Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geboren (…) 1984, Staatsangehöriger von Nord- mazedonien, reiste am 1. April 2022 in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachstehend: Migrationsamt) erteilte ihm am 19. April 2022 nach Vorlage eines italienischen Reisepasses eine bis zum 31. März 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er wurde am 10. Mai 2022 anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt verhaftet, da bei dem vorgelegten italienischen Reisepass Fälschungsmerkmale entdeckt wurden. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2022 aus der Haft ent- lassen und gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Migrationsamtes der Kantonspolizei übergeben. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2022 befand die Staatsanwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Täu- schung der Behörden für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50.- Franken sowie einer Busse von 1’500.- Franken. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl Ein- sprache. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt am
12. Mai 2022 die erteilte Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwer- deführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 verhängte die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer ein vom 21. Mai 2022 bis zum 20. Mai 2025 gültiges Ein- reiseverbot, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmittel vom 13. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschä- digungsfolge die vollumfängliche Aufhebung des Einreiseverbots; eventu- aliter sei ein einjähriges Einreiseverbot festzulegen. Subeventualiter sei von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung.
F-2586/2022 Seite 3 D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2022 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte binnen der gesetz- ten Frist nicht. F. Auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 23. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft C._______ mit, dass der Beschwerdeführer am
13. Juli 2022 seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Mai 2022 zurückgezogen hatte und dass die Abschreibung des Einspracheverfah- rens am 18. Juli 2022 erfolgt war. Per Verfügung vom 17. November 2023 liess das Gericht dem Beschwerdeführer die entsprechende Aktennotiz zu- kommen und setzte ihm eine Frist bis zum 28. November 2023 zur allfälli- gen Stellungnahme. Er verzichtete jedoch darauf. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
F-2586/2022 Seite 4 Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.).
E. 3.1 Das SEM kann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a aAIG (in der hier anwendba- ren, bis zum 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom
18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) Einreiseverbote gegen ausländische Per- sonen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zustän- dige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813). Bei Drittstaatsangehörigen kommt allerdings der Rückfall- gefahr nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsberech- tigten Personen und es darf auch generalpräventiven Überlegungen Rech- nung getragen werden (Urteil des BVGer F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 6.1 m.H.).
E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a aAIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Sie um- fasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü- gungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
F-2586/2022 Seite 5
E. 3.4 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 aAIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörden. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Siche- rungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Bei der Ermessensprüfung steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Die Dauer des Einreiseverbots ergibt sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der betroffenen Person und deren privaten Interessen an der zeitlichen Be- schränkung der Massnahme (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Aus- gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per- son (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 3.5 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandels- assoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mass- gabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] SIS-II-VO [voll- ständige Referenz: Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006] ; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist eine nationale Ausschrei- bung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen In- stanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn sich die nationale Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung oder die nationale Sicherheit stützt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-VO).
E. 4 4.1 Die Vorinstanz begründet das dreijährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer mittels gefälschten italienischen Reisepasses eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen und damit Anlass zu einem Strafverfahren gegeben habe (vgl. Bst. A. oben). Dieses missbräuchliche Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 aAIG sei daher angezeigt. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Rechtfertigungsgründe um davon abzusehen.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet das dreijährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer mittels gefälschten italienischen Reisepasses eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen und damit Anlass zu einem Strafverfah- ren gegeben habe (vgl. Bst. A. oben). Dieses missbräuchliche Verhalten
F-2586/2022 Seite 6 stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 aAIG sei daher angezeigt. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Rechtfertigungsgründe um davon abzusehen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen an, dass gegen den Strafbefehl, auf den sich das Einreiseverbot stütze, Ein- sprache erhoben worden und dieser daher noch nicht rechtskräftig sei. Erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung könne beurteilt werden, ob – vor allem in subjektiver Hinsicht – und in welchem Ausmass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe. Weiter sei er als Geschäftsmann in diversen europäischen Staaten tätig und beruflich darauf angewiesen, zu- mindest in den übrigen Schengen-Raum einreisen zu können. Er habe auch viele enge Familienangehörige in der Schweiz und in Schengen- Staaten. Das angeordnete Einreiseverbot führe dazu, dass er seine engen familiären Beziehungen nicht mehr leben könne. Sein Familienleben werde durch das Einreiseverbot massiv gestört. Des Weiteren sei darauf hinzu- weisen, dass sein zwölfjähriger Sohn an einer angeborenen Fehlbildung der Aorten- und Mitralklappen leide. Die notwendige Operation solle in ei- ner schweizerischen Kinderklinik geschehen, da nur so eine adäquate Be- handlung gewährleistet werden könne. Infolge der Einreisesperre sei es ihm nicht mehr möglich, seinen Sohn in der Schweiz operieren zu lassen.
E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob der vorinstanzliche Erlass eines Einreiseverbots im Grundsatz zu Recht erfolgte.
E. 5.1 Vorab ist drauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen kann, wenn ein rechtskräftiges Straf- urteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5111/2019 vom
18. Januar 2021 E. 4.2; F-2781/2019 vom 19. November 2020 E. 6.4.2; F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.3 m.H.). Als präventivpolizeili- che Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Ver- waltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländer- rechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, wenn mit anderen Worten Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. Urteile des BVGer F-1367/2019 vom
20. Juli 2021 E. 9.3.4 m.H.; F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.3;
F-2586/2022 Seite 7 F-770/2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.4; F-8373/2015 vom 29. Oktober 2019 E. 6 f.). Wie nachstehend näher erläutert wird (siehe E. 5.2 f. unten), sprach eine erdrückende strafrechtliche Beweislage gegen den Beschwerdefüh- rer; dies auch in subjektiver Hinsicht. Die Vorinstanz war deshalb ermäch- tigt, ein Einreiseverbot auszusprechen, obwohl das strafrechtliche Verfah- ren noch nicht abgeschlossen war. Das diesbezügliche Beschwerdevor- bringen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Rz. 7) geht somit fehl.
E. 5.2 Der Strafbefehl vom 12. Mai 2022 ist nach Rückzug der Einsprache am
18. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen (BVGer-act. 11). Er entspricht ei- nem rechtsgültigen Strafurteil (siehe Art. 354 Abs. 3 StPO [SR 312.0]). Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er rechtswidrig in die Schweiz ein- reiste, sich hier rechtswidrig aufhielt und sich unrechtmässig eine Aufent- haltsbewilligung anhand eines gefälschten Reisedokuments erwirkte, in- dem er die Behörden über seine tatsächliche Staatsangehörigkeit täuschte (vgl. Bst. A. oben). Das Gericht sieht keinen Anlass von diesem durch die Strafbehörden festgestellten Sachverhalt abzuweichen (zur grundsätzli- chen Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilen- den Behörde in Bezug auf Sachverhalt und Verschulden siehe Urteil des BVGer F-4481/2022 vom 27. Dezember 2023 E. 6.2 m.H.). Der Beschwer- deführer anerkannte bereits während der Befragung durch die Kantonspo- lizei B._______ am 11. Mai 2022 den Umstand, dass er den schweizeri- schen Behörden gefälschte italienische Papiere vorgelegt hatte (vgl. Akten des Kantons B._______ [kant.-act.] pag. 37). In subjektiver Hin- sicht bestreitet er hingegen gewusst zu haben, dass es sich dabei um Fäl- schungen handelte (vgl. kant.-act. pag. 35 ff.). Diese Argumentation ist je- doch nicht überzeugend. Dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen sein, dass eine fremde Staatsangehörigkeit nicht so ohne Weiteres erwor- ben werden kann; dies vor allem unter den gegebenen Umständen (Be- schaffung über einen nordmazedonischen Kumpel, Bezahlung der Papiere in nordmazedonischen Dinar, usw. [siehe dazu näher kant.-act. pag. 35 ff.]). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit, gleich wie die Strafbe- hörden, von einem vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers aus. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots kein vorsätzliches Handeln erfordert. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über beste- hende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der
F-2586/2022 Seite 8 zuständigen Stelle kundig zu machen (vgl. Urteil des BVGer F-10/2016 vom 20. September 2016 E. 5.3 m.H.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a aAIG gesetzt. Sein Verhalten begründet ein generalpräventiv motiviertes Interesse an einer Fernhaltemassnahme, soll doch ein Einrei- severbot andere Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu an- halten, sich an die Rechtsordnung der Schweiz zu halten (vgl. E. 3.2 oben). Ausserdem bezweckt die Massnahme aus spezialpräventiver Sicht, den Betroffenen zu ermahnen, sich künftig an die geltenden Regeln zu halten. Darüber hinaus vermögen die geltend gemachten Privatinteressen (siehe dazu näher E. 6.2 unten) nicht, das öffentliche Interesse an der Ver- hängung der Massnahme in den Hintergrund treten zu lassen. Ein gänzli- cher Verzicht auf den Erlass des vorliegenden Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG kommt somit nicht in Frage.
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme, die für eine Dauer von drei Jahren ausgesprochen wurde, in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist (siehe E. 3.4 oben).
E. 6.1 Angesichts der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthal- tes sowie insbesondere der Fälschung eines Ausweises und der begange- nen Täuschung der Migrationsbehörde zur Erlangung einer Aufenthaltsbe- willigung besteht an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein öffentli- ches Interesse. Die vorliegenden Verstösse gegen das StGB und das AIG wiegen objektiv schwer. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass der Einhal- tung ausländerrechtlicher Normen eine zentrale Bedeutung zukommt, geht es doch für die zuständigen Behörden darum, eine funktionierende Rechts- ordnung gewährleisten zu können (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 7.2). Im vorliegenden Fall spricht gegen den Beschwerdeführer, dass er sich nicht nur illegal in der Schweiz aufge- halten hat, sondern auch aktiv versucht hat, die schweizerischen Behörden durch Vorlage von gefälschten Ausweispapieren zu täuschen. Das öffentli- che Interesse an seiner zeitweiligen Fernhaltung ist demnach als gewichtig anzusehen.
E. 6.2 Den öffentlichen sind die privaten Interessen gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe enge Familienangehörige – nämlich seine ältere Schwester, seine Nichte und seinen Neffen – in der Schweiz
F-2586/2022 Seite 9 und Beziehungen zwischen Geschwistern, Onkel/Tante und Nichte/Neffe könnten in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Ferner solle sein Sohn in der Schweiz operiert werden. Ansprüche aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer allein schon des- halb nicht ableiten, weil er nicht dargelegt hat, dass die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren. Damit Beziehungen zwischen nahen Verwandten in diesen Schutzbereich fallen, verlangt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] das Vorliegen besonderer Elemente der Abhän- gigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (vgl. zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK: GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, § 22 Rz. 18). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde lassen sich Gesichtspunkte ab- leiten, die dafür sprächen, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK tan- giert wäre. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde weder geltend gemacht noch belegt. Zudem steht es den Beteiligten offen, den Kontakt mittels mo- derner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seinen Verwandten hat der Beschwer- deführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Sohnes und der angeblich notwendigen Operation in der Schweiz wurde von ihm nicht ge- nügend substantiiert. So wurde weder das Vaterschaftsverhältnis (bspw. durch Vorlage einer Geburtsurkunde) nachgewiesen noch der Umstand belegt, dass eine Behandlung des Kindes aus medizinischen Gründen un- bedingt in der Schweiz zu erfolgen hat. Aus den der Beschwerde beigeleg- ten nordmazedonischen Arztberichten (BVGer-act. 1, Beilage 8) kann auf eine solche Notwendigkeit nicht geschlossen werden. Weitere diesbezüg- liche Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Überdies blieb der angeblich ge- plante operative Eingriff in der Schweiz unbelegt. Es gilt jedoch darauf hin- zuweisen, dass, sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahr- heit entsprechen, er um eine Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG ersuchen könnte. Diese hat aber Ausnahmecharakter und es besteht kein Anspruch auf eine derartige Ausnahmeregelung.
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist das vorliegende, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot nicht zu beanstanden. Die streitgegenständliche Entfer- nungsmassnahme kann auch mit der Praxis in vergleichbaren Fällen ver- einbart werden (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2682/2016 vom 20. Dezem- ber 2013 E. 7.5; F-4382/2016 vom 3. April 2017 E. 5.4; F-1504/2021 vom
F-2586/2022 Seite 10
31. Oktober 2021 E. 5.4; F-2293/2017 vom 27. April 2018 E. 6.3). Der Eventualantrag, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu redu- zieren, ist abzuweisen.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer laut ZEMIS am 23. November 2022 verbotenerweise in die Schweiz einreiste und sich bis zu seiner Verhaftung am 29. November 2022 (im Zuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle) hier aufhielt. Am
1. Dezember 2022 erging diesbezüglich ein Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft D.______ (ref. […]). Es ist dem SEM bei dieser Ausgangslage frei- gestellt, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ein allfälliges Anschluss- einreiseverbot gegenüber dem Beschwerdeführer zu verhängen (vgl. Urteil des BVGer F-1215/2022 vom 1. September 2023 E. 7.5).
E. 7 7.1 Abschliessend gilt es, die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II zu prüfen (siehe E. 3.5 oben).
E. 7.1 Abschliessend gilt es, die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz an- geordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II zu prüfen (siehe E. 3.5 oben).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer- den. Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten sowie wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Ausschreibung ge- mäss Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO. Die Ausschreibung im SIS II ist ver- hältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-II-VO). Die Schweiz ist überdies als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 m.H.). Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende Be- einträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdefüh- rers, seiner beruflichen Möglichkeiten sowie seines Kontakts zu seinen Fa- milienangehörigen (Schwester, Bruder, Onkel) ist somit in Kauf zu nehmen. Im Übrigen stünde sämtlichen Schengen-Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, betroffenen Personen auf Gesuch hin die Einreise in das eigene Ho- heitsgebiet zu gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit auszustellen. Die Ausschreibung im SIS II ist folglich nicht zu beanstanden.
F-2586/2022 Seite 11
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt 1'200.– Franken festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Juli 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2586/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 1'200.- Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2586/2022 Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Marianne Erni, Teichmann International (Schweiz) AG, Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren (...) 1984, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste am 1. April 2022 in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachstehend: Migrationsamt) erteilte ihm am 19. April 2022 nach Vorlage eines italienischen Reisepasses eine bis zum 31. März 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er wurde am 10. Mai 2022 anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt verhaftet, da bei dem vorgelegten italienischen Reisepass Fälschungsmerkmale entdeckt wurden. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2022 aus der Haft entlassen und gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Migrationsamtes der Kantonspolizei übergeben. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2022 befand die Staatsanwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Täuschung der Behörden für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50.- Franken sowie einer Busse von 1'500.- Franken. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt am 12. Mai 2022 die erteilte Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 21. Mai 2022 bis zum 20. Mai 2025 gültiges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmittel vom 13. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung des Einreiseverbots; eventualiter sei ein einjähriges Einreiseverbot festzulegen. Subeventualiter sei von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2022 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte binnen der gesetzten Frist nicht. F. Auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 23. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft C._______ mit, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2022 seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Mai 2022 zurückgezogen hatte und dass die Abschreibung des Einspracheverfahrens am 18. Juli 2022 erfolgt war. Per Verfügung vom 17. November 2023 liess das Gericht dem Beschwerdeführer die entsprechende Aktennotiz zukommen und setzte ihm eine Frist bis zum 28. November 2023 zur allfälligen Stellungnahme. Er verzichtete jedoch darauf. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.). 3. 3.1 Das SEM kann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a aAIG (in der hier anwendbaren, bis zum 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813). Bei Drittstaatsangehörigen kommt allerdings der Rückfallgefahr nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen und es darf auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (Urteil des BVGer F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 6.1 m.H.). 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a aAIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 3.4 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 aAIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörden. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Bei der Ermessensprüfung steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Die Dauer des Einreiseverbots ergibt sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der betroffenen Person und deren privaten Interessen an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 3.5 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] SIS-II-VO [vollständige Referenz: Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006] ; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn sich die nationale Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit stützt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-VO).
4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das dreijährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer mittels gefälschten italienischen Reisepasses eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen und damit Anlass zu einem Strafverfahren gegeben habe (vgl. Bst. A. oben). Dieses missbräuchliche Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 aAIG sei daher angezeigt. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Rechtfertigungsgründe um davon abzusehen. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen an, dass gegen den Strafbefehl, auf den sich das Einreiseverbot stütze, Einsprache erhoben worden und dieser daher noch nicht rechtskräftig sei. Erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung könne beurteilt werden, ob - vor allem in subjektiver Hinsicht - und in welchem Ausmass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe. Weiter sei er als Geschäftsmann in diversen europäischen Staaten tätig und beruflich darauf angewiesen, zumindest in den übrigen Schengen-Raum einreisen zu können. Er habe auch viele enge Familienangehörige in der Schweiz und in Schengen-Staaten. Das angeordnete Einreiseverbot führe dazu, dass er seine engen familiären Beziehungen nicht mehr leben könne. Sein Familienleben werde durch das Einreiseverbot massiv gestört. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sein zwölfjähriger Sohn an einer angeborenen Fehlbildung der Aorten- und Mitralklappen leide. Die notwendige Operation solle in einer schweizerischen Kinderklinik geschehen, da nur so eine adäquate Behandlung gewährleistet werden könne. Infolge der Einreisesperre sei es ihm nicht mehr möglich, seinen Sohn in der Schweiz operieren zu lassen.
5. Zunächst ist zu prüfen, ob der vorinstanzliche Erlass eines Einreiseverbots im Grundsatz zu Recht erfolgte. 5.1 Vorab ist drauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen kann, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5111/2019 vom 18. Januar 2021 E. 4.2; F-2781/2019 vom 19. November 2020 E. 6.4.2; F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.3 m.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, wenn mit anderen Worten Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. Urteile des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4 m.H.; F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.3; F-770/2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.4; F-8373/2015 vom 29. Oktober 2019 E. 6 f.). Wie nachstehend näher erläutert wird (siehe E. 5.2 f. unten), sprach eine erdrückende strafrechtliche Beweislage gegen den Beschwerdeführer; dies auch in subjektiver Hinsicht. Die Vorinstanz war deshalb ermächtigt, ein Einreiseverbot auszusprechen, obwohl das strafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Rz. 7) geht somit fehl. 5.2 Der Strafbefehl vom 12. Mai 2022 ist nach Rückzug der Einsprache am 18. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen (BVGer-act. 11). Er entspricht einem rechtsgültigen Strafurteil (siehe Art. 354 Abs. 3 StPO [SR 312.0]). Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er rechtswidrig in die Schweiz einreiste, sich hier rechtswidrig aufhielt und sich unrechtmässig eine Aufenthaltsbewilligung anhand eines gefälschten Reisedokuments erwirkte, indem er die Behörden über seine tatsächliche Staatsangehörigkeit täuschte (vgl. Bst. A. oben). Das Gericht sieht keinen Anlass von diesem durch die Strafbehörden festgestellten Sachverhalt abzuweichen (zur grundsätzlichen Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde in Bezug auf Sachverhalt und Verschulden siehe Urteil des BVGer F-4481/2022 vom 27. Dezember 2023 E. 6.2 m.H.). Der Beschwerdeführer anerkannte bereits während der Befragung durch die Kantonspolizei B._______ am 11. Mai 2022 den Umstand, dass er den schweizerischen Behörden gefälschte italienische Papiere vorgelegt hatte (vgl. Akten des Kantons B._______ [kant.-act.] pag. 37). In subjektiver Hinsicht bestreitet er hingegen gewusst zu haben, dass es sich dabei um Fälschungen handelte (vgl. kant.-act. pag. 35 ff.). Diese Argumentation ist jedoch nicht überzeugend. Dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen sein, dass eine fremde Staatsangehörigkeit nicht so ohne Weiteres erworben werden kann; dies vor allem unter den gegebenen Umständen (Beschaffung über einen nordmazedonischen Kumpel, Bezahlung der Papiere in nordmazedonischen Dinar, usw. [siehe dazu näher kant.-act. pag. 35 ff.]). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit, gleich wie die Strafbehörden, von einem vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers aus. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots kein vorsätzliches Handeln erfordert. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle kundig zu machen (vgl. Urteil des BVGer F-10/2016 vom 20. September 2016 E. 5.3 m.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a aAIG gesetzt. Sein Verhalten begründet ein generalpräventiv motiviertes Interesse an einer Fernhaltemassnahme, soll doch ein Einreiseverbot andere Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die Rechtsordnung der Schweiz zu halten (vgl. E. 3.2 oben). Ausserdem bezweckt die Massnahme aus spezialpräventiver Sicht, den Betroffenen zu ermahnen, sich künftig an die geltenden Regeln zu halten. Darüber hinaus vermögen die geltend gemachten Privatinteressen (siehe dazu näher E. 6.2 unten) nicht, das öffentliche Interesse an der Verhängung der Massnahme in den Hintergrund treten zu lassen. Ein gänzlicher Verzicht auf den Erlass des vorliegenden Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG kommt somit nicht in Frage.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme, die für eine Dauer von drei Jahren ausgesprochen wurde, in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist (siehe E. 3.4 oben). 6.1 Angesichts der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie insbesondere der Fälschung eines Ausweises und der begangenen Täuschung der Migrationsbehörde zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung besteht an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse. Die vorliegenden Verstösse gegen das StGB und das AIG wiegen objektiv schwer. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen eine zentrale Bedeutung zukommt, geht es doch für die zuständigen Behörden darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 7.2). Im vorliegenden Fall spricht gegen den Beschwerdeführer, dass er sich nicht nur illegal in der Schweiz aufgehalten hat, sondern auch aktiv versucht hat, die schweizerischen Behörden durch Vorlage von gefälschten Ausweispapieren zu täuschen. Das öffentliche Interesse an seiner zeitweiligen Fernhaltung ist demnach als gewichtig anzusehen. 6.2 Den öffentlichen sind die privaten Interessen gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe enge Familienangehörige - nämlich seine ältere Schwester, seine Nichte und seinen Neffen - in der Schweiz und Beziehungen zwischen Geschwistern, Onkel/Tante und Nichte/Neffe könnten in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Ferner solle sein Sohn in der Schweiz operiert werden. Ansprüche aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer allein schon deshalb nicht ableiten, weil er nicht dargelegt hat, dass die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren. Damit Beziehungen zwischen nahen Verwandten in diesen Schutzbereich fallen, verlangt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (vgl. zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK: Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, § 22 Rz. 18). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde lassen sich Gesichtspunkte ableiten, die dafür sprächen, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK tangiert wäre. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde weder geltend gemacht noch belegt. Zudem steht es den Beteiligten offen, den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seinen Verwandten hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Sohnes und der angeblich notwendigen Operation in der Schweiz wurde von ihm nicht genügend substantiiert. So wurde weder das Vaterschaftsverhältnis (bspw. durch Vorlage einer Geburtsurkunde) nachgewiesen noch der Umstand belegt, dass eine Behandlung des Kindes aus medizinischen Gründen unbedingt in der Schweiz zu erfolgen hat. Aus den der Beschwerde beigelegten nordmazedonischen Arztberichten (BVGer-act. 1, Beilage 8) kann auf eine solche Notwendigkeit nicht geschlossen werden. Weitere diesbezügliche Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Überdies blieb der angeblich geplante operative Eingriff in der Schweiz unbelegt. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass, sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, er um eine Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG ersuchen könnte. Diese hat aber Ausnahmecharakter und es besteht kein Anspruch auf eine derartige Ausnahmeregelung. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist das vorliegende, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot nicht zu beanstanden. Die streitgegenständliche Entfernungsmassnahme kann auch mit der Praxis in vergleichbaren Fällen vereinbart werden (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2682/2016 vom 20. Dezember 2013 E. 7.5; F-4382/2016 vom 3. April 2017 E. 5.4; F-1504/2021 vom 31. Oktober 2021 E. 5.4; F-2293/2017 vom 27. April 2018 E. 6.3). Der Eventualantrag, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf ein Jahr zu reduzieren, ist abzuweisen. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut ZEMIS am 23. November 2022 verbotenerweise in die Schweiz einreiste und sich bis zu seiner Verhaftung am 29. November 2022 (im Zuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle) hier aufhielt. Am 1. Dezember 2022 erging diesbezüglich ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D.______ (ref. [...]). Es ist dem SEM bei dieser Ausgangslage freigestellt, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ein allfälliges Anschlusseinreiseverbot gegenüber dem Beschwerdeführer zu verhängen (vgl. Urteil des BVGer F-1215/2022 vom 1. September 2023 E. 7.5).
7. 7.1 Abschliessend gilt es, die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II zu prüfen (siehe E. 3.5 oben). 7.2 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer-den. Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten sowie wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäss Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO. Die Ausschreibung im SIS II ist verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-II-VO). Die Schweiz ist überdies als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 m.H.). Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers, seiner beruflichen Möglichkeiten sowie seines Kontakts zu seinen Familienangehörigen (Schwester, Bruder, Onkel) ist somit in Kauf zu nehmen. Im Übrigen stünde sämtlichen Schengen-Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, betroffenen Personen auf Gesuch hin die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Die Ausschreibung im SIS II ist folglich nicht zu beanstanden.
8. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt 1'200.- Franken festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Juli 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 1'200.- Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: