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F-761/2019

F-761/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-17 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1985 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reichte am 2. März 2018 auf der Schweizer Botschaft im Kosovo einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt ein. Grund dafür war die geplante Heirat mit der [...] geborenen Schweizer Bürgerin A._______. Die Botschaft leitete das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung an das Zivilstandsamt Uri weiter und informierte dieses gleichzeitig darüber, dass Indizien für eine Scheinehe vorliegen würden. Es habe ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden (Akten der Vorinstanz [SEM act] II 1). B. Am 11. April 2018 stellte A._______ beim Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer (Akten des Kantons Uri [kant.pag.] 235). C. Nachdem sowohl die Schweizer Bürgerin als auch der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 von den jeweils zuständigen Behörden zur Sache befragt worden waren, lehnte die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat am 5. Dezember 2018 ab (kant.pag. 144 ff., SEM act. II 4). D. Am 28. Dezember 2018 wandte sich die Schweizer Bürgerin schriftlich an die kantonale Migrationsbehörde und informierte diese über ihren Verzicht auf eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2018. Sie führte dabei aus, sie habe erfahren, dass der Beschwerdeführer sie lediglich habe heiraten wollen, um in die Schweiz zu gelangen (SEM act. II 5/16). E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen (SEM act. II 7/19). Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen. In der Folge verfügte die Vorinstanz am 21. Januar 2019 ein ab sofort bis zum 20. Januar 2023 gültiges Einreiseverbot. Weiter wurde die Fernhaltemassnahme im Schengener-Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM act. II 9/23-24). F. Eine an das kantonale Migrationsamt gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2019 (Datum der Übergabe zu Handen der schweizerischen Post) wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergleitet und dort als Beschwerde in Empfang genommen. Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2019. Der Eingabe beigelegt war unter anderem auch eine Kopie des Formulars «Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis)», ausgestellt auf den Beschwerdeführer (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Am 8. März 2019 reichte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer ein als «Beschwerde» bezeichnetes Schreiben zu den Akten (BVGer act. 3). Weitere schriftliche Eingaben wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14. März und 19. März 2019 zugestellt (BVGer act. 5 und 8). G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 16). H. Der Beschwerdeführer liess sich replikweise nicht mehr vernehmen. I. Mit Email vom 19. Juni 2020 stellte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis dem Bundesverwaltungsgericht ihren Entscheid vom 8. Mai 2020 zu. Wie sich daraus ergibt, heiratete der Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 im Kosovo eine hier aufenthaltsberechtigte Landsfrau; dem daraufhin gestellten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs wurde nicht entsprochen (BVGer act. 28). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung ei-nes Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorüberge-hend aufheben (Abs. 5).

E. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss dagegen unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 4.1 Die Vorinstanz machte in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2019 geltend, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht; dabei habe die zuständige Behörde festgestellt, dass das Gesuch offensichtlich unbegründet und in der Absicht gestellt worden sei, die Zulassungsbestimmungen zu umgehen (konkrete Absicht des Eingehens einer Scheinehe). Es sei deshalb von Rechtsmissbrauch auszugehen. Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AIG als verhältnismässig zu erachten und angezeigt, zumal sich aus den Akten keine privaten Interessen ergeben würden, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten und solche auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden seien.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Hauptschuldige sei seine Ex-Verlobte; er habe ihr bereits am 26. Dezember 2018 geschrieben, dass er die Beziehung zu ihr nicht fortsetzen könne, weil zwischen ihnen alles abgeschlossen sei. Sie habe ihn sehr beleidigt und ihm auch ein Auto und Geld angeboten, um bei ihm zu sein. Seine Ex-Verlobte sei vom 31. Dezember 2018 bis zum 1. Januar 2019 erneut in den Kosovo gekommen. Sie habe unbedingt ein Treffen organisieren wollen, was er jedoch kategorisch abgelehnt habe. Am 3. Januar 2019 habe er der Migrationsbehörde des Kantons Bern geschrieben, dass er die Ehe (recte: die Verlobung) aufgegeben habe und die Sache beendet sei (BVGer act. 1).

E. 5 Gemäss den Akten stellt sich der wesentliche Sachverhalt wie folgt dar:

E. 5.1 Am 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Eheschliessung ein (kant. pag. 267). Die Botschaft war der Ansicht, es bestünden gewisse Hinweise, welche für eine Scheinehe sprechen würden (Ehegatte nicht kosovarischen Ursprungs, Altersunterschied von 23 Jahren, Verständigungsschwierigkeiten, da keine gemeinsame Sprache [kant. pag. 270]). Nachdem das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri den Beschwerdeführer und seine Verlobte persönlich befragt bzw. die persönliche Befragung in Auftrag gegeben hatte, wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Einreise- und Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat am 5. Dezember 2018 ab (kant. pag. 116 ff). Es machte geltend, die Indizienlage für das vorsätzliche Eingehen einer Scheinehe sei gestützt auf die Aktenlage sowie die behördlichen Befragungen durch die zuständigen Behörden eindeutig und erdrückend. So habe die Verlobte des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 26. Juni 2018 unter anderem erklärt, ihr Schwiegersohn habe das Kennenlernen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer arrangiert; sie habe den Beschwerdeführer nur einmal, am 2. Februar 2018, im Kosovo persönlich getroffen, als sie während einer Woche dort zu Besuch gewesen sei; sie hätten sich damals gleich verlobt. Weiter habe sie das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht nennen können. Ihr sei lediglich bekannt gewesen, dass er 34 Jahre alt sei. Auch habe sie weder gewusst, wo er geboren worden sei noch habe sie die Personalien seiner Eltern und Angehörigen nennen können. Das Paar habe überdies keine gemeinsame Sprache; ihr Schwiegersohn übersetze nach Möglichkeit, da sie schlecht Albanisch und er schlecht Deutsch spreche. Sie würden sich zudem mittels «Google Übersetzer» verständigen. Der Altersunterschied sei erheblich und betrage [...]. In der kosovarischen Kultur sei es schliesslich unüblich, dass junge Kosovaren ältere ausländische Frauen heiraten würden.

E. 5.2 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 liess die Verlobte des Beschwerdeführers dem kantonalen Migrationsamt mitteilen, dass sie erfahren habe, der Beschwerdeführer habe sie nur heiraten wollen, um in die Schweiz zu gelangen. Sie werde auf eine Einsprache gegen die kantonale Verfügung vom 5. Dezember 2018 verzichten (kant. pag. 115). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2019 durch die kantonale Behörde, verfügte das SEM am 21. Januar 2019 ein per sofort gültiges vierjähriges Einreiseverbot (kant.pag. 111). Einige Tage später, am 29. Januar bzw. 8. Februar 2019, erstattete das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri bei der Kantonspolizei Uri Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das AIG und Urkundenfälschung (kant. pag. 5). Dem Polizeirapport vom 3. April 2019 ist unter anderem zu entnehmen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer dem kantonalen Migrationsamt zugestellten Formular «Ermächtigung zur Visumerteilung/Einreiseerlaubnis» um ein gefälschtes Formular handle (SEM act. I 13/69 ff.).

E. 5.3 Am 23. Mai 2019 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine hier aufenthaltsberechtigte Landsfrau. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs lehnte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis mit Verfügung vom 8. Mai 2020 ab (BVGer act. 28).

E. 6.1 Zwar hat die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Uri noch keinen Entscheid in vorliegender Sache gefällt (vgl. kant. pag. 3), hingegen kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde. Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5050/2018 vom 23. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt (vgl. dazu auch Urteil des BGer 6B_833/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.2 und E. 1.5.2). Der Täter muss dabei ein täuschendes Verhalten an den Tag legen, das bei den Ausländerbehörden einen Irrtum erweckt, gestützt auf welchen sie eine Bewilligung erteilen. Täuschungshandlungen können dabei unter anderem auch falsche Angaben zum Einreisezweck bzw. zur geplanten Wiederausreise sein (vgl. Vetterli/D'Addario di Paolo in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 118 N 4 f.).

E. 6.3 Vorliegend liegen genügend hinreichend konkrete Indizien vor, die darauf schliessen lassen, dass sich der Beschwerdeführer durch Angabe wesentlicher falscher Tatsachen ausländerrechtliche Vorteile verschaffen wollte. Konkret machte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen kantonalen Migrationsamt geltend, er führe eine intakte Beziehung mit einer Schweizerbürgerin. Dies in der Absicht, in die Schweiz einreisen zu können und hier eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Für die Absicht, eine Scheinehe eingehen zu wollen, spricht bereits der zeitliche Ablauf (erstes und einziges Treffen des Paares und Eingehen der Verlobung am 2. Februar 2018 im Kosovo, Gesuch um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt am 2. März 2018, Brief des Beschwerdeführers bezüglich Trennung am 26. Dezember 2018). Weiter kann auf die überzeugenden Ausführungen in der rechtskräftigen Verfügung des Amts für Arbeit und Migration des Kantons Uri vom 5. Dezember 2018 verwiesen werden (vgl. E. 5.1). In seiner Rechtsmitteleingabe (BVGer act. 1) machte der Beschwerdeführer dazu nichts Wesentliches geltend, sondern beschränkte sich darauf, seine Ex-Verlobte als die «Hauptschuldige» darzustellen. Sofern er weiter ausführte, er habe mit den Schreiben vom 26. Dezember 2018 und 3. Januar 2019 seine Verlobte bzw. die kantonale Behörde über das Ende der Beziehung in Kenntnis gesetzt, so ist darauf hinzuweisen, dass beide Schreiben erst nach Erlass des negativen kantonalen Entscheids vom 5. Dezember 2018 ergangen sind. Schliesslich gilt es zu erwähnen, dass er bereits am 23. Mai 2019 eine hierzulande aufenthaltsberechtigte Landsfrau im Kosovo heiratete.

E. 6.4 Wenn auch die falschen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den kantonalen Behörden nicht zur Erteilung einer Bewilligung führten, so ist dies vorliegend insofern nicht von Belang, als bereits der Versuch der Täuschung der Behörden strafbar ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. auch Urteil des BVGer F-7049/2017 vom 23. Mai 2019 E. 4.2). Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Es kann folglich offengelassen werden, ob vorliegend auch der Tatbestand der Urkundenfälschung vorliegt, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. E. 5.2 in fine).

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers lässt auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. In diesem Sinne hat das Einreiseverbot spezialpräventiven Charakter, um weiteren illegalen Handlungen entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Zu Gute kommt dem Beschwerdeführer, dass - soweit aus den Akten ersichtlich - bezüglich seiner Person keine weiteren Verfehlungen bekannt sind.

E. 7.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Zwar heiratete er am 23. Mai 2019 eine im Kanton Wallis aufenthaltsberechtigte Landsfrau. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde das Gesuch um Familiennachzug von der zuständigen kantonalen Behörde aufgrund der finanziellen Situation der Ehefrau abgewiesen, wobei die Frage, ob es sich hierbei um eine Scheinehe handelt, ausdrücklich offengelassen wurde (BVGer act. 28). Damit scheitert die Pflege der regelmässigen familiären Beziehungen in der Schweiz bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht. Zudem werden dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil künftige Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht vollumfänglich untersagt. Es steht ihm offen, zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension der Fernhaltemassnahme zu stellen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 7.4 Nach einer Gesamtwürdigung erscheint das vierjährige Einreiseverbot in Anbetracht der aufgezeigten Umstände und unter Berücksichtigung von vergleichbaren Fällen unverhältnismässig (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6222/2017, wo Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit einem Familiennachzugsgesuch und einer eingegangenen Scheinehe sowie zwei Vorstrafen zu einem Einreiseverbot von einer Dauer von vier Jahren führten; vgl. auch weitere aufgelistete Verfahren im Urteil des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 8.3). Vorliegend ist damit das Einreiseverbot von vier auf drei Jahre zu reduzieren.

E. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist zufolge seiner kosovarischen Nationalität Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-3533/2016 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, die festgelegte Dauer jedoch Bun-desrecht verletzt, soweit sie über drei Jahre hinausgeht (vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre - bis zum 20. Januar 2022 - zu befristen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens (ermässigte) Verfahrenskosten, welche sich vorliegend auf Fr. 900.- belaufen, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.- festzulegen. Diese ist nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf Fr. 125.- zu kürzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreisverbot bis zum 20. Januar 2022 befristet.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 125.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-761/2019 Urteil vom 17. Februar 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1985 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reichte am 2. März 2018 auf der Schweizer Botschaft im Kosovo einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt ein. Grund dafür war die geplante Heirat mit der [...] geborenen Schweizer Bürgerin A._______. Die Botschaft leitete das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung an das Zivilstandsamt Uri weiter und informierte dieses gleichzeitig darüber, dass Indizien für eine Scheinehe vorliegen würden. Es habe ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden (Akten der Vorinstanz [SEM act] II 1). B. Am 11. April 2018 stellte A._______ beim Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer (Akten des Kantons Uri [kant.pag.] 235). C. Nachdem sowohl die Schweizer Bürgerin als auch der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 von den jeweils zuständigen Behörden zur Sache befragt worden waren, lehnte die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat am 5. Dezember 2018 ab (kant.pag. 144 ff., SEM act. II 4). D. Am 28. Dezember 2018 wandte sich die Schweizer Bürgerin schriftlich an die kantonale Migrationsbehörde und informierte diese über ihren Verzicht auf eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2018. Sie führte dabei aus, sie habe erfahren, dass der Beschwerdeführer sie lediglich habe heiraten wollen, um in die Schweiz zu gelangen (SEM act. II 5/16). E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen (SEM act. II 7/19). Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen. In der Folge verfügte die Vorinstanz am 21. Januar 2019 ein ab sofort bis zum 20. Januar 2023 gültiges Einreiseverbot. Weiter wurde die Fernhaltemassnahme im Schengener-Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM act. II 9/23-24). F. Eine an das kantonale Migrationsamt gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2019 (Datum der Übergabe zu Handen der schweizerischen Post) wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergleitet und dort als Beschwerde in Empfang genommen. Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2019. Der Eingabe beigelegt war unter anderem auch eine Kopie des Formulars «Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis)», ausgestellt auf den Beschwerdeführer (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Am 8. März 2019 reichte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer ein als «Beschwerde» bezeichnetes Schreiben zu den Akten (BVGer act. 3). Weitere schriftliche Eingaben wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14. März und 19. März 2019 zugestellt (BVGer act. 5 und 8). G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 16). H. Der Beschwerdeführer liess sich replikweise nicht mehr vernehmen. I. Mit Email vom 19. Juni 2020 stellte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis dem Bundesverwaltungsgericht ihren Entscheid vom 8. Mai 2020 zu. Wie sich daraus ergibt, heiratete der Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 im Kosovo eine hier aufenthaltsberechtigte Landsfrau; dem daraufhin gestellten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs wurde nicht entsprochen (BVGer act. 28). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung ei-nes Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorüberge-hend aufheben (Abs. 5). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss dagegen unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4. 4.1 Die Vorinstanz machte in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2019 geltend, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht; dabei habe die zuständige Behörde festgestellt, dass das Gesuch offensichtlich unbegründet und in der Absicht gestellt worden sei, die Zulassungsbestimmungen zu umgehen (konkrete Absicht des Eingehens einer Scheinehe). Es sei deshalb von Rechtsmissbrauch auszugehen. Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AIG als verhältnismässig zu erachten und angezeigt, zumal sich aus den Akten keine privaten Interessen ergeben würden, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten und solche auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden seien. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Hauptschuldige sei seine Ex-Verlobte; er habe ihr bereits am 26. Dezember 2018 geschrieben, dass er die Beziehung zu ihr nicht fortsetzen könne, weil zwischen ihnen alles abgeschlossen sei. Sie habe ihn sehr beleidigt und ihm auch ein Auto und Geld angeboten, um bei ihm zu sein. Seine Ex-Verlobte sei vom 31. Dezember 2018 bis zum 1. Januar 2019 erneut in den Kosovo gekommen. Sie habe unbedingt ein Treffen organisieren wollen, was er jedoch kategorisch abgelehnt habe. Am 3. Januar 2019 habe er der Migrationsbehörde des Kantons Bern geschrieben, dass er die Ehe (recte: die Verlobung) aufgegeben habe und die Sache beendet sei (BVGer act. 1).

5. Gemäss den Akten stellt sich der wesentliche Sachverhalt wie folgt dar: 5.1 Am 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Eheschliessung ein (kant. pag. 267). Die Botschaft war der Ansicht, es bestünden gewisse Hinweise, welche für eine Scheinehe sprechen würden (Ehegatte nicht kosovarischen Ursprungs, Altersunterschied von 23 Jahren, Verständigungsschwierigkeiten, da keine gemeinsame Sprache [kant. pag. 270]). Nachdem das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri den Beschwerdeführer und seine Verlobte persönlich befragt bzw. die persönliche Befragung in Auftrag gegeben hatte, wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Einreise- und Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat am 5. Dezember 2018 ab (kant. pag. 116 ff). Es machte geltend, die Indizienlage für das vorsätzliche Eingehen einer Scheinehe sei gestützt auf die Aktenlage sowie die behördlichen Befragungen durch die zuständigen Behörden eindeutig und erdrückend. So habe die Verlobte des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 26. Juni 2018 unter anderem erklärt, ihr Schwiegersohn habe das Kennenlernen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer arrangiert; sie habe den Beschwerdeführer nur einmal, am 2. Februar 2018, im Kosovo persönlich getroffen, als sie während einer Woche dort zu Besuch gewesen sei; sie hätten sich damals gleich verlobt. Weiter habe sie das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht nennen können. Ihr sei lediglich bekannt gewesen, dass er 34 Jahre alt sei. Auch habe sie weder gewusst, wo er geboren worden sei noch habe sie die Personalien seiner Eltern und Angehörigen nennen können. Das Paar habe überdies keine gemeinsame Sprache; ihr Schwiegersohn übersetze nach Möglichkeit, da sie schlecht Albanisch und er schlecht Deutsch spreche. Sie würden sich zudem mittels «Google Übersetzer» verständigen. Der Altersunterschied sei erheblich und betrage [...]. In der kosovarischen Kultur sei es schliesslich unüblich, dass junge Kosovaren ältere ausländische Frauen heiraten würden. 5.2 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 liess die Verlobte des Beschwerdeführers dem kantonalen Migrationsamt mitteilen, dass sie erfahren habe, der Beschwerdeführer habe sie nur heiraten wollen, um in die Schweiz zu gelangen. Sie werde auf eine Einsprache gegen die kantonale Verfügung vom 5. Dezember 2018 verzichten (kant. pag. 115). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2019 durch die kantonale Behörde, verfügte das SEM am 21. Januar 2019 ein per sofort gültiges vierjähriges Einreiseverbot (kant.pag. 111). Einige Tage später, am 29. Januar bzw. 8. Februar 2019, erstattete das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri bei der Kantonspolizei Uri Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das AIG und Urkundenfälschung (kant. pag. 5). Dem Polizeirapport vom 3. April 2019 ist unter anderem zu entnehmen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer dem kantonalen Migrationsamt zugestellten Formular «Ermächtigung zur Visumerteilung/Einreiseerlaubnis» um ein gefälschtes Formular handle (SEM act. I 13/69 ff.). 5.3 Am 23. Mai 2019 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine hier aufenthaltsberechtigte Landsfrau. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs lehnte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis mit Verfügung vom 8. Mai 2020 ab (BVGer act. 28). 6. 6.1 Zwar hat die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Uri noch keinen Entscheid in vorliegender Sache gefällt (vgl. kant. pag. 3), hingegen kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde. Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5050/2018 vom 23. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt (vgl. dazu auch Urteil des BGer 6B_833/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.2 und E. 1.5.2). Der Täter muss dabei ein täuschendes Verhalten an den Tag legen, das bei den Ausländerbehörden einen Irrtum erweckt, gestützt auf welchen sie eine Bewilligung erteilen. Täuschungshandlungen können dabei unter anderem auch falsche Angaben zum Einreisezweck bzw. zur geplanten Wiederausreise sein (vgl. Vetterli/D'Addario di Paolo in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 118 N 4 f.). 6.3 Vorliegend liegen genügend hinreichend konkrete Indizien vor, die darauf schliessen lassen, dass sich der Beschwerdeführer durch Angabe wesentlicher falscher Tatsachen ausländerrechtliche Vorteile verschaffen wollte. Konkret machte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen kantonalen Migrationsamt geltend, er führe eine intakte Beziehung mit einer Schweizerbürgerin. Dies in der Absicht, in die Schweiz einreisen zu können und hier eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Für die Absicht, eine Scheinehe eingehen zu wollen, spricht bereits der zeitliche Ablauf (erstes und einziges Treffen des Paares und Eingehen der Verlobung am 2. Februar 2018 im Kosovo, Gesuch um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt am 2. März 2018, Brief des Beschwerdeführers bezüglich Trennung am 26. Dezember 2018). Weiter kann auf die überzeugenden Ausführungen in der rechtskräftigen Verfügung des Amts für Arbeit und Migration des Kantons Uri vom 5. Dezember 2018 verwiesen werden (vgl. E. 5.1). In seiner Rechtsmitteleingabe (BVGer act. 1) machte der Beschwerdeführer dazu nichts Wesentliches geltend, sondern beschränkte sich darauf, seine Ex-Verlobte als die «Hauptschuldige» darzustellen. Sofern er weiter ausführte, er habe mit den Schreiben vom 26. Dezember 2018 und 3. Januar 2019 seine Verlobte bzw. die kantonale Behörde über das Ende der Beziehung in Kenntnis gesetzt, so ist darauf hinzuweisen, dass beide Schreiben erst nach Erlass des negativen kantonalen Entscheids vom 5. Dezember 2018 ergangen sind. Schliesslich gilt es zu erwähnen, dass er bereits am 23. Mai 2019 eine hierzulande aufenthaltsberechtigte Landsfrau im Kosovo heiratete. 6.4 Wenn auch die falschen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den kantonalen Behörden nicht zur Erteilung einer Bewilligung führten, so ist dies vorliegend insofern nicht von Belang, als bereits der Versuch der Täuschung der Behörden strafbar ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. auch Urteil des BVGer F-7049/2017 vom 23. Mai 2019 E. 4.2). Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Es kann folglich offengelassen werden, ob vorliegend auch der Tatbestand der Urkundenfälschung vorliegt, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. E. 5.2 in fine). 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers lässt auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. In diesem Sinne hat das Einreiseverbot spezialpräventiven Charakter, um weiteren illegalen Handlungen entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Zu Gute kommt dem Beschwerdeführer, dass - soweit aus den Akten ersichtlich - bezüglich seiner Person keine weiteren Verfehlungen bekannt sind. 7.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Zwar heiratete er am 23. Mai 2019 eine im Kanton Wallis aufenthaltsberechtigte Landsfrau. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde das Gesuch um Familiennachzug von der zuständigen kantonalen Behörde aufgrund der finanziellen Situation der Ehefrau abgewiesen, wobei die Frage, ob es sich hierbei um eine Scheinehe handelt, ausdrücklich offengelassen wurde (BVGer act. 28). Damit scheitert die Pflege der regelmässigen familiären Beziehungen in der Schweiz bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht. Zudem werden dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil künftige Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht vollumfänglich untersagt. Es steht ihm offen, zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension der Fernhaltemassnahme zu stellen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 7.4 Nach einer Gesamtwürdigung erscheint das vierjährige Einreiseverbot in Anbetracht der aufgezeigten Umstände und unter Berücksichtigung von vergleichbaren Fällen unverhältnismässig (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6222/2017, wo Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit einem Familiennachzugsgesuch und einer eingegangenen Scheinehe sowie zwei Vorstrafen zu einem Einreiseverbot von einer Dauer von vier Jahren führten; vgl. auch weitere aufgelistete Verfahren im Urteil des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 8.3). Vorliegend ist damit das Einreiseverbot von vier auf drei Jahre zu reduzieren. 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 8.2 Der Beschwerdeführer ist zufolge seiner kosovarischen Nationalität Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-3533/2016 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, die festgelegte Dauer jedoch Bun-desrecht verletzt, soweit sie über drei Jahre hinausgeht (vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre - bis zum 20. Januar 2022 - zu befristen.

10. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens (ermässigte) Verfahrenskosten, welche sich vorliegend auf Fr. 900.- belaufen, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.- festzulegen. Diese ist nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf Fr. 125.- zu kürzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreisverbot bis zum 20. Januar 2022 befristet.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 125.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: