und Meldesituation eine Mitverantwortung. Dabei dürfte sie sich sowohl der sachwidrigen Entsendekonstellation, als auch der Diskrepanz zwischen der gemeldeten traditionellen, chinesischen Massagetätigkeit und den erbrachten erotischen Dienstleistungen (vgl. dazu unten E. 9.6) bewusst gewesen sein.

9. Selbst wenn der Beschwerdeführerin selbst jedoch keine direkte Umgehungsabsicht unterstellt werden könnte, muss sie sich die fahrlässige Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung entgegenhalten lassen (Art. 115 Abs. 3 AIG). 9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf die Meldebestätigung des AWA vom 5. August 2019. Diese sei ihr von den Verantwortlichen der C._______ GmbH vorgelegt und es sei ihr erklärt worden, sie dürfe bis zum 5. Oktober 2019 in der Schweiz arbeiten. Darauf habe sie sich verlassen. Die E-Mail des AWA vom 15. August 2019, womit ihr Einsatz auf den 18. August 2019 gekürzt worden sei, habe sie nicht erhalten. Eine entsprechende Mitteilung sei weder ihr, noch der B._______ zugegangen. Sie habe nicht gewusst, dass sie am 19. August 2019 nicht hätte arbeiten dürfen und hätte auch nicht gearbeitet, wenn sie gewusst hätte, dass sie dies nicht mehr dürfe (BVGer-act. 1). 9.2 Für die Anordnung eines Einreiseverbots genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-1925/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 7.3; F-3444/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.2; F-689/2018 vom 17. August 2018 E. 5.4; C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.6; C-3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3). Fahrlässig handelt, wer nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB; BGE 140 II 7 E. 3.4; 136 IV 76 E. 2.3.1). Ob ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, ist nach individuellem Massstab zu bestimmen, das heisst, es sind die Fähigkeiten, Bildung und Erfahrung in Rechnung zu stellen (BGE 140 II 7 E. 3.11; 122 IV 303 E. 3a). Der Erfolg muss voraussehbar und vermeidbar sein (BGE 143 IV 361 E. 4.7; 115 IV 199 E. 5c). 9.3 Unkenntnis oder Fehlinterpretation ausländerrechtlicher Bestimmungen stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-5111/2019 vom 18. Januar 2021 E. 3.2). Es obliegt der ausländischen Person, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (statt vieler: Urteile des BVGer F-1925/2019 7.3; F-6632/2019 und F-6639/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.3; C-5598/2013 vom 9. April 2015 E. 4.4). Die fahrlässige Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit ist definierbar als Unkenntnis der Regelung, um die die betroffene Person bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte wissen müssen (Vetterli/D'Addario di Paolo, Vorb. Art. 115-120 N. 15). Auf einen Irrtum über die Verbotenheit einer Erwerbstätigkeit kann sich ein Täter jedoch nur berufen, wenn der Irrtum unvermeidbar war (Art. 21 StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder Zweifel hätte haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; Urteil des BGer 6B_706/2019 vom 13. August 2019 E. 2.1; Trechsel/Jean-Richard, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 21 N. 6 f.). 9.4 Beruht der Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Verhaltens auf Tatsachen, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, kann dem Täter kein Vorwurf gemacht werden (BGE 104 IV 217 E. 3a). Eine falsche Auskunft oder eine falsche behördliche Anweisung können zureichende Gründe für einen Verbotsirrtum sein (Urteil des BGer 6S.227/2002 vom 21. März 2003 E. 4.3 m.w.H.; Trechsel/Jean-Richard, Art. 21 N. 11). Angesprochen ist damit der Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten einer Behörde gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist unter anderem, dass es sich um eine vorbehaltlose Auskunft handelt, die Privatperson die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres hat erkennen können und sie im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 141 I 161 E. 3.1; 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 2057 ff.). 9.5 9.5.1 Dem Polizeirapport vom 19. August 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Besitze der Meldebestätigung des AWA vom 5. August 2019 war (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 14). Die fragliche Meldebestätigung vom 5. August 2019 wurde vom AWA als zuständige Behörde freigegeben und nimmt konkret auf die von der B._______ gemeldete Entsendung der Beschwerdeführerin Bezug. Sie ist jedoch insoweit unbestimmt, als sie keine individuelle Zusicherung enthält, die Voraussetzungen einer bewilligungsfreien Entsendung würden nach einlässlicher Prüfung als erfüllt betrachtet (BGE 130 I 26 E. 8.1; Urteil F-6632/2019 und F-6639/2019 E. 7.2). Grundsätzlich gilt eine solche Bestätigung lediglich als Beleg dafür, dass die Meldung mit den darin aufgeführten Angaben erfolgt ist (vgl. Felix Uhlmann/Judith Kaspar, Meldepflichten im Verwaltungsrecht, in: recht 2013, S. 140). Ein entsprechender Hinweis ist darin enthalten. 9.5.2 Den Weisungen VFP der Vorinstanz zufolge soll die Bestätigung des Eingangs einer Meldung durch die Behörde jedoch nur dann erfolgen, wenn die gemeldeten Personen tatsächlich der Meldepflicht unterliegen und die Meldung vollständig erfolgt ist. Zu verweigern wäre die Ausstellung einer Meldebestätigung, wenn die Meldung unvollständig oder falsch, oder die Tätigkeit bewilligungspflichtig ist (Weisungen VFP, S. 38 f.). 9.6 Aus der Meldebestätigung vom 5. August 2019 durfte die Beschwerdeführerin lediglich schliessen, ihre Massagetätigkeit in der Schweiz werde während der gemeldeten Zeitdauer einstweilen und bis auf Weiteres als bewilligungsfrei geduldet (vgl. Uhlmann/Kaspar, S. 140). Dass ihre Erwerbstätigkeit damit als bewilligt gilt, durfte sie indes nicht annehmen. Bei Unklarheiten über die Rechtswirkungen der Meldebestätigung hätte sie sich an die zuständige Behörde wenden müssen. 9.6.1 Vorliegend tritt hinzu, dass in der Meldebestätigung vom 5. August 2019 als Dienstleistung die Ausführung von "nicht medizinischen" und "nicht erotischen" Massagen bestätigt wurde. Die Vorinstanz warf der Beschwerdeführerin vor, sie erbringe eine "Massage mit Happy End". Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am Ende der Massagen jeweils eine sexuelle Befriedigung des Kunden mit den Händen angeboten zu haben. Gemäss den Weisungen vom 15. Juli 2019 gehörte zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin auch eine "Tao Tantra Massage". Dies liesse auf die Durchführung von erotischen Massagen schliessen. Die Beschwerdeführerin verwehrt sich indes dagegen, (weitere) erotische Dienstleistungen, wie beispielsweise Geschlechtsverkehr oder erotische Handlungen mit Körperkontakt erbracht zu haben. Andere erotische Dienstleistungen der Beschwerdeführerin als der erwähnte erotische "Finish" sind anhand von Polizeiakten und Zeugenaussagen nicht erstellt. 9.6.2 Für Arbeitnehmer/-innen in der Massage- und Erotikbranche gilt generell eine erhöhte Aufmerksamkeit betreffend Zulässigkeit und Bewilligungssituation ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit. Sämtlichen Arbeitnehmer/-innen dieser Branche muss unabhängig von Bildungsstand und Landessprache klar sein, dass "nicht erotische" Massagen keinerlei Tätigkeiten umfassen, welche direkt auf die sexuelle Befriedigung von Kunden ausgerichtet sind. Aus dem in den Meldebestätigungen der kantonalen Behörden angebrachten Vermerk "Ausgeübte Tätigkeit: Massage (nicht Erotik/nicht medizinisch)" hätte die Beschwerdeführerin daher schliessen müssen, dass ihre Erwerbstätigkeit von der Meldebestätigung nicht vollumfänglich gedeckt ist, da sie in (...) zusätzlich eine andere, das heisst eine erotische Dienstleistung erbrachte. Daran vermag nichts zu ändern, dass zuvor die Behörden des Kantons (...), soweit ersichtlich, nicht interveniert hatten. 9.6.3 Zutreffend ist zwar, dass FZA-basierte Entsendungen im Erotikbereich nicht per se unerlaubt sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. f EntsV). Insofern blieb es mit Blick auf die Zulässigkeit der Entsendungssituation ohne Relevanz, ob den Behörden eine Massage- oder eine erotische Tätigkeit gemeldet wurde. Die Unzulässigkeit der Entsendung ergibt sich vorliegend daher nicht primär aus der Art der Tätigkeit (Massage und/oder erotische Dienstleistungen), sondern vielmehr aus der vollumfänglichen und weisungsumfassenden Integration der Beschwerdeführerin in einen Schweizer Dienstleistungsbetrieb (vgl. oben E. 7). Da ihre Dienstleistung für sie erkennbar zumindest teilweise nicht der gegenüber den Behörden gemeldeten Aktivität entsprach, durfte die Beschwerdeführerin dennoch nicht ohne Weiteres auf die Meldebestätigung vom 5. August 2019 vertrauen. Widersprechen sich im Rahmen eines FZA-Entsendeverhältnisses die gemeldete und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, hat die arbeitnehmende Person die zuständigen Behörden zu informieren. Vorliegend kann nicht gesagt werden, eine solche Orientierung wäre für die (...) Behörden belanglos gewesen und hätte keine andere behördliche Reaktion ausgelöst. Die Beschwerdeführerin hat demnach bezüglich den ihr obliegenden Informations- und Orientierungspflichten bewusst nicht diejenige Sorgfalt beachtet, zu der sie nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre. 9.7 Klare Konturen erhält die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin, nachdem das AWA die Bestätigung der Meldung einer bewilligungsfreien Erwerbstätigkeit am 15. August 2019 mit E-Mail an die C._______ GmbH widerrufen hat. 9.7.1 An der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von der Geschäftsführerin der C._______ GmbH gehört, dass sie ab dem 19. August 2019 nicht mehr hätte arbeiten dürfen. Sie habe jedoch kein Schreiben erhalten, wonach sie nicht mehr hätte arbeiten dürfen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. August 2019 [BVGer-act. 1, Beilage 17]). Mit Replik vom 16. April 2020 erklärt sie dann, vom Widerruf der Meldebestätigung erst nach dem Einsatz der Polizei am 19. August 2019 erfahren zu haben (BVGer-act. 22). 9.7.2 Unbestrittenermassen wurde der Widerruf der Meldebestätigung vom 15. August 2019 (Donnerstag), respektive die Verweigerung der Ausübung einer bewilligungsfreien Erwerbstätigkeit per 18. August 2019 (Sonntag) der Beschwerdeführerin nicht direkt zugestellt. Die C._______ GmbH wurde im Meldeverfahren jedoch als inländische Kontaktadresse und deren Geschäftsinhaber als "Kontaktperson" der B._______ angegeben (BVGer-act. 1, Beilage 12). Mit der Zustellung des Widerrufs der Meldebestätigung an die C._______ GmbH gelangte diese Mitteilung zumindest in den Empfangsbereich der B._______. So oder anders ist jedoch unglaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, erst nach dem Polizeieinsatz davon erfahren zu haben, dass sie am 19. August 2019 nicht mehr hätte arbeiten dürfen. An der Einvernahme vom 23. August 2019 erklärte die Beschwerdeführerin unmissverständlich, sie habe von der Geschäftsführerin der C._______ GmbH gehört, dass sie ab dem 19. August 2019 nicht mehr hätte arbeiten dürfen. 9.7.3 Bereits einen Tag nach der Mitteilung der Beendigung der Erwerbstätigkeit am 15. August 2019, opponierte der Rechtsvertreter der C._______ GmbH gegen die Kürzung der Meldebestätigung schriftlich und beantragte die Restitution des bisherigen Zustandes, also die Bewilligung zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Trotz dieser anwaltlichen Intervention und dem Ausbleiben einer zeitnahen behördlichen Reaktion darauf, dem Fehlen eines direkt an sie adressierten Erwerbsverbots sowie der ursprünglich vom AWA bis zum 5. Oktober 2019 bestätigten Meldung ihrer Erwerbstätigkeit musste die Beschwerdeführerin nach der Information über eine behördliche Intervention mit der Möglichkeit rechnen, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz werde nicht mehr geduldet und sei illegal. Sie durfte die Auskünfte der C._______ GmbH und ihres Anwalts, ihre Erwerbstätigkeit sei legal, nicht bedingungslos als korrekt hinnehmen, zumal letztere eine Reaktion auf einen anderweitigen Positionsbezug der Behörden waren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.2). Eine gewissenhafte und besonnene Person hätte sich in einer solchen Situation an die Behörden gewendet, den Stand der Dinge erfragt und wäre nicht mehr zur Arbeit gegangen. Folglich sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ihren nach den Umständen gebotenen Informations- und Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist. 9.8 Mit der zumindest fahrlässigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung setzte die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG. 10. 10.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 10.2 Das Verschulden und die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der fahrlässigen Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit können nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Zu ihren Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass die (...) Behörden ihren Standpunkt nach wochenlanger, passiver Duldung der Erwerbssituation am 15. August 2019 ohne äusserlich erkennbaren Anlass ins Gegenteil verkehrten und ihre Erwerbstätigkeit ab dem 19. August 2019 faktisch für unzulässig erklärten. Zudem lag die Hürde, den Dienst gegen den Willen der C._______ GmbH zu quittieren, relativ hoch. Dies gilt umso mehr, nachdem in dieser rechtlich nicht leicht überschaubaren Situation ein Anwalt schriftlich interveniert hatte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch gegen zentrale ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen. Sie trägt eine Mitverantwortung an der Errichtung einer sachwidrigen und verschachtelten Vertragskonstellation zur Erbringung von erotischen Dienstleistungen in der Schweiz unter dem Deckmantel einer Entsendung, womit sie sich in den Graubereich zur Umgehung von Zulassungsvorschriften begab. Zudem hätte sie die Behörden über die Erbringung einer erotischen Dienstleistung in Kenntnis setzen und nach der Kenntnisnahme einer behördlichen Intervention auf die Ausübung der Erwerbstätigkeit verzichten müssen. Das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung ist daher gewichtig. Die Beschwerdeführerin soll mit dem Einreiseverbot dazu angehalten werden, sich künftig in transparenter Weise an die ausländerrechtliche und arbeitsmarktliche Ordnung zu halten. 10.3 Darüber hinaus ist vorliegend das generalpräventive Interesse am Erlass eines Einreiseverbots als sehr hoch einzustufen. Die Melde-, Informations- und Transparenzpflichten, die ausländerrechtlichen Vorschriften sowie allgemein die flankierenden Massnahmen sind im Zusammenhang mit einer Entsendung gerade im Umfeld des Rotlichtbereichs mit einer strengen Massnahmepraxis zu schützen. Private Interessen, die einer Fernhaltemassnahme entgegenstünden, macht die Beschwerdeführerin keine geltend. Die wertende Gewichtung der involvierten Interessen führt daher zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre bemessene Einreiseverbot sowohl dem Grundsatz nach, als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

11. Die angefochtene Verfügung vom 23. August 2019 verletzt Bundesrecht daher nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: