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C-3037/2015

C-3037/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-07 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der 1975 in Kosovo geborene Beschwerdeführer reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und durchlief, ohne Erfolg, ein bis April 2010 dauerndes Asylverfahren. Kurze Zeit später erhielt er im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmalig bis zum 26. September 2011 verlängert wurde. B. Am 15. November 2005 wurde A._______ wegen Betruges zu einer dreiwöchigen, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe verurteilt. Am 19. Dezember 2008, 20. August 2009 und 20. Januar 2011 folgten weitere Verurteilungen, vor allem wegen vermögensrechtlicher Straftaten und strassenverkehrsrechtlicher Verstösse, wobei Geldstrafen und teilweise zusätzliche Bussen ausgesprochen wurden. Am 15. April 2011 verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Basel Stadt unter Einbezug der drei vorhergehenden Verurteilungen zu einer 20-monatigen Freiheitstrafe, dies wegen mehrfachen Steuerbetrugs, Pfändungsbetrugs, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, mehrfacher versuchter Nötigung und Gewalt und Drohung gegen Beamte. Dabei wurde ihm teilweise, d.h. für 14 Monate, bedingter Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, einhergehend mit Verstössen gegen das Ausländergesetz, wurde A._______ am 19. Juni 2012 ein weiteres Mal verurteilt, diesmal zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 15'000.- (zu Vorstehendem: vgl. Strafregister-Auszug und Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014, S.146 f. und S. 138 der Vorakten). C. Aufgrund seiner Straffälligkeit, aber auch aufgrund seiner erheblichen Verschuldung (Verlustscheine über rund Fr. 989'000 und offene Betreibungen in Höhe von rund Fr. 460'000) verlängerte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung von A._______ nicht mehr. In der entsprechenden Verfügung vom 23. Juli 2012 führte sie aus, das noch nicht in Rechtskraft erwachsene Strafurteil vom 15. April 2011 dürfe vorliegend berücksichtigt werden, da das dem Betroffenen zur Last gelegte Verhalten offenkundig sei. Diese Verfügung, mit der gleichzeitig die Wegweisung angeordnet wurde, blieb unangefochten. D. Mit Urteil vom 4. April 2014 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die am 15. April 2011 erfolgte erstinstanzliche Verurteilung von A._______ bestätigt und damit rechtskräftig werden lassen. E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 wandte sich Rechtskonsulent B._______ unter Vorlage einer von A._______ ausgestellten Vollmacht an die kantonale Migrationsbehörde. Er "gehe davon aus, dass Fernhaltemassnahmen verfügt wurden" und bitte darum, ihn über die aktuelle Situation zu informieren. Die Behörde beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 3. März 2015 dahingehend, dass sie beim SEM nachträglich ein Einreiseverbot beantragen werde und gewährte A._______ hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen machte B._______ mit Eingabe vom 26. März 2015 geltend, seinem Klienten sei anlässlich der Wegweisungsverfügung von der damaligen Sachbearbeiterin zugesichert worden, dass bei einer freiwilligen Ausreise von Fernhaltemassnahmen abgesehen werde. Demzufolge verstiesse es gegen Treu und Glauben, wenn nach Rechtskraft der Wegweisung dennoch eine solche Massnahme beantragt würde. Immerhin habe sein Klient aufgrund der mündlichen Zusage auf Rechtsmittel verzichtet. Ein Einreiseverbot würde den Kontakt zum 2008 geborenen Sohn sehr erschweren; dies wäre unverhältnismässig und würde das Kindeswohl gefährden (zur vorstehenden Korrespondenz: vgl. kantonale Akten). F. Mit Verfügung vom 14. April 2015 verhängte das SEM über A._______ ein dreijähriges Einreiseverbot, das zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies es insbesondere auf die bisherigen Verurteilungen (Sachverhalt B) einschliesslich derjenigen durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014 (Sachverhalt D). Angesichts dessen und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt. Deren Dauer hätte praxisgemäss fünf Jahre betragen, sei aber vorliegend um zwei Jahre gekürzt worden, da der Betroffene bereits am 23. Juli 2013 ausgereist sei. Der von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobene Einwand, ihm sei von kantonaler Seite der Verzicht auf ein Einreiseverbot in Aussicht gestellt worden, sei nicht relevant, da der Erlass einer solchen Massnahme in die Kompetenz des SEM falle. In Bezug auf die geltend gemachten Beziehungen zum Sohn bestehe die Möglichkeit, eine kurzfristige Suspendierung des Einreiseverbots zu beantragen. G. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2015 beantragt A._______, nunmehr - so wie im Aufenthaltsverfahren - anwaltlich durch Advokat Oliver Borer vertreten, die Aufhebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Ausschreibung im SIS II vorsorglich aufzuheben. Der Erlass der angefochtenen Verfügung stehe, so der Beschwerdeführer, in Widerspruch zur Auskunft einer Mitarbeiterin des kantonalen Migrationsamts. Diese habe ihm 2012, im Rahmen seines Aufenthaltsverfahrens, ohne Vorbehalt mitgeteilt, dass er bei einer freiwilligen Ausreise nicht mit Fernhaltemassnahmen zu rechnen habe. Von der Richtigkeit dieser Auskunft und der Kompetenz der kantonalen Behörde habe er ausgehen dürfen, zumal er bis dahin keinen Kontakt mit dem SEM gehabt habe. Im Vertrauen auf die Auskunft habe er die kantonale Verfügung vom 23. Juli 2012 rechtskräftig werden lassen und sei danach freiwillig ausgereist. Das nun dennoch erlassene Einreiseverbot stütze sich auf denselben Sachverhalt, welcher der soeben erwähnten Verfügung zugrunde gelegen habe. Der einzige Unterschied bestehe im späteren Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014; das Verfahren vor diesem Gericht sei aber seinerzeit bereits hängig und den Behörden bekannt gewesen. Sein - des Beschwerdeführers - Vertrauen in die unrichtige Auskunft der kantonalen Behörde müsse geschützt werden, auch wenn das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot offenbar damit begründet werde, dass er mit seinen Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Sein privates Interesse, die Beziehung zu seinem Sohn pflegen zu können, sei jedoch höher zu gewichten. Immerhin habe er diesen Kontakt im Zeitraum zwischen der Wegweisung und dem Erlass der hier umstrittenen Verfügung aufrecht erhalten können. Unter dem Einschnitt, den das Einreiseverbot mit sich bringe, leide sein Sohn, Kind aus einer früheren Partnerschaft, sehr. Abgesehen davon erfülle die Fernhaltemassnahme jetzt, knapp zwei Jahre nach Abschluss des kantonalen ausländerrechtlichen Verfahrens, keinen Verwaltungszweck mehr, sondern habe nur noch pönalen Charakter. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2015 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen. J. Auf den Inhalt der Vorakten und den der beigezogenen kantonalen Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).

E. 3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde die angefochtene Verfügung zu Unrecht erlassen. Insbesondere beruft er sich darauf, dass ihm seitens des Kantons der Verzicht auf eine Fernhaltemassnahme zugesichert worden sei und von daher sein Vertrauen in die Richtigkeit dieser Auskunft geschützt werden müsse.

E. 3.1 Unter welchen Voraussetzungen Vertrauensschutz hinsichtlich einer unrichtigen behördlichen Auskunft gewährt wird, hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf die Literatur dargelegt (S. 5 der Beschwerde mit Hinweis auf Häfelin/Müller/Uhl-mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 668 ff.). Allerdings waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall ganz klar nicht erfüllt, hatte das kantonale Migrationsamt doch gar nicht die Kompetenz, über den Erlass eines Einreiseverbots zu entscheiden. Damit einhergehend konnte es auch keine verbindliche Auskunft zu einer solchen - in den Zuständigkeitsbereich des SEM fallenden - Massnahme erteilen (zur einheitlichen Kompetenz von Entscheid und Auskunftserteilung: vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. N. 674). Dass sich der bereits im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Punkt auf seine gutgläubige Unwissenheit beruft, kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Dafür spricht auch die an die kantonale Behörde gerichtete Anfrage des Rechtskonsulenten B.________ vom 20. Februar 2015, wird aus ihr doch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von einem bestehenden Einreiseverbot ausging. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer bereits ein Jahr zuvor durch einen anderen Rechtsvertreter nachfragen lassen, ob gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei (vgl. E-Mail von C._______ vom 24. Februar 2014 [kantonale Akten]).

E. 3.2 Abgesehen davon zeigt auch das Verhalten nach Abschluss des Aufenthaltsverfahrens, dass der angebliche - und für den Fall der freiwilligen Ausreise - mündlich zugesicherte Verzicht auf eine Fernhaltemassnahme lediglich ein künstliches Konstrukt des Beschwerdeführers darstellt. Mit seinem jetzigen Vorbringen versucht er den Eindruck zu erwecken, als sei er aufgrund der rechtskräftig gewordenen kantonalen Verfügung vom 23. Juli 2012 unverzüglich in sein Heimatland zurückgekehrt. Den kantonalen Akten zufolge dauerte sein Aufenthalt in der Schweiz jedoch zumindest bis zum 31. Juli 2013, wofür er nacheinander verschiedene Anliegen und Gründe geltend machte, u.a. Heiratsabsichten sowie ärztliche bzw. psychiatrische Behandlungen infolge eines Hundebisses und einer depressiven Erkrankung (vgl. Aktennotizen des Migrationsamtes vom 22. Mai und 19. Juni 2013 und die dortige Eingaben seines Rechtsvertreters vom 19. und 25. Juli 2013).

E. 3.3 Nach alledem beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht - und offensichtlich auch wider besseres Wissen - darauf, dass sein angebliches Vertrauen auf das Ausbleiben einer Fernhaltemassnahme geschützt werden müsse.

E. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefährdung - anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person - abhängig (Urteil des BVGer C 2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.2 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3760).

E. 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mit­gliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

E. 5 Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit seiner wiederholten Straffälligkeit und den daraus resultierenden Verurteilungen begründet, insbesondere aber mit seiner Verurteilung vom 15. April 2011 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem Urteil vom 4. April 2014 vollumfänglich bestätigt hat (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014, S. 25 der Vorakten). Zweifellos stellen die damit sanktionierten Straftaten - mehrfacher Steuerbetrug, Pfändungsbetrug, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, mehrfache versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte - Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Sein Verhalten lässt auf das Risiko einer auch künftig von ihm ausgehenden Gefahr schliessen, zumal die gesetzliche Vermutung der Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ausdrücklich an das frühere Verhalten der betroffenen Person anknüpft (vgl. oben E. 4.1). Die strafrechtliche Karriere des Beschwerdeführers liegt auch noch nicht derart lange zurück, dass die von ihm ausgehende Gefahr als minim oder nicht mehr vorhanden eingeschätzt werden müsste. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Überzeugung, die Fernhaltemassnahme erfülle im gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Verwaltungszweck mehr, ist von daher nicht massgeblich.

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob das Einreiseverbot hinsichtlich der Dauer angemessen und verhältnismässig ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. N 614 f.).

E. 6.1 Die zuletzt abgeurteilten Straftaten und die dadurch weiterbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sprechen für ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen sollen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung eines dreijährigen Einreiseverbots nicht zu beanstanden. Bezüglich der relativ kurz erscheinenden Dauer der Massnahme hat die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass diese eigentlich bereits zwei Jahre zuvor - und praxisgemäss für fünf Jahre - hätte erlassen werden können.

E. 6.2 Fraglich ist, inwieweit die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der sich vor allem auf die familiäre Beziehung zu seinem 2008 geborenen Sohn beruft, dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den gemeinsamen Kontakt im Zeitraum zwischen der Wegweisung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung aufrecht erhalten können; nun leide der Sohn unter dem Einschnitt, den das Einreiseverbot mit sich bringe.

E. 6.2.1 Festzustellen ist, dass das Familienleben mit dem Sohn vor allem daran scheitert, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Juli 2012 über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt. Nach diesem Zeitpunkt durfte er grundsätzlich weiterhin in die Schweiz einreisen, sofern er die hierfür vom Schengen-Recht geforderten - in seinem Fall allerdings nicht geklärten - Voraussetzungen erfüllte. Das später, am 14. April 2015, verhängte Einreiseverbot hat, darüber hinaus, zur Folge, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn auch nicht mehr besuchen kann. Diese Einschränkung hat er allerdings selbst zu verantworten. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).

E. 6.2.2 Gegen das Einreiseverbot bzw. seine Dauer sprächen allenfalls Erschwernisse, die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen und den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren. Sie sind im vorliegenden Fall allerdings nicht erkennbar. Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer von der Mutter des gemeinsamen (nichtehelichen) Sohnes getrennt. Somit konnte der persönliche Umgang mit dem Kind schon bisher nur reduziert und in Abstimmung mit der sorgeberechtigten Mutter gepflegt werden. Künftig muss der Beschwerdeführer, wenn er in die Schweiz kommen will, bei der Vorinstanz um Suspensionen des Einreiseverbots ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese zusätzliche, wegen der Visumspflicht aber nur geringfügige weitere Einschränkung seines Familienlebens hat der Beschwerdeführer hinzunehmen. Sein Sohn ist mittlerweile siebeneinhalb Jahre alt, weshalb der gemeinsame Kontakt auch durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden kann.

E. 7 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt vorliegend zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot, einhergehend mit einer Ausschreibung im SIS II, eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Infolgedessen ist der Antrag, ihre aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, gegenstandslos geworden.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3037/2015 Urteil vom 7. Dezember 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der 1975 in Kosovo geborene Beschwerdeführer reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und durchlief, ohne Erfolg, ein bis April 2010 dauerndes Asylverfahren. Kurze Zeit später erhielt er im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmalig bis zum 26. September 2011 verlängert wurde. B. Am 15. November 2005 wurde A._______ wegen Betruges zu einer dreiwöchigen, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe verurteilt. Am 19. Dezember 2008, 20. August 2009 und 20. Januar 2011 folgten weitere Verurteilungen, vor allem wegen vermögensrechtlicher Straftaten und strassenverkehrsrechtlicher Verstösse, wobei Geldstrafen und teilweise zusätzliche Bussen ausgesprochen wurden. Am 15. April 2011 verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Basel Stadt unter Einbezug der drei vorhergehenden Verurteilungen zu einer 20-monatigen Freiheitstrafe, dies wegen mehrfachen Steuerbetrugs, Pfändungsbetrugs, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, mehrfacher versuchter Nötigung und Gewalt und Drohung gegen Beamte. Dabei wurde ihm teilweise, d.h. für 14 Monate, bedingter Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, einhergehend mit Verstössen gegen das Ausländergesetz, wurde A._______ am 19. Juni 2012 ein weiteres Mal verurteilt, diesmal zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 15'000.- (zu Vorstehendem: vgl. Strafregister-Auszug und Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014, S.146 f. und S. 138 der Vorakten). C. Aufgrund seiner Straffälligkeit, aber auch aufgrund seiner erheblichen Verschuldung (Verlustscheine über rund Fr. 989'000 und offene Betreibungen in Höhe von rund Fr. 460'000) verlängerte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung von A._______ nicht mehr. In der entsprechenden Verfügung vom 23. Juli 2012 führte sie aus, das noch nicht in Rechtskraft erwachsene Strafurteil vom 15. April 2011 dürfe vorliegend berücksichtigt werden, da das dem Betroffenen zur Last gelegte Verhalten offenkundig sei. Diese Verfügung, mit der gleichzeitig die Wegweisung angeordnet wurde, blieb unangefochten. D. Mit Urteil vom 4. April 2014 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die am 15. April 2011 erfolgte erstinstanzliche Verurteilung von A._______ bestätigt und damit rechtskräftig werden lassen. E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 wandte sich Rechtskonsulent B._______ unter Vorlage einer von A._______ ausgestellten Vollmacht an die kantonale Migrationsbehörde. Er "gehe davon aus, dass Fernhaltemassnahmen verfügt wurden" und bitte darum, ihn über die aktuelle Situation zu informieren. Die Behörde beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 3. März 2015 dahingehend, dass sie beim SEM nachträglich ein Einreiseverbot beantragen werde und gewährte A._______ hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen machte B._______ mit Eingabe vom 26. März 2015 geltend, seinem Klienten sei anlässlich der Wegweisungsverfügung von der damaligen Sachbearbeiterin zugesichert worden, dass bei einer freiwilligen Ausreise von Fernhaltemassnahmen abgesehen werde. Demzufolge verstiesse es gegen Treu und Glauben, wenn nach Rechtskraft der Wegweisung dennoch eine solche Massnahme beantragt würde. Immerhin habe sein Klient aufgrund der mündlichen Zusage auf Rechtsmittel verzichtet. Ein Einreiseverbot würde den Kontakt zum 2008 geborenen Sohn sehr erschweren; dies wäre unverhältnismässig und würde das Kindeswohl gefährden (zur vorstehenden Korrespondenz: vgl. kantonale Akten). F. Mit Verfügung vom 14. April 2015 verhängte das SEM über A._______ ein dreijähriges Einreiseverbot, das zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies es insbesondere auf die bisherigen Verurteilungen (Sachverhalt B) einschliesslich derjenigen durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014 (Sachverhalt D). Angesichts dessen und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt. Deren Dauer hätte praxisgemäss fünf Jahre betragen, sei aber vorliegend um zwei Jahre gekürzt worden, da der Betroffene bereits am 23. Juli 2013 ausgereist sei. Der von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobene Einwand, ihm sei von kantonaler Seite der Verzicht auf ein Einreiseverbot in Aussicht gestellt worden, sei nicht relevant, da der Erlass einer solchen Massnahme in die Kompetenz des SEM falle. In Bezug auf die geltend gemachten Beziehungen zum Sohn bestehe die Möglichkeit, eine kurzfristige Suspendierung des Einreiseverbots zu beantragen. G. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2015 beantragt A._______, nunmehr - so wie im Aufenthaltsverfahren - anwaltlich durch Advokat Oliver Borer vertreten, die Aufhebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Ausschreibung im SIS II vorsorglich aufzuheben. Der Erlass der angefochtenen Verfügung stehe, so der Beschwerdeführer, in Widerspruch zur Auskunft einer Mitarbeiterin des kantonalen Migrationsamts. Diese habe ihm 2012, im Rahmen seines Aufenthaltsverfahrens, ohne Vorbehalt mitgeteilt, dass er bei einer freiwilligen Ausreise nicht mit Fernhaltemassnahmen zu rechnen habe. Von der Richtigkeit dieser Auskunft und der Kompetenz der kantonalen Behörde habe er ausgehen dürfen, zumal er bis dahin keinen Kontakt mit dem SEM gehabt habe. Im Vertrauen auf die Auskunft habe er die kantonale Verfügung vom 23. Juli 2012 rechtskräftig werden lassen und sei danach freiwillig ausgereist. Das nun dennoch erlassene Einreiseverbot stütze sich auf denselben Sachverhalt, welcher der soeben erwähnten Verfügung zugrunde gelegen habe. Der einzige Unterschied bestehe im späteren Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014; das Verfahren vor diesem Gericht sei aber seinerzeit bereits hängig und den Behörden bekannt gewesen. Sein - des Beschwerdeführers - Vertrauen in die unrichtige Auskunft der kantonalen Behörde müsse geschützt werden, auch wenn das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot offenbar damit begründet werde, dass er mit seinen Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Sein privates Interesse, die Beziehung zu seinem Sohn pflegen zu können, sei jedoch höher zu gewichten. Immerhin habe er diesen Kontakt im Zeitraum zwischen der Wegweisung und dem Erlass der hier umstrittenen Verfügung aufrecht erhalten können. Unter dem Einschnitt, den das Einreiseverbot mit sich bringe, leide sein Sohn, Kind aus einer früheren Partnerschaft, sehr. Abgesehen davon erfülle die Fernhaltemassnahme jetzt, knapp zwei Jahre nach Abschluss des kantonalen ausländerrechtlichen Verfahrens, keinen Verwaltungszweck mehr, sondern habe nur noch pönalen Charakter. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2015 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen. J. Auf den Inhalt der Vorakten und den der beigezogenen kantonalen Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).

3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde die angefochtene Verfügung zu Unrecht erlassen. Insbesondere beruft er sich darauf, dass ihm seitens des Kantons der Verzicht auf eine Fernhaltemassnahme zugesichert worden sei und von daher sein Vertrauen in die Richtigkeit dieser Auskunft geschützt werden müsse. 3.1 Unter welchen Voraussetzungen Vertrauensschutz hinsichtlich einer unrichtigen behördlichen Auskunft gewährt wird, hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf die Literatur dargelegt (S. 5 der Beschwerde mit Hinweis auf Häfelin/Müller/Uhl-mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 668 ff.). Allerdings waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall ganz klar nicht erfüllt, hatte das kantonale Migrationsamt doch gar nicht die Kompetenz, über den Erlass eines Einreiseverbots zu entscheiden. Damit einhergehend konnte es auch keine verbindliche Auskunft zu einer solchen - in den Zuständigkeitsbereich des SEM fallenden - Massnahme erteilen (zur einheitlichen Kompetenz von Entscheid und Auskunftserteilung: vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. N. 674). Dass sich der bereits im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Punkt auf seine gutgläubige Unwissenheit beruft, kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Dafür spricht auch die an die kantonale Behörde gerichtete Anfrage des Rechtskonsulenten B.________ vom 20. Februar 2015, wird aus ihr doch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von einem bestehenden Einreiseverbot ausging. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer bereits ein Jahr zuvor durch einen anderen Rechtsvertreter nachfragen lassen, ob gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei (vgl. E-Mail von C._______ vom 24. Februar 2014 [kantonale Akten]). 3.2 Abgesehen davon zeigt auch das Verhalten nach Abschluss des Aufenthaltsverfahrens, dass der angebliche - und für den Fall der freiwilligen Ausreise - mündlich zugesicherte Verzicht auf eine Fernhaltemassnahme lediglich ein künstliches Konstrukt des Beschwerdeführers darstellt. Mit seinem jetzigen Vorbringen versucht er den Eindruck zu erwecken, als sei er aufgrund der rechtskräftig gewordenen kantonalen Verfügung vom 23. Juli 2012 unverzüglich in sein Heimatland zurückgekehrt. Den kantonalen Akten zufolge dauerte sein Aufenthalt in der Schweiz jedoch zumindest bis zum 31. Juli 2013, wofür er nacheinander verschiedene Anliegen und Gründe geltend machte, u.a. Heiratsabsichten sowie ärztliche bzw. psychiatrische Behandlungen infolge eines Hundebisses und einer depressiven Erkrankung (vgl. Aktennotizen des Migrationsamtes vom 22. Mai und 19. Juni 2013 und die dortige Eingaben seines Rechtsvertreters vom 19. und 25. Juli 2013). 3.3 Nach alledem beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht - und offensichtlich auch wider besseres Wissen - darauf, dass sein angebliches Vertrauen auf das Ausbleiben einer Fernhaltemassnahme geschützt werden müsse. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefährdung - anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person - abhängig (Urteil des BVGer C 2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.2 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3760). 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mit­gliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

5. Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit seiner wiederholten Straffälligkeit und den daraus resultierenden Verurteilungen begründet, insbesondere aber mit seiner Verurteilung vom 15. April 2011 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem Urteil vom 4. April 2014 vollumfänglich bestätigt hat (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014, S. 25 der Vorakten). Zweifellos stellen die damit sanktionierten Straftaten - mehrfacher Steuerbetrug, Pfändungsbetrug, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, mehrfache versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte - Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Sein Verhalten lässt auf das Risiko einer auch künftig von ihm ausgehenden Gefahr schliessen, zumal die gesetzliche Vermutung der Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ausdrücklich an das frühere Verhalten der betroffenen Person anknüpft (vgl. oben E. 4.1). Die strafrechtliche Karriere des Beschwerdeführers liegt auch noch nicht derart lange zurück, dass die von ihm ausgehende Gefahr als minim oder nicht mehr vorhanden eingeschätzt werden müsste. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Überzeugung, die Fernhaltemassnahme erfülle im gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Verwaltungszweck mehr, ist von daher nicht massgeblich.

6. Zu prüfen bleibt, ob das Einreiseverbot hinsichtlich der Dauer angemessen und verhältnismässig ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. N 614 f.). 6.1 Die zuletzt abgeurteilten Straftaten und die dadurch weiterbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sprechen für ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen sollen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung eines dreijährigen Einreiseverbots nicht zu beanstanden. Bezüglich der relativ kurz erscheinenden Dauer der Massnahme hat die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass diese eigentlich bereits zwei Jahre zuvor - und praxisgemäss für fünf Jahre - hätte erlassen werden können. 6.2 Fraglich ist, inwieweit die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der sich vor allem auf die familiäre Beziehung zu seinem 2008 geborenen Sohn beruft, dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den gemeinsamen Kontakt im Zeitraum zwischen der Wegweisung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung aufrecht erhalten können; nun leide der Sohn unter dem Einschnitt, den das Einreiseverbot mit sich bringe. 6.2.1 Festzustellen ist, dass das Familienleben mit dem Sohn vor allem daran scheitert, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Juli 2012 über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt. Nach diesem Zeitpunkt durfte er grundsätzlich weiterhin in die Schweiz einreisen, sofern er die hierfür vom Schengen-Recht geforderten - in seinem Fall allerdings nicht geklärten - Voraussetzungen erfüllte. Das später, am 14. April 2015, verhängte Einreiseverbot hat, darüber hinaus, zur Folge, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn auch nicht mehr besuchen kann. Diese Einschränkung hat er allerdings selbst zu verantworten. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 6.2.2 Gegen das Einreiseverbot bzw. seine Dauer sprächen allenfalls Erschwernisse, die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen und den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren. Sie sind im vorliegenden Fall allerdings nicht erkennbar. Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer von der Mutter des gemeinsamen (nichtehelichen) Sohnes getrennt. Somit konnte der persönliche Umgang mit dem Kind schon bisher nur reduziert und in Abstimmung mit der sorgeberechtigten Mutter gepflegt werden. Künftig muss der Beschwerdeführer, wenn er in die Schweiz kommen will, bei der Vorinstanz um Suspensionen des Einreiseverbots ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese zusätzliche, wegen der Visumspflicht aber nur geringfügige weitere Einschränkung seines Familienlebens hat der Beschwerdeführer hinzunehmen. Sein Sohn ist mittlerweile siebeneinhalb Jahre alt, weshalb der gemeinsame Kontakt auch durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden kann.

7. Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt vorliegend zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot, einhergehend mit einer Ausschreibung im SIS II, eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Infolgedessen ist der Antrag, ihre aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, gegenstandslos geworden.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: