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F-5519/2015

F-5519/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-12 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1964, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1988 reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde auch nach der Ehescheidung im Jahr 1994 regelmässig - teilweise unter Bedingungen - verlängert, letztmals im Oktober 2011. Mit Verfügung vom 7. September 2012 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine weitere Verlängerung, dies mit der Begründung, dass er in finanzieller und strafrechtlicher Hinsicht erneut zu erheblichen Klagen Anlass gegeben habe. Diesbezüglich nahm das Migrationsamt Bezug auf verschiedene Verurteilungen im Zeitraum Februar 1988 bis März 2012, auf die hohe Verschuldung sowie auf die in erheblicher Höhe und teilweise zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen (zu Vorstehendem: erwähnte Verfügung [Vorakten S. 1 ff.] E. 3). Die von A._______ gegen diese Verfügung erhobenen innerkantonalen Rechtsmittel sowie die Beschwerde an das Bundesgericht blieben erfolglos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 [Vorakten S. 37 ff.]). A._______ verliess die Schweiz am 10. August 2015 (Vorakten S. 61). B. Mit Verfügung vom 6. August 2015 verhängte das SEM über A._______ ein dreijähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung wurde dargelegt, A._______ habe während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht, fortlaufend seine finanziellen Verpflichtungen missachtet sowie Schulden in erheblichem Ausmass gemacht. Zudem sei er immer wieder mit Bussen belegt und mit Strafbefehl vom 22. März 2012 wegen mehrfacher Drohung sowie Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt und mit der Dauer von drei Jahren auch angemessen. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege die von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen: Zum einen sei seine in der Schweiz lebende Tochter mittlerweile volljährig; zum anderen habe er laut Urteil des Bundesgerichts im Aufenthaltsverfahren nicht hinreichend dargetan, dass sein in der Schweiz bestehendes Konkubinatsverhältnis unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. C. Gegen obige Verfügung erhob A._______ am 9. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter auf ein Jahr zu reduzieren. Sein Begehren begründet er damit, dass er nun in Bosnien lebe und sich dort eine neue Zukunft bzw. ein kleines Unternehmen aufbauen wolle. Die Fernhaltemassnahme hindere ihn daran, seine Lebenspartnerin und seine Tochter in der Schweiz zu besuchen, obwohl bei diesen Besuchen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - auf deren Verhinderung ein Einreiseverbot ja grundsätzlich abziele - gar nicht zu befürchten sei. Die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe schon deshalb nicht, weil er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr habe. Zudem werde er bei den beabsichtigten Besuchen bei seiner Partnerin wohnen und keine grösseren, zu einer Neuverschuldung führenden Auslagen haben. Was seine strafrechtliche Verurteilung zu 150 Tagessätzen durch das Untersuchungsamt Gossau vom 22. März 2012 angehe, so liege diese Verurteilung mehr als drei Jahre zurück; von daher sei auch nicht mehr mit weiterer Straffälligkeit während eines künftigen Ferienaufenthalts in der Schweiz zu rechnen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz unter Erläuterung des Inhalts ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend hält sie fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über Jahre hinweg und trotz mehreren Verwarnungen nicht gewillt oder in der Lage gewesen sei, sich an die gesellschaftlichen Regeln zu halten. Etwaige unkontrollierte Besuche in der Schweiz seien daher unerwünscht. Das vorliegende Verfahren könne auch nicht das Zusammenleben mit seiner Lebenspartnerin zum Gegenstand haben. Das Einreiseverbot sei unter diesen Umständen mit einer Dauer von drei Jahren "mehr als angemessen". E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 teilt der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Replik mit.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3 Dem Beschwerdeführer zufolge verfehlt die angefochtene Verfügung ihr Ziel. Seiner Auffassung nach richtet sich das Einreiseverbot gegen eine nur vermeintlich von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mit einem Verhalten, wie es ihm die Vorinstanz vorgeworfen habe, sei jedoch bei künftigen Besuchsaufenthalten nicht mehr zu rechnen.

E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AuG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).

E. 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so erfolgt nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013, SR 362.0]).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot zum einen mit der Verursachung von Sozialhilfekosten, der Missachtung finanzieller Verpflichtungen sowie erheblicher Verschuldung. Als anderen Grund nennt sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Bussen belegt und mit Strafbefehl vom 22. März 2012 wegen mehrfacher Drohung sowie Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden sei. Vor allem die letztgenannte Verurteilung wiegt aus Sicht der Vorinstanz schwer, habe der Beschwerdeführer doch die Mitarbeiterin einer Versicherung mit dem Tode bedroht und auf betrügerische Weise Sozialhilfe bezogen. Hinsichtlich dieses Strafbefehls ist ergänzend festzustellen, dass von den 150 Tagessätzen 40 Tage für vollziehbar erklärt und 110 Tagessätze, bei einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aufgeschoben wurden (vgl. die kantonale Verfügung vom 7. September 2012 [Vorakten S. 1 ff.] E. 3).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten nicht. Was die finanzielle Seite angeht - die Verfügung ist insoweit nicht konkret - so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2011 Schulden von rund Fr. 87'000.- Franken angehäuft hatte, dies trotz seit 1994 wiederholt ausgesprochener Verwarnungen des kantonalen Migra-tionsamts. Hinzu kommt der teils betrügerische Sozialhilfebezug im Zeitraum Januar 2011 bis einschliesslich Januar 2012 (zu Vorstehendem: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2015 [Vorakten S. 26 ff.], insbesondere E. 3). Die in der Verfügung erwähnten "immer wieder" erfolgten Bussen werden unter Ziffer 3 der Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 16. August 2015 einzeln aufgeführt (Vorakten S. 1 ff.). Sie sind - mit einer Ausnahme - geringfügiger Art und dürfen im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Erwähnte Ausnahme ist eine mit einer Busse von Fr. 500.- einhergehende Verurteilung vom 23. März 2007 wegen Drohung zu 90 Tagessätzen von je Fr. 90.-, dies unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Sie fällt im vorliegenden Verfahren, schon aufgrund des Zeitablaufs, ebenfalls kaum mehr ins Gewicht.

E. 5.3 Im Vordergrund des Einreiseverbots stehen nach alledem die Verurteilung vom 22. März 2012, die Verursachung von Sozialhilfekosten sowie die erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers.

E. 5.3.1 Die am 22. März 2012 abgeurteilten Straftaten stellen zweifellos Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Ein solcher Verstoss kann sich aber auch aus dem Bestehen privatrechtlicher Schulden ergeben, jedenfalls dann, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE; Urteil des BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2 m.H.). Im Falle des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine entsprechendes - zumindest teilweise - mutwilliges Verhalten bejaht (Urteil vom 23. Januar 2015 [Vorakten S. 26 ff.] E. 3.3.2 in fine).

E. 5.3.2 Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausdrücklich geäusserte Überzeugung, von ihm werde künftig keine den vorherigen Verstössen entsprechende Gefahr mehr ausgehen, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) nicht massgeblich. Diese Vermutung kann er weder mit dem Hinweis auf die mittlerweile vollzogene Kehrtwende in seinem Leben widerlegen noch mit dem Argument, von seiner weiteren Verschuldung sei bei künftigen Besuchsaufenthalten nicht auszugehen. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.

E. 5.3.3 Der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG - die Verursachung von Sozialhilfekosten - fällt entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer C-166/2007 vom 27. August 2007, E. 5.1; Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2014, Art. 67 N 3a, sowie Andrea Binder Oser in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 67 N 10 m.H.). Sie ist im Falle des Beschwerdeführers schon aufgrund seiner bisherigen erheblichen Verschuldung zu bejahen, aber auch aufgrund des früheren teilweise betrügerischen Sozialhilfebezugs. Zudem sind, anders als der Beschwerdeführer behauptet, ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland nicht automatisch von der Sozialhilfe ausgeschlossen (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1). Im vorliegenden Fall besteht demzufolge auch ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des dem Einreiseverbot zugrunde liegenden Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 556 f.).

E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr - sowohl für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als auch für die finanzielle Belastung des Gemeinwesens - spricht für ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares bzw. sozial unerwünschtes Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiterem entsprechendem Tun abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass die mit Strafbefehl vom 22. März 2012 angesetzte strafrechtliche Probezeit des Beschwerdeführers bereits abgelaufen ist (vgl. E. 5.1) , bedeutet von daher nicht, dass er nun kein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde.

E. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser macht im Wesentlichen geltend, seine Tochter und seine Lebenspartnerin lebten in der Schweiz; beide wolle er regelmässig besuchen, werde aber durch das Einreiseverbot daran gehindert. Gestützt auf Art. 8 EMRK müsse es ihm möglich sein, den Umgang mit seiner Partnerin, mit der er seit über sieben Jahren zusammen sei, zu pflegen. Selbst wenn ein dahingehender Eingriff zulässig wäre, erwiese sich die dreijährige Dauer des Einreiseverbots als zu lang.

E. 6.4 Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände überzeugen können, denn auch der durch Art. 8 EMRK gewährte Schutz des Familienlebens, auf den er sich explizit beruft, unterliegt Einschränkungen. Gleiches gilt für den von Art. 8 EMRK mitumfassten Schutz des Privatlebens.

E. 6.4.1 Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens ist einerseits festzustellen, dass sich der dahingehende Schutz nur auf den Kernbereich der Familie beschränkt. Im Falle des Beschwerdeführers umfasst er die Beziehung zur volljährigen Tochter nicht mehr. Unklar ist, ob die Beziehung zu seiner Partnerin, die er im Aufenthaltsverfahren zunächst als Freundin und erst vor Bundesgericht als Lebenspartnerin bezeichnet hat (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_208/2015 [Vorakten S. 37 ff.] E. 1.3), als schützenswertes Familienleben zu betrachten ist. Sein hiesiges Beschwerdevorbringen ist diesbezüglich dürftig und spricht nicht unbedingt für eine solche Einschätzung, werden doch über blosse Behauptungen hinaus keine Anhaltspunkte dazu geliefert, wie die Partnerschaft konkret gelebt wird und warum sie einer ehelichen Beziehung gleichzustellen wäre.

E. 6.4.2 Andererseits wäre im Falle eines mit der Partnerin bestehenden Familienlebens - was das Bundesgericht im Aufenthaltsverfahren nicht mehr geprüft hat - davon auszugehen, dass dieses bereits durch den Verlust der Aufenthaltsbewilligung eine zulässige Einschränkung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK erfahren hat. Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot würde darüberhinausgehend eine zusätzliche Einschränkung für die partnerschaftliche Beziehungspflege bedeuten. Eine solche Konsequenz an sich spricht nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Massnahme, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Angehörigen in der Schweiz unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Vielmehr kommt es bei einer im konkreten Fall vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung darauf an, ob die mit der Fernhaltemassnahme einhergehenden privaten Einschränkungen des Familienlebens hinzunehmen sind. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist dies im Falle des Beschwerdeführers, selbst bei Bestehen eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, zu bejahen.

E. 6.4.3 Vor dem Hintergrund derselben Beziehungskonstellationen (Partnerin und Tochter) sind die durch die Fernhaltemassnahme verursachten Einschränkungen des ebenfalls unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden Privatlebens genauso zulässig.

E. 6.5 In beiderlei Hinsicht ist zu beurteilen, wie gravierend die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind. Diese liegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge einzig darin, dass er während drei Jahren nicht mehr zu Besuchen von Tochter und Partnerin in die Schweiz einreisen darf. Dass er mit beiden Personen keinen anderweitigen persönlichen Kontakt pflegen kann, wird von ihm nicht behauptet und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Von daher ist davon auszugehen, dass die Tochter und die Partnerin des Beschwerdeführers diesen durchaus in seinem Heimatland besuchen und damit die gemeinsamen Beziehungen aufrecht erhalten können. Sollte die trotz allem nur reduziert mögliche Beziehungspflege eine über das fehlende Aufenthaltsrecht hinausgehende Einschränkung des Privat- und/oder Familienlebens verursachen, so hätte der Beschwerdeführer dies durch sein eigenes Verhalten sich selbst zuzurechnen und hinzunehmen. Die Voraussetzungen für einen insoweit zusätzlich durch das Einreiseverbot bedingten Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK wären in einem solchen Fall jedenfalls gegeben (zu Vorstehendem: vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_270/2015 E. 8.3).

E. 6.6 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt nach alledem zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und auch in Bezug auf die Dauer angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5519/2015 Urteil vom 12. Juni 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1964, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1988 reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde auch nach der Ehescheidung im Jahr 1994 regelmässig - teilweise unter Bedingungen - verlängert, letztmals im Oktober 2011. Mit Verfügung vom 7. September 2012 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine weitere Verlängerung, dies mit der Begründung, dass er in finanzieller und strafrechtlicher Hinsicht erneut zu erheblichen Klagen Anlass gegeben habe. Diesbezüglich nahm das Migrationsamt Bezug auf verschiedene Verurteilungen im Zeitraum Februar 1988 bis März 2012, auf die hohe Verschuldung sowie auf die in erheblicher Höhe und teilweise zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen (zu Vorstehendem: erwähnte Verfügung [Vorakten S. 1 ff.] E. 3). Die von A._______ gegen diese Verfügung erhobenen innerkantonalen Rechtsmittel sowie die Beschwerde an das Bundesgericht blieben erfolglos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 [Vorakten S. 37 ff.]). A._______ verliess die Schweiz am 10. August 2015 (Vorakten S. 61). B. Mit Verfügung vom 6. August 2015 verhängte das SEM über A._______ ein dreijähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung wurde dargelegt, A._______ habe während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht, fortlaufend seine finanziellen Verpflichtungen missachtet sowie Schulden in erheblichem Ausmass gemacht. Zudem sei er immer wieder mit Bussen belegt und mit Strafbefehl vom 22. März 2012 wegen mehrfacher Drohung sowie Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt und mit der Dauer von drei Jahren auch angemessen. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege die von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen: Zum einen sei seine in der Schweiz lebende Tochter mittlerweile volljährig; zum anderen habe er laut Urteil des Bundesgerichts im Aufenthaltsverfahren nicht hinreichend dargetan, dass sein in der Schweiz bestehendes Konkubinatsverhältnis unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. C. Gegen obige Verfügung erhob A._______ am 9. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter auf ein Jahr zu reduzieren. Sein Begehren begründet er damit, dass er nun in Bosnien lebe und sich dort eine neue Zukunft bzw. ein kleines Unternehmen aufbauen wolle. Die Fernhaltemassnahme hindere ihn daran, seine Lebenspartnerin und seine Tochter in der Schweiz zu besuchen, obwohl bei diesen Besuchen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - auf deren Verhinderung ein Einreiseverbot ja grundsätzlich abziele - gar nicht zu befürchten sei. Die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe schon deshalb nicht, weil er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr habe. Zudem werde er bei den beabsichtigten Besuchen bei seiner Partnerin wohnen und keine grösseren, zu einer Neuverschuldung führenden Auslagen haben. Was seine strafrechtliche Verurteilung zu 150 Tagessätzen durch das Untersuchungsamt Gossau vom 22. März 2012 angehe, so liege diese Verurteilung mehr als drei Jahre zurück; von daher sei auch nicht mehr mit weiterer Straffälligkeit während eines künftigen Ferienaufenthalts in der Schweiz zu rechnen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz unter Erläuterung des Inhalts ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend hält sie fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über Jahre hinweg und trotz mehreren Verwarnungen nicht gewillt oder in der Lage gewesen sei, sich an die gesellschaftlichen Regeln zu halten. Etwaige unkontrollierte Besuche in der Schweiz seien daher unerwünscht. Das vorliegende Verfahren könne auch nicht das Zusammenleben mit seiner Lebenspartnerin zum Gegenstand haben. Das Einreiseverbot sei unter diesen Umständen mit einer Dauer von drei Jahren "mehr als angemessen". E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 teilt der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Replik mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

3. Dem Beschwerdeführer zufolge verfehlt die angefochtene Verfügung ihr Ziel. Seiner Auffassung nach richtet sich das Einreiseverbot gegen eine nur vermeintlich von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mit einem Verhalten, wie es ihm die Vorinstanz vorgeworfen habe, sei jedoch bei künftigen Besuchsaufenthalten nicht mehr zu rechnen. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AuG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.). 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so erfolgt nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013, SR 362.0]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot zum einen mit der Verursachung von Sozialhilfekosten, der Missachtung finanzieller Verpflichtungen sowie erheblicher Verschuldung. Als anderen Grund nennt sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Bussen belegt und mit Strafbefehl vom 22. März 2012 wegen mehrfacher Drohung sowie Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden sei. Vor allem die letztgenannte Verurteilung wiegt aus Sicht der Vorinstanz schwer, habe der Beschwerdeführer doch die Mitarbeiterin einer Versicherung mit dem Tode bedroht und auf betrügerische Weise Sozialhilfe bezogen. Hinsichtlich dieses Strafbefehls ist ergänzend festzustellen, dass von den 150 Tagessätzen 40 Tage für vollziehbar erklärt und 110 Tagessätze, bei einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aufgeschoben wurden (vgl. die kantonale Verfügung vom 7. September 2012 [Vorakten S. 1 ff.] E. 3). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten nicht. Was die finanzielle Seite angeht - die Verfügung ist insoweit nicht konkret - so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2011 Schulden von rund Fr. 87'000.- Franken angehäuft hatte, dies trotz seit 1994 wiederholt ausgesprochener Verwarnungen des kantonalen Migra-tionsamts. Hinzu kommt der teils betrügerische Sozialhilfebezug im Zeitraum Januar 2011 bis einschliesslich Januar 2012 (zu Vorstehendem: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2015 [Vorakten S. 26 ff.], insbesondere E. 3). Die in der Verfügung erwähnten "immer wieder" erfolgten Bussen werden unter Ziffer 3 der Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 16. August 2015 einzeln aufgeführt (Vorakten S. 1 ff.). Sie sind - mit einer Ausnahme - geringfügiger Art und dürfen im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Erwähnte Ausnahme ist eine mit einer Busse von Fr. 500.- einhergehende Verurteilung vom 23. März 2007 wegen Drohung zu 90 Tagessätzen von je Fr. 90.-, dies unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Sie fällt im vorliegenden Verfahren, schon aufgrund des Zeitablaufs, ebenfalls kaum mehr ins Gewicht. 5.3 Im Vordergrund des Einreiseverbots stehen nach alledem die Verurteilung vom 22. März 2012, die Verursachung von Sozialhilfekosten sowie die erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers. 5.3.1 Die am 22. März 2012 abgeurteilten Straftaten stellen zweifellos Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Ein solcher Verstoss kann sich aber auch aus dem Bestehen privatrechtlicher Schulden ergeben, jedenfalls dann, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE; Urteil des BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2 m.H.). Im Falle des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine entsprechendes - zumindest teilweise - mutwilliges Verhalten bejaht (Urteil vom 23. Januar 2015 [Vorakten S. 26 ff.] E. 3.3.2 in fine). 5.3.2 Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausdrücklich geäusserte Überzeugung, von ihm werde künftig keine den vorherigen Verstössen entsprechende Gefahr mehr ausgehen, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) nicht massgeblich. Diese Vermutung kann er weder mit dem Hinweis auf die mittlerweile vollzogene Kehrtwende in seinem Leben widerlegen noch mit dem Argument, von seiner weiteren Verschuldung sei bei künftigen Besuchsaufenthalten nicht auszugehen. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen. 5.3.3 Der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG - die Verursachung von Sozialhilfekosten - fällt entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer C-166/2007 vom 27. August 2007, E. 5.1; Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2014, Art. 67 N 3a, sowie Andrea Binder Oser in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 67 N 10 m.H.). Sie ist im Falle des Beschwerdeführers schon aufgrund seiner bisherigen erheblichen Verschuldung zu bejahen, aber auch aufgrund des früheren teilweise betrügerischen Sozialhilfebezugs. Zudem sind, anders als der Beschwerdeführer behauptet, ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland nicht automatisch von der Sozialhilfe ausgeschlossen (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1). Im vorliegenden Fall besteht demzufolge auch ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des dem Einreiseverbot zugrunde liegenden Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 556 f.). 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr - sowohl für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als auch für die finanzielle Belastung des Gemeinwesens - spricht für ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares bzw. sozial unerwünschtes Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiterem entsprechendem Tun abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass die mit Strafbefehl vom 22. März 2012 angesetzte strafrechtliche Probezeit des Beschwerdeführers bereits abgelaufen ist (vgl. E. 5.1) , bedeutet von daher nicht, dass er nun kein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser macht im Wesentlichen geltend, seine Tochter und seine Lebenspartnerin lebten in der Schweiz; beide wolle er regelmässig besuchen, werde aber durch das Einreiseverbot daran gehindert. Gestützt auf Art. 8 EMRK müsse es ihm möglich sein, den Umgang mit seiner Partnerin, mit der er seit über sieben Jahren zusammen sei, zu pflegen. Selbst wenn ein dahingehender Eingriff zulässig wäre, erwiese sich die dreijährige Dauer des Einreiseverbots als zu lang. 6.4 Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände überzeugen können, denn auch der durch Art. 8 EMRK gewährte Schutz des Familienlebens, auf den er sich explizit beruft, unterliegt Einschränkungen. Gleiches gilt für den von Art. 8 EMRK mitumfassten Schutz des Privatlebens. 6.4.1 Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens ist einerseits festzustellen, dass sich der dahingehende Schutz nur auf den Kernbereich der Familie beschränkt. Im Falle des Beschwerdeführers umfasst er die Beziehung zur volljährigen Tochter nicht mehr. Unklar ist, ob die Beziehung zu seiner Partnerin, die er im Aufenthaltsverfahren zunächst als Freundin und erst vor Bundesgericht als Lebenspartnerin bezeichnet hat (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_208/2015 [Vorakten S. 37 ff.] E. 1.3), als schützenswertes Familienleben zu betrachten ist. Sein hiesiges Beschwerdevorbringen ist diesbezüglich dürftig und spricht nicht unbedingt für eine solche Einschätzung, werden doch über blosse Behauptungen hinaus keine Anhaltspunkte dazu geliefert, wie die Partnerschaft konkret gelebt wird und warum sie einer ehelichen Beziehung gleichzustellen wäre. 6.4.2 Andererseits wäre im Falle eines mit der Partnerin bestehenden Familienlebens - was das Bundesgericht im Aufenthaltsverfahren nicht mehr geprüft hat - davon auszugehen, dass dieses bereits durch den Verlust der Aufenthaltsbewilligung eine zulässige Einschränkung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK erfahren hat. Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot würde darüberhinausgehend eine zusätzliche Einschränkung für die partnerschaftliche Beziehungspflege bedeuten. Eine solche Konsequenz an sich spricht nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Massnahme, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Angehörigen in der Schweiz unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Vielmehr kommt es bei einer im konkreten Fall vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung darauf an, ob die mit der Fernhaltemassnahme einhergehenden privaten Einschränkungen des Familienlebens hinzunehmen sind. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist dies im Falle des Beschwerdeführers, selbst bei Bestehen eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, zu bejahen. 6.4.3 Vor dem Hintergrund derselben Beziehungskonstellationen (Partnerin und Tochter) sind die durch die Fernhaltemassnahme verursachten Einschränkungen des ebenfalls unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden Privatlebens genauso zulässig. 6.5 In beiderlei Hinsicht ist zu beurteilen, wie gravierend die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind. Diese liegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge einzig darin, dass er während drei Jahren nicht mehr zu Besuchen von Tochter und Partnerin in die Schweiz einreisen darf. Dass er mit beiden Personen keinen anderweitigen persönlichen Kontakt pflegen kann, wird von ihm nicht behauptet und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Von daher ist davon auszugehen, dass die Tochter und die Partnerin des Beschwerdeführers diesen durchaus in seinem Heimatland besuchen und damit die gemeinsamen Beziehungen aufrecht erhalten können. Sollte die trotz allem nur reduziert mögliche Beziehungspflege eine über das fehlende Aufenthaltsrecht hinausgehende Einschränkung des Privat- und/oder Familienlebens verursachen, so hätte der Beschwerdeführer dies durch sein eigenes Verhalten sich selbst zuzurechnen und hinzunehmen. Die Voraussetzungen für einen insoweit zusätzlich durch das Einreiseverbot bedingten Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK wären in einem solchen Fall jedenfalls gegeben (zu Vorstehendem: vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_270/2015 E. 8.3). 6.6 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt nach alledem zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und auch in Bezug auf die Dauer angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake Versand: