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F-5568/2022

F-5568/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-04 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der nordmazedonische Beschwerdeführer 1 A._______ (geboren [...]) reiste 1994 in die Schweiz ein. Im Jahr 1999 heiratete er die niederlassungsberechtigte C._______ (Staatsangehörige von [...]; geboren [...]). Aus dieser Ehe entstanden drei gemeinsame Kinder, darunter der Beschwerdeführer 2 B._______ (geboren [...]), der Schweizer Bürger ist. B. Aufgrund der Verübung verschiedener Strafdelikte widerrief die Stadt U._______ (BE) mit Verfügung vom 12. April 2016 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung wurde nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel vom Bundesgericht mit Urteil 2C_338/2018 vom 23. August 2018 bestätigt. C. Am 1. Oktober 2018 sprach die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ein ab dem 27. Oktober 2018 bis zum 26. Oktober 2026 gültiges Einreiseverbot aus, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 beantragte die schweizerische Staatsangehörige D._______ (geboren [...]) und Schwester des Beschwerdeführers 1 eine Suspendierung des Einreiseverbots des Letztgenannten für die Teilnahme an ihren Hochzeitsfeierlichkeiten. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2021 abgelehnt. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 reichte sie ein gleichlautendes Gesuch ein, das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 abermals abgelehnt wurde. E. Am 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer 2 ein Gesuch um Suspendierung des Einreiseverbots zugunsten des Beschwerdeführers 1 ein, damit dieser an seiner für den 15. November 2022 geplanten Verlobungsfeier beiwohnen könne. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 1. November 2022 abgelehnt (eröffnet am 3. November 2022). F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Einreiseverbot des Beschwerdeführers 1 sei für die Teilnahme an der Verlobungsfeier des Beschwerdeführers 2 während einer Woche zu suspendieren. Mit der Feier werde zugewartet, bis im vorliegenden Verfahren ein Entscheid gefällt werde. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz für die Festsetzung eines konkreten Termins sowie der Dauer der Suspension zurückzuweisen. G. Die Vorinstanz liess die ihr mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2022 angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme unbenutzt verstreichen. H. Das Verfahren wurde vom unterzeichnenden Richter aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspendierung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1).

E. 3.1 Die Vorinstanz kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausserkraftsetzen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 Stand 1. März 2023, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 21.06.2023 [Weisungen AIG], S. 237).

E. 3.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1).

E. 3.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreise-verbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.).

E. 3.4 Zu berücksichtigen ist das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil F-6707/2019 E. 5.4 m.H.). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen (Urteil F-6707/2019 E. 3).

E. 3.5 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sind - je nach Konstellation - in der Interessenabwägung insbesondere die Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK sowie die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen (statt vieler: Urteile des BVGer F-5034/2018 vom 1. November 2018 E. 5.1; F-7081/2016 vom 5. Oktober 2018 E. 8.2; C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4; je m.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig. So wurde er unter anderem vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. Juli 2014 (nach Abweisung der Beschwerde beim Bundesgericht mit Urteil 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 rechtskräftig geworden) wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das BetmG (SR 812.121), bandenmässig und gewerbsmässig begangenen Diebstahls, Versuchs und Gehilfenschaft dazu, mehrfach begangener Sachbeschädigung, mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das AIG zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. Daneben verübte er zahlreiche Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01); von August 2006 bis Juli 2016 sind diesbezüglich rund 40 Strafmandate bzw. Strafbefehle aktenkundig (vgl. SEM-Akten, S. 84). Zudem verzeichnet er zahlreiche offene Betreibungen und Verlustscheine im Betrag von über Fr. 100'000.- sowie wurden ihm Sozialhilfeleistungen von Fr. 202'946.- ausbezahlt. Infolge dieser Tatsachen erliess die Vorinstanz das Einreiseverbot in Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 AIG. Demnach ist das Überschreiten der fünfjährigen Regelhöchstdauer von Einreiseverboten gerechtfertigt.

E. 4.2 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass bei einem unter Anwendung von Art. 67 Abs. 3 AIG erlassenen Einreiseverbot ein erhebliches Interesse an einer zumindest während einer gewissen Zeit möglichst uneingeschränkten Wirksamkeit der angeordneten Fernhaltemassnahme abzuleiten sei. Darüber hinaus sei bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 145 E. 2.5; statt vieler: Urteil des BVGer F-867/2018 vom 16. November 2020 E. 8.2). Unter Verweis auf das gleiche Urteil des Bundesgerichts (BGE 139 I 31) entgegnen die Beschwerdeführenden, dass die Widerhandlung des Beschwerdeführers 1 gegen das BetmG keine Katalogtat darstelle (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), woraus im Sinne der erwähnten Rechtsprechung kein erhebliches Fernhalteinteresse abgeleitet werden könne. Letzteres gelte auch für den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer 1 verübten Straftaten gegen Vermögensinteressen und nicht gegen höherwertige Rechtsgüter gerichtet gewesen seien.

E. 4.3 Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist auf die vorliegend zu behandelnde Rechtsfrage hinzuweisen, nämlich die Zulässigkeit einer Fernhaltemassnahme resp. deren Suspension. Das angerufene Urteil prüft im Lichte des von Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen (vgl. BGE 139 I 31, E. 2.3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine schwerwiegende Gefahr auch aus der mehrfachen Begehung von Delikten unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme ihrer Schwere ergeben. Strafdelikte können somit einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2, je m.H.). Angesichts des langen Deliktkatalogs des Beschwerdeführers 1 mit zunehmendem Schweregrad, einschliesslich der offenen Betreibungen und Verlustscheine und der vormaligen Sozialabhängigkeit, ist indes durch ihn eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zweifellos gegeben. Davon ist ein erhebliches Fernhalteinteresse abzuleiten.

E. 4.4 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Straffreiheit seit der probeweisen vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus dem Strafvollzug im Februar 2017 sowie der den Akten zu entnehmende leere Strafregisterauszug der Republik Nordmazedonien vom 9. Mai 2022 (BVGer-act. 1, Rz. 12; SEM-act., S. 121 ff., 172) vermögen die Annahme eines erheblichen Fernhalteinteresses nicht zu erschüttern. Das generalpräventive Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 ist ebenfalls zu berücksichtigen. Somit kommt einer allfälligen Legalprognose nicht die Bedeutung zu, welche die Beschwerdeführenden ihr zumessen möchten. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 von einem Wohlverhalten ausgegangen wird, erweist sich der Zeitraum seiner Straffreiheit verglichen mit der schweren Delinquenz immer noch als zu kurz, um annehmen zu können, er werde sich künftig an die geltende Rechtsordnung halten (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4; Urteil des BVGer F-2888/2018 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; Urteil F-617/2016 E. 3.5; Urteil F-7081/2016 E. 5.8). Das undatierte und am 17. Mai 2022 übersetzte Arbeitszeugnis, wonach der Beschwerdeführer 1 seit Dezember 2019 in Nordmazedonien einer Beschäftigung als (...) nachgeht, vermag an dieser Einsicht ebenfalls nichts zu ändern (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 12; SEM-act., S. 173). Schliesslich ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich an der Feststellung eines erheblichen Fernhalteinteresses seit der Suspensionsgesuche der Schwester des Beschwerdeführers von Juli und Oktober 2021 zur Teilnahme an ihren Hochzeitsfeierlichkeiten grundsätzlich etwas geändert habe sollte.

E. 5.1 Den vorstehend erläuterten gewichtigen Interessen zur Verweigerung einer vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots sind die gegenteiligen privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Sie machen diesbezüglich geltend, sie hätten nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Ausübung ihres Familienlebens. Zwar ist der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers 1 zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und den gemeinsamen Kindern von besonderer Bedeutung. Das Wohl der Kinder ist denn auch vorrangig zu berücksichtigen (BVGE 2013/4 E. 7.4.4). Weder verschaffen aber die aus der KRK abgeleiteten Rechte einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Einreise (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-2213/2018 vom 1. Februar 2021 E. 7.2.3), noch gilt das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK absolut (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.3).

E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf das Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 (E. 7.2.2) vorbringen, bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern seien regelmässige Suspendierungen bereits im ersten Jahr des laufenden Einreiseverbots geboten, sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass der Entscheid über eine zeitweise Suspension eines Einreiseverbots stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall voraussetzt (siehe oben E. 3.2, 3.3). Den Umstand berücksichtigend, dass die Gesamtdauer des vorliegend ausgesprochenen Einreiseverbots von acht Jahren bereits um etwas mehr als die Hälfte überschritten ist und auch aufgrund der über diese Dauer hinausgehende nachgewiesene Strafffreiheit des Beschwerdeführers 1, ist die Gewährung einer kurzfristigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots ernsthaft zu prüfen. Das erhebliche öffentliche Interesse an einer Fernhaltung kann vorliegend durch die privaten Interessen aber nicht aufgewogen werden.

E. 5.3 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten persönlichen Interessen sind in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Zunächst gilt festzustellen, dass die Familie den Beschwerdeführer 1 nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen. So wurden bei der Durchsuchung der Familienwohnung im Jahr 2009 in Anwesenheit der Ehefrau im Gefrierschrank und hinter der Sofa-Lehne Geldbeträge in der Höhe von Fr. 5812.- und EUR 371.- sichergestellt (vgl. SEM-act., S. 12). Es ist somit davon auszugehen, die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei sich seines strafbaren Verhaltens und der damit einhergehenden Konsequenzen bewusst gewesen. Schliesslich hält der Beschwerdeführer 2 in seinem Gesuch fest, es handle sich bei der geplanten Verlobungsfeier um eine kleine Feier im Kreis der Familie (vgl. SEM-act., S. 175). Die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich um eine Feier handle, die das ganze Umfeld beider Verlobten umfasse (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 16), erscheint somit als unglaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Feier grundsätzlich auch ausserhalb der Schweiz stattfinden könnte. Dies umso mehr, als dafür kein fixer, definitiver Termin vorgesehen ist (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 2). Auch hat das Bundesgericht in Bezug auf die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf den Lebensmittelpunkt der Familie festgehalten, dieser könne nach Nordmazedonien verlegt werden (vgl. Urteil 2C_338/2018 E. 2.4).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers 1 momentan noch von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, so dass das erhebliches Fernhalteinteresse fortbesteht. Der an sich legitime Wunsch nach Teilnahme an der Verlobungsfeier seines Sohnes im engen Kreis der Familie erscheint nicht als besonders gewichtiger Grund, welcher eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermag. Eine wertende Gewichtung der involvierten Interessen ergibt somit, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 12. Oktober 2022 um Suspendierung des Einreiseverbots zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung hält den bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen stand und ist zu schützen. Damit entfällt auch der Eventualantrag einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung eines konkreten Termins und für die Bestimmung der Dauer der Suspension. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5568/2022 Urteil vom 4. Juli 2023 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch Yves Streit, Rechtsanwalt, Advokatur Zoryan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Suspension); Verfügung des SEM vom 1. November 2022. Sachverhalt: A. Der nordmazedonische Beschwerdeführer 1 A._______ (geboren [...]) reiste 1994 in die Schweiz ein. Im Jahr 1999 heiratete er die niederlassungsberechtigte C._______ (Staatsangehörige von [...]; geboren [...]). Aus dieser Ehe entstanden drei gemeinsame Kinder, darunter der Beschwerdeführer 2 B._______ (geboren [...]), der Schweizer Bürger ist. B. Aufgrund der Verübung verschiedener Strafdelikte widerrief die Stadt U._______ (BE) mit Verfügung vom 12. April 2016 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung wurde nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel vom Bundesgericht mit Urteil 2C_338/2018 vom 23. August 2018 bestätigt. C. Am 1. Oktober 2018 sprach die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ein ab dem 27. Oktober 2018 bis zum 26. Oktober 2026 gültiges Einreiseverbot aus, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 beantragte die schweizerische Staatsangehörige D._______ (geboren [...]) und Schwester des Beschwerdeführers 1 eine Suspendierung des Einreiseverbots des Letztgenannten für die Teilnahme an ihren Hochzeitsfeierlichkeiten. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2021 abgelehnt. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 reichte sie ein gleichlautendes Gesuch ein, das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 abermals abgelehnt wurde. E. Am 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer 2 ein Gesuch um Suspendierung des Einreiseverbots zugunsten des Beschwerdeführers 1 ein, damit dieser an seiner für den 15. November 2022 geplanten Verlobungsfeier beiwohnen könne. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 1. November 2022 abgelehnt (eröffnet am 3. November 2022). F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Einreiseverbot des Beschwerdeführers 1 sei für die Teilnahme an der Verlobungsfeier des Beschwerdeführers 2 während einer Woche zu suspendieren. Mit der Feier werde zugewartet, bis im vorliegenden Verfahren ein Entscheid gefällt werde. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz für die Festsetzung eines konkreten Termins sowie der Dauer der Suspension zurückzuweisen. G. Die Vorinstanz liess die ihr mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2022 angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme unbenutzt verstreichen. H. Das Verfahren wurde vom unterzeichnenden Richter aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspendierung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausserkraftsetzen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 Stand 1. März 2023, Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 21.06.2023 [Weisungen AIG], S. 237). 3.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1). 3.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreise-verbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.). 3.4 Zu berücksichtigen ist das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil F-6707/2019 E. 5.4 m.H.). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen (Urteil F-6707/2019 E. 3). 3.5 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sind - je nach Konstellation - in der Interessenabwägung insbesondere die Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK sowie die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen (statt vieler: Urteile des BVGer F-5034/2018 vom 1. November 2018 E. 5.1; F-7081/2016 vom 5. Oktober 2018 E. 8.2; C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4; je m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig. So wurde er unter anderem vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. Juli 2014 (nach Abweisung der Beschwerde beim Bundesgericht mit Urteil 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 rechtskräftig geworden) wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das BetmG (SR 812.121), bandenmässig und gewerbsmässig begangenen Diebstahls, Versuchs und Gehilfenschaft dazu, mehrfach begangener Sachbeschädigung, mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das AIG zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. Daneben verübte er zahlreiche Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01); von August 2006 bis Juli 2016 sind diesbezüglich rund 40 Strafmandate bzw. Strafbefehle aktenkundig (vgl. SEM-Akten, S. 84). Zudem verzeichnet er zahlreiche offene Betreibungen und Verlustscheine im Betrag von über Fr. 100'000.- sowie wurden ihm Sozialhilfeleistungen von Fr. 202'946.- ausbezahlt. Infolge dieser Tatsachen erliess die Vorinstanz das Einreiseverbot in Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 AIG. Demnach ist das Überschreiten der fünfjährigen Regelhöchstdauer von Einreiseverboten gerechtfertigt. 4.2 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass bei einem unter Anwendung von Art. 67 Abs. 3 AIG erlassenen Einreiseverbot ein erhebliches Interesse an einer zumindest während einer gewissen Zeit möglichst uneingeschränkten Wirksamkeit der angeordneten Fernhaltemassnahme abzuleiten sei. Darüber hinaus sei bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 145 E. 2.5; statt vieler: Urteil des BVGer F-867/2018 vom 16. November 2020 E. 8.2). Unter Verweis auf das gleiche Urteil des Bundesgerichts (BGE 139 I 31) entgegnen die Beschwerdeführenden, dass die Widerhandlung des Beschwerdeführers 1 gegen das BetmG keine Katalogtat darstelle (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), woraus im Sinne der erwähnten Rechtsprechung kein erhebliches Fernhalteinteresse abgeleitet werden könne. Letzteres gelte auch für den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer 1 verübten Straftaten gegen Vermögensinteressen und nicht gegen höherwertige Rechtsgüter gerichtet gewesen seien. 4.3 Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist auf die vorliegend zu behandelnde Rechtsfrage hinzuweisen, nämlich die Zulässigkeit einer Fernhaltemassnahme resp. deren Suspension. Das angerufene Urteil prüft im Lichte des von Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen (vgl. BGE 139 I 31, E. 2.3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine schwerwiegende Gefahr auch aus der mehrfachen Begehung von Delikten unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme ihrer Schwere ergeben. Strafdelikte können somit einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2, je m.H.). Angesichts des langen Deliktkatalogs des Beschwerdeführers 1 mit zunehmendem Schweregrad, einschliesslich der offenen Betreibungen und Verlustscheine und der vormaligen Sozialabhängigkeit, ist indes durch ihn eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zweifellos gegeben. Davon ist ein erhebliches Fernhalteinteresse abzuleiten. 4.4 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Straffreiheit seit der probeweisen vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus dem Strafvollzug im Februar 2017 sowie der den Akten zu entnehmende leere Strafregisterauszug der Republik Nordmazedonien vom 9. Mai 2022 (BVGer-act. 1, Rz. 12; SEM-act., S. 121 ff., 172) vermögen die Annahme eines erheblichen Fernhalteinteresses nicht zu erschüttern. Das generalpräventive Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 ist ebenfalls zu berücksichtigen. Somit kommt einer allfälligen Legalprognose nicht die Bedeutung zu, welche die Beschwerdeführenden ihr zumessen möchten. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 von einem Wohlverhalten ausgegangen wird, erweist sich der Zeitraum seiner Straffreiheit verglichen mit der schweren Delinquenz immer noch als zu kurz, um annehmen zu können, er werde sich künftig an die geltende Rechtsordnung halten (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4; Urteil des BVGer F-2888/2018 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; Urteil F-617/2016 E. 3.5; Urteil F-7081/2016 E. 5.8). Das undatierte und am 17. Mai 2022 übersetzte Arbeitszeugnis, wonach der Beschwerdeführer 1 seit Dezember 2019 in Nordmazedonien einer Beschäftigung als (...) nachgeht, vermag an dieser Einsicht ebenfalls nichts zu ändern (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 12; SEM-act., S. 173). Schliesslich ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich an der Feststellung eines erheblichen Fernhalteinteresses seit der Suspensionsgesuche der Schwester des Beschwerdeführers von Juli und Oktober 2021 zur Teilnahme an ihren Hochzeitsfeierlichkeiten grundsätzlich etwas geändert habe sollte. 5. 5.1 Den vorstehend erläuterten gewichtigen Interessen zur Verweigerung einer vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots sind die gegenteiligen privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Sie machen diesbezüglich geltend, sie hätten nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Ausübung ihres Familienlebens. Zwar ist der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers 1 zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und den gemeinsamen Kindern von besonderer Bedeutung. Das Wohl der Kinder ist denn auch vorrangig zu berücksichtigen (BVGE 2013/4 E. 7.4.4). Weder verschaffen aber die aus der KRK abgeleiteten Rechte einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Einreise (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-2213/2018 vom 1. Februar 2021 E. 7.2.3), noch gilt das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK absolut (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.3). 5.2 Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf das Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 (E. 7.2.2) vorbringen, bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern seien regelmässige Suspendierungen bereits im ersten Jahr des laufenden Einreiseverbots geboten, sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass der Entscheid über eine zeitweise Suspension eines Einreiseverbots stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall voraussetzt (siehe oben E. 3.2, 3.3). Den Umstand berücksichtigend, dass die Gesamtdauer des vorliegend ausgesprochenen Einreiseverbots von acht Jahren bereits um etwas mehr als die Hälfte überschritten ist und auch aufgrund der über diese Dauer hinausgehende nachgewiesene Strafffreiheit des Beschwerdeführers 1, ist die Gewährung einer kurzfristigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots ernsthaft zu prüfen. Das erhebliche öffentliche Interesse an einer Fernhaltung kann vorliegend durch die privaten Interessen aber nicht aufgewogen werden. 5.3 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten persönlichen Interessen sind in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Zunächst gilt festzustellen, dass die Familie den Beschwerdeführer 1 nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen. So wurden bei der Durchsuchung der Familienwohnung im Jahr 2009 in Anwesenheit der Ehefrau im Gefrierschrank und hinter der Sofa-Lehne Geldbeträge in der Höhe von Fr. 5812.- und EUR 371.- sichergestellt (vgl. SEM-act., S. 12). Es ist somit davon auszugehen, die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei sich seines strafbaren Verhaltens und der damit einhergehenden Konsequenzen bewusst gewesen. Schliesslich hält der Beschwerdeführer 2 in seinem Gesuch fest, es handle sich bei der geplanten Verlobungsfeier um eine kleine Feier im Kreis der Familie (vgl. SEM-act., S. 175). Die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich um eine Feier handle, die das ganze Umfeld beider Verlobten umfasse (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 16), erscheint somit als unglaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Feier grundsätzlich auch ausserhalb der Schweiz stattfinden könnte. Dies umso mehr, als dafür kein fixer, definitiver Termin vorgesehen ist (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 2). Auch hat das Bundesgericht in Bezug auf die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf den Lebensmittelpunkt der Familie festgehalten, dieser könne nach Nordmazedonien verlegt werden (vgl. Urteil 2C_338/2018 E. 2.4).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers 1 momentan noch von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, so dass das erhebliches Fernhalteinteresse fortbesteht. Der an sich legitime Wunsch nach Teilnahme an der Verlobungsfeier seines Sohnes im engen Kreis der Familie erscheint nicht als besonders gewichtiger Grund, welcher eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermag. Eine wertende Gewichtung der involvierten Interessen ergibt somit, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 12. Oktober 2022 um Suspendierung des Einreiseverbots zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung hält den bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen stand und ist zu schützen. Damit entfällt auch der Eventualantrag einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung eines konkreten Termins und für die Bestimmung der Dauer der Suspension. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: