Einreiseverbot
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche unter Vorbehalt von Absatz 5 ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
E. 3.2 Demzufolge ist die Anordnung eines Einreiseverbots u.a. dann zwingend, wenn eine vorausgegangene Wegweisung sofort vollstreckt wird, weil die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (vgl. Art. 67 Abs. 1 AIG i.V.m. dem auch im AuG identischen Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG). Besteht - abgesehen von dem soeben erwähnten Grund, den auch das kantonale Migrationsamt in seiner Wegweisungsverfügung vom 16. November 2017 genannt hat - kein sonstiger unabdingbarer Grund für ein Einreiseverbot, so kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot zum einen damit begründet, dass sich dieser bei verschiedenen polizeilichen Kontrollen in den Jahren 2016 und 2017 nicht habe ausweisen können und in einem Fall zudem ohne entsprechende Bewilligung erwerbstätig gewesen sei, zum anderen und insbesondere damit, dass er sich mittels gefälschter Dokumente neue Papiere verschafft habe. Dem Inhalt der angefochtenen Verfügung zufolge wurde ausserdem gegen ihn im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren eröffnet und fanden etliche polizeiliche Ermittlungen auch in Deutschland und Frankreich statt.
E. 4.2 Ungeachtet des Ausgangs der verschiedenen Ermittlungen, die gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz sowie in Frankreich und Deutschland geführt wurden, ist festzustellen, dass dieser die ausländerrechtlichen Bestimmungen der Schweiz missachtet hat. Da er zu keinem Zeitpunkt über gültige Identitätspiere und auch nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügte, war er nicht berechtigt, in die Schweiz einzureisen, sich hier aufzuhalten oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 AIG sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AIG [jeweils identisch mit den gleichnamigen Bestimmungen des AuG]). Fest steht auch, dass er mithilfe eines zu Unrecht erworbenen französischen Passes bei den Behörden des Kantons Basel-Stadt um eine Grenzgängerbewilligung ersuchte. In der Schweiz kann ihm deswegen zumindest die versuchte Täuschung der Behörden angelastet werden (vgl. Art. 118 Abs. 1 AIG [identisch mit Art. 118 Abs. 1 AuG]). Dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung hiesiger ausländerrechtlicher Vorschriften anscheinend bisher nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, ändert nichts daran, dass er wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Definitionsgemäss setzt ein derartiger Verstoss keine strafrechtliche Verurteilung voraus.
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund sind die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände gegen das Einreiseverbot unbeachtlich. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er zur Zeit über keine gültigen Identitätspapiere verfüge, behauptet aber, dass er früher einen bis zum Jahr 2003 gültigen französischen Reisepass besessen habe. Letzteres wird durch die vom Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt vorgenommen Abklärungen jedoch widerlegt (vgl. Sachverhalt E); auf sie hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäussert hat, Bezug genommen (vgl. Sachverhalt E). Von daher kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer jemals auf offiziellem Weg in den Besitz eines solchen Reisepapiers gelangen wird. Es ist daher unbeachtlich, dass er in Frankreich angeblich erneut die Ausstellung eines Passes beantragt hat; seine für diese Behauptung angebotenen Beweismittel würden zu keinem Erkenntnisgewinn führen (zur antizipierten Beweiswürdigung: vgl. BGE 131 1 153 E. 3). Als Beweismittel untauglich ist auch die der Rechtsmitteleingabe beigefügte Kopie einer französischen Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer als Kopie des Reisepasses vom 17.3.1993 bezeichnet hat.
E. 4.4 Nach alledem erfolgte die Anordnung des Einreiseverbots zu Recht. Da das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ansah und aus diesem Grunde seine Wegweisung für sofort vollziehbar erklärte, war der Erlass der Fernhaltemassnahme zwingend (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG). Ob der Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG beim Beschwerdeführer in Betracht fällt, wird nachfolgend bei der Frage zur Verhältnismässigkeit der Massnahme erörtert werden.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 125).
E. 5.2 Angesichts der Verstösse gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der damit einhergehenden ungünstigen Zukunftsprognose liegt die Fernhaltung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren: vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.).
E. 5.3 Es sind allerdings nicht nur die in der Schweiz begangenen Verfehlungen, welche Einfluss auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführer nehmen, sondern auch das in Deutschland und Frankreich an den Tag gelegte Verhalten, welches angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft der beiden Staaten hier wie dort eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen lässt. Im vorliegenden Fall ist aus den Vorakten ersichtlich, dass die deutsche Polizei im Zeitraum April 2001 bis Mai 2017 gegen den Beschwerdeführer als Täter in 58 Fällen strafrechtlich ermittelt hat, hauptsächlich wegen Betrugs, Bedrohung, Körperverletzung, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung (vgl. die zu seiner Person aufgelisteten Falldaten im Polizeilichen Informationssystem INPOL [Vorakten S.102 - S. 124]). Die Falldatenübersicht von INPOL enthält sämtliche polizeilich relevanten Angaben über Straftäter, Beschuldigte, Verdächtige, potentielle Straftäter sowie Angaben über sonstige in das Verfahren involvierte Personen (vgl. Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Datenschutz Themen Sicherheit, Polizei und Nachrichtendienste Polizeiliches Informationssystem-INPOL); Informationen über Verurteilungen enthält INPOL jedoch nicht. Dennoch lässt die Anzahl der zum Beschwerdeführer vorhandenen Daten - und die daraus ersichtliche immense Inanspruchnahme der Ermittlungsbehörden - darauf schliessen, dass er für die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland ein Risiko darstellt. Gleiches gilt für seinen Aufenthalt in Frankreich, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer für sich aufgrund gefälschter bzw. zu Unrecht erworbener Dokumente in Anspruch nimmt. Sein Einwand, er sei weder in Deutschland noch in Frankreich vorbestraft, ist von daher unerheblich.
E. 5.4 Dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse private Interessen des Beschwerdeführers entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Dieser hat zwar im Rahmen des ihm am 16. November 2017 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, seine gesamte Familie lebe und arbeite in der Schweiz zudem habe er hier seine Geschäfte und Freunde (vgl. Vorakten S. 50); diese Behauptungen scheinen jedoch aus der Luft gegriffen: Dass Familienangehörige in der Schweiz aufenthalts- oder erwerbsberechtigt sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer, der sich im Kanton Basel-Stadt vergeblich um eine Grenzgängerbewilligung bemüht hat. Zudem ist festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme - welche ansonsten den Sinn verlöre - prinzipiell nicht durch das Vorhandensein von Familienangehörigen oder Freunden in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die ausnahmsweise Aufhebung des Einreiseverbots aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG fällt vor dem dargelegten Hintergrund nicht Betracht.
E. 6 Nach alledem ist festzustellen, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angefochtene Verfügung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
---------------------------------------------------+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++-+ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7049/2017 Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Sandra Sutter-Jeker, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Den Akten zufolge wurde die Identität von A._______ bisher nicht geklärt. Durch Vorlage gefälschter Dokumente erlangte er einen französischen Führerschein - ausgestellt am 13. August 2014 durch die Prefécture du Bas-Rhin - sowie einen echten französischen Reisepass, welcher am 11. Mai 2017 durch das französische Generalkonsulat in Zürich ausgestellt wurde. Dokumente, welche seine Personalien oder Staatsangehörigkeit belegen können, existieren jedoch nicht. Im Geburtsregister seines angeblichen Geburtsortes ist er ebenfalls nicht verzeichnet (zu Vorstehendem: Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. September 2017 an die Kantonspolizei Basel Stadt [Vorakten S. 131 - S. 137]). B. Mithilfe des vom Generalkonsulat in Zürich ausgestellten französischen Passes versuchte A._______, sich am 16. Mai 2017 bei den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt zu legitimieren, nachdem er dort am 5. Mai 2017 den Antrag für eine Grenzgängerbewilligung gestellt und als Ausweispapier seine angeblich gestohlene französische Identitätskarte - welche sich als Fälschung erwies - hatte nachreichen lassen. Dieser Vorfall im Zusammenhang mit mehreren erkennungsdienstlichen Massnahmen ab dem Jahr 2000 veranlasste die Kantonspolizei zur Annahme, dass sich A._______ seitdem illegal in der Schweiz und im Schengen-Raum aufhalte und versuche, auf irgendeine Art und Weise an einen echten Ausweis zu gelangen, um seinen Aufenthalt legalisieren zu können (zu Vorstehendem: Rapport der Kantonspolizei vom 12. Mai 2017 [Vorakten S. 67 - S. 70]). C. Am 16. November 2017 erhielt A._______ vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. Das Migrationsamt konfrontierte ihn dabei zum einen damit, dass er sich bei verschiedenen Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 nicht habe ausweisen können bzw. in einem Fall ohne entsprechende Bewilligung gearbeitet habe, zum anderen damit, dass er sich mittels gefälschter Dokumente neue Papiere - so den am 11. Mai 2017 ausgestellten Reisepass und mit dessen Hilfe am 13. August 2017 erneut einen französischen Führerschein - verschafft habe. Zum anderen hielt es ihm entgegen, dass in Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Wucher, Betrugs allenfalls Nötigung hängig sei, dies weil er vorgegeben habe, Teppiche zu reinigen und anschliessend nicht vereinbarte überteuerte Priese für die angebliche Dienstleistung verlangt habe. In Deutschland sei er seit 2001 x-fach polizeilich verzeichnet, unter anderem wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahl. Auch in Frankreich bestünden polizeiliche Vorgänge wegen Bedrohung und Sachbeschädigung (zu Vorstehendem: vgl. Vorakten S. 49 - S. 52). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Migrationsamt A._______ aus der Schweiz weg. Mit der Begründung, dass seine weitere Anwesenheit in der Schweiz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstelle und dass Untertauchensgefahr bestehe, ordnete es die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an (vgl. Vorakten S. 45 - S. 48). D. Ebenfalls am 16. November 2017 verfügte das SEM über A._______ ein vierjähriges Einreiseverbot, wobei es sich zur Begründung auf den oben dargelegten Sachverhalt abstützte bzw. die von kantonaler Seite vorgenommenen Abklärungen und deren Ergebnisse schriftlich festhielt. A._______, so die Schlussfolgerung der Vorinstanz, störe die öffentliche Sicherheit und Ordnung seit geraumer Zeit und sei offensichtlich nicht bereit, sich an die hiesige Gesetzgebung zu halten. Zudem zeigten seine Vorstrafen, dass er unbelehrbar sei. E. Ein das Einreiseverbot betreffender und an das SEM gerichteter Einwand von A._______ führte dazu, dass die Vorinstanz das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt um eine Stellungnahme bat (vgl. Vorakten S. 131). Dieses hielt in einer Mitteilung vom 22. November 2017 fest, dass der am 11. Mai 2017 ausgestellte französische Reisepass eindeutig erschlichen worden sei und A._______ gemäss Auskunft der französischen Behörden noch nie ein anderes Identitätsdokument erhalten habe. Keines der von ihm bisher verwendeten französischen Dokumente könne daher echt sein (vgl. Vorakten S. 139). F. Gegen die ihm am 16. November 2017 eröffnete Verfügung erhob A._______, nun anwaltlich vertreten, am 13. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dies mit dem Antrag, das Einreiseverbot sei aufzuheben. Dazu macht er geltend, er gehöre zur Bevölkerungsgruppe der Roma und sei im deutschen B._______ in einem Wohnwagen zur Welt gekommen. Aus diesem Grunde besitze er keine Geburtsurkunde, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Er habe jedoch die französische Staatsangehörigkeit und bis zum Jahr 2003 einen gültigen Pass besessen. Dessen Kopie liege bei. Vor Kurzem habe er einen neuen französischen Pass beantragt. Sobald er, der Beschwerdeführer, im Besitz des neuen Reisepasses sei, müsse ihm die Einreise in die Schweiz grundsätzlich erlaubt sein; für den Erlass eines Einreiseverbots fehlten jedenfalls die Voraussetzungen. Die Vorinstanz sei zwar davon ausgegangen, dass er in Deutschland polizeilich verzeichnet sei und in Frankreich polizeiliche Vorgänge bestünden; dies seien jedoch nur Mutmassungen; tatsächlich sei er weder in Frankreich noch in Deutschland und auch nicht in der Schweiz vorbestraft. Dass sich die deutsche und französische Polizei mit ihm befasst habe, liege wahrscheinlich daran, dass Angehörigen der Roma grosses Misstrauen entgegengebracht werde. Das gegen ihn in der Schweiz eingeleitete Strafverfahren, welches vermutlich durch einen Fernsehbeitrag über betrügerische Teppichhandwäsche einer international tätigen Bande ausgelöst worden sei, werde daher vermutlich demnächst eingestellt. Gegenwärtig verfüge er zwar noch nicht über die für einen Grenzübertritt notwendigen Papiere; dennoch dürfe gegen ihn als freizügigkeitsberechtigte, nicht vorbestrafte Person kein generelles Einreiseverbot verhängt werden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf den Inhalt ihrer Verfügung sowie auf die Stellungnahme des baselstädtischen Sicherheitsdepartements vom 22. November 2017 und den Bericht des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. September 2017. Demzufolge stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Behörden eine totalgefälschte französische Identitätskarte vorlegen liess, dass er in Frankreich und Deutschland negativ in Erscheinung getreten ist, dass ihm zwar unter Vorlage eines Familienbuches und eines französischen Führerscheins ein französischer Pass ausgestellt wurde, dass aber der Führerschein und der Pass durch die Vorlage gefälschter Dokumente erschlichen wurden. Diese Verhalten habe Anlass zu einer sofort vollziehbaren Wegweisung gegeben und rechtfertige daher auch ein Einreiseverbot. H. Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Innerhalb der ihm eingeräumten Frist hat er jedoch keine Replik eingereicht. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche unter Vorbehalt von Absatz 5 ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 3.2 Demzufolge ist die Anordnung eines Einreiseverbots u.a. dann zwingend, wenn eine vorausgegangene Wegweisung sofort vollstreckt wird, weil die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (vgl. Art. 67 Abs. 1 AIG i.V.m. dem auch im AuG identischen Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG). Besteht - abgesehen von dem soeben erwähnten Grund, den auch das kantonale Migrationsamt in seiner Wegweisungsverfügung vom 16. November 2017 genannt hat - kein sonstiger unabdingbarer Grund für ein Einreiseverbot, so kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot zum einen damit begründet, dass sich dieser bei verschiedenen polizeilichen Kontrollen in den Jahren 2016 und 2017 nicht habe ausweisen können und in einem Fall zudem ohne entsprechende Bewilligung erwerbstätig gewesen sei, zum anderen und insbesondere damit, dass er sich mittels gefälschter Dokumente neue Papiere verschafft habe. Dem Inhalt der angefochtenen Verfügung zufolge wurde ausserdem gegen ihn im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren eröffnet und fanden etliche polizeiliche Ermittlungen auch in Deutschland und Frankreich statt. 4.2 Ungeachtet des Ausgangs der verschiedenen Ermittlungen, die gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz sowie in Frankreich und Deutschland geführt wurden, ist festzustellen, dass dieser die ausländerrechtlichen Bestimmungen der Schweiz missachtet hat. Da er zu keinem Zeitpunkt über gültige Identitätspiere und auch nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügte, war er nicht berechtigt, in die Schweiz einzureisen, sich hier aufzuhalten oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 AIG sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AIG [jeweils identisch mit den gleichnamigen Bestimmungen des AuG]). Fest steht auch, dass er mithilfe eines zu Unrecht erworbenen französischen Passes bei den Behörden des Kantons Basel-Stadt um eine Grenzgängerbewilligung ersuchte. In der Schweiz kann ihm deswegen zumindest die versuchte Täuschung der Behörden angelastet werden (vgl. Art. 118 Abs. 1 AIG [identisch mit Art. 118 Abs. 1 AuG]). Dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung hiesiger ausländerrechtlicher Vorschriften anscheinend bisher nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, ändert nichts daran, dass er wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Definitionsgemäss setzt ein derartiger Verstoss keine strafrechtliche Verurteilung voraus. 4.3 Vor diesem Hintergrund sind die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände gegen das Einreiseverbot unbeachtlich. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er zur Zeit über keine gültigen Identitätspapiere verfüge, behauptet aber, dass er früher einen bis zum Jahr 2003 gültigen französischen Reisepass besessen habe. Letzteres wird durch die vom Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt vorgenommen Abklärungen jedoch widerlegt (vgl. Sachverhalt E); auf sie hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäussert hat, Bezug genommen (vgl. Sachverhalt E). Von daher kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer jemals auf offiziellem Weg in den Besitz eines solchen Reisepapiers gelangen wird. Es ist daher unbeachtlich, dass er in Frankreich angeblich erneut die Ausstellung eines Passes beantragt hat; seine für diese Behauptung angebotenen Beweismittel würden zu keinem Erkenntnisgewinn führen (zur antizipierten Beweiswürdigung: vgl. BGE 131 1 153 E. 3). Als Beweismittel untauglich ist auch die der Rechtsmitteleingabe beigefügte Kopie einer französischen Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer als Kopie des Reisepasses vom 17.3.1993 bezeichnet hat. 4.4 Nach alledem erfolgte die Anordnung des Einreiseverbots zu Recht. Da das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ansah und aus diesem Grunde seine Wegweisung für sofort vollziehbar erklärte, war der Erlass der Fernhaltemassnahme zwingend (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG). Ob der Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG beim Beschwerdeführer in Betracht fällt, wird nachfolgend bei der Frage zur Verhältnismässigkeit der Massnahme erörtert werden. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 125). 5.2 Angesichts der Verstösse gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der damit einhergehenden ungünstigen Zukunftsprognose liegt die Fernhaltung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren: vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.). 5.3 Es sind allerdings nicht nur die in der Schweiz begangenen Verfehlungen, welche Einfluss auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführer nehmen, sondern auch das in Deutschland und Frankreich an den Tag gelegte Verhalten, welches angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft der beiden Staaten hier wie dort eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen lässt. Im vorliegenden Fall ist aus den Vorakten ersichtlich, dass die deutsche Polizei im Zeitraum April 2001 bis Mai 2017 gegen den Beschwerdeführer als Täter in 58 Fällen strafrechtlich ermittelt hat, hauptsächlich wegen Betrugs, Bedrohung, Körperverletzung, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung (vgl. die zu seiner Person aufgelisteten Falldaten im Polizeilichen Informationssystem INPOL [Vorakten S.102 - S. 124]). Die Falldatenübersicht von INPOL enthält sämtliche polizeilich relevanten Angaben über Straftäter, Beschuldigte, Verdächtige, potentielle Straftäter sowie Angaben über sonstige in das Verfahren involvierte Personen (vgl. Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Datenschutz Themen Sicherheit, Polizei und Nachrichtendienste Polizeiliches Informationssystem-INPOL); Informationen über Verurteilungen enthält INPOL jedoch nicht. Dennoch lässt die Anzahl der zum Beschwerdeführer vorhandenen Daten - und die daraus ersichtliche immense Inanspruchnahme der Ermittlungsbehörden - darauf schliessen, dass er für die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland ein Risiko darstellt. Gleiches gilt für seinen Aufenthalt in Frankreich, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer für sich aufgrund gefälschter bzw. zu Unrecht erworbener Dokumente in Anspruch nimmt. Sein Einwand, er sei weder in Deutschland noch in Frankreich vorbestraft, ist von daher unerheblich. 5.4 Dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse private Interessen des Beschwerdeführers entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Dieser hat zwar im Rahmen des ihm am 16. November 2017 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, seine gesamte Familie lebe und arbeite in der Schweiz zudem habe er hier seine Geschäfte und Freunde (vgl. Vorakten S. 50); diese Behauptungen scheinen jedoch aus der Luft gegriffen: Dass Familienangehörige in der Schweiz aufenthalts- oder erwerbsberechtigt sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer, der sich im Kanton Basel-Stadt vergeblich um eine Grenzgängerbewilligung bemüht hat. Zudem ist festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme - welche ansonsten den Sinn verlöre - prinzipiell nicht durch das Vorhandensein von Familienangehörigen oder Freunden in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die ausnahmsweise Aufhebung des Einreiseverbots aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG fällt vor dem dargelegten Hintergrund nicht Betracht.
6. Nach alledem ist festzustellen, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angefochtene Verfügung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: