Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde 1982 in der Schweiz geboren. Ab August 1986 hielt er sich zwischenzeitlich rund vier Jahre in der Türkei auf, bevor er am (...) 1990 im Rahmen des Familiennachzugs wieder zurück in die Schweiz gelangte und hier am (...) 1990 eine Niederlassungsbewilligung erhielt (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [kant.-act.] 3 ff.). B. Der Beschwerdeführer war bereits als Minderjähriger verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt geraten (kant-act. 10 ff.,17 ff.). Volljährig geworden, erwirkte er wegen wiederholter Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zwischen Februar 2001 und Dezember 2003 zunächst drei Bussen zwischen Fr. 60.- und Fr. 1'000.-. Mit Strafbefehl vom 21. April 2004 wurde er (ebenfalls wegen eines Delikts gegen das Strassenverkehrsgesetz) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt (kant.-act. 29, 30, 36 ff. und 42 f.). C. Aufgrund seines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens wurde der Beschwerdeführer am 21. Juni 2004 von der kantonalen Migrationsbehörde ausländerrechtlich verwarnt (kant.-act. 51 ff.). D. Am 27. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit einer Busse von Fr. 100.- sowie am 18. Mai 2005 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 300.- bzw. Umwandlungshaft bestraft (kant.-act. 57 und 127). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 2. September 2008 wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie Drohung, begangen am 29. Oktober 2006, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Gleichzeitig wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Juni 2009 das vorinstanzliche Urteil, gewährte dem Beschwerdeführer aber im Umfang von 24 Monaten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (kant.-act. 244 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 19. November 2009 ab (Urteil 6B_635/2009). E. Die kantonale Migrationsbehörde widerrief mit Verfügung vom 20. Juli 2010 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 19. August 2010 blieb erfolglos (Einspracheentscheid des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 1. März 2011). Mit Urteil vom 15. November 2012 hiess das damalige Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Abklärung der Frage, ob die notwendige (...) Behandlung in der Türkei sichergestellt sei, an das Migrationsamt zurück (kant.-act. 296 ff., 415 ff. und 499 ff.) F. Vom 19. Juli 2010 bis zum 14. Mai 2011 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug und bis zum 29. Januar 2015 in ambulanter Behandlung (kant.-act. 463 und 563 ff.). Die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._______ vom 29. Mai 2007 errichtete Erwachsenenschutzmassnahme wurde mit Entscheid der KESB vom 20. Februar 2015 ins revidierte Recht überführt und dem Beschwerdeführer eine Begleit- und Vermögensbeistandschaft zur Seite gestellt (kant.-act. 579). G. Am 2. November 2015 verfügte die kantonale Migrationsbehörde erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dieser reiste daraufhin am 14. Januar 2016 aus (kant.-act. 601 ff. und 620). H. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend ein allfälliges Einreiseverbot, verzichtete in der Folge aber auf die Unterbreitung eines Verbotsantrags bei der Vorinstanz (kant.-act. 613 und 631 ff.). I. Am 20. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an die Vorinstanz und fragte an, ob gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass bislang kein Einreiseverbot verfügt worden sei, man angesichts seiner schwerwiegenden Straffälligkeit aber erwäge, ein solches zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde abermals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3 und 5). J. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Februar 2018 eine Stellungnahme ein mit dem Antrag, es sei gänzlich auf ein Einreiseverbot zu verzichten (SEM-act. 8). K. Mit Verfügung vom 11. April 2018 verhängte die Vorinstanz ein knapp siebenjähriges Einreiseverbot, gültig ab sofort bis zum 13. Januar 2025, und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 11). L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Begrenzung auf ein Jahr und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). M. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). N. Mit Replik vom 30. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 9). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im vorliegenden Urteil wird die neue Bezeichnung AIG verwendet. Auf die Teilrevision von Gesetz und Verordnung wird nur insoweit eingegangen, als die einschlägigen Bestimmungen Änderungen erfahren haben.
E. 1.2 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.5 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Vorab ist die auf Replikebene erhobene formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Replik vom 30. August 2018, die Vorinstanz verweise im Rahmen ihrer Vernehmlassung zur Begründung des Einreiseverbots erstmals - nebst seiner Straffälligkeit - zusätzlich auf seine Sozialhilfebezüge und «Schuldenmacherei». Diese Vorwürfe seien neu und liessen den Schluss zu, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft bzw. unvollständig begründet gewesen, weshalb sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei.
E. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N. 17 ff. m.H.).
E. 3.3 Die Vorinstanz stützte sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf die abgeurteilte Delinquenz des Beschwerdeführers. Sie verwies auf die von ihm über mehrere Jahre hinweg begangenen Straftaten, mit denen teilweise hochrangige Rechtsgüter verletzt worden seien und erläuterte, dass sie von einem Rückfallrisiko und einer anhaltenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Begründung enthielt damit die wesentlichen Überlegungen, welche zum Erlass der Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG führten. In ihrer Vernehmlassung schob die Vorinstanz zur Begründung einer weiterhin bestehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zusätzlich die Sozialhilfeabhängigkeit und die Schulden des Beschwerdeführers nach, ohne allerdings weiter darauf einzugehen. Diese Elemente - ein allfälliger Sozialhilfebezug oder bestehende Schulden - sind bei der Beurteilung einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zwar nicht relevant (vgl. nachfolgend E. 4.4). Soweit die Vorinstanz damit aber implizit einen Anwendungsfall von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG geltend macht und der Beschwerdeführer darin eine Verletzung der Begründungspflicht erkennen will, ist ihm entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist und den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E.2). Der Vorinstanz bleibt es daher unbenommen, während des hängigen Verfahrens zusätzliche Gründe für ein von ihr verhängtes Einreiseverbot nachzuschieben. Soweit die Eingabe der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne weitere Begründungselemente enthielt, war es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels möglich, sich dazu zu äussern (BVGE 2007/41 E. 2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist in der Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu erkennen; der Einwand des Beschwerdeführers ist daher als unbegründet zu erachten.
E. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
E. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung).
E. 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über deren Vorliegen gestützt auf alle Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).
E. 5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Demzufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer nicht gebunden.
E. 5.2 Nach dem bereits Gesagten trat der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2001 wiederholt und in kurzen zeitlichen Abständen mehrheitlich wegen Verstössen im Bereich des Strassenverkehrsrechts strafrechtlich in Erscheinung. Im Jahr 2008 erwirkte er seine schwerwiegendste Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie Drohung. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte ihn deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- unter gleichzeitiger Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Auf Berufung hin gewährte ihm das Obergericht des Kantons Aargau im Umfang von 24 Monaten den bedingten Vollzug. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts lag der Verurteilung der folgende Sachverhalt zugrunde: Als Folge einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers und einer Bekannten, fand sich letztere zusammen mit weiteren Personen vor dem Haus des Beschwerdeführers ein, um ihn und seine Frau zur Rede zu stellen. Daraufhin behändigte der Beschwerdeführer ein Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von 23,5 cm aus der Wohnung seiner Mutter und begab sich zu der Gruppe vor dem Haus. Dort angekommen versetzte er zunächst zwei anwesenden Frauen einen Faustschlag und stach dann mit dem Messer auf das männliche Opfer ein. Dabei fügte er diesem von hinten einen rund 10 cm tiefen Stich in den Rücken zu, wobei für das Opfer bei leicht verändertem Stichkanal eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hätte. Das Obergericht des Kantons Aargau wertete das Tatverschulden des Beschwerdeführers als insgesamt schwer. Dieser habe skrupellos und in Geringschätzung menschlichen Lebens gehandelt. Weil er aufgrund seiner psychischen Erkrankung zum Tatzeitpunkt als teilweise schuldunfähig erachtet wurde, reduzierte das Obergericht die Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsentzug für einen schuldfähigen Täter auf 3 Jahre. Der teilbedingte Strafvollzug im Umfang von 24 Monaten wurde ihm gewährt, weil nach Auffassung der Strafrichter zwar «einige Zweifel an der Legalbewährung» bestanden, diese allerdings «keine eigentliche Schlechtprognose» rechtfertigten.
E. 5.3 Mit seinem deliktischen Verhalten, dass seit 2001 zu zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen führte, hat der Beschwerdeführer wiederholt und teilweise erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf diese gesetzliche Grundlage war grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausging, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubte. Die schwerste vom Beschwerdeführer begangene Delinquenz betraf einen Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter besonders sensibel ist: Die versuchte vorsätzliche Tötung richtete sich als Gewaltdelikt gegen Leib und Leben als das höchste Rechtsgut überhaupt und gehört zudem zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt sind.
E. 5.4 Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung erst mehr als zwei Jahre nach der erzwungenen Ausreise des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist deshalb, ob auch im Verfügungszeitpunkt noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden konnte. Eine relevante Gefährdung kann nicht schon deshalb verneint werden, weil das Einreiseverbot nicht zeitnah zur definitiven Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz erfolgte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich jedoch anführen, dass die Tatbegehung zum Verfügungszeitpunkt bereits über 11 Jahre zurücklag. Das Obergericht des Kantons Aargau äusserte zwar einige Zweifel an der Legalbewährung des Beschwerdeführers, schob den Vollzug von 24 Monaten seiner insgesamt dreijährigen Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren aber bedingt auf. Seit seiner letzten Straftat ist der Beschwerdeführer in der Schweiz weder strafrechtlich noch sonst wie nachteilig in Erscheinung getreten, und nachdem ihm die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig entzogen worden war, verliess er die Schweiz anstandslos und kehrte in sein Heimatland zurück. Dem eingereichten Auszug aus dem türkischen Strafregister kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch dort nicht straffällig wurde (SEM-act. 9/16). Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf erreichte Therapiefortschritte und den Umstand, dass die Gründe für sein ursprüngliches Fehlverhalten - insbesondere seine (...) - unter Kontrolle seien. Einerseits zeichneten sowohl der Therapieverlaufsbericht vom 11. Dezember 2014 wie auch die Aussagen seines Beistands vom 4. Februar 2015 das Bild eines stabilen Menschen. Andererseits befinde er sich gemäss ärztlichem Gutachten vom 19. Januar 2018 (vgl. SEM-act. 8/15) auch in der Türkei weiterhin in regelmässiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Vor diesem Hintergrund stellt der Beschwerdeführer nicht nur die Existenz einer schwerwiegenden, sondern einer Gefahr überhaupt in Abrede.
E. 5.5 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Auch dem Wohlverhalten während des eng überwachten und betreuten Strafvollzugsalltags und der Gewährung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug kommt im ausländerrechtlichen Administrativverfahren aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Ausländerrechts keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2. m.H.). Entscheidend ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdeführer befand sich nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Mai 2011 noch bis im Januar 2015 in einer ambulanten Massnahme. Zudem stand er unter dem Druck der vierjährigen Probezeit und - parallel dazu - des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens, was ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegte (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.5. m.H.). Die Zeit, welche der Betroffene im Massnahmenvollzug verbracht hat, kann mit anderen Worten nicht als Basis für die Beurteilung einer Rückfallgefahr dienen. Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass die seit seiner Haftentlassung bzw. seit der Aufhebung der angeordneten Massnahme vergangenen Jahre, in denen sich der Beschwerdeführer, soweit bekannt, (auch im Ausland) wohlverhielt, angesichts der Schwere seines strafrechtlichen Verhaltens zu kurz bemessen sind, als dass sie die vormals gegebene qualifizierte Gefährdungslage entscheidend relativieren könnten.
E. 5.6 Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beim Beschwerdeführer von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausging. Sie war folglich an die Regelmaximaldauer von fünf Jahren nicht gebunden.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer erblickt im Verhalten der Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, namentlich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Vorinstanz habe nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom 2. November 2015 und seiner Ausreise im Januar 2016 auf die Anordnung eines Einreiseverbots verzichtet. Obwohl sie Kenntnis von der Wegweisungsverfügung vom 2. November 2015 gehabt habe, sei sie erst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters aktiv geworden und habe das Einreiseverbot verfügt. Dieses Vorgehen sei widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich.
E. 6.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) umfasst als Verfassungsprinzip das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Er verbietet sowohl Behörden wie auch Privaten, sich widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten und fordert einen loyalen und vertrauenswürdigen Umgang im Rechtsverkehr (vgl. statt vieler BGE 137 V 394 E. 7.1 sowie BVGE 2015/36 E. 2.9.1 f. m.H.). Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt, den sie ausdrücklich oder konkludent in vertrauenswürdiger Weise gegenüber einer anderen Partei eingenommen hat, ohne sachlichen Grund wechselt (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 206, 209; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.).
E. 6.2.2 Als Grundrecht schlägt sich der Grundsatz von Treu und Glauben zudem im Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) nieder (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1). Dieser verleiht Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten, d.h. objektiv begründeten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes behördliches Verhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2712/2016 vom 25. August 2017 E. 4.4 m.H.; Christoph Rohner, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 9 N 39 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 624 ff., 712 ff.; auch zum Folgenden). Auf den Grundsatz von Treu und Glauben können sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich berufen. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, d.h. ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Private berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 129 I 161 E. 4.1). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den Vertrauensschutz wie auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 624 ff. sowie Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 7.3.1).
E. 6.2.3 Blosse Untätigkeit einer Behörde vermag in aller Regel keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen (BGE 132 II 21 E. 8.1 m.H.). Ob die Behörde infolge Untätigkeit ausnahmsweise einen solchen geschaffen hat, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob ihr Stillschweigen bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, beim Betroffenen eine entsprechende Erwartung zu wecken (BGE 132 II 21 E. 2.2; zum Ganzen Urteil 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4). Insbesondere wenn ein grosser Interpretations- oder Ermessensspielraum besteht, kann die Passivität einer Behörde in einem individualisierten Vertrauensverhältnis berechtigte Erwartungen wecken, zu denen sich die Behörde anschliessend nicht in Widerspruch setzen darf (Gächter, a.a.O., S. 209 f.).
E. 6.2.4 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 auf Anfrage hin schriftlich mit, dass mangels Unterbreitung des Dossiers durch die kantonale Migrationsbehörde bisher kein Einreiseverbot gegen ihn verfügt worden sei. Angesichts seiner schwerwiegenden Straffälligkeit sei der Erlass eines Einreiseverbots aber in Erwägung zu ziehen. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer wiederum ist der Auffassung, die Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung vom 2. November 2015 sei der Vorinstanz in Kopie zugestellt worden und habe dieser folglich bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Weil der Vorinstanz die genannte Verfügung bekannt gewesen sei, erscheine der späte Erlass eines Einreiseverbots widersprüchlich.
E. 6.2.5 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz im Verteiler der Wegweisungsverfügung vom 2. November 2015 aufgeführt war. Gemäss den vorinstanzlichen Akten übermittelte das kantonale Migrationsamt die in Zusammenhang mit einem allfälligen Einreiseverbot stehenden Akten der Vorinstanz im Januar 2017 auf elektronischem Weg, indem sie das entsprechende Dossier in die Datenbank der Vorinstanz (ZEMIS) einpflegte. Gleichzeitig verzichtete die kantonale Behörde allerdings auf die Unterbreitung eines Antrags auf Erlass eines Einreiseverbots, weshalb es die Vorinstanz versäumte, dies zu prüfen. Im Zeitpunkt der Nachfrage des Beschwerdeführers im Dezember 2017 stellte die Vorinstanz ihr Versäumnis fest und gewährte dem Beschwerdeführer umgehend rechtliches Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Die Vorinstanz hat mit dem Erlass des Einreiseverbots demnach keinen neuen Standpunkt eingenommen, sondern nach Kenntnisnahme der entsprechenden Wegweisungsverfügung das offensichtlich Versäumte nachgeholt.
E. 6.2.6 Mit dem Erlass des Einreiseverbots über zwei Jahre nach rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz hat die Vorinstanz vorliegend weder gegen das Vertrauensschutzprinzip noch gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen. Ob sie bei ihrem Entscheid über die Verhängung eines Einreiseverbots das strafrechtliche Verhalten unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit angemessen gewürdigt hat, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 6.3 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer seinerseits erachtet ein siebenjähriges (bzw. seiner Auffassung nach unter Berücksichtigung des Zuwartens der Vorinstanz insgesamt neunjähriges) Einreiseverbot als unverhältnismässig und beruft sich darauf, dass die seit seiner Ausreise aus der Schweiz am 14. Januar 2016 verstrichene Zeit bei der Dauer der Fernhaltemassnahme zu berücksichtigen sei. Private Interessen, welche dem öffentlichen Fernhalteinteresse entgegenstünden, macht er in seinen Eingaben vor der Beschwerdeinstanz hingegen nicht explizit geltend. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz aufgrund der wiederholten Delinquenz, der betroffenen Rechtsgüter sowie einer angenommenen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot von sieben Jahren Dauer selbst in Beachtung der erkennbaren persönlichen Interessen als verhältnismässig. Dabei werde bereits berücksichtigt, dass das Einreiseverbot nicht zeitnah zur Ausreise aus der Schweiz verhängt wurde. Unter den gegebenen Umständen wäre im Zeitpunkt der Ausreise vielmehr ein neunjähriges Einreiseverbot angezeigt gewesen.
E. 6.5 Zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und der daraus resultierenden Integration ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und mit Ausnahme einer vierjährigen Landesabwesenheit während seiner Kindheit sein bisheriges Leben bis zu seiner erzwungenen Ausreise im Januar 2016 in der Schweiz verbrachte. Er durchlief hier seine schulische Ausbildung, absolvierte eine Berufslehre und war in der Folge zumindest zeitweise erwerbstätig. Sowohl seine Mutter wie auch seine drei Geschwister leben in der Schweiz. Dies alles ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu vermerken. Festzustellen ist zudem, dass er zwischenzeitlich mit einer in der Schweiz ansässigen Landsfrau verheiratet war, wobei diese Ehe im (...) 2012 wieder geschieden wurde und daraus keine Kinder hervorgingen. Andererseits erschliesst sich aus den Akten, dass der Vater sowie die Stiefmutter des Beschwerdeführers in der Türkei leben, wenn auch das Verhältnis zur Stiefmutter getrübt zu sein scheint. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz wohnhaften Familie geht aus den Akten nicht hervor. Beim Beschwerdeführer offenbarten sich sodann trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Integrationsdefizite. Zum einen bekundete er nach dem Gesagten während Jahren grosse Mühe mit der Respektierung der hiesigen Rechtsordnung. Zum anderen kam er seinen finanziellen Verpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nach und musste in der Vergangenheit betrieben werden.
E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das dem Einreiseverbot eigene besondere Kontrollregime den mit der Schweiz vielfach verbundenen Beschwerdeführer vergleichsweise empfindlich trifft. In Betrachtung aller relevanter Faktoren und im Rahmen einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen, aber auch in Berücksichtigung vergleichbarer Fälle, gelangt das Gericht trotzdem zum Schluss, dass das von der Vorinstanz bis zum 31. Januar 2025 befristete Einreiseverbot - gerechnet ab Verhängung der Verfügung dauert das Verbot sieben Jahre - eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt. Der Umstand, dass das Einreiseverbot nicht zeitnah zum Verlust der Niederlassungsbewilligung und zur Ausreise aus der Schweiz verhängt wurde, ohne dass in der Zwischenzeit Nachteiliges gegen den Beschwerdeführer bekannt geworden wäre, wurde dabei angemessen berücksichtigt.
E. 7 Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden und wird auch nicht gerügt. Eine solche Ausschreibung erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]), eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt ist.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das bis zum 13. Januar 2025 befristete Einreiseverbot im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2888/2018 Urteil vom 1. Februar 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Stefan Galligani, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde 1982 in der Schweiz geboren. Ab August 1986 hielt er sich zwischenzeitlich rund vier Jahre in der Türkei auf, bevor er am (...) 1990 im Rahmen des Familiennachzugs wieder zurück in die Schweiz gelangte und hier am (...) 1990 eine Niederlassungsbewilligung erhielt (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [kant.-act.] 3 ff.). B. Der Beschwerdeführer war bereits als Minderjähriger verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt geraten (kant-act. 10 ff.,17 ff.). Volljährig geworden, erwirkte er wegen wiederholter Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zwischen Februar 2001 und Dezember 2003 zunächst drei Bussen zwischen Fr. 60.- und Fr. 1'000.-. Mit Strafbefehl vom 21. April 2004 wurde er (ebenfalls wegen eines Delikts gegen das Strassenverkehrsgesetz) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt (kant.-act. 29, 30, 36 ff. und 42 f.). C. Aufgrund seines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens wurde der Beschwerdeführer am 21. Juni 2004 von der kantonalen Migrationsbehörde ausländerrechtlich verwarnt (kant.-act. 51 ff.). D. Am 27. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit einer Busse von Fr. 100.- sowie am 18. Mai 2005 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 300.- bzw. Umwandlungshaft bestraft (kant.-act. 57 und 127). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 2. September 2008 wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie Drohung, begangen am 29. Oktober 2006, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Gleichzeitig wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Juni 2009 das vorinstanzliche Urteil, gewährte dem Beschwerdeführer aber im Umfang von 24 Monaten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (kant.-act. 244 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 19. November 2009 ab (Urteil 6B_635/2009). E. Die kantonale Migrationsbehörde widerrief mit Verfügung vom 20. Juli 2010 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 19. August 2010 blieb erfolglos (Einspracheentscheid des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 1. März 2011). Mit Urteil vom 15. November 2012 hiess das damalige Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Abklärung der Frage, ob die notwendige (...) Behandlung in der Türkei sichergestellt sei, an das Migrationsamt zurück (kant.-act. 296 ff., 415 ff. und 499 ff.) F. Vom 19. Juli 2010 bis zum 14. Mai 2011 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug und bis zum 29. Januar 2015 in ambulanter Behandlung (kant.-act. 463 und 563 ff.). Die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._______ vom 29. Mai 2007 errichtete Erwachsenenschutzmassnahme wurde mit Entscheid der KESB vom 20. Februar 2015 ins revidierte Recht überführt und dem Beschwerdeführer eine Begleit- und Vermögensbeistandschaft zur Seite gestellt (kant.-act. 579). G. Am 2. November 2015 verfügte die kantonale Migrationsbehörde erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dieser reiste daraufhin am 14. Januar 2016 aus (kant.-act. 601 ff. und 620). H. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 gewährte die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend ein allfälliges Einreiseverbot, verzichtete in der Folge aber auf die Unterbreitung eines Verbotsantrags bei der Vorinstanz (kant.-act. 613 und 631 ff.). I. Am 20. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an die Vorinstanz und fragte an, ob gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass bislang kein Einreiseverbot verfügt worden sei, man angesichts seiner schwerwiegenden Straffälligkeit aber erwäge, ein solches zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde abermals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3 und 5). J. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Februar 2018 eine Stellungnahme ein mit dem Antrag, es sei gänzlich auf ein Einreiseverbot zu verzichten (SEM-act. 8). K. Mit Verfügung vom 11. April 2018 verhängte die Vorinstanz ein knapp siebenjähriges Einreiseverbot, gültig ab sofort bis zum 13. Januar 2025, und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 11). L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Begrenzung auf ein Jahr und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). M. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). N. Mit Replik vom 30. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 9). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im vorliegenden Urteil wird die neue Bezeichnung AIG verwendet. Auf die Teilrevision von Gesetz und Verordnung wird nur insoweit eingegangen, als die einschlägigen Bestimmungen Änderungen erfahren haben. 1.2 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.5 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Vorab ist die auf Replikebene erhobene formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Replik vom 30. August 2018, die Vorinstanz verweise im Rahmen ihrer Vernehmlassung zur Begründung des Einreiseverbots erstmals - nebst seiner Straffälligkeit - zusätzlich auf seine Sozialhilfebezüge und «Schuldenmacherei». Diese Vorwürfe seien neu und liessen den Schluss zu, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft bzw. unvollständig begründet gewesen, weshalb sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N. 17 ff. m.H.). 3.3 Die Vorinstanz stützte sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf die abgeurteilte Delinquenz des Beschwerdeführers. Sie verwies auf die von ihm über mehrere Jahre hinweg begangenen Straftaten, mit denen teilweise hochrangige Rechtsgüter verletzt worden seien und erläuterte, dass sie von einem Rückfallrisiko und einer anhaltenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Begründung enthielt damit die wesentlichen Überlegungen, welche zum Erlass der Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG führten. In ihrer Vernehmlassung schob die Vorinstanz zur Begründung einer weiterhin bestehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zusätzlich die Sozialhilfeabhängigkeit und die Schulden des Beschwerdeführers nach, ohne allerdings weiter darauf einzugehen. Diese Elemente - ein allfälliger Sozialhilfebezug oder bestehende Schulden - sind bei der Beurteilung einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zwar nicht relevant (vgl. nachfolgend E. 4.4). Soweit die Vorinstanz damit aber implizit einen Anwendungsfall von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG geltend macht und der Beschwerdeführer darin eine Verletzung der Begründungspflicht erkennen will, ist ihm entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist und den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E.2). Der Vorinstanz bleibt es daher unbenommen, während des hängigen Verfahrens zusätzliche Gründe für ein von ihr verhängtes Einreiseverbot nachzuschieben. Soweit die Eingabe der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne weitere Begründungselemente enthielt, war es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels möglich, sich dazu zu äussern (BVGE 2007/41 E. 2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist in der Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu erkennen; der Einwand des Beschwerdeführers ist daher als unbegründet zu erachten. 4. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über deren Vorliegen gestützt auf alle Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 5. 5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Demzufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer nicht gebunden. 5.2 Nach dem bereits Gesagten trat der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2001 wiederholt und in kurzen zeitlichen Abständen mehrheitlich wegen Verstössen im Bereich des Strassenverkehrsrechts strafrechtlich in Erscheinung. Im Jahr 2008 erwirkte er seine schwerwiegendste Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie Drohung. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte ihn deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- unter gleichzeitiger Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Auf Berufung hin gewährte ihm das Obergericht des Kantons Aargau im Umfang von 24 Monaten den bedingten Vollzug. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts lag der Verurteilung der folgende Sachverhalt zugrunde: Als Folge einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers und einer Bekannten, fand sich letztere zusammen mit weiteren Personen vor dem Haus des Beschwerdeführers ein, um ihn und seine Frau zur Rede zu stellen. Daraufhin behändigte der Beschwerdeführer ein Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von 23,5 cm aus der Wohnung seiner Mutter und begab sich zu der Gruppe vor dem Haus. Dort angekommen versetzte er zunächst zwei anwesenden Frauen einen Faustschlag und stach dann mit dem Messer auf das männliche Opfer ein. Dabei fügte er diesem von hinten einen rund 10 cm tiefen Stich in den Rücken zu, wobei für das Opfer bei leicht verändertem Stichkanal eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hätte. Das Obergericht des Kantons Aargau wertete das Tatverschulden des Beschwerdeführers als insgesamt schwer. Dieser habe skrupellos und in Geringschätzung menschlichen Lebens gehandelt. Weil er aufgrund seiner psychischen Erkrankung zum Tatzeitpunkt als teilweise schuldunfähig erachtet wurde, reduzierte das Obergericht die Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsentzug für einen schuldfähigen Täter auf 3 Jahre. Der teilbedingte Strafvollzug im Umfang von 24 Monaten wurde ihm gewährt, weil nach Auffassung der Strafrichter zwar «einige Zweifel an der Legalbewährung» bestanden, diese allerdings «keine eigentliche Schlechtprognose» rechtfertigten. 5.3 Mit seinem deliktischen Verhalten, dass seit 2001 zu zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen führte, hat der Beschwerdeführer wiederholt und teilweise erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf diese gesetzliche Grundlage war grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausging, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubte. Die schwerste vom Beschwerdeführer begangene Delinquenz betraf einen Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter besonders sensibel ist: Die versuchte vorsätzliche Tötung richtete sich als Gewaltdelikt gegen Leib und Leben als das höchste Rechtsgut überhaupt und gehört zudem zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt sind. 5.4 Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung erst mehr als zwei Jahre nach der erzwungenen Ausreise des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist deshalb, ob auch im Verfügungszeitpunkt noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden konnte. Eine relevante Gefährdung kann nicht schon deshalb verneint werden, weil das Einreiseverbot nicht zeitnah zur definitiven Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz erfolgte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich jedoch anführen, dass die Tatbegehung zum Verfügungszeitpunkt bereits über 11 Jahre zurücklag. Das Obergericht des Kantons Aargau äusserte zwar einige Zweifel an der Legalbewährung des Beschwerdeführers, schob den Vollzug von 24 Monaten seiner insgesamt dreijährigen Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren aber bedingt auf. Seit seiner letzten Straftat ist der Beschwerdeführer in der Schweiz weder strafrechtlich noch sonst wie nachteilig in Erscheinung getreten, und nachdem ihm die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig entzogen worden war, verliess er die Schweiz anstandslos und kehrte in sein Heimatland zurück. Dem eingereichten Auszug aus dem türkischen Strafregister kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch dort nicht straffällig wurde (SEM-act. 9/16). Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf erreichte Therapiefortschritte und den Umstand, dass die Gründe für sein ursprüngliches Fehlverhalten - insbesondere seine (...) - unter Kontrolle seien. Einerseits zeichneten sowohl der Therapieverlaufsbericht vom 11. Dezember 2014 wie auch die Aussagen seines Beistands vom 4. Februar 2015 das Bild eines stabilen Menschen. Andererseits befinde er sich gemäss ärztlichem Gutachten vom 19. Januar 2018 (vgl. SEM-act. 8/15) auch in der Türkei weiterhin in regelmässiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Vor diesem Hintergrund stellt der Beschwerdeführer nicht nur die Existenz einer schwerwiegenden, sondern einer Gefahr überhaupt in Abrede. 5.5 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Auch dem Wohlverhalten während des eng überwachten und betreuten Strafvollzugsalltags und der Gewährung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug kommt im ausländerrechtlichen Administrativverfahren aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Ausländerrechts keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2. m.H.). Entscheidend ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdeführer befand sich nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Mai 2011 noch bis im Januar 2015 in einer ambulanten Massnahme. Zudem stand er unter dem Druck der vierjährigen Probezeit und - parallel dazu - des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens, was ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegte (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.5. m.H.). Die Zeit, welche der Betroffene im Massnahmenvollzug verbracht hat, kann mit anderen Worten nicht als Basis für die Beurteilung einer Rückfallgefahr dienen. Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass die seit seiner Haftentlassung bzw. seit der Aufhebung der angeordneten Massnahme vergangenen Jahre, in denen sich der Beschwerdeführer, soweit bekannt, (auch im Ausland) wohlverhielt, angesichts der Schwere seines strafrechtlichen Verhaltens zu kurz bemessen sind, als dass sie die vormals gegebene qualifizierte Gefährdungslage entscheidend relativieren könnten. 5.6 Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beim Beschwerdeführer von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausging. Sie war folglich an die Regelmaximaldauer von fünf Jahren nicht gebunden. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer erblickt im Verhalten der Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, namentlich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Vorinstanz habe nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom 2. November 2015 und seiner Ausreise im Januar 2016 auf die Anordnung eines Einreiseverbots verzichtet. Obwohl sie Kenntnis von der Wegweisungsverfügung vom 2. November 2015 gehabt habe, sei sie erst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters aktiv geworden und habe das Einreiseverbot verfügt. Dieses Vorgehen sei widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. 6.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) umfasst als Verfassungsprinzip das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Er verbietet sowohl Behörden wie auch Privaten, sich widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten und fordert einen loyalen und vertrauenswürdigen Umgang im Rechtsverkehr (vgl. statt vieler BGE 137 V 394 E. 7.1 sowie BVGE 2015/36 E. 2.9.1 f. m.H.). Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt, den sie ausdrücklich oder konkludent in vertrauenswürdiger Weise gegenüber einer anderen Partei eingenommen hat, ohne sachlichen Grund wechselt (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 206, 209; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). 6.2.2 Als Grundrecht schlägt sich der Grundsatz von Treu und Glauben zudem im Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) nieder (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1). Dieser verleiht Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten, d.h. objektiv begründeten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes behördliches Verhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2712/2016 vom 25. August 2017 E. 4.4 m.H.; Christoph Rohner, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 9 N 39 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 624 ff., 712 ff.; auch zum Folgenden). Auf den Grundsatz von Treu und Glauben können sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich berufen. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, d.h. ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Private berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 129 I 161 E. 4.1). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den Vertrauensschutz wie auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 624 ff. sowie Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 7.3.1). 6.2.3 Blosse Untätigkeit einer Behörde vermag in aller Regel keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen (BGE 132 II 21 E. 8.1 m.H.). Ob die Behörde infolge Untätigkeit ausnahmsweise einen solchen geschaffen hat, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob ihr Stillschweigen bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, beim Betroffenen eine entsprechende Erwartung zu wecken (BGE 132 II 21 E. 2.2; zum Ganzen Urteil 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4). Insbesondere wenn ein grosser Interpretations- oder Ermessensspielraum besteht, kann die Passivität einer Behörde in einem individualisierten Vertrauensverhältnis berechtigte Erwartungen wecken, zu denen sich die Behörde anschliessend nicht in Widerspruch setzen darf (Gächter, a.a.O., S. 209 f.). 6.2.4 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 auf Anfrage hin schriftlich mit, dass mangels Unterbreitung des Dossiers durch die kantonale Migrationsbehörde bisher kein Einreiseverbot gegen ihn verfügt worden sei. Angesichts seiner schwerwiegenden Straffälligkeit sei der Erlass eines Einreiseverbots aber in Erwägung zu ziehen. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer wiederum ist der Auffassung, die Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung vom 2. November 2015 sei der Vorinstanz in Kopie zugestellt worden und habe dieser folglich bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Weil der Vorinstanz die genannte Verfügung bekannt gewesen sei, erscheine der späte Erlass eines Einreiseverbots widersprüchlich. 6.2.5 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz im Verteiler der Wegweisungsverfügung vom 2. November 2015 aufgeführt war. Gemäss den vorinstanzlichen Akten übermittelte das kantonale Migrationsamt die in Zusammenhang mit einem allfälligen Einreiseverbot stehenden Akten der Vorinstanz im Januar 2017 auf elektronischem Weg, indem sie das entsprechende Dossier in die Datenbank der Vorinstanz (ZEMIS) einpflegte. Gleichzeitig verzichtete die kantonale Behörde allerdings auf die Unterbreitung eines Antrags auf Erlass eines Einreiseverbots, weshalb es die Vorinstanz versäumte, dies zu prüfen. Im Zeitpunkt der Nachfrage des Beschwerdeführers im Dezember 2017 stellte die Vorinstanz ihr Versäumnis fest und gewährte dem Beschwerdeführer umgehend rechtliches Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Die Vorinstanz hat mit dem Erlass des Einreiseverbots demnach keinen neuen Standpunkt eingenommen, sondern nach Kenntnisnahme der entsprechenden Wegweisungsverfügung das offensichtlich Versäumte nachgeholt. 6.2.6 Mit dem Erlass des Einreiseverbots über zwei Jahre nach rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz hat die Vorinstanz vorliegend weder gegen das Vertrauensschutzprinzip noch gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen. Ob sie bei ihrem Entscheid über die Verhängung eines Einreiseverbots das strafrechtliche Verhalten unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit angemessen gewürdigt hat, ist nachfolgend zu prüfen. 6.3 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. 6.4 Der Beschwerdeführer seinerseits erachtet ein siebenjähriges (bzw. seiner Auffassung nach unter Berücksichtigung des Zuwartens der Vorinstanz insgesamt neunjähriges) Einreiseverbot als unverhältnismässig und beruft sich darauf, dass die seit seiner Ausreise aus der Schweiz am 14. Januar 2016 verstrichene Zeit bei der Dauer der Fernhaltemassnahme zu berücksichtigen sei. Private Interessen, welche dem öffentlichen Fernhalteinteresse entgegenstünden, macht er in seinen Eingaben vor der Beschwerdeinstanz hingegen nicht explizit geltend. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz aufgrund der wiederholten Delinquenz, der betroffenen Rechtsgüter sowie einer angenommenen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot von sieben Jahren Dauer selbst in Beachtung der erkennbaren persönlichen Interessen als verhältnismässig. Dabei werde bereits berücksichtigt, dass das Einreiseverbot nicht zeitnah zur Ausreise aus der Schweiz verhängt wurde. Unter den gegebenen Umständen wäre im Zeitpunkt der Ausreise vielmehr ein neunjähriges Einreiseverbot angezeigt gewesen. 6.5 Zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und der daraus resultierenden Integration ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und mit Ausnahme einer vierjährigen Landesabwesenheit während seiner Kindheit sein bisheriges Leben bis zu seiner erzwungenen Ausreise im Januar 2016 in der Schweiz verbrachte. Er durchlief hier seine schulische Ausbildung, absolvierte eine Berufslehre und war in der Folge zumindest zeitweise erwerbstätig. Sowohl seine Mutter wie auch seine drei Geschwister leben in der Schweiz. Dies alles ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu vermerken. Festzustellen ist zudem, dass er zwischenzeitlich mit einer in der Schweiz ansässigen Landsfrau verheiratet war, wobei diese Ehe im (...) 2012 wieder geschieden wurde und daraus keine Kinder hervorgingen. Andererseits erschliesst sich aus den Akten, dass der Vater sowie die Stiefmutter des Beschwerdeführers in der Türkei leben, wenn auch das Verhältnis zur Stiefmutter getrübt zu sein scheint. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz wohnhaften Familie geht aus den Akten nicht hervor. Beim Beschwerdeführer offenbarten sich sodann trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Integrationsdefizite. Zum einen bekundete er nach dem Gesagten während Jahren grosse Mühe mit der Respektierung der hiesigen Rechtsordnung. Zum anderen kam er seinen finanziellen Verpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nach und musste in der Vergangenheit betrieben werden. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das dem Einreiseverbot eigene besondere Kontrollregime den mit der Schweiz vielfach verbundenen Beschwerdeführer vergleichsweise empfindlich trifft. In Betrachtung aller relevanter Faktoren und im Rahmen einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen, aber auch in Berücksichtigung vergleichbarer Fälle, gelangt das Gericht trotzdem zum Schluss, dass das von der Vorinstanz bis zum 31. Januar 2025 befristete Einreiseverbot - gerechnet ab Verhängung der Verfügung dauert das Verbot sieben Jahre - eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt. Der Umstand, dass das Einreiseverbot nicht zeitnah zum Verlust der Niederlassungsbewilligung und zur Ausreise aus der Schweiz verhängt wurde, ohne dass in der Zwischenzeit Nachteiliges gegen den Beschwerdeführer bekannt geworden wäre, wurde dabei angemessen berücksichtigt.
7. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden und wird auch nicht gerügt. Eine solche Ausschreibung erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]), eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt ist.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das bis zum 13. Januar 2025 befristete Einreiseverbot im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- die Migrationsbehörde des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand: