Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1, ein 1978 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, gelangte im März 2008 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 1. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich eine gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch erhobene Beschwerde ab (Urteil E-2690/2009; Akten des Migrationsamtes des Kantons Luzern [LU-act.] 13/74 ff.). B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer 1 straffällig. Mit Strafbescheid vom 7. Oktober 2008 sprach ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. Am 21. Januar 2009 erfolgte ein weiterer Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Sie verurteilte den Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- und Ausgrenzung sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer 1 am 13. April 2009 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen (LU-act. 13/96 ff.). C. Nachdem der Beschwerdeführer 1 zwischenzeitlich nach Benin ausgeschafft worden war, heiratete er dort am 16. Januar 2010 die Beschwerdeführerin 2, eine Schweizer Staatsbürgerin, und erhielt im Kanton Luzern im November 2010 eine Aufenthaltsbewilligung (LU-act. 28/248). Der Beschwerdeführer 1 wurde am 6. Januar 2011 aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit verwarnt (LU-act. 31/251 f.). 2011 und 2013 kamen die ersten beiden Kinder der Beschwerdeführenden zur Welt. D. Am 2. Februar 2016 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von drei Jahren (LU-act. 67/350 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sprach den Beschwerdeführer 1 am 28. April 2016 wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 60.- (LU-act. 68/364 f.). E. Am 17. März 2017 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer 1 aus der Schweiz weg; dies hauptsächlich wegen der von diesem begangenen Straftaten, aber auch wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen durch die Familie im Gesamtbetrag von Fr. 97'642.45 (LU-act. 91/439 ff.). Im Dezember 2017 kam das dritte Kind zur Welt. Das Bundesgericht schützte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Urteil 2C_393/2018 vom 5. Juli 2018 (LU-act. 115/524 ff.). Dagegen gelangte der Beschwerdeführer 1 am 10. November 2018 mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser stoppte den Wegweisungsvollzug nicht (LU-act. 156/598 ff.). F. Die ihm seitens der kantonalen Migrationsbehörde mehrmals angesetzten Ausreisefristen liess der Beschwerdeführer 1 unbeachtet, sodass er ab dem 18. Februar 2019 in Ausschaffungshaft versetzt und mit Strafbefehl vom 13. Mai 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 100.- wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren verurteilt werden musste (LU-act. 172/650 ff. und 233/868 f.). Die Ausschaffungshaft wurde mehrmals verlängert, bis der Beschwerdeführer 1 am 10. Juni 2019 nach Nigeria ausgeschafft werden konnte (LU-act. 231/866). G. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer 1 am 27. August 2018 ein fünfjähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 26). Am 9. Januar 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (F-5559/2018). H. Im Hinblick auf die Geburt des vierten Kindes ersuchten die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2020 um Suspendierung des Einreiseverbots von Mitte August 2020 bis Mitte November 2020 zwecks Familienbesuchs (SEM-act. 21 ff.). Die Vorinstanz wies das Suspensionsgesuch mit Verfügung vom 17. August 2020 ab (SEM-act. 1 ff.). I. Gegen die Verweigerung der Suspension richteten die Beschwerdeführenden am 18. September 2020 ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, das Einreiseverbot zwecks Familienbesuchs anlässlich der anfangs Oktober 2020 zu erwartenden Geburt des vierten Kindes zu suspendieren und der Zeitraum für den Besuch gerichtlich festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der konkreten Dauer der Suspendierung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Das vierte Kind der Beschwerdeführenden kam am (...) September 2020 zur Welt (BVGer-act. 4). K. Am 13. Oktober 2020 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Nachfrage hin und unter Vorlage von Flugtickets mit, die Beschwerdeführerin 2 und die drei älteren Kinder hätten den Beschwerdeführer 1 von Mitte Dezember 2019 bis Ende Februar 2020 in Benin besucht (BVGer-act. 4). L. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). M. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege vom 18. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. November 2020 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht, beziehungsweise mangels ausgewiesener Bedürftigkeit ab (BVGer-act. 8). N. Mit Replik vom 25. November 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest und betonten, der Beschwerdeführer 1 und das neugeborene Kind hätten Anspruch darauf, sich zeitnah wenigstens persönlich kennenzulernen (BVGer-act. 10).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspendierung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3.1 Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 erging gestützt auf den prinzipiellen Antrag der Beschwerdeführenden vom 29. Juni 2020, das Einreiseverbot zwecks Besuchs des Beschwerdeführers 1 bei der Beschwerdeführerin 2 und seinen minderjährigen Kindern in der Schweiz vorübergehend aufzuheben. Im Wesentlichen setzte sich die Vorinstanz indes mit den konkreteren Suspensionsgründen der Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an der Geburt des vierten Kindes sowie der Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 während der Schwangerschaft auseinander. Das vierte Kind kam am (...) September 2020 zur Welt; die vorliegende Beschwerde ging beim Gericht (...) ein. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden die Suspension des Einreiseverbots vom 27. August 2018 "zwecks Familienbesuchs anlässlich der Geburt des vierten Kindes".
E. 1.3.2 Vorliegend kann sich das geltend gemachte Rechtschutzinteresse nach erfolgter Geburt des vierten Kindes nur noch allgemein auf eine Suspension des Einreiseverbots zwecks Familienbesuchs beziehen. Aus prozessökonomischen Gründen ist die vorliegende Beschwerde mit dem gegenüber dem ursprünglichen Gesuch leicht veränderten Fokus bezüglich der Suspensionsgründe dennoch zu behandeln (BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Frank Seethaler/Fabia Portmann, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 38; André Moser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 3). Insofern ist auch ein aktuelles und praktisches Rechtschutzinteresse noch gegeben (BGE 141 II 14 E. 4.4). Die Beschwerdeführenden sind daher als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1).
E. 3.1 Die Vorinstanz kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausserkraftsetzen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 [Stand 1. Januar 2021, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 11.02.2020; nachfolgend: Weisungen AIG], S. 217).
E. 3.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1).
E. 3.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.).
E. 3.4 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sind - je nach Konstellation - in der Interessenabwägung insbesondere die Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK sowie die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen (statt vieler: Urteile des BVGer F-5034/2018 vom 1. November 2018 E. 5.1; F-7081/2016 und F-66/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 8.2; C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4; je m.H.).
E. 4.1 Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer 1 wiederholt straffällig. Unter anderem wurden ihm mehrere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz angelastet, weshalb er zu insgesamt über zweieinhalb Jahren bedingter und unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven ist zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 145 E. 2.5; statt vieler: Urteil des BVGer F-867/2018 vom 16. November 2020 E. 8.2). Das Einreiseverbot erging denn auch in Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 vor seiner Ausschaffung wiederholten Ausreiseaufforderungen nicht nachkam und unrechtmässig in der Schweiz verblieb. Damit verstiess er nach Erlass des Einreiseverbotes am 27. August 2018 erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1 muss daher als gewichtiges Indiz dafür angesehen werden, dass er bis zu seiner zwangsweisen Ausschaffung nicht gewillt war, sich an die Rechtsordnung, geschweige denn an behördliche Anordnungen zu halten (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Dementsprechend kann auch nicht als gesichert erachtet werden, dass der Beschwerdeführer 1, nur gut ein Jahr später erneut in die Schweiz eingereist, das Land anschliessend wieder ordnungsgemäss verlassen würde (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.7; Urteil C-3728/2015 E. 4.2). Das Interesse an einer zumindest während gewisser Zeit möglichst uneingeschränkten Wirksamkeit der gegen ihn bestehenden Fernhaltemassnahme ist als erheblich einzustufen. Daran vermag die Darstellung der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer 1 in der Zwischenzeit in Benin mit einem Partner zusammen einen Kleiderhandel betreibe und über ein regelmässiges Einkommen verfüge.
E. 4.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Straffreiheit sowie der bei den Akten liegende leere Strafregisterauszug der Republik Benin vom 21. Juli 2020 (SEM-act. 9) bleiben ohne Relevanz. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers 1 war bisher lediglich von kurzer Dauer und kann angesichts seines schwer getrübten straf- und ausländerrechtlichen Leumunds nicht schon überzeugen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4; Urteil des BVGer F-2888/2018 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; Urteil F-617/2016 E. 3.5; Urteil F-7081/2016 und F-66/2017 E. 8.2; Weisungen AIG, S. 218).
E. 4.3 Neben das Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tritt das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil F-6707/2019 E. 5.4 m.H.). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen (Weisungen AIG, S. 217; Urteil F-6707/2019 E. 3).
E. 4.4 Den vorstehend erläuterten gewichtigen Interessen an einer Verweigerung einer frühzeitigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind die gegenteiligen privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers 1 zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern, und insbesondere zu seinem neugeborenen vierten Kind, grundsätzlich von besonderer Bedeutung ist. Das Wohl der Kinder ist denn auch vorrangig zu berücksichtigen (BVGE 2013/4 E. 7.4.4). Weder verschaffen aber die aus der KRK abgeleiteten Rechte einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Einreise (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-2213/2018 vom 1. Februar 2021 E. 7.2.3), noch gilt das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK absolut (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.3). Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf das Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 (E. 7.2.2) vorbringen, bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern seien regelmässige Suspendierungen bereits im ersten Jahr des laufenden Einreiseverbots geboten, sind sie deshalb darauf aufmerksam zu machen, dass der Entscheid über eine zeitweise Ausserkraftsetzung eines Einreiseverbots stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall voraussetzt (siehe oben E. 3; Urteil des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.; Urteil F-7081/2016 und F-66/2017 E. 8.2).
E. 4.5 Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten persönlichen Interessen an einer kurzfristigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots betrifft, so sind diese in mehrfacher Hinsicht zu relativieren:
E. 4.5.1 Zunächst gilt festzustellen, dass die Familie den Beschwerdeführer 1 nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen. So hatte er seine Familienwohnung sogar in Anwesenheit seiner Kinder Drogenkurieren als Umschlagsplatz zur Verfügung gestellt (Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Februar 2016 [LU-act. 67/350 ff.], S. 6). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Heirat im Jahre 2010 bereits wegen Drogendelikten verurteilt war (vgl. Urteil 2C_393/2018 E. 2.3). Im Zeitpunkt der Geburt des vierten Kindes stand das Einreiseverbot vom 27. August 2018 bereits über ein Jahr in Kraft. Die Beschwerdeführenden wussten daher stets um die Konsequenzen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers 1 und mussten mit gravierenden Einschränkungen des Familienlebens rechnen (Urteil 2C_393/2018 E. 2.3).
E. 4.5.2 Schliesslich war es der Beschwerdeführerin 2 im Dezember 2019 möglich, mit den drei älteren Kindern den Beschwerdeführer 1 für mehrere Monate in Benin zu besuchen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Familienleben grundsätzlich auch ausserhalb der Schweiz pflegen können (BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 5. Juli 2018 sogar fest, der Beschwerdeführerin 2 stehe es frei, ihrem Ehemann mit den Kindern nach Nigeria zu folgen (Urteil 2C_393/2018 E. 2.3). Demzufolge erscheint bereits fraglich, ob sich die Beschwerdeführenden überhaupt auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können (BGE 143 I 21 E. 5.1; 116 Ib 353 E. 3c; BVGE 2011/48 E. 6.3.5).
E. 4.6 Angesichts der im Falle des Beschwerdeführers 1 momentan noch anzunehmenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem damit einhergehenden erheblichen Fernhalteinteresse erscheint der persönliche Kontakt zur Beschwerdeführerin 2 und den Kindern nicht als (besonders) gewichtiger Grund, der eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermag. Nicht anders hätte es sich im Übrigen betreffend den Suspensionsgrund der Teilnahme an der Geburt des vierten Kindes verhalten. Zwar kann die Geburt eines Kindes im Gegensatz zu alltäglichen Aktivitäten und Kontakten im Rahmen eines klassischen Familienlebens durchaus ein ausserordentlich wichtiges Ereignis darstellen, das schon früh nach der Ausreise zur zeitweiligen Aufhebung eines Einreiseverbots führen könnte. Da der Beschwerdeführer 1 aber mehrfach wegen Drogenkriminalität zu Freiheitsstrafen verurteilt werden musste, er diversen Aufforderungen zur Ausreise aus der Schweiz nicht nachgekommen ist und es überdies die Interessen der Spezial- sowie der Generalprävention zu berücksichtigen gilt (siehe oben E. 4.3), überwiegt derzeit und bis auf Weiteres das Fernhalteinteresse den Wunsch der Beschwerdeführenden an der Verwirklichung zeitweiligen Familienlebens in der Schweiz. Die Einschränkung in den persönlichen Kontakten kann auch deshalb nicht erheblich ins Gewicht fallen, weil sie vom Beschwerdeführer 1 überwiegend selbst verschuldet und in Kauf genommen wurde. Demzufolge kommt eine Suspendierung des Einreiseverbots zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
E. 5 Eine wertende Gewichtung der involvierten Interessen ergibt somit, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 29. Juni 2020 um Suspendierung des Einreiseverbots zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung hält den bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen stand und ist zu schützen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ein Gesuch der Beschwerdeführenden vom 18. September 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2020 ab. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]) - das Migrationsamt des Kantons Luzern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4656/2020 Urteil vom 19. Februar 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Suspension). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, ein 1978 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, gelangte im März 2008 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 1. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich eine gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch erhobene Beschwerde ab (Urteil E-2690/2009; Akten des Migrationsamtes des Kantons Luzern [LU-act.] 13/74 ff.). B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer 1 straffällig. Mit Strafbescheid vom 7. Oktober 2008 sprach ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. Am 21. Januar 2009 erfolgte ein weiterer Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Sie verurteilte den Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- und Ausgrenzung sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer 1 am 13. April 2009 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen (LU-act. 13/96 ff.). C. Nachdem der Beschwerdeführer 1 zwischenzeitlich nach Benin ausgeschafft worden war, heiratete er dort am 16. Januar 2010 die Beschwerdeführerin 2, eine Schweizer Staatsbürgerin, und erhielt im Kanton Luzern im November 2010 eine Aufenthaltsbewilligung (LU-act. 28/248). Der Beschwerdeführer 1 wurde am 6. Januar 2011 aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit verwarnt (LU-act. 31/251 f.). 2011 und 2013 kamen die ersten beiden Kinder der Beschwerdeführenden zur Welt. D. Am 2. Februar 2016 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von drei Jahren (LU-act. 67/350 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sprach den Beschwerdeführer 1 am 28. April 2016 wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 60.- (LU-act. 68/364 f.). E. Am 17. März 2017 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer 1 aus der Schweiz weg; dies hauptsächlich wegen der von diesem begangenen Straftaten, aber auch wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen durch die Familie im Gesamtbetrag von Fr. 97'642.45 (LU-act. 91/439 ff.). Im Dezember 2017 kam das dritte Kind zur Welt. Das Bundesgericht schützte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Urteil 2C_393/2018 vom 5. Juli 2018 (LU-act. 115/524 ff.). Dagegen gelangte der Beschwerdeführer 1 am 10. November 2018 mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser stoppte den Wegweisungsvollzug nicht (LU-act. 156/598 ff.). F. Die ihm seitens der kantonalen Migrationsbehörde mehrmals angesetzten Ausreisefristen liess der Beschwerdeführer 1 unbeachtet, sodass er ab dem 18. Februar 2019 in Ausschaffungshaft versetzt und mit Strafbefehl vom 13. Mai 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 100.- wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren verurteilt werden musste (LU-act. 172/650 ff. und 233/868 f.). Die Ausschaffungshaft wurde mehrmals verlängert, bis der Beschwerdeführer 1 am 10. Juni 2019 nach Nigeria ausgeschafft werden konnte (LU-act. 231/866). G. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer 1 am 27. August 2018 ein fünfjähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 26). Am 9. Januar 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (F-5559/2018). H. Im Hinblick auf die Geburt des vierten Kindes ersuchten die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2020 um Suspendierung des Einreiseverbots von Mitte August 2020 bis Mitte November 2020 zwecks Familienbesuchs (SEM-act. 21 ff.). Die Vorinstanz wies das Suspensionsgesuch mit Verfügung vom 17. August 2020 ab (SEM-act. 1 ff.). I. Gegen die Verweigerung der Suspension richteten die Beschwerdeführenden am 18. September 2020 ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, das Einreiseverbot zwecks Familienbesuchs anlässlich der anfangs Oktober 2020 zu erwartenden Geburt des vierten Kindes zu suspendieren und der Zeitraum für den Besuch gerichtlich festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der konkreten Dauer der Suspendierung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Das vierte Kind der Beschwerdeführenden kam am (...) September 2020 zur Welt (BVGer-act. 4). K. Am 13. Oktober 2020 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Nachfrage hin und unter Vorlage von Flugtickets mit, die Beschwerdeführerin 2 und die drei älteren Kinder hätten den Beschwerdeführer 1 von Mitte Dezember 2019 bis Ende Februar 2020 in Benin besucht (BVGer-act. 4). L. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). M. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege vom 18. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. November 2020 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht, beziehungsweise mangels ausgewiesener Bedürftigkeit ab (BVGer-act. 8). N. Mit Replik vom 25. November 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest und betonten, der Beschwerdeführer 1 und das neugeborene Kind hätten Anspruch darauf, sich zeitnah wenigstens persönlich kennenzulernen (BVGer-act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspendierung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 erging gestützt auf den prinzipiellen Antrag der Beschwerdeführenden vom 29. Juni 2020, das Einreiseverbot zwecks Besuchs des Beschwerdeführers 1 bei der Beschwerdeführerin 2 und seinen minderjährigen Kindern in der Schweiz vorübergehend aufzuheben. Im Wesentlichen setzte sich die Vorinstanz indes mit den konkreteren Suspensionsgründen der Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an der Geburt des vierten Kindes sowie der Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 während der Schwangerschaft auseinander. Das vierte Kind kam am (...) September 2020 zur Welt; die vorliegende Beschwerde ging beim Gericht (...) ein. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden die Suspension des Einreiseverbots vom 27. August 2018 "zwecks Familienbesuchs anlässlich der Geburt des vierten Kindes". 1.3.2 Vorliegend kann sich das geltend gemachte Rechtschutzinteresse nach erfolgter Geburt des vierten Kindes nur noch allgemein auf eine Suspension des Einreiseverbots zwecks Familienbesuchs beziehen. Aus prozessökonomischen Gründen ist die vorliegende Beschwerde mit dem gegenüber dem ursprünglichen Gesuch leicht veränderten Fokus bezüglich der Suspensionsgründe dennoch zu behandeln (BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Frank Seethaler/Fabia Portmann, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 38; André Moser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 3). Insofern ist auch ein aktuelles und praktisches Rechtschutzinteresse noch gegeben (BGE 141 II 14 E. 4.4). Die Beschwerdeführenden sind daher als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausserkraftsetzen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 [Stand 1. Januar 2021, Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 11.02.2020; nachfolgend: Weisungen AIG], S. 217). 3.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1). 3.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.). 3.4 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sind - je nach Konstellation - in der Interessenabwägung insbesondere die Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK sowie die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen (statt vieler: Urteile des BVGer F-5034/2018 vom 1. November 2018 E. 5.1; F-7081/2016 und F-66/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 8.2; C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4; je m.H.). 4. 4.1 Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer 1 wiederholt straffällig. Unter anderem wurden ihm mehrere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz angelastet, weshalb er zu insgesamt über zweieinhalb Jahren bedingter und unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven ist zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 145 E. 2.5; statt vieler: Urteil des BVGer F-867/2018 vom 16. November 2020 E. 8.2). Das Einreiseverbot erging denn auch in Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 vor seiner Ausschaffung wiederholten Ausreiseaufforderungen nicht nachkam und unrechtmässig in der Schweiz verblieb. Damit verstiess er nach Erlass des Einreiseverbotes am 27. August 2018 erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1 muss daher als gewichtiges Indiz dafür angesehen werden, dass er bis zu seiner zwangsweisen Ausschaffung nicht gewillt war, sich an die Rechtsordnung, geschweige denn an behördliche Anordnungen zu halten (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Dementsprechend kann auch nicht als gesichert erachtet werden, dass der Beschwerdeführer 1, nur gut ein Jahr später erneut in die Schweiz eingereist, das Land anschliessend wieder ordnungsgemäss verlassen würde (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.7; Urteil C-3728/2015 E. 4.2). Das Interesse an einer zumindest während gewisser Zeit möglichst uneingeschränkten Wirksamkeit der gegen ihn bestehenden Fernhaltemassnahme ist als erheblich einzustufen. Daran vermag die Darstellung der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer 1 in der Zwischenzeit in Benin mit einem Partner zusammen einen Kleiderhandel betreibe und über ein regelmässiges Einkommen verfüge. 4.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Straffreiheit sowie der bei den Akten liegende leere Strafregisterauszug der Republik Benin vom 21. Juli 2020 (SEM-act. 9) bleiben ohne Relevanz. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers 1 war bisher lediglich von kurzer Dauer und kann angesichts seines schwer getrübten straf- und ausländerrechtlichen Leumunds nicht schon überzeugen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4; Urteil des BVGer F-2888/2018 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; Urteil F-617/2016 E. 3.5; Urteil F-7081/2016 und F-66/2017 E. 8.2; Weisungen AIG, S. 218). 4.3 Neben das Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tritt das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil F-6707/2019 E. 5.4 m.H.). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen (Weisungen AIG, S. 217; Urteil F-6707/2019 E. 3). 4.4 Den vorstehend erläuterten gewichtigen Interessen an einer Verweigerung einer frühzeitigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind die gegenteiligen privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers 1 zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern, und insbesondere zu seinem neugeborenen vierten Kind, grundsätzlich von besonderer Bedeutung ist. Das Wohl der Kinder ist denn auch vorrangig zu berücksichtigen (BVGE 2013/4 E. 7.4.4). Weder verschaffen aber die aus der KRK abgeleiteten Rechte einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Einreise (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-2213/2018 vom 1. Februar 2021 E. 7.2.3), noch gilt das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK absolut (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.3). Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf das Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 (E. 7.2.2) vorbringen, bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern seien regelmässige Suspendierungen bereits im ersten Jahr des laufenden Einreiseverbots geboten, sind sie deshalb darauf aufmerksam zu machen, dass der Entscheid über eine zeitweise Ausserkraftsetzung eines Einreiseverbots stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall voraussetzt (siehe oben E. 3; Urteil des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.; Urteil F-7081/2016 und F-66/2017 E. 8.2). 4.5 Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten persönlichen Interessen an einer kurzfristigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots betrifft, so sind diese in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: 4.5.1 Zunächst gilt festzustellen, dass die Familie den Beschwerdeführer 1 nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen. So hatte er seine Familienwohnung sogar in Anwesenheit seiner Kinder Drogenkurieren als Umschlagsplatz zur Verfügung gestellt (Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Februar 2016 [LU-act. 67/350 ff.], S. 6). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Heirat im Jahre 2010 bereits wegen Drogendelikten verurteilt war (vgl. Urteil 2C_393/2018 E. 2.3). Im Zeitpunkt der Geburt des vierten Kindes stand das Einreiseverbot vom 27. August 2018 bereits über ein Jahr in Kraft. Die Beschwerdeführenden wussten daher stets um die Konsequenzen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers 1 und mussten mit gravierenden Einschränkungen des Familienlebens rechnen (Urteil 2C_393/2018 E. 2.3). 4.5.2 Schliesslich war es der Beschwerdeführerin 2 im Dezember 2019 möglich, mit den drei älteren Kindern den Beschwerdeführer 1 für mehrere Monate in Benin zu besuchen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Familienleben grundsätzlich auch ausserhalb der Schweiz pflegen können (BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 5. Juli 2018 sogar fest, der Beschwerdeführerin 2 stehe es frei, ihrem Ehemann mit den Kindern nach Nigeria zu folgen (Urteil 2C_393/2018 E. 2.3). Demzufolge erscheint bereits fraglich, ob sich die Beschwerdeführenden überhaupt auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können (BGE 143 I 21 E. 5.1; 116 Ib 353 E. 3c; BVGE 2011/48 E. 6.3.5). 4.6 Angesichts der im Falle des Beschwerdeführers 1 momentan noch anzunehmenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem damit einhergehenden erheblichen Fernhalteinteresse erscheint der persönliche Kontakt zur Beschwerdeführerin 2 und den Kindern nicht als (besonders) gewichtiger Grund, der eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermag. Nicht anders hätte es sich im Übrigen betreffend den Suspensionsgrund der Teilnahme an der Geburt des vierten Kindes verhalten. Zwar kann die Geburt eines Kindes im Gegensatz zu alltäglichen Aktivitäten und Kontakten im Rahmen eines klassischen Familienlebens durchaus ein ausserordentlich wichtiges Ereignis darstellen, das schon früh nach der Ausreise zur zeitweiligen Aufhebung eines Einreiseverbots führen könnte. Da der Beschwerdeführer 1 aber mehrfach wegen Drogenkriminalität zu Freiheitsstrafen verurteilt werden musste, er diversen Aufforderungen zur Ausreise aus der Schweiz nicht nachgekommen ist und es überdies die Interessen der Spezial- sowie der Generalprävention zu berücksichtigen gilt (siehe oben E. 4.3), überwiegt derzeit und bis auf Weiteres das Fernhalteinteresse den Wunsch der Beschwerdeführenden an der Verwirklichung zeitweiligen Familienlebens in der Schweiz. Die Einschränkung in den persönlichen Kontakten kann auch deshalb nicht erheblich ins Gewicht fallen, weil sie vom Beschwerdeführer 1 überwiegend selbst verschuldet und in Kauf genommen wurde. Demzufolge kommt eine Suspendierung des Einreiseverbots zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
5. Eine wertende Gewichtung der involvierten Interessen ergibt somit, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 29. Juni 2020 um Suspendierung des Einreiseverbots zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung hält den bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen stand und ist zu schützen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ein Gesuch der Beschwerdeführenden vom 18. September 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2020 ab. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...])
- das Migrationsamt des Kantons Luzern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: