Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde […] in der Schweiz geboren und war im Besitz einer Niederlassungsbewilli- gung. Am […] 2016 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. […]). Das Paar hat mittlerweile zwei Töchter (geb. […] und […]). B. Mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung (mehrfache Begehung), sexuel- ler Nötigung (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 18/159 f.). C. In der Folge widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfol- gend: Amt für Migration) mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 die Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn bei Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Diese Verfügung wurde nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel vom Bundesgericht mit Urteil 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 bestätigt. D. Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, Entführung, Nötigung und Gehilfen- schaft zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (SEM act. 18/158). E. Am 15. Dezember 2020 sprach die Vorinstanz gegenüber dem Beschwer- deführer ein ab dem 18. Dezember 2020 bis zum 17. Dezember 2029 gül- tiges Einreiseverbot aus, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweige- rung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen gerichtete Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-192/2021 vom
4. August 2021 ab (SEM act. 7/103 ff.). F. Am 18. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem
F-7922/2024 Seite 3 Strafvollzug entlassen und am folgenden Tag kontrolliert in sein Heimatland zurückgeführt (SEM act. 4/61). G. Mit Eingabe vom 30. August 2021 beantragte die Ehefrau des Beschwer- deführers beim SEM die Suspendierung des Einreiseverbots. Grund dafür war die Geburt der zweiten Tochter des Ehepaares (SEM act. 9/127). Die- ses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2021 abgelehnt (SEM act. 10/129). Ein erneutes Gesuch der Ehefrau um Suspendierung des Einreiseverbots vom 17. November 2023 (Gründe: ge- meinsames Verbringen der Weihnachtsferien; Geburtstag der älteren Toch- ter) wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2023 aber- mals abgelehnt (SEM act. 11/132; 12/134). H. Am 28. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Sus- pendierung des Einreiseverbots vom 23. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 ein, um seine familiären Beziehungen, insbesondere zu seinen min- derjährigen Kindern, pflegen zu können (SEM act. 15/150 ff.). I. Nach dem Einholen einer Stellungnahme des Amts für Migration teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2024 mit, dass das Gesuch um Suspendierung des Einreiseverbots vom 28. Oktober 2024 abzuweisen sei (SEM act. 17/156; 19/161 f.). J. Nachdem der Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe vom 19. November 2024 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte, wies dieses das Gesuch um Suspendierung mit Verfügung vom 26. November 2024 ab (SEM act. 20/165; 22/167 ff.). K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittelein- gabe vom 17. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Suspension des bestehenden Einreiseverbots für die Dauer von 14 Tagen sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Suspension auf den nächstmöglichen Termin vorzunehmen; eventuali- ter sei das Suspensionsgesuch zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
F-7922/2024 Seite 4 L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 11. März 2025 (BVGer act. 8).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspendierung eines Einreisever- bots im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2024 erging gestützt auf das Gesuch des Beschwerdeführers, das Einreiseverbot zwecks Pflege seiner familiären Beziehungen vom 23. Dezember 2024 bis zum
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
F-7922/2024 Seite 5 Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, worüber es grundsätzlich vorab zu befinden gilt. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, sondern lapidar festgehalten, dass eine Suspension des verfügten Einrei- severbots «zurzeit noch verfrüht» wäre und den «Zweck der Fernhalte- massnahme aushöhlen» würde. Dies sei die gleichlautende Standardant- wort, welche das SEM bereits in den zwei Suspensionsgesuchen 2021 und 2023 vorgebracht habe. Es habe sich insbesondere nicht mit den vom Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau vorgebrachten Gründen auseinander- gesetzt, weswegen ein Besuch in der Schweiz notwendig sei (finanzielle und organisatorische Gründe sowie Zeitablauf seit der dem Einreiseverbot zugrunde liegenden Straftaten). Auch berücksichtige das SEM nicht, dass seit der Anordnung des Einreiseverbots vier Jahre vergangen seien. Die pauschale Begründung ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers wiege umso schwerer, als die Vorinstanz von ihrer eigenen Praxis hinsichtlich Suspension von Einreiseverboten abweiche. Gemäss dieser sei die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen. Auch lasse das SEM die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie in der Lehre anerkannte Praxis ausser Acht, wonach bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern regelmässige Suspensionen des Einreisever- bots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein könnten. Suspensionsgesu- che seien deshalb bereits im ersten Jahr des laufenden Verbots zu prüfen. Demzufolge sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.; Replik Ziff. 1). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfahrensrechtlicher Garan- tien. Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betrof- fenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches ihr einen
F-7922/2024 Seite 6 Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert. Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrach- ten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). In einer engen Verbindung zur Prü- fungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Zwar beinhaltet die Begründung der angefochtenen Verfügung na- mentlich mit Blick auf die Interessenabwägung auch implizite Aspekte. Diese lässt aber ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Vorinstanz dabei auch die vom Beschwerdeführer im Suspensionsgesuch geltend gemach- ten privaten Gründe zur Kenntnis nahm und in ihrer Entscheidfindung be- rücksichtigte. In diesem Sinne führte das SEM in seiner Verfügung vom
26. November 2024 die im Suspensionsgesuch genannten Gründe aus- drücklich auf und verwies insbesondere auf den Umstand, dass die ältere Tochter des Beschwerdeführers unter der Situation leide, ihren Vater nicht zu sehen und beide Kinder häufig nach dem Vater fragten. Ebenso wurde erwähnt, dass die Ehefrau aus finanziellen Gründen nicht nach Nordmaze- donien reisen könne und es für ihn einfacher sei, in die Schweiz zu reisen. Mit dem Hinweis, dass eine Suspension des am 15. Dezember 2020 für neun Jahre verhängten Einreiseverbots aktuell verfrüht sei, berücksichtigte das SEM die seit der Verhängung des Einreiseverbots verstrichene Zeit. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es möglich, sich sach- gerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr zu setzen. Ob das Ergebnis der vorinstanzlichen Abwägung zu beanstanden ist, wird im Rah- men der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein. 3.4 Sofern der Beschwerdeführer moniert, im vorinstanzlichen Verfahren sei keine Anhörung der Kinder veranlasst worden (Beschwerde Rz. 31 f.), so gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 12 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die Ver- tragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen es berührenden
F-7922/2024 Seite 7 Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen seine Meinung an- gemessen, entsprechend seinem Alter und der Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es be- rührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar, durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den inner- staatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). In auslän- derrechtlichen Verfahren kann von der Anhörung des Kindes abgesehen werden, wenn die zu den Anliegen der Eltern parallel liegenden Kindesin- teressen durch die Eltern eingebracht werden und der rechterhebliche Sachverhalt auch ohne die persönliche Anhörung festgestellt werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5; 124 II 361 E. 3c). Gestützt auf die Eingaben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers haben die Interessen seiner Kinder hinreichend Eingang in das Verfahren gefunden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine persönliche Anhö- rung der Töchter durchgeführt wurde. 3.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass keine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. 4. 4.1 Die Vorinstanz kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem gerichtliche Vorladung, Todesfall eines in der Schweiz le- benden Familienmitglieds, Besuch von nahen Familienmitgliedern an ho- hen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013, Stand 1. Januar 2025, < www.sem.admin.ch > Publikatio- nen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, ab- gerufen im März 2025, S. 241 f.). 4.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreisever- bots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bil- den die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Ge- fährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1).
F-7922/2024 Seite 8 4.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot ge- führt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 zweiter Satz AIG; vgl. auch Botschaft zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einrei- severbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftset- zung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Ur- teil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.). 4.4 Neben das Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung tritt das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjäh- rige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden darf (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 5.4 m.H.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vorinstanzliche Praxis dahingehend zu verstehen, dass die Suspension ei- nes langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Er- wägung zu ziehen ist. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz lasse die in der Rechtsprechung und in der Lehre anerkannte Praxis ausser Acht, dass bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern regelmässige Suspensi- onen des Einreiseverbots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein können, weshalb Suspensionsgesuche bereits im ersten Jahr des laufenden Ver- bots zu prüfen seien (Beschwerde Rz. 18), so ist er darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über eine zeitweise Ausserkraftsetzung eines Einreise- verbots stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall erfordert (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Zwar können bei einem Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, – je nach Konstellation – grundrechtliche Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK tangiert sein und die durch den jeweiligen Anspruch geschützten privaten Interessen sind entsprechend in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-heblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, worüber es grundsätzlich vorab zu befinden gilt. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, sondern lapidar festgehalten, dass eine Suspension des verfügten Einreiseverbots «zurzeit noch verfrüht» wäre und den «Zweck der Fernhaltemassnahme aushöhlen» würde. Dies sei die gleichlautende Standardantwort, welche das SEM bereits in den zwei Suspensionsgesuchen 2021 und 2023 vorgebracht habe. Es habe sich insbesondere nicht mit den vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt, weswegen ein Besuch in der Schweiz notwendig sei (finanzielle und organisatorische Gründe sowie Zeitablauf seit der dem Einreiseverbot zugrunde liegenden Straftaten). Auch berücksichtige das SEM nicht, dass seit der Anordnung des Einreiseverbots vier Jahre vergangen seien. Die pauschale Begründung ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers wiege umso schwerer, als die Vorinstanz von ihrer eigenen Praxis hinsichtlich Suspension von Einreiseverboten abweiche. Gemäss dieser sei die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen. Auch lasse das SEM die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie in der Lehre anerkannte Praxis ausser Acht, wonach bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein könnten. Suspensionsgesuche seien deshalb bereits im ersten Jahr des laufenden Verbots zu prüfen. Demzufolge sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.; Replik Ziff. 1).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfahrensrechtlicher Garantien. Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betrof-fenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert. Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Zwar beinhaltet die Begründung der angefochtenen Verfügung namentlich mit Blick auf die Interessenabwägung auch implizite Aspekte. Diese lässt aber ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Vorinstanz dabei auch die vom Beschwerdeführer im Suspensionsgesuch geltend gemachten privaten Gründe zur Kenntnis nahm und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigte. In diesem Sinne führte das SEM in seiner Verfügung vom 26. November 2024 die im Suspensionsgesuch genannten Gründe ausdrücklich auf und verwies insbesondere auf den Umstand, dass die ältere Tochter des Beschwerdeführers unter der Situation leide, ihren Vater nicht zu sehen und beide Kinder häufig nach dem Vater fragten. Ebenso wurde erwähnt, dass die Ehefrau aus finanziellen Gründen nicht nach Nordmazedonien reisen könne und es für ihn einfacher sei, in die Schweiz zu reisen. Mit dem Hinweis, dass eine Suspension des am 15. Dezember 2020 für neun Jahre verhängten Einreiseverbots aktuell verfrüht sei, berücksichtigte das SEM die seit der Verhängung des Einreiseverbots verstrichene Zeit. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es möglich, sich sachgerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr zu setzen. Ob das Ergebnis der vorinstanzlichen Abwägung zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein.
E. 3.4 Sofern der Beschwerdeführer moniert, im vorinstanzlichen Verfahren sei keine Anhörung der Kinder veranlasst worden (Beschwerde Rz. 31 f.), so gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen seine Meinung angemessen, entsprechend seinem Alter und der Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar, durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). In ausländerrechtlichen Verfahren kann von der Anhörung des Kindes abgesehen werden, wenn die zu den Anliegen der Eltern parallel liegenden Kindesinteressen durch die Eltern eingebracht werden und der rechterhebliche Sachverhalt auch ohne die persönliche Anhörung festgestellt werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5; 124 II 361 E. 3c). Gestützt auf die Eingaben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers haben die Interessen seiner Kinder hinreichend Eingang in das Verfahren gefunden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine persönliche Anhörung der Töchter durchgeführt wurde.
E. 3.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
E. 4.1 Die Vorinstanz kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem gerichtliche Vorladung, Todesfall eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds, Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013, Stand 1. Januar 2025, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen im März 2025, S. 241 f.).
E. 4.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1).
E. 4.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 zweiter Satz AIG; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.).
E. 4.4 Neben das Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tritt das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden darf (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 5.4 m.H.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vorinstanzliche Praxis dahingehend zu verstehen, dass die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen ist.
E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz lasse die in der Rechtsprechung und in der Lehre anerkannte Praxis ausser Acht, dass bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein können, weshalb Suspensionsgesuche bereits im ersten Jahr des laufenden Verbots zu prüfen seien (Beschwerde Rz. 18), so ist er darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über eine zeitweise Ausserkraftsetzung eines Einreiseverbots stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall erfordert (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Zwar können bei einem Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, - je nach Konstellation - grundrechtliche Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK tangiert sein und die durch den jeweiligen Anspruch geschützten privaten Interessen sind entsprechend in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Soweit Kinder unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, ist sodann den Garantien der KRK Rechnung zu tragen (statt vieler: Urteile des BVGer F-5034/2018 vom 1. November 2018 E. 5.1; F-7081/2016 und F-66/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 8.2; C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Demgegenüber verschaffen weder die aus der KRK abgeleiteten Rechte einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Einreise noch gilt das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK absolut (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 und E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 143 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.3).
E. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Suspensionsgesuchs mit dem Umstand, dass eine Suspension des am 15. Dezember 2020 für neun Jahre verfügte Einreiseverbotes noch verfrüht wäre. Angesichts der begangenen Straftaten würde das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der Fernhaltemassnahme die privaten Interessen an einem Besuchsaufenthalt überwiegen. Der familiäre Kontakt könne auch auf andere, zumutbare Weise gepflegt werden.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen geltend, er wolle diese Delikte auf keinen Fall verharmlosen oder beschönigen; er sei sich bewusst, welch schwerwiegende Verfehlungen er sich habe zuschulden kommen lassen und wie er dadurch das Leben seiner Opfer schwerwiegend negativ beeinflusst habe. Er bereue seine Taten. Die Delikte würden aber nun rund 13 Jahre (Vergewaltigung) und 10 Jahre (Raub, Entführung usw.) zurückliegen, und er habe sich, seit der Tatbegehung als junger Erwachsener, mittlerweile gewandelt. Er sei seit seiner letzten Tat kein einziges Mal mehr straffällig geworden und verhalte sich wie ein rechtschaffener Bürger, was er auch anhand des aktuellen Strafregisterauszuges aus seinem Heimatland belegen könne. Im Jahr [...] sei er das erste Mal Vater geworden. Die Geburt seiner Tochter habe für ihn eine biographische Kehrtwende dargestellt. Mit der Heirat im Jahre 2016 und der Geburt der ersten Tochter hätten sich seine Perspektiven nachhaltig verschoben. Er habe sich von seinem kriminellen Umfeld gelöst, in welchem er sich als Jugendlicher und junger Erwachsener bewegt habe. In der Vaterrolle habe er eine neue Verantwortung gefunden, sei emotional reifer geworden und habe trotz der Trennung von seiner Familie mit der Ausreise aus der Schweiz Verantwortung übernehmen können. Zurzeit arbeite er bei einer Firma, welche [...]-Tätigkeiten für P.______ übernehme. Die persönliche Entwicklung, der zeitliche Aspekt und die damit verbundene Marginalisierung des Gefährdungspotentials lasse die Vorinstanz aussen vor. Im Jahr [...] sei er Vater einer zweiten Tochter geworden, was sein Fürsorgebewusstsein nochmals verstärkt habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht mehr von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Weiter seien vier Jahre des ausgesprochenen Einreiseverbots abgelaufen. Seine Abwesenheit stelle für seine Ehefrau und die beiden Töchter eine grosse Belastung dar. Der Kontakt zu seinen Töchtern sei durch das Einreiseverbot massiv eingeschränkt, was sich in der Entwicklungsfähigkeit der beiden Töchter manifestiere. Insbesondere die ältere Tochter zeige deutliche Anzeichen von emotionaler Belastung. Sie nässe für ihr Alter unüblich häufig ein, was auf die Abwesenheit des Vaters zurückzuführen sei. Hinsichtlich der gesunden Kindesentwicklung sei ein persönlicher Kontakt zum Vater für die Kinder von grossem emotionalem Wert und könne deren psychische Stabilität nachhaltig fördern.
E. 5.3 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung ausführlich auf die vom Beschwerdeführer in der Schweiz begangenen Straftaten und machte zusammenfassend geltend, aufgrund der Art, insbesondere der Zahl und zunehmenden Schwere seiner Straftaten sowie der nach den gesamten Umständen schlechten Legalprognose stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit ein grosses öffentliches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme bestehe. Die seit der kontrollierten Ausreise aus der Schweiz vergangene Zeitspanne sei weiterhin als noch zu kurz zu erachten, um verlässlich auf ein zukünftiges Wohlverhalten schliessen zu können.
E. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er halte an seinen in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen fest. Zudem habe sich seine Situation seit der letztmaligen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im August 2021 massgeblich verändert. Die privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Die Verweigerung einer zweiwöchigen Suspension zum heutigen Zeitpunkt erweise sich als unverhältnismässig. Nach über viereinhalb Jahren Landesabwesenheit und Wohlverhalten hätten er und vor allem die Ehefrau und die beiden Töchter eine zweite Chance verdient. Das Risiko der Straffälligkeit bei einem zweiwöchigen Besuch sei faktisch verschwindend klein. Er wisse, was für ihn auf dem Spiel stehe, und werde sich hüten, gegen behördliche Auflagen zu verstossen oder nicht fristgerecht wiederauszureisen.
E. 6 Januar 2025 aufzuheben. Die beantragte Zeitspanne ist zwar abgelau- fen, das Interesse des Beschwerdeführers am Besuch seiner Familie in der Schweiz besteht aber fort. Insofern kann ihm ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden (BGE 141 II 14 E. 4.4). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 6.1.1 Der […] in der Schweiz geborene und niedergelassene Beschwerde- führer wurde ab dem Jahr 2003 wiederholt straffällig. Handelte es sich an- fänglich noch um nicht besonders schwerwiegende Delikte wie unrecht- mässige Aneignung, Tätlichkeit, Ruhestörung sowie Führen und Inverkehr- haltung eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand, wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2016 we- gen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Verge- hens gegen das Waffengesetz, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrun- kenem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie ei- ner Busse von Fr. 100.- verurteilt. Das Gericht bezeichnete die Vorgehens- weise anlässlich der begangenen mehrfachen Vergewaltigung als aggres- siv und rücksichtlos. So habe er am 29. Oktober 2011 zusammen mit zwei Kollegen eine Prostituierte ohne Gegenleistung zur Vornahme von sexuel- len Handlungen gezwungen. Er habe, nachdem zuvor ein Mittäter sexuelle Handlungen vom Opfer erzwungen habe, die mitgeführte Waffe von die- sem übernommen und in einem Fahrzeug die Prostituierte zu Oral- und Vaginalsex sowie zu anderen Handlungen gezwungen. Die Pistole habe er die ganze Zeit in der Hand gehalten und teilweise direkt auf das Opfer ge- richtet. Zudem habe er ihr damit auf die Nase geschlagen (vgl. SEM act. 7/111).
Noch während des hängigen Strafverfahrens verurteile ihn die Staatsan- waltschaft Abteilung 1 Luzern mit Strafbefehl vom 8. Januar 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen so- wie einer Busse von Fr. 200.- (SEM act. 7/112).
Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 15. September 2020 wurde er wegen Raubes, Entführung, Nötigung sowie Gehilfenschaft zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Verur- teilung zu Raub, Nötigung und Entführung erfolgte, da der Beschwerdefüh- rer am 31. Januar 2014 zusammen mit drei Mittätern eine Person in ihrer Wohnung überfallen und das Opfer mit Gewalt gezwungen hatte, an einem Bancomaten Geld für sie abzuheben. Nach den 2011 und 2014 begange- nen Straftaten delinquierte er in der Zeit vom 24. bis 30. März 2017 erneut, sodass er mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 15. September 2020
F-7922/2024 Seite 12 auch wegen Gehilfenschaft zu Betrug verurteilt wurde (SEM act. 7/111; 18/158).
Gestützt auf das strafrechtliche Verhalten verhängte das SEM mit Verfü- gung vom 15. Dezember 2020 gegen den Beschwerdeführer ein neunjäh- riges Einreiseverbot (gültig ab dem 18. Dezember 2020), wobei es von ei- ner schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz ausging. Das Bundesverwaltungsge- richt wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil F-192/2021 vom
4. August 2021 ab (SEM act. 7/103 ff.).
E. 6.1.2 Zwar wurden die schwersten Delikte im Jahr 2011 (mehrfache Ver- gewaltigung etc.) und 2014 (Raub etc.) begangen, hingegen kann nicht übersehen werden, dass die abgeurteilten Straftaten als besonders schwer und verwerflich einzustufen sind, richteten sie sich doch gegen hochwer- tige Rechtsgüter (sexuelle und körperliche Integrität). Bei so gravierenden Delikten muss selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3, BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Hinblick auf die langjährige Delinquenz des Beschwerdeführers liegt überdies auch eine bedeutsame Kumulation von Straftaten vor. Er liess sich zudem weder von laufenden Strafverfahren von weiteren Straftaten abhalten noch beein- druckten ihn die verschiedenen gegen ihn verhängten Sanktionen. Eine Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde vom 9. Oktober 2015, dass nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils ausländerrechtliche Mass- nahmen geprüft würden, zeigte ebenso keine Wirkung (vgl. Urteil des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.2).
E. 6.1.3 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er sich seit der Ausreise bewährt, was Ausdruck eines Sinneswandels sei (Replik Ziff. 3.2). Weiter reichte er eine Kopie eines Strafregisterauszugs der Republik Nordmazedonien ein (Beschwerdebeilage 10). In seiner Replik führte er überdies aus, er sei seit dem 30. März 2017 nie mehr strafrechtlich in Er- scheinung getreten und habe sich neun Jahre wohlverhalten (Replik Ziff. 2.2 ebenda). In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens von vorrangiger Be- deutung ist, wie lange sich eine straffällig gewordene Person in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Er befand sich seit Juni 2017 im Strafvollzug und wurde im Dezember 2020 entlassen (SEM act. 4/77, 4/61). Zudem stand er noch bis zum 16. Januar 2022 unter dem Druck einer strafrechtlichen Probezeit ([SEM act. 4/61]; vgl. 139 II 121 E. 5.5.2; 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024
F-7922/2024 Seite 13 E. 5.3; BVGE 2014/20 E. 5.4). Selbst wenn mit Blick auf den nordmazedo- nischen Strafregisterauszug ab diesem Zeitpunkt von einem Wohlverhal- ten des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, so erweist sich der Zeitraum seiner Straffreiheit verglichen mit der schweren Delinquenz immer noch als zu kurz, um annehmen zu können, er werde sich künftig an die geltende Rechtsordnung halten (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4; Urteil des BVGer F-5568/2022 vom 4. Juli 2023 E. 4.4, F-2888/2018 vom 1. Feb- ruar 2021 E. 5.5). Dafür spricht auch, dass über seine weitere Lebensge- staltung nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausreise in sein Heimatland nichts Massgebliches bekannt ist. Insbeson- dere kann aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2024 (Be- schwerdebeilage 11) nicht darauf geschlossen werden, er habe in Nord- mazedonien in beruflicher Hinsicht Fuss fassen können und sich stabile Lebensverhältnisse geschaffen. Das Dokument zeigt lediglich auf, dass er vom 13. Juni bis zum 13. September 2024 in einem befristeten Arbeitsver- hältnis stand; die wöchentliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden. In casu be- steht somit nach wie vor grosses öffentliches Interesse an seiner langjäh- rigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2).
E. 6.2.1 Den vorstehend erläuterten gewichtigen Interessen zur Verweige- rung einer vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots sind die gegenteiligen privaten Interessen gegenüberzustellen. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Interessen der Ehefrau und der Kinder gemäss Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 3 Abs. 1 KRK ins Feld und führt im Wesentlichen aus, die ältere Tochter zeige deutliche An- zeichen von emotionaler Belastung. Sie nässe für ihr Alter unüblich häufig ein. Einem der Beschwerde beigelegten Bericht der D._______ vom 6. Au- gust 2024 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau der Mütterberaterin berichtet habe, dass sie aufgrund des bestehenden Einreiseverbots bei der Erzie- hung und Pflege der Kinder auf sich alleine gestellt sei; die ältere Tochter frage oft nach dem Vater, da er bei wichtigen Anlässen nicht anwesend sei. Aus Sicht der Mütterberatung sei es für die Kinder zentral, zu beiden El- ternteilen einen positiven und regelmässigen Kontakt zu pflegen. Es sei ein regelmässiger Kontakt anzustreben (Beschwerdebeilage 12). Weiter sei es angesichts des jungen Alters der Kinder und der angespannten finanziellen Lage der Ehefrau weder zumutbar noch realistisch, dass die Familie regel- mässig in das Heimatland des Vaters reisen könne. Er als Einzelperson könnte hingegen gut und verhältnismässig günstig mittels Bus in die Schweiz reisen (Beschwerde Rz. 29 ff.).
F-7922/2024 Seite 14
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Abwe- senheit des Beschwerdeführers eine grosse emotionale Belastung für die alleinerziehende Ehefrau und die beiden Töchter darstellt. Ebenso können Kontakte mittels elektronischer Kommunikationsmittel die persönlichen Be- suche nicht ersetzen. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst nach seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten geheiratet hatten und die Geburt der ersten Tochter danach, am […], erfolgte. Die Eheleute konnten daher nicht darauf vertrauen, ihr Familienleben in der Schweiz füh- ren zu können, zumal das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer bereits am 9. Oktober 2015 darüber informiert hatte, dass es nach Vorlie- gen des rechtskräftigen Strafurteils ausländerrechtliche Massnahmen ge- gen ihn prüfen werde. Im Übrigen hatte er nie mit den Kindern zusammen- gelebt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es der Ehefrau zumutbar, mit den beiden Töchtern nach Nordmazedonien zu rei- sen. Die Kinder sind im reisefähigen Alter. Die Anreise wäre sowohl mit dem Bus als auch mit dem Flugzeug möglich. Wie das SEM in seiner Ver- nehmlassung überdies zu Recht ausführt, könnte der Beschwerdeführer gar nicht mittels Bus bis in die Schweiz reisen, müsste er doch bei einem temporär suspendierten Einreiseverbot auf direktem Weg einreisen. Inso- fern ist auch im Rahmen des bestehenden Einreiseverbots ein gewisser persönlicher Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie sicherge- stellt. In diesem Sinne führte auch der Beschwerdeführer aus, die Besuche bei seiner Familie in der Schweiz sollten die Besuche seiner Familie in Nordmazedonien nicht ersetzen, sondern ergänzen (Replik Ziff. 4.3). Be- sondere Umstände, aufgrund derer die familiären Kontakte nur in der Schweiz gepflegt werden könnten, liegen nicht vor.
E. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das private Interesse des Beschwer- deführers an der Suspension des Einreiseverbots auch unter Berücksich- tigung des Kindeswohls das entgegengesetzte öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen vermag. Die Verweigerung der Suspension erweist sich daher als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
F-7922/2024 Seite 15
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7922/2024 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Suspendierung Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 26. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde [...] in der Schweiz geboren und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am [...] 2016 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. [...]). Das Paar hat mittlerweile zwei Töchter (geb. [...] und [...]). B. Mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung (mehrfache Begehung), sexueller Nötigung (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 18/159 f.). C. In der Folge widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Amt für Migration) mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn bei Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Diese Verfügung wurde nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel vom Bundesgericht mit Urteil 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 bestätigt. D. Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, Entführung, Nötigung und Gehilfenschaft zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (SEM act. 18/158). E. Am 15. Dezember 2020 sprach die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 18. Dezember 2020 bis zum 17. Dezember 2029 gültiges Einreiseverbot aus, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-192/2021 vom 4. August 2021 ab (SEM act. 7/103 ff.). F. Am 18. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am folgenden Tag kontrolliert in sein Heimatland zurückgeführt (SEM act. 4/61). G. Mit Eingabe vom 30. August 2021 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim SEM die Suspendierung des Einreiseverbots. Grund dafür war die Geburt der zweiten Tochter des Ehepaares (SEM act. 9/127). Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2021 abgelehnt (SEM act. 10/129). Ein erneutes Gesuch der Ehefrau um Suspendierung des Einreiseverbots vom 17. November 2023 (Gründe: gemeinsames Verbringen der Weihnachtsferien; Geburtstag der älteren Tochter) wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2023 abermals abgelehnt (SEM act. 11/132; 12/134). H. Am 28. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Suspendierung des Einreiseverbots vom 23. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 ein, um seine familiären Beziehungen, insbesondere zu seinen minderjährigen Kindern, pflegen zu können (SEM act. 15/150 ff.). I. Nach dem Einholen einer Stellungnahme des Amts für Migration teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2024 mit, dass das Gesuch um Suspendierung des Einreiseverbots vom 28. Oktober 2024 abzuweisen sei (SEM act. 17/156; 19/161 f.). J. Nachdem der Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe vom 19. November 2024 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte, wies dieses das Gesuch um Suspendierung mit Verfügung vom 26. November 2024 ab (SEM act. 20/165; 22/167 ff.). K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Suspension des bestehenden Einreiseverbots für die Dauer von 14 Tagen sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Suspension auf den nächstmöglichen Termin vorzunehmen; eventualiter sei das Suspensionsgesuch zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 11. März 2025 (BVGer act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspendierung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2024 erging gestützt auf das Gesuch des Beschwerdeführers, das Einreiseverbot zwecks Pflege seiner familiären Beziehungen vom 23. Dezember 2024 bis zum 6. Januar 2025 aufzuheben. Die beantragte Zeitspanne ist zwar abgelaufen, das Interesse des Beschwerdeführers am Besuch seiner Familie in der Schweiz besteht aber fort. Insofern kann ihm ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden (BGE 141 II 14 E. 4.4). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-heblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, worüber es grundsätzlich vorab zu befinden gilt. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, sondern lapidar festgehalten, dass eine Suspension des verfügten Einreiseverbots «zurzeit noch verfrüht» wäre und den «Zweck der Fernhaltemassnahme aushöhlen» würde. Dies sei die gleichlautende Standardantwort, welche das SEM bereits in den zwei Suspensionsgesuchen 2021 und 2023 vorgebracht habe. Es habe sich insbesondere nicht mit den vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt, weswegen ein Besuch in der Schweiz notwendig sei (finanzielle und organisatorische Gründe sowie Zeitablauf seit der dem Einreiseverbot zugrunde liegenden Straftaten). Auch berücksichtige das SEM nicht, dass seit der Anordnung des Einreiseverbots vier Jahre vergangen seien. Die pauschale Begründung ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers wiege umso schwerer, als die Vorinstanz von ihrer eigenen Praxis hinsichtlich Suspension von Einreiseverboten abweiche. Gemäss dieser sei die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen. Auch lasse das SEM die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie in der Lehre anerkannte Praxis ausser Acht, wonach bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein könnten. Suspensionsgesuche seien deshalb bereits im ersten Jahr des laufenden Verbots zu prüfen. Demzufolge sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.; Replik Ziff. 1). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfahrensrechtlicher Garantien. Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betrof-fenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert. Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Zwar beinhaltet die Begründung der angefochtenen Verfügung namentlich mit Blick auf die Interessenabwägung auch implizite Aspekte. Diese lässt aber ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Vorinstanz dabei auch die vom Beschwerdeführer im Suspensionsgesuch geltend gemachten privaten Gründe zur Kenntnis nahm und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigte. In diesem Sinne führte das SEM in seiner Verfügung vom 26. November 2024 die im Suspensionsgesuch genannten Gründe ausdrücklich auf und verwies insbesondere auf den Umstand, dass die ältere Tochter des Beschwerdeführers unter der Situation leide, ihren Vater nicht zu sehen und beide Kinder häufig nach dem Vater fragten. Ebenso wurde erwähnt, dass die Ehefrau aus finanziellen Gründen nicht nach Nordmazedonien reisen könne und es für ihn einfacher sei, in die Schweiz zu reisen. Mit dem Hinweis, dass eine Suspension des am 15. Dezember 2020 für neun Jahre verhängten Einreiseverbots aktuell verfrüht sei, berücksichtigte das SEM die seit der Verhängung des Einreiseverbots verstrichene Zeit. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es möglich, sich sachgerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr zu setzen. Ob das Ergebnis der vorinstanzlichen Abwägung zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein. 3.4 Sofern der Beschwerdeführer moniert, im vorinstanzlichen Verfahren sei keine Anhörung der Kinder veranlasst worden (Beschwerde Rz. 31 f.), so gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen seine Meinung angemessen, entsprechend seinem Alter und der Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar, durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). In ausländerrechtlichen Verfahren kann von der Anhörung des Kindes abgesehen werden, wenn die zu den Anliegen der Eltern parallel liegenden Kindesinteressen durch die Eltern eingebracht werden und der rechterhebliche Sachverhalt auch ohne die persönliche Anhörung festgestellt werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5; 124 II 361 E. 3c). Gestützt auf die Eingaben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers haben die Interessen seiner Kinder hinreichend Eingang in das Verfahren gefunden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine persönliche Anhörung der Töchter durchgeführt wurde. 3.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. 4. 4.1 Die Vorinstanz kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem gerichtliche Vorladung, Todesfall eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds, Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013, Stand 1. Januar 2025, Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen im März 2025, S. 241 f.). 4.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1). 4.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 zweiter Satz AIG; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.). 4.4 Neben das Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tritt das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden darf (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 5.4 m.H.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vorinstanzliche Praxis dahingehend zu verstehen, dass die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen ist. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz lasse die in der Rechtsprechung und in der Lehre anerkannte Praxis ausser Acht, dass bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein können, weshalb Suspensionsgesuche bereits im ersten Jahr des laufenden Verbots zu prüfen seien (Beschwerde Rz. 18), so ist er darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über eine zeitweise Ausserkraftsetzung eines Einreiseverbots stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall erfordert (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Zwar können bei einem Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, - je nach Konstellation - grundrechtliche Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK tangiert sein und die durch den jeweiligen Anspruch geschützten privaten Interessen sind entsprechend in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Soweit Kinder unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, ist sodann den Garantien der KRK Rechnung zu tragen (statt vieler: Urteile des BVGer F-5034/2018 vom 1. November 2018 E. 5.1; F-7081/2016 und F-66/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 8.2; C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Demgegenüber verschaffen weder die aus der KRK abgeleiteten Rechte einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Einreise noch gilt das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK absolut (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 und E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 143 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.3). 5. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Suspensionsgesuchs mit dem Umstand, dass eine Suspension des am 15. Dezember 2020 für neun Jahre verfügte Einreiseverbotes noch verfrüht wäre. Angesichts der begangenen Straftaten würde das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der Fernhaltemassnahme die privaten Interessen an einem Besuchsaufenthalt überwiegen. Der familiäre Kontakt könne auch auf andere, zumutbare Weise gepflegt werden. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen geltend, er wolle diese Delikte auf keinen Fall verharmlosen oder beschönigen; er sei sich bewusst, welch schwerwiegende Verfehlungen er sich habe zuschulden kommen lassen und wie er dadurch das Leben seiner Opfer schwerwiegend negativ beeinflusst habe. Er bereue seine Taten. Die Delikte würden aber nun rund 13 Jahre (Vergewaltigung) und 10 Jahre (Raub, Entführung usw.) zurückliegen, und er habe sich, seit der Tatbegehung als junger Erwachsener, mittlerweile gewandelt. Er sei seit seiner letzten Tat kein einziges Mal mehr straffällig geworden und verhalte sich wie ein rechtschaffener Bürger, was er auch anhand des aktuellen Strafregisterauszuges aus seinem Heimatland belegen könne. Im Jahr [...] sei er das erste Mal Vater geworden. Die Geburt seiner Tochter habe für ihn eine biographische Kehrtwende dargestellt. Mit der Heirat im Jahre 2016 und der Geburt der ersten Tochter hätten sich seine Perspektiven nachhaltig verschoben. Er habe sich von seinem kriminellen Umfeld gelöst, in welchem er sich als Jugendlicher und junger Erwachsener bewegt habe. In der Vaterrolle habe er eine neue Verantwortung gefunden, sei emotional reifer geworden und habe trotz der Trennung von seiner Familie mit der Ausreise aus der Schweiz Verantwortung übernehmen können. Zurzeit arbeite er bei einer Firma, welche [...]-Tätigkeiten für P.______ übernehme. Die persönliche Entwicklung, der zeitliche Aspekt und die damit verbundene Marginalisierung des Gefährdungspotentials lasse die Vorinstanz aussen vor. Im Jahr [...] sei er Vater einer zweiten Tochter geworden, was sein Fürsorgebewusstsein nochmals verstärkt habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht mehr von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Weiter seien vier Jahre des ausgesprochenen Einreiseverbots abgelaufen. Seine Abwesenheit stelle für seine Ehefrau und die beiden Töchter eine grosse Belastung dar. Der Kontakt zu seinen Töchtern sei durch das Einreiseverbot massiv eingeschränkt, was sich in der Entwicklungsfähigkeit der beiden Töchter manifestiere. Insbesondere die ältere Tochter zeige deutliche Anzeichen von emotionaler Belastung. Sie nässe für ihr Alter unüblich häufig ein, was auf die Abwesenheit des Vaters zurückzuführen sei. Hinsichtlich der gesunden Kindesentwicklung sei ein persönlicher Kontakt zum Vater für die Kinder von grossem emotionalem Wert und könne deren psychische Stabilität nachhaltig fördern. 5.3 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung ausführlich auf die vom Beschwerdeführer in der Schweiz begangenen Straftaten und machte zusammenfassend geltend, aufgrund der Art, insbesondere der Zahl und zunehmenden Schwere seiner Straftaten sowie der nach den gesamten Umständen schlechten Legalprognose stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit ein grosses öffentliches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme bestehe. Die seit der kontrollierten Ausreise aus der Schweiz vergangene Zeitspanne sei weiterhin als noch zu kurz zu erachten, um verlässlich auf ein zukünftiges Wohlverhalten schliessen zu können. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er halte an seinen in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen fest. Zudem habe sich seine Situation seit der letztmaligen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im August 2021 massgeblich verändert. Die privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Die Verweigerung einer zweiwöchigen Suspension zum heutigen Zeitpunkt erweise sich als unverhältnismässig. Nach über viereinhalb Jahren Landesabwesenheit und Wohlverhalten hätten er und vor allem die Ehefrau und die beiden Töchter eine zweite Chance verdient. Das Risiko der Straffälligkeit bei einem zweiwöchigen Besuch sei faktisch verschwindend klein. Er wisse, was für ihn auf dem Spiel stehe, und werde sich hüten, gegen behördliche Auflagen zu verstossen oder nicht fristgerecht wiederauszureisen.
6. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der Fernhaltemassnahme überwiege die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Besuchsaufenthalt. 6.1 6.1.1 Der [...] in der Schweiz geborene und niedergelassene Beschwerdeführer wurde ab dem Jahr 2003 wiederholt straffällig. Handelte es sich anfänglich noch um nicht besonders schwerwiegende Delikte wie unrechtmässige Aneignung, Tätlichkeit, Ruhestörung sowie Führen und Inverkehrhaltung eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand, wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Das Gericht bezeichnete die Vorgehensweise anlässlich der begangenen mehrfachen Vergewaltigung als aggressiv und rücksichtlos. So habe er am 29. Oktober 2011 zusammen mit zwei Kollegen eine Prostituierte ohne Gegenleistung zur Vornahme von sexuellen Handlungen gezwungen. Er habe, nachdem zuvor ein Mittäter sexuelle Handlungen vom Opfer erzwungen habe, die mitgeführte Waffe von diesem übernommen und in einem Fahrzeug die Prostituierte zu Oral- und Vaginalsex sowie zu anderen Handlungen gezwungen. Die Pistole habe er die ganze Zeit in der Hand gehalten und teilweise direkt auf das Opfer gerichtet. Zudem habe er ihr damit auf die Nase geschlagen (vgl. SEM act. 7/111). Noch während des hängigen Strafverfahrens verurteile ihn die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern mit Strafbefehl vom 8. Januar 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.- (SEM act. 7/112). Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 15. September 2020 wurde er wegen Raubes, Entführung, Nötigung sowie Gehilfenschaft zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Verurteilung zu Raub, Nötigung und Entführung erfolgte, da der Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 zusammen mit drei Mittätern eine Person in ihrer Wohnung überfallen und das Opfer mit Gewalt gezwungen hatte, an einem Bancomaten Geld für sie abzuheben. Nach den 2011 und 2014 begangenen Straftaten delinquierte er in der Zeit vom 24. bis 30. März 2017 erneut, sodass er mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 15. September 2020 auch wegen Gehilfenschaft zu Betrug verurteilt wurde (SEM act. 7/111; 18/158). Gestützt auf das strafrechtliche Verhalten verhängte das SEM mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 gegen den Beschwerdeführer ein neunjähriges Einreiseverbot (gültig ab dem 18. Dezember 2020), wobei es von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz ausging. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil F-192/2021 vom 4. August 2021 ab (SEM act. 7/103 ff.). 6.1.2 Zwar wurden die schwersten Delikte im Jahr 2011 (mehrfache Vergewaltigung etc.) und 2014 (Raub etc.) begangen, hingegen kann nicht übersehen werden, dass die abgeurteilten Straftaten als besonders schwer und verwerflich einzustufen sind, richteten sie sich doch gegen hochwertige Rechtsgüter (sexuelle und körperliche Integrität). Bei so gravierenden Delikten muss selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3, BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Hinblick auf die langjährige Delinquenz des Beschwerdeführers liegt überdies auch eine bedeutsame Kumulation von Straftaten vor. Er liess sich zudem weder von laufenden Strafverfahren von weiteren Straftaten abhalten noch beeindruckten ihn die verschiedenen gegen ihn verhängten Sanktionen. Eine Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde vom 9. Oktober 2015, dass nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils ausländerrechtliche Massnahmen geprüft würden, zeigte ebenso keine Wirkung (vgl. Urteil des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.2). 6.1.3 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er sich seit der Ausreise bewährt, was Ausdruck eines Sinneswandels sei (Replik Ziff. 3.2). Weiter reichte er eine Kopie eines Strafregisterauszugs der Republik Nordmazedonien ein (Beschwerdebeilage 10). In seiner Replik führte er überdies aus, er sei seit dem 30. März 2017 nie mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe sich neun Jahre wohlverhalten (Replik Ziff. 2.2 ebenda). In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens von vorrangiger Bedeutung ist, wie lange sich eine straffällig gewordene Person in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Er befand sich seit Juni 2017 im Strafvollzug und wurde im Dezember 2020 entlassen (SEM act. 4/77, 4/61). Zudem stand er noch bis zum 16. Januar 2022 unter dem Druck einer strafrechtlichen Probezeit ([SEM act. 4/61]; vgl. 139 II 121 E. 5.5.2; 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3; BVGE 2014/20 E. 5.4). Selbst wenn mit Blick auf den nordmazedonischen Strafregisterauszug ab diesem Zeitpunkt von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, so erweist sich der Zeitraum seiner Straffreiheit verglichen mit der schweren Delinquenz immer noch als zu kurz, um annehmen zu können, er werde sich künftig an die geltende Rechtsordnung halten (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4; Urteil des BVGer F-5568/2022 vom 4. Juli 2023 E. 4.4, F-2888/2018 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Dafür spricht auch, dass über seine weitere Lebensgestaltung nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausreise in sein Heimatland nichts Massgebliches bekannt ist. Insbesondere kann aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 11) nicht darauf geschlossen werden, er habe in Nordmazedonien in beruflicher Hinsicht Fuss fassen können und sich stabile Lebensverhältnisse geschaffen. Das Dokument zeigt lediglich auf, dass er vom 13. Juni bis zum 13. September 2024 in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand; die wöchentliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden. In casu besteht somit nach wie vor grosses öffentliches Interesse an seiner langjährigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). 6.2 6.2.1 Den vorstehend erläuterten gewichtigen Interessen zur Verweigerung einer vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots sind die gegenteiligen privaten Interessen gegenüberzustellen. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Interessen der Ehefrau und der Kinder gemäss Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 3 Abs. 1 KRK ins Feld und führt im Wesentlichen aus, die ältere Tochter zeige deutliche Anzeichen von emotionaler Belastung. Sie nässe für ihr Alter unüblich häufig ein. Einem der Beschwerde beigelegten Bericht der D._______ vom 6. August 2024 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau der Mütterberaterin berichtet habe, dass sie aufgrund des bestehenden Einreiseverbots bei der Erziehung und Pflege der Kinder auf sich alleine gestellt sei; die ältere Tochter frage oft nach dem Vater, da er bei wichtigen Anlässen nicht anwesend sei. Aus Sicht der Mütterberatung sei es für die Kinder zentral, zu beiden Elternteilen einen positiven und regelmässigen Kontakt zu pflegen. Es sei ein regelmässiger Kontakt anzustreben (Beschwerdebeilage 12). Weiter sei es angesichts des jungen Alters der Kinder und der angespannten finanziellen Lage der Ehefrau weder zumutbar noch realistisch, dass die Familie regelmässig in das Heimatland des Vaters reisen könne. Er als Einzelperson könnte hingegen gut und verhältnismässig günstig mittels Bus in die Schweiz reisen (Beschwerde Rz. 29 ff.). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers eine grosse emotionale Belastung für die alleinerziehende Ehefrau und die beiden Töchter darstellt. Ebenso können Kontakte mittels elektronischer Kommunikationsmittel die persönlichen Besuche nicht ersetzen. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst nach seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten geheiratet hatten und die Geburt der ersten Tochter danach, am [...], erfolgte. Die Eheleute konnten daher nicht darauf vertrauen, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können, zumal das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer bereits am 9. Oktober 2015 darüber informiert hatte, dass es nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils ausländerrechtliche Massnahmen gegen ihn prüfen werde. Im Übrigen hatte er nie mit den Kindern zusammengelebt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es der Ehefrau zumutbar, mit den beiden Töchtern nach Nordmazedonien zu reisen. Die Kinder sind im reisefähigen Alter. Die Anreise wäre sowohl mit dem Bus als auch mit dem Flugzeug möglich. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung überdies zu Recht ausführt, könnte der Beschwerdeführer gar nicht mittels Bus bis in die Schweiz reisen, müsste er doch bei einem temporär suspendierten Einreiseverbot auf direktem Weg einreisen. Insofern ist auch im Rahmen des bestehenden Einreiseverbots ein gewisser persönlicher Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie sichergestellt. In diesem Sinne führte auch der Beschwerdeführer aus, die Besuche bei seiner Familie in der Schweiz sollten die Besuche seiner Familie in Nordmazedonien nicht ersetzen, sondern ergänzen (Replik Ziff. 4.3). Besondere Umstände, aufgrund derer die familiären Kontakte nur in der Schweiz gepflegt werden könnten, liegen nicht vor. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Suspension des Einreiseverbots auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls das entgegengesetzte öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen vermag. Die Verweigerung der Suspension erweist sich daher als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: