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F-4382/2016

F-4382/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-03 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (serbischer Staatsangehöriger, geb. 1987) ersuchte am 21. April 2015 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies sich dabei mit einem gefälschten slowenischen Reisepass aus (Akten des Kantons Zürich [kant. act.] 1 S. 1-3; 6 S. 16). In der Folge wurde er am 29. April 2015 durch einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich der allfälligen Verhängung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt (kant. act. 4 S. 7ff.). Gleichentags wurde er in Haft versetzt (kant. act. 14 S. 31/32). B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (kant. act. 15 S. 33-38). C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte daraufhin am 2. Mai 2015 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum und ordnete gleichzeitig deren sofortigen Vollzug an. Am 3. Mai 2015 wurde er nach Belgrad ausgeschafft (kant. act. 17 S. 43 und act. 19 S. 45/46). D. Mit E-Mail vom 29. Juni 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an das Migrationsamt des Kantons Zürich und fragte sinngemäss an, ob gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Die kantonale Migrationsbehörde teilte ihm daraufhin mit E-Mail vom 30. Juni 2015 Folgendes mit: "nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle können wir Ihnen mitteilen, dass Sie keine Einreisesperre für die Schweiz (Schengenraum) bekommen haben. Sollten Sie jedoch nochmals mit dem Gesetz in Konflikt kommen, kann dies jedoch jederzeit passieren. [...]" (kant. act. 20 S. 47/48). E. Am 26. November 2015 wurde der Beschwerdeführer in Zürich verhaftet. Die Kantonspolizei Zürich ging davon aus, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte, da er nicht über genügend finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt verfügt habe. Im Rahmen der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfällig zu verhängenden Fernhaltemassnahme gewährt (kant. act. 27 S. 61 ff.). F. Am 17. Dezember 2015 erliess das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut eine Wegweisungsverfügung. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an (kant. act. 35. S. 82-84). In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2015 nach Belgrad zurück (kant. act. 33 S. 79). G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 17. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Dabei wurde festgehalten, dass er für den geplanten Aufenthalt von einem Monat in der Schweiz lediglich über Fr. 800.00 und somit nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen würde. Er habe gewusst, dass es ihm nicht möglich sei, seinen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz mit diesem Betrag zu finanzieren (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 S. 12). H. Am 17. Dezember 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 16. Dezember 2019 geltendes Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das SEM aus, die Staatsanwaltschaft See / Oberland habe den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. April 2015 wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die Probezeit belaufe sich auf 2 Jahre. Später sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 17. Dezember 2015 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Gleichzeitig sei die erste Probezeit auf drei Jahre verlängert worden. Angesichts des missbräuchlichen Verhaltens und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) als verhältnismässig zu erachten und angezeigt. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen würden, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden (SEM act. 1 S. 26/27). I. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 17. Dezember 2015 Einsprache erhoben hatte, stellte diese Behörde das Strafverfahren mit Verfügung vom 21. April 2016 ein. Daraufhin ersuchte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2016 bei der Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des am 17. Dezember 2015 verfügten Einreiseverbots (act. 1 S. 35 ff.). J. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass weiterhin ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung bestehe und sich eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots nicht rechtfertige. Allerdings sei das SEM bereit, die Dauer der zur Diskussion stehenden Fernhaltemassnahme im Rahmen der vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung um ein Jahr zu verkürzen. Das Einreiseverbot sei damit neu bis zum 16. Dezember 2018 gültig (SEM act. 1 S. 36/37). K. Der Beschwerdeführer wandte sich mit schriftlicher Eingabe vom 14. Juni 2016 abermals an die Vorinstanz und ersuchte um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots. Er machte geltend, dass gemäss den Akten nach Erlass des Strafbefehls vom 30. April 2015 auf die Anordnung eines Einreiseverbots verzichtet worden sei. Zudem habe ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich mit E-Mail vom 30. Juni 2015 mitgeteilt, dass kein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass er aufgrund der Verurteilung vom 30. April 2015 explizit kein Einreiseverbot erhalten habe. Gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember 2015 sei zudem Einsprache erhoben und das Verfahren mit Verfügung vom 21. April 2016 eingestellt worden. Er sei somit seit dem Strafbefehl vom 30. April 2015 nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und es sei kein Grund ersichtlich, im Nachhinein ein Einreiseverbot aufgrund des Strafbefehls vom 30. April 2015 auszusprechen (Beschwerdebeilage 19). L. Das SEM wies daraufhin mit Verfügung vom 21. Juni 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots ab und bestätigte die Dauer des Einreiseverbots bis zum 16. Dezember 2018. Es führte im Wesentlichen aus, die Auskunft des Migrationsamts des Kantons Zürich sei vorliegend nicht massgebend, da der Erlass eines Einreiseverbots in die Zuständigkeit des SEM falle. Die Antwort der kantonalen Behörde habe er zudem zu einer Zeit erhalten, in der der Strafbefehl vom 30. April 2015 weder rechtskräftig noch dem Migrationsamt mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht davon ausgehen können, es werde kein Einreiseverbot erlassen. Am 26. November 2015 sei ihm zudem das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fernhaltemassnahme gewährt worden, wobei er keine Einwände vorgebracht habe. M. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots vom 17. Dezember 2015. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). N. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt zu den Akten. Weitere Unterlagen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit schriftlicher Eingabe vom 3. Januar 2017 zugestellt (BVGer act. 10 und 14). O. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 um Einreichung einer Vernehmlassung und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (BVGer act. 15). P. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2017 zugestellt (BVGer act. 16 und 17). Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide betreffend Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und in der Folge die Dauer des Einreiseverbots um ein Jahr (bis zum 16. Dezember 2018) reduziert (vgl. Verfügung vom 24. Mai 2016; bestätigt am 21. Juni 2016). Damit hat sie einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot als bundesrechtskonform erweist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sei widersprüchlich, willkürlich und rechtsmissbräuchlich. So basiere das Einreiseverbot vom 17. Dezember 2015 auf den beiden Strafbefehlen vom 30. April 2015 und 17. Dezember 2015. Letzterer sei jedoch aufgehoben und das Strafverfahren sei eingestellt worden. Es sei offensichtlich, dass dieses eingestellte Strafverfahren bei der Prüfung des Einreiseverbots nicht berücksichtigt werden dürfe. Er könne sich aufgrund des E-Mails des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015 auf den Vertrauensschutz berufen. Er habe davon ausgehen können, dass der Strafbefehl vom 30. April 2015 kein Einreiseverbot nach sich ziehe. Der Inhalt des E-Mails sei diesbezüglich eindeutig und klar. Die Vorinstanz führe hierzu aus, dass die Auskunft des kantonalen Migrationsamts nicht massgebend sei, zumal der Erlass des Einreiseverbots in die Zuständigkeit der Vorinstanz falle. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Es sei zwar zutreffend, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich nicht für die Anordnung eines Einreiseverbots zuständig sei. Die kantonale Behörde habe jedoch vorliegend nicht selber über ein Einreiseverbot entschieden, sondern sich lediglich bei der zuständigen Stelle informiert (hiermit könne nur die Vorinstanz gemeint sein), ob ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vorliege. Nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle habe das Migrationsamt diese Information an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Von einer Kompetenzüberschreitung des Migrationsamts könne somit keine Rede sein und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Auskunft nicht massgebend sein solle. Der Beschwerdeführer habe zudem in guten Treuen annehmen dürfen, dass das Migrationsamt zur Erteilung der Auskunft befugt gewesen sei (Beschwerde vom 14. Juli 2016 S. 7 f.).

E. 3.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Auf den Grundsatz von Treu und Glauben können sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich darauf berufen. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, d.h. ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Private berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 129 I 161 E. 4.1). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den Vertrauensschutz wie auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff. sowie Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 7.3.1).

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf die Vertrauensgrundlage auf das E-Mail des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015, worin ihm die kantonale Behörde mitgeteilt hat, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle kein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei, sollte er jedoch nochmals mit dem Gesetz in Konflikt kommen, könne jederzeit eine Fernhaltemassnahme verhängt werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Diesbezüglich gilt es einzuwenden, dass der Erlass einer Fernhaltemassnahme in den Zuständigkeitsbereich des SEM fällt, weshalb die kantonale Behörde grundsätzlich keine verbindlichen Auskünfte zu einer solchen Massnahme erteilen kann (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3037/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.1). Die weitergehende Frage, ob für den Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der kantonalen Behörde klar erkennbar war (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 676), kann hingegen an dieser Stelle offen gelassen werden, mangelt es doch vorliegend ohnehin an einer Vertrauensdisposition des Beschwerdeführers. Von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nicht ausgegangen werden.

E. 3.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Auskunft der kantonalen Migrationsbehörde vom 30. Juni 2015 geltend, sofern die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Juni 2015 (recte: 2016) vorbringe, er habe diese zu einer Zeit erhalten, in welcher der Strafbefehl vom 30. April 2015 nicht rechtskräftig gewesen sei, so sei dieses Argument willkürlich. Es sei zwar korrekt, dass der Strafbefehl erst am 6. Oktober 2015 rechtskräftig geworden sei, es sei jedoch nicht ersichtlich, was das SEM hieraus ableiten möchte. Fehlende Rechtskraft eines Strafurteils oder Strafbefehls bedeute in der Praxis nicht, dass kein Einreiseverbot ausgesprochen werden dürfe. Es sei sogar gängige Praxis, dass Einreiseverbote ausgesprochen würden, selbst ohne rechtskräftigen Strafentscheid. Vorliegend habe das SEM ja auch am 17. Dezember 2015 ein Einreiseverbot angeordnet, unter anderem wegen des Strafbefehls vom 17. Dezember 2015, der noch nicht rechtskräftig gewesen und später sogar eingestellt worden sei. Die Argumentation sei daher willkürlich und gehe an der Sache vorbei. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe fälschlicherweise vorgebracht, er habe die Antwort des kantonalen Migrationsamtes zu einer Zeit erhalten, in der dem Migrationsamt der Strafbefehl noch nicht mitgeteilt worden sei. Hingegen sei die Haftentlassung dem Migrationsamt Zürich unter Beilage des Strafbefehls vom 30. April 2015 mitgeteilt worden. Daraufhin habe die kantonale Behörde am 2. Mai 2015 die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. In der Verfügung beziehe sich das Migrationsamt ausdrücklich auf den Strafbefehl vom 30. April 2015 (Beschwerde vom 14. Juli 2016).

E. 3.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl. Sachverhalt Bst. D) Kenntnis über den Strafbefehl vom 30. April 2015 hatte. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf die Verfügung betreffend Wegweisung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2. Mai 2015, wo ausdrücklich auf den Strafbefehl Bezug genommen wird (vgl. kant. act. 19 S. 45/46 sowie auch kant. act. 14 S. 31). Auch das SEM dürfte im Übrigen zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis des Strafentscheids gehabt haben, wie es der Beschwerdeführer zutreffend festhält (vgl. kant. act. 15 S. 34 Pkt. 7 sowie Beschwerde vom 14. Juli 2016 S. 8). Weiter ist hinsichtlich der oberwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass die Behörde in der Tat nicht gehalten ist, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten kein Zweifel besteht, dass sie dem Beschwerdeführer zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BVGer C-5157/2013 vom 27. Januar 2014 E. 8.1 m.H.). Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis des SEM auf die fehlende Rechtskraft des Strafbefehls vom 30. April 2015 (vgl. Verfügung vom 21. Juni 2016) nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Akten geständig war (vgl. kant. act. 5 S. 13) und auch die Rechtskraft des Strafbefehls vom 17. Dezember 2015 nicht abgewartet wurde. Nichtsdestotrotz kann daraus in casu nichts abgeleitet werden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil reichen, dass das SEM die Fernhaltemassnahme nicht sofort nach Erlass des (ersten) Strafbefehls bzw. nach seiner Kenntnisnahme am 12. Juni 2015 (vgl. SEM act. 1 S. 6) verfügte, sondern damit noch einige Monate zuwartete, ziehen doch die mit strafrechtlichem Entscheid vom 30. April 2015 abgeurteilten Straftaten - wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird - regelmässig die Verhängung eines Einreiseverbots nach sich. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (vgl. E. 3.2.2).

E. 3.4 Mit diesen Ausführungen laufen die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Auskunft des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015 geltend gemachten Rügen ins Leere.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Dezember 2015 mit Verfügung vom 21. April 2016 eingestellt wurde (vgl. SEM act. 1 S. 29/30) insofern Rechnung getragen, als sie das Einreiseverbot um ein Jahr reduzierte und es somit noch bis zum 16. Dezember 2018 gilt (vgl. Verfügung vom 24. Mai bzw. 21. Juni 2016).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Ausnahmsweise kann die Vorinstanz aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Art. 67 Abs. 5 AuG bildet die spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BVGer C-1597/2014 vom 25. Februar 2015, E. 4.2 m.w.H.).

E. 4.3 Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. April 2015 wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Die abgeurteilten Straftaten stellen ohne Weiteres einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar.

E. 5.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob das nunmehr auf drei Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzen oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).

E. 5.2 Ausgehend davon, dass das im vorliegenden Fall ausgesprochene Einreiseverbot den Beschwerdeführer ermahnen will, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz (nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots) die für ihn geltenden Regeln einzuhalten, ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung zu bejahen. Weiter sind generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis schützen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen sollen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei Drittstaatsangehörigen vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2015 führte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage, ob er irgendwelche Beziehungen zur Schweiz habe lediglich aus, er habe hier eine Freundin gehabt (vgl. kant. act. 28 S. 63). Da auch auf Beschwerdeebene keine privaten Interessen aufgeführt wurden, ist nicht davon auszugehen, er habe enge Beziehungen zur Schweiz. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer am 26. November 2016 das rechtliche Gehör bezüglich der allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt wurde - damals im Hinblick auf den Umstand, dass er keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der vorgesehenen Dauer des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreisland habe - und er auch davor, am 29. April 2015 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme darauf aufmerksam gemacht wurde, dass gegen ihn (wegen des gefälschten Reisedokuments und des Stellenantritts mit gefälschten Ausweisen) eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden könne. Er erklärte jeweils lediglich, er nehme das zur Kenntnis (vgl. SEM act. 1 S. 14 und kant. act. 4 S. 8).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Es gilt sodann darauf hinzuweisen, dass die Dauer des dreijährigen Einreiseverbots im Hinblick auf die mit Strafbefehl vom 30. April 2015 abgeurteilten Straftaten der gängigen Praxis entspricht (betr. Dauer eines Einreiseverbots bei Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.3 m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2017 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.

E. 7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

E. 7.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist trotz Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt der Einreichung wegen der klaren Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Urteilszustellung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4382/2016 Urteil vom 3. April 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Alexander Prechtl, Trachsel Demuth & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (serbischer Staatsangehöriger, geb. 1987) ersuchte am 21. April 2015 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies sich dabei mit einem gefälschten slowenischen Reisepass aus (Akten des Kantons Zürich [kant. act.] 1 S. 1-3; 6 S. 16). In der Folge wurde er am 29. April 2015 durch einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich der allfälligen Verhängung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt (kant. act. 4 S. 7ff.). Gleichentags wurde er in Haft versetzt (kant. act. 14 S. 31/32). B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (kant. act. 15 S. 33-38). C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte daraufhin am 2. Mai 2015 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum und ordnete gleichzeitig deren sofortigen Vollzug an. Am 3. Mai 2015 wurde er nach Belgrad ausgeschafft (kant. act. 17 S. 43 und act. 19 S. 45/46). D. Mit E-Mail vom 29. Juni 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an das Migrationsamt des Kantons Zürich und fragte sinngemäss an, ob gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Die kantonale Migrationsbehörde teilte ihm daraufhin mit E-Mail vom 30. Juni 2015 Folgendes mit: "nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle können wir Ihnen mitteilen, dass Sie keine Einreisesperre für die Schweiz (Schengenraum) bekommen haben. Sollten Sie jedoch nochmals mit dem Gesetz in Konflikt kommen, kann dies jedoch jederzeit passieren. [...]" (kant. act. 20 S. 47/48). E. Am 26. November 2015 wurde der Beschwerdeführer in Zürich verhaftet. Die Kantonspolizei Zürich ging davon aus, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte, da er nicht über genügend finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt verfügt habe. Im Rahmen der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfällig zu verhängenden Fernhaltemassnahme gewährt (kant. act. 27 S. 61 ff.). F. Am 17. Dezember 2015 erliess das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut eine Wegweisungsverfügung. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an (kant. act. 35. S. 82-84). In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2015 nach Belgrad zurück (kant. act. 33 S. 79). G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 17. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Dabei wurde festgehalten, dass er für den geplanten Aufenthalt von einem Monat in der Schweiz lediglich über Fr. 800.00 und somit nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen würde. Er habe gewusst, dass es ihm nicht möglich sei, seinen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz mit diesem Betrag zu finanzieren (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 S. 12). H. Am 17. Dezember 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 16. Dezember 2019 geltendes Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das SEM aus, die Staatsanwaltschaft See / Oberland habe den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. April 2015 wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die Probezeit belaufe sich auf 2 Jahre. Später sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 17. Dezember 2015 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Gleichzeitig sei die erste Probezeit auf drei Jahre verlängert worden. Angesichts des missbräuchlichen Verhaltens und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) als verhältnismässig zu erachten und angezeigt. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen würden, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden (SEM act. 1 S. 26/27). I. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 17. Dezember 2015 Einsprache erhoben hatte, stellte diese Behörde das Strafverfahren mit Verfügung vom 21. April 2016 ein. Daraufhin ersuchte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2016 bei der Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des am 17. Dezember 2015 verfügten Einreiseverbots (act. 1 S. 35 ff.). J. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass weiterhin ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung bestehe und sich eine vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots nicht rechtfertige. Allerdings sei das SEM bereit, die Dauer der zur Diskussion stehenden Fernhaltemassnahme im Rahmen der vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung um ein Jahr zu verkürzen. Das Einreiseverbot sei damit neu bis zum 16. Dezember 2018 gültig (SEM act. 1 S. 36/37). K. Der Beschwerdeführer wandte sich mit schriftlicher Eingabe vom 14. Juni 2016 abermals an die Vorinstanz und ersuchte um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots. Er machte geltend, dass gemäss den Akten nach Erlass des Strafbefehls vom 30. April 2015 auf die Anordnung eines Einreiseverbots verzichtet worden sei. Zudem habe ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich mit E-Mail vom 30. Juni 2015 mitgeteilt, dass kein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass er aufgrund der Verurteilung vom 30. April 2015 explizit kein Einreiseverbot erhalten habe. Gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember 2015 sei zudem Einsprache erhoben und das Verfahren mit Verfügung vom 21. April 2016 eingestellt worden. Er sei somit seit dem Strafbefehl vom 30. April 2015 nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und es sei kein Grund ersichtlich, im Nachhinein ein Einreiseverbot aufgrund des Strafbefehls vom 30. April 2015 auszusprechen (Beschwerdebeilage 19). L. Das SEM wies daraufhin mit Verfügung vom 21. Juni 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots ab und bestätigte die Dauer des Einreiseverbots bis zum 16. Dezember 2018. Es führte im Wesentlichen aus, die Auskunft des Migrationsamts des Kantons Zürich sei vorliegend nicht massgebend, da der Erlass eines Einreiseverbots in die Zuständigkeit des SEM falle. Die Antwort der kantonalen Behörde habe er zudem zu einer Zeit erhalten, in der der Strafbefehl vom 30. April 2015 weder rechtskräftig noch dem Migrationsamt mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht davon ausgehen können, es werde kein Einreiseverbot erlassen. Am 26. November 2015 sei ihm zudem das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fernhaltemassnahme gewährt worden, wobei er keine Einwände vorgebracht habe. M. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots vom 17. Dezember 2015. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). N. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt zu den Akten. Weitere Unterlagen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit schriftlicher Eingabe vom 3. Januar 2017 zugestellt (BVGer act. 10 und 14). O. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 um Einreichung einer Vernehmlassung und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (BVGer act. 15). P. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2017 zugestellt (BVGer act. 16 und 17). Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide betreffend Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und in der Folge die Dauer des Einreiseverbots um ein Jahr (bis zum 16. Dezember 2018) reduziert (vgl. Verfügung vom 24. Mai 2016; bestätigt am 21. Juni 2016). Damit hat sie einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot als bundesrechtskonform erweist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sei widersprüchlich, willkürlich und rechtsmissbräuchlich. So basiere das Einreiseverbot vom 17. Dezember 2015 auf den beiden Strafbefehlen vom 30. April 2015 und 17. Dezember 2015. Letzterer sei jedoch aufgehoben und das Strafverfahren sei eingestellt worden. Es sei offensichtlich, dass dieses eingestellte Strafverfahren bei der Prüfung des Einreiseverbots nicht berücksichtigt werden dürfe. Er könne sich aufgrund des E-Mails des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015 auf den Vertrauensschutz berufen. Er habe davon ausgehen können, dass der Strafbefehl vom 30. April 2015 kein Einreiseverbot nach sich ziehe. Der Inhalt des E-Mails sei diesbezüglich eindeutig und klar. Die Vorinstanz führe hierzu aus, dass die Auskunft des kantonalen Migrationsamts nicht massgebend sei, zumal der Erlass des Einreiseverbots in die Zuständigkeit der Vorinstanz falle. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Es sei zwar zutreffend, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich nicht für die Anordnung eines Einreiseverbots zuständig sei. Die kantonale Behörde habe jedoch vorliegend nicht selber über ein Einreiseverbot entschieden, sondern sich lediglich bei der zuständigen Stelle informiert (hiermit könne nur die Vorinstanz gemeint sein), ob ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vorliege. Nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle habe das Migrationsamt diese Information an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Von einer Kompetenzüberschreitung des Migrationsamts könne somit keine Rede sein und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Auskunft nicht massgebend sein solle. Der Beschwerdeführer habe zudem in guten Treuen annehmen dürfen, dass das Migrationsamt zur Erteilung der Auskunft befugt gewesen sei (Beschwerde vom 14. Juli 2016 S. 7 f.). 3.2 3.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Auf den Grundsatz von Treu und Glauben können sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich darauf berufen. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, d.h. ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Private berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 129 I 161 E. 4.1). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den Vertrauensschutz wie auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff. sowie Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 7.3.1). 3.2.2 Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf die Vertrauensgrundlage auf das E-Mail des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015, worin ihm die kantonale Behörde mitgeteilt hat, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle kein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei, sollte er jedoch nochmals mit dem Gesetz in Konflikt kommen, könne jederzeit eine Fernhaltemassnahme verhängt werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Diesbezüglich gilt es einzuwenden, dass der Erlass einer Fernhaltemassnahme in den Zuständigkeitsbereich des SEM fällt, weshalb die kantonale Behörde grundsätzlich keine verbindlichen Auskünfte zu einer solchen Massnahme erteilen kann (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3037/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.1). Die weitergehende Frage, ob für den Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der kantonalen Behörde klar erkennbar war (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 676), kann hingegen an dieser Stelle offen gelassen werden, mangelt es doch vorliegend ohnehin an einer Vertrauensdisposition des Beschwerdeführers. Von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nicht ausgegangen werden. 3.3 3.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Auskunft der kantonalen Migrationsbehörde vom 30. Juni 2015 geltend, sofern die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Juni 2015 (recte: 2016) vorbringe, er habe diese zu einer Zeit erhalten, in welcher der Strafbefehl vom 30. April 2015 nicht rechtskräftig gewesen sei, so sei dieses Argument willkürlich. Es sei zwar korrekt, dass der Strafbefehl erst am 6. Oktober 2015 rechtskräftig geworden sei, es sei jedoch nicht ersichtlich, was das SEM hieraus ableiten möchte. Fehlende Rechtskraft eines Strafurteils oder Strafbefehls bedeute in der Praxis nicht, dass kein Einreiseverbot ausgesprochen werden dürfe. Es sei sogar gängige Praxis, dass Einreiseverbote ausgesprochen würden, selbst ohne rechtskräftigen Strafentscheid. Vorliegend habe das SEM ja auch am 17. Dezember 2015 ein Einreiseverbot angeordnet, unter anderem wegen des Strafbefehls vom 17. Dezember 2015, der noch nicht rechtskräftig gewesen und später sogar eingestellt worden sei. Die Argumentation sei daher willkürlich und gehe an der Sache vorbei. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe fälschlicherweise vorgebracht, er habe die Antwort des kantonalen Migrationsamtes zu einer Zeit erhalten, in der dem Migrationsamt der Strafbefehl noch nicht mitgeteilt worden sei. Hingegen sei die Haftentlassung dem Migrationsamt Zürich unter Beilage des Strafbefehls vom 30. April 2015 mitgeteilt worden. Daraufhin habe die kantonale Behörde am 2. Mai 2015 die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. In der Verfügung beziehe sich das Migrationsamt ausdrücklich auf den Strafbefehl vom 30. April 2015 (Beschwerde vom 14. Juli 2016). 3.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl. Sachverhalt Bst. D) Kenntnis über den Strafbefehl vom 30. April 2015 hatte. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf die Verfügung betreffend Wegweisung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2. Mai 2015, wo ausdrücklich auf den Strafbefehl Bezug genommen wird (vgl. kant. act. 19 S. 45/46 sowie auch kant. act. 14 S. 31). Auch das SEM dürfte im Übrigen zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis des Strafentscheids gehabt haben, wie es der Beschwerdeführer zutreffend festhält (vgl. kant. act. 15 S. 34 Pkt. 7 sowie Beschwerde vom 14. Juli 2016 S. 8). Weiter ist hinsichtlich der oberwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass die Behörde in der Tat nicht gehalten ist, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten kein Zweifel besteht, dass sie dem Beschwerdeführer zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BVGer C-5157/2013 vom 27. Januar 2014 E. 8.1 m.H.). Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis des SEM auf die fehlende Rechtskraft des Strafbefehls vom 30. April 2015 (vgl. Verfügung vom 21. Juni 2016) nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Akten geständig war (vgl. kant. act. 5 S. 13) und auch die Rechtskraft des Strafbefehls vom 17. Dezember 2015 nicht abgewartet wurde. Nichtsdestotrotz kann daraus in casu nichts abgeleitet werden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil reichen, dass das SEM die Fernhaltemassnahme nicht sofort nach Erlass des (ersten) Strafbefehls bzw. nach seiner Kenntnisnahme am 12. Juni 2015 (vgl. SEM act. 1 S. 6) verfügte, sondern damit noch einige Monate zuwartete, ziehen doch die mit strafrechtlichem Entscheid vom 30. April 2015 abgeurteilten Straftaten - wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird - regelmässig die Verhängung eines Einreiseverbots nach sich. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (vgl. E. 3.2.2). 3.4 Mit diesen Ausführungen laufen die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Auskunft des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015 geltend gemachten Rügen ins Leere. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Dezember 2015 mit Verfügung vom 21. April 2016 eingestellt wurde (vgl. SEM act. 1 S. 29/30) insofern Rechnung getragen, als sie das Einreiseverbot um ein Jahr reduzierte und es somit noch bis zum 16. Dezember 2018 gilt (vgl. Verfügung vom 24. Mai bzw. 21. Juni 2016). 4.2 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Ausnahmsweise kann die Vorinstanz aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Art. 67 Abs. 5 AuG bildet die spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BVGer C-1597/2014 vom 25. Februar 2015, E. 4.2 m.w.H.). 4.3 Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. April 2015 wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Die abgeurteilten Straftaten stellen ohne Weiteres einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar. 5. 5.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob das nunmehr auf drei Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzen oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 5.2 Ausgehend davon, dass das im vorliegenden Fall ausgesprochene Einreiseverbot den Beschwerdeführer ermahnen will, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz (nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots) die für ihn geltenden Regeln einzuhalten, ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung zu bejahen. Weiter sind generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis schützen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen sollen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei Drittstaatsangehörigen vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2015 führte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage, ob er irgendwelche Beziehungen zur Schweiz habe lediglich aus, er habe hier eine Freundin gehabt (vgl. kant. act. 28 S. 63). Da auch auf Beschwerdeebene keine privaten Interessen aufgeführt wurden, ist nicht davon auszugehen, er habe enge Beziehungen zur Schweiz. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer am 26. November 2016 das rechtliche Gehör bezüglich der allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt wurde - damals im Hinblick auf den Umstand, dass er keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der vorgesehenen Dauer des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreisland habe - und er auch davor, am 29. April 2015 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme darauf aufmerksam gemacht wurde, dass gegen ihn (wegen des gefälschten Reisedokuments und des Stellenantritts mit gefälschten Ausweisen) eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden könne. Er erklärte jeweils lediglich, er nehme das zur Kenntnis (vgl. SEM act. 1 S. 14 und kant. act. 4 S. 8). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Es gilt sodann darauf hinzuweisen, dass die Dauer des dreijährigen Einreiseverbots im Hinblick auf die mit Strafbefehl vom 30. April 2015 abgeurteilten Straftaten der gängigen Praxis entspricht (betr. Dauer eines Einreiseverbots bei Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.3 m.w.H.).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2017 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 7.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist trotz Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt der Einreichung wegen der klaren Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Urteilszustellung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer Versand: