Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [Kanton] Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Zustellung erfolgt an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N.(...) (in Kopie) [Kanton] (in Kopie)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [Kanton] Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Zustellung erfolgt an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N.(...) (in Kopie) [Kanton] (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2690/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2009 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, Benin, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N.(...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge damals [...] Jahre alt und somit noch minderjährig, am 13. März 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 25. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen anführte, er stamme aus B._______, dass sein Vater in führender Stellung dem Voodoo-Kult angehört und Tieropfer ausgeführt habe, und dass der Beschwerdeführer, der selber vielmehr dem christlichen Glauben angehöre, diese Position hätte übernehmen sollen, als sein Vater vor [...] Jahren verstorben sei, dass die Voodoo-Anhänger ihm für den Fall, dass er das Amt nicht übernehme, mit dem Tod gedroht hätten, worauf der Beschwerdeführer sich seinem Priester anvertraut habe, der ihm dann bei der Ausreise geholfen habe, dass er im Übrigen im Heimatland keine Probleme gehabt habe, jedoch niemanden bei den Behörden kenne, wo er hätte um Schutz nachsuchen können, dass er keine Identitäts- oder Reisepapiere besitze und aus Benin Ende Januar 2008 auf einem Schiff versteckt ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge, im [...] volljährig geworden ist, dass am 13. Februar 2009 ein erstes Mal eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) hätte stattfinden sollen, die indessen aus sprachlichen Gründen abgebrochen wurde, da kein Übersetzer in der Muttersprache des Beschwerdeführers anwesend war und der Beschwerdeführer - wie dies auch seinen früheren Angaben im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe entspricht (vgl. A1 S. 2) - angab, er könne sich in Französisch nicht gut genug ausdrücken, um seine Asylvorbringen darzulegen (vgl. A14), dass der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief des BFM vom 19. Februar 2009 für den 5. März 2009 erneut zu einer Anhörung vorgeladen wurde (vgl. A15), am Befragungstermin indessen unentschuldigt nicht erschien (vgl. A16), dass das BFM dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 11. März 2009 die Möglichkeit einräumte, die Gründe für sein Nichterscheinen an der Anhörung darzulegen, dass dieses Schreiben indessen von der Post als "nicht abgeholt" gekennzeichnet dem BFM wieder retourniert wurde (vgl. A18), dass der Beschwerdeführer durch die Asylkoordinatorin seiner Wohnsitzgemeinde mit Schreiben vom 23. März 2009 dem BFM mitteilen liess, er sei zu spät mit der Abholungseinladung auf der Post erschienen, weshalb ihm der Einschreibebrief nicht mehr habe ausgehändigt werden können, dass er das Versäumen des Anhörungstermins vom 5. März 2009 bedaure und er um einen neuen Termin ersuche, dass am 25. Juni 2008, am 7. Oktober 2008 und am 14. April 2009 durch die jeweils zuständigen Behörden Ausgrenzungen aus dem Gebiet des Kantons Luzern, des Kantons St. Gallen und der Stadt Zürich verfügt worden sind, und dass am 4. März 2009 durch die zuständige Behörde in Chiasso dem Beschwerdeführer Vermögenswerte von nicht nachgewiesener Herkunft abgenommen wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 - eröffnet am 22. April 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt habe, indem er der Vorladung zur Anhörung zu seinen Asylgründen nicht gefolgt sei, und dass keine Entschuldigungsgründe für dieses Versäumnis vorlägen und dieses vielmehr als schuldhaft gelten müsse, dass aus den Akten sodann keine Hinweise dafür hervorgingen, der Wegweisungsvollzug könnte unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sein, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Verfahren sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt wird, nachdem der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Beschwerdeschrift eingereicht hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in korrekter Weise das rechtliche Gehör zu den Umständen gewährt hat, die in der Folge zur Nichteintretensverfügung geführt haben, indem ihm mit eingeschriebenem, an die korrekte Wohnadresse gerichteten Brief vom 11. März 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe den Abholschein leider zu spät zur Post gebracht und das Schreiben daher nicht mehr abholen können, nichts zu ändern vermögen, dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem insbesondere beinhaltet, dass Asylsuchende an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben, indem sie an der Anhörung zu den Asylgründen teilnehmen und ihre Vorbringen darlegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Gesuchsteller ordnungsgemäss eingeladen worden ist, in ständiger Praxis der ARK, die das Bundesverwaltungsgericht fortsetzt, als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht auch davon ausgegangen ist, die Mitwirkungspflichtverletzung sei schuldhaft erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer weder der Vorinstanz gegenüber (vgl. Schreiben der Asylkoordinatorin der Wohnsitzgemeinde, A19) noch in der Beschwerdeeingabe überzeugende Gründe darlegt, die sein Nichterscheinen zur Anhörung vom 5. März 2009 in nachvollziehbarer Weise entschuldigen könnten, dass er in der Beschwerde hierzu lediglich ausführt, er habe im Kanton Tessin eine Bekannte besucht, und es sei ihm leider nicht gelungen, rechtzeitig mit dem Zug zur Anhörung - die in Bern um 13. 30 Uhr hätte stattfinden sollen (vgl. A15) - zu fahren, was indessen an der Einschätzung der Schuldhaftigkeit nichts ändert, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aus den Akten, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung hervorgehen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der Bundesrat Benin per 1. Januar 2007 zu einem verfolgungssicheren Land (sog. "safe country") erklärt hat, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Anhörung eine weitergehende Abklärung allfälliger dem Wegweisungsvollzug entgegenstehender Gründe verunmöglicht hat, dass es jedoch beim Vorliegen einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung nicht den Behörden obliegt, nach allfälligen Wegweisungshindernissen weiter zu forschen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [Kanton] Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Zustellung erfolgt an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N.(...) (in Kopie) [Kanton] (in Kopie)