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F-83/2023

F-83/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-17 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1968) ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Am 11. Dezember 2022 wurde er von Mitarbeitern des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) am Steuer eines Autotransporters auf der Raststätte (...) kontrolliert und wegen des Verdachts der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hierzulande festgenommen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, pag. 26-22). B. Anlässlich der am 12. Dezember 2022 erfolgten Einvernahme gewährte ihm das BAZG das rechtliche Gehör hinsichtlich einer Wegweisung aus der Schweiz und der allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots (SEM-act. 1, pag 11-3). C. Anschliessend wies das Migrationsamt des Kantons B._______, Ausländer- und Bürgerrechtsdienst, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 unter Androhung eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs weg und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 13. Dezember 2022, 15:00 Uhr, zu verlassen und in die Heimat oder einen anderen Staat ausserhalb des Schengen-Raums und der Europäischen Union (EU), welcher ihn aufnehme, weiterzureisen (SEM-act. 1, pag. 15-12). D. Darüber hinaus verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 ein zweijähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit bis am 13. Dezember 2024. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 2). E. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei auf die Verhängung des Einreisverbots zu verzichten. Subsidiär sei das Einreiseverbot auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein zu beschränken. Subsubsidiär sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das Einreiseverbot bis zum Entscheid in der Sache nicht in Kraft zu setzen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten (BVGer-act. 4). Dem kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach (BVGer-act. 5). G. Mit Schreiben vom 30. März 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie hielt an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). H. Mit Replik vom 4. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 10). I. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. J. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 6. März 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung durch Verwenden von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen für Binnentransporte in der Schweiz ohne schweizerische Zulassung (Kabotage) schuldig erklärt (BVGer-act. 8, Beilage).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2023 eine formelle Rüge, über die vorab zu befinden ist.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Er sei in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe einmalig mit einem Kleinlaster Occasionsfahrzeuge aufgeladen, um sie dann mit seinem grossen Lastwagen nach Nordmazedonien bringen zu können. Sein Transportunternehmen sei im Schengen-Raum lizenziert, weshalb er mit seinem grossen Lastwagen die gleichen Occasionsfahrzeuge ohne weiteres hätte aufladen können. Dass das Aufladen mit einem kleineren Laster als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zähle, habe er weder wissen können noch müssen. Darüber hinaus sei er weder der deutschen noch der französischen Sprache mächtig und habe seinen Wohnsitz in Nordmazedonien. In einem allfälligen Strafverfahren sei er wegen Verbotsirrtums oder wegen fehlendem Vorsatz zu einer Straftat freizusprechen. Es bestehe daher kein Grund, ein Einreiseverbot zu verhängen.

E. 3.3 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde - welche den Sachverhalt vorbehaltlich der Mitwirkungspflicht der Partei von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG) - nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.4 Inwiefern der Sachverhalt vorliegend unvollständig festgestellt worden sein soll, ist weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten zu entnehmen. Die Fragen, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht beziehungsweise ob sein Verhalten einen Grund für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme darstellt, betreffen nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern sind materieller Art und betreffen die Rechtsanwendung.

E. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

E. 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).

E. 4.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2022 aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne über die dafür erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung zu verfügen. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VZAE dar. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme erscheine unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Die erlassene Massnahme erweise sich als verhältnismässig und gerechtfertigt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz nicht gefährde. Wenn überhaupt, habe er lediglich aus Unwissenheit gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen. Aus Sicherheitsgründen habe er beim Einsammeln und Verladen auf den kleineren Laster zurückgegriffen, da er Unfälle auf den vereisten Strassen mit dem grossen Lastwagen habe vermeiden wollen. Das verfügte Einreiseverbot sei darüber hinaus unverhältnismässig. Es sei schon nicht erforderlich, da es auf einem Verbotsirrtum seinerseits beruhe bzw. er nicht habe «schwarz» arbeiten wollen. Darüber hinaus sei ihm die Massnahme nicht zumutbar. Mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum in den nächsten zwei Jahren werde ihm als Lastwagenfahrer die Arbeitsgrundlage entzogen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Es sei unbestritten, dass er mit einem Lastwagen neue Autos in die Schweiz transportiert und diese beim Empfänger abgeladen habe. Anschliessend habe er mit einem kleinen Transporter an mehreren Standorten Gebrauchtwagen abgeholt, die er dann auf den Lastwagen umgeladen und nach Nordmazedonien transportiert habe. Nach eigenen Aussagen sei er im Jahre 2022 ca. sechs Mal für zwei bis drei Tage in der Schweiz gewesen und habe gleiche Transporte vorgenommen. Damit sei klar erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausführte, die der Bewilligungspflicht unterliege. Dabei sei unerheblich, ob er die Transporte mit einem Lastfahrzeug oder einem Kleintransporter vorgenommen habe. Es könne von dem Beschwerdeführer erwartet werden, sich vorab Kenntnis über die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften in der Schweiz zu verschaffen. Das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sei gerechtfertigt und erweise sich auch als verhältnismässig.

E. 5.4 In seiner Replik stellt der Beschwerdeführer klar, dass er nicht bestreite, in der Schweiz mehrere Transportfahrten durchgeführt zu haben. Allerdings habe er auf Weisung seines Vorgesetzten in Nordmazedonien gehandelt, der irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass für seine Angestellten ein Aufenthalt von 90 Tagen im Schengen-Raum nicht visumspflichtig sei. Ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum komme einem Arbeitsverbot gleich, welches er nicht verschuldet habe. Mittlerweile sei er bei einer deutschen Schwestergesellschaft des nordmazedonischen Transportunternehmens angestellt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz vom 7. Dezember 2022 bis 13. Dezember 2022 und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraums nicht. Er wurde zudem von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ mit Strafbefehl vom 6. März 2023 wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Einreisegesetz durch rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung durch Verwenden von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen für Binnentransporte in der Schweiz ohne schweizerische Zulassung (Kabotage) schuldig erklärt (BVGer-act. 8, Beilage). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hat ausländerrechtliche und strassenverkehrszulassungsrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Hinsichtlich des geltend gemachten Irrtums ist darauf hinzuweisen, dass die Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften in casu keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen (vgl. zuvor unter E. 4.2).

E. 6.2 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1).

E. 6.2.1 Die Verstösse des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen durch die rechtswidrige Einreise, den rechtswidrigen Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wiegen objektiv nicht leicht. Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1641/2019 vom 14. September 2022 E. 4.1.1). Vorliegend besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint jedoch in casu auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Anzumerken bleibt, dass bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zukommt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).

E. 6.2.2 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Einreiseverbot stelle für ihn, als nunmehr in Deutschland angestellten Kraftfahrer, faktisch ein Berufsverbot dar. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die einzelnen Schengen-Staaten trotz SIS-Ausschreibung auf entsprechendes Gesuch hin die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten können. Zudem kann der Beschwerdeführer seinen Beruf in Bezug auf alle Staaten ausserhalb des Schengen-Raums nach wie vor ausüben. Neben den beruflichen Gründen bringt er keine weiteren privaten Interessen vor. Das allein aus dem Umstand der für die Dauer des Einreiseverbots - wenn auch erheblich - schwierigeren Bedingungen bei der Berufsausübung resultierende private Interesse an einem Verzicht auf die Massnahme ist nicht gewichtig genug, um das dargelegte öffentliche Interesse aufzuwiegen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das verhängte Einreiseverbot entspricht denn auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1842/2023 vom 29. April 2024 m.H.).

E. 7.1 Abschliessend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und von dem Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.

E. 7.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [aSIS-II-VO] [abgelöst durch: Art. 21 und 24 [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

E. 7.3 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 aSIS-II-Verordnung) als verhältnismässig und zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten als notwendig, weshalb sie demnach nicht zu beanstanden ist. So geht es in Konstellationen wie der vorliegenden um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung (vgl. Urteile des BVGer F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 6; F-2524/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 5). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 9; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3). Wie bereits erwähnt, hindert im Übrigen die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009])

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.- festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 10. Februar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-83/2023 Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, vertreten durch Christian Jungen, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1968) ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Am 11. Dezember 2022 wurde er von Mitarbeitern des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) am Steuer eines Autotransporters auf der Raststätte (...) kontrolliert und wegen des Verdachts der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hierzulande festgenommen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, pag. 26-22). B. Anlässlich der am 12. Dezember 2022 erfolgten Einvernahme gewährte ihm das BAZG das rechtliche Gehör hinsichtlich einer Wegweisung aus der Schweiz und der allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots (SEM-act. 1, pag 11-3). C. Anschliessend wies das Migrationsamt des Kantons B._______, Ausländer- und Bürgerrechtsdienst, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 unter Androhung eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs weg und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 13. Dezember 2022, 15:00 Uhr, zu verlassen und in die Heimat oder einen anderen Staat ausserhalb des Schengen-Raums und der Europäischen Union (EU), welcher ihn aufnehme, weiterzureisen (SEM-act. 1, pag. 15-12). D. Darüber hinaus verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 ein zweijähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit bis am 13. Dezember 2024. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 2). E. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei auf die Verhängung des Einreisverbots zu verzichten. Subsidiär sei das Einreiseverbot auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein zu beschränken. Subsubsidiär sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das Einreiseverbot bis zum Entscheid in der Sache nicht in Kraft zu setzen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten (BVGer-act. 4). Dem kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach (BVGer-act. 5). G. Mit Schreiben vom 30. März 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie hielt an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). H. Mit Replik vom 4. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 10). I. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. J. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 6. März 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung durch Verwenden von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen für Binnentransporte in der Schweiz ohne schweizerische Zulassung (Kabotage) schuldig erklärt (BVGer-act. 8, Beilage). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2023 eine formelle Rüge, über die vorab zu befinden ist. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Er sei in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe einmalig mit einem Kleinlaster Occasionsfahrzeuge aufgeladen, um sie dann mit seinem grossen Lastwagen nach Nordmazedonien bringen zu können. Sein Transportunternehmen sei im Schengen-Raum lizenziert, weshalb er mit seinem grossen Lastwagen die gleichen Occasionsfahrzeuge ohne weiteres hätte aufladen können. Dass das Aufladen mit einem kleineren Laster als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zähle, habe er weder wissen können noch müssen. Darüber hinaus sei er weder der deutschen noch der französischen Sprache mächtig und habe seinen Wohnsitz in Nordmazedonien. In einem allfälligen Strafverfahren sei er wegen Verbotsirrtums oder wegen fehlendem Vorsatz zu einer Straftat freizusprechen. Es bestehe daher kein Grund, ein Einreiseverbot zu verhängen. 3.3 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde - welche den Sachverhalt vorbehaltlich der Mitwirkungspflicht der Partei von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG) - nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.4 Inwiefern der Sachverhalt vorliegend unvollständig festgestellt worden sein soll, ist weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten zu entnehmen. Die Fragen, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht beziehungsweise ob sein Verhalten einen Grund für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme darstellt, betreffen nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern sind materieller Art und betreffen die Rechtsanwendung. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 4.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2022 aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne über die dafür erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung zu verfügen. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VZAE dar. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme erscheine unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Die erlassene Massnahme erweise sich als verhältnismässig und gerechtfertigt. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz nicht gefährde. Wenn überhaupt, habe er lediglich aus Unwissenheit gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen. Aus Sicherheitsgründen habe er beim Einsammeln und Verladen auf den kleineren Laster zurückgegriffen, da er Unfälle auf den vereisten Strassen mit dem grossen Lastwagen habe vermeiden wollen. Das verfügte Einreiseverbot sei darüber hinaus unverhältnismässig. Es sei schon nicht erforderlich, da es auf einem Verbotsirrtum seinerseits beruhe bzw. er nicht habe «schwarz» arbeiten wollen. Darüber hinaus sei ihm die Massnahme nicht zumutbar. Mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum in den nächsten zwei Jahren werde ihm als Lastwagenfahrer die Arbeitsgrundlage entzogen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Es sei unbestritten, dass er mit einem Lastwagen neue Autos in die Schweiz transportiert und diese beim Empfänger abgeladen habe. Anschliessend habe er mit einem kleinen Transporter an mehreren Standorten Gebrauchtwagen abgeholt, die er dann auf den Lastwagen umgeladen und nach Nordmazedonien transportiert habe. Nach eigenen Aussagen sei er im Jahre 2022 ca. sechs Mal für zwei bis drei Tage in der Schweiz gewesen und habe gleiche Transporte vorgenommen. Damit sei klar erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausführte, die der Bewilligungspflicht unterliege. Dabei sei unerheblich, ob er die Transporte mit einem Lastfahrzeug oder einem Kleintransporter vorgenommen habe. Es könne von dem Beschwerdeführer erwartet werden, sich vorab Kenntnis über die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften in der Schweiz zu verschaffen. Das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sei gerechtfertigt und erweise sich auch als verhältnismässig. 5.4 In seiner Replik stellt der Beschwerdeführer klar, dass er nicht bestreite, in der Schweiz mehrere Transportfahrten durchgeführt zu haben. Allerdings habe er auf Weisung seines Vorgesetzten in Nordmazedonien gehandelt, der irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass für seine Angestellten ein Aufenthalt von 90 Tagen im Schengen-Raum nicht visumspflichtig sei. Ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum komme einem Arbeitsverbot gleich, welches er nicht verschuldet habe. Mittlerweile sei er bei einer deutschen Schwestergesellschaft des nordmazedonischen Transportunternehmens angestellt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz vom 7. Dezember 2022 bis 13. Dezember 2022 und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraums nicht. Er wurde zudem von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ mit Strafbefehl vom 6. März 2023 wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Einreisegesetz durch rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung durch Verwenden von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen für Binnentransporte in der Schweiz ohne schweizerische Zulassung (Kabotage) schuldig erklärt (BVGer-act. 8, Beilage). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hat ausländerrechtliche und strassenverkehrszulassungsrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Hinsichtlich des geltend gemachten Irrtums ist darauf hinzuweisen, dass die Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften in casu keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen (vgl. zuvor unter E. 4.2). 6.2 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). 6.2.1 Die Verstösse des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen durch die rechtswidrige Einreise, den rechtswidrigen Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wiegen objektiv nicht leicht. Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1641/2019 vom 14. September 2022 E. 4.1.1). Vorliegend besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint jedoch in casu auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Anzumerken bleibt, dass bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zukommt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 6.2.2 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Einreiseverbot stelle für ihn, als nunmehr in Deutschland angestellten Kraftfahrer, faktisch ein Berufsverbot dar. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die einzelnen Schengen-Staaten trotz SIS-Ausschreibung auf entsprechendes Gesuch hin die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten können. Zudem kann der Beschwerdeführer seinen Beruf in Bezug auf alle Staaten ausserhalb des Schengen-Raums nach wie vor ausüben. Neben den beruflichen Gründen bringt er keine weiteren privaten Interessen vor. Das allein aus dem Umstand der für die Dauer des Einreiseverbots - wenn auch erheblich - schwierigeren Bedingungen bei der Berufsausübung resultierende private Interesse an einem Verzicht auf die Massnahme ist nicht gewichtig genug, um das dargelegte öffentliche Interesse aufzuwiegen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das verhängte Einreiseverbot entspricht denn auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1842/2023 vom 29. April 2024 m.H.). 7. 7.1 Abschliessend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und von dem Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. 7.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [aSIS-II-VO] [abgelöst durch: Art. 21 und 24 [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 7.3 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 aSIS-II-Verordnung) als verhältnismässig und zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten als notwendig, weshalb sie demnach nicht zu beanstanden ist. So geht es in Konstellationen wie der vorliegenden um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung (vgl. Urteile des BVGer F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 6; F-2524/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 5). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 9; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3). Wie bereits erwähnt, hindert im Übrigen die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009])

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.- festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 10. Februar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: