Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A._______, geboren 1966, Serbien (nachfolgend: der Beschwerdeführer), gelangte 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 verweigerte das zuständige kantonale Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons B._______ vom 28. Juli 2020; Entscheid des Verwaltungsgerichts B._______ B 2020/153 vom 17. Dezember 2020). Auf die am 17. Februar 2021 und 17. Mai 2021 gestellten Wiedererwägungsgesuche trat das Migrationsamt des Kantons B._______ nicht ein (Verfügungen vom 29. April 2021 und 14. Juli 2021). B. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Ausreisefrist bis zum 3. April 2021 unbenutzt verstreichen liess, verhängte die Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ am 23. September 2021 einen Strafbefehl gegen ihn aufgrund rechtswidrigen Aufenthalts und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 400.-. Am 6. Oktober 2021 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. C. Das Staatsekretariat für Migration (nachfolgend: die Vorinstanz) verhängte mit Verfügung vom 21. September 2021, eröffnet am 24. September 2021, gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete gleichzeitig die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Am 25. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (F-4666/2021) und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, eventualiter sei die Fernhaltemassnahme auf eine verhältnismässige Dauer zu kürzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu bezahlen. Am 18. November 2021 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. F. Am 7. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hielt an der Verfügung vom 21. September 2021 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Suspension des Einreiseverbots. H. Am 21. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und beantragte die vorsorgliche Aufhebung des Einreiseverbots vom 25. Januar 2022 bis zum 24. Februar 2022. I. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Suspension des Einreiseverbots vom 6. Januar 2022 ab. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vom 21. Januar 2022 nicht statt. K. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2022 (F-845/2022) und beantragte die Aufhebung sowie die Suspension des Einreiseverbots für die Dauer von einem Monat. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. L. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 13. April 2022. M. Am 10. Mai 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, hielt an der Verfügung vom 24. Januar 2022 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Aus organisatorischen Gründen wurde Anfang des Jahres 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Getrennt eingereichte Beschwerden können in einem gemeinsamen Verfahren vereinigt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer führt sowohl gegen das Einreiseverbot als auch gegen die Verweigerung der Suspension des(selben) Einreiseverbots Beschwerde. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs und aus prozessökonomischen Gründen sind die Beschwerdeverfahren F-4666/2021 und F-845/2022 zu vereinigen (vgl. Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG).
E. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz, die Einreiseverbote nach Art. 67 AIG (SR 142.20) beziehungsweise die um (vorübergehende) Aufhebung von Einreiseverboten zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Die mutwillige Schuldenwirtschaft stellt gemäss Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE einen Sicherheitsverstoss dar. Ein Sozialhilfebezug an sich kann hingegen keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_122/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.6; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 6.1).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann ferner ein Einreiseverbot erlassen werden, wenn die betroffene Person Sozialhilfekosten verursacht hat. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung fällt dieser Fernhaltegrund erst dann in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen (so die Botschaft, S. 3813). Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 67 N. 4).
E. 4.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 4.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre und in erheblichem Masse von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Es sei ersichtlich, dass den Beschwerdeführer ein Selbstverschulden an der Bedürftigkeit treffe und es seien trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten klar vermehrte Anstrengungen zur Verbesserung der Situation zu erwarten gewesen. Trotz mehrmaliger Verwarnungen des Migrationsamtes habe der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht geändert. Sein Betreibungsregisterauszug weise Verlustscheine in der Höhe von Fr. 86'617.- auf (Stand 10. August 2021). Sein Verhalten beziehungsweise die mutwillige Schuldenwirtschaft stelle einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (Art. 77a VZAE). Aufgrund dieser Sachlage und zur Vermeidung künftiger Schädigungen von weiteren Gläubigern seien die Voraussetzungen zur Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbots erfüllt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Bst. b AIG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Hilfsbedürftigkeit selbstverschuldet sei. Er sei acht Jahre lang engagiert und krankheitsfrei als Schwerarbeiter in der Schweiz tätig gewesen. Im Jahre 1998 habe er eine schwere Handverletzung erlitten, welche sich wegen Folgebeschwerden und psychischer Probleme über Jahre hinweg zog. Er habe unter einem Hand-Arm-Schulter-Nacken-Syndrom links, einem chronischen Schmerzsyndrom mit somatoformen Anteilen und zervikobrachial mit Kopfschmerzen sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung gelitten. Der letzte Arbeitsversuch 2019 habe aufgrund von Überlastung zu einem Rückfall mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit geführt. Es sei allgemein bekannt, dass vom Ausland stammende, berufsbedingt teilinvalid gewordene Schwerarbeiter kaum Wiedereingliederungschancen haben würden. Angesichts dessen könne dem Beschwerdeführer kein mangelnder Arbeitswille und Selbstverschulden vorgeworfen werden. Im September 2020 habe er sich dank der Unterstützung seiner Söhne von der Sozialhilfe gelöst und wäre er nicht ausgeschafft worden, hätte er in einem Pensum von 35% ein Arbeitsverhältnis als Chauffeur antreten können. Die Verlustscheine seien Ausfluss des finanziellen Kollapses nach dem Unfall. Diese würden hauptsächlich offene Forderungen gegenüber der Krankenkasse, der Verwaltung sowie Anwaltskosten darstellen, welche weder absichtlich noch fahrlässig verursacht worden seien. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei weder erforderlich noch zumutbar. In vergleichbaren Fällen seien zweijährige Einreiseverbote wegen illegaler Einreise, dem Bezug von Sozialhilfe und Anordnung der Ausschaffungshaft verhängt worden (vgl. Urteil des BVGer F-5665/2019 vom 21. Juli 2021; Urteil des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.4; Urteil des BVGer F- 6530/2016 vom 7. September 2017 E. 10.5). Dies sei vorliegend aber auch zu streng, da der Beschwerdeführer sich Mühe gegeben habe, keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung mehr als ein Jahr vergangen sei. Der Beschwerdeführer werde erheblich in seiner Bewegungsfreiheit in Europa eingeschränkt. Angesichts dessen, dass er den grösseren Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, seine Familie, mit Ausnahme der Eltern, in der Schweiz lebe und er keine Beziehung zu Serbien habe, sei das Einreiseverbot unverhältnismässig. Mit dem Widerruf des Aufenthaltsrechts bestehe zudem auch die Gefahr nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfe Schulden anhäufen würde.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat seit Dezember 2003 Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 200'000.- bezogen. Ferner waren gemäss Betreibungsregisterauszug vom 10. August 2021 28 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 86'617.10.- auf ihn ausgestellt. Die Gefahr einer wiederkehrenden Sozialhilfeabhängigkeit ist im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner bisherigen erheblichen Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit, dem tiefen Bildungs- und Integrationsstand sowie gesundheitlicher Einschränkungen und dem fortgeschrittenen Alter zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer F-2286/2019 vom 15. Januar 2021 E. 5.3; siehe auch Urteil des BVGer F-5519/2015 vom 12. Oktober 2017 E. 5.3.3). In Bezug auf die geltend gemachte finanzielle Unterstützung der Söhne ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine formelle Garantie entnehmen lässt. Folglich kann bei einem erneuten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden, dass er auf die Unterstützung des Gemeinwesens zurückgreifen müsste. Mit dem langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ist der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG gesetzt.
E. 5.4 Fraglich ist, ob auch der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt ist. Die Frage nach der für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorausgesetzten Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE) wurde im kantonalen Bewilligungsverfahren bewusst offengelassen. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund des Sozialhilfebezuges des Beschwerdeführers ist zu verneinen. Jedoch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der erst am 6. Oktober 2021 erfolgten Ausreise seiner durch das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 2020 bestätigten und vom Migrationsamt des Kantons B._______ auf den 3. April 2021 angesetzten Ausreisepflicht unzureichend nachgekommen ist und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Damit ist der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt und es liegt unter diesem Blickwinkel eine weitere Grundlage für die Verhängung eines Einreiseverbots vor.
E. 5.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots sowohl gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als auch gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt.
E. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall im Lichte der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 6.2 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers liegt darin, eine künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Wie soeben dargelegt, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in die Schweiz das Gemeinwesen erneut finanziell belasten würde. Durch die verspätete Ausreise hat der Beschwerdeführer auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F 3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich führt er an, dass er den grösseren Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, seine Familie, mit Ausnahme der Eltern, in der Schweiz lebe und er keine Beziehung zu Serbien habe.
E. 6.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Einschränkung des Familienlebens hauptsächlich auf die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Es stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Serbiens grundsätzlich ein Visum benötigt (Art. 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142 204] i.V.m. Anhang I Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018]). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, sondern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz durch Anwesenheit auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4. m.H.). Der Familie ist es zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums, namentlich in Serbien, zu treffen. Zudem ist die Pflege der Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel möglich und zumutbar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Serbien leben. Die Beziehung zu seinen erwachsenen Söhnen und seiner Enkelin in der Schweiz fällt zudem nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.), weshalb der Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend nicht tangiert ist.
E. 6.3.2 Zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und der daraus resultierenden Integration ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 1990 bis zu seiner Ausreise am 6. Oktober 2021 in der Schweiz befand. Er reiste jedoch erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte damit die prägenden Jungendjahre seines Lebens in seinem Heimatland. In der Schweiz konnte er sich weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich integrieren. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf seine beiden Söhne und Telefonate mit seinen Eltern im Heimatland. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der BF während 17 Jahren nicht um Arbeit bemüht hat. Die Nichtwiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gemäss den IV-Gutachten nicht aus medizinischen Gründen, sondern auf die subjektive Einstellung des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts B._______ B 2020/153 vom 10 Dezember 2020 E. 4.2 m.w.H.).
E. 6.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile ist darauf hinzuweisen, dass sich diese auf andere, nicht vergleichbare Sachverhalte beziehen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interessedes Beschwerdeführers, ohne über die Visumspflicht hinausgehendeEinschränkungen in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. Es vermag jedoch dasöffentliche Interesse an der Vermeidung der Belastung der öffentlichen Finanzen und am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu überwiegen. Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt sich,dass ein dreijähriges Einreiseverbot rechtmässig ist.
E. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006], abgelöst durch: [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich dessen Art. 65 und Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung kann eingegeben werden, wenn die Entscheidung auf einem Einreiseverbot beruht und wegen Nichtbeachtung der nationalen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erfolgt (Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung).
E. 7.2 Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass aus dem Bezug von Sozialhilfe allein keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-1419/2021 vom 11. August 2020 E. 7.3). Der Beschwerdeführer hat jedoch die Schweiz trotz Wegweisung nicht verlassen. In Anbetracht dessen und der vorausgehenden Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS) ist gestützt auf Art. 21 und 24 SIS-II-VO und Art. 21 der N-SIS-VO zu bestätigen. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 9; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 6.3).
E. 7.3 Abgesehen davon hindert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 8 Zu prüfen bleibt, ob das Suspensionsgesuch zu Recht abgelehnt wurde.
E. 8.1 Die Vorinstanz kann, wie bereits erwähnt, ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausser Kraft setzen (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG; vgl. hiervor E. 4.3). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe. Eine erstmalige Suspension aus familiären oder privaten Gründen kann frühestens drei Jahre nach der Ausreise aus der Schweiz geprüft werden, sofern nicht besonders wichtige familiäre Gründe (Todesfall, schwere Erkrankung) vorliegen (vgl. Ziff. 8.10.1.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 8. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Stand: 1. März 2023, besucht im April 2023; vgl. auch Botschaft, S. 3814).
E. 8.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1).
E. 8.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft, S. 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.).
E. 9.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, dass gemäss ständiger Praxis eine Suspension von Einreiseverboten nur ausnahmsweise, für eine klar begrenze Zeit und bei Vorliegen wichtiger Gründe in Frage komme. Da seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2021 erst wenige Monate vergangen seien, könne noch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstelle. Des Weiteren weist die Vorinstanz auf ihre Praxis hin, in den ersten drei Jahren nach Erlass des Einreiseverbots beziehungsweise erfolgter Ausreise grundsätzlich keine Suspension zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe (Medikamentenbeschaffung, Geburt des Grosskindes und Erledigung von administrativen Arbeiten) würden daran nichts zu ändern vermögen. Es sei seinen Familienangehörigen einerseits zuzumuten, ihn im Heimatland zu besuchen und andererseits würden keine Nachweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer für die Medikamentenbeschaffung oder die administrativen Arbeiten persönlich in der Schweiz vorsprechen müsse.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer führt verschiedene Gründe für die Suspension des Einreiseverbots an. Er würde gerne seine Enkelin, welche am 21. Januar 2022 geboren sei, besuchen und an deren Taufe teilnehmen. Es sei einfacher und ungefährlicher für ihn, in die Schweiz zu reisen als für eine ganze Familie mit einem Baby nach Serbien. Zudem sei der medizinische Härtefall nicht genügend berücksichtigt worden. Er sei in Serbien nicht krankenversichert. Die Übersetzung der Arztberichte aus der Schweiz sei ein Problem und kein Arzt würde die Verantwortung übernehmen wollen, ihn unter Umständen falsch zu therapieren. Zudem würde seine Depression mit Selbstmordgedanken durch eine zumindest temporäre Familienzusammenführung in der Schweiz sicher gelindert werden. Auch würde es ihm in der Schweiz leichter fallen, die nötigen Medikamente zu beschaffen und Kontrolltermine beim Arzt wahrzunehmen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er administrative Angelegenheiten in der Schweiz besorgen müsse, welche ihn sehr belasten würden (Räumung der Wohnung, Übertragung des Mietvertrags auf seinen Sohn, Klärung der Höhe seiner Freizügigkeitsansprüche). Während der Zeit seines Aufenthalts würde er zudem von seinem Sohn unterstützt werden. Es bestehe somit keine Gefahr, dass er dem Gemeinwesen zur Last fallen würde. Des Weiteren sei das Strafverfahren gegen ihn noch nicht rechtskräftig.
E. 9.3 In Bezug auf die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, welche dem Einreiseverbot zugrunde liegen, kann nach vorne verwiesen werden (vgl. E. 7.2). Ins Gewicht fällt hinsichtlich einer allfälligen Suspension des Einreiseverbots insbesondere, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseaufforderung nicht nachkam und unrechtmässig in der Schweiz verblieb (vgl. E. 6.2 hiervor). Dementsprechend kann nicht als gesichert erachtet werden, dass er die Schweiz im Falle einer erneuten Einreise anschliessend wieder ordnungsgemäss verlassen würde (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.7; Urteil des BVGer F-4646/2020 vom 19. Februar 2021 E. 4.1). Dazu tritt das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil F-4656/2020 vom 19. Februar 2021 E. 4.3). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen (Weisungen AIG, Ziff. 8.10.1.4; Urteil F-6707/2019 E. 3)
E. 9.4 Den vorstehend erläuterten Interessen an einer Verweigerung einer frühzeitigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse daran, seine Enkeltochter zu besuchen und an deren Taufe teilzunehmen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ungenügende Berücksichtigung eines medizinischen Härtefalls durch die Vorinstanz ist hingegen nicht ersichtlich. Bereits das Verwaltungsgericht B._______ hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 festgehalten, dass sich angesichts seines früheren inkonsequenten Verhaltens einerseits die grundsätzliche Frage nach dem Therapiewunsch des Beschwerdeführers stelle und andererseits ein nicht mit dem schweizerischen vergleichbares Gesundheitssystem in Serbien nicht gegen eine Rückkehr spreche (E. 4.2). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen davon aus, dass eine entsprechende medizinische Betreuung auch in Serbien gewährleistet ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6757/2018 vom 18. März 2020 E. 11.5.1 m.w.H). Unerheblich ist dabei, dass die Qualität der medizinischen Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht derjenigen der Schweiz entspricht. Zudem erschliesst sich nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend begründet, wieso die von ihm vorgebrachten administrativen Erledigungen zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz voraussetzen würden und nicht etwa von seinen Angehörigen oder von Serbien aus erledigt werden können.
E. 9.5 Eine wertende Gewichtung der involvierten Interessen ergibt, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 24. Januar 2022 um Suspension des Einreiseverbots zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung hält den bundesrechtlichen Anforderungen stand und ist zu schützen.
E. 10 Die angefochtenen Verfügungen sind als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'900.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch die in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüsse gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-4666/2021 und F-845/2022 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch die in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüsse gedeckt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Caroline Rausch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4666/2021, F-845/2022 Urteil vom 10. Mai 2023 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1966, Serbien (nachfolgend: der Beschwerdeführer), gelangte 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 verweigerte das zuständige kantonale Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons B._______ vom 28. Juli 2020; Entscheid des Verwaltungsgerichts B._______ B 2020/153 vom 17. Dezember 2020). Auf die am 17. Februar 2021 und 17. Mai 2021 gestellten Wiedererwägungsgesuche trat das Migrationsamt des Kantons B._______ nicht ein (Verfügungen vom 29. April 2021 und 14. Juli 2021). B. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Ausreisefrist bis zum 3. April 2021 unbenutzt verstreichen liess, verhängte die Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ am 23. September 2021 einen Strafbefehl gegen ihn aufgrund rechtswidrigen Aufenthalts und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 400.-. Am 6. Oktober 2021 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. C. Das Staatsekretariat für Migration (nachfolgend: die Vorinstanz) verhängte mit Verfügung vom 21. September 2021, eröffnet am 24. September 2021, gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete gleichzeitig die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Am 25. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (F-4666/2021) und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, eventualiter sei die Fernhaltemassnahme auf eine verhältnismässige Dauer zu kürzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu bezahlen. Am 18. November 2021 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. F. Am 7. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hielt an der Verfügung vom 21. September 2021 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Suspension des Einreiseverbots. H. Am 21. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und beantragte die vorsorgliche Aufhebung des Einreiseverbots vom 25. Januar 2022 bis zum 24. Februar 2022. I. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Suspension des Einreiseverbots vom 6. Januar 2022 ab. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vom 21. Januar 2022 nicht statt. K. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2022 (F-845/2022) und beantragte die Aufhebung sowie die Suspension des Einreiseverbots für die Dauer von einem Monat. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. L. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 13. April 2022. M. Am 10. Mai 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, hielt an der Verfügung vom 24. Januar 2022 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Aus organisatorischen Gründen wurde Anfang des Jahres 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Getrennt eingereichte Beschwerden können in einem gemeinsamen Verfahren vereinigt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2 Der Beschwerdeführer führt sowohl gegen das Einreiseverbot als auch gegen die Verweigerung der Suspension des(selben) Einreiseverbots Beschwerde. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs und aus prozessökonomischen Gründen sind die Beschwerdeverfahren F-4666/2021 und F-845/2022 zu vereinigen (vgl. Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG). 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz, die Einreiseverbote nach Art. 67 AIG (SR 142.20) beziehungsweise die um (vorübergehende) Aufhebung von Einreiseverboten zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Die mutwillige Schuldenwirtschaft stellt gemäss Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE einen Sicherheitsverstoss dar. Ein Sozialhilfebezug an sich kann hingegen keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_122/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.6; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 6.1). 4.2 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann ferner ein Einreiseverbot erlassen werden, wenn die betroffene Person Sozialhilfekosten verursacht hat. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung fällt dieser Fernhaltegrund erst dann in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen (so die Botschaft, S. 3813). Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 67 N. 4). 4.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre und in erheblichem Masse von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Es sei ersichtlich, dass den Beschwerdeführer ein Selbstverschulden an der Bedürftigkeit treffe und es seien trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten klar vermehrte Anstrengungen zur Verbesserung der Situation zu erwarten gewesen. Trotz mehrmaliger Verwarnungen des Migrationsamtes habe der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht geändert. Sein Betreibungsregisterauszug weise Verlustscheine in der Höhe von Fr. 86'617.- auf (Stand 10. August 2021). Sein Verhalten beziehungsweise die mutwillige Schuldenwirtschaft stelle einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (Art. 77a VZAE). Aufgrund dieser Sachlage und zur Vermeidung künftiger Schädigungen von weiteren Gläubigern seien die Voraussetzungen zur Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbots erfüllt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Bst. b AIG). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Hilfsbedürftigkeit selbstverschuldet sei. Er sei acht Jahre lang engagiert und krankheitsfrei als Schwerarbeiter in der Schweiz tätig gewesen. Im Jahre 1998 habe er eine schwere Handverletzung erlitten, welche sich wegen Folgebeschwerden und psychischer Probleme über Jahre hinweg zog. Er habe unter einem Hand-Arm-Schulter-Nacken-Syndrom links, einem chronischen Schmerzsyndrom mit somatoformen Anteilen und zervikobrachial mit Kopfschmerzen sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung gelitten. Der letzte Arbeitsversuch 2019 habe aufgrund von Überlastung zu einem Rückfall mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit geführt. Es sei allgemein bekannt, dass vom Ausland stammende, berufsbedingt teilinvalid gewordene Schwerarbeiter kaum Wiedereingliederungschancen haben würden. Angesichts dessen könne dem Beschwerdeführer kein mangelnder Arbeitswille und Selbstverschulden vorgeworfen werden. Im September 2020 habe er sich dank der Unterstützung seiner Söhne von der Sozialhilfe gelöst und wäre er nicht ausgeschafft worden, hätte er in einem Pensum von 35% ein Arbeitsverhältnis als Chauffeur antreten können. Die Verlustscheine seien Ausfluss des finanziellen Kollapses nach dem Unfall. Diese würden hauptsächlich offene Forderungen gegenüber der Krankenkasse, der Verwaltung sowie Anwaltskosten darstellen, welche weder absichtlich noch fahrlässig verursacht worden seien. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei weder erforderlich noch zumutbar. In vergleichbaren Fällen seien zweijährige Einreiseverbote wegen illegaler Einreise, dem Bezug von Sozialhilfe und Anordnung der Ausschaffungshaft verhängt worden (vgl. Urteil des BVGer F-5665/2019 vom 21. Juli 2021; Urteil des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.4; Urteil des BVGer F- 6530/2016 vom 7. September 2017 E. 10.5). Dies sei vorliegend aber auch zu streng, da der Beschwerdeführer sich Mühe gegeben habe, keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung mehr als ein Jahr vergangen sei. Der Beschwerdeführer werde erheblich in seiner Bewegungsfreiheit in Europa eingeschränkt. Angesichts dessen, dass er den grösseren Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, seine Familie, mit Ausnahme der Eltern, in der Schweiz lebe und er keine Beziehung zu Serbien habe, sei das Einreiseverbot unverhältnismässig. Mit dem Widerruf des Aufenthaltsrechts bestehe zudem auch die Gefahr nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfe Schulden anhäufen würde. 5.3 Der Beschwerdeführer hat seit Dezember 2003 Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 200'000.- bezogen. Ferner waren gemäss Betreibungsregisterauszug vom 10. August 2021 28 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 86'617.10.- auf ihn ausgestellt. Die Gefahr einer wiederkehrenden Sozialhilfeabhängigkeit ist im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner bisherigen erheblichen Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit, dem tiefen Bildungs- und Integrationsstand sowie gesundheitlicher Einschränkungen und dem fortgeschrittenen Alter zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer F-2286/2019 vom 15. Januar 2021 E. 5.3; siehe auch Urteil des BVGer F-5519/2015 vom 12. Oktober 2017 E. 5.3.3). In Bezug auf die geltend gemachte finanzielle Unterstützung der Söhne ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine formelle Garantie entnehmen lässt. Folglich kann bei einem erneuten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden, dass er auf die Unterstützung des Gemeinwesens zurückgreifen müsste. Mit dem langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ist der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG gesetzt. 5.4 Fraglich ist, ob auch der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt ist. Die Frage nach der für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorausgesetzten Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE) wurde im kantonalen Bewilligungsverfahren bewusst offengelassen. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund des Sozialhilfebezuges des Beschwerdeführers ist zu verneinen. Jedoch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der erst am 6. Oktober 2021 erfolgten Ausreise seiner durch das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 2020 bestätigten und vom Migrationsamt des Kantons B._______ auf den 3. April 2021 angesetzten Ausreisepflicht unzureichend nachgekommen ist und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Damit ist der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt und es liegt unter diesem Blickwinkel eine weitere Grundlage für die Verhängung eines Einreiseverbots vor. 5.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots sowohl gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als auch gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt. 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall im Lichte der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers liegt darin, eine künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Wie soeben dargelegt, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in die Schweiz das Gemeinwesen erneut finanziell belasten würde. Durch die verspätete Ausreise hat der Beschwerdeführer auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F 3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich führt er an, dass er den grösseren Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, seine Familie, mit Ausnahme der Eltern, in der Schweiz lebe und er keine Beziehung zu Serbien habe. 6.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Einschränkung des Familienlebens hauptsächlich auf die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Es stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Serbiens grundsätzlich ein Visum benötigt (Art. 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142 204] i.V.m. Anhang I Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018]). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, sondern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz durch Anwesenheit auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4. m.H.). Der Familie ist es zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums, namentlich in Serbien, zu treffen. Zudem ist die Pflege der Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel möglich und zumutbar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Serbien leben. Die Beziehung zu seinen erwachsenen Söhnen und seiner Enkelin in der Schweiz fällt zudem nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.), weshalb der Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend nicht tangiert ist. 6.3.2 Zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und der daraus resultierenden Integration ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 1990 bis zu seiner Ausreise am 6. Oktober 2021 in der Schweiz befand. Er reiste jedoch erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte damit die prägenden Jungendjahre seines Lebens in seinem Heimatland. In der Schweiz konnte er sich weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich integrieren. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf seine beiden Söhne und Telefonate mit seinen Eltern im Heimatland. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der BF während 17 Jahren nicht um Arbeit bemüht hat. Die Nichtwiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gemäss den IV-Gutachten nicht aus medizinischen Gründen, sondern auf die subjektive Einstellung des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts B._______ B 2020/153 vom 10 Dezember 2020 E. 4.2 m.w.H.). 6.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile ist darauf hinzuweisen, dass sich diese auf andere, nicht vergleichbare Sachverhalte beziehen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interessedes Beschwerdeführers, ohne über die Visumspflicht hinausgehendeEinschränkungen in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. Es vermag jedoch dasöffentliche Interesse an der Vermeidung der Belastung der öffentlichen Finanzen und am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu überwiegen. Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt sich,dass ein dreijähriges Einreiseverbot rechtmässig ist. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006], abgelöst durch: [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich dessen Art. 65 und Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung kann eingegeben werden, wenn die Entscheidung auf einem Einreiseverbot beruht und wegen Nichtbeachtung der nationalen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erfolgt (Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung). 7.2 Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass aus dem Bezug von Sozialhilfe allein keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-1419/2021 vom 11. August 2020 E. 7.3). Der Beschwerdeführer hat jedoch die Schweiz trotz Wegweisung nicht verlassen. In Anbetracht dessen und der vorausgehenden Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS) ist gestützt auf Art. 21 und 24 SIS-II-VO und Art. 21 der N-SIS-VO zu bestätigen. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 9; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 6.3). 7.3 Abgesehen davon hindert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
8. Zu prüfen bleibt, ob das Suspensionsgesuch zu Recht abgelehnt wurde. 8.1 Die Vorinstanz kann, wie bereits erwähnt, ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausser Kraft setzen (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG; vgl. hiervor E. 4.3). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe. Eine erstmalige Suspension aus familiären oder privaten Gründen kann frühestens drei Jahre nach der Ausreise aus der Schweiz geprüft werden, sofern nicht besonders wichtige familiäre Gründe (Todesfall, schwere Erkrankung) vorliegen (vgl. Ziff. 8.10.1.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 8. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Stand: 1. März 2023, besucht im April 2023; vgl. auch Botschaft, S. 3814). 8.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1). 8.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft, S. 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.). 9. 9.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, dass gemäss ständiger Praxis eine Suspension von Einreiseverboten nur ausnahmsweise, für eine klar begrenze Zeit und bei Vorliegen wichtiger Gründe in Frage komme. Da seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2021 erst wenige Monate vergangen seien, könne noch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstelle. Des Weiteren weist die Vorinstanz auf ihre Praxis hin, in den ersten drei Jahren nach Erlass des Einreiseverbots beziehungsweise erfolgter Ausreise grundsätzlich keine Suspension zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe (Medikamentenbeschaffung, Geburt des Grosskindes und Erledigung von administrativen Arbeiten) würden daran nichts zu ändern vermögen. Es sei seinen Familienangehörigen einerseits zuzumuten, ihn im Heimatland zu besuchen und andererseits würden keine Nachweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer für die Medikamentenbeschaffung oder die administrativen Arbeiten persönlich in der Schweiz vorsprechen müsse. 9.2 Der Beschwerdeführer führt verschiedene Gründe für die Suspension des Einreiseverbots an. Er würde gerne seine Enkelin, welche am 21. Januar 2022 geboren sei, besuchen und an deren Taufe teilnehmen. Es sei einfacher und ungefährlicher für ihn, in die Schweiz zu reisen als für eine ganze Familie mit einem Baby nach Serbien. Zudem sei der medizinische Härtefall nicht genügend berücksichtigt worden. Er sei in Serbien nicht krankenversichert. Die Übersetzung der Arztberichte aus der Schweiz sei ein Problem und kein Arzt würde die Verantwortung übernehmen wollen, ihn unter Umständen falsch zu therapieren. Zudem würde seine Depression mit Selbstmordgedanken durch eine zumindest temporäre Familienzusammenführung in der Schweiz sicher gelindert werden. Auch würde es ihm in der Schweiz leichter fallen, die nötigen Medikamente zu beschaffen und Kontrolltermine beim Arzt wahrzunehmen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er administrative Angelegenheiten in der Schweiz besorgen müsse, welche ihn sehr belasten würden (Räumung der Wohnung, Übertragung des Mietvertrags auf seinen Sohn, Klärung der Höhe seiner Freizügigkeitsansprüche). Während der Zeit seines Aufenthalts würde er zudem von seinem Sohn unterstützt werden. Es bestehe somit keine Gefahr, dass er dem Gemeinwesen zur Last fallen würde. Des Weiteren sei das Strafverfahren gegen ihn noch nicht rechtskräftig. 9.3 In Bezug auf die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, welche dem Einreiseverbot zugrunde liegen, kann nach vorne verwiesen werden (vgl. E. 7.2). Ins Gewicht fällt hinsichtlich einer allfälligen Suspension des Einreiseverbots insbesondere, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseaufforderung nicht nachkam und unrechtmässig in der Schweiz verblieb (vgl. E. 6.2 hiervor). Dementsprechend kann nicht als gesichert erachtet werden, dass er die Schweiz im Falle einer erneuten Einreise anschliessend wieder ordnungsgemäss verlassen würde (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.7; Urteil des BVGer F-4646/2020 vom 19. Februar 2021 E. 4.1). Dazu tritt das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil F-4656/2020 vom 19. Februar 2021 E. 4.3). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen (Weisungen AIG, Ziff. 8.10.1.4; Urteil F-6707/2019 E. 3) 9.4 Den vorstehend erläuterten Interessen an einer Verweigerung einer frühzeitigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse daran, seine Enkeltochter zu besuchen und an deren Taufe teilzunehmen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ungenügende Berücksichtigung eines medizinischen Härtefalls durch die Vorinstanz ist hingegen nicht ersichtlich. Bereits das Verwaltungsgericht B._______ hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 festgehalten, dass sich angesichts seines früheren inkonsequenten Verhaltens einerseits die grundsätzliche Frage nach dem Therapiewunsch des Beschwerdeführers stelle und andererseits ein nicht mit dem schweizerischen vergleichbares Gesundheitssystem in Serbien nicht gegen eine Rückkehr spreche (E. 4.2). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen davon aus, dass eine entsprechende medizinische Betreuung auch in Serbien gewährleistet ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6757/2018 vom 18. März 2020 E. 11.5.1 m.w.H). Unerheblich ist dabei, dass die Qualität der medizinischen Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht derjenigen der Schweiz entspricht. Zudem erschliesst sich nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend begründet, wieso die von ihm vorgebrachten administrativen Erledigungen zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz voraussetzen würden und nicht etwa von seinen Angehörigen oder von Serbien aus erledigt werden können. 9.5 Eine wertende Gewichtung der involvierten Interessen ergibt, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 24. Januar 2022 um Suspension des Einreiseverbots zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung hält den bundesrechtlichen Anforderungen stand und ist zu schützen.
10. Die angefochtenen Verfügungen sind als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'900.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch die in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüsse gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-4666/2021 und F-845/2022 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch die in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüsse gedeckt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Caroline Rausch Versand: